Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Mai 2011 - L 3 AL 17/10

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:0527.L3AL17.10.0A
bei uns veröffentlicht am27.05.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. März 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung der Anspruchsdauer für das Alg nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.

2

Die ... 1957 geborene Klägerin stand vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 in einem Beschäftigungsverhältnis als Vertriebsassistentin bei der Firma D... S... AG in H... Am 22. Juni 2006 meldete sie sich zum 1. Juli 2006 arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte ihr mit Bescheid vom 12. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 für 485 Kalendertage bewilligte. Bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. Juni 2005 hatte aus einer früheren Alg-Bewilligung ab 23. Dezember 2004 für ursprünglich 644 Tage noch ein Restanspruch von 485 Tagen bestanden. Vom 9. August bis 8. Dezember 2006 erhielt die Klägerin wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Alg bei beruflicher Weiterbildung, das die Anspruchsdauer der ab 1. Juli 2006 bewilligten Leistung nach § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III für diesen Zeitraum nur im Verhältnis 2:1 minderte. Vom 1. Januar bis 30. April 2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis; ab 1. Mai 2007 erfolgte die Weiterbewilligung von Alg bei einer Restanspruchsdauer von 367 Tagen. Der tägliche Leistungssatz betrug 38,71 EUR. Dieser Anspruch war am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft.

3

Nachdem mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Änderungen des § 127 SGB III eine Neuregelung der Anspruchsdauer erfolgt und die Übergangsregelung des § 434r SGB III in Kraft getreten war, bat die Klägerin bei der Beklagten am 17. März 2008 um Prüfung einer verlängerten Anspruchsdauer. Dabei wurde ihr zunächst mündlich die Auskunft gegeben, dass ihr ein verlängerter Anspruch zustehe; diese Auskunft wurde noch am selben Tag fernmündlich widerrufen.

4

Mit Bescheid vom 19. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie geprüft habe, ob die Voraussetzungen einer rückwirkenden Verlängerung der Anspruchsdauer auf 15 Monate nach der Übergangsregelung des § 434r SGB III vorlägen. Es müsse jedoch bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung bleiben, weil die Klägerin bereits den Höchstanspruch für ihr Lebensalter nach der Neuregelung erworben habe.

5

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. März 2008 Widerspruch und machte geltend, dass sie aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Anspruchserhöhung erfülle, die ihr auch zugesagt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe des Ausgangsbescheides und führte aus: Die Klägerin habe am 1. Juli 2006 einen Neuanspruch erworben, nachdem sie in der maßgeblichen Rahmenfrist 395 Tage von Versicherungspflichtverhältnissen nachgewiesen habe. Dies hätte ohne den noch vorhandenen Restanspruch zu einer Anspruchsdauer von (fiktiv) 6 Monaten geführt. Durch die Tatsache, dass die Klägerin noch über einen Restanspruch verfügt habe, seien ihr seinerzeit ab 1. Juli 2006 485 Tage Alg bewilligt worden und damit sogar mehr als die nun festgelegte neue „Höchstanspruchsdauer“ von 450 Tagen. Damit komme eine rückwirkende Erhöhung der Anspruchsdauer nicht in Betracht. Zwar treffe es zu, dass der Klägerin zunächst eine anderslautende Auskunft erteilt worden sei. Hieraus könne sie jedoch keine Rechte herleiten, weil nur eine schriftliche Zusicherung wirksam sei (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Eine schriftliche Zusage, die Anspruchsdauer zu verlängern, sei nicht erteilt worden.

6

Die Klägerin bezog Alg bis 7. Mai 2008 (Erschöpfung des zuerkannten Anspruchs). Für eine am 6. Mai 2008 aufgenommene selbständige Tätigkeit beantragte sie einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III. Hierzu wies die Beklagte die Klägerin mit gesondertem Schreiben vom 31. März 2008 darauf hin, dass ein Gründungszuschuss nur gewährt werde, wenn bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Alg für 90 Tage bestehe. Eine formelle Ablehnung des Antrags auf einen Gründungszuschuss ist - soweit ersichtlich - bisher nicht erfolgt.

7

Die Klägerin hat am 10. April 2008 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben.

8

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr zum 1. Juli 2006 ein Höchstanspruch auf Alg von 360 Tagen bewilligt worden sei zuzüglich eines Restanspruchs von 125 Tagen. Insofern seien die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434r SGB III erfüllt. Dadurch lägen auch die Voraussetzungen eines Gründungszuschusses vor.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 aufzuheben ihr einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen über den 7. Mai 2008 hinaus zu bewilligen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat sie sinngemäß auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und sich auf die Vorschriften des § 127 SGB III und des § 434r SGB III in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bezogen.

