Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 20. Mai 2010 - L 1 R 117/08

20.05.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.05.2008 wird mit der Maßgabe der Abänderung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2010 wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Geschäftsführer der Beigeladenen seit 01.11.2005 versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Der 1961 geborene Kläger ist seit dem Jahre 2000 Vorstandsmitglied der O.-G. AG sowie seit April 2010 stellvertretendes Mitglied der Vorstände der D. P. AG und der P.O. AG. Seit dem 01.11.2005 ist er als Geschäftsführer der Beigeladenen tätig. Zu deren Geschäftsgegenstand gehören laut Gesellschaftsvertrag die Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen und Kapitalanlagen sowie alle anderen, mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden kaufmännischen Beratungs-, Service- und sonstigen Dienstleistungen. Das gesamte Stammkapital wurde früher von der G.-K. Lebensversicherungs-AG und wird nunmehr von der G.L.H. GmbH (Gesellschafterin) gehalten. Neben dem Kläger, der für den Vertrieb zuständig ist, sind für die Beigeladene zwei weitere Geschäftsführer – für den Betriebsbereich und die Konzernkoordination – bestellt.

In dem Geschäftsführungs-Dienstvertrag mit der Beigeladenen vom 01.06.2005 ist vereinbart, dass der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ein festes Bruttojahresgehalt in Höhe von 120.000,00 EUR zuzüglich einem erfolgsabhängigem variablem Gehalt (Tantieme/Bonus-Zahlung) erhält sowie Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf Zuschuss zum Krankengeld auf der Basis des garantierten Gehalts und auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen hat. Nach dem Vertrag ist der Kläger als Geschäftsführer der Beigeladenen nicht einzelvertretungsberechtigt und nicht von dem Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Gleiches gilt für die beiden anderen Geschäftsführer der Beigeladenen. Außerdem ist in dem Geschäftsführungs-Dienstvertrag in § 2 Nr. 4 Folgendes geregelt:

„Herr St. unterliegt auch als Geschäftsführer der C. GmbH der Sozialversicherungspflicht. Die C. GmbH übernimmt im Rahmen der steuerfrei zahlbaren Höchstsätze den Arbeitgeberanteil zu den Aufwendungen zu den Pflichtversicherungen bzw. den entsprechenden Befreiungsversicherungen.“

Mit am 28.12.2005 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben bat Kläger um die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Geschäftsführertätigkeit. Er legte hierzu einen Bescheid der Bundesknappschaft vom 27.08.2003 vor, wonach die frühere Tätigkeit des Klägers als Fremdgeschäftsführer der F. GmbH angesichts der gleichzeitig ausgeübten Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der O.-G. AG als rentenversicherungsfrei sowie im Hinblick auf das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung als versicherungsfrei bewertet und eine Versicherungspflicht lediglich in der Arbeitslosenversicherung angenommen wurde.

