Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 29. Jan. 2004 - L 1 RA 22/00

29.01.2004

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.06.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, begehrt wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten in der ehemaligen DDR zum einen die Anerkennung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem für "Angehörige der künstlerischen bzw. pädagogischen Intelligenz" und zum anderen die Anpassung der der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Arbeitsentgelte an das Niveau der alten Bundesländer.

Die Klägerin wurde im Jahre 1948 in der ehemaligen DDR geboren. Von 1968 bis 1969 arbeitete sie als Sekretärin des Stadtrates für Kultur in C., von 1970 bis 1973 als Referentin für Veranstaltungswesen in C. Nach einem berufsbegleitenden Fernstudium von 1971 bis 1975 erreichte sie am 10.07.1975 den Abschluss als staatlich geprüfte Klubleiterin. Von April 1973 bis 1975 war sie zunächst für fünf Monate als Erzieherin im Internat der Kinder- und Jugendsportschule des Bezirkes C. und anschließend an der 13. Oberschule in C. tätig. Von Juli 1975 arbeitete sie bis Juli 1979 als künstlerische Leiterin des Kulturhauses des volkseigenen Betriebs (VEB) Textilkombinat C. Einen Arbeitsvertrag als Leiterin eines Wohngebietklubs beim Rat der Stadt C., Abteilung Kultur, hatte sie von Juli 1979 bis Juli 1980. Schließlich arbeitete sie von Juli 1980 bis November 1983 als Leiterin für Veranstaltungswesen bei dem volkseigenen Einzelhandelsbetrieb (VE) Gaststätten- und Hotelorganisation in C. Eigenen Angaben zufolge hat sie für den Zeitraum 1.1.1977 bis 15.11.1989 eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen.

Auf Antrag der Klägerin erließ die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme am 12.11.1997 einen Bescheid über die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung. In diesem Bescheid wurden lediglich die Zeiten vom 01.02.1968 bis 31.03.1973 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats gemäß § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) iVm. Anlage 1 Nr. 19 anerkannt. Als Rentenversicherungsträger gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.1997 der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich DM 1.538,33 ab 01.03.1997, zunächst befristet bis 31.03.1999; durch Bescheid vom 25.06.1999 auf Dauer.

