Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 27. Mai 2004 - L 1 LW 1/03

27.05.2004

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.06.2002 sowie der Bescheid vom 20.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Alterskasse für den Gartenbau für die Zeit vom Juli 1976 bis März 1988 (Vollendung des 60. Lebensjahres) zuzulassen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen zur Alterskasse (AK) für den Gartenbau.

Der 1928 geborene Kläger betrieb als Gärtnermeister eine Gärtnerei und Binderei. Die Grundstücke dieses Betriebes wurden samt den aufstehenden Gebäuden am 21.06.1976 zwangsversteigert. Der Erwerber, die D. GmbH, veräußerte die Grundstücke an den L. der den Gartenbaubetrieb auf den Grundstücken im Rahmen der von ihm betriebenen Werkstatt für Behinderte weiterführte. Auf Anfrage ließ der Kläger der Beklagten durch seinen Steuerberater unter dem 07.03.1978 mitteilen, dass er seit 01.01.1974 als Arbeitnehmer - bei der Landeshauptstadt S. - sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, lediglich eine gepachtete Fläche von 62,5 Ar (7,5 Ar Gemüsebau, 30 Ar Obstbau und 25 Ar Ödland) in seiner Freizeit mit Familienangehörigen bewirtschafte und seine Ehefrau einen zu diesem Betrieb gehörenden kleinen Blumen- und Gemüseladen betreibe.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 03.03.1978, dem ein Merkblatt über die Weiterversicherung beigefügt war, fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers zur AK für den Gartenbau weggefallen sei, die Beitragspflicht vom 01.04.1963 bis 21.06.1976 (159 Monate) bestanden habe und für diese Zeit ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.678,22 DM bestehe. Unter Aufhebung dieses Bescheides erließ die Beklagte unter dem 16.10.1978 einen gleichlautenden Bescheid, wobei der Beitragsrückstand auf 1.103,20 DM festgestellt wurde. Auf der Rückseite der beiden Bescheide, die nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Durchschriften als Einschreiben an den Kläger adressiert waren, befanden sich u.a. folgende Hinweise:

"... Personen, die für mindestens 60 Kalendermonate als gärtn. Unternehmer beitragspflichtig zur AK für den Gartenbau waren, sowie deren Witwen oder Witwer können innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis oder nach Ablauf des Monats, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt worden ist, gegenüber der Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wollen (Weiterversicherung). Die Erklärung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch nach Ablauf der Zweijahresfrist abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden sind. In diesem Fall kann die AK den Berechtigten zur Abgabe der Erklärung auffordern. Wird daraufhin die Erklärung nicht innerhalb von drei Monaten abgegeben, erlischt das Recht zur Abgabe der Erklärung. Die Erklärung über die Fortsetzung der Entrichtung von Beiträgen begründet Beitragspflicht vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht als gärtnerischer Unternehmer oder auf den Monat, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt worden ist, folgt, mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente. Sofern bereits 180 Kalendermonate Beiträge zur AK entrichtet sind, empfiehlt es sich nicht, über das 65. Lebensjahr hinaus freiwillig Beiträge zu zahlen, da diese bei der Staffelung des Altersgeldes nicht berücksichtigt werden. Für Personen, deren Beitragspflicht bereits vor dem 1. Januar 1974 geendet hat, besteht die Möglichkeit zur Weiterentrichtung bereits nach mindestens 36monatiger Beitragspflicht. Das beigefügte Merkblatt enthält eine umfassende Aufklärung über die mit der Weiterversicherung zusammenhängenden Fragen. Es ist auch für Sie unablässig, sich eingehend zu informieren. Ihre Alterskasse gibt jederzeit weitere Auskünfte...

Das Gesetz sieht nur eine Möglichkeit für die Erstattung von Beiträgen vor. Nach § 27 a GAL können auf Antrag Beiträge erstattet werden, wenn der Antragsteller für 180 Kalendermonate Beiträge an die AK gezahlt hat, nicht nach § 14 GAL beitragspflichtig ist, mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersgeld nicht haben wird und keine Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL erlangt hat. Sind jedoch Leistungen nach dem GAL gewährt worden (also z. B. Heilbehandlungs- und sonstige Maßnahmen), so werden nur die Beiträge erstattet, die für die Zeit nach dem Monat entrichtet wurden, in dem der Bescheid über die Bewilligung der zuletzt gewährten Leistung erlassen worden ist..."

Im Rahmen einer ausgebrachten Lohnpfändung wurden die rückständigen Beiträge im Jahre 1980 beigetrieben.

Einen Antrag des Klägers vom 24.01.1989 auf Gewährung vorzeitigen Altersgeldes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.10.1989 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, für die begehrte Leistung sei nach § 2 Abs. 2 b) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) erforderlich, dass mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, die hier nach dem eingeholten medizinischen Gutachten ab Januar 1989 anzunehmen sei, und für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher (gärtnerischer) Unternehmer oder als Weiterversicherter an die landwirtschaftliche AK gezahlt worden seien. Daran fehle es beim Kläger. Den vorliegenden Unterlagen zufolge habe für den Kläger aufgrund seiner landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmertätigkeit in der Zeit von April 1963 bis einschließlich Juni 1976 Beitragspflicht zur AK für den Gartenbau bestanden. Von der Möglichkeit einer Weiterentrichtung von Beiträgen zur Aufrechterhaltung eines späteren Leistungsanspruchs habe der Kläger trotz entsprechender Hinweise keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger habe weder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im März 1988 noch bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit im Januar 1989 Beiträge entrichtet.

