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Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2003 und die diesem zu Grunde liegenden, vom Sozialgericht hinsichtlich der Höhe der Beitragszuschüsse teilweise abgeänderten Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat folgt den zutreffend und ausführlich niedergelegten Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Die am 14. Juli 2005 beim Senat eingegangene Berufungsbegründung und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1) geben Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
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I. Rechtsgrundlage für die Bemessung von Arbeitslosenhilfe ist § 200 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III) in der Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624). Danach ist als Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe das Bemessungsentgelt heranzuziehen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über die Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens bemessen worden wäre (Absatz 1). Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr dieses maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann und keine Nahtlosigkeitsleistungen nach § 125 SGB III zu gewähren sind, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen (Absatz 2).
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Das Sozialgericht hat die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 29. Januar 2002 zutreffend nicht auf die in diesem Zeitpunkt vorliegende Langzeitarbeitslosigkeit der Klägerin gestützt. Darin wäre der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 4/03 R, aaO) folgend auch kein in der Person des Arbeitslosen liegender Grund für eine Herabbemessung zu sehen, da dem Verlust an beruflicher Qualifikation schon durch die turnusmäßigen Herabbemessungen nach § 201 SGB III Genüge getan wird (ebenso: Krauß, in Wissing, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2005, § 200 Rn. 20).
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Das Sozialgericht hat die Herabbemessung vielmehr auf in der Person der Klägerin liegende Gründe gestützt, indem es sie mit dem Verlust ihrer "Clinical Privileges", der der Beendigung ihrer langjährigen Beschäftigung als Klinikärztin im US-amerikanischen Militärkrankenhaus H. am 10. Juni 1998 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 14. August 1998 zu Grunde lag, begründet hat. Dieser personenbezogene Grund für eine niedrigere (fiktive) Bemessung des Arbeitsentgelts hat damit bereits zum Zeitpunkt der ersten Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldbeantragung der Klägerin am 18. Juni 1998 – und damit im Zeitpunkt der Festsetzung des nach § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III maßgeblichen Bemessungsentgelts – vorgelegen.
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Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1) entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III dann nicht erfüllt seien, wenn die Leistungseinschränkung, die für den Arbeitslosenhilfebezug ein geringeres Arbeitsentgelt bedingen würde, bereits bei Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs gegeben war. Das Bemessungsentgelt ergäbe sich dann aus § 200 Abs. 1 SGB III. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Bundessozialgericht allein auf eine grammatikalische Auslegung des Gesetzeswortlautes "nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann" (§ 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Damit wäre § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III nur noch in den Fällen anwendbar, in denen sich während des Arbeitslosenhilfebezugs herausstellt, dass der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das nach § 200 Abs. 1 SGB III maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann (so: Henke/Eicher, in Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung, Kommentar, Loseblatt, 2005, § 200 Rn. 7).
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Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2003 hat in Rechtsprechung und Literatur hingegen Einigkeit darüber bestanden, dass die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB III eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Versicherten voraussetzt, die eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts an die realistischen Verdienstmöglichkeiten erfordert (Krauß, in Wissing, SGB III-Kommentar, 1. Aufl. 2002, § 200 Rn. 20; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, K § 200, Rn. 95). Ohne Bedeutung ist gewesen, ob die Leistungseinschränkung erst während des Arbeitslosenhilfebezugs eingetreten ist, oder bereits beim Arbeitslosengeldbezug bestanden hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 1999, L 9 (13) AL 40/98, juris-dok.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, L 12 AL 2014/98, juris-dok.; Spellbrink, in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn. 230). Der Gesetzeswortlaut "nicht mehr" bezieht sich danach auf den Neubemessungszeitpunkt und nicht auf das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt, so dass eine Herabsetzung schon bei der erstmaligen Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe möglich ist (BSG SozR 4100 § 136 Nr. 7; SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Soweit ersichtlich, hatte das Bundessozialgericht bislang in den entschiedenen Fällen keine Prüfung vorgenommen, ob eine Änderung der Verdienstmöglichkeiten tatbestandsmäßig nach § 200 Abs. 2 SGB III nicht vorgelegen hatte und eine Anpassung des Bemessungsentgelts ausscheiden musste, weil die Leistungseinschränkung bereits bei Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegeben war (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 und zuletzt BSG vom 5. Juni 2003 B 11 AL 67/02 R).