Nach Vorlage eines vom Kläger ausgefüllten Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Geschäftsführertätigkeit, des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen vom 21.07.2005, eines Schreibens der G.-K. Lebensversicherungs-AG vom 27.05.2005 und des Geschäftsführungs-Dienstvertrages des Klägers mit der Beigeladenen vom 01.06.2005 sowie nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2006 fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer bei der Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Er unterliege in dieser seit 01.11.2005 ausgeübten Tätigkeit dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingebunden. Er sei Weisungen unterworfen, die Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit beträfen. Es bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Dagegen erhob der Kläger am 18.05.2006 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, er übe keine abhängige Beschäftigung aus. Es liege in seinem Falle keine einseitige Bestimmung zur Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der fachlichen Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit durch die Beigeladene vor. Er sei in der Gestaltung seiner Arbeit als Geschäftführer der Beigeladenen völlig frei. Mit Ausnahme von gewissen Geschäftszielen, die einvernehmlich festgelegt würden, übe die Gesellschafterin keinerlei Weisungsrecht aus. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beigeladenen, die ihre operative Tätigkeit im Januar 2006 aufgenommen habe, habe er maßgeblich am Aufbau der betrieblichen Organisation unterhalb der Geschäftsführerebene mitgewirkt. Mit Ausnahme der Beschränkung der Vertretungsbefugnis nach dem Gesellschaftsvertrag sowie der Ressortverteilung auf der Geschäftsführerebene, an deren Erstellung er maßgeblich beteiligt gewesen sei, sei er nicht in eine feststehende vorgegebene betriebliche Organisation eingebunden. In persönlicher, zeitlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht sei er im Wesentlichen unabhängig tätig. Da ein erheblicher Teil seiner Vergütung vom Erfolg seiner Tätigkeit abhänge, bestehe für ihn ein deutliches Unternehmerrisiko. Zudem sei er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit erhebliche persönliche Verpflichtungen eingegangen. Neben der gesetzlichen Haftung als Geschäftsführer sei er im Rahmen der Kooperation mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften zahlreiche selbstschuldnerische – zum Teil der Höhe nach unbegrenzte – Bürgschaften zur Absicherung möglicher Provisionsrückzahlungen durch die Beigeladene im Falle vorzeitiger Beendigung abgeschlossener Versicherungsverträge eingegangen. Das Bürgschaftsvolumen betrage ca. 1.800.000 EUR. Damit sei er ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Risiko eingegangen, was gegen eine abhängige Beschäftigung spreche.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin ist ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt ist, in der Regel ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ausgeführt, nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit als Geschäftsführer relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der seit dem 01.11.2005 zum Geschäftsführer der Beigeladenen berufene Kläger sei am Stammkapital dieser Gesellschaft nicht beteiligt und habe somit keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Familienhafte Bindungen, die ausnahmsweise zur Verneinung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führen könnten, lägen nicht vor. Bei der Beigeladenen handele sich auch nicht um eine Familien-GmbH. Der Kläger sei von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit und sei nicht berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Geschäftsführung werde ihm weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe seine Arbeitsleistung fremdbestimmt, da er sich in eine von der Gesellschafterin vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Der Kläger dürfe als Geschäftsführer nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln, so dass er, selbst bei Belassung großer Freiheiten, der Überwachung durch die Gesellschafterin unterliege. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein, eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Zwar sei der Kläger aufgrund des vom Geschäftserfolg abhängigen, jährlichen Betriebsergebnisses indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt; eine Kürzung bzw. den Wegfall der Bezüge bei schlechter Geschäftslage müsse er jedoch nicht befürchten.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund besonderer Umstände sei er als Geschäftsführer der Beigeladenen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Bereits vor Gründung der Beigeladenen sei ihm gestattet worden, das Personal für die Beigeladene aus dem Personalbestand der A. GmbH, deren Geschäftsführer er zuvor gewesen sei, eigenverantwortlich und unabhängig auszuwählen. Er sei für den Bereich des Vertriebs bereits bei Gründung der Beigeladenen allein zuständig gewesen. Aufgrund seiner Stellung im Unternehmen könne er im Bereich Vertrieb, durch den das Unternehmen beherrscht werde, schalten und walten wie er wolle. Er habe alleinige Personalhoheit. Die ca. 330 Außendienstmitarbeiter und die in den Vertrieb eingebundenen ca. 12 Innendienstmitarbeiter seien eng mit seiner Person verbunden. Er sei für das operative Geschäft wie ein Selbständiger verantwortlich. Er zeige über die vertraglichen Arbeitszeiten hinausgehendes Engagement. Er habe weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung seiner Tätigkeit. Er sei für seinen Bereich nicht in eine feststehende vorgegebene betriebliche Organisation eingebunden. Hinsichtlich seiner persönlichen, zeitlichen und fachlichen sowie organisatorischen Maßnahmen sei er unabhängig. Ein wesentlicher Teil seiner Bezüge sei erfolgsabhängig und knüpfe damit an das Unternehmerrisiko an. Zudem sei er mit der Übernahme von Bürgschaften zur Absicherung von Provisionsrückforderungsansprüchen ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko eingegangen. Hierzu hat der Kläger mehrere Bürgschaftserklärungen in Kopie zu den Akten gereicht.

Die Beigeladene hat sich dem Vortrag des Klägers im Wesentlichen angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass der Kläger seit Anfang 2008 im Einzelfall durch die Gesellschafterin von der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften im Innenverhältnis freigestellt werde, wenn er sich zuvor seine Einwilligung in die jeweilige Bürgschaft von der Beigeladenen genehmigen lasse.

