Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Feb. 2018 - L 5 SF 271/17 B E

bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war den Klägern in dem Klageverfahren S 37 AS 1447/12 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 22. November 2012 beigeordnet. Verfahrensgegenstand war das Begehren, den Klägern für die Zeit von April bis September 2012 höhere Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Beendet wurde das Verfahren durch ein angenommenes Teilanerkenntnis und durch Urteil des Sozialgerichts nach mündlicher Verhandlung über den Reststreit.

2

In seiner Kostenrechnung vom 22./26. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von 646,17 EUR beantragt, und zwar:

3

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV–RVG

323,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV–RVG

200,00 EUR

Postpauschale Nr. 7002 VV–RVG

 20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV–RVG

103,17 EUR

Gesamtsumme

646,17 EUR

4

Mit Festsetzungsbeschluss vom 19. März 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag auf 523,60 EUR durch Verringerung der Verfahrensgebühr auf 220,00 EUR reduziert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Synergieeffekte zu berücksichtigen gewesen seien, da vorliegendem Klageverfahren und vier anderen grundsätzlich die gleiche Sach- und Rechtslage mit zudem gleichen Beteiligten zugrunde gelegen habe. In den Verfahren seien die Kosten der Unterkunft bezogen auf die angemessene Mietobergrenze streitig gewesen, wobei sich die Verfahren lediglich in den unterschiedlichen Bedarfszeiträumen unterschieden hätten.

5

Gegen diesen Beschluss richten sich die Erinnerungen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer trägt vor, sein Kostenfestsetzungsantrag sei nicht zu beanstanden. Der Synergieeffekt könne allenfalls Auswirkungen auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit haben. Die Schwierigkeit der Angelegenheit sei überdurchschnittlich, da es sich um die Frage nach der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten gehandelt habe. Die Behauptungen des Urkundsbeamten seien falsch und er missachte die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der es in Grundsicherungsangelegenheiten um Belange von deutlich überdurchschnittlicher Bedeutung gehe. Der Beschwerdegegner beantragt die Kürzung auch der Terminsgebühr auf 134,00 EUR, weil in dem vorliegenden Verfahren die Verhandlung zwar 315 Minuten gedauert habe, jedoch auch weitere neun Rechtsstreitigkeiten verhandelt worden seien. Daraus errechne sich ein Zeitumfang für das einzelne Verfahren von 31,5 Minuten. Damit sei der Umfang als unterdurchschnittlich anzusehen.

6

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die Gebühren auf 445,06 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht umfassend auf Literatur und Rechtsprechung zu der Bestimmung der Gebühr für Rechtsanwälte bei Rahmengebühren nach § 14 RVG verwiesen und ergänzend zur Kostenrechnung des Beschwerdeführers ausgeführt: Der Umfang seiner Tätigkeit sei unterdurchschnittlich, weil der überwiegende Vortrag wortgleich aus einer anderen Streitsache herausgenommen worden sei und sich die Ausführungen insgesamt auch bereits aus drei weiteren Streitverfahren ergeben habe. Warum der Beschwerdeführer dies ohne nähere Begründungen in Abrede stellen zu können meine, sei nicht nachvollziehbar. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich, da die Höhe der einer Bedarfsgemeinschaft zustehenden Kosten der Unterkunft zu den typischen sozialgerichtlichen Verfahrensgegenständen auf dem Gebiet des SGB II zählten. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger überdurchschnittlich gewesen, hingegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich unterdurchschnittlich. Die Auffassung, wonach es auch darauf ankommen solle, ob der Mandant des Rechtsanwalts überschuldet sei, wie der Kostensenat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vertreten habe, stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang und werde von dem Sozialgericht nicht geteilt. Damit ergebe sich hier sowohl in der Gesamtschau als auch bei Bemessung der einzelnen Kriterien insgesamt kein durchschnittliches Bild, so dass die Herabsetzung der Mittelgebühr auf 2/3 als gerechtfertigt anzusehen sei. Die Terminsgebühr sei ebenfalls in dieser Höhe festzusetzen, da auch hier der Umfang unterdurchschnittlich zu bewerten sei, wie vom Beschwerdegegner vorgetragen werde.