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Die vorgenannte Auslegung erscheint dem Senat – auch unter Berücksichtigung des nunmehr anderslautenden Urteils des 7. Senats des Bundessozialgerichts – weiterhin überzeugend. Aus folgenden Gründen weicht der Senat daher von der – vorliegend entscheidungserheblichen – Auslegung von § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III durch das Bundessozialgericht im Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1) ab: § 200 Abs. 2 SGB III entspricht bis auf unwesentliche redaktionelle Änderungen § 136 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicher stellen, dass in den Fällen, in denen die Indizwirkung des letzten Leistungsbemessungsentgelts im Hinblick auf den in Zukunft durch die Arbeitslosenhilfe zu ersetzenden Arbeitsentgeltausfall wegen persönlicher Umstände vorübergehend oder auf Dauer entfällt, dann das Arbeitsentgelt maßgebend sein soll, das der Arbeitslose mit seinem tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögen fiktiv erzielen könnte (Bundestag-Drucksache 5/2291 S 27 und 86 zu § 134 Abs. 2). Diese Sonderregelung für die Arbeitslosenhilfe war erforderlich, weil während des Arbeitslosengeldbezuges nur der zeitliche Umfang der möglichen Arbeitsleistung bemessungsrechtlich von Bedeutung ist (§ 133 Abs. 3 SGB III), nicht aber das qualitative Leistungsvermögen.
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Da es sich bei der zum 1. Januar 2005 durch das Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 SGB II vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2954) ersetzten Arbeitslosenhilfe um eine ganz überwiegend steuerfinanzierte Leistung handelte (siehe BSG, Urteil vom 28. November 1996, 7 Ar 26/95, SozR 3-4100 § 136 AFG Nr. 6, Bl. 31), der keine Äquivalenz mit gezahlten Beiträgen zugrunde lag, sondern die vielmehr nur den Ersatz für eine aktuell vorliegende Bedürftigkeit aufgrund Arbeitslosigkeit darstellte (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a. F.), konnte vernünftiger Weise eine zum Zeitpunkt des Entstehens des Arbeitslosengeldanspruchs fehlende Deckungsgleichheit zwischen erzieltem und erzielbarem Arbeitsentgelt nicht für den gesamten Bezug von Arbeitslosenhilfe perpetuiert werden. Eine Anknüpfung von "nicht mehr" an die Begründung des Stammrechts hätte im Übrigen damals zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung zwischen Beziehern originärer Arbeitslosenhilfe und Anschluss-Arbeitslosenhilfe geführt. Ein nach außen erkennbarer Wille des Gesetzgebers, die Anpassung des Bemessungsentgelts an die geänderten Verdienstmöglichkeiten aufgrund persönlicher, arbeitsmarktunabhängiger Umstände unterschiedlich zu regeln, je nachdem, ob diese Verhältnisse von Anfang an bestanden oder erst im Laufe des Leistungsbezuges eingetreten sind, war nicht erkennbar.
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Bei alledem hat sich der Senat darüber hinaus von dem Gedanken leiten lassen, dass der durch die bisherige Berufstätigkeit erworbene Lebensstandard bei gesundheitlich voll leistungsfähigen Beziehern von Arbeitslosenhilfe dann nicht mehr durch die Anknüpfung an das ursprüngliche Bemessungsentgelt geschützt war, wenn in der Person des Arbeitslosen liegende Gründe eine Rückkehr in die letzte Tätigkeit hatten ausgeschlossen erscheinen lassen (ebenso: Krauß, in Wissing, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2005, § 200 Rn. 21). Dies war Ausdruck des gegenüber dem Arbeitslosengeldbezug nur noch abgeschwächten Versicherungsprinzips im Arbeitslosenhilferecht. Verfassungsrechtlich war und ist dies vor dem Hintergrund, dass dem Lebensstandardprinzip kein Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 51, 115 <125>) unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht einmal gehalten ist, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (BVerfGE 72, 9 <20 f.>; 90, 226 <240>).