Gegen diesen Bescheid, der als Einschreiben an ihn gerichtet war, legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.

Unter dem 21.11.2001 teilte die Beklagte der Landwirtschaftlichen AK für das Saarland auf deren Anfrage vom 13.11.2001 nach den Pflichtbeitragszeiten des Klägers unter Übersendung von Kopien der Bescheide vom 03.03.1978, 16.10.1978 und 03.10.1989 den vorstehenden Sachverhalt mit. Daraufhin wandte sich die Landwirtschaftliche AK für das Saarland mit Schreiben vom 27.11.2001 erneut an die Beklagte und gab an, die übersandten Bescheide seien dem Kläger ausgehändigt worden. Dieser behaupte, die vorgenannten Bescheide zuvor nicht erhalten zu haben.

Mit Schreiben vom 10.12.2001, eingegangen am 11.12.2001, beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Bescheid vom 03.10.1989 aufzuheben und erneut zu prüfen, ob ein Rentenanspruch bestehe. Nach seinen Unterlagen habe er von April 1963 bis September 1979 Beiträge gezahlt. Seine Beitragspflicht habe aber nur bis 21.06.1976 bestanden. Darüber, dass er seinen Rentenanspruch verliere, wenn er nicht bis zum 60. Lebensjahr oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Beiträge zahle, sei er erstmals mit Schreiben vom 03.03.1978, also fast 3 Jahre nach Ablauf der Beitragspflicht informiert worden. Da nach § 27 GAL eine Weiterversicherung aber nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht möglich gewesen sei, sei eine Weiterversicherung aufgrund des verspäteten Hinweises der Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Der verspätete Aufklärungshinweis sei ein grober Verfahrensfehler, der eine Wiederaufnahme des Rentenantragsverfahrens rechtfertige.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben mit Bescheid vom 20.12.2001 hinsichtlich der Weiterentrichtung von Beiträgen als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) und lehnte eine Weiterentrichtung von Beiträgen mit folgender Begründung ab: Als gärtnerischer Unternehmer habe für den Kläger in der Zeit vom 01.04.1963 bis 21.06.1976 gemäß § 14 Abs. 1 GAL die Beitragspflicht zur AK für den Gartenbau bestanden. Beiträge, die vom Kläger noch bis in das Jahr 1980 gezahlt worden seien, seien auf die bis 21.06.1976 bestehenden Beitragsrückstände angerechnet worden, so dass tatsächlich Beiträge nur bis 21.06.1976 gezahlt worden seien. Mit Einschreiben habe der Kläger die Bescheide vom 03.03.1978 und 16.10.1978 über die Beendigung der Mitgliedschaft und den Wegfall der Beitragspflicht erhalten. Mit diesen Bescheiden sowie dem damals beigefügten Merkblatt sei er über die Möglichkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen unterrichtet worden. Den Erhalt dieser Bescheide habe der Kläger in seinem Schreiben vom 10.12.2001 bestätigt. Da die Frist von zwei Jahren zur Abgabe einer Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL nach Erhalt des Bescheides über das Ende der Beitragspflicht zu laufen begonnen habe und vom Kläger der Erhalt der Bescheide bestätigt worden sei, hätte eine Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen bis Oktober 1980 erfolgen können und müssen. Ein Aufklärungsmangel der AK liege nicht vor, so dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht bestehe und eine Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgegeben werden könne.

Dagegen erhob der Kläger am 17.01.2002 Widerspruch und machte ergänzend geltend, die Bescheide vom 03.03.1978 und 16.10.1978 habe er erst im November 2001 in Kopie von der Landwirtschaftlichen AK für das Saarland ohne das von der Beklagten genannte Merkblatt erhalten. Da ihm im Jahre 1978 kein entsprechender aufklärender Hinweis der Beklagten zugegangen sei, sei er davon ausgegangen, dass er jederzeit fehlende Beiträge nachzahlen könne, weswegen er nichts veranlasst habe. Er sei zudem der Meinung gewesen, dass die eingezahlten Beiträge im Rahmen seiner gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) angerechnet würden.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 29.01.2002 mit, dass für ihn aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen die Möglichkeit der Weiterversicherung nicht mehr gegeben sei und er unabhängig davon bei Stattgabe des Widerspruchs mindestens Beiträge für die Zeit von Juli 1976 bis März 1988 (Vollendung des 60. Lebensjahres) für 141 Kalendermonate in Höhe von 7.254,51 Euro nachentrichten müsste.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte aus, die Bescheide über die Beendigung der Mitgliedschaft und den Wegfall der Beitragspflicht seien deswegen erst im Jahre 1978 ergangen, da der Kläger es im Jahre 1976 versäumt habe, die Aufgabe seiner Unternehmertätigkeit mitzuteilen. Von der ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide vom 03.03.1978 und 16.10.1978 sei auszugehen, da aus ihren Aktenunterlagen kein Postrücklauf ersichtlich sei. Der Vorwurf des Klägers, er sei nicht rechtzeitig und umfassend über die Voraussetzungen einer Weiterentrichtung von Beiträgen unterrichtet worden, gehe fehl, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Kläger nach Erhalt der vorgenannten Bescheide noch 2 Jahre Zeit gehabt habe, die Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL zu erklären, was nicht geschehen sei.

