Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2010 - L 6 AS 195/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2010:1209.L6AS195.10BER.0A
published on 09/12/2010 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2010 - L 6 AS 195/10 B ER
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. September 2010 aufgehoben und der Eilantrag abgelehnt.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Helge H..., H... Straße ..., 2... K... bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Tilgungskosten für selbstgenutztes Wohnungseigentum im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).

2

Der 1959 geborene Antragsteller ist seit 1998 Eigentümer einer 41 qm großen Wohnung in O... mit einem von ihm angegebenen Verkehrswert von 60.000,00 EUR bei Belastungen von 55.000,00 EUR (Antrag vom 18. Juli 2010, Anlage VM). Die Belastung besteht in einer Grundschuld von ursprünglich 110.000,00 DM, die im Grundbuch zugunsten der Sparkasse eingetragen ist. Finanziert wurde die Wohnung u. a. durch einen Bausparvertrag bei der LBS mit einer Darlehenssumme von rund 54.000,00 EUR. Im Oktober 2009 betrug die Darlehensschuld noch über 24.000 EUR. Der mit der LBS vereinbarte „Zins- und Tilgungsplan“ vom 15. Oktober 2009 sieht einen Zins- und Tilgungsbeitrag von kontinuierlich 323,62 EUR monatlich vor, wobei der Zinsanteil absinkt und der Tilgungsanteil ansteigt. So betrug der Zinsanteil im November 2009 91,07 EUR bei einem Tilgungsanteil von 232,55 EUR; im November 2010 betrug der Zinsanteil 80,83 EUR bei einem Tilgungsanteil von 343,19 EUR monatlich.

3

Der Antragsteller hatte die von ihm ursprünglich nicht bewohnte Wohnung bis Juli 2010 für einen Mietzins von 435,00 EUR monatlich vermietet.

4

Seit 2003 ist der Antragsteller selbstständig (Dienstleistungen im Haushalt- und Hausmeisterservice). Seine Betriebsstätte befand sich zunächst zusammen mit seinem Wohnsitz in M... Seit März 2010 bezieht er von der Antragsgegnerin vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Eine Einkommensanrechnung erfolgte zunächst nicht. Bei den Leistungen berücksichtigte die Antragsgegnerin für die Wohnung in M... in der Zeit von März bis Juli 2010 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 84,81 EUR ausgehend von Gesamtkosten für die Unterkunft in Höhe von 120,00 EUR monatlich und unter Abzug von Strom- und Warmwasserkosten. Die Bescheide vom 25. Juni und 6. April 2010 enthalten den Hinweis, dass die Bewilligung der Leistungen darlehensweise erfolge, da die Eigentumswohnung in O... verwertbares Vermögen des Antragstellers darstelle, das jedoch noch nicht sofort verwertet werden könne.

5

Im Juli 2010 beantragte der Antragsteller Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die Eigentumswohnung in O... Er teilte gleichzeitig mit, dass er seinen Wohn- und Geschäftssitz verlegen werde, um seine dortige Eigentumswohnung selbst zu nutzen. Der Umzug erfolgte zum 1. August 2010 Die Antragsgegnerin bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 20. Juli 2010 für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 Leistungen in Höhe von 516,76 EUR unter Anrechnung von Einkommen. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung setzte sie monatliche Leistungen in Höhe von 225,70 EUR unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Kosten (darunter Heizkosten von 65,93 EUR) mit Ausnahme der Tilgungsleistungen fest.

6

Der Antragsteller wies in seinem dagegen erhobenen Widerspruch vom 3. August 2010 darauf hin, dass die Tilgungsraten für die von ihm selbstgenutzte Eigentumswohnung in Höhe von zurzeit 240,48 EUR nicht berücksichtigt worden seien. Die finanzierende Bausparkasse habe es abgelehnt, die Tilgungsraten zu reduzieren. Hierzu legte er ein Schreiben der LBS vom 2. August 2010 vor, in dem unter Bezugnahme auf den Besuch des Antragstellers vom 30. Juli 2010 mitgeteilt wurde, dass die Herabsetzung des Tilgungsbeitrages für den obigen Vertrag nicht möglich sei. Mit nicht als Widerspruchsbescheid gekennzeichnetem Schreiben vom 6. August 2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme von Tilgungskosten laut dem vom Antragsteller zitierten Urteil (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2010 – L 11 B 41/10 AS ER) nur möglich sei, wenn die Wohnung fast abbezahlt sei, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen liege die Gesamtsumme der monatlichen Belastung (Zins und Tilgung) oberhalb der Angemessenheit nach den Richtlinien des örtlichen Trägers für die Kosten der Unterkunft. Gegen dieses mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben erhob der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch.

