Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2006 - L 5 KR 123/04

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0222.L5KR123.04.0A
bei uns veröffentlicht am22.02.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung vom gesetzlichen Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz hat.

2

Die 1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Auf Grund eines Kopf-Hals-Tumors (Oropharynxcarcinoms) musste sie sich im Juli 1998 einer Tumorresektion sowie einer anschließenden kombinierten Radio-Chemotherapie unterziehen. Im Jahre 1999 wurde eine Entzündung des Knochenmarks (Osteomyelitis) behandelt. Die Therapie der Krebserkrankung führte zu erheblichen Zahnschäden.

3

Am 3. April 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihren Eigenanteil der bereits angefallenen Behandlungskosten aus der Rechnung ihres Zahnarztes Dr. V vom 28. März 2001 sowie ihren Eigenanteil der noch ausstehenden Behandlungskosten für den Neuaufbau ihrer Zähne in voller Höhe zu übernehmen. Sie legte einen Arztbrief der Medizinischen Universität zu Lübeck, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 3. April 2001, einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. V vom 12. April 2001 eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vor.

4

Mit Bescheid vom 19. April 2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, eine volle Kostenübernahme für die Versorgung mit Zahnersatz komme nicht in Betracht. Eine höhere Bezuschussung könne nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei Härtefällen in Frage kommen. Ein Härtefall liege nicht vor. Auch der Vortrag der Klägerin, der notwendige Zahnersatz sei auf Grund der vorausgegangenen schweren Erkrankungen notwendig geworden, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Zu verweisen sei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hiernach bestehe ein Anspruch auf weiter gehende Kostenübernahme auch dann nicht, wenn der Zahnersatz krankheitsbedingt notwendig werde. Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 setzte die Beklagte den Zuschuss auf 65 % fest und bewilligte der Klägerin bezogen auf den Kostenvoranschlag vom 10. Mai 2001 insgesamt 318,54 DM für das zahnärztliche Honorar.

5

Am 9. August 2001 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 19. April und 29. Mai 2001 Widerspruch ein und trug vor, es habe sich bei der Zahnsanierung um eine für sie lebensnotwendige Behandlung gehandelt. Sie müsse sich gut verständigen können, um ihre Tätigkeit als Kundenbetreuerin bei der Sparkasse O wieder aufnehmen zu können. Außerdem legte die Klägerin Liquidationen des Dr. V  vom 7. August 2001 und Rechnungen der H Zahntechnik R vom 11. Juli 2001 vor. Insgesamt hat die Beklagte auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15. März 2001 und 10. Mai 2001 7.929,51 DM übernommen. Auf Anforderung reichte die Klägerin im Widerspruchsverfahren noch den Heil- und Kostenplan des Dr. V  vom 15. März 2001 sowie Rechnungen der H Zahntechnik vom 6. Juni 2001 und 11. Juli 2001 ein. Nach ihrem Vortrag trug die Klägerin insgesamt Behandlungskosten von 8.434,16 DM selbst.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, auf Grund welcher Ursache Zahnersatz notwendig werde, sei für die Höhe der Kostenübernahme nicht maßgeblich. Das Versicherungsrisiko von Zahnbehandlungen werde zu einem Teil den Krankenkassen und zum anderen Teil dem versicherten Mitglied zugewiesen. Es komme nicht darauf an, ob zahnmedizinische oder allgemeinmedizinische Krankheiten den Behandlungsbedarf verursacht hätten. Deshalb sei es ihr - der Beklagten - verwehrt, für Zahnersatzleistungen einen höheren Kostenanteil als die bereits gewährten 65 % zu übernehmen.

