Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 25. Apr. 2006 - L 5 VG 2/05

bei uns veröffentlicht am25.04.2006

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am Neujahrstag 1999 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist und ihm deshalb Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Januar 1985 (BGBl I, 1) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des OEG und anderer Gesetze vom 06. Dezember 2000 (BGBl I, 1676) und durch Art. 10 Nr. 11 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern ( Zuwanderungsgesetz ) vom 30. Juli 2004 (BGBl I, 1950) zu gewähren sind.

Der am 12. Mai 1964 geborene Kläger leidet von Geburt an an Zwergwuchs, einem Hydrozephalus und an einem Megaureter.

Im Dezember 1968 und im Oktober 1970 wurden beim Kläger Spitz-Holter-Ventile implantiert. Der Kläger berichtete 1979 nach einem Sturz beim Schlittschuhlaufen über eine stärke Visusminderung links.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1979 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt. Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen „G“) gemäß Ziff. 30 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, jetziger Rechtsstand: 2004, (AHP), wurden bejaht.

Dabei ging der Beklagte von folgenden Behinderungen aus:

1. operierter Hydrozephalus;

2. Zwergwuchs;

3. O-Beinstellung; Wackelknie.

Auf einen Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung seiner Leiden im Januar 1995 wurde der Leidenskatalog um die Behinderung „Sehminderung links“ erweitert; es blieb bei dem festgestellten GdB und dem Merkzeichen „G“.

Auf einen weiteren Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung seiner Leiden im Juli 1999 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 einen GdB von 100 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, Merkzeichen „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung gemäß Ziff. 32 AHP) und Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß Ziff. 33 AHP) fest. In den Leidenstenor nahm der Beklagte nunmehr die Sehminderung beidseits auf.

Bereits Ende 1998, Anfang 1999 sind beim Kläger Kopfschmerzen und Sehstörungen dokumentiert (vgl. Befundbericht des Dr. T., Internist, S., vom 19. August 1999).

Der Kläger war Verwaltungsfachangestellter beim Sozialamt der Stadt S.. Er bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 01. Dezember 1999 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 31. Januar 2001).

In der Silvesternacht zum 01. Januar 1999 besuchte er das ihm nach eigenen Angaben wohlbekannte Lokal „S.T.“ in der R. Straße in S.. Nach seinen eigenen Einlassungen verließ er das Lokal gegen 4:30 Uhr. Er habe im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr bis 4:00 Uhr morgens Getränke und auch Speisen im Wert von 62,-- DM verzehrt. An alkoholischen Getränken habe er 10 bis 20 Bier á 0,2 Liter und 6 Cocos zu sich genommen. Er habe sich von der Wirtin, der Zeugin D., u.a. mit den Worten verabschiedet, ihr, der Zeugin, Mann habe eine „Scheißmusik“ gemacht. Das Restgeld nach Begleichung der Rechnung habe er, der Kläger, wieder in die vordere Hosentasche gesteckt. Er habe an diesem Abend eine Armbanduhr, Marke J., Nr. 0., im Wert von 990.—DM mit schwarzem Zifferblatt und vier Zahlen darauf abgebildet getragen, die er seit der Sylvesternacht vermisse. Nach dem Verlassen des Lokals habe jemand auf ihn eingetreten und, während er am Boden gelegen sei, mit Gewalt an seinem Arm gezogen. An weitere Einzelheiten erinnere er sich nicht mehr.

Ein Taxifahrer, dessen Name nicht ermittelt werden konnte, informierte den Pförtner des R.-Krankenhauses, den Zeugen H., darüber, eine am Boden liegende Person gefunden zu haben. Nach einem Vermerk des Kriminaldienstes S. vom 23. Februar 1999 habe der Taxifahrer, dessen Name nicht festgehalten worden sei, weder von einem Überfall noch von anderen Personen gesprochen. Der Taxifahrer sei mit dem Zeugen T., Mitarbeiter der M., verbunden worden. Der Kläger wurde sodann mit dem Rettungswagen in die Ambulanz der C.-Klinik T., S., eingeliefert.

In einem Befundbericht der aufnehmenden Klinik vom 30. Mai 2000 ist dokumentiert, der Kläger sei am 01. Januar 1999 in die Ambulanz eingeliefert worden, nachdem er zuvor gefallen sei und sich hierbei den Kopf verletzt habe. Es zeige sich eine 1,5 cm lange occipitale Kopfplatzwunde links sowie eine 0,5 cm große oberflächliche Kopfplatzwunde rechts. Der Patient sei ansprechbar und orientiert, kein pathologischer Austritt aus Mund, Nase, Augen und Ohren, grob neurologisch keine Ausfälle. Hinweise auf eine Alkoholisierung fänden sich weder im Rettungsprotokoll noch in den Aufzeichnungen der Klinik. Der Patient sei zur weiteren Behandlung zum Hausarzt geschickt worden.

Der Kläger begab sich am darauffolgenden Tag, nachdem er Blut im Urin entdeckt habe, in das Klinikum S., Urologische Klinik. In dem Befundbericht vom 01. Januar 1999 wurden eine Makrohämaturie, Zustand nach Kopfplatzwunde, Hydrozephalus und Zwergwuchs diagnostiziert. Eine Blasenspiegelung, ein Cystogramm und ein Urethrogramm seien notwendig. Eine stationäre Aufnahme habe der Kläger abgelehnt.

Am 04. Januar 1999 erstattete der Kläger Strafanzeige u. a. wegen Raubes. Das Ermittlungsverfahren, Az. 35 UJs 5886/99 der Staatsanwaltschaft S. (StA) wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) am 10. März 1999 eingestellt, da der Täter unbekannt sei.