Nach ergänzender Befragung des Klägers und des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2008 sowie Vorlage der Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Beigeladenen hat das SG durch Urteil vom 20.05.2008 die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31.07.2007 sei rechtmäßig, da der Kläger im Rahmen seiner seit dem 01.11.2005 ausgeführten Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung – nämlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III – unterliege. Von dieser Versicherungspflicht sei er nicht schon deswegen ausgenommen, weil er neben seiner Geschäftsführertätigkeit noch Vorstandsvorsitzender der O. G. AG sei. Nach § 1 Satz 4 SGB VI sei allein die Tätigkeit als Vorstandsmitglied der O. AG von der Versicherungspflicht ausgenommen, wobei dabei auch Tätigkeiten für zum Konzern dieser Gesellschaft gehörige Unternehmen erfasst würden. Letzteres sei vorliegend nicht gegeben, da die Beigeladene kein Konzernunternehmen der O. G. AG sei. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV darstelle. In Fällen vorliegender Art, in denen der Geschäftsführer am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sei, hänge das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliege. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG liege bei Geschäftsführern einer GmbH, die am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt seien, in der Regel ein abhängiges und damit versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneine jedoch in Ausnahme dazu eine abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers, wenn dieser in der GmbH schalten und walten könne, wie er wolle, weil er die Gesellschafter persönlich dominiere oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig seien. Diese Voraussetzungen habe das BSG bisher nur bei Geschäftsführern angenommen, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden gewesen seien, was vorliegend nicht der Fall sei, so dass ein Ausnahmefall von der vorgenannten Regel nicht vorliege. Im Hinblick darauf, dass das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2006 – L 1 KR 763/03 – erstmals auch dann eine abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH verneint habe, wenn dieser weder am Kapital beteiligt noch familiär mit den Gesellschaftern verbunden sei, habe die Kammer überprüft, ob auch vorliegend von einem solchen weiteren Ausnahmefall von der oben genannten Regel ausgegangen werden könne. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt habe, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine weitere Ausnahme von der Regel zuließen. Diese besonderen Umstände hätten insbesondere in dem sehr engen Vertrauensverhältnis des dortigen Geschäftsführers zu den Gesellschaftern gelegen, die ihrerseits lediglich das Startkapital für die neu zu gründende GmbH zur Verfügung gestellt hätten, weil der Geschäftsführer damals dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der dortige Geschäftsführer habe im Gegensatz zu den Gesellschaftern auch allein über das notwendige Fachwissen in den Bereichen verfügt, in denen die GmbH tätig gewesen sei. Dies sei mit dem vorliegenden Fall jedoch nur bedingt vergleichbar. Entscheidend sei nach Auffassung der Kammer ausschließlich, ob der Kläger entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG als Geschäftsführer der Beigeladenen schalten und walten könne, wie er wolle, weil er die Gesellschafter persönlich dominiere oder weil sie von ihm abhängig seien. Dies sei nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Die Bewertung der vertraglichen Regelungen und der Aussage des Klägers beziehungsweise des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergebe, dass der Kläger weder die Gesellschafterin persönlich dominiere noch die Gesellschafterin von dem Kläger abhängig sei. Gegen eine solche persönliche Dominanz beziehungsweise Abhängigkeit sprächen folgende Umstände: Der Kläger sei nicht alleiniger Geschäftsführer der Beigeladenen, so dass ihm ein freies Schalten und Walten nicht möglich sei. In der Geschäftsführungstätigkeit gebe es eine Aufgabenteilung zumindest mit einem weiteren Geschäftsführer. Es erfolge zwar innerhalb der jeweiligen Geschäftsbereiche ein weitestgehendes unabhängiges und selbstständiges Handeln der dafür zuständigen Geschäftsführer, doch betreffe dies nicht den gesamten Geschäftsbereich. Allein der Umstand, dass ein weiterer Geschäftsführer für einen - wenn auch gegebenenfalls kleineren - Teilbereich der Gesellschaft seinerseits unabhängig handeln könne, zeige die eingeschränkte Handlungsmacht des Klägers innerhalb des Gesamtbereichs der