In dem am 20.03.2002 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen zur AK für den Gartenbau weiterverfolgt und vorgetragen, die Beklagte habe ihm nach der Zwangsversteigerung am 21.06.76 keinen Bescheid über das Ende seiner Mitgliedschaft und die rückständigen Beiträge zugesandt. Die Geltendmachung der rückständigen Beiträge sei unmittelbar beim Konkursverwalter erfolgt. Auch sei ihm nicht mitgeteilt worden, was zum Erhalt des Rentenanspruchs zu tun sei. Auf die Möglichkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen für ihn und seine mitarbeitenden Familienangehörigen sei er nicht hingewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung sei er davon ausgegangen, dass seine Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Dass diese Annahme nicht richtig gewesen sei, habe er 1989 bei Rentenantragstellung bei der BfA erfahren. Daraufhin habe er den Rentenantrag bei der Beklagten gestellt, die ihm mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld nicht erfüllt seien, da er weder bis zum 60. Lebensjahr noch bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Beiträge entrichtet habe. Auf fernmündliche Nachfrage bei der Beklagten sei ihm eröffnet worden, dass die eingezahlten Beiträge verfallen seien und auch nicht erstattet würden. Der Verfall von immerhin 158 Beitragsmonaten könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein. Dies ergebe sich nunmehr aus den §§ 4, 17 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994. Im November 2001 habe er sich bei der Landwirtschaftlichen AK für das Saarland darüber informiert, ob er als Nebenerwerbsimker zur landwirtschaftlichen AK beitragspflichtig sei bzw. ab welcher Größe ein Imkereibetrieb beitragspflichtig sei. Bei diesem Informationsgespräch habe er die Landwirtschaftliche AK für das Saarland darauf hingewiesen, dass er bei der Beklagten bereits Beitragszeiten habe, und darum gebeten, seine Versicherungsakte bei der Beklagten einzusehen. Bei der Durchsicht der sodann von der Beklagten überlassenen Unterlagen habe er zum ersten Mal den Bescheid über die Beendigung der Mitgliedschaft und den Wegfall der Beitragspflicht vom 16.10.78 gesehen. Er habe festgestellt, dass man ihn angeblich erst 2 Jahre und ca. 4 Monate nach dem Ende der Beitragspflicht (21.06.76) darüber informiert habe, dass er Beiträge zur AK für den Gartenbau weiterentrichten könne. Auf Grund dieses Sachverhaltes hätte er seinerzeit der Ansicht sein müssen, dass die entsprechende Zweijahresfrist bereits abgelaufen sei. Eine Information darüber, dass er Beiträge weiterentrichten müsse, um seinen Rentenanspruch zu erhalten, sei den Unterlagen ebenso wenig beigefügt gewesen, wie eine Information über das Versicherungsrecht seiner mitarbeitenden Familienangehörigen. Da er sich seinerzeit in einer besonderen finanziellen und sozialen Situation befunden habe, die der Beklagten aufgrund der ausgebrachten Lohnpfändung bekannt gewesen sei, hätte die Beklagte ihn rechtzeitig und eindringlich auf die Notwendigkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen hinweisen und eine entsprechende Beratung durchführen müssen. Die Beklagte sei ihrer Beratungs-, Informations- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.

Durch Gerichtsbescheid vom 20.06.2002 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 07.03.2002 abgewiesen.

Gegen den ihm am 26.06.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.07.2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, aus den Verwaltungsunterlagen der Beklagten sei nicht zu ersehen, aus welchem Grund seine Mitgliedschaft in der AK zum 21.06.1976 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich keine Veränderung in seinen betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben. Er habe nach der Versteigerung seines Eigentumsanteils am 21.06.1976 den Gartenbaubetrieb mit angeschlossenem Blumen-, Obst- und Gemüseladen auf Pachtflächen, welche auch zuvor von ihm bewirtschaftet worden seien, weitergeführt. Dieser Betrieb habe seit dem 01.09.1972 bestanden. Seit dieser Zeit habe er daneben eine beitragspflichtige nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. An die Zusendung eines Bescheides im Jahre 1989 über vorzeitige Altersrente könne er sich nicht mehr erinnern.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.06.2002 sowie des Bescheides vom 20.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2002 zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Alterskasse für den Gartenbau für die Zeit vom Juli 1976 bis März 1988 (Vollendung des 60. Lebensjahres) zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre angefochtenen Bescheide und führt aus, ausgehend von den durch den Steuerberater des Klägers mit Schreiben vom 07.03.1978 gemachten Angaben zu den bewirtschafteten Flächen habe nach ihren Erfahrungen, wonach der Hektarsatz für landwirtschaftliche Nutzflächen zwischen 1.000,00 und 3.000,00 DM gelegen habe, ein Betrieb dieser Größenordnung die die Mitgliedschaft und Beitragspflicht begründende Mindestgröße von 6.000,00 DM Wirtschaftswert nicht erreicht. Somit sei die Beitragspflicht gemäß § 14 Abs. 1 GAL rückwirkend zum 21.06.1976 ohne weitergehende Ermittlungen zu beenden gewesen.