7

Die Klägerin hat am 27. Februar 2002 Klage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe ihren Verpflichtungen gemäß der §§ 10 bis 15 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) nachkommen müssen. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG gehe fehl, da seit dem 1. Juli 2001 neue Gesetze Gültigkeit hätten. Es handele sich nicht um eine einfache Zahnbehandlung. Denn die Zahnbehandlungskosten seien nur eine Folge des Grundleidens, nämlich ihrer schweren Krebserkrankung. Der Tumor sei hinter den Mandeln angesiedelt gewesen. Es seien im großen Umfange Weichteile des Unter- und Oberkiefers entfernt worden. Im Anschluss an die Tumorentfernung sei eine Krebsnachbehandlung durch Bestrahlung und Chemotherapie erfolgt. Außerdem hätten in der rechten Gesichtshälfte im Ober- und Unterkiefer beginnend von der Mitte des Kiefers an alle Zähne entfernt werden müssen, weil sich diese im Bereich des Operationsfeldes befunden hätten. Im Anschluss an die Operation sowie die Nachbehandlung habe sich herausgestellt, dass sich bei der Operation ein Keim im operierten Bereich entwickelt hatte. Auf Grund des Keimes habe das bereits durch Strahlung verbrannte Gewebe erneut operiert werden müssen. Im März 2001 seien ihr sämtliche Zähne des Unterkiefers gezogen worden. Ohne Überkronung der noch im Oberkiefer vorhandenen Zähne hätten diese nach Auskunft der Ärzte spätestens in einem Jahr ebenfalls gezogen werden müssen. Auf Grund der geschilderten Umstände sei die Zahnbehandlung als Rehabilitationsmaßnahme anzusehen. Hierfür müssten entweder die Beklagte oder ein anderer Leistungsträger die Kosten übernehmen. Denn es sei darum gegangen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten und ihr die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Ohne die geschilderte Maßnahme hätte sie in den Arbeitsprozess nicht wieder eingegliedert werden können.

8

Die Klägerin hat sinngemäß unter Aufhebung der genannten Bescheide beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die vollen Kosten für die zahnprothetische Versorgung zu erstatten.

9

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie könne nicht als Verursacher des Schadens bzw. als Beteiligte bezeichnet werden. Angesichts der klaren Rechtslage sei die Ursache der Zahnschäden nicht im Einzelnen zu prüfen. Selbst wenn die Strahlentherapie die Zahnschäden verursacht hätte, so sei sie hierfür in keiner Weise verantwortlich. Die Durchführung der Strahlentherapie sei nur mit Einwilligung der Klägerin zulässig gewesen. Sie müsse leider die unerwünschten Nebeneffekte der Erkrankung in Kauf nehmen. Sie - die Beklagte - sei nicht verpflichtet, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren. Dies sei Aufgabe anderer Leistungsträger.

10

Das Sozialgericht Lübeck hat mit Urteil vom 24. August 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 65 %. Nach der Rechtsprechung des BSG regele § 30 SGB V als spezielle Anspruchsnorm die Ansprüche bei Versorgung mit Zahnersatz abschließend. Damit seien - in Durchbrechung des Sachleistungsprinzips - die Anwendung der allgemeinen Regelungen über die Verschaffung ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlung als Sach- und Dienstleistung ausgeschlossen. Diese Annahme gelte unabhängig davon, aus welchen medizinischen Gründen die Eingliederung von Zahnersatz notwendig gewesen sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dieser spreche allgemein und umfassend von der medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und nehme eine Differenzierung nach medizinischen Ursachen nicht vor. Die zahnprothetische Behandlung beruhe auch nicht auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung, die sich im nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter dargestellt habe. Ein Sachleistungsanspruch mit der Konsequenz der vollen Kostenübernahme bestehe nicht.

11

Gegen die ihr am 2. September 2004 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 1. Oktober 2004 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt vor, § 30 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in bestimmten Fällen ein voller Anspruch auf zahnärztliche bzw. zahntechnische Leistungen bestehe. Dies habe dann zu gelten, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet gewesen sei, nur eine bestimmte Untersuchungs-oder Behandlungsmethode anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. April 1999, Az.: S 11 KR 302/97 zur Gerichtsakte gereicht.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. August 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2001 und 29. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Eigenanteile der zahnprothetischen Versorgung nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. März 2001 und 14. Mai 2001 in voller Höhe zu erstatten,

14

hilfsweise die Revision zuzulassen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. August 2004 zurückzuweisen.

17

Sie führt aus, der Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Hannover könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn das BSG habe sich seinem Urteil vom 6. Oktober 1999, Az.: B 1 KR 9/99 ausführlich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinandergesetzt und einen höheren Kassenzuschuss verneint. Mehrere Landessozialgerichte seien der Rechtsprechung des BSG in vergleichbaren Fällen gefolgt.

