Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 18. Juni 2004 - L 8 AL 41/03

bei uns veröffentlicht am18.06.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.08.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld versäumt hat.

Der 1954 geborene Kläger war - nach seinem Vortrag; in den im Insolvenzverfahren vorgelegten Listen der Mitarbeiter ist sein Name allerdings nicht aufgeführt - bei der Firma P. in K. beschäftigt. In einem vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken geführten Kündigungsschutzprozess wurde die Arbeitgeberin als Gesamtschuldnerin neben einer Firma Pr. GmbH mit Versäumnisurteil vom 07.10.1999 unter gleichzeitiger Feststellung, dass das am 01.07.1998 begonnene Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt fortbestehe, verpflichtet, den Kläger als Mitarbeiter im Bereich Industriemontage weiter zu beschäftigen. Gleichzeitig wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.682,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Im Arbeitsgerichtsverfahren war der Kläger von den Rechtsanwälten Dr. H. vertreten worden. Diese hatten den Kläger mit Schreiben vom 29.06.1999 darüber informiert, dass sie vorsorglich Widerspruch gegen den Beendigungsbescheid der D. das Krankengeld betreffend eingelegt hätten. Die Firma „Pr. GmbH" sei nach Darstellung der Krankenkasse eine Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft. Von dieser hätten sie - die Rechtsanwälte - noch nichts gehört; sie seien derzeit jedoch dabei zu überprüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werde.

Am 12.10.1999 stellte die Arbeitgeberin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Saarbrücken einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Dieser Antrag wurde nach Prüfung der Vermögensverhältnisse durch einen vorläufig eingesetzten Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 28.01.2000 mangels Masse abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.11.1999 informierte die D. den Kläger darüber, dass sie eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren könne. Aufgrund der Tatsache, dass der frühere Arbeitgeber sich im Insolvenzverfahren befinde, könne gemäß richterlichem Beschluss keine Wiedereinstellung des Klägers als Arbeitskraft in dieser Firma erfolgen. Der Kläger werde daher gebeten, sich umgehend beim Arbeitsamt seines Wohnortes zu melden und auch seinen Anwalt in F. nochmals über die Angelegenheit zu unterrichten.

Am 10.07.2000 stellte der Kläger, nunmehr durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, beim Arbeitsamt Saarbrücken einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld.

Nachdem die Klägerbevollmächtigten sich zu einer wiederholten Anfrage des Arbeitsamtes, wann und wodurch sie bzw. der Kläger selbst von der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erhalten hätten, nicht geäußert hatten, lehnte die Beklagte den gestellten Antrag mit Bescheid vom 10.10.2000 mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Insolvenzgeld gem. § 324 Abs. 3 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse zu stellen sei. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei am 28.01.2000 mangels Masse abgewiesen worden; die Antragstellung sei somit außerhalb der Ausschlussfrist erfolgt. Der Kläger sei bereits am 18.11.1999 von seiner Krankenkasse darüber informiert worden, dass ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt worden sei. Es sei ihm somit möglich gewesen, Insolvenzgeld bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen; die Versäumung der Ausschlussfrist sei daher von ihm zu vertreten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er am 01.10.1999 von seinen (damaligen) Bevollmächtigten eine Abschrift des Schreibens an den Terminsanwalt erhalten habe, woraus sich ergeben habe, dass Streitgegenstand des Arbeitsgerichtsprozesses die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger auch in Rechtsauseinandersetzung mit der zuständigen Krankenkasse befunden. Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 07.10.1999 sei festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe und der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, den Kläger weiter zu beschäftigen. Der Kläger sei aufgrund dieser Information der Auffassung gewesen, dass er mit dieser Firma noch immer in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Weitere Informationen habe er nicht erhalten. Zu keinem Zeitpunkt sei er darüber belehrt worden, dass er einen entsprechenden Antrag habe stellen müssen.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.3.2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den am 02.03.2001 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.03.2001 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass ihm der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.01.2000, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden war, unbekannt geblieben sei. Über seine französischen Anwälte sei das Büro seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten über den Sachverhalt informiert worden, woraufhin zunächst eine Anfrage beim Gewerberegister der Gemeinde K. gehalten worden sei. In der am 28.06.2000 eingegangenen Antwort sei - für den Kläger erstmals zur Kenntnis gebracht - mitgeteilt worden, dass das Insolvenzverfahren eingeleitet gewesen sei. Daraufhin sei der Anspruch auf Insolvenzgeld mit Schreiben vom 07.07.2000 geltend gemacht worden. Das Schreiben der D. vom 18.11.1999 sei sehr unklar, in der Diktion nicht eindeutig und darüber hinaus inhaltlich falsch gewesen. Da er mit diesem Schreiben nichts habe anfangen können, habe er es an seinen Anwalt in F. weitergeschickt, von dort jedoch keine weitere Meldung erhalten.