14

Nach mündlicher Verhandlung am 3. März 2010 hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom selben Tage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen von § 434r Abs. 1 SGB III seien im Falle der Klägerin erfüllt. Danach erhöhe sich die Anspruchsdauer auf Alg bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet hätten, auf 15 Monate, wenn ein Anspruch auf Alg mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis Ende 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft sei. Nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis Ende 2007 geltenden Fassung sei die Dauer des Alg-Anspruchs zum einen von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und zum anderen vom Lebensalter abhängig gewesen. Unabhängig davon, wie die Anspruchsdauer konkret zu berechnen sei, gehe auch nach Auffassung der Beklagten die Höchstanspruchsdauer bei dem Anspruchsbeginn am 1. Juli 2006 über den 31. Dezember 2007 hinaus. Damit gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, der in den Genuss der mit der Übergangsregelung geschaffenen Verlängerung der Anspruchsdauer kommen solle. Denn die älteren Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Alg Ende 2007 noch nicht erschöpft gewesen sei und die bei Inkrafttreten der Neuregelung einen Alg-Anspruch gehabt hätten, erfüllten die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer. Nur die älteren Arbeitnehmer, deren Anspruch vor dem 1. Januar 2008 geendet habe, seien durch die Verlängerung nicht begünstigt worden. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ergebe sich auch aus den Materialien (BT-Drucks. 16/7460 S. 11). Die Argumentation der Beklagten könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die ab 1. Juli 2006 bewilligte Anspruchsdauer von 485 Tagen habe ihren Grund darin gehabt, dass die Klägerin nicht nur einen Neuanspruch erworben habe, sondern auch noch über einen Restanspruch auf Alg habe verfügen können. Dass dieser Umstand einer rückwirkenden Erhöhung der Anspruchsdauer entgegenstehe, sei weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Maßgeblich und entscheidend für die Anwendung der Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III sei allein der Umstand, dass der Alg-Anspruch der Klägerin noch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 erschöpft gewesen sei und somit nach dem 1. Januar 2008 geendet habe. Vorliegend sei der Alg-Anspruch der Klägerin entsprechend der letzten Bewilligung am 7. Mai 2008 abgelaufen, so dass die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von § 434r Abs. 1 SGB III um 90 Tage zu verlängern gewesen sei.

15

Gegen diese ihr am 23. Juni 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. Juli 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten.

16

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin habe nach der Beschäftigung vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006 einen neuen Anspruch auf Alg ab dem 1. Juli 2006 erworben, der nach § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung 6 Monate (180 Tage) betragen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe zudem ein noch nicht verbrauchter Restanspruch von 485 Tagen bestanden. Da § 127 Abs. 4 SGB III n.F. wegen der Übergangsvorschrift des § 434l Abs. 2 SGB III noch nicht zur Anwendung gelangt sei, habe sich keine Begrenzung der Verlängerung um den Restanspruch auf die dem Lebensalter der Klägerin eigentlich in der Neufassung zugeordnete Höchstdauer von 12 Monaten (360 Tage) ergeben. Vielmehr sei dem Anspruch mindestens die Restdauer des erloschenen Anspruchs zu Grunde zu legen gewesen, mithin hier 485 Tage. Da dieser Anspruch am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft gewesen sei, habe er sich im Grundsatz gemäß § 434r Abs. 1 SGB III wegen der ab 1. Januar 2008 durch § 127 Abs. 2 SGB III vorgenommenen Verlängerung der Anspruchsdauer auf 15 Monate (450 Tage) erhöht. Diese Erhöhung sei jedoch ins Leere gelaufen, die die Klägerin am 1. Juli 2006 ohnehin bereits über einen Alg-Anspruch für 485 Tage verfügt habe. Durch die Übergangsvorschrift des § 434r Abs. 1 SGB III habe der Arbeitslose im Ergebnis so gestellt werden sollen, als habe die Erhöhung der Anspruchsdauer bereits zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vorgelegen. Keineswegs habe ein noch bestehender Anspruch ab 1. Januar 2008 unabhängig von seiner Restdauer um die Differenz zwischen alter und neuer Höchstanspruchsdauer verlängert werden sollen. Damit habe die Klägerin gemäß § 434r Abs. 1 SGB III bezogen auf den 1. Juli 2006 ausgehend von der neuen Höchstanspruchsdauer nur einen Anspruch von 15 Monaten (450 Tage) erwerben können. Da gemäß § 434l Abs. 1 SGB III die Begrenzung des § 127 Abs. 4 SGB III aus Vertrauensschutzgründen nicht zur Anwendung gekommen sei, sei es bei dem bereits zuerkannten Anspruch von 485 Tagen geblieben. Eine weitergehende Begünstigung der Klägerin sehe das Gesetz nicht vor.