18

Der Senat hat die Akte des Berufungsverfahrens der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Az.: L 8 RA 41/04, zu diesem Verfahren beigezogen. Erstinstanzlich ist die Klage, mit der die Klägerin den hier streitigen Betrag von dem genannten Rentenversicherungsträger als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fordert, vom Sozialgericht Lübeck abgewiesen worden (Az:. S 20 RA 212/02). Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen.

19

Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt sowie auf denjenigen der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

21

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu bestätigen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme des Eigenanteils für den eingegliederten Zahnersatz besteht nicht.

22

Soweit die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V geltend macht, ist hierfür Voraussetzung, dass die Beklagte der Klägerin die Versorgung mit Zahnersatz als Sach- oder Dienstleistung schuldete und die Beklagte sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt bzw. rechtzeitig zu erfüllen abgelehnt hat. Der Klägerin hat jedoch kein über das von der Beklagten bereits bewilligte Maß hinausgehender Naturalleistungs- oder Naturalverschaffungsanspruch zugestanden. Dieser müsste sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V ergeben. Die Leistungspflicht der Beklagten wird indes durch § 30 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 3853) begrenzt. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Der Zahnersatz umfasst auch Zahnkronen. Bei großen Brücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die Versorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegenden Ausnahmefällen (§ 30 Abs. 1 SGB V). Versicherte leisten zu der Versorgung mit Zahnersatz nach Abs. 1 einen Anteil von 50 v.H. der Kosten auf der Berechnungsgrundlage des Heil- und Kostenplans an den Vertragszahnarzt. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne mindert sich der Anteil um 10 %Punkte. Der Anteil mindert sich um weitere 5 %Punkte, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach den Nrn. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben (§ 30 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 SGB V).

23

Die Beklagte hat der Klägerin bereits mit Bescheid vom 29. Mai 2001 den nach den genannten Vorschriften höchstmöglichen Zuschuss von 65 % bewilligt. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht. Er kann auch nicht aus der schwerwiegenden Krebserkrankung der Klägerin und deren Folgen hergeleitet werden. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Senats, sondern auch der des BSG und der anderer Landessozialgerichte.

24

§ 30 SGB V regelt als Sondertatbestand die Ansprüche bei Versorgung mit Zahnersatz abschließend. Eine Begrenzung auf den "Normalfall" einer isolierten, ausschließlich aus zahnmedizinischen Gründen notwendigen zahnprothetischen Maßnahme lässt sich weder rechtsmethodisch noch medizinisch rechtfertigen. § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V knüpft die Beschränkung der Kassenleistung an den Gegenstand (Zahnersatz) und nicht an die Ursache des Behandlungsbedarfs. Im Gesetz wird deshalb von medizinisch (und nicht zahnmedizinisch) notwendiger Versorgung gesprochen. Ein Rückgriff auf den umfassenden Sachleistungs- oder Naturalverschaffungsanspruch, der sich für zahnärztliche Behandlungen aus den §§ 27, 28 Abs. 2 SGB V ergibt, verbietet sich. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien bieten Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Zuschusses von der Art der Erkrankung abhängig sein soll (vgl. Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 1994, Az.: L 1 KR 106/93). Die Gesetzessystematik geht vielmehr von der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung einerseits und der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich der zugehörigen Behandlungsmaßnahmen andererseits als jeweils selbstständige Leistungen aus, die nicht schon dadurch eine einheitliche Leistung mit umfassender Leistungspflicht der Krankenkasse bilden, dass sie medizinisch voneinander abhängig sind. Wegen der Häufigkeit des Zusammenhangs mit anderen ärztlich oder zahnärztlich zu behandelnden Erkrankungen hätte die Beschränkung auf den Kostenzuschuss praktisch keine Bedeutung mehr (vgl. hierzu insb. Urteile des BSG vom 29. Juni 1994, Az.: 1 RK 40/93; vom 8. März 1995, Az.: 1 RK 7/94 und vom 6. Oktober 1999, Az.: B 1 KR 9/99).