In einem im Klageverfahren vorgelegten Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn RAe.M aus dem Büro Dr. H. wird u. a. ausgeführt, dass die früheren Prozessbevollmächtigten am 17.06.1999 zunächst das Mandat erhalten hätten, gegen die frühere Arbeitgeberin Zahlungs- und Feststellungsansprüche geltend zu machen; ausdrücklich seien sie von dem Kläger mandatiert worden, beim Arbeitsgericht feststellen zulassen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe, die Weiterbeschäftigung zu begehren sowie die abgerechneten Lohnansprüche für Juli und August 1998 titulieren zu lassen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung des mit Versäumnisurteil vom 07.10.1999 festgelegten Zahlbetrages seien sie vom Gerichtsvollzieher durch Eingang des entsprechenden Vollstreckungsprotokolls am 06.12.1999 davon informiert worden, dass die Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet habe. Ein Mandat zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt hätten sie nicht gehabt.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2002 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Antrag auf Insolvenzgeld verspätet gestellt habe. Gem. § 324 Abs. 3 SGB III sei Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Habe der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten habe, so werde Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werde. Der Arbeitnehmer habe die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Vorliegend sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.01.2000 abgewiesen worden. Dies stelle das Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III dar. Sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, beginne die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III ohne die Kenntnis des Arbeitnehmers mit diesem Beschluss. Die zweimonatige Ausschlussfrist ende daher mit dem 28.03.2000. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld sei demgegenüber erst am 10.07.2000 bei der Beklagten eingegangen und damit außerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist gestellt worden. Auch komme die Annahme einer fristgerechten Antragstellung im Hinblick auf § 324 Abs. 3 Satz 2, 3 SGB III vorliegend nicht in Betracht. Für die Frage, welche Sorgfalt der Arbeitnehmer in diesem Sinne anzuwenden habe, gelte ein objektiver Verschuldensmaßstab, der sich an den Erkenntnismöglichkeiten und -fähigkeiten des Antragstellers orientiere. Zu vertreten habe der Antragsteller danach die Nichtbeachtung einer ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich sei. Erfolglos gebliebene Versuche um die Durchsetzung der Arbeitsentgeltansprüche stellten dabei für sich genommen keine ausreichende Entschuldigung für ein Versäumnis der Antragsfrist dar. Insoweit sei vorliegend von Bedeutung, dass der Kläger bereits durch das Schreiben der D. vom 18.11.1999 positive Kenntnis davon erhalten habe, dass sich sein Arbeitgeber „im Insolvenzverfahren befinde". Dies lege auch bei laienhafter Betrachtung zwingend die Erkenntnis nahe, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig worden sei und dass Gehaltszahlungen von dort nicht mehr zu erwarten seien. Der Kläger hätte angesichts dieser Mitteilung ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass er zur Sicherung seiner Ansprüche umgehend alle Möglichkeiten ausschöpfen musste. Er hätte sich insbesondere auch zur Beantragung von Insolvenzgeld an das Arbeitsamt wenden müssen. Dies gelte umso mehr, als die D. ihn in dem besagten Schreiben ausdrücklich dazu aufgefordert habe, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden. Den Kläger vermöge es in diesem Zusammenhang auch nicht zu entlasten, dass er sich nach dem Schreiben beim Arbeitsamt seines Wohnorts habe melden sollen. Wenn er zu dieser Zeit in Frankreich wohnhaft gewesen sei und dort selbstverständlich kein deutsches Arbeitsamt existiere, so wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich in Deutschland nach dem zuständigen Arbeitsamt zu erkundigen. Die Einholung einer einfachen Auskunft beim Arbeitsamt hätte hierzu genügt. Zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung vermöge es auch nicht zu führen, soweit er vorgebracht habe, er hätte das Schreiben vom 18.11.1999 seinem früheren Rechtsanwalt in F. zugeleitet, jedoch von diesem diesbezüglich nichts gehört. Insoweit wäre es bei den eindeutigen Hinweisen im Schreiben vom 18.11.1999 Sache des Klägers gewesen, gegebenenfalls noch einmal konkret nachzufragen, sei es bei seinem Rechtsanwalt in F. oder beim Arbeitsamt. Dass er dies nicht getan habe, stelle ein Versäumnis da, für das er letztlich selbst einzustehen habe. Der Auskunft aus dem Gewerberegister der Gemeinde K. vom 26.06.2000 komme in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung mehr zu. In dieser Auskunft werde ebenfalls lediglich mitgeteilt, dass ein Insolvenzeröffnungsverfahren über die Firma eingeleitet worden und der aktuelle Stand hierüber unbekannt sei. Damit ergäben sich aus dieser Auskunft keine weiteren Erkenntnisse als aufgrund des Schreibens der D. vom 18.11.1999, in dem bereits unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass sich der Arbeitgeber im Insolvenzverfahren befinde. Warum bei dieser Sachlage eine Nachfrist eingeräumt werden sollte, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Kläger wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt habe, vermöge dies ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen, da die Ausschlussfrist des § 394 Abs. 3 Satz 1 SGB III materiell-rechtlichen Charakter habe, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.

