Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 27. Juli 2012 - L 6 AL 15/10

bei uns veröffentlicht am27.07.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.

Der 1950 geborene Kläger war vom 01.06.2006 bis 30.06.2007 als Fahrer beschäftigt. Vom 28.05.2007 bis 03.07.2007 wurde ihm von der AOK – Die Gesundheitskasse im Saarland Krankengeld gezahlt; vom 04.07.2007 bis 24.07.2007 erhielt er von der Deutschen Rentenversicherung Saarland Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

Ausweislich der Leistungsakten meldete sich der Kläger am 16.08.2007 bei der Agentur für Arbeit W. mit Wirkung zum 25.07.2007 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ausweislich eines Vermerks in den computergeführten Beratungsunterlagen der Beklagten vom 20.08.2007 wurde das Datum der Arbeitslosmeldung vom 16.08.2007 auf den 25.07.2007 korrigiert. Weiter wurde vermerkt, dass der Kläger gegen die Ablehnung der weiteren Zahlung von Krankengeld Widerspruch bei der AOK eingelegt habe; er stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und sei darauf hingewiesen worden, dass er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen solle.

Mit Verfügung vom 23.08.2007 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 25.07.2007 bewilligt; der tägliche Leistungsbetrag belief sich auf 40,37 EUR.

Nachdem die AOK mit Schreiben vom 01.10.2007 mitgeteilt hatte, dass aufgrund einer Untersuchung des Klägers beim medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitere Arbeitsunfähigkeit über den 24.07.2007 bis auf weiteres anerkannt werden könne, machte die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegenüber der AOK geltend und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.10.2007 rückwirkend ab dem 25.07.2007 wieder auf.

Am 28.12.2007 meldete sich der Kläger erneut mit Wirkung zum 01.01.2008 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld wurde daraufhin mit Verfügung vom 17.01.2008 ab dem 01.01.2008 auf der Grundlage eines täglichen Arbeitsentgelts von 95,50 EUR bewilligt.

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.2008 wurde der Kläger für vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und für täglich 6 Stunden und mehr erachtet.

Aufgrund eines in der Folge am 08.04.2008 gestellten Antrages wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29.04.2008 Arbeitslosengeld weiterbewilligt.

Nachdem die AOK mit Schreiben vom 07.05.2008 mitgeteilt hatte, dass Krankengeld über den 31.12.2007 bis auf weiteres gezahlt werde, machte die Beklagte wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber der AOK geltend und hob mit Bescheid vom 13.05.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01.01.2008 auf.

Krankengeld wurde dem Kläger bis zur Aussteuerung am 13.10.2008 gezahlt. Am 16.09.2008 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 14.10.2008 arbeitslos und stellte erneut einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 22.10.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 14.10.2008 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 71,20 EUR in Höhe von 32,50 EUR täglich.

Nachdem der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 13.10. bis 14.11.2008 vorgelegt hatte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin am 23.10.2008, dass das ärztliche Gutachten von Februar 2008 weiterhin Gültigkeit habe; der Kläger stelle sich dem Arbeitsmarkt entsprechend dem festgestellten Leistungsbild zur Verfügung.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.10.2008 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen u.a. ausgeführt, der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume vom 01.10.2006 bis 27.05.2007. In diesem Zeitraum sei in 239 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 17.015,99 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 71,20 EUR. Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte (Steuerklasse und ggf. Kinderfreibeträge) bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (ohne Kind) in Höhe von täglich 32,50 EUR.

Gegen den am 28.11.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.12.2008 Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass die Beklagte das Bemessungsentgelt rechtsfehlerhaft unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 131 Abs. 4 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) festgesetzt habe. Dem Kläger sei in dem Zweijahreszeitraum des § 131 Abs. 4 SGB III Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 95,50 EUR bewilligt worden. Mithin sei ihm Arbeitslosengeld auf der Grundlage dieses Bemessungsentgelts in Höhe von 40,32 EUR täglich zu bewilligen.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2010 abgewiesen.

Es hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, aus § 131 Abs. 4 SGB III ergebe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Zwar sei dem Kläger in den letzten zwei Jahren vor Entstehung des Anspruchs (am 14.10.2008) Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 95,50 EUR bewilligt und ausgezahlt worden. Die Bewilligungen seien jedoch rückwirkend wieder aufgehoben worden, nachdem die Krankenkasse für die Zeiträume nachträglich Krankengeld bewilligt gehabt habe. Unter diesen Umständen fehle es an dem Tatbestandsmerkmal des „Bezugs“ von Arbeitslosengeld im Sinne des § 131 Abs. 4 SGB III.