Am 02. März 1999 unterzog der Kläger sich einer Magnetresonanztomographie des Schädels. Nach einem Befundbericht der Neurochirurgischen Klinik, Abteilung für allgemeine Neurochirurgie der Universitätskliniken des Saarlandes, H., vom 07. April 1999 ergab eine augenärztliche Untersuchung am rechten Auge alle Zeichen einer Stauungspapille mit Prominenz, Randunschärfe und grau verwaschenen Randpapillen, Randblutung und Venenstau. Gemäß Bericht der Universitätskliniken des Saarlandes, Neurochirurgische Klinik, vom 29. April 1999 hielt sich der Kläger vom 09. April bis 29. April 1999 stationär in der Klinik auf. Am 13. April 1999 wurde eine Spiegelberg III-Hirndruckmeßsonde mit Durchführung eines intraoperativen dynamischen Infusionstestes implantiert. Am 14. April 1999 wurde ein programmierbares Codman-Hakim-Ventil mit Shuntassistent ventrikulo-peritoneal rechts eingesetzt. Einem Befundbericht vom 22. Juli 1999 lässt sich entnehmen, der Kläger fühle sich jetzt wohl, die Blutungen im Augenhintergrund hätten sich zurückgebildet.

Der Kläger beantragte am 15. Februar 2000 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. In seinem Antrag schilderte er zu dem Vorfall, der seiner Meinung nach der Gesundheitsstörung zu Grunde liege, er habe gegen 4:30 Uhr das Lokal „S.T.“ verlassen und nach Hause gehen wollen. Er habe sich noch ganz normal verabschiedet. Ab dann fehle im jegliche Erinnerung. Einen Schädiger könne er nicht nennen. Als gesundheitliche Schädigung machte der Kläger Verletzungen am Kopf, Prellungen am Körper und an den Nieren, Sehstörungen nach Kopfverletzungen mit OP geltend.

Mit Bescheid vom 05. Februar 2001 wies der Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Er führte aus, zur Aufklärung des Sachverhalts sei die Ermittlungsakte der StA beigezogen und ausgewertet worden. Daraus sei zu entnehmen, dass es für das angeschuldigte Ereignis keine Zeugen gebe. Er, der Kläger, gebe an, bezüglich des konkreten Tathergangs kein Erinnerungsvermögen mehr zu besitzen. Die StA habe das Ermittlungsverfahren eingestellt. Im Hinblick auf die Abwägung der äußeren Tatumstände hätten drei von einander unabhängige Situationen das Verletzungsbild verursachen können. Zum Einen habe er, der Kläger, am Tattag erheblich dem Alkohol zugesprochen und könne ohne Fremdeinwirkung gestürzt sein. Auch sei es möglich, dass es bei kongenitalem Hydrozephalus zu einem Shuntversagen gekommen sei, in Folge dessen er gestürzt sein könne. Die dritte Möglichkeit könne auch ein Überfall gewesen sein. Welcher der drei von einander unabhängigen Abläufe hier nun der tatsächliche sei, könne, da keine Tatzeugen den Ablauf beobachtet hätten, nicht geklärt werden. Damit sei ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nicht erwiesen. Dieses schädigende Ereignisses müsse aber nachgewiesen sein. Das sei hier nicht möglich, was zu seinen, des Klägers, Lasten gehe.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 20. März 2001, mit welchem er geltend machte, er habe Alkohol getrunken, sei aber keinesfalls alkoholisiert gewesen. Er habe bei der Wirtin der Gaststätte noch seine Zeche bezahlt und sich verabschiedet. In Höhe der Post in Richtung L Straße sei es dann zu einem Vorfall gekommen, der bedingt habe, dass er eine Amnesie erlitten habe und zwar für die Zeit direkt vor diesem Vorfall und für die Stunden danach. Er müsse für Stunden bewusstlos gewesen sein. Er sei erst am Morgen, mitten auf der Straße liegend erwacht. Er habe zwei Löcher im Kopf gehabt, die im R.-Krankenhaus medizinisch versorgt und genäht werden mussten. Am Vormittag des 01. Januar 1999 habe er Blut im Urin gefunden. Dadurch habe er festgestellt, dass er einen starken Schlag auf seine Nieren erlitten habe. Rund um die Bauchgegend und in der Seitengegend habe er überall großflächig blau-schwarze Hämatome festgestellt. Er habe in der Folgezeit unter starken Schmerzen gelitten. Die Verfärbungen, Blutergüsse und Prellungen am rechten Oberarm seien zwei Wochen sichtbar gewesen. Außerdem sei ihm seine Uhr abhanden gekommen. Diese habe über einen besonderen Verschluss verfügt, der nicht ohne weiteres zu öffnen gewesen sei. Er, der Kläger, habe deshalb direkt auf dem Unterarm an der Innenseite einen starken Abdruck von eben diesem Verschluss gehabt. Hier sei es auch zu einem Hämatom gekommen. Offensichtlich müsse er, der Kläger, sich gegen das Entwenden der Uhr zur Wehr gesetzt haben. Er müsse von jemanden festgehalten worden sein, sodass der Abdruck und das hieraus resultierende Hämatom entstanden seien. Es seien auch vorne auf der Stirn und an der rechten Augenbraue starke Hautabschürfungen und in der Mitte direkt über der Stirn ein starker Abdruck vorhanden gewesen. Beim Erwachen habe er in seinem Mund Schotter vorgefunden. Seine Zähne seien erheblich beschädigt gewesen und hätten komplett saniert werden müssen. Diese Verletzungen seien insgesamt auf massive Einwirkungen von Dritten in Form von Schlägen, eventuell auch mit Einsatz von gefährlichen Werkzeugen, zurückzuführen. Das Abhandenkommen der Uhr erkläre nur ein Raub, nicht ein Sturz.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte führte dazu aus, die bloße Möglichkeit eines Überfalls reiche nicht zur Anspruchsbegründung einer Entschädigung nach dem OEG aus. Deshalb sei die Versagung der von ihm beantragen Leistungen zu Recht erfolgt.

Hiergegen hat sich die Klage vom 18. Juni 2001, am selben Tag beim Sozialgericht für das Saarland (SG) eingegangen, gerichtet.

Der Kläger hat vorgetragen:

Durch die Verletzungen in der Silvesternacht sei es zu Sehstörungen gekommen. Er habe unvermittelt und öfters am Tag für fünf Sekunden überhaupt nichts mehr sehen können. Er habe sich deshalb Operationen unterziehen müssen. Seine Sehfähigkeit habe sich von 80 auf 25 % vermindert. Dadurch habe er auch seinen Beruf nicht mehr ausüben können.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des behandelnden Arztes DT. vom 04. Mai und 29. September 2004 sowie durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. S.T., geschäftsführender Direktor der Neurochirurgischen Klinik der Universitätskliniken des Saarlandes, H., vom 02. September 2003, das durch die Stellungnahme vom 20. Juli 2004 ergänzt worden ist.

