Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - L 5 KR 11/13

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat sich erstinstanzlich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 29. April 2011 gegen die vermeintliche Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den Beschlüssen des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2011 (S 3 KR 226/11 ER), vom 23. September 2011 (S 3 KR 489/11 ER) und vom 10. November 2011 (S 33 KR 778/11 ER) gewandt, mit denen die zuvor vom Kläger begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Beitragsbescheiden versagt worden war.

2

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Vollstreckungsgrundlage bilde der jeweilige von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt und nicht der Beschluss, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt worden sei. Da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt worden sei, könne die Beklagte unmittelbar aus den Beitragsbescheiden vollstrecken. Für die Anwendung des § 769 ZPO bestehe bereits nach seinem Wortlaut kein Raum. Wegen der weiteren Begründung werde auf den im Verfahren L 5 KR 12/12 B ER ergangenen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2012 Bezug genommen.

3

Gegen den ihm am 11. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 14. Januar 2013 beim Sozialgericht Lübeck eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht habe wesentlichen Streitstoff übersehen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 habe die Beklagte rückwirkend ab 1. Januar 2011 die monatliche Beitragsforderung zu seinen Gunsten korrigiert. Das habe zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung rechtswidrig gewesen sei und die Beklagte die ihm entstandenen Kosten nebst der üblichen Zinsen aus §§ 247, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie die gesamten Prozesskosten zu tragen habe. Allerdings habe sich „die Sache L 5 KR 11/13 = S 5 KR 1287/11 (Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die rechtswidrige Willkür-Vollstreckung der Beklagten) … zudem längst von selbst erledigt“ denn es sei ja am 19. Januar 2012 vollstreckt worden.

4

Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß,

5

die Beklagte zu verurteilen, ihm den durch Zwangsvollstreckung im Februar 2012 beigetriebenen Betrag von 1.111,52 EUR nebst Zinsen aus §§ 247, 288 BGB zu erstatten und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aus §§ 247, 288 BGB zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnis infolge beendeter Zwangsvollstreckung zurückzuweisen

11

Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 2015 weder eine einseitige Erledigungserklärung abgeben noch die Klagerücknahme erklären wollte, indem er ausführte, dass sich die Sache L 5 KR 11/13 längst von selbst erledigt habe, da bereits am 19. Januar 2012 vollstreckt worden sei. Vielmehr hat er wegen der Beendigung der Zwangsvollstreckung seine Anträge im Berufungsverfahren korrigiert und macht nunmehr die Erstattung des durch die Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages geltend. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet sei.

12

Zu Recht ist das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid davon ausgegangen, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO gegen die vom Kläger angeführten Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2011 (S 3 KR 226/11 ER), vom 23. September 2011 (S 3 KR 489/11 ER) und vom 10. November 2011 (S 33 KR 778/11 ER) keine gesetzliche Grundlage gegeben war, denn die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung nicht aus den Beschlüssen, sondern aus den von ihr selbst erlassenen Verwaltungsentscheidungen betrieben, und zwar aus den Leistungsbescheiden vom 17. Dezember 2010, 19. Januar 2011, 17. Februar 2011, 23. Mai 2011, 17. Juni 2011, 18. Juli 2011, 17. August 2011, 17. September 2011, 19. Oktober 2011, 16. November 2011 und 16. Dezember 2011. Diese betrafen Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit von Juni 2010 bis November 2011. Insoweit hat die Beklagte dem Obergerichtsvollzieher K... am 5. Januar 2012 vollstreckbare Ausfertigungen der Bescheide mit dem Auftrag der Zwangsvollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 955,95 EUR und Säumniszuschlägen gemäß § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Höhe von 80,50 EUR sowie Mahn- und Portokosten in Höhe von 9,02 EUR (Gesamtrückstand 1.045,47 EUR) zuzüglich Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV ab 16. Januar 2012 aus 950,00 EUR erteilt. In diesem Zusammenhang kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Beitragsbescheide nicht ebenfalls als Vollstreckungstitel von der Vorschrift des § 767 ZPO umfasst sind und das Sozialgericht den Antrag des Klägers dahingehend hätte auslegen können bzw. zeitnah auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken müssen, denn zum Zeitpunkt des angefochtenen Gerichtsbescheides war in jedem Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfallen, weil die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet war.

13

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch seine Anträge im Berufungsverfahren korrigiert. Er macht nunmehr die Erstattung des durch die Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages geltend und begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung ist jedoch bereits Streitgegenstand des Verfahrens S 3 KR 1112/10 / L 5 KR 62/11 geworden, welches der Senat mit Urteil vom gleichen Tag entschieden hat. In diesem Verfahren hatte der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 3. März 2012 gerügt, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung zumindest in ungerechtfertigter Höhe betrieben habe und insbesondere auch gefordert, dass die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der durch die Zwangsvollstreckung vor dem Hintergrund überhöhter Forderungen entstanden sei. Deshalb ist das Erstattungs- und Feststellungsbegehren bereits im Verfahren S 3 KR 1112/10 / L 5 KR 62/11 zu einem Zeitpunkt rechtshängig geworden, als die hier zu entscheidende Berufung, in der die spätere Antragskorrektur erfolgte, noch nicht eingelegt war. Bei einer Klageänderung beginnt für neue Anträge eine neue Rechtshängigkeit, und zwar gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 261 Abs. 2 ZPO bei erst im Laufe des Prozesses erhobenen Ansprüchen mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Einreichung eines Schriftsatzes (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 94 Rn. 3a). Daraus folgt, dass die Klageänderung hier unzulässig war, weil bereits anderweitige Rechtshängigkeit bestand. Deshalb war die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis infolge beendeter Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

15

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - L 5 KR 11/13 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

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bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - L 5 KR 11/13

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - L 5 KR 29/13

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.