Der Wortlaut „bezogen“ sei insoweit nicht eindeutig; nach ihm sei sowohl eine Auslegung möglich, nach der an die tatsächliche Zahlung des Arbeitslosengeldes angeknüpft werde, als auch eine Auslegung, nach der bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen der Rückwirkung ein Bezug verneint werde. Die Auslegung nach Sinn und Zweck spreche nach Ansicht der Kammer aber in solchen Fällen gegen die Anwendung des § 131 Abs. 4 SGB III. Zwar sei es zutreffend, dass § 131 Abs. 4 SGB III dem Arbeitslosen einen Anreiz bieten und ihn vor Einbußen bei Aufnahme einer gemessen an dem letzten Bemessungsentgelt geringer entlohnten Beschäftigung für den Fall einer erneuten Arbeitslosigkeit schützen solle, was gegen eine zu enge Auslegung der Vorschrift spreche. Andererseits könne aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung an eine objektiv rechtswidrig gewesene und daher rückgängig gemachte Begünstigung habe anknüpfen wollen. Denn eine Anknüpfung an den tatsächlichen Erhalt von Arbeitslosengeld würde auch Fallgestaltungen umfassen, in denen - anders als vorliegend - der Erhalt des Arbeitslosengeldes auf ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitslosen zurückzuführen sei (insbesondere etwa in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ); dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Verhalten hätte privilegieren wollen, gebe es keine Anhaltspunkte. Dagegen spreche vielmehr, dass die Privilegierung des § 131 Abs. 4 SGB III auch bei Anknüpfung an eine objektiv rechtswidrig gewesene und rückgängig gemachte Arbeitslosengeldbewilligung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar wäre. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt betreffe aber auch die vorliegende Konstellation. Es sei kein Grund ersichtlich, aus dem dem Kläger aufgrund des Umstands, dass ihm die Krankenkasse zeitweilig die Zahlung von Krankengeld verweigert, dann aber nachträglich erbracht habe und deshalb der Arbeitslosengeldbezug rückabgewickelt worden sei, bei dem anschließenden erneuten Bezug von Arbeitslosengeld nach Aussteuerung durch die Krankenkasse ein Vorteil erwachsen sollte, wohingegen Arbeitslose, die von vornherein durchgängig Krankengeld erhalten hätten, von einem solchen Vorteil ausgeschlossen wären.

Der Beklagten sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die - soweit ersichtlich - bestandskräftig gewordenen Aufhebungsentscheidungen zu berufen. Dies könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Aufhebungsentscheidungsentscheidungen ihrerseits rechtswidrig gewesen wären. Dafür sei aber nichts erkennbar; die Entscheidungen beruhten auf §§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III.

Gegen das am 30.07.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.08.2010 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe in dem gem. § 131 Abs. 4 SGB III beachtlichen Zeitraum Leistungen nach dem SGB III auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 95,50 EUR täglich erhalten. Der Umstand, dass die entsprechenden Leistungsbescheide nachträglich wegen der nachträglichen Bewilligung von Krankengeld rückwirkend aufgehoben worden seien, führe entgegen der Auffassung des SG nicht zum Ausschluss der Anwendung des § 131 Abs. 4 SGB III. Maßgeblich sei allein der tatsächliche Erhalt des Arbeitslosengeldes. Hier gehe es auch nicht um ein vorwerfbares Verhalten des Klägers, sondern um ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs von Krankengeld auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 SGB III. In den Fällen des Ruhens gem. § 142 Abs. 1 SGB III erlösche der ursprüngliche Leistungsanspruch nicht; das fortbestehende Stammrecht sei lediglich nicht durchsetzbar. Die einengende Auslegung des § 131 Abs. 4 SGB III durch das SG führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers. Der Leistungsbezug der Höhe nach unterscheide sich ganz erheblich von demjenigen Leistungsbezug, der sich einstelle, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst zu Ende des Leistungszeitraumes für das Arbeitslosengeld eintrete. Die einengende Auslegung, die das SG vornehme, führe zu dem Ergebnis, dass dem Kläger der höhere Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zugebilligt werde, und zwar als Folge eines zufällig eintretenden, nicht steuerbaren Ereignisses, nämlich des Zeitpunkts des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Risikoverteilung könne dem Gesetz nicht entnommen werden und sei auch nicht vom Sinn der gesetzlichen Regelung gedeckt. Der Sinn der gesetzlichen Regelung liege darin, die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, insbesondere einer solchen mit geringerer Entlohnung, zu fördern. Dieser Sinn wäre ins Gegenteil gekehrt, wenn man den Arbeitsuchenden mit demjenigen Risiko konfrontieren würde, das sich aus der einengenden Auslegung des § 131 Abs. 4 SGB III ergebe. Der Kläger sei chronisch erkrankt an Bandscheibenvorfällen. Diese chronische Erkrankung sei insbesondere Grund für den ersten Arbeitsplatzverlust gewesen. Die Wiederaufnahme einer Beschäftigung sei für den Kläger der Versuch gewesen, trotz des chronischen Leidens noch einmal ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Wollte man in dieser Situation dem Kläger nicht die Privilegierung des § 131 Abs. 4 SGB III zubilligen, würde dies im Ergebnis bedeuten, den Kläger zu sanktionieren, weil er einen Arbeitsversuch unternommen habe. Auch der Umstand, dass der Kläger während des Bezuges von Krankengeld einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, stehe der Anwendung des § 131 Abs. 4 SGB III nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des SG vom 16.07.2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 14.10.2008 nach einem Bemessungsentgelt von 95,50 EUR täglich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, ab 01.01.2008 sei dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 40,37 EUR bewilligt worden, und zwar für eine Anspruchsdauer von 529 Tagen unter Berücksichtigung eines Restanspruches von 229 Tagen. Ab 14.10.2008 sei dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 32,50 EUR bewilligt worden, allerdings für eine Anspruchsdauer von 679 Tagen, also 150 Tage mehr. Denn weil am 01.01.2008 kein Anspruch entstanden gewesen sei, habe sich der Kläger den neuen Anspruch erst am 14.10.2008 mit 972 Tagen (15 Monate + Restanspruchsdauer) erworben. Folge man der Argumentation des Klägers, hätten ihm am 14.10.2008 statt der 32,50 EUR die begehrten 40,37 EUR zugestanden, dann aber nur für die Dauer von 529 Tagen. So habe der Kläger ab 14.10.2008 zwar niedrigeres Arbeitslosengeld erhalten, wegen des längeren Krankengeldbezuges habe aber die Anspruchsdauer neu und zwar um 150 Tage höher festgelegt werden können. Durch diese - im Übrigen richtige - Vorgehensweise der Beklagten habe der Kläger insgesamt gesehen einen geldlichen Vorteil erlangt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Kunden-Nr.: …), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung eines höheren Arbeitslosengeldes nicht zu.

Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil sowie in den angefochtenen Bescheiden, so dass gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.

Ergänzend und teilweise vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Dass § 131 Abs. 4 SGB III im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, lässt sich – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – zwar noch nicht aus dem Wortlaut der Norm herleiten, ergibt sich aber zwingend aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift. § 131 Abs. 4 SGB III soll nämlich eine Privilegierung derjenigen Arbeitslosen bewirken, die eine vorhergehende Arbeitslosigkeit im Bezug von Arbeitslosengeld dadurch beendet haben, dass sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der sie ein geringeres Entgelt als das dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Entgelt verdienten, und nunmehr erneut arbeitslos geworden sind (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage 2007, § 131 Randnr. 22). Insoweit hatte die Beklagte bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 25.07.2007 und ab dem 01.01.2008 unter Heranziehung des § 131 Abs. 4 SGB III das dem vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.06.2006 bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt für die Bemessung herangezogen, weil das sich aus der Zwischenbeschäftigung ergebende Arbeitsentgelt niedriger war. Die Privilegierung des § 131 Abs. 4 SGB III ist aber nur solange gerechtfertigt, als ein Bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der festgelegten Zweijahresfrist, die ab dem Tag der Entstehung des neuen Anspruchs rückzurechnen ist, vorgelegen hat. Ein „Bezug von Arbeitslosengeld“ ist aber nicht gegeben, wenn die Leistungsbewilligung, und zwar gleich aus welchem Grund, rückwirkend und bindend aufgehoben bzw. zurückgenommen worden ist. Durch die vorliegend erfolgte rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung der Leistung durch die AOK ist derjenige Zustand hergestellt worden, wie er bestanden hätte, wenn dem Kläger von Anfang an und durchgehend Krankengeld von der AOK bis zur Aussteuerung gezahlt worden wäre. In diesem Fall wäre die Zahlung – und damit der Bezug – von Arbeitslosengeld durch die Beklagte wegen der Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aber abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten daher sogar geboten, in Fällen, in denen die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben oder zurückgenommen wird, einen „Bezug“ gem. § 131 Abs. 4 SGB III zu verneinen.

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass § 142 Abs. 1 SGB III lediglich ein Ruhen des Anspruchs unter Aufrechterhaltung des Stammrechts anordne, läuft diese Argumentation im Ergebnis darauf hinaus, dass in allen Fällen, in denen die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines Ruhenstatbestandes abgelehnt wird, gleichwohl von einem „Bezug“ i.S.d. § 131 Abs. 4 SGB III auszugehen wäre. Eine derartige Auslegung der Vorschrift würde aber nach der Überzeugung des Senats die Grenzen einer wortlautorientierten Auslegung in nicht zulässiger Weise überschreiten.