Mit Urteil vom 28. Januar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG, so die Begründung des SG, sei nicht bewiesen. Zeugen des Vorganges gebe es nicht. Ein Täter habe nicht ermittelt werden können. Der Kläger könne aus dem Umstand, dass er eine Amnesie erlitten habe, keine Beweiserleichterung herleiten. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2000 komme dem, der zu dem geltend gemachten Schädigungstatbestand überhaupt keine oder keine Angaben aus eigenem Wissen machen könne, keine Beweiserleichterung zu. Es sei demnach der Vollbeweis erforderlich. Dieser sei nicht geführt.

Es sei zwar richtig, dass die Verletzungen - wie auch DT. attestiert habe -, verschiedene, teilweise diametral entgegengesetzte Körperregionen beträfen. Dieser Umstand sei durch einen einfachen Sturz nicht erklärbar. Auch seien beim Kläger die Nieren betroffen, sodass ein erheblicher Aufprall stattgefunden haben müsse. Alle diese Umständen sprächen für eine Einwirkung Dritter. Diese allein sei jedoch nicht ausreichend für den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 1 OEG. Eine selbst grob fahrlässige Verursachung falle aus dem Schutzbereich der Norm heraus. Es bestehe immer noch die Möglichkeit der Verletzung des Klägers durch einen Verkehrsunfall. Angesichts des Zeitpunktes des Vorfalles könne auch ein völlig unkontrolliertes Verhalten eines Volltrunkenen nicht ausgeschlossen werden. Es stünden deshalb mehrere Möglichkeiten der Verursachung gleichwertig im Raum. Aus dem Gutachten und der Stellungnahme des Prof. Dr. S.T. hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, in welcher Weise die Verletzungen verursacht worden seien. Die Klage sei deshalb abzuweisen.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 21. Februar 2005 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 21. März 2005, am selben Tag beim Landessozialgericht für das Saarland (LSG) eingegangen, Berufung eingelegt.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe das Lokal um 4:20 Uhr verlassen, um zu Fuß nach Hause gehen zu wollen. Im Krankenhaus sei er schon gegen 4:30 Uhr angekommen. Er habe also nicht lange an der Straßenseite gelegen. Außer dem Bier habe er sechs Cocos getrunken; dies sei eine ungefähre Angabe; bei den Cocos handele es sich um ein Getränk, das in 0,2 l oder 0,1 l Gläsern, jedenfalls in kleineren Gläsern als Biergläser, ausgegeben werde; er habe diese Getränke über einen Zeitraum von ungefähr 8 Stunden zu sich genommen. Das sei für ihn und seine Konstitution nichts Außergewöhnliches.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf den Vorhalt, es seien von ihm verschiedene Angaben über den Vorgang gemacht worden, erklärt, er wisse noch, dass er auf dem Bürgersteig in roter Brasche gelegen habe; die sei heute nicht mehr dort; er habe die rote Brasche zwischen den Zähnen gehabt und habe sich später auch an einem Zahn behandeln lassen müssen. Er erinnere sich auch noch daran, dass er von den Sanitätern in ein Rettungsfahrzeug gehoben worden sei und dass er in der C. kurz mit jemanden gesprochen und erklärt habe, er bleibe nicht dort. Ob er gesagt habe, er sei überfallen worden, wisse er nicht mehr. Seine letzte Erinnerung aus der Zeit vor diesem Vorgang sei die, dass er aus der Wirtschaft hinausgegangen und um die Kurve von der R. Straße zur L Straße gegangen sei. In der C. habe er nach einem Taxi gefragt und sei von dem Taxifahrer mehr oder weniger zu seiner Wohnung hochgedrückt worden. Er habe bei seinen Eltern angerufen. Seine Mutter habe, nachdem sie erfahren habe, dass bei ihm, dem Kläger, Blut im Urin aufgetreten sei, gesagt, die Sache könne man nicht auf sich beruhen lassen. Seine Eltern hätten Besuch gehabt. Sein Vater sei dann gekommen und habe ihn zum W. gefahren.

Von dort habe sein Vater ihn nach S.G. gebracht, wo die Zeugen F. zu Besuch gewesen seien. Diese und seine Mutter hätten sich dann dort an Ort und Stelle seine Verletzungen angesehen. Der Zeuge S.A., ein guter Freund, sei ein oder zwei Tage später in seine Wohnung gekommen und habe sich dort seine Verletzungen angeschaut.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28. Januar 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Verschlimmerung der Sehstörung beidseits Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine, des Klägers, Person am 01. Januar 1999 war, und

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, auf Grund dieses Vorfalls Versorgungsleistungen nach dem OEG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt überdies vor, nach § 1 Abs. 1 OEG sei dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kfz oder eines Anhängers verursacht worden seien.

Der Senat hat bei der M. schriftlich angefragt, wer am 01. Januar 1999 im Rettungswageneinsatz tätig war. Wegen des Ergebnisses der Anfrage wird auf das Schreiben der M. vom 05. Dezember 2005 Bezug genommen.

Die C.-Klinik S. und die M. sind um Vorlage des Rettungsprotokolls gebeten worden. Die M. hat eine Abschrift des Rettungsprotokolls mit Schreiben vom 05. April 2005 eingereicht. Die C.-Klinik und das Klinikum S. - Urologie - sind außerdem dazu angefragt worden, ob dokumentiert sei, was der Kläger zu der Ursache der Verletzungen äußerte. Das Klinikum S. - Urologie - hat in Beantwortung dieser Anfrage eine Abschrift der Ambulanzkarte des Klägers gesandt.

Die C. T. hat mit Schreiben vom 11. April 2006 mitgeteilt, es lägen keine weiteren Unterlagen vor.

Der Senat hat auszugsweise Abschriften der von Dr. F.E., Augenarzt, S., überlassenen Patientenakte gefertigt.