Beigeladenen. Deutlich werde dies auch dadurch, dass die Beigeladene - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe - einen ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführung herbeigeführt habe, in dem nicht nur die Aufgabenbereiche der einzelnen Geschäftsführer, sondern auch eine Vielzahl von Bereichen genannt sei, in denen gemeinschaftliche Entscheidungen der Geschäftsführer erforderlich seien. Bereits der Umstand, dass eine solche Geschäftsordnung beschlossen worden sei, mache deutlich, dass eine uneingeschränkte Handlungsmacht des Klägers nicht vorliege. Noch deutlicher werde dies durch den Inhalt der Geschäftsordnung. Dort sei in § 2 Abs. 1 festgehalten, dass die Geschäfte der Beigeladenen durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich im Wege des Kollegialprinzips geführt würden. In § 3 sei sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Geschäftsführer nur für deren eigenen Aufgabenbereich gelte, darüber hinaus jedoch gemeinsame Entscheidungen sämtlicher Geschäftsführer zu treffen seien. Außerdem sei eine fortlaufende gegenseitige Berichts- und Auskunftspflicht festgehalten. In § 4 seien sodann 16 Tatbestände aufgeführt, in denen gemeinschaftliche Entscheidungen aller Geschäftsführer getroffen werden müssten. Die darin liegenden Einschränkungen der alleinigen Geschäftsführungsmacht des Klägers gingen dabei weit über das hinaus, was bereits in dem Geschäftsführungs-Dienstvertrag des Klägers mit der Beigeladenen in § 1 Abs. 4 vereinbart worden sei. Weiterhin seien in § 5 der Geschäftsordnung Regeln über die Arbeitssitzungen, deren Häufigkeit und deren Beschlussfassungen enthalten, die ebenfalls deutlich machten, dass ein uneingeschränktes Schalten und Walten des Klägers von der Beigeladenen gerade nicht gewollt sei. Gleiches gelte auch sinngemäß für die in § 7 der Geschäftsordnung enthaltenen weiteren Einschränkungen dahingehend, dass in den dort genannten neuen weiteren Fällen auch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich sei. Auch dies stelle eine wesentliche Einschränkung der Geschäftsführungsmacht des Klägers innerhalb der Beigeladenen dar. Dabei mag es seit der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer durchaus nur in wenigen Fällen dazu gekommen sein, dass von den in der Geschäftsordnung festgelegten Einschränkungen Gebrauch gemacht worden sei. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die sowohl in dem Geschäftsführungs-Dienstvertrag, als auch in der Geschäftsordnung festgehaltenen umfangreichen Einschränkungen nur pro forma erfolgt seien und in der gelebten Praxis ohne Bedeutung sein sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass in dem relativ kurzen Zeitraum der Geschäftsführung eine Vielzahl der Fälle, in denen die genannten Einschränkungen eine Rolle spielten, noch nicht zum Tragen gekommen sei. Liege aufgrund der dargelegten Umstände bereits keine Ausnahme von der oben genannten Regel der Sozialversicherungspflicht von Fremdgeschäftsführern einer GmbH vor, komme es nach Auffassung der Kammer auf die weiteren Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht mehr an. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch eine Reihe weiterer Umstände für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprächen. Der Geschäftsführervertrag enthalte typische Arbeitnehmerbestimmungen, wie die Zahlung eines überwiegend festen Gehalts, ein geregelter Urlaubsanspruch und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem seien sowohl der Kläger selbst, als auch die Beigeladene in § 2 Nr. 4 des Vertrages ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter anzusehen sei. Die Ausführungen des Klägers dazu in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe dies nur unterschrieben, um den gesamten Vertrag nicht platzen zu lassen, zeige, dass die Beigeladene jedenfalls auf diese Vereinbarung nicht habe verzichten wollen, so dass davon auszugehen sei, dass sie - obwohl dies wegen der von ihr ausdrücklich übernommenen Beitragszahlungspflicht ungünstig sei - von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers in jedem Fall habe ausgehen wollen. Soweit der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung weiterhin erklärt habe, er sei sich zusammen mit der Beigeladenen darüber einig gewesen, dass ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden sollte, ändere dies daran nichts. Zum einen erstaune es sehr, dass, wenn tatsächlich Zweifel seitens eines oder gar beider Vertragsparteien bezüglich der Sozialversicherungspflicht bestanden hätten, die genannte Regelung nicht anders formuliert worden sei. Es wäre ausreichend gewesen, festzuhalten, dass ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden solle und erst bei festgestellter Sozialversicherungspflicht des Klägers die Übernahme der Arbeitgeberanteile der entsprechenden Beiträge auch vertraglich vereinbart sein solle. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vertragsparteien für die Formulierung und den Abschluss von Verträgen in hohem Maße erfahren und kompetent und zudem ausschließlich im Bereich der Versicherungen tätig seien, so dass ihnen das Problem der Sozialversicherungspflicht zweifelsfrei in vollem Umfang bekannt gewesen sei. Die Vertragsparteien hätten daher genau um die Bedeutung der genannten vertraglichen Regelung gewusst. Auch die Gesellschafterin sei offensichtlich von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen ausgegangen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 27.05.2005 ergebe. Andererseits gebe es auch Umstände, die Indizien für eine Selbständigkeit des Klägers darstellten. Dazu gehöre entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nur sehr eingeschränkt der Umstand, dass dieser - bis auf die oben genannten Beschränkungen - weitgehend weisungsfrei gewesen sei. Bei Diensten höherer Art könne nach der Rechtsprechung des BSG das Weisungsrecht des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt und zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Das Weisungsrecht dürfe lediglich nicht vollständig entfallen. Dass der Kläger als Geschäftsführer seine Arbeitszeit grundsätzlich frei gestalten könne, sei deshalb nur ein schwaches Indiz für die Selbstständigkeit. Auch der Umstand, dass der Kläger ein gewisses unternehmerisches Risiko trage, sei nicht geeignet, die Selbständigkeit des Klägers zu begründen. Zwar ergebe sich aus den von dem Kläger vorgelegten Bürgschaftserklärungen, die der Sicherung etwaiger Provisionsrückforderungsansprüche gegen die Beigeladene dienten, dass der Kläger persönlich gegenüber der Beigeladenen ein unternehmerisches Risiko eingegangen sei. Dabei sei dies- wie der Kläger und der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt hätten - jedoch unter der Einschränkung zu sehen, dass dieses Risiko sich allenfalls dann verwirklichen könne, wenn die Beigeladene insolvent werde. Da nach Angaben des Klägers die Geschäfte jedoch sehr gut liefen, sei dieses unternehmerische Risiko von sehr geringer Bedeutung. Hinzu komme, dass der Kläger seit Anfang des Jahres 2008 von den Bürgschaften im Innenverhältnis freigestellt worden sei, wenn er die Bürgschaftsübernahme im Einzelfall vorher der Beigeladenen bekannt gebe und diese genehmigt werde.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 30.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2008 – einem Dienstag – Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.12.2008 dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger trägt ergänzend vor, dadurch, dass er zwischenzeitlich von der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften freigestellt werde, habe sich sein Status nicht verändert. Zwar sei die Beigeladene zunächst vom Bestehen der Sozialversicherungspflicht ausgegangen. Er habe dennoch – ausgehend von einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit – den Geschäftsführervertrag unterzeichnet, um einer Beschäftigung nachgehen zu können. Die Vertragspartner seien sich darüber einig gewesen, dass ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden solle, was dann auch geschehen sei. Daher könne anhand des Vertrages seine Selbständigkeit nicht ausgeschlossen werden. Auch das Vorhandensein einer Geschäftsordnung sei kein Indiz dafür, ob ein Geschäftsführer selbständig tätig sei oder nicht. Er sei für den gesamten Außenbereich, also das operative Geschäft, allein zuständig. Die Auswahl und die Führung des Personals – für nunmehr ca. 400 Mitarbeiter – obliege ausschließlich ihm. Weitere 10 Mitarbeiter des so genannten Betriebsbereichs unterstünden einem anderen Geschäftsführer. Der dritte Geschäftsführer sei lediglich für die Kommunikation mit dem Konzern zuständig. Dieser habe weder Zuständigkeiten im Vertriebs- noch im Betriebsbereich und werde für seine Tätigkeit nicht entlohnt. Die beiden weiteren Geschäftsführer ließen ihn schalten und walten wie er möchte. Allein der Umstand, dass Kreditaufnahmen, die über einen bestimmten Betrag hinausgingen, der Zustimmung der Gesellschafterin bedürften, führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. An solche Vorgaben müsse sich auch der geschäftsführende Gesellschafter halten, der nach der Rechtsprechung des BSG unzweifelhaft in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe.