Im Rahmen eines vom Berichterstatter am 03.04.2003 durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger angegeben, er habe die Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 "seines Wissens" nicht bekommen. Von diesen Bescheiden habe er erstmals im Jahre 2001 über die Landwirtschaftliche AK für das Saarland Kenntnis erhalten. Den ablehnenden Rentenbescheid vom 03.10.1989 habe er bekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen zur AK für den Gartenbau für die Zeit vom Juli 1976 bis März 1988 (Vollendung des 60. Lebensjahres). Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 1 GAL.

Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall noch anwendbar. Das GAL galt bis 31.12.1994 und wurde durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene ALG abgelöst. Da es hier um die Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von Juli 1976 bis März 1988 geht, ist noch die damals geltende diesbezügliche Regelung des § 27 Abs. 1 GAL - und nicht die entsprechende Vorschrift des § 5 ALG - heranzuziehen.

Nach dem hier allein einschlägigen Satz 1 des § 27 Abs. 1 GAL können Personen, die nach diesem Gesetz mindestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig waren, sowie deren Witwen oder Witwer innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis oder nach Ablauf des Monats, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt worden ist, gegenüber der landwirtschaftlichen AK erklären, dass sie die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wollen. Die Erklärung begründet die Beitragspflicht vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt worden ist, folgt, mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente (§ 27 Abs. 1 Satz 5 GAL).

Diese Möglichkeit der Beitragsweiterentrichtung sollte – ähnlich wie nunmehr § 5 ALG – verhindern, dass derjenige, dessen Beitragspflicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Betriebsaufgabe endete, wegen des Prinzips der Lückenlosigkeit, das die Beitragsentrichtung entweder bis zum 60. Lebensjahr oder bis zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit voraussetzte (§ 2 Abs. 1 und 2 GAL), keinen Rentenanspruch nach GAL mehr hatte. Diese Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe konnte der landwirtschaftliche Unternehmer nur dadurch vermeiden, dass er sich für die Beitragsnachentrichtung nach § 27 GAL entschied.

Im anstehenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen für diese Beitragsentrichtung gegeben. Der Kläger hat seine ursprünglich betriebene Gärtnerei aufgegeben, indem die Betriebsgrundstücke nebst den aufstehenden Gebäuden am 21.06.1976 zwangsversteigert wurden und letztlich auf den L. übergegangen sind, der nunmehr den Gartenbaubetrieb im Rahmen der von ihm betriebenen Werkstatt für Behinderte weiterführt. Damit endete mit dem 21.06.1976 auch die Beitragspflicht zur AK für den Gartenbau. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger auch mindestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig gewesen, nämlich 159 Kalendermonate. Dass der Kläger in seiner Freizeit mit Familienangehörigen eine Fläche von 62,5 Ar über den 21.06.1976 hinaus bewirtschaftete, begründete, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, wegen der nicht existenzsichernden kleinen Wirtschaftsfläche kein Fortbestehen der Beitragspflicht im Sinne des § 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 GAL.

Damit hängt das Vorliegen des Beitragsweiterentrichtungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL davon ab, ob der Kläger auch innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht gegenüber der Beklagten erklärt hat, dass er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wolle. Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger frühestens mit seinem Schreiben vom 10.12.2001, das der Beklagten am 11.12.2001 zuging, abgegeben. Darin hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, der ihm durch Bescheid vom 03.10.1989 wegen fehlender Lückenlosigkeit der Beitragsentrichtung versagt worden war, und damit die Beitragsnachentrichtung anstrebt. Diese Erklärung ist auch innerhalb der genannten Zweijahresfrist erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 08.03.1973 - 11 RLw 7/72 -, SozR Nr. 5 zu § 27 GAL 1965), der sich der Senat anschließt, beginnt der Lauf dieser Frist, sofern ein für unbestimmte Zeit erteilter Beitragsbescheid vorlag, in der Regel erst mit der Aufhebung des Beitragsbescheides. Das BSG hat hierzu in dem Urteil Folgendes ausgeführt:

".. Das LSG hat dabei den Begriff "Ende der Beitragspflicht" zu eng ausgelegt. Bei der Auslegung dieses Begriffs sind zunächst die Entstehungsgeschichte und der Sinn der Vorschrift zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Beiträge freiwillig weiter zu entrichten, war seinerzeit als Ausgleich dafür geschaffen worden, daß es nach dem GAL eine Beitragsrückerstattung nicht gibt (vgl. Frei, Das Recht der Alterssicherung für Landwirte, § 21 Anm. III 2, 3. Absatz). Das Ges. sah zunächst eine Frist zur Abgabe der Erklärung, daß die Entrichtung von Beiträgen fortgesetzt werde, nicht vor (§ 20 GAL 1957). Die Zweijahresfrist wurde erst später (durch GAL 1961/63) eingefügt, weil allein eine nach dem Ende der Beitragspflicht fortgesetzte Beitragsentrichtung - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nicht als eine ausreichende Willenserklärung angesehen werden kann (vgl. Kurzprotokoll über die 118. Sitzung des Ausschusses für Sozialpolitik am 6. 5. 1965). Der Wille zur freiwilligen Fortsetzung der Beitragsentrichtung setzt aber notwendigerweise voraus, daß derjenige, der eine entsprechende Willenserklärung abgibt, von dem Erlöschen seiner Beitragspflicht weiß. Die Kenntnis vom Erlöschen ihrer Beitragspflicht hat die Klägerin erst durch die Mitt. der Beklagten vom 4.3.1969 erlangt. Erst hierdurch ist ihr bewußt geworden, daß sie - schon ab 1.7.1966 - nicht mehr beitragspflichtig war. Die Gründe, die für diese verspätete Kenntnis maßgebend gewesen sind - hier die unterlassene Anzeige der Hofabgabe -, sind insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