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An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, gilt im Fall der Klägerin das Folgende: Die Beklagte ist bei der Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2002 – trotz Verlustes der US-amerikanischen "Clinical Privileges" mit Wirkung zum 27. Mai 1998 und fehlender deutscher Approbation – zugunsten der Klägerin von deren Vermittelbarkeit als (Assistenz-)Ärztin im Bundesgebiet ausgegangen. Eine deutsche Approbation und/oder eine fachärztliche Weiterqualifikation hat die Klägerin seit dem Beginn des Bezugs von Leistungen der Beklagten am 31. Oktober 1998 weder nachgewiesen noch auch nur substantiiert behauptet. Die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen oder Kopien derselben wäre ein Leichtes gewesen. Aktenkundig ist lediglich die Teilnahme an zwei Kongressen in Berlin und Düsseldorf im Oktober 1998 und an einem Kurs für Schmerztherapie am Psychologischen Institut der Universität H von Februar bis November 1999 an jeweils zwei Samstagen im Monat. Ebenso wenig hat die Klägerin eine Position in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens eingenommen oder konkrete Bewerbungschancen für eine ihrer früheren Beschäftigung gleichwertige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland substantiiert vorgetragen. Insoweit aktenkundig sind lediglich ein von der Klägerin behauptetes Vorstellungsgespräch auf den Philippinen und behauptete Arbeitsangebote aus der Schweiz und aus Luxemburg, sowie eine mögliche kurzfristige Betätigung als Ärztin in Polen und eine Bewerbung in Schottland (Beratungsvermerk vom 25. Januar 2002). Auch auf die wiederholten Aufforderungen des Senats, die Berufung näher zu begründen, hat die Klägerin nicht reagiert. Wenn der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 geltend macht, das Gericht habe im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, welche Fachqualifikation die Klägerin besitzt und über welche Berufserfahrung sie verfügt, verkennt er die Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes bei fehlender Mitwirkung des Beteiligten. Nach ständiger Rechtsprechung korrespondiert die Sachaufklärungspflicht der Gerichte mit der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 m.w.N., BSG, Beschluss vom 25. Juni 2002, B 11 AL 21/02 R, juris-dok.; BVerwGE 66, 237 f).
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Gemäß § 103 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringern sich dabei, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Weigert sich ein Beteiligter grundlos, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm das nicht unzumutbar ist, wird der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Gericht keine weiteren Ermittlungen anstellt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Oktober 1997, L 13 An 19/96, juris-dok.; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 103 Rn. 16 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 86 Rn. 11-13 m.w.N.). Dies gilt um so mehr, wenn Beteiligte – wie vorliegend die Klägerin – es unterlassen, von ihnen selbst für bedeutend gehaltene Unterlagen aus ihrem Lebensbereich, die sie besitzen und deshalb ohne weiteres einreichen können – hier: urkundliche Nachweise über ihre ärztliche und fachärztliche Qualifikation –, dem Gericht darzulegen. Ein Beweisantritt in Form einer Vernehmung von Chefärzten von nicht näher benannten Kliniken zu Anstellungschancen der Klägerin ist hierfür nicht ausreichend.
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Der Senat hat die Klägerin zuletzt mit Verfügung vom 5. April 2005 auch darauf hingewiesen, dass eine sachliche Berufungsbegründung – trotz wiederholter Fristsetzungen – nicht geleistet worden sei, nach Aktenlage gegen die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts nichts zu erinnern sei und nunmehr letztmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2005 gewährt werde. Auch innerhalb dieser zuletzt gesetzten Frist hat die Klägerin keinerlei Vortrag geleistet, sondern schließlich durch ihren Bevollmächtigten mit am 14. Juli 2005 eingegangenem Schriftsatz erklären lassen, dass "einer Entscheidung nach Lage der Akten und aufgrund der Ladung zum Termin, auch im Falle des Ausbleibens von Bevollmächtigten und Beteiligten, ... ausdrücklich zugestimmt" werde. Vor diesem Hintergrund hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, weitere Ermittlungen zur Frage der beruflichen Qualifikation der Klägerin von Amts wegen anzustellen. Dem entsprechend hat es bei der von der Beklagten getroffenen Zuordnung der Klägerin zur Vergütungsgruppe BAT IIa als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ihr ab 29. Februar 2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe zu bleiben.
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Die Beklagte hat die Höhe der Arbeitslosenhilfe auch im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den angefochtenen Bescheiden zutreffend zu Grunde gelegt. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) meint, es sei ein neuer Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen geschaffen worden, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu.
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Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht die Arbeitslosenhilfe, sondern allein Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Krankengeld. Nur für Arbeitslosengeld, Unterhalts- und Krankengeld hat das BVerfG entschieden, dass § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl es bei der Berechnung dieser kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt bleibt.
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Es gibt keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4 SGB III (jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz – vom 21. Dezember 2000, BGBl I, 1791) ausdrücklich klargestellt, dass für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bei der Bemessung dieser Leistung das Bemessungsentgelt um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht, zu vermindern ist, bzw. bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, beim Bemessungsentgelt außer Betracht bleiben.