Mit Bescheid vom 11.01.2010 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 26.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 dahingehend abgeändert, dass in der vom Kläger seit dem 01.11.2005 ausgeübten Beschäftigung als Fremdgeschäftsführer bei der Beigeladenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung angesichts des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht besteht.

Der Kläger beantragt unter Einbeziehung des Bescheides vom 11.01.2010,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.05.2008 sowie des Bescheides vom 26.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 und des Bescheides vom 11.01.2010 festzustellen, dass die von ihm bei der Beigeladenen seit dem 01.11.2005 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig ist,

hilfsweise, der Beklagten im Hinblick darauf, dass durch den Bescheid vom 11.01.2010 die angefochtenen Bescheide abgeändert worden sind, die Verfahrenskosten insoweit aufzuerlegen und die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die nach Erlass des abändernden Bescheides der Beklagten vom 11.01.2010, der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits wurde und der zulässiger Weise im Wege einer Klage im Berufungsverfahren in das Verfahren einbezogen wurde (vg. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 96, Rdnr.7), nur noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zum Gegenstand hat, ist, nachdem der Senat durch Beschluss vom 08.12.2008 hinsichtlich ihrer verspäteten Einlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, zulässig. Die Berufung und die Klage sind jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes abgewiesen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.

Zutreffend hat das SG die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bezüglich seiner seit dem 01.11.2005 ausgeübten Geschäftsführertätigkeit aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) hergeleitet. Nach diesen Bestimmungen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist die im angefochtenen Urteil angeführte Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV, nach deren Satz 1 Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R –, Juris, m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und “zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 = Juris, m.w.N.).

Diese Grundsätze werden nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG auch bei Organen juristischer Personen angewandt, wobei es insoweit auch entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit von der Gesellschaft ankommt. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz), im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen. Demgemäß nimmt das BSG bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, a.a.O.). Eine abhängige Beschäftigung soll ausnahmsweise dann nicht vorliegen, wenn die Gesellschafter das ihnen zustehende Direktionsrecht gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich nicht ausüben, sie ihm vollkommen freie Hand lassen, was bei so genannten Familiengesellschaften vorkommen kann. Denn ist der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden und führt er aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken und prägt er die Ordnung des Betriebes, soll nach der Rechtsprechung des BSG eine abhängige Beschäftigung ausscheiden (vgl. BSG, Urteile vom 08.12.1987 – 7 RAr 25/86 –, Juris und vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG vorliegend eine abhängige Beschäftigung des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, ist der Kläger als nicht am Kapital der Beigeladenen beteiligter Fremdgeschäftsführer weder mit der Gesellschafterin der Beigeladenen familiär verbunden noch kommt ihm aufgrund anderer besonderer Umstände eine Stellung in der Gesellschaft zu, mit der er die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führen könnte. Eine derart dominierende Stellung kommt dem Kläger nicht zu, weil weitere Geschäftsführer neben ihm bestellt sind, er nicht alleinvertretungsberechtigt ist, seine Zuständigkeit auf den Vertriebsbereich beschränkt ist, nach der Geschäftsordnung über den eigenen Bereich hinausgehende Entscheidungen im Wege des Kollegialprinzips gemeinschaftlich zu treffen sind, ein gegenseitige Auskunfts- und Berichtspflicht besteht und im bestimmten, in der Geschäftsordnung genannten Fällen von wesentlicher Bedeutung für die Beigeladene die Zustimmung ihrer Gesellschafterin erforderlich ist. Auch hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen Umstände, die das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2006 – L 1 KR 763/03 –, das wegen Klagerücknahme im Revisionsverfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Terminsbericht des BSG Nr. 61/07 vom 17.12.2007 über die Ergebnisse der Sitzung seines 12. Senats vom 12.12.2007), dazu bewogen haben, ausnahmsweise die Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht als abhängige Beschäftigung zu werten, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem vorgelegten Urteil vom 24.11.2007 – L 2 R 35/06 – entschiedenen Falles, in dem die Gesellschafter lediglich als Kapitalgeber aufgetreten sind ohne maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft zu nehmen und der Geschäftsführer aufgrund seiner „überlegenen Geschäftsgewandtheit“ die Gesellschaft in allen Bereichen allein dominiert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, die nach Erlass des abändernden Bescheides der Beklagten vom 11.01.2010, der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits wurde und der zulässiger Weise im Wege einer Klage im Berufungsverfahren in das Verfahren einbezogen wurde (vg. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 96, Rdnr.7), nur noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zum Gegenstand hat, ist, nachdem der Senat durch Beschluss vom 08.12.2008 hinsichtlich ihrer verspäteten Einlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, zulässig. Die Berufung und die Klage sind jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes abgewiesen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.

