Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Feb. 2016 - L 9 SO 36/13

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt – soweit das aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ersichtlich ist – höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII), für die Zeit von Juli 2011 bis November 2012.

2

Die am .... ... 1937 geborene Klägerin bezieht seit längerem Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bereits auf ihren Antrag vom 11. November 2010 erhielt sie von dem Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2010 Leistungen von Dezember 2010 bis November 2011 in Höhe von zunächst 1.135,55 EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 604,39 EUR monatlich festgesetzt und gewährt. Gegen diesen Bescheid und Änderungsbescheide in den Folgemonaten, in denen die Leistungen jeweils erhöht wurden, legte ihre von der Klägerin bevollmächtigte Tochter Widersprüche ein, die jeweils nicht begründet wurden. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2011 zurückgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 15. August 2011 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen auf 1.174,04 EUR wegen Änderung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dagegen legte die Tochter der Klägerin am 16. September 2011 Widerspruch ein, den sie nicht begründete.

4

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. November 2011 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2011 Leistungen für Dezember 2011 in Höhe von 1.174,04 EUR und von Januar bis November 2012 in Höhe von monatlich 1.184,04 EUR. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 605,39 EUR errechnet und gewährt. Dagegen legte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter am 21. Dezember 2011 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Februar 2012 wegen fehlender Begründung zurückgewiesen.

5

Die Klägerin hat am 21. März 2012 Klagen beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 15. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 wurde unter dem Aktenzeichen S 46 SO 57/12 geführt, diejenige gegen den Bescheid vom 18. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen S 46 SO 56/12.

6

Das Sozialgericht hat mit Verfügungen vom 17. August 2012 und 3. Januar 2013 Klagebegründungen angemahnt. Daraufhin hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2012, 30. Oktober 2012 und 30. Dezember 2012 sowie vom 17. März 2013 und 15. Mai 2013 wegen Krankheit der Bevollmächtigten jeweils um Fristverlängerung gebeten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Beteiligten unter Fristsetzung zum 28. Februar 2013 zur Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.

7

Die Klägerin hat im Verfahren S 46 SO 56/12 sinngemäß beantragt,

8

den Bescheid vom 18. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 abzuändern und ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

9

Die Klägerin hat im Verfahren S 46 SO 57/12 sinngemäß beantragt,

10

den Bescheid vom 15. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 abzuändern und ihr – der Klägerin – höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

11

Der Beklagte hat jeweils beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

14

Das Sozialgericht hat in beiden Verfahren jeweils mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2013 die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide rechtsfehlerhaft wären, zumal die Klägerin weder die Widersprüche noch die Klagen begründet habe. Ein weiteres Abwarten auf die mehrfach vergeblich angeforderten Klagebegründungen sei nicht geboten. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin als Hinderungsgrund für die Vorlage der Klagebegründung geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht automatisch, einen Rechtsstreit nicht betreiben zu können. Dies gelte umso mehr, als die Bevollmächtigte offensichtlich in der Lage sei, umfangreiche Schreiben in Bezug auf die begehrten Fristverlängerungen zur Vorlage der Klagebegründung zu fertigen und zu faxen. Ebenso wenig sei ersichtlich, warum die Bevollmächtigte der Klägerin auch 14 Monate nach Erhebung der Klagen nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

15

Die Gerichtsbescheide sind der Bevollmächtigten der Klägerin am 1. Juni 2013 zugestellt worden.

16

Diese hat am 30. Juni 2013 jeweils Berufung eingelegt.

17

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 46 SO 56/12 wurde unter dem Aktenzeichen L 9 SO 36/13 geführt.

18

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 46 SO 57/12 wurde unter dem Aktenzeichen L 9 SO 37/13 geführt.

19

In der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 9 SO 36/13 fortgeführt.