7

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2017. Die Schwierigkeit sei weit überdurchschnittlich zu bewerten, weil es vorliegend um die Frage gegangen sei, ob das vom Beklagten verwendete Konzept zur Bestimmung von angemessenen Unterkunftskosten den vom BSG geforderten Schlüssigkeitsanforderungen entsprochen habe. In diesem Zusammenhang sei eine Auseinandersetzung mit Entscheidungen des hiesigen Landessozialgerichts notwendig gewesen. Die Bedeutung sei deutlich überdurchschnittlich, da nicht lediglich um einen einstelligen Eurobetrag pro Monat gestritten worden sei, sondern um monatlich laufende Leistungen in Höhe von 72,00 EUR für die Dauer von 6 Monaten für 4 Personen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien, da es an einer Überschuldung fehle, jedenfalls nicht weit unterdurchschnittlich anzusehen. Die Bestimmung der Terminsgebühr unterhalb des Mittelsatzes sei ebenfalls fehlerhaft, da die Verhandlung umgerechnet 31,5 Minuten gedauert habe und damit noch innerhalb der Spannbreite von 30-70 Minuten, die früher hierzu vom Sozialgericht Kiel vertreten worden sei. Dass die im Ausgangsverfahren vertretenen Mandanten auch in anderen Verfahren vertreten worden seien, die eine im Wesentlichen gleiche Sach- und Rechtslage zum Gegenstand gehabt hätten, werde ebenso wenig in Abrede gestellt, wie der Umstand, dass dieser Sachverhalt zu Synergieeffekten geführt habe. Der Berücksichtigung sei jedoch bereits bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt worden. Auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hätten Synergieeffekte demgegenüber keine Auswirkungen. Denn die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit ergebe sich nicht daraus, wie schwierig die Bearbeitung für den konkret tätigen Anwalt sei, sondern wie schwierig die Bearbeitung objektiv sei. An der objektiven Schwierigkeit eines Rechtsfalls ändere sich nichts durch eine parallele Befassung des Rechtsanwalts mit gleichgelagerten Fällen. Davon gehe auch das Bundessozialgericht aus.

8

Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht verweist auf seine Stellungnahme und die Rechtsprechung des Kostensenats des Schleswig–Holsteinischen Landessozialgerichts.

II.

9

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.

10

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere als die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung.

11

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG – wie hier – nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1). Ist die Gebühr – wie hier bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Setzt man die Kriterien des § 14 RVG ins Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr, die vom Beschwerdeführer angesetzt wurde, immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Schwierigkeit der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen. Das ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allerdings nicht der Fall.

12

Das normale sozialgerichtliche Verfahren läuft so ab, dass die Berufung eingelegt und begründet wird. Daran schließt sich regelmäßig eine Erwiderung des Berufungsbeklagten an und es entwickelt sich häufig ein Schriftwechsel. Teilweise erfolgt auch eine Beweisaufnahme durch das Gericht. Bei der Bewertung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, worauf auch der Kostenprüfungsbeamte und das Sozialgericht hingewiesen haben, ob der Rechtsanwalt in weiteren Verfahren der gleichen Beteiligten zum gleichen Streitstoff identisch vorgetragen hat, was nunmehr auch der Beschwerdeführer selbst einräumt. Denn damit tritt ein Synergieeffekt ein, der sich gebührenmindernd auswirkt. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch für die Sache verwenden musste, sei. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, dass Parallelverfahren noch zudem mit – wie hier – den gleichen Beteiligten und im Wesentlichen gleichen Inhalt, Arbeitserleichterungen beinhaltet. Das ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Dieser Synergieeffekt wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – L 15 SF 92/14 E – m.w.N.) auch auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, denn auch dieses Element der Gebührenbemessung wird maßgebend dadurch mit beeinflusst, ob eine Problematik sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in anderen Verfahren erörtert wurde und so die Bearbeitung erleichtert (so ausdrücklich der Senat zuletzt in seinem Beschluss mit den gleichen Beteiligten wie hier vom 26. September 2017 – L 5 SF 7/16 E –). Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar sind die Kriterien Umfang und Schwierigkeit im Rahmen des § 14 RVG nicht das Gleiche. Umfang ist der zeitliche Arbeitsaufwand, Schwierigkeit die Intensität der Arbeit (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG–Kommentar § 14 Rz. 16). Die Intensität der Arbeit kann dabei durch eine Vielzahl von Kriterien beeinflusst werden. Das Sozialgericht führt solche in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen auf. Dazu gehören etwa auch die Aufklärung eines schwierigen Sachverhalts oder die Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen, was wiederum durch die Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung bedingt wird. Auch bei diesen Kriterien wirkt es sich durchaus arbeitserleichternd für den Anwalt aus, wenn die notwendigen Arbeiten im Wesentlichen schon in anderen Verfahren geleistet wurden. Dann verringert sich neben dem Umfang auch die Intensität der Arbeit des Rechtsanwalts, da in den vergleichbaren oder sogar identischen Parallelverfahren schwierige Sach- und Rechtslagen bereits geklärt wurden. Das hat hier zur Folge, dass jedenfalls Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zusammen unterdurchschnittlich zu bewerten sind.