Zutreffend hat das SG die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bezüglich seiner seit dem 01.11.2005 ausgeübten Geschäftsführertätigkeit aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) hergeleitet. Nach diesen Bestimmungen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist die im angefochtenen Urteil angeführte Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV, nach deren Satz 1 Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R –, Juris, m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und “zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 = Juris, m.w.N.).

Diese Grundsätze werden nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG auch bei Organen juristischer Personen angewandt, wobei es insoweit auch entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit von der Gesellschaft ankommt. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz), im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen. Demgemäß nimmt das BSG bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, a.a.O.). Eine abhängige Beschäftigung soll ausnahmsweise dann nicht vorliegen, wenn die Gesellschafter das ihnen zustehende Direktionsrecht gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich nicht ausüben, sie ihm vollkommen freie Hand lassen, was bei so genannten Familiengesellschaften vorkommen kann. Denn ist der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden und führt er aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken und prägt er die Ordnung des Betriebes, soll nach der Rechtsprechung des BSG eine abhängige Beschäftigung ausscheiden (vgl. BSG, Urteile vom 08.12.1987 – 7 RAr 25/86 –, Juris und vom 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R –, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG vorliegend eine abhängige Beschäftigung des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt, ist der Kläger als nicht am Kapital der Beigeladenen beteiligter Fremdgeschäftsführer weder mit der Gesellschafterin der Beigeladenen familiär verbunden noch kommt ihm aufgrund anderer besonderer Umstände eine Stellung in der Gesellschaft zu, mit der er die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führen könnte. Eine derart dominierende Stellung kommt dem Kläger nicht zu, weil weitere Geschäftsführer neben ihm bestellt sind, er nicht alleinvertretungsberechtigt ist, seine Zuständigkeit auf den Vertriebsbereich beschränkt ist, nach der Geschäftsordnung über den eigenen Bereich hinausgehende Entscheidungen im Wege des Kollegialprinzips gemeinschaftlich zu treffen sind, ein gegenseitige Auskunfts- und Berichtspflicht besteht und im bestimmten, in der Geschäftsordnung genannten Fällen von wesentlicher Bedeutung für die Beigeladene die Zustimmung ihrer Gesellschafterin erforderlich ist. Auch hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen Umstände, die das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2006 – L 1 KR 763/03 –, das wegen Klagerücknahme im Revisionsverfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Terminsbericht des BSG Nr. 61/07 vom 17.12.2007 über die Ergebnisse der Sitzung seines 12. Senats vom 12.12.2007), dazu bewogen haben, ausnahmsweise die Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht als abhängige Beschäftigung zu werten, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem vorgelegten Urteil vom 24.11.2007 – L 2 R 35/06 – entschiedenen Falles, in dem die Gesellschafter lediglich als Kapitalgeber aufgetreten sind ohne maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft zu nehmen und der Geschäftsführer aufgrund seiner „überlegenen Geschäftsgewandtheit“ die Gesellschaft in allen Bereichen allein dominiert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 20. Mai 2010 - L 1 R 117/08 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.