17

Wollte man den Ansatz des Sozialgerichts weiterverfolgen, dass die Frage der Verlängerung des Anspruchs gemäß § 127 Abs. 4 SGB III grundsätzlich außer Betracht zu bleiben habe, müsse konsequenterweise Berücksichtigung finden, dass der am 1. Juli 2006 neu erworbene Anspruch nach § 127 Abs. 1 SGB III a.F. nur 6 Monate betragen habe. Nur durch die Hinzurechnung des Restanspruchs gemäß § 127 Abs. 4 SGB III sei die dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechende Höchstanspruchsdauer von seinerzeit 12 Monaten (360 Tage) erreicht und wegen der Anwendung des § 434l Abs. 1 SGB III sogar überschritten worden. Aus diesem Grund lägen ohne eine einheitliche Betrachtung des Anspruchs die Voraussetzungen des § 434r Abs. 1 SGB III unabhängig von einem am 1. Januar 2007 noch bestehenden Anspruch gar nicht vor.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt das erstinstanzliche Urteil.

23

Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird angesichts eines täglichen Leistungssatzes von 38,71 EUR deutlich überschritten.

25

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu; das erstinstanzliche Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

26

Als Rechtsgrundlage der geltend gemachten Anspruchsverlängerung kommt allein § 434r Abs. 1 SGB III in Betracht. Aus dieser Vorschrift ergibt sich unter anderem, dass sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate erhöht, wenn ein Anspruch auf Alg mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft ist. Zwar hatte die 1957 geborene Klägerin vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet; auch war ihr Alg-Anspruch am 31. Dezember 2007 wegen der nur anteiligen Minderung der Anspruchsdauer während der Teilnahme der Klägerin an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme und wegen der Unterbrechung des Leistungsbezuges in den Monaten Januar bis April 2007 noch nicht erschöpft. § 434r Abs. 1 SGB III betrifft jedoch nur die Fälle, in denen sich die Anspruchsdauer bisher nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmte. Hatte der Arbeitslose bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, so betrug die Dauer des Alg-Anspruchs nach § 127 Abs. 2 SGB III a.F. 12 Monate, während die Anspruchsdauer sich nach § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten auf 15 Monate erhöhte. § 434r Abs. 1 SGB III soll diese Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Alg in pauschalierter Form auch auf ältere Arbeitslose übertragen, deren Alg-Anspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht erschöpft ist (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/7460 S. 11 zu Nr. 11). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich ein Alg-Anspruch bis zum 31. Dezember 2007 wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs um die Restdauer eines erloschenen Anspruchs (§ 127 Abs. 4 SGB III) verlängert hat, liegt regelmäßig kein von § 434r SGB III geforderter Höchstanspruch vor, weil es sich dabei nicht um einen Höchstanspruch handelt, der gemäß § 127 Abs. 2 SGB III entstanden ist (vgl. Hoehl in Eicher/Schlegel, SGB III, § 434r Rz 32). Derartige Fälle werden bereits vom Wortlaut der Vorschrift, der auf einen noch nicht erschöpften Alg-Anspruch mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer „nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung“ abstellt, nicht erfasst, weil die konkrete Anspruchsdauer sich nicht allein aus der ausdrücklich in Bezug genommenen Bestimmung des § 127 Abs. 2 SGB III ergibt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verlängerung des Anspruchs um die Restdauer eines wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs nach § 127 Abs. 4 SGB III, letzter Halbsatz im Regelfall auf die dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordnete Höchstdauer begrenzt ist, die sich wiederum aus § 127 Abs. 2 SGB III ergibt. Denn diese Begrenzung findet hier keine Anwendung. § 127 Abs. 4 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung ist nämlich nach der in § 434l Abs. 2 SGB III enthaltenen Übergangsregelung bis zum 31. Januar 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des Anspruchs mindestens die Restdauer des erloschenen Anspruchs zugrunde zu legen ist. Diese Bestimmungen hat die Beklagte im Falle der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht.

27

Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 434r Abs. 1 SGB III nicht vor.

28

Wie die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, folgt eine andere Beurteilung hier auch nicht aus der der Klägerin zunächst gegebenen unzutreffenden Auskunft, dass ihr ein verlängerter Anspruch zustehe. Denn hierauf könnte die Klägerin sich nur bei Vorliegen einer verbindlichen Zusicherung berufen, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X schriftlich hätte erfolgen müssen.

29

Nach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

31

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen. Angesichts des zur Überzeugung des Senats eindeutigen Wortlauts von § 434r Abs. 1 SGB III liegt nämlich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, der hier grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre.


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Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.