13

Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob von einer überdurchschnittlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Kläger auszugehen ist. Zwar handelt es sich bei den Kosten für die Unterkunft um Leistungen nach dem SGB II. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung. Hier ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26. September 2017 a.a.O.) bei Verfahren, die Leistungen nach dem SGB II zum Inhalt haben, nicht grundsätzlich von einer zumeist überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Denn in einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren geht es um Existenzsicherungsleistungen. So ist ein Großteil der Verfahren auf Lohnersatzleistungen wie Renten, Krankengeld oder Arbeitslosengeld gerichtet. Gerade solche Existenzsicherungsleistungen stellen den Regelfall sozialgerichtlicher Verfahren dar (siehe auch Beschluss des Senats vom 17. Januar 2014 – L 5 SF 8/13 E). Dabei handelt es sich sehr häufig bis regelmäßig um fortlaufende Leistungen. Abzustellen ist vielmehr auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Betroffenen. Dabei spielt gerade die Höhe des streitigen Betrages eine bedeutende Rolle. Streitig war hier ein Betrag von 72,00 EUR im Monat für einen Zeitraum von 6 Monaten, mithin insgesamt also ein Betrag von 432,00 EUR. Bei dieser Höhe kann weder absolut noch relativ jedenfalls von einer so überdurchschnittlichen Bedeutung für die Kläger ausgegangen werden, dass ihre unzweifelhaft unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögenssituation dadurch in dem Sinne ausgeglichen wird, dass zusammen genommen von einer durchschnittlichen Bewertung auszugehen ist. Liegen damit sowohl Umfang als auch Schwierigkeit auf der einen und Bedeutung sowie Einkommens- und Vermögenssituation auf der anderen Seite unterhalb des Durchschnitts, sieht auch der Senat die Festsetzung der Verfahrensgebühr auf 2/3 der Mittelgebühr als angemessen an.

14

Nichts Anderes gilt für die Terminsgebühr. Hier gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie die zur Verfahrensgebühr. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist als einem Kriterium die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Hier ist die Rechtsprechung des beschließenden Senats vom Sozialgericht zutreffend angeführt worden. Hinsichtlich einer Dauer von 33 Minuten der mündlichen Verhandlung ist der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2017 (– L 5 SF 11/17 E –) von einer unterdurchschnittlichen Dauer ausgegangen. Die Festsetzung von 2/3 der Mittelgebühr ist daher ebenso wie bei der Verfahrensgebühr als angemessen anzusehen. Damit hat das Sozialgericht den Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren zutreffend auf 445,06 EUR festgesetzt.

15

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

16

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 RVG).


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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Juni 2016 - L 15 SF 92/14 E

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungs

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW vom 03.02.2016, Az.: L 19 AS 1854/15 B). Denn wie der Senat in dem Parallelverfahren Az. L 15 SF 91/14 E am heutigen Tag bereits dargelegt hat, steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Jedenfalls wäre ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (a. a. O., mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 26.11.2012, Az. L 15 SF 153/11 B E; vgl. die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. näher den o.g. heutigen Beschluss).

b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.

(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. z. B. den Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf das maßgebende Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen freilich das Verbot der reformatio in peius: Ist der Rechtsanwalt alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.

Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E; zuletzt Beschluss vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keinesfalls die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit bereits per se. Vor allem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, und vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 150,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff „Synergieeffekt“ bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az.: S 13 AS 104/13 höhere Gebühren anerkannt worden. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.