Die Strafakte 35 UJs 5886/99 der StA, die Schwerbehindertenakte sowie die Verwaltungsakte der BfA mit dem Aktenzeichen 57 120564 B 016 sind beigezogen worden.

Der Senat hat Beweis erhoben zu dem Zustand des Klägers in der Sylvesternacht 1999 durch Vernehmung der Zeugen G. H., S.S., M.K. und A. D.

sowie zu den Verletzungen des Klägers am Neujahrstag 1999 durch Vernehmung der Zeugen B.B. und T. S.A..

Auf die Vernehmung der Zeugen F. ist verzichtet worden.

Der Senat hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Unfallchirurgen R.S., Sozialmedizinischer Dienst der B., S., der bei der Anhörung des Klägers und bei der Vernehmung der Zeugen zugegen war, zu der Frage, ob die Verletzungen des Klägers auf einen rechtswidrigen, vorsätzlichen und tätlichen Angriff eines Dritten oder Dritter zurückzuführen sind.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der angeforderten Schreiben und Unterlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 25. April 2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten mit der Nummer 34/00 und auf die oben genannten Beiakten Bezug genommen. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2005 die Klage gegen den Bescheid vom 05. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht erfüllt sind.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält der, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Nach Anhörung des Klägers und Durchführung der Beweisaufnahme konnte sich der Senat keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Der Anspruch setzt unter anderem einen tätlichen Angriff voraus. Darunter versteht man das gewaltsame Vorgehen gegen eine Person in feindseliger Absicht (vgl. zur Problematik: Kunz/Zellner, OEG, Kommentar, 4. Auflage, § 1 OEG, Rdnr. 10; BSG in seiner amtlichen Sammlung, BSGE, Band 59, Seite 46 ff). Gefordert wird eine unmittelbar auf die körperliche Integrität eines anderen abzielende feindliche Aktion.

Ein solcher Angriff ist nicht feststellbar, was zu Lasten des Klägers geht.

Vorliegend kennt der Kläger den möglichen Täter nicht. Die Ermittlungen der StA dazu blieben erfolglos, das Verfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatzeugen vermochte der Kläger nicht zu nennen.

Wie das SG richtig ausgeführt hat, ist für einen Anspruch nach § 1 OEG der Nachweis des schädigenden Vorganges erforderlich. Das SG hat daraus gefolgert, der nicht geführte Beweis gehe zu Lasten des Klägers. Richtig ist, dass auch auf dem Gebiet der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten der schädigende Vorgang nicht nur wahrscheinlich, sondern nachgewiesen sein muss. Falls es daran fehlt, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweis- und Feststellungslast). Die Tatsache, dass ein Täter nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt keine generelle Beweiserleichterung, etwa durch den Anscheinsbeweis oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Der Gesetzgeber hat aber den Beweisschwierigkeiten, die typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommen, durch begrenzte Regeln zu Gunsten des Geschädigten entsprochen. Das hat das SG nicht hinreichend berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 3 OEG sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG vom 02. Mai 1955 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 1976 (BGBl I, 1169), geändert durch Art. 49 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - - vom 19. Juni 2001( BGBL I, 1046) mit Ausnahme der §§ 3 bis 5 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über das Vorverfahren anzuwenden.

Nach § 15 Satz 1 KOV-VfG sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entschädigung zu Grunde zulegen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen.

Die Beweisnot, in der sich häufig Kriegsopfer befinden, trifft neuerdings auch auf Gewaltopfer zu, wenn auch in anderer Form. Dies beruht im wesentlichen darauf, dass die Tat ohne Zeugen geschehen und sich der Täter der Feststellung entziehen kann. Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG auf das KOV-VfG hat der Gesetzgeber dieser Beweisnot Rechnung tragen wollen. Die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG gilt aber nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, Az. 9 RVg 3/89).

Die somit im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG zu würdigenden Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die Behauptung des Klägers, er könne nur Opfer eines Angriffs geworden sein, zu belegen.

Denn seine Schilderungen differieren sowohl zu dem möglichen Tathergang als auch zu den erlittenen Verletzungen.

Bezüglich des Tathergangs hat der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Januar 1999 auf die Frage, ob auf ihn eingetreten oder eingeschlagen worden sei, geantwortet, er könne dies nicht genau sagen. Er wisse nur noch, dass ihm auf irgendeine Art und Weise Gewalt angetan worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er unter Vorhalt dessen seine Aussage insoweit relativiert, im Unterbewusstsein gespürt zu haben, dass gewaltsam auf ihn eingewirkt worden sei. Unterbewusst habe er auch gespürt, dass irgendwas mit dem Arm gemacht worden sei.

In seinem Antrag vom 15. Februar 2000 auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG hat er daran, von einer Gewalteinwirkung von dritter Seite etwas bemerkt zu haben, nicht festgehalten. Er hat nur dargetan, sofort in Bewusstlosigkeit gefallen zu sein. Sein Vorbringen im Vorverfahren weicht davon wiederum ab. Dort trägt er vor, direkt vor dem Vorfall und für Stunden danach bewusstlos gewesen zu sein. Er sei am morgen, mitten auf der Straße liegend, gefunden worden. Er habe überdies an dem Arm, an dem er seine Uhr getragen habe, ein Hämatom gehabt, das von dem schwer zu öffnenden Verschluss der Uhr herrühre. Er müsse also von jemanden festgehalten worden sein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger, auf diese Widersprüche angesprochen, erklärt, er wisse noch, dass er auf dem Bürgersteig, also nicht mitten auf der Straße, in roter Brasche gelegen habe. Er habe die rote Brasche zwischen den Zähnen gehabt und sich später auch an einem Zahn behandeln lassen müssen, wovon er wiederum bei seiner polizeilichen Vernehmung

nichts gesagt hat. Dort gibt er nur an, Dreck im Gesicht gehabt zu haben. Auch in seinem streitgegenständlichen Antrag macht er weder hierzu noch zu der notwendig gewordenen Zahnbehandlung Angaben.

Dass sich der Kläger in der T. Klinik oder in dem Klinikum S. zu dem Tathergang geäußert hat, ist nicht dokumentiert.