Gegen den Bescheid vom 21.11.1997 legte die Klägerin am 16.12.1997 Widerspruch ein. Im Wesentlichen führte sie aus, sie fühle sich wegen der Höhe der Rente benachteiligt, weil sie in der DDR in leitenden Positionen tätig gewesen sei. Die Einkünfte dort seien zwar niedrig gewesen. Für die Rentenberechnung würden aber zu geringe durchschnittliche Vergleichswerte herangezogen. Im Übrigen habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie - die Klägerin - während ihres Fernstudiums berufstätig gewesen sei.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10.08.1999 mit, für die Zeit von Februar 1968 bis März 1973 richte sich ihr Widerspruch gegen die nach § 8 Abs. 2 und 3 des AAÜG übernommenen Entgelte. Sie - die Beklagte - sei als Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG aber an den sog. Überführungsbescheid des Versorgungsträgers gebunden und werte daher das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag des Bescheids vom 12.11.1997 nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie an ihren Versorgungsträger, das Dezernat 2020, weiterleite. Für die Jahre 1974 bis 1989 habe man die Arbeitsverdienste aus dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) übernommen. Nach § 256 a Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) würden nach dem dort genannten Verfahren Entgeltpunkte ermittelt. Dies habe sie - die Beklagte - getan, wobei ihr kein Spielraum für eine Entscheidung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben verblieben sei. Nach § 252 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI seien Zeiten eines Fernstudiums keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, denn das Studium sei neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt worden. Die Schulzeit bis 1964 habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die entsprechende Eintragung im SV-Ausweis sei nicht ausreichend, da diese auf eigenen Angaben der Klägerin basiere.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 16.12.1997 und den Überführungsbescheid vom 12.11.1997 erließ die Beklagte unter dem Datum des 26.07.1999 einen Bescheid, mit dem sie das Änderungsbegehren der Klägerin ablehnte. Nach § 44 SGB X sei eine Rücknahme möglich, hier aber nicht geboten, weil der Bescheid vom 12.11.1997 nicht rechtswidrig gewesen sei. Für die Zeiten Februar 1968 bis März 1973 sei das real erzielte Bruttoarbeitsentgelt aus Beschäftigung nach §§ 14, 15 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) in voller Höhe berücksichtigt worden. Weitere Zusatzversorgungszeiten von 1973 bis 1975 seien nicht nachgewiesen. Als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz hätten nach der Versorgungsordnung der DDR nur Lehrer und Erzieher gegolten, wenn sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besessen hätten und hauptamtlich tätig gewesen seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 03.08.1999 unter Hinweis auf § 259 b Abs. 2 SGB VI Widerspruch. Sie habe - so die Klägerin - eine solche freiwillige Zusatzversicherung für den Staatsapparat der DDR abgeschlossen. Eine Abschrift aus dem Fachschularchiv belege, dass sie Angehörige der pädagogischen bzw. kulturellen-künstlerischen Intelligenz gewesen sei, da sie eine staatliche anerkannte pädagogische Ausbildung abgeschlossen habe und hauptamtlich tätig gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Zeit von Februar 1968 bis März 1973 - so die Beklagte - sei die Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats der DDR bereits durch Bescheid vom 12.11.1997 festgestellt worden. Das Zusatzversorgungssystem sei am 01.03.1971 eingeführt worden; damit seien Vorzeiten im Sinne von § 5 Abs. 2 AAÜG die Zeiten von Februar 1968 bis Februar 1971. Für September 1973 bis Juni 1975 könnten die Versicherungszeiten der Klägerin als Erzieherin und Angehörige der pädagogischen Intelligenz nicht anerkannt werden, da die Voraussetzungen nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG nicht erfüllt seien. Zur pädagogischen Intelligenz gehörten nur ausgebildete Lehrer und Erzieher in hauptamtlicher Tätigkeit. Die Ausbildung zum Klubleiter falle nicht hierunter. Von Juli 1979 bis Juli 1980 habe nicht zwingend die erneute Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem bestanden. Vielmehr hätte die Klägerin eine Beitrittserklärung abgeben müssen. Ohne diese sei eine Versorgungsberechtigung nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe diesbezüglich nichts vorgelegt. Als künstlerische Leiterin des Kulturhauses des VEB Textilkombinats habe sie keine Tätigkeit ausgeübt, die zur Einbeziehung in die Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz nach Nr. 4 der Anlage 1 AAÜG berechtigt hätte. Eine Einbeziehung in diese Altersversorgung sei über diese Fälle hinaus nur aufgrund einer Einzelentscheidung möglich gewesen, die hier nicht nachgewiesen sei.

Am 27.01.2000 hat die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihrer bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26.07.1999 und des Widerspruchsbescheids vom 30.12.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - die Rente neu zu berechnen und auszuzahlen. Im Rahmen des Klageverfahrens verwies die Beklagte darauf, dass sie nach Artikel 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) eine Doppelfunktion habe: Einerseits wie bisher Rentenversicherungsträger, der den Rentenbescheid erlasse, und zweitens Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Nrn. 1 bis 26 der Anlage 1 zum AAÜG, der den Feststellungsbescheid über die Versorgungszeiten erlasse und dem Rentenversicherungsträger die Daten melde, an die der Rentenversicherungsträger nach § 8 AAÜG gebunden sei. Daraus ergebe sich eine rechtliche Trennung zwischen der Beklagten als Rentenversicherungs- und als Zusatzversorgungsträger. Es sei daher je nach Aufgabenstellung zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Versorgungsträger zu trennen. Daher sei der Klageantrag auf Neuberechnung der Rente als unzulässig abzuweisen.

Nach Anhörung der Beteiligten erließ das Sozialgericht für das Saarland (SG) am 19.06.2000 einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Klage unter Verweis auf die von der Beklagten vorgetragenen Rechtsausführungen teilweise als unzulässig und im Übrigen mit Hinweis auf den seines Erachtens zutreffenden Widerspruchsbescheid als unbegründet abwies.