Davon abgesehen darf auch nicht übersehen werden, daß die Alterskassen Bescheide an die Betroffenen über ihre Beitragspflicht erteilen. Zur Bedeutung solcher Bescheide hat der Senat bereits in früheren Urteilen Stellung genommen (Urt. v. 27.5.1970 - SozR Nr. 70 zu § 77 SGG – und Urt. v. 28.8.1970, 11 RLw 18/67). Für die Auslegung des Begriffs "Ende der Beitragspflicht" in § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL ist es auch rechtserheblich, ob ein Beitragsbescheid erteilt worden war. Es ist zwar richtig, daß die Beitragspflicht der Klägerin nach dem Ges. mit der Abgabe ihres Unternehmens an den Sohn entfallen war. Wenn jedoch - wie hier - ein für unbestimmte Zeit erteilter Beitragsbescheid vorliegt, kann die Frist für die Erklärung über die Fortsetzung der freiwilligen Beitragsentrichtung in der Regel nicht vor der Aufhebung des Beitragsbescheids beginnen. Ein solcher Bescheid wird nicht automatisch gegenstandslos mit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Beitragspflicht vielmehr bedarf es seiner Aufhebung; die Aufhebung des Bescheids ist um so mehr notwendig, weil - wie die Praxis immer wieder zeigt - häufig unklar und unter den Beteiligten streitig ist, ob und wann eine wirksame Abgabe überhaupt vorliegt, was besonders bei der sukzessiven Abgabe von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 7 GAL). Solange ein Beitragsbescheid weiterhin bestehen bleibt, muß jedenfalls das Ende der Beitragspflicht i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL grundsätzlich auf den Zeitpunkt festgelegt werden, mit dem der Beitragsbescheid aufgehoben wird. Erst dann besteht bei den Beteiligten Klarheit über das Ende der Beitragspflicht.

Die der Klägerin durch das Ges. zugebilligte Überlegungsfrist zur Abgabe einer Erklärung der freiwilligen Weiterentrichtung kann daher auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben. Anderes könnte nur dann gelten, wenn alle Beteiligten das Ende der Beitragspflicht gekannt und - durch Einstellen der Beitragszahlungen auch ohne Rücknahme des Beitragsbescheids - anerkannt haben oder wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer in Kenntnis des Wegfalls der ges. Voraussetzungen seiner Beitragspflicht in doloser Absicht Beiträge weiterhin gezahlt hat; in diesen hier nicht gegebenen Fällen könnte es für den Beginn der Zweijahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Beitragsbescheids ankommen..."

Nach dieser Rechtsprechung ist vorliegend die Zweijahresfrist des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL erst mit den Bescheiden vom 03.03. und 16.10.1978, die erstmals den Wegfall der Mitgliedschaft des Klägers in der AK für den Gartenbau und die Beendigung der entsprechenden Beitragspflicht mit dem 21.06.1976 regeln, in Lauf gesetzt worden. Davon geht auch die Beklagte aus, die damit zugesteht, dass im Falle des Klägers ursprünglich ein für unbestimmte Zeit erteilter Beitragsbescheid vorlag, der zur Beendigung der Beitragspflicht aufzuheben war.

Allerdings ist die Zweijahresfrist nicht bereits 1978 in Lauf gesetzt worden, wie die Beklagte meint, sondern erst im November 2001. Die das Ende der Beitragspflicht feststellenden Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 sind dem Kläger erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Einen früheren Zugang der Bescheide an den Kläger hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers, vor Übermittlung der Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 über die Landwirtschaftliche AK für das Saarland im November 2001 diese nicht erhalten zu haben, wurde nicht widerlegt. Die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, der Kläger müsse die Bescheide 1978 erhalten haben, da aus ihren Aktenunterlagen kein Postrücklauf ersichtlich sei, reicht als Nachweis nicht aus. In den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich lediglich Durchschriften der Bescheide, die als Einschreiben an den Kläger adressiert sind. Ein Ab-Vermerk ist nicht vorhanden. Ebenso fehlen Nachweise über den Zugang an den Kläger.