Zu den Verletzungen befragt, hat der Kläger bei der Polizei angegeben, er habe zwei Löcher im Kopf gehabt, welche genäht werden mussten. Zudem habe er eine Nierenprellung, Prellungen an den Oberschenkeln und im Rückenbereich erlitten sowie Blut im Urin vorgefunden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger erklärt, er habe zwei Löcher am Hinterkopf sowie, was er zuvor nicht erwähnt, Schürfwunden an der Stirn erlitten. Die Hämatome, die er von dem Vorfall davongetragen haben will, hätten sich auf dem gesamten Körper, von den Knien bis unter den Rippenbogen, erstreckt. Des Weiteren habe er Hämatome am linken Unterarm gehabt. Hinzu kämen die Verletzungen an den Zähnen.

In seinem Antrag vom 15. Februar 2000 berichtete er dann erstmals von Sehstörungen, von denen er zuvor nichts bekundet hat.

Diese vom Kläger geschilderten, in sich nicht übereinstimmenden Verletzungsbilder stehen auch nicht in Einklang mit den Befundberichten der C. T. vom 30. Mai 2000 und des Klinikums S. vom 01. Januar 1999.

In dem Befundbericht der C. T. ist eine occipital 1,5 cm lange Kopfplatzwunde links sowie eine 0,5 cm große oberflächliche Kopfplatzwunde rechts dokumentiert. Prellungen am Körper sind nicht festgehalten, was angesichts des vom Kläger geschilderten Ausmaßes der Prellungen ungewöhnlich ist.

In dem Befundbericht des Klinikums S. vom 01. Januar 1999 ist auch nur von einer Makrohämaturie und einem Zustand nach Kopfplatzwunde als Verletzungsbild die Rede. Die viel differenzierter wiedergegebenen Verletzungen, die sich aus dem Befundbericht des DT. ergeben, finden sich dort nicht.

DT. hat in seinem Befundbericht vom 04. Mai 2004 die Platzwunde rechts am Schädel durch Naht versorgt, bogenförmig, etwa 1,5 cm lang, beschrieben sowie eine Schwellung und verschorfte Wunde auch links occipital, Schürfwunde rechts lateral und medial über der Augenbraue. Er hat flächenhafte Suffusionen handtellergroß an beiden Oberarmen dorsal, eine Suffusion im Bereich der linken Flanke von 2,0 cm und des linken Thorax hintere Axillarlinie von 2,0 cm sowie eine Suffusion und massive Ergussbildung rechtes Knie/Oberschenkel etwa 20,0 bis 15,0 cm und Außenseite der linken Wade mit Schwellung und deutlicher Druckschmerzhaftigkeit beschrieben.

Dieses am differenziertesten dokumentierte Verletzungsbild wird indes durch die Bekundungen der Zeugen B.B. und S.A. nicht bestätigt.

Der Zeuge S.A. bekundet eine blau verfärbte Stelle im Bereich der rechten Niere, nicht wie von DT. attestiert im Bereich der linken Niere. Weiterhin seien Blutergüsse im Bereich des rechten Oberschenkels vorhanden gewesen, von denen der Zeuge nicht sagen konnte, ob sie auf der Rück- oder Vorderseite stärker ausgeprägt waren. An Verletzungen im Bereich der linken Körperhälfte konnte er sich nicht mehr erinnern. Er bestätigte eine Verletzung im Stirnbereich. Von der aber schon durch Nähen versorgten Hinterkopfplatzwunde, die auf Grund der Rasur und der Größe sicher auffällig war, bekundet er nichts. Die Verletzung im Bereich der Niere beschreibt der Zeuge als größer als ein Handteller und großflächig, nicht klein und streifig. Auf Vorhalt, dass nach dem Befundbericht des DT. von einer Suffusion im Bereich der linken Niere die Rede war, relativiert der Zeuge seine Aussage dahingehend, sich nicht mehr festlegen zu können. Er hat sodann bekundet, die Verletzungen im Bereich der Niere seien in jedem Fall auf der Seite, auf der die stärkeren Verletzungen am Oberschenkel gewesen seien. Am anderen Oberschenkel seien aber auch Verletzungen sichtbar gewesen. Das stimmt wiederum mit den Dokumentationen des DT. nicht überein, weil die stärkeren Verletzungen am rechten Knie und Oberschenkel in einem Ausmaß von 20,0 bis 15,0 cm vorhanden gewesen seien, während die Verletzung im Bereich der Niere auf der linken Seite waren. Das vom Kläger behauptete Hämatom am linken Unterarm konnte der Zeuge ebenfalls nicht bestätigen, er hat in diesem Bereich nur Schürf- und Kratzwunden festgestellt.

Die Zeugin B.B. hat Schürfwunden auf der Stirn, eine Verletzung am Hinterkopf und eine weitere, bereits genähte Verletzung auch am Hinterkopf bestätigen können. Nach ihren Bekundungen waren aber das Gesäß auf der rechten Seite ebenso wie der rechte Oberschenkel und die rechte Wade blau verfärbt, was wiederum von den Dokumentationen des DT. abweicht. Danach war eine Suffusion insbesondere im Bereich der linken Flanke und des linken Thorax zu sehen, während die stärkere Verletzung am rechten Knieoberschenkel vorhanden und die linke Wade, nicht - wie von der Zeugin bekundet - die rechte Wade, verletzt war. Die Zeugin berichtete im Gegensatz zu dem Zeugen S.A. zuletzt von einem Hämatom an der Innenseite des linken Unterarms oberhalb vom Handgelenk. Auf Vorhalt, wo genau die Verletzung im Bereich des Rückens gewesen ist, berief sich die Zeugin auf ein schlechtes Erinnerungsvermögen. Sie relativiert ihre Aussage dahingehend, der Rücken sei blau gewesen, sie wisse aber nicht mehr genau, wo.

Die Zeugen S.S. und T., die den Kläger aufgefunden haben, konnten nichts Ergiebiges zu dem Verletzungsbild bekunden. Der Zeuge S.S. erinnert sich nur noch an die Platzwunde am Hinterkopf, aus der er geschlossen hat, der Kläger sei nach hinten gefallen. Er konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Kläger auf dem Bauch oder Rücken liegend gefunden hat. An Schürfwunden im Gesicht konnte er sich nicht erinnern.