7

Am 18. August 2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Kiel gestellt. Zur Begründung hat er sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anerkennung von Tilgungszahlungen als Kosten der Unterkunft, und zwar insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 8. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) bezogen.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

9

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragseingang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung warmer Unterkunftskosten in Höhe von 423,50 EUR monatlich längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.

10

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Tilgungsraten nicht übernommen werden könnten, weil es sich nicht um Kosten der Unterkunft handele. Der pauschale Verweis der Bausparkasse auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass die Unterkunft des Antragstellers bedroht sei. Auch seien Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht angekündigt. Abstrakt angemessen seien in der Gemeinde O... für eine Person Kosten der Unterkunft von 235 EUR (Kaltmiete), 61,50 (Betriebskosten) und 55,58 EUR (Heizkosten), also ein Gesamtbetrag von 432,50 EUR. Unter Einbeziehung der Tilgungsleistung würde der Antragsteller mit 465,62 EUR weit über diesem Betrag liegen.

13

Das Sozialgericht Kiel hat mit Beschluss vom 17. September 2010 die Antragsgegnerin verpflichtet, Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 331,10 EUR brutto kalt monatlich zuzüglich eines Heizkostenabschlages in Höhe von 55,85 EUR für die Zeit vom 18. August 2010 bis 31. Januar 2011 zu gewähren und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen, die das BSG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 für die Übernahme der Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft benannt habe, lägen vor. Der Antragsteller wäre gezwungen, ohne die Übernahme der Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben. Dafür sei es nicht erforderlich, dass mit einer Vollstreckung gedroht werde. Die Tatsache, dass eine dauerhafte Unterdeckung dazu führe, dass die Tilgungsraten nicht beglichen werden und damit die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung bestehe, sei eine nicht bloß abstrakte Gefahr. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung absehbar, dass die Bausparkasse bei dauerhaftem Verstoß gegen die Tilgungsvereinbarungen diese rechtlichen Optionen nutzen werde. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass von vornherein unseriös finanzierte Eigenheime finanziert würden, da die Grenze der zu berücksichtigenden Tilgungsraten das Maß der Angemessenheit der Kosten bei Mietwohnungen sei. Das Sozialgericht Kiel bestimmte diese abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft am Wohnort des Antragstellers mangels Vorlage eines schlüssigen Konzeptes durch die Antragsgegnerin selbst auf der Grundlage der Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 7,5 %. Die Heizkosten seien hingegen um einen Pauschalbetrag für die Erwärmung des Warmwassers abzusenken.

14

Gegen diesen am 20. September 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 13. Oktober 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Sie bleibe bei ihrer Ansicht, dass selbst bei Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung der Erhalt des Wohnungseigentums nicht sichergestellt sei und die Bank durch die Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass eine Herabsetzung der Tilgungsraten nicht in Betracht komme.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. September 2010 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung und einen Beschluss der 40. Kammer des Sozialgerichts Kiel vom 1. Oktober 2010 (S 40 AS 480/10 ER).

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

21

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Unabhängig davon, ob angesichts dessen, dass noch nicht einmal Zahlungsverzug eingetreten ist, vorliegend überhaupt ein Eilbedürfnis für eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht, hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren die von ihm geltend gemachten Leistungen für die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft zugesprochen werden.

22

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen er-bracht, soweit diese angemessen sind. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Wortlaut dieser Vorschrift die Berücksichtigung von Tilgungsraten für selbstgenutzten Wohnraum nicht generell ausschließt. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt(vgl. in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R – zitiert nach juris). Die Voraussetzung einer angemessenen Wohnung ist hier im Hinblick auf die geringe Größe der Eigentumswohnung (41 qm) auch erfüllt.

23

Dennoch werden nicht alle Tilgungskosten für ein unter das Schonvermögen fallendes Wohnungseigentum übernommen. Insbesondere ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen, dass ein Spannungsverhältnis besteht zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits, da das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen soll (BSG, a.a.O., Rdn. 27). Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohnungseigentum ruhenden Belastung führt bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei aber – so das BSG - bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben nur dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohnungseigentums drohe. Bei wertender Betrachtung habe der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten, wenn die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig sei, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und ohne Fortführung der Tilgung die Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre. Übernommen werden könnten die Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen jedoch nur bis zu der Höhe, die der Grundsicherungsträger auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Außerdem sei erforderlich, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohnungseigentums unvermeidbar seien, weshalb der Hilfebedürftige vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen müsse, um die Tilgungsverpflichtungen während des Bezugs der Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zutreffender und wesentlicher Ansatzpunkt dieser Rechtsprechung des BSG ist das Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, solange dies zu Lasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten verbunden ist (BSG, a.a.O., Rdn. 29).