Die Klägerin hat am 04.07.2000 unter Hinweis darauf Berufung eingelegt, dass sie Kulturmanagerin gewesen sei und dementsprechend ihr damaliges Gehalt in der DDR der vergleichbaren Entlohnung eines bundesdeutschen Kulturmanagers angepasst werden müsse. Ferner liege durch die nicht vorgenommene Anpassung der Entlohnungsgrundlagen Ost/West eine Ungleichbehandlung vor, zumal die Gehälter von Lehrern, Ärzten u.ä. auch unter Bezug auf die Rentenansprüche angeglichen worden seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.06.2000 und des Bescheides der Beklagten vom 26.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.1999 zu verpflichten, ihre Beschäftigungszeiten in der DDR ab 01.04.1973 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die ihres Erachtens zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheides des SG und den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Rentenakten und Zusatzversorgungsakten - ZV-Akten) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die wie das Klageverfahren nicht mehr die im Widerspruchsverfahren noch streitige Anrechnung der nachträglich von der Beklagten anerkannten Schulzeit und der Zeit des Fernstudiums betrifft, ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Berufungsantrag der Klägerin betrifft lediglich die Rechtsfrage, ob der Rentenberechnung ihrer bereits berücksichtigten Zeiten aus der Berufstätigkeit in der ehemaligen DDR solche der Zusatzversorgung hinzuzurechnen sind. Damit wehrt sie sich nicht gegen die konkrete Rentenberechnung im Bescheid vom 21.11.1997.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) musste - wie es das SG bereits zutreffend festgestellt hat - zwei Bescheide erlassen: zunächst unter dem Datum des 12.11.1997 den Überführungs-(Entgelt-)Bescheid nach § 8 Abs. 1 AAÜG über die Überführung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 AAÜG zur Vorbereitung der endgültigen Rentenwertfestsetzung durch den Träger der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 5 AAÜG) - im konkreten Fall ebenfalls die Beklagte - nach § 307 b SGB VI8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG; vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 63/99 R), und anschließend unter dem Datum des 21.11.1997 den mit Widerspruch vom 12.12.1997 ausdrücklich angefochtenen Rentenbescheid. Über diesen Widerspruch ist aber noch nicht entschieden.

Soweit die Klägerin durch ihren Antrag im Berufungsverfahren geltend macht, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, wendet sie sich materiell-rechtlich gegen den Überführungsbescheid vom 12.11.1997, gegen den sie zunächst keinen Rechtsbehelf eingelegt und den die Beklagte daher wegen der Einwendungen der Klägerin zu Recht nach § 44 Abs. 1 SGB X außerhalb eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens überprüft hat. Wegen der Bindungswirkung des Entgeltbescheids für den kurz danach erlassenen Rentenbescheid wäre eine auf Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten gerichtete Klage gegen den Rentenbescheid unzulässig. Fehlerhaft ist allerdings die Annahme des SG, die Klage richte sich gegen die falsche Beklagte, denn Beklagte ist sowohl hinsichtlich des Entgelt- als auch des Rentenbescheids die BfA.

Die Berufung hat aber keinen Erfolg, denn die Rügen der Klägerin gegen die Richtigkeit des Gerichtsbescheids, des ablehnenden Bescheids der Beklagten nach § 44 Abs. 1 SGB X und gegen die Feststellung der Grundlagen der Rentenberechnung im Bescheid vom 12.11.1997 greifen nicht durch. Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, den Entgeltbescheid vom 12.11.1997 zu Gunsten der Klägerin abzuändern.

Die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückte Argumentation der Klägerin, ihre in der DDR erzielten Entgelte seien zu niedrig bewertet worden, hat sie mit ihrem Berufungsantrag nicht mehr zur Entscheidung gestellt. Unabhängig davon wehrt sie sich mit diesen Einwendungen gegen die konkrete Berechnung im Rentenbescheid vom 21.11.1997, der nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Insoweit wird daher lediglich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Überführung des DDR-Rentensystems in das bundesdeutsche Sozialversicherungssystem mit den Regelungen der §§ 256 a ff SGB VI, des RÜG und des AAÜG bis auf eine die Klägerin aber nicht betreffende Ausnahme keinen durchgreifenden(verfassungs)-rechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Beschluss vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95 u.a., BVerfGE 100, 1-59). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfG aaO. mwN.).

Die übrigen Rügen der Klägerin im Klageverfahren betreffen alleine die ihres Erachtens fehlende Berücksichtigung einer Zusatzversorgung als Angehörige der sog. pädagogischen bzw. künstlerischen Intelligenz in der ehemaligen DDR. Nach den einschlägigen Rechtsnormen fällt sie aber nicht unter diesen Personenkreis.

Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die Klägerin über das im Bescheid vom 12.11.1997 Festgestellte hinaus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zurückgelegt hat, ist § 5 Abs. 1 AAÜG. Liegt für den streitigen Zeitraum keine Versorgungszusage vor, kann die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist (oder- gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG - bei Bestehen eines Versorgungssystems zurückgelegt worden wäre), nur anhand derjenigen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden, an die das AAÜG maßgeblich angeknüpft hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 4 RA 27/97 R; vgl. auch BSG, Urteile vom 04.08.1998, B 4 RA 63/97, vom 04.08.1999, B 4 RA 1/99 R, vom 29.06.2000, B 4 RA 63/99, und vom 31.07.2002, B 4 RA 25/02 R). Das sind bei § 5 Abs. 1 AAÜG die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit als für die Anwendung des § 5 AAÜG als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 4 RA 27/97 R). Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR kommt es nicht an. Andernfalls bestünde wie z.B. bei einer ohne sachlichen Grund versagten oder aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde (BSG aaO.). Für die Höhe der Versorgung kam es in der DDR regelmäßig weder auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an noch waren "Zeiten der Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem bekannt oder für die Renten hieraus relevant (BSG aaO.).

Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG somit allein, ob die Beschäftigung im streitigen Zeitraum ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist. Das ergibt sich schon aus § 5 Abs. 2 AAÜG. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die ihrerseits als Pflichtbeitragszeiten i.S.d. SGB VI gelten, sogar solche "Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären". Dadurch sind also Zeiten einer Beschäftigung, für welche erst später ein Versorgungssystem eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeglicher Versorgungszusage für dieses System zurückgelegt wurden (BSG aaO.).

Die Klägerin hat im Zeitraum ab April 1973 keine entgeltlichen Beschäftigungen ausgeübt, die in der hier allein in Betracht kommenden Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 AAÜG iVm. Anlage 1 Nr. 4 als versorgungsberechtigend aufgelistet sind. Die entsprechende DDR-Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85, 675, abgedruckt in Aichberger II Nr. 154 -AVVO-Int -) definierte unter § 4 als Angehörige der pädagogischen tätigen Intelligenz im Sinne dieser Verordnung

a) alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind, b) alle an pädagogischen Instituten und sonstigen Einrichtungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung tätigen Leiter, Lehrer, Dozenten und pädagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter des volkseigenen Verlages Volk und Wissen, c) Dozenten der Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten und Dozenten der Fachschulen.

§ 5 bestimmte, dass als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz gelten:

a) Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreografen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure, Filmdramaturgen;

b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film;

c) besonders qualifizierte Garderobeninspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleusen.

Zu einer dieser Personengruppen zählte die Klägerin ersichtlich nicht. Insbesondere qualifiziert sie das im Juli 1977 abgeschlossene berufsbegleitende Studium zum Klubleiter in Verbindung mit ihren nachfolgenden Tätigkeiten als Erzieherin in den Jahren 1973 bis 1975 an Schulen in C. nicht als Angehörige der künstlerischen oder pädagogischen Intelligenz. Ihre Tätigkeit als Erzieherin an der Jugendsportschule C. im Jahr 1973 und an der 13. Oberschule C. von 1973 - 1975 fällt zwar unter § 4 a) AVVO-Int (dort wird ausdrücklich der Begriff "Erzieherin" genannt). Wie die Beklagte aber zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der Ausbildung an der Fachschule für Klubleiter in Meißen nicht um eine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung mit entsprechendem pädagogischem Abschluss nach § 4 a) AVVO-Int, sondern um eine kulturwissenschaftliche Ausbildung, bei der neben einer Unterrichtung in allgemeinen und speziellen Grundlagenfächern und einem Spezialfach "Kulturpolitik/Ästhetik" die Pädagogik nur ein weiteres Fach im Bereich "Leitung und Planung von Kulturarbeit" war (vgl. die Abschrift aus dem Fachschularchiv). Im Übrigen ergibt sich aus dem Zwischenzeugnis des Direktors der Oberschule vom 07.04.1995, dass die Klägerin an der Schule als unausgebildete Kraft tätig war. Die Klägerin war darüber hinaus auch nicht als Dozentin an einer Fachschule tätig, was nach § 4 c) AVVO-Int die Angehörigkeit zur pädagogisch tätigen Intelligenz begründet hätte. Solches ist weder dargetan noch ersichtlich. Der pädagogisch tätigen Intelligenz gehörte die Klägerin daher nicht an.