Der Zeuge T. konnte zum Verletzungsbild nichts mehr sagen.

Der Zeuge H. selbst hat den Kläger nie gesehen und konnte aus dem Inhalt des Gesprächs mit dem Taxifahrer, dessen Namen nicht ermittelt werden konnte, nichts dazu beitragen, was gegebenenfalls Ursache der Verletzungen des Klägers gewesen sein kann.

Der Sachverständige R.S., der bei der Vernehmung der Zeugen und der Anhörung des Klägers zugegen war, hat nach den Befundberichten, den Unterlagen der Kliniken und den Vernehmungen des Zeugen auch kein klares Verletzungsbild beschreiben können, das zwingend den Schluss auf einen Angriff auf den Kläger zulässt.

Nach seiner Meinung fehle es schon an einer Lokalisation der einzelnen Schäden. Außerdem weiche die Größe der Verletzungen von einander ab. Auffällig sei insbesondere, dass DT. von einem großflächigen Bluterguss im Bereich einer Niere nichts berichte, dass aber ein Schadensbild, bei dem Blut im Urin auftrete, nur durch massive äußere Gewalt herbeigeführt werden könne. DT. beschreibe lediglich eine kleine Verletzung, die er drei bis vier Tage nach dem Vorfall festgestellt habe, die bis dahin eigentlich durch eine Einblutung in der Haut hätte größer ausfallen müssen. So gesehen sei auch offen, ob wirklich Blut im Urin gewesen sei, weil sich Urin je nach Nahrungszufuhr gegebenenfalls auch in einer solchen Weise verfärben könne. Auffällig sei des Weiteren, dass bei der Untersuchung in der W. festgehalten worden sei, eine Schmerzhaftigkeit der beiden Nierenlager sei nicht vorhanden gewesen. So könne man sagen, dass die Verletzungen des Klägers von einem einzigen Sturz nicht herrühren könnten, allenfalls könnten mehrere Stürze zu diesen Verletzungen geführt haben. Dass massive äußere Gewalt auf den Kläger eingewirkt haben müsse, die durch Stürze oder auch durch Schläge oder jedenfalls durch den Anprall etwa an eine Mauer realisiert sein könnte, sei nicht zwingend. Das Schadensbild, so diffus es auch sei, sei auch erklärbar durch einen Verkehrsunfall, wobei insbesondere der große Bluterguss am rechten Oberschenkel angesichts der Kleinwüchsigkeit des Klägers ein Indiz für den Anstoß an eine Stoßstange sein könne. Auf jeden Fall könne aus den Verletzungen nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Kläger überfallen, geschlagen oder getreten worden sei.

Nach diesen überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen konnte sich der Senat keine Überzeugung dahingehend bilden, dass das Verletzungsbild nur den Schluss zulässt, der Kläger sei Opfer eines Angriffs geworden. Genau so möglich ist es, dass der Kläger Opfer eines Verkehrsunfalls, gegebenenfalls mit Fahrerflucht, geworden ist, was seinerseits keinen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG darstellt.

Denkbar ist auch, dass der Kläger gestürzt war und ihm die Uhr, deren Verlust er beklagt, entwendet wurde. Letztlich waren die Angaben des Klägers, die nach § 15 KOV-VfG zu würdigen waren, nicht geeignet, einen Angriff als einzig denkbaren Geschehensablauf zu belegen.

Da somit dem Kläger der Nachweis eines schädigenden Ereignisses nicht gelungen ist, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2005 die Klage gegen den Bescheid vom 05. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht erfüllt sind.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält der, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Nach Anhörung des Klägers und Durchführung der Beweisaufnahme konnte sich der Senat keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Der Anspruch setzt unter anderem einen tätlichen Angriff voraus. Darunter versteht man das gewaltsame Vorgehen gegen eine Person in feindseliger Absicht (vgl. zur Problematik: Kunz/Zellner, OEG, Kommentar, 4. Auflage, § 1 OEG, Rdnr. 10; BSG in seiner amtlichen Sammlung, BSGE, Band 59, Seite 46 ff). Gefordert wird eine unmittelbar auf die körperliche Integrität eines anderen abzielende feindliche Aktion.

Ein solcher Angriff ist nicht feststellbar, was zu Lasten des Klägers geht.

Vorliegend kennt der Kläger den möglichen Täter nicht. Die Ermittlungen der StA dazu blieben erfolglos, das Verfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatzeugen vermochte der Kläger nicht zu nennen.

Wie das SG richtig ausgeführt hat, ist für einen Anspruch nach § 1 OEG der Nachweis des schädigenden Vorganges erforderlich. Das SG hat daraus gefolgert, der nicht geführte Beweis gehe zu Lasten des Klägers. Richtig ist, dass auch auf dem Gebiet der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten der schädigende Vorgang nicht nur wahrscheinlich, sondern nachgewiesen sein muss. Falls es daran fehlt, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweis- und Feststellungslast). Die Tatsache, dass ein Täter nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt keine generelle Beweiserleichterung, etwa durch den Anscheinsbeweis oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Der Gesetzgeber hat aber den Beweisschwierigkeiten, die typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommen, durch begrenzte Regeln zu Gunsten des Geschädigten entsprochen. Das hat das SG nicht hinreichend berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 3 OEG sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG vom 02. Mai 1955 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 1976 (BGBl I, 1169), geändert durch Art. 49 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - - vom 19. Juni 2001( BGBL I, 1046) mit Ausnahme der §§ 3 bis 5 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über das Vorverfahren anzuwenden.

Nach § 15 Satz 1 KOV-VfG sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entschädigung zu Grunde zulegen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen.

Die Beweisnot, in der sich häufig Kriegsopfer befinden, trifft neuerdings auch auf Gewaltopfer zu, wenn auch in anderer Form. Dies beruht im wesentlichen darauf, dass die Tat ohne Zeugen geschehen und sich der Täter der Feststellung entziehen kann. Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG auf das KOV-VfG hat der Gesetzgeber dieser Beweisnot Rechnung tragen wollen. Die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG gilt aber nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, Az. 9 RVg 3/89).