Die Zweijahresfrist hat auch nicht ausnahmsweise aufgrund des ablehnenden Rentenbescheides vom 03.10.1989, dessen zeitnahen Zugang der Kläger im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 03.04.2003 zugestanden hat, zu laufen begonnen. Dieser vermittelte dem Kläger keine zweifelsfreie Kenntnis über das Ende der Beitragspflicht, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise die Frist in Lauf hätte. In dem Bescheid vom 03.10.1989 ist im Rahmen der Begründung zwar ausgeführt, dass für den Kläger aufgrund seiner landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmertätigkeit in der Zeit von April 1963 bis einschließlich Juni 1976 Beitragspflicht zur AK für den Gartenbau bestanden habe und der Kläger von der Möglichkeit einer Weiterentrichtung von Beiträgen zur Aufrechterhaltung eines späteren Leistungsanspruchs trotz entsprechender Hinweise keinen Gebrauch gemacht habe. Daraus war für den Kläger aber nicht eindeutig erkennbar, dass und zu welchem Zeitpunkt seine Beitragspflicht geendet hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinerzeit die Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 mit den ausführlichen Hinweisen zum Ende der Beitragspflicht und zu dem möglichen Weiterversicherungsanspruch noch nicht erhalten hatte und daher die rechtliche Bedeutung der Begründung in dem ablehnenden Rentenbescheid nicht einschätzen konnte. Sein Einwand, er sei davon ausgegangen, dass er jederzeit Beiträge nachzahlen dürfe und die gezahlten Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA berücksichtigt würden, was nicht zutreffend ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 13 RJ 17/02 R –, Juris), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Daher kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger das Ende seiner Beitragspflicht bereits mit Erhalt des Bescheides vom 03.10.1989 positiv bekannt war.

Ist mithin die Zweijahresfrist des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL erst im November 2001 in Lauf gesetzt worden, war die mit dem der Beklagten am 11.12.2001 zugegangenen Schreiben vom 10.12.2001 abgegebene Erklärung über die Weiterentrichtung der Beiträge noch fristgerecht.

Der danach gegebene Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen ist auch nicht verwirkt, weil der Kläger sich nach Erlass des für ihn negativen Rentenbescheides der Beklagten vom 03.10.1989 nicht mehr um sein Beitragsverhältnis bei der AK für den Gartenbau gekümmert hat.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialrecht gilt, setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.1999 - B 2 U 30/98 R -, SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 = Juris).

Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend der Verwirkungstatbestand nicht erfüllt. Zwar hat es der Kläger nach Beendigung seiner Beitragspflicht im Jahre 1976 und nach Erlass des Rentenbescheides vom 03.10.1989 bis November 2001, also über einen sehr langen Zeitraum rein objektiv unterlassen, einen möglichen Anspruch auf Weiterentrichtung von Beiträgen durchzusetzen. Indes liegt darin keine treuwidrige verspätete Geltendmachung des Weiterentrichtungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL. Da der Kläger erst im November 2001 von dem Ende seiner Beitragspflicht im Jahre 1976 positiv Kenntnis erlangt hatte, was letztlich die Beklagte zu vertreten hat, durfte er nach dieser Bestimmung ab Kenntniserlangung binnen 2 Jahren noch die Weiterentrichtung von Beiträgen erklären.

Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG stattzugeben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen zur AK für den Gartenbau für die Zeit vom Juli 1976 bis März 1988 (Vollendung des 60. Lebensjahres). Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 1 GAL.

Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall noch anwendbar. Das GAL galt bis 31.12.1994 und wurde durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene ALG abgelöst. Da es hier um die Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von Juli 1976 bis März 1988 geht, ist noch die damals geltende diesbezügliche Regelung des § 27 Abs. 1 GAL - und nicht die entsprechende Vorschrift des § 5 ALG - heranzuziehen.

Nach dem hier allein einschlägigen Satz 1 des § 27 Abs. 1 GAL können Personen, die nach diesem Gesetz mindestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig waren, sowie deren Witwen oder Witwer innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis oder nach Ablauf des Monats, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt worden ist, gegenüber der landwirtschaftlichen AK erklären, dass sie die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wollen. Die Erklärung begründet die Beitragspflicht vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt worden ist, folgt, mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente (§ 27 Abs. 1 Satz 5 GAL).

Diese Möglichkeit der Beitragsweiterentrichtung sollte – ähnlich wie nunmehr § 5 ALG – verhindern, dass derjenige, dessen Beitragspflicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Betriebsaufgabe endete, wegen des Prinzips der Lückenlosigkeit, das die Beitragsentrichtung entweder bis zum 60. Lebensjahr oder bis zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit voraussetzte (§ 2 Abs. 1 und 2 GAL), keinen Rentenanspruch nach GAL mehr hatte. Diese Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe konnte der landwirtschaftliche Unternehmer nur dadurch vermeiden, dass er sich für die Beitragsnachentrichtung nach § 27 GAL entschied.

Im anstehenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen für diese Beitragsentrichtung gegeben. Der Kläger hat seine ursprünglich betriebene Gärtnerei aufgegeben, indem die Betriebsgrundstücke nebst den aufstehenden Gebäuden am 21.06.1976 zwangsversteigert wurden und letztlich auf den L. übergegangen sind, der nunmehr den Gartenbaubetrieb im Rahmen der von ihm betriebenen Werkstatt für Behinderte weiterführt. Damit endete mit dem 21.06.1976 auch die Beitragspflicht zur AK für den Gartenbau. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger auch mindestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig gewesen, nämlich 159 Kalendermonate. Dass der Kläger in seiner Freizeit mit Familienangehörigen eine Fläche von 62,5 Ar über den 21.06.1976 hinaus bewirtschaftete, begründete, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, wegen der nicht existenzsichernden kleinen Wirtschaftsfläche kein Fortbestehen der Beitragspflicht im Sinne des § 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 GAL.