Auch zur künstlerisch tätigen Intelligenz zählte die Klägerin nicht. Ihre Beschäftigungen als Sekretärin des Kulturstadtrates (1968-1969), als Referentin für Veranstaltungswesen in C. (1970 bis 1973), als künstlerische Leiterin des Kulturhauses des VEB Textilkombinat C. (1975-1979), als Leiterin eines Wohngebietsklubs in C. (1979-1980) und als Leiterin für Veranstaltungswesen bei der VE Gaststätten- und Hotelorganisation C. (1980-1984) erfüllen nicht die Zugehörigkeitsmerkmale des § 5 AVVO-Int. Zum einen werden dort nur bestimmte Berufsgruppen genannt, zu denen die Klägerin als Organisatorin verschiedener Veranstaltungen nicht gehörte; der "Kulturmanager" oder Klubleiter ist dort nicht erwähnt. Zum andern gehörten der Rat einer Kommune und ein VEB nicht zu den Einrichtungen im Sinne der §§ 6, 1 AVVO-Int, an denen der Zusatzversorgungsberechtigte tätig sein musste. Insbesondere ein VEB zählte, auch wenn er über kulturelle Abteilungen verfügte, nicht zu den "künstlerischen Einrichtungen der DDR", denn er ist nicht unter den in § 1 und 6 der AVVO-Int. genannten Einrichtungen aufgeführt. Dort sind u.a. Theater und Orchester, Einrichtungen des Films und Rundfunks sowie des öffentlichen Bildungswesens genannt, also jeweils "selbstständige staatliche" Einrichtungen. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Einrichtungen der VEB und der Kombinate hatten nicht eine derartige Selbständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 62/01 R).

Dem Senat ist es versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie entweder die Klägerin auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 AVVO-Int genannten Gruppen oder einen ihrer Betriebe einer künstlerischen Einrichtung im Sinne des § 6 AVVO-Int. gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich zwangsläufig aus dem Verbot der Neueinbeziehungen (BSG aaO.). Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Gleichbehandlung mit insoweit durch Zusatzversorgung privilegierten Personengruppen wie Ärzten und hauptberuflichen, pädagogisch ausgebildeten Lehrern kann sich die Klägerin daher nicht berufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß (BSG aaO. m.w.N.).

Die Behauptung der Klägerin, sie habe seit 1.1.1977 eine freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) abgeschlossen, was außerhalb der Personengruppen des § 1 AVVO-Int. nur durch Einzelvertrag möglich war (vgl. zum Verhältnis der FZR zu den Zusatzversorgungssystemen BSG, Urteil vom 17.07.1996, 5/4 RA 21/94, BSGE 79, 57 ff.), ist nach Aktenlage weder belegt noch von der Klägerin unter Beweis gestellt. Die Auskunft der Stadt C. über den Jahresbruttoverdienst der Klägerin als Erzieherin enthält zwar die Einträge "Zusatzversorgung für Pädagogen" (vgl. Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG) und Angaben des Verdienstes, für den "ggf." Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung abgeführt worden sind. Der Zusatz "ggf." deutet aber schon darauf hin, dass aus diesen Arbeitsverdiensten Beiträge hätten gezahlt werden können, nicht aber geleistet werden mussten. Zudem ist die Herkunft dieser nicht unterschriebenen und datierten Erklärung unklar. Eine Nachfrage des Gerichts bei der Stadt C. war erfolglos; die Kommune teilte mit Telefax vom 28.01.2004 mit, dass keine Unterlagen der Klägerin im Archiv vorlägen. Ferner erweist sich diese Erklärung als unschlüssig, denn sie bezieht sich auf die Zusatzversorgung der Pädagogen, die nach Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG iVm. §§ 1, 27 Abs. 1, Abs. 3 der VO über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27.05.1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253, abgedruckt in Aichberger II Nr. 164 - VersO-Päd. -) zwar zu beachten ist, aber erst am 01.09.1976 und damit nach der Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin in Kraft getreten war. Diese VO nahm die Pädagogen aus der Anwendung der AVVO-Int. heraus und galt nach § 1 ebenfalls - wie die AVVO-Int - nur für Pädagogen mit staatlich anerkannter pädagogischer Ausbildung. Einen Beleg für die freiwillige Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzrentensystem stellt diese Bescheinigung somit nicht dar.

Nach alldem kann die Berufung keinen Erfolg haben, denn die Klägerin gehörte weder einem Zusatzversorgungssystem noch einer FZR an; die angefochtenen Bescheide sind daher ebenso rechtmäßig wie der Gerichtsbescheid des SG vom 19.06.2000.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.