25

Eine weiter gehende Kostentragungspflicht der Beklagten könnte sich nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann ergeben, wenn ein der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegen würde, denn Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet es bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des SGB V über die Eigenbeteiligung des Versicherten in bestimmten Fällen, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum belassene Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringungsrechts des SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anzuwenden (Beschluss des BVerfG vom 14. August 1998, Az.: 1 BvR 897/98). In einem solchen Fall ist es in Anwendung des richterrechtlich entwickelten Instituts der Aufopferung geboten, die Kosten des Zahnersatzes in vollem Umfang zu übernehmen und den Versicherten von dem eigentlich vorgesehenen Eigenanteil zu befreien. Denn der allgemeine Rechtsgedanke, dass der Einzelne für ein ihm durch hoheitlichen Zwang unter Verletzung des Gleichheitssatzes im öffentlichen Interesse auferlegtes Sonderopfer eine billige Entschädigung von der Allgemeinheit erhalten soll, hat nicht nur zur Schaffung zahlreicher gesetzlicher Anspruchsgrundlagen geführt. Vielmehr kann dieser Rechtsgedanke auch bei der Auslegung von Vorschriften zu beachten sein, die wie § 30 SGB V eine Risikoabgrenzung zwischen dem einzelnen und dem Gemeinwesen vornehmen (BSG vom 6. Oktober 1999, Az.: B 1 KR 9/99; Sächsisches Landessozialgericht vom 15. Januar 2003, Az.: L 1 KR 83/01 und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2002, Az.: L 16 KR 115/02 und L 16 KR 245/02).

26

Die genannten Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Denn es fehlt bereits an dem Tatbestandmerkmal des hoheitlichen Eingriffs. Der Rechtsgedanke der Aufopferung, wie er z.B. im Impfschadensrecht Anwendung findet, greift für den vorliegenden Fall nicht (vgl. hierzu BSG vom 20. Juli 2005, Az.: B 9a/9 VJ 2/04 R). Denn von der Klägerin ist im Rahmen ihrer Krebsbehandlung kein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit verlangt worden. Sie hat vielmehr die bestmögliche medizinische Versorgung erhalten. Es hat sich im Falle der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko - nämlich das Risiko des Auftretens einer Krebserkrankung - realisiert. Ein so genanntes Sonderopfer ist nicht gegeben. Im Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. April 1999, Az.: S 11 KR 302/97 ist die Rechtslage unzutreffend gewürdigt worden. Außerdem ist das Urteil durch die oben zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte und durch das Urteil des BSG vom 6. Oktober 1999 mittlerweile überholt.

27

Da bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (bis zum 30. September 2005: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Eigenanteile als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegt, war dieser Träger nicht beizuladen.

28

Die Argumentation der Klägerin, sie sei zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Kundenberaterin bei der Sparkasse auf eine vollständige Beseitigung der Zahnschäden angewiesen, kann ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig. Dieser Leistungsbereich ist in § 5 Nr. 2 SGB IX aufgeführt. Er wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, der die Krankenkassen als Rehabilitationsträger nennt, nicht genannt. Ebenso wenig finden sich in § 21 SGB I, der einen Leistungskatalog für die Gesetzliche Krankenversicherung enthält, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

29

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin war nicht stattzugeben. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen wenn,

30

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

31

2. das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

32

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

33

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts muss berührt sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Komm., 8. Aufl., § 160 Rn 6 ff).

34

Keine der drei Konstellationen ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Senat hier entschiedenen Rechtsfragen sind bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt und geklärt worden (Urteile des BSG vom 29. Juni 1994, Az.: 1 RK 40/93; vom 8. März 1995, Az.: 1 RK 7/94 und vom 6. Oktober 1999, Az.: B 1 KR 9/99). Neue klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Der Senat weicht in diesem Urteil nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch zum bereits zitierten Beschluss des BVerfG vom 14. August 1998, Az.: 1 BvR 897/98. Ein Verfahrensmangel ist nicht geltend gemacht worden.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2006 - L 5 KR 123/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2006 - L 5 KR 123/04

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2006 - L 5 KR 123/04 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 13 Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 2 Abweichende Vereinbarung


(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche

Referenzen

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d)
Krankenhausbehandlung,
e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f)
Betriebshilfe für Landwirte,
g)
Krankengeld,
3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
5.
(weggefallen)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.