Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Mai 2018 - L 5 KR 93/18 B ER, L 5 KR 100/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am31.05.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2018 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 14. März 2018, längstens bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2017, zu gewähren.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die vorläufige Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die 1984 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Sie erhielt bis zum 10. Oktober 2017 Arbeitslosengeld und bis zum 21. November 2017 wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Auf den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war als Arbeitsunfähigkeit-begründende Diagnose J03.9 G (akute Tonsillitis, nicht näher bezeichnet) eingetragen. Die Bescheinigungen erfolgten durch ihren Hausarzt, dem Praktischen Arzt Dr. S... . Aufgrund fortlaufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit gleicher Diagnose erhielt die Antragstellerin ab 22. November 2017 Krankengeld in Höhe von 20,70 EUR brutto täglich. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dieser Diagnose erfolgte bis 8. Dezember 2017, die anschließenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 11. Dezember 2017 mit der Diagnose K29.7 G (Gastritis, nicht näher bezeichnet).

3

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 stellte die Antragsgegnerin daraufhin das Ende des Anspruchs auf Krankengeld ab 8. Dezember 2017 fest, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag festgestellt worden sei, sondern mit der Gastritis eine andere Erkrankung. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Bei der Gastritis habe es sich um keine neue Erkrankung gehandelt, sondern diese habe auch schon vor dem 8. Dezember 2017 vorgelegen. Sie habe ihren Arzt darauf angesprochen und er habe dann die Diagnose ab 11. Dezember 2017 geändert. Die Antragsgegnerin blieb bei ihrer Auffassung und teilte dies der Antragstellerin mit.

4

Die Antragstellerin hat am 14. März 2018 beim Sozialgericht Lübeck den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Weiterbewilligung von Krankengeld solange nahtlose Arbeitsunfähigkeit bei ihr bestehe, die gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen werde, längstens jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie wiederum darauf hingewiesen, dass sie durchgehend wegen derselben Krankheit, nämlich wegen der Gastritis, arbeitsunfähig erkrankt und die Anspruchsdauer für Krankengeld noch nicht erschöpft sei. Sie habe einen Antrag auf Alg II gestellt und werde derzeit finanziell von ihrem Lebenspartner und ihrer Familie unterstützt.

5

Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 11. Dezember 2017 mit einer gänzlich anderen Diagnose ausgestellt worden sei. Dabei handele es sich nicht um dieselbe Erkrankung, die aus einem nicht ausgeheilten Grundleiden resultiere. § 46 Abs. 2 Satz 1 (richtig: § 46 Satz 2) SGB V sei nur beiderselben Krankheit einschlägig. Eine solche liege jedoch nicht vor. Es sei auch nicht vorstellbar, dass der behandelnde Arzt mehrmals zuvor eine akute Tonsillitis attestiert habe, obwohl diese nicht vorgelegen habe, sondern stattdessen eine Gastritis. Außerdem sei eine Eilbedürftigkeit mangels näheren Vortrages zur finanziellen Situation nicht ersichtlich.

6

Die Antragstellerin hat einen Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. S... vorgelegt.

7

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2018 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirke und infolgedessen eine akute Notlage bestehe, könne von dem Grundsatz, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht für einen zurückliegenden Zeitraum bewilligt werde, eine Ausnahme gemacht werden. Hierzu müssten die Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden. Daran fehle es hier. Hierfür habe die Antragstellerin vielmehr vorgetragen, dass sie einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe und aktuell durch ihren Lebenspartner und die Großmutter unterstützt werde.

8

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Mai 2018, mit der sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Das Sozialgericht habe sich nicht mit dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs auseinandergesetzt, obwohl dieser nicht neben dem Anordnungsgrund isoliert stehe. Zudem habe das Sozialgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es den Gutachter des MDK nicht um eine Stellungnahme ersucht habe. Die Verweisung auf Leistungen nach dem SGB II stünden dem Anordnungsgrund nicht entgegen.

9

Die Antragsgegnerin wiederholt ebenfalls ihre Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 8. Dezember 2017 mit einer anderen Diagnose begründet worden seien, wie die nachfolgenden. Ein Abwarten des Widerspruchsverfahrens, in dem der MDK noch einmal befragt werde, sei vor diesen Ausführungen nicht zumutbar.

II.

10

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor.