Damit hängt das Vorliegen des Beitragsweiterentrichtungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL davon ab, ob der Kläger auch innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht gegenüber der Beklagten erklärt hat, dass er die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wolle. Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger frühestens mit seinem Schreiben vom 10.12.2001, das der Beklagten am 11.12.2001 zuging, abgegeben. Darin hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, der ihm durch Bescheid vom 03.10.1989 wegen fehlender Lückenlosigkeit der Beitragsentrichtung versagt worden war, und damit die Beitragsnachentrichtung anstrebt. Diese Erklärung ist auch innerhalb der genannten Zweijahresfrist erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 08.03.1973 - 11 RLw 7/72 -, SozR Nr. 5 zu § 27 GAL 1965), der sich der Senat anschließt, beginnt der Lauf dieser Frist, sofern ein für unbestimmte Zeit erteilter Beitragsbescheid vorlag, in der Regel erst mit der Aufhebung des Beitragsbescheides. Das BSG hat hierzu in dem Urteil Folgendes ausgeführt:

".. Das LSG hat dabei den Begriff "Ende der Beitragspflicht" zu eng ausgelegt. Bei der Auslegung dieses Begriffs sind zunächst die Entstehungsgeschichte und der Sinn der Vorschrift zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Beiträge freiwillig weiter zu entrichten, war seinerzeit als Ausgleich dafür geschaffen worden, daß es nach dem GAL eine Beitragsrückerstattung nicht gibt (vgl. Frei, Das Recht der Alterssicherung für Landwirte, § 21 Anm. III 2, 3. Absatz). Das Ges. sah zunächst eine Frist zur Abgabe der Erklärung, daß die Entrichtung von Beiträgen fortgesetzt werde, nicht vor (§ 20 GAL 1957). Die Zweijahresfrist wurde erst später (durch GAL 1961/63) eingefügt, weil allein eine nach dem Ende der Beitragspflicht fortgesetzte Beitragsentrichtung - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nicht als eine ausreichende Willenserklärung angesehen werden kann (vgl. Kurzprotokoll über die 118. Sitzung des Ausschusses für Sozialpolitik am 6. 5. 1965). Der Wille zur freiwilligen Fortsetzung der Beitragsentrichtung setzt aber notwendigerweise voraus, daß derjenige, der eine entsprechende Willenserklärung abgibt, von dem Erlöschen seiner Beitragspflicht weiß. Die Kenntnis vom Erlöschen ihrer Beitragspflicht hat die Klägerin erst durch die Mitt. der Beklagten vom 4.3.1969 erlangt. Erst hierdurch ist ihr bewußt geworden, daß sie - schon ab 1.7.1966 - nicht mehr beitragspflichtig war. Die Gründe, die für diese verspätete Kenntnis maßgebend gewesen sind - hier die unterlassene Anzeige der Hofabgabe -, sind insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

Davon abgesehen darf auch nicht übersehen werden, daß die Alterskassen Bescheide an die Betroffenen über ihre Beitragspflicht erteilen. Zur Bedeutung solcher Bescheide hat der Senat bereits in früheren Urteilen Stellung genommen (Urt. v. 27.5.1970 - SozR Nr. 70 zu § 77 SGG – und Urt. v. 28.8.1970, 11 RLw 18/67). Für die Auslegung des Begriffs "Ende der Beitragspflicht" in § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL ist es auch rechtserheblich, ob ein Beitragsbescheid erteilt worden war. Es ist zwar richtig, daß die Beitragspflicht der Klägerin nach dem Ges. mit der Abgabe ihres Unternehmens an den Sohn entfallen war. Wenn jedoch - wie hier - ein für unbestimmte Zeit erteilter Beitragsbescheid vorliegt, kann die Frist für die Erklärung über die Fortsetzung der freiwilligen Beitragsentrichtung in der Regel nicht vor der Aufhebung des Beitragsbescheids beginnen. Ein solcher Bescheid wird nicht automatisch gegenstandslos mit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Beitragspflicht vielmehr bedarf es seiner Aufhebung; die Aufhebung des Bescheids ist um so mehr notwendig, weil - wie die Praxis immer wieder zeigt - häufig unklar und unter den Beteiligten streitig ist, ob und wann eine wirksame Abgabe überhaupt vorliegt, was besonders bei der sukzessiven Abgabe von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 7 GAL). Solange ein Beitragsbescheid weiterhin bestehen bleibt, muß jedenfalls das Ende der Beitragspflicht i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL grundsätzlich auf den Zeitpunkt festgelegt werden, mit dem der Beitragsbescheid aufgehoben wird. Erst dann besteht bei den Beteiligten Klarheit über das Ende der Beitragspflicht.

Die der Klägerin durch das Ges. zugebilligte Überlegungsfrist zur Abgabe einer Erklärung der freiwilligen Weiterentrichtung kann daher auch erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben. Anderes könnte nur dann gelten, wenn alle Beteiligten das Ende der Beitragspflicht gekannt und - durch Einstellen der Beitragszahlungen auch ohne Rücknahme des Beitragsbescheids - anerkannt haben oder wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer in Kenntnis des Wegfalls der ges. Voraussetzungen seiner Beitragspflicht in doloser Absicht Beiträge weiterhin gezahlt hat; in diesen hier nicht gegebenen Fällen könnte es für den Beginn der Zweijahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Beitragsbescheids ankommen..."