24

Hier geht es jedoch nicht um den Erhalt einer unter Umständen langjährig genutzten Eigentumswohnung im Falle des Eintritts der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Der Antragsteller hat vielmehr in einer deutlich günstigeren Wohnung zur Miete gelebt und seine Eigentumswohnung vermietet. Da er diese bisher zu rund 2/3 abbezahlte Eigentumswohnung nicht selbst bewohnte, gehörte sie nicht zum Schonvermögen und hätte verwertet werden müssen. Hierauf ist der Antragsteller auch von der Antragsgegnerin hingewiesen worden. Er hat daraufhin sein bisheriges Wohnumfeld verlassen mit der Folge, dass bereits ohne Tilgungskosten sich die Höhe der von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung mehr als verdoppelt haben. Der Senat geht zwar zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass es sich bei dem Bezug des eigenen Eigentums grundsätzlich um einen erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt; dies hat die Folge, dass keine Begrenzungen auf die bisherigen niedrigeren Kosten der Unterkunft greifen. Dennoch ist aus dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu folgern, dass durch einen Umzug verursachte höhere Kosten in der Regel nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen. Dies ist bei einer wertenden Betrachtung der Übernahmefähigkeit weiterer Kosten (Tilgungskosten) zu berücksichtigen. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass es bei einem Umzug während des Leistungsbezugs nicht mehr um den Erhalt der bisherigen Wohnung und des Wohnumfeldes geht. Im Falle des Einzugs in eine bisher nicht selbst bewohnte eigene Wohnung geht es primär um den Erhalt des Vermögenswertes der Immobilie.

25

Dies veranschaulicht das vorliegende Verfahren. Durch den Einzug in seine Eigentumswohnung erhält sich der Antragsteller nicht nur seinen bisherigen Vermögensgegenstand. Er wäre bei unterstellter langfristiger Hilfebedürftigkeit auch in der Lage, sein Vermögen durch Zuschüsse der Grundsicherung auszubauen, indem die bisher noch bestehenden Schulden von über 20.000,00 EUR getilgt werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den Sachverhalten, in denen die Rechtsprechung bisher die Tilgungskosten trotz der damit verbundenen Vermögensbildung als Teil der Grundsicherung angesehen hat (vgl. insbesondere den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2010 – L 11 B 41/10 AS ER -).

26

§ 22 SGB II schützt die Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt und nicht den Erhalt und Ausbau von Immobilienwerten. Zur Überzeugung des Senats hat bei einer wertenden Betrachtung ein steuerfinanziertes Grundsicherungssystem grundsätzlich dann nicht Tilgungskosten zu tragen, wenn die KdU bei einer bisher während des Leistungsbezugs bewohnten zumutbaren Mietwohnung niedriger sind und neben dem Erhalt des Vermögensgegenstandes nicht andere gewichtige Gründe für den Umzug sprechen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

27

Dessen ungeachtet besteht auch deshalb kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller nicht die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen um eine Herabsetzung der Tilgungsbeiträge glaubhaft gemacht hat, indem er lediglich ein Schreibens der LBS mit dem knappen und unspezifischen Hinweis auf einen „Besuch vom 30. Juli 2010“ im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Tilgungsbeiträge vorgelegt hat. Er hat damit weder das ernsthafte Bemühen um eine Vertragsänderung glaubhaft gemacht noch einen entsprechenden formellen Antrag gestellt. Außerdem hat er schon bei seiner ursprünglichen Antragstellung auf sein Recht verwiesen, dass Tilgungskosten in vollem Umfang in der Höhe vergleichbarer angemessener Mietwohnungen zu übernehmen seien, was dagegen spricht, dass er sich ernsthaft um eine Senkung von Kosten bemüht hat, deren Erstattung ihm nach seiner Auffassung zustehen und deren Bezahlung seinen Vermögensgegenstand vergrößern.

28

Da der Beschluss des SG Kiel in vollem Umfang aufgehoben wird, kann offenbleiben, ob innerhalb der ersten sechs Monate nach Bezug der Wohnung und ohne Kostensenkungsaufforderung eine Begrenzung der Unterkunftskosten, insbesondere der Heizkosten vorgenommen werden kann und ob die diesbezüglichen Berechnungen in der Sache zutreffend sind.

29

Die Kostenentscheidung folgt analog § 193 SGG.

30

Da der Antragsteller erstinstanzlich obsiegt hat, ist Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussicht auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

31

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.