Gründe

Die Berufung, die wie das Klageverfahren nicht mehr die im Widerspruchsverfahren noch streitige Anrechnung der nachträglich von der Beklagten anerkannten Schulzeit und der Zeit des Fernstudiums betrifft, ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Berufungsantrag der Klägerin betrifft lediglich die Rechtsfrage, ob der Rentenberechnung ihrer bereits berücksichtigten Zeiten aus der Berufstätigkeit in der ehemaligen DDR solche der Zusatzversorgung hinzuzurechnen sind. Damit wehrt sie sich nicht gegen die konkrete Rentenberechnung im Bescheid vom 21.11.1997.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) musste - wie es das SG bereits zutreffend festgestellt hat - zwei Bescheide erlassen: zunächst unter dem Datum des 12.11.1997 den Überführungs-(Entgelt-)Bescheid nach § 8 Abs. 1 AAÜG über die Überführung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 AAÜG zur Vorbereitung der endgültigen Rentenwertfestsetzung durch den Träger der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 5 AAÜG) - im konkreten Fall ebenfalls die Beklagte - nach § 307 b SGB VI8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG; vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 63/99 R), und anschließend unter dem Datum des 21.11.1997 den mit Widerspruch vom 12.12.1997 ausdrücklich angefochtenen Rentenbescheid. Über diesen Widerspruch ist aber noch nicht entschieden.

Soweit die Klägerin durch ihren Antrag im Berufungsverfahren geltend macht, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, wendet sie sich materiell-rechtlich gegen den Überführungsbescheid vom 12.11.1997, gegen den sie zunächst keinen Rechtsbehelf eingelegt und den die Beklagte daher wegen der Einwendungen der Klägerin zu Recht nach § 44 Abs. 1 SGB X außerhalb eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens überprüft hat. Wegen der Bindungswirkung des Entgeltbescheids für den kurz danach erlassenen Rentenbescheid wäre eine auf Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten gerichtete Klage gegen den Rentenbescheid unzulässig. Fehlerhaft ist allerdings die Annahme des SG, die Klage richte sich gegen die falsche Beklagte, denn Beklagte ist sowohl hinsichtlich des Entgelt- als auch des Rentenbescheids die BfA.

Die Berufung hat aber keinen Erfolg, denn die Rügen der Klägerin gegen die Richtigkeit des Gerichtsbescheids, des ablehnenden Bescheids der Beklagten nach § 44 Abs. 1 SGB X und gegen die Feststellung der Grundlagen der Rentenberechnung im Bescheid vom 12.11.1997 greifen nicht durch. Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, den Entgeltbescheid vom 12.11.1997 zu Gunsten der Klägerin abzuändern.

Die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückte Argumentation der Klägerin, ihre in der DDR erzielten Entgelte seien zu niedrig bewertet worden, hat sie mit ihrem Berufungsantrag nicht mehr zur Entscheidung gestellt. Unabhängig davon wehrt sie sich mit diesen Einwendungen gegen die konkrete Berechnung im Rentenbescheid vom 21.11.1997, der nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Insoweit wird daher lediglich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Überführung des DDR-Rentensystems in das bundesdeutsche Sozialversicherungssystem mit den Regelungen der §§ 256 a ff SGB VI, des RÜG und des AAÜG bis auf eine die Klägerin aber nicht betreffende Ausnahme keinen durchgreifenden(verfassungs)-rechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Beschluss vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95 u.a., BVerfGE 100, 1-59). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfG aaO. mwN.).

Die übrigen Rügen der Klägerin im Klageverfahren betreffen alleine die ihres Erachtens fehlende Berücksichtigung einer Zusatzversorgung als Angehörige der sog. pädagogischen bzw. künstlerischen Intelligenz in der ehemaligen DDR. Nach den einschlägigen Rechtsnormen fällt sie aber nicht unter diesen Personenkreis.

Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die Klägerin über das im Bescheid vom 12.11.1997 Festgestellte hinaus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zurückgelegt hat, ist § 5 Abs. 1 AAÜG. Liegt für den streitigen Zeitraum keine Versorgungszusage vor, kann die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist (oder- gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG - bei Bestehen eines Versorgungssystems zurückgelegt worden wäre), nur anhand derjenigen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden, an die das AAÜG maßgeblich angeknüpft hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 4 RA 27/97 R; vgl. auch BSG, Urteile vom 04.08.1998, B 4 RA 63/97, vom 04.08.1999, B 4 RA 1/99 R, vom 29.06.2000, B 4 RA 63/99, und vom 31.07.2002, B 4 RA 25/02 R). Das sind bei § 5 Abs. 1 AAÜG die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit als für die Anwendung des § 5 AAÜG als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 4 RA 27/97 R). Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR kommt es nicht an. Andernfalls bestünde wie z.B. bei einer ohne sachlichen Grund versagten oder aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde (BSG aaO.). Für die Höhe der Versorgung kam es in der DDR regelmäßig weder auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an noch waren "Zeiten der Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem bekannt oder für die Renten hieraus relevant (BSG aaO.).

Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 AAÜG somit allein, ob die Beschäftigung im streitigen Zeitraum ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist. Das ergibt sich schon aus § 5 Abs. 2 AAÜG. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die ihrerseits als Pflichtbeitragszeiten i.S.d. SGB VI gelten, sogar solche "Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären". Dadurch sind also Zeiten einer Beschäftigung, für welche erst später ein Versorgungssystem eingeführt wurde, auch "Zeiten der Zugehörigkeit", obwohl sie notwendig vor jeglicher Versorgungszusage für dieses System zurückgelegt wurden (BSG aaO.).

Die Klägerin hat im Zeitraum ab April 1973 keine entgeltlichen Beschäftigungen ausgeübt, die in der hier allein in Betracht kommenden Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 AAÜG iVm. Anlage 1 Nr. 4 als versorgungsberechtigend aufgelistet sind. Die entsprechende DDR-Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85, 675, abgedruckt in Aichberger II Nr. 154 -AVVO-Int -) definierte unter § 4 als Angehörige der pädagogischen tätigen Intelligenz im Sinne dieser Verordnung

a) alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens zwei Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind, b) alle an pädagogischen Instituten und sonstigen Einrichtungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung tätigen Leiter, Lehrer, Dozenten und pädagogischen Mitarbeiter sowie die Leiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter des volkseigenen Verlages Volk und Wissen, c) Dozenten der Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten und Dozenten der Fachschulen.

§ 5 bestimmte, dass als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz gelten:

a) Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreografen, Chordirektoren, Orchesterdirektoren, Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren, Filmregisseure, Filmdramaturgen;

b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film;

c) besonders qualifizierte Garderobeninspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleusen.

Zu einer dieser Personengruppen zählte die Klägerin ersichtlich nicht. Insbesondere qualifiziert sie das im Juli 1977 abgeschlossene berufsbegleitende Studium zum Klubleiter in Verbindung mit ihren nachfolgenden Tätigkeiten als Erzieherin in den Jahren 1973 bis 1975 an Schulen in C. nicht als Angehörige der künstlerischen oder pädagogischen Intelligenz. Ihre Tätigkeit als Erzieherin an der Jugendsportschule C. im Jahr 1973 und an der 13. Oberschule C. von 1973 - 1975 fällt zwar unter § 4 a) AVVO-Int (dort wird ausdrücklich der Begriff "Erzieherin" genannt). Wie die Beklagte aber zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der Ausbildung an der Fachschule für Klubleiter in Meißen nicht um eine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung mit entsprechendem pädagogischem Abschluss nach § 4 a) AVVO-Int, sondern um eine kulturwissenschaftliche Ausbildung, bei der neben einer Unterrichtung in allgemeinen und speziellen Grundlagenfächern und einem Spezialfach "Kulturpolitik/Ästhetik" die Pädagogik nur ein weiteres Fach im Bereich "Leitung und Planung von Kulturarbeit" war (vgl. die Abschrift aus dem Fachschularchiv). Im Übrigen ergibt sich aus dem Zwischenzeugnis des Direktors der Oberschule vom 07.04.1995, dass die Klägerin an der Schule als unausgebildete Kraft tätig war. Die Klägerin war darüber hinaus auch nicht als Dozentin an einer Fachschule tätig, was nach § 4 c) AVVO-Int die Angehörigkeit zur pädagogisch tätigen Intelligenz begründet hätte. Solches ist weder dargetan noch ersichtlich. Der pädagogisch tätigen Intelligenz gehörte die Klägerin daher nicht an.