Nach dieser Rechtsprechung ist vorliegend die Zweijahresfrist des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL erst mit den Bescheiden vom 03.03. und 16.10.1978, die erstmals den Wegfall der Mitgliedschaft des Klägers in der AK für den Gartenbau und die Beendigung der entsprechenden Beitragspflicht mit dem 21.06.1976 regeln, in Lauf gesetzt worden. Davon geht auch die Beklagte aus, die damit zugesteht, dass im Falle des Klägers ursprünglich ein für unbestimmte Zeit erteilter Beitragsbescheid vorlag, der zur Beendigung der Beitragspflicht aufzuheben war.

Allerdings ist die Zweijahresfrist nicht bereits 1978 in Lauf gesetzt worden, wie die Beklagte meint, sondern erst im November 2001. Die das Ende der Beitragspflicht feststellenden Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 sind dem Kläger erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Einen früheren Zugang der Bescheide an den Kläger hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers, vor Übermittlung der Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 über die Landwirtschaftliche AK für das Saarland im November 2001 diese nicht erhalten zu haben, wurde nicht widerlegt. Die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, der Kläger müsse die Bescheide 1978 erhalten haben, da aus ihren Aktenunterlagen kein Postrücklauf ersichtlich sei, reicht als Nachweis nicht aus. In den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich lediglich Durchschriften der Bescheide, die als Einschreiben an den Kläger adressiert sind. Ein Ab-Vermerk ist nicht vorhanden. Ebenso fehlen Nachweise über den Zugang an den Kläger.

Die Zweijahresfrist hat auch nicht ausnahmsweise aufgrund des ablehnenden Rentenbescheides vom 03.10.1989, dessen zeitnahen Zugang der Kläger im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 03.04.2003 zugestanden hat, zu laufen begonnen. Dieser vermittelte dem Kläger keine zweifelsfreie Kenntnis über das Ende der Beitragspflicht, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise die Frist in Lauf hätte. In dem Bescheid vom 03.10.1989 ist im Rahmen der Begründung zwar ausgeführt, dass für den Kläger aufgrund seiner landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmertätigkeit in der Zeit von April 1963 bis einschließlich Juni 1976 Beitragspflicht zur AK für den Gartenbau bestanden habe und der Kläger von der Möglichkeit einer Weiterentrichtung von Beiträgen zur Aufrechterhaltung eines späteren Leistungsanspruchs trotz entsprechender Hinweise keinen Gebrauch gemacht habe. Daraus war für den Kläger aber nicht eindeutig erkennbar, dass und zu welchem Zeitpunkt seine Beitragspflicht geendet hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinerzeit die Bescheide vom 03.03. und 16.10.1978 mit den ausführlichen Hinweisen zum Ende der Beitragspflicht und zu dem möglichen Weiterversicherungsanspruch noch nicht erhalten hatte und daher die rechtliche Bedeutung der Begründung in dem ablehnenden Rentenbescheid nicht einschätzen konnte. Sein Einwand, er sei davon ausgegangen, dass er jederzeit Beiträge nachzahlen dürfe und die gezahlten Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA berücksichtigt würden, was nicht zutreffend ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 13 RJ 17/02 R –, Juris), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Daher kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger das Ende seiner Beitragspflicht bereits mit Erhalt des Bescheides vom 03.10.1989 positiv bekannt war.

Ist mithin die Zweijahresfrist des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL erst im November 2001 in Lauf gesetzt worden, war die mit dem der Beklagten am 11.12.2001 zugegangenen Schreiben vom 10.12.2001 abgegebene Erklärung über die Weiterentrichtung der Beiträge noch fristgerecht.

Der danach gegebene Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen ist auch nicht verwirkt, weil der Kläger sich nach Erlass des für ihn negativen Rentenbescheides der Beklagten vom 03.10.1989 nicht mehr um sein Beitragsverhältnis bei der AK für den Gartenbau gekümmert hat.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialrecht gilt, setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.1999 - B 2 U 30/98 R -, SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 = Juris).

Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend der Verwirkungstatbestand nicht erfüllt. Zwar hat es der Kläger nach Beendigung seiner Beitragspflicht im Jahre 1976 und nach Erlass des Rentenbescheides vom 03.10.1989 bis November 2001, also über einen sehr langen Zeitraum rein objektiv unterlassen, einen möglichen Anspruch auf Weiterentrichtung von Beiträgen durchzusetzen. Indes liegt darin keine treuwidrige verspätete Geltendmachung des Weiterentrichtungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL. Da der Kläger erst im November 2001 von dem Ende seiner Beitragspflicht im Jahre 1976 positiv Kenntnis erlangt hatte, was letztlich die Beklagte zu vertreten hat, durfte er nach dieser Bestimmung ab Kenntniserlangung binnen 2 Jahren noch die Weiterentrichtung von Beiträgen erklären.

Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG stattzugeben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 27. Mai 2004 - L 1 LW 1/03 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 17 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,2. Zeiten, in denen Versicherungs

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 5 Freiwillige Weiterversicherung


(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie 1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,2. die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht e

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 4 Freiwillige Versicherung


(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn 1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch n

Referenzen

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn

1.
sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
2.
sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
3.
sie eine Rente nicht beziehen und
4.
der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
2.
die Regelaltersgrenze erreicht ist.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.