Die somit im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG zu würdigenden Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die Behauptung des Klägers, er könne nur Opfer eines Angriffs geworden sein, zu belegen.

Denn seine Schilderungen differieren sowohl zu dem möglichen Tathergang als auch zu den erlittenen Verletzungen.

Bezüglich des Tathergangs hat der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Januar 1999 auf die Frage, ob auf ihn eingetreten oder eingeschlagen worden sei, geantwortet, er könne dies nicht genau sagen. Er wisse nur noch, dass ihm auf irgendeine Art und Weise Gewalt angetan worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er unter Vorhalt dessen seine Aussage insoweit relativiert, im Unterbewusstsein gespürt zu haben, dass gewaltsam auf ihn eingewirkt worden sei. Unterbewusst habe er auch gespürt, dass irgendwas mit dem Arm gemacht worden sei.

In seinem Antrag vom 15. Februar 2000 auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG hat er daran, von einer Gewalteinwirkung von dritter Seite etwas bemerkt zu haben, nicht festgehalten. Er hat nur dargetan, sofort in Bewusstlosigkeit gefallen zu sein. Sein Vorbringen im Vorverfahren weicht davon wiederum ab. Dort trägt er vor, direkt vor dem Vorfall und für Stunden danach bewusstlos gewesen zu sein. Er sei am morgen, mitten auf der Straße liegend, gefunden worden. Er habe überdies an dem Arm, an dem er seine Uhr getragen habe, ein Hämatom gehabt, das von dem schwer zu öffnenden Verschluss der Uhr herrühre. Er müsse also von jemanden festgehalten worden sein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger, auf diese Widersprüche angesprochen, erklärt, er wisse noch, dass er auf dem Bürgersteig, also nicht mitten auf der Straße, in roter Brasche gelegen habe. Er habe die rote Brasche zwischen den Zähnen gehabt und sich später auch an einem Zahn behandeln lassen müssen, wovon er wiederum bei seiner polizeilichen Vernehmung

nichts gesagt hat. Dort gibt er nur an, Dreck im Gesicht gehabt zu haben. Auch in seinem streitgegenständlichen Antrag macht er weder hierzu noch zu der notwendig gewordenen Zahnbehandlung Angaben.

Dass sich der Kläger in der T. Klinik oder in dem Klinikum S. zu dem Tathergang geäußert hat, ist nicht dokumentiert.

Zu den Verletzungen befragt, hat der Kläger bei der Polizei angegeben, er habe zwei Löcher im Kopf gehabt, welche genäht werden mussten. Zudem habe er eine Nierenprellung, Prellungen an den Oberschenkeln und im Rückenbereich erlitten sowie Blut im Urin vorgefunden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger erklärt, er habe zwei Löcher am Hinterkopf sowie, was er zuvor nicht erwähnt, Schürfwunden an der Stirn erlitten. Die Hämatome, die er von dem Vorfall davongetragen haben will, hätten sich auf dem gesamten Körper, von den Knien bis unter den Rippenbogen, erstreckt. Des Weiteren habe er Hämatome am linken Unterarm gehabt. Hinzu kämen die Verletzungen an den Zähnen.

In seinem Antrag vom 15. Februar 2000 berichtete er dann erstmals von Sehstörungen, von denen er zuvor nichts bekundet hat.

Diese vom Kläger geschilderten, in sich nicht übereinstimmenden Verletzungsbilder stehen auch nicht in Einklang mit den Befundberichten der C. T. vom 30. Mai 2000 und des Klinikums S. vom 01. Januar 1999.

In dem Befundbericht der C. T. ist eine occipital 1,5 cm lange Kopfplatzwunde links sowie eine 0,5 cm große oberflächliche Kopfplatzwunde rechts dokumentiert. Prellungen am Körper sind nicht festgehalten, was angesichts des vom Kläger geschilderten Ausmaßes der Prellungen ungewöhnlich ist.

In dem Befundbericht des Klinikums S. vom 01. Januar 1999 ist auch nur von einer Makrohämaturie und einem Zustand nach Kopfplatzwunde als Verletzungsbild die Rede. Die viel differenzierter wiedergegebenen Verletzungen, die sich aus dem Befundbericht des DT. ergeben, finden sich dort nicht.

DT. hat in seinem Befundbericht vom 04. Mai 2004 die Platzwunde rechts am Schädel durch Naht versorgt, bogenförmig, etwa 1,5 cm lang, beschrieben sowie eine Schwellung und verschorfte Wunde auch links occipital, Schürfwunde rechts lateral und medial über der Augenbraue. Er hat flächenhafte Suffusionen handtellergroß an beiden Oberarmen dorsal, eine Suffusion im Bereich der linken Flanke von 2,0 cm und des linken Thorax hintere Axillarlinie von 2,0 cm sowie eine Suffusion und massive Ergussbildung rechtes Knie/Oberschenkel etwa 20,0 bis 15,0 cm und Außenseite der linken Wade mit Schwellung und deutlicher Druckschmerzhaftigkeit beschrieben.

Dieses am differenziertesten dokumentierte Verletzungsbild wird indes durch die Bekundungen der Zeugen B.B. und S.A. nicht bestätigt.