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Der Senat, der diese Vorschriften – die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 SGB III – mit dem Grundgesetz für vereinbar hält, macht sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen zu eigen, die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 3) zu Grunde liegen (im Ergebnis zuvor bereits ebenso z. B.: LSG Niedersachsen 30. Januar 2003 – L 8 AL 436/01 –; LSG Nordrhein-Westfalen 21. August 2002 – L 12 AL 40/02 –; SG Kassel 24. Januar 2001 – S 7 AL 1223/00 – info also 2001, 85; SG Berlin 23. Februar 2001 – S 58 AL 4607/00 – info also 2001, 91). Darin setzt sich das Bundessozialgericht mit sämtlichen Argumenten auseinander, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegen die angefochtenen Entscheidungen von Sozialgericht und Beklagter anführen könnte.
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II. Soweit die Klägerin zur Aufhebung der ihr für den Tag des 22. Februars 2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe im Berufungsverfahren einerseits vortragen lässt, die Aufhebungsentscheidung sei rechtsmissbräuchlich, andererseits aber ausführen lässt, sie sei bereit auf die Auszahlung der Arbeitslosenhilfe für diesen Tag zu verzichten, liegt schon ein prozessual unschlüssiges Verhalten vor, das Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis aufkommen lässt. In der Sache ist materiellrechtlich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Bezug zu nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG), denen nichts hinzuzufügen ist.
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III. Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und privat kranken- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind (§ 207a Abs. 1 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die vom Leistungsbezieher an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte (§ 207a Abs. 2 SGB III).
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Diese Regelungen hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. April 1998 durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (<1. SGB III-ÄndG> vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2970) mit dem Ziel eingeführt, es der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen, die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen, anstatt die Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gesetzlich Pflicht zu versichern. Beweggrund für die Neuregelung ist gewesen, dass die Pflichtversicherung zu finanziellen Nachteilen für vor dem Leistungsbezug privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte führen kann, wenn sie für die Zeit der Arbeitslosigkeit ihre private Versicherung mit Rücksicht auf eine spätere Arbeitsaufnahme ruhend stellen und nicht aufgeben wollen (so die Begründungen der Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8653, S. 19 und der Fraktionen von CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 13/8012, S. 18). In der Gesetzesbegründung zu § 207a SGB III – Allgemeiner Teil – wird weiter ausgeführt: "Die Bundesanstalt für Arbeit (nunmehr Bundesagentur für Arbeit – BA –) übernimmt in einem solchen Fall allerdings nur die Beiträge für die private Versicherung bis zu der Höhe, in der sie Beiträge für die gesetzliche Versicherung aufzuwenden gehabt hätte" (vgl. BT-Drucks. 13/8012 S. 18). Im Besonderen Teil enthält die Gesetzesbegründung ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 207a SGB III auch einen Ausgleich für Selbstbehalte oder höhere Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch die BA umfassen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/8012 S. 21 zu Nr. 25 – § 207a).
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Diese Regelung zur Übernahme von Beiträgen durch die Beklagte nach § 207a Abs. 2 SGB III kann von der Rechtsprechung auch nicht ausdehnend oder entsprechend auf Selbstbehalte oder höhere Beitragszuschüsse angewandt werden (so für den Fall von Selbstbehalten ausdrücklich BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 12 AL 3/03 B, SozR 4-4300 § 207a Nr. 1). Etwas anders folgt insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches Gleich behandeln darf. Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die 'zweckmäßigste', 'vernünftigste' oder 'gerechteste' gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 144 <155>; 84, 348 <359>; vgl. Heun, in: Dreier (Hg.), Grundgesetz, Bd. I, Art. 3, Rn. 43). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfGE 27, 220 <227>). Auch hier kann deshalb niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen zugestanden werden, ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, für sich die gleichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu dürfen (BVerfGE 49, 192 <208>). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen einer strengen Bindung unterliegt (BVerfGE 55, 72 <88>). Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Ermessenspielraums entspricht deshalb eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 55, 72<90>; 88, 87 <96 f.>). Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich bei auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, in einzelnen gemäß den Verhältnismäßigkeitskriterien Eignung und Angemessenheit nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sei die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <97>).