11

Nach § 86b Abs. 2 SGG können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Verhältnis erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs auf die begehrte Leistung und der Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer vorgezogenen Regelung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen jeweils vorliegen und sind insoweit glaubhaft zu machen, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

12

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fehlt es nicht an dem für die einstweilige Anordnung notwendigen Anordnungsgrund. Warum das Sozialgericht diesen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, der Antrag beziehe sich auf einen Zeitraum in der Vergangenheit, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich ihren Antrag auf die Zeit ab Antragseingang bei Gericht präzisiert hat.

13

Wie sich aus den anlässlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin ergibt, verfügt diese über keinerlei Einnahmen bzw. ist vielmehr mit Kreditzahlungen belastet. Der Umstand, dass ihr gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, steht dem Anordnungsgrund nicht entgegen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. April 2018 – L 5 KR 233/17 B ER). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ebenso wie die Sozialhilfe nach dem SGB XII regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber den Sozialversicherungen beinhaltet. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Sozialleistungen anderer Träger und § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB II regelt, dass Ermessensleistungen nicht deshalb versagt werden dürfen, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. Daraus und aus der Pflicht zur Selbsthilfe folgt die Verpflichtung, die zur Deckung des Bedarfs benötigten Mittel zunächst gegenüber dem jeweils vorrangig verpflichteten Sozialversicherungsträger geltend zu machen.

14

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch auf Krankengeld gemäß § 44 SGB V glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt keine schädliche Unterbrechung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Zwar zitiert die Antragsgegnerin zutreffend die Vorschrift des § 46 Satz 2 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Entgegen ihrer Auffassung liegen diese Voraussetzungen jedoch vor. So ergibt sich aus der dem Gericht vorgelegten Bescheinigung von Dr. S... vom 18. April 2018, dass bereits im Oktober 2017 eine Behandlung der Gastritis bei der Antragstellerin erfolgte mit Überweisungen an diverse Fachärzte zur Stuhluntersuchung auf Parasiten und Calprotectin und am 23. Oktober 2017 einer Überweisung zur Gastroskopie sowie die Rezeptur von Pantoprazol. Unter dem 4. Dezember 2017 heißt es: „Gastroskopie ergibt Gastritis, Folgebescheinigung AU bis 08.12.17“. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin gleichwohl von einer allein bestehenden Tonsillitis vor dem 8. Dezember 2017 ausgeht. Jedenfalls lag neben der Tonsillitis eine Gastritis bereits zu diesem Zeitpunkt vor, und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass diese noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin führte. Damit liegen die Voraussetzungen des § 46 Satz 2 SGB V vor. Zudem findet diese Vorschrift nach ihrer Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5123, S. 121 zu Nr. 15) auch auf den Fall Anwendung, dass „von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auch dann auszugehen ist, wenn zwischen dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit und der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ein Wochenende liegt, an dem eine Krankheit hinzugetreten und die Arbeitsunfähigkeit nur noch von der hinzugetretenen Krankheit verursacht ist und zu keinem Zeitpunkt Arbeitsfähigkeit vorlag“. Damit ist Mindestvoraussetzung der Anwendung des § 46 Satz 2 SGB V, dass eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit über das Wochenende hinaus vorliegt, unabhängig davon, ob diese Arbeitsunfähigkeit von der zunächst vorliegenden Krankheit oder der hinzugetretenen Krankheit verursacht wird. Mit dieser Regelung einschließlich der Klarstellung bezüglich des Samstags wird der nahtlose Leistungsbezug sichergestellt und für die Versicherten bleibt darüber hinaus ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten (vgl. so auch Knittel in Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 46 SGB V Rz. 5).

15

Der Senat hat die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Krankengeldzahlung, entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin, längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesprochen, an dem die Antragsgegnerin eine Entscheidung über den Widerspruch getroffen hat. Dies ermöglicht der Antragsgegnerin, gegebenenfalls eine Überprüfung des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK durchzuführen. Auf der anderen Seite führt diese Beschränkung im Rahmen der allgemeinen Güterabwägung nicht zu einer erheblichen Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin, da diese nunmehr zeitnah Leistungen der Antragsgegnerin erhält und sie bei einer eventuellen erneuten Einstellung der Krankengeldzahlungen durch die Antragsgegnerin nach der Bescheidung des Widerspruchs erneut einstweiligen Rechtsschutz geltend machen kann.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Antragstellerin hat mit ihrem Begehren im Wesentlichen Erfolg.

17

Da die Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren vollumfänglich verpflichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. über die Beschwerde wegen Versagung im erstinstanzliche Verfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2013 – L 5 KR 134/13 B ER).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange1.sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,2.Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften E

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

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Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.