20

Mit Fax vom 8. Februar 2016 hat der im Prozesskostenhilfeverfahren auftretende Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, diese sei gesundheitlich sehr beeinträchtigt und habe Demenz. Ihr sei die Pflegestufe II zuerkannt. Dadurch habe ihre Tochter als Bevollmächtigte zusätzliche eine enorme Arbeitsbelastung gehabt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten stünden bei den Klageerhebungen und Berufungseinlegungen insbesondere höhere Leistungen für die Klägerin wegen Schwerbehinderung (u. a. Merkzeichen „G“) im Vordergrund. Zur Glaubhaftmachung, dass der Klägerin höhere Leistungen u. a. wegen es Merkzeichens „G“ zugestanden hätten, überreicht der Prozessbevollmächtigte ein ärztliches Attest der die Klägerin seit zehn Jahren behandelnden Hausärztin Dr. L... vom 29. Januar 2016, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine Strecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunden zurückzulegen, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ zumindest ab Januar 2005 eindeutig vorgelegen hätten.

21

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

22

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Mai 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - höhere Leistungen zu gewähren.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

In der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 hat der Beklagte erklärt: „Sofern für den streitigen Zeitraum der Nachweis erbracht wird, dass das Merkzeichen G zuerkannt ist, wird der Beklagte das berücksichtigen und den Mehrbedarf gewähren ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung.“

26

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016, am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und gleichzeitig beantragt, darüber vorab zu entscheiden und den Termin am 10. Februar 2016 deswegen aufzuheben und weil er nach Akteneinsicht zum Prozesskostenhilfeantrag und zur Sache weiter vortragen wolle. Daraufhin wurde ihm unter dem 9. Februar 2016 mitgeteilt, dass der Termin am 10. Februar 2016 wegen verspäteter Antragstellung nicht aufgehoben werde.

27

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016, per Fax eingegangen am selben Tag, stellte die Betreuerin der Klägerin in den jeweiligen, noch nicht verbundenen Berufungsverfahren den Antrag auf Ablehnung des Richters am Landessozialgericht Dr. N... wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er dem Antrag auf Aufhebung des Termins nicht stattgegeben habe und weil er wegen Seminartätigkeit in direkten Geschäftsbeziehungen zum Beklagten stehe. Die Anträge wurden mit Beschluss des Senats vom 10. Februar 2016 abgelehnt.

28

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

30

Der Senat konnte unter Mitwirkung von Richter am Landessozialgericht Dr. N... entscheiden, denn die gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträge vom 10. Februar 2016 wurden mit Beschlüssen des Senats (Az. L 9 SF 18/16 AB und L 9 SF 19/16 AB) in anderer Zusammensetzung vom selben Tage abgelehnt.

31

Der Senat ist auch nicht gehindert, in dem Termin am 10. Februar 2016 in der Sache zu entscheiden. Der Gerichtstermin am 10. Februar 2016 war nicht aufzuheben. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn dafür erhebliche Gründe vorliegen. Die erstmalige Beauftragung eines Prozessvertreters kann ebenso einen erheblichen Grund darstellen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Aufl. 2014, § 110 Rn. 9) wie die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages. Dies gilt aber nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ohne Grund so spät beauftragt wird, dass er keine Möglichkeit mehr hat, sich auf einen Termin vorzubereiten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 110 Rn. 5a) bzw. das Gericht keine Möglichkeit hat, zeitig vor einem festgesetzten Termin über Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Hier hat es die Klägerin zu vertreten, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter nicht ausreichend Zeit hatte, um sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 1955 – 4 RJ 6/54 –, BSGE 1, S. 280, 283; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2014 – L 8 U 44/10). Die bevollmächtigte Tochter der Klägerin hat über Jahre hinweg in keinster Weise zur Sache vorgetragen trotz wiederholter gerichtlicher Mahnungen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 hat der Berichterstatter die Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, damit bei einem stattgebenden Antrag ein Rechtsanwalt die Vertretung der Klägerin übernehmen könne. Daraufhin erfolgte keine Reaktion. Die Ladung zum Termin am 10. Februar 2016 ging der Bevollmächtigten am 24. Oktober 2015 zu, und somit fast vier Monate vor dem anberaumten Termin. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erst unmittelbar vor dem Termin und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Tage vor dem Termin sind somit verspätet. Für die Verspätung gibt es auch keinerlei wesentliche Gründe, die diese entschuldigen könnten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin selbst sind insoweit unerheblich, denn diese wird von ihrer Tochter als Bevollmächtigte vertreten. Die Tochter selbst hat zwar über Jahre hinweg ebenfalls gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Sie war aber während dieser Jahre immer in der Lage, umfangreiche Schriftsätze auch juristischen Inhalts abzugeben, ohne zur Sache irgendetwas zu sagen. Aufgrund des in den Schriftsätzen zutage tretenden juristischen Sachverstandes geht der Senat davon aus, dass die Tochter der Klägerin durchaus in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzugeben, warum sie mit den Entscheidungen des Beklagten und Gerichtsentscheidungen nicht einverstanden sei und aus welchen Gründen die Klägerin höhere Leistungen beanspruchen könne. Außerdem hätte es ihr möglich sein müssen, einen Prozessbevollmächtigten vorher beauftragen zu können, der dann rechtzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hätte stellen können. Darauf wurde sie ca. anderthalb Jahre vor dem Termin hingewiesen. In der Zwischenzeit hat sie offensichtlich die Versorgung ihrer Mutter und deren Umzug bewerkstelligen und diverse Schreiben an das Gericht schicken können. Daher war sie nach Auffassung des Senats auch in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