Auch zur künstlerisch tätigen Intelligenz zählte die Klägerin nicht. Ihre Beschäftigungen als Sekretärin des Kulturstadtrates (1968-1969), als Referentin für Veranstaltungswesen in C. (1970 bis 1973), als künstlerische Leiterin des Kulturhauses des VEB Textilkombinat C. (1975-1979), als Leiterin eines Wohngebietsklubs in C. (1979-1980) und als Leiterin für Veranstaltungswesen bei der VE Gaststätten- und Hotelorganisation C. (1980-1984) erfüllen nicht die Zugehörigkeitsmerkmale des § 5 AVVO-Int. Zum einen werden dort nur bestimmte Berufsgruppen genannt, zu denen die Klägerin als Organisatorin verschiedener Veranstaltungen nicht gehörte; der "Kulturmanager" oder Klubleiter ist dort nicht erwähnt. Zum andern gehörten der Rat einer Kommune und ein VEB nicht zu den Einrichtungen im Sinne der §§ 6, 1 AVVO-Int, an denen der Zusatzversorgungsberechtigte tätig sein musste. Insbesondere ein VEB zählte, auch wenn er über kulturelle Abteilungen verfügte, nicht zu den "künstlerischen Einrichtungen der DDR", denn er ist nicht unter den in § 1 und 6 der AVVO-Int. genannten Einrichtungen aufgeführt. Dort sind u.a. Theater und Orchester, Einrichtungen des Films und Rundfunks sowie des öffentlichen Bildungswesens genannt, also jeweils "selbstständige staatliche" Einrichtungen. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Einrichtungen der VEB und der Kombinate hatten nicht eine derartige Selbständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 62/01 R).

Dem Senat ist es versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie entweder die Klägerin auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 AVVO-Int genannten Gruppen oder einen ihrer Betriebe einer künstlerischen Einrichtung im Sinne des § 6 AVVO-Int. gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich zwangsläufig aus dem Verbot der Neueinbeziehungen (BSG aaO.). Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Gleichbehandlung mit insoweit durch Zusatzversorgung privilegierten Personengruppen wie Ärzten und hauptberuflichen, pädagogisch ausgebildeten Lehrern kann sich die Klägerin daher nicht berufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß (BSG aaO. m.w.N.).

Die Behauptung der Klägerin, sie habe seit 1.1.1977 eine freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) abgeschlossen, was außerhalb der Personengruppen des § 1 AVVO-Int. nur durch Einzelvertrag möglich war (vgl. zum Verhältnis der FZR zu den Zusatzversorgungssystemen BSG, Urteil vom 17.07.1996, 5/4 RA 21/94, BSGE 79, 57 ff.), ist nach Aktenlage weder belegt noch von der Klägerin unter Beweis gestellt. Die Auskunft der Stadt C. über den Jahresbruttoverdienst der Klägerin als Erzieherin enthält zwar die Einträge "Zusatzversorgung für Pädagogen" (vgl. Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG) und Angaben des Verdienstes, für den "ggf." Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung abgeführt worden sind. Der Zusatz "ggf." deutet aber schon darauf hin, dass aus diesen Arbeitsverdiensten Beiträge hätten gezahlt werden können, nicht aber geleistet werden mussten. Zudem ist die Herkunft dieser nicht unterschriebenen und datierten Erklärung unklar. Eine Nachfrage des Gerichts bei der Stadt C. war erfolglos; die Kommune teilte mit Telefax vom 28.01.2004 mit, dass keine Unterlagen der Klägerin im Archiv vorlägen. Ferner erweist sich diese Erklärung als unschlüssig, denn sie bezieht sich auf die Zusatzversorgung der Pädagogen, die nach Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG iVm. §§ 1, 27 Abs. 1, Abs. 3 der VO über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27.05.1976 (GBl. I Nr. 18 S. 253, abgedruckt in Aichberger II Nr. 164 - VersO-Päd. -) zwar zu beachten ist, aber erst am 01.09.1976 und damit nach der Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin in Kraft getreten war. Diese VO nahm die Pädagogen aus der Anwendung der AVVO-Int. heraus und galt nach § 1 ebenfalls - wie die AVVO-Int - nur für Pädagogen mit staatlich anerkannter pädagogischer Ausbildung. Einen Beleg für die freiwillige Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzrentensystem stellt diese Bescheinigung somit nicht dar.

Nach alldem kann die Berufung keinen Erfolg haben, denn die Klägerin gehörte weder einem Zusatzversorgungssystem noch einer FZR an; die angefochtenen Bescheide sind daher ebenso rechtmäßig wie der Gerichtsbescheid des SG vom 19.06.2000.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 29. Jan. 2004 - L 1 RA 22/00 zitiert 15 §§.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

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(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechste

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.