Der Zeuge S.A. bekundet eine blau verfärbte Stelle im Bereich der rechten Niere, nicht wie von DT. attestiert im Bereich der linken Niere. Weiterhin seien Blutergüsse im Bereich des rechten Oberschenkels vorhanden gewesen, von denen der Zeuge nicht sagen konnte, ob sie auf der Rück- oder Vorderseite stärker ausgeprägt waren. An Verletzungen im Bereich der linken Körperhälfte konnte er sich nicht mehr erinnern. Er bestätigte eine Verletzung im Stirnbereich. Von der aber schon durch Nähen versorgten Hinterkopfplatzwunde, die auf Grund der Rasur und der Größe sicher auffällig war, bekundet er nichts. Die Verletzung im Bereich der Niere beschreibt der Zeuge als größer als ein Handteller und großflächig, nicht klein und streifig. Auf Vorhalt, dass nach dem Befundbericht des DT. von einer Suffusion im Bereich der linken Niere die Rede war, relativiert der Zeuge seine Aussage dahingehend, sich nicht mehr festlegen zu können. Er hat sodann bekundet, die Verletzungen im Bereich der Niere seien in jedem Fall auf der Seite, auf der die stärkeren Verletzungen am Oberschenkel gewesen seien. Am anderen Oberschenkel seien aber auch Verletzungen sichtbar gewesen. Das stimmt wiederum mit den Dokumentationen des DT. nicht überein, weil die stärkeren Verletzungen am rechten Knie und Oberschenkel in einem Ausmaß von 20,0 bis 15,0 cm vorhanden gewesen seien, während die Verletzung im Bereich der Niere auf der linken Seite waren. Das vom Kläger behauptete Hämatom am linken Unterarm konnte der Zeuge ebenfalls nicht bestätigen, er hat in diesem Bereich nur Schürf- und Kratzwunden festgestellt.

Die Zeugin B.B. hat Schürfwunden auf der Stirn, eine Verletzung am Hinterkopf und eine weitere, bereits genähte Verletzung auch am Hinterkopf bestätigen können. Nach ihren Bekundungen waren aber das Gesäß auf der rechten Seite ebenso wie der rechte Oberschenkel und die rechte Wade blau verfärbt, was wiederum von den Dokumentationen des DT. abweicht. Danach war eine Suffusion insbesondere im Bereich der linken Flanke und des linken Thorax zu sehen, während die stärkere Verletzung am rechten Knieoberschenkel vorhanden und die linke Wade, nicht - wie von der Zeugin bekundet - die rechte Wade, verletzt war. Die Zeugin berichtete im Gegensatz zu dem Zeugen S.A. zuletzt von einem Hämatom an der Innenseite des linken Unterarms oberhalb vom Handgelenk. Auf Vorhalt, wo genau die Verletzung im Bereich des Rückens gewesen ist, berief sich die Zeugin auf ein schlechtes Erinnerungsvermögen. Sie relativiert ihre Aussage dahingehend, der Rücken sei blau gewesen, sie wisse aber nicht mehr genau, wo.

Die Zeugen S.S. und T., die den Kläger aufgefunden haben, konnten nichts Ergiebiges zu dem Verletzungsbild bekunden. Der Zeuge S.S. erinnert sich nur noch an die Platzwunde am Hinterkopf, aus der er geschlossen hat, der Kläger sei nach hinten gefallen. Er konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Kläger auf dem Bauch oder Rücken liegend gefunden hat. An Schürfwunden im Gesicht konnte er sich nicht erinnern.

Der Zeuge T. konnte zum Verletzungsbild nichts mehr sagen.

Der Zeuge H. selbst hat den Kläger nie gesehen und konnte aus dem Inhalt des Gesprächs mit dem Taxifahrer, dessen Namen nicht ermittelt werden konnte, nichts dazu beitragen, was gegebenenfalls Ursache der Verletzungen des Klägers gewesen sein kann.

Der Sachverständige R.S., der bei der Vernehmung der Zeugen und der Anhörung des Klägers zugegen war, hat nach den Befundberichten, den Unterlagen der Kliniken und den Vernehmungen des Zeugen auch kein klares Verletzungsbild beschreiben können, das zwingend den Schluss auf einen Angriff auf den Kläger zulässt.

Nach seiner Meinung fehle es schon an einer Lokalisation der einzelnen Schäden. Außerdem weiche die Größe der Verletzungen von einander ab. Auffällig sei insbesondere, dass DT. von einem großflächigen Bluterguss im Bereich einer Niere nichts berichte, dass aber ein Schadensbild, bei dem Blut im Urin auftrete, nur durch massive äußere Gewalt herbeigeführt werden könne. DT. beschreibe lediglich eine kleine Verletzung, die er drei bis vier Tage nach dem Vorfall festgestellt habe, die bis dahin eigentlich durch eine Einblutung in der Haut hätte größer ausfallen müssen. So gesehen sei auch offen, ob wirklich Blut im Urin gewesen sei, weil sich Urin je nach Nahrungszufuhr gegebenenfalls auch in einer solchen Weise verfärben könne. Auffällig sei des Weiteren, dass bei der Untersuchung in der W. festgehalten worden sei, eine Schmerzhaftigkeit der beiden Nierenlager sei nicht vorhanden gewesen. So könne man sagen, dass die Verletzungen des Klägers von einem einzigen Sturz nicht herrühren könnten, allenfalls könnten mehrere Stürze zu diesen Verletzungen geführt haben. Dass massive äußere Gewalt auf den Kläger eingewirkt haben müsse, die durch Stürze oder auch durch Schläge oder jedenfalls durch den Anprall etwa an eine Mauer realisiert sein könnte, sei nicht zwingend. Das Schadensbild, so diffus es auch sei, sei auch erklärbar durch einen Verkehrsunfall, wobei insbesondere der große Bluterguss am rechten Oberschenkel angesichts der Kleinwüchsigkeit des Klägers ein Indiz für den Anstoß an eine Stoßstange sein könne. Auf jeden Fall könne aus den Verletzungen nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Kläger überfallen, geschlagen oder getreten worden sei.

Nach diesen überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen konnte sich der Senat keine Überzeugung dahingehend bilden, dass das Verletzungsbild nur den Schluss zulässt, der Kläger sei Opfer eines Angriffs geworden. Genau so möglich ist es, dass der Kläger Opfer eines Verkehrsunfalls, gegebenenfalls mit Fahrerflucht, geworden ist, was seinerseits keinen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG darstellt.

Denkbar ist auch, dass der Kläger gestürzt war und ihm die Uhr, deren Verlust er beklagt, entwendet wurde. Letztlich waren die Angaben des Klägers, die nach § 15 KOV-VfG zu würdigen waren, nicht geeignet, einen Angriff als einzig denkbaren Geschehensablauf zu belegen.

Da somit dem Kläger der Nachweis eines schädigenden Ereignisses nicht gelungen ist, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 6 Zuständigkeit und Verfahren


(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig 1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.