32

Die angegriffenen Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck und die Bescheide des Beklagten vom 15. August und 18. November 2011 – jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 – sind nicht zu beanstanden und können daher nicht aufgehoben werden.

33

Das Sozialgericht hat in den Gerichtsbescheiden vom 22. Mai 2013 zutreffend entschieden und ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und ein Abwarten auf eine Klagebegründung nicht geboten sei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der Gerichtsbescheide Bezug genommen.

34

Im Übrigen ist lediglich anzumerken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII dem Beklagten Fehler unterlaufen wären. Der Beklagte hat den Regelbedarf, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zutreffend in den jeweiligen Berechnungen der Bescheide berücksichtigt und die monatlichen Kosten der Unterkunft mit 605,39 EUR berücksichtigt. Irgendwelche Beanstandungen ergeben sich aus der Berechnung der jeweiligen Leistungen nicht. Es ergeben sich auch nicht ansatzweise irgendwelche Bedenken an der Höhe der Leistungen, zumal die Klägerin weder die Widersprüche noch die Klagen und auch nicht die Berufungen begründet hat.

35

Es ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Mehrbedarf wegen Zuerkennung des Merkzeichens „G“ hat. Gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wird für Personen, die Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Feststellung des Merkzeichens „G“ nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 v. H. der maßgebenden Regelstufe anerkannt. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen derartigen Mehrbedarf hat. Im Zusammenhang mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 15. November 2011 ist ein Schwerbehindertenausweis vom 10. Januar 2011 zur Akte gelangt, der für die Zeit vom 12. November 2010 bis zum Juni 2012 einen Grad der Behinderung von 60 aufweist, aber keinerlei Merkzeichen. Aufgrund dieses Ausweises war der Beklagte nicht gehalten, einen Mehrbedarf zuzusprechen. In der Folgezeit hat weder die Klägerin noch ihre Tochter vorgetragen oder erkennen lassen, dass sich insoweit eine Änderung ergeben hat. Erst mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, nach einem Attest der Hausärztin vom 29. Januar 2016 lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ vor. Es ist nicht vorgetragen, dass das Merkzeichen „G“ für den streitigen Zeitraum zuerkannt worden wäre. Aus den Formulierungen in dem Schriftsatz ist eher zu entnehmen, dass eine Zuerkennung vom Merkzeichen „G“ bisher nicht erfolgt ist. Wegen der insoweit lediglich vagen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Senat nicht gehalten, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Dies auch deswegen, weil die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Mehrbedarf zu gewähren, falls für den streitigen Zeitraum das Merkzeichen „G“ nachgewiesen werde.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

37

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.