Der weitere Vortrag des Klägers, wenn man ihm in seiner Situation mit chronischer Wirbelsäulenerkrankung nicht die Privilegierung des § 131 Abs. 4 SGB III zubillige, bedeute dies eine Sanktionierung, weil er einen Arbeitsversuch unternommen habe, vermag ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn die von dem Kläger so bezeichnete „Sanktionierung“ tritt vorliegend deshalb ein, weil die Zweijahresfrist des § 131 Abs. 4 SGB III überschritten ist; der Gesetzgeber war unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht gehindert, die Gewährung der Privilegierung von der Einhaltung einer Frist abhängig zu machen.

Auf den von der Beklagten weiter vorgebrachten Gesichtspunkt, dass der Kläger im Ergebnis sogar einen geldwerten Vorteil erlangt hat, kommt es nach alledem nicht an.

Die Berufung war vielmehr bereits aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil – soweit ersichtlich – bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entschiedenen Rechtsfrage vorliegt.

Gründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung eines höheren Arbeitslosengeldes nicht zu.

Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil sowie in den angefochtenen Bescheiden, so dass gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.

Ergänzend und teilweise vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Dass § 131 Abs. 4 SGB III im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, lässt sich – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – zwar noch nicht aus dem Wortlaut der Norm herleiten, ergibt sich aber zwingend aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift. § 131 Abs. 4 SGB III soll nämlich eine Privilegierung derjenigen Arbeitslosen bewirken, die eine vorhergehende Arbeitslosigkeit im Bezug von Arbeitslosengeld dadurch beendet haben, dass sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der sie ein geringeres Entgelt als das dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Entgelt verdienten, und nunmehr erneut arbeitslos geworden sind (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage 2007, § 131 Randnr. 22). Insoweit hatte die Beklagte bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 25.07.2007 und ab dem 01.01.2008 unter Heranziehung des § 131 Abs. 4 SGB III das dem vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.06.2006 bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt für die Bemessung herangezogen, weil das sich aus der Zwischenbeschäftigung ergebende Arbeitsentgelt niedriger war. Die Privilegierung des § 131 Abs. 4 SGB III ist aber nur solange gerechtfertigt, als ein Bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der festgelegten Zweijahresfrist, die ab dem Tag der Entstehung des neuen Anspruchs rückzurechnen ist, vorgelegen hat. Ein „Bezug von Arbeitslosengeld“ ist aber nicht gegeben, wenn die Leistungsbewilligung, und zwar gleich aus welchem Grund, rückwirkend und bindend aufgehoben bzw. zurückgenommen worden ist. Durch die vorliegend erfolgte rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung der Leistung durch die AOK ist derjenige Zustand hergestellt worden, wie er bestanden hätte, wenn dem Kläger von Anfang an und durchgehend Krankengeld von der AOK bis zur Aussteuerung gezahlt worden wäre. In diesem Fall wäre die Zahlung – und damit der Bezug – von Arbeitslosengeld durch die Beklagte wegen der Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aber abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten daher sogar geboten, in Fällen, in denen die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben oder zurückgenommen wird, einen „Bezug“ gem. § 131 Abs. 4 SGB III zu verneinen.

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass § 142 Abs. 1 SGB III lediglich ein Ruhen des Anspruchs unter Aufrechterhaltung des Stammrechts anordne, läuft diese Argumentation im Ergebnis darauf hinaus, dass in allen Fällen, in denen die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines Ruhenstatbestandes abgelehnt wird, gleichwohl von einem „Bezug“ i.S.d. § 131 Abs. 4 SGB III auszugehen wäre. Eine derartige Auslegung der Vorschrift würde aber nach der Überzeugung des Senats die Grenzen einer wortlautorientierten Auslegung in nicht zulässiger Weise überschreiten.

Der weitere Vortrag des Klägers, wenn man ihm in seiner Situation mit chronischer Wirbelsäulenerkrankung nicht die Privilegierung des § 131 Abs. 4 SGB III zubillige, bedeute dies eine Sanktionierung, weil er einen Arbeitsversuch unternommen habe, vermag ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn die von dem Kläger so bezeichnete „Sanktionierung“ tritt vorliegend deshalb ein, weil die Zweijahresfrist des § 131 Abs. 4 SGB III überschritten ist; der Gesetzgeber war unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht gehindert, die Gewährung der Privilegierung von der Einhaltung einer Frist abhängig zu machen.

Auf den von der Beklagten weiter vorgebrachten Gesichtspunkt, dass der Kläger im Ergebnis sogar einen geldwerten Vorteil erlangt hat, kommt es nach alledem nicht an.

Die Berufung war vielmehr bereits aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil – soweit ersichtlich – bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entschiedenen Rechtsfrage vorliegt.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 142 Anwartschaftszeit


(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sp

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(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.