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Zweck der gesetzlichen Neuregelung des § 207a Abs. 2 SGB III ist es neben dem Schutz der Privatversicherten vor finanziellen Belastungen nach wiedererfolgter Beschäftigungsaufnahme zum einen gewesen, eine Begünstigung von Privatversicherten gegenüber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Leistungsbeziehern zu vermeiden und zum anderen einer übermäßigen Belastung der BA vorzubeugen (vgl. ebenso: Roeder, in Niesel, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2002). Eine Besserstellung der Privatversicherten gegenüber den gesetzlich versicherten Leistungsbeziehern durch die Bezuschussung höherer Beiträge, als sie in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen sind, ist nie vorgesehen gewesen und wäre ihrerseits vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG auch problematisch. Denn die durchschnittlich höheren Beiträge der Privatversicherungen beruhen typischerweise (auch) auf einem anderen, im Vergleich zu der gesetzlichen Versicherung, besseren Leistungskatalog und damit an einem Mehr an Versicherungsleistungen. Es ist aber nicht Zweck der Arbeitslosenversicherung dem privat kranken- und pflegeversicherten Leistungsbezieher dieses Mehr an Versicherungsleistungen für die Dauer des Leistungsbezugs zu erhalten. § 207a Abs. 2 SGB III läutet nicht die Abkehr vom Prinzip der gesetzlichen Pflichtversicherung ein, sondern erfasst nur denjenigen Teil der Leistungsbezieher, der – wie die Klägerin – dadurch gekennzeichnet ist, dass er schon seit längerer Zeit nicht zum Kreis der Pflichtversicherten gehört. Die Regelung modifiziert für diesen Personenkreis allein die Versicherungspflicht während des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 10. August 2000, B 11 AL 119/99 R, SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), ohne die auf sachlichen Gründen beruhenden strukturellen Unterschiede – privatautonomer Entschluss zum Abschluss der Versicherung contra gesetzliche Pflichtversicherung, Erstattungs- contra Sachleistungsprinzip, unterschiedliche Selbstbehaltregelungen und Leistungskataloge – zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung aufzuheben.
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Etwas anderes könnte im Hinblick auf Verhältnismäßigkeitserfordernisse allenfalls dann gelten, wenn die Begrenzung der Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und den gesetzlichen Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung (§ 207a Abs. 2 SGB III) im Fall der Klägerin zu einer unzumutbaren, dem gesamten Sozialrecht immanenten Gedanken der (besonderen) personenbezogenen Härte führen würde. Dafür aber hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch ist nach Aktenlage etwas für eine solche unzumutbare Härtesituation ersichtlich. Denn die Beklagte hat der Klägerin ab dem 1. April 2001 berechnet auf der Grundlage des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts vom 10. März 2003 erhebliche monatliche Beitragszuschüsse zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, etwa im Monat April 2001 von 618,54 DM (Bl. 239 Behördenakte: 549,64 DM + 68,90 DM Bl. 59 SG-Akte) bei einem von der Klägerin zu zahlenden Gesamtbeitrag von 663,14 DM (Bl. 210 Behördenakte, der im Übrigen nicht erkennen lässt, ob darin auch eine Tagegeldversicherung enthalten ist) und ein Jahr später, im April 2002 einen Beitragszuschuss von 283,10 Euro bei einem von der Klägerin für die private Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankenhaustagegeld) zu zahlenden Beitrag von 309,56 Euro. Der von der Klägerin aus Mitteln der ihr damals monatlich überwiesenen Arbeitslosenhilfe von 2.278,20 DM (April 2001) und 1.034,10 Euro (April 2002) selbst zu finanzierende Beitragsanteil zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung hat sich dem gemäß im April 2001 auf 44,60 DM und im April 2002 auf 26,24 Euro belaufen. Angesichts dieser Größenordnung des der Klägerin verbleibenden Beitragsanteils ist angesichts der Höhe der ihr während des fraglichen Zeitraums gewährten Arbeitslosenhilfe für das Vorliegen einer besonderen personenbezogenen Härte nichts erkennbar.
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Die Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegversicherungen von Leistungsbeziehern nach § 207a SGB III auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und den gesetzlichen Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung ist dem gemäß sachlich gerechtfertigt und verletzt die Klägerin deshalb auch nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil des Senats von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1, aus den unter I. im einzelnen dargelegten Gründen abweicht und auf dieser Abweichung zur entscheidungserheblichen Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Herabbemessung der ihr von der Beklagten ab dem 29. Januar 2002 gewährten Arbeitslosenhilfe auch beruht.
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