Gegen den am 04.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.10.2002 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen. Er sei französischer Staatsangehöriger und schon aufgrund der sprachlichen Probleme nur sehr beschränkt in der Lage, auch bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt die zutreffenden Sachverhalte zu erkennen. Er habe anwaltliche Vertreter eingeschaltet gehabt, die insoweit seine Interessen hätten wahrnehmen sollen. Obwohl diese Anwälte Kenntnis über das laufende Insolvenzverfahren besessen hätten, hätten sie den Kläger in keiner Weise darüber belehrt, dass und welche Ansprüche ihm insoweit zustehen würden. Eine solche Beratungspflicht bestehe auch dann, wenn noch kein Mandat zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche erteilt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 16.08.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie sich zur Begründung auf den ihrer Ansicht nach zutreffenden Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides bezieht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten und die Auszüge aus der Insolvenzakte des Amtsgerichts Saarbrücken verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld schon deshalb nicht zu, weil er die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III schuldhaft versäumt hat.

Insoweit ist voll umfänglich auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides zu verweisen, sodass gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente keine andere Entscheidung rechtfertigen. Zu Recht hat der Kläger selbst vorgetragen, dass seinen früheren Prozessbevollmächtigten unabhängig davon, ob ein Mandat zur Geltendmachung von Insolvenzgeldansprüchen erteilt war oder nicht, eine Beratungspflicht ihm gegenüber dahingehend oblegen hat, ihn über das laufende Insolvenzverfahren in Kenntnis zu setzen. Dies führt aber dazu, dass sich der Kläger das Verschulden seiner damaligen Bevollmächtigten als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. Kaiser in PK-SGB III, § 324 Randnr. 17f; Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.10.1992, Az.: 10 RAr 14/91 = BSGE 71, 213 = SozR 3-4100 § 141e Nr. 2). Die früheren Prozessbevollmächtigten hatten aber nach ihrer eigenen Einlassung in dem im Klageverfahren vorgelegten Schreiben bereits am 06.12.1999 durch Eingang des Vollstreckungsprotokolls Kenntnis davon erlangt, dass die frühere Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Die sich aus dem erteilten Mandat auf Geltendmachung der rückständigen Lohnansprüche ergebende Nebenpflicht auf Information des Klägers über ein wahrscheinlich eingetretenes Insolvenzereignis bestand auch unabhängig davon, ob nach der rechtlichen Würdigung der früheren Klägerbevollmächtigten die sonstigen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Insolvenzgeldanspruchs erfüllt waren oder nicht. Von einem schuldhaften Fristversäumnis ist damit unabhängig davon auszugehen, ob dem Kläger selbst ein fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Nichtstellung des Insolvenzgeldantrages angelastet werden kann.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld schon deshalb nicht zu, weil er die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III schuldhaft versäumt hat.

Insoweit ist voll umfänglich auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides zu verweisen, sodass gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente keine andere Entscheidung rechtfertigen. Zu Recht hat der Kläger selbst vorgetragen, dass seinen früheren Prozessbevollmächtigten unabhängig davon, ob ein Mandat zur Geltendmachung von Insolvenzgeldansprüchen erteilt war oder nicht, eine Beratungspflicht ihm gegenüber dahingehend oblegen hat, ihn über das laufende Insolvenzverfahren in Kenntnis zu setzen. Dies führt aber dazu, dass sich der Kläger das Verschulden seiner damaligen Bevollmächtigten als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. Kaiser in PK-SGB III, § 324 Randnr. 17f; Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.10.1992, Az.: 10 RAr 14/91 = BSGE 71, 213 = SozR 3-4100 § 141e Nr. 2). Die früheren Prozessbevollmächtigten hatten aber nach ihrer eigenen Einlassung in dem im Klageverfahren vorgelegten Schreiben bereits am 06.12.1999 durch Eingang des Vollstreckungsprotokolls Kenntnis davon erlangt, dass die frühere Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Die sich aus dem erteilten Mandat auf Geltendmachung der rückständigen Lohnansprüche ergebende Nebenpflicht auf Information des Klägers über ein wahrscheinlich eingetretenes Insolvenzereignis bestand auch unabhängig davon, ob nach der rechtlichen Würdigung der früheren Klägerbevollmächtigten die sonstigen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Insolvenzgeldanspruchs erfüllt waren oder nicht. Von einem schuldhaften Fristversäumnis ist damit unabhängig davon auszugehen, ob dem Kläger selbst ein fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Nichtstellung des Insolvenzgeldantrages angelastet werden kann.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 18. Juni 2004 - L 8 AL 41/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 18. Juni 2004 - L 8 AL 41/03

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 18. Juni 2004 - L 8 AL 41/03 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 183 Qualitätsprüfung


(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere1.von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Einglied

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 324 Antrag vor Leistung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur


(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind1.die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältni

Referenzen

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

1.
die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
2.
die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
3.
die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
4.
die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
5.
die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
6.
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
7.
die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,
8.
die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
9.
der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
10.
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.