Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Sept. 2011 - L 2 VG 71/10 B PKH

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:0912.L2VG71.10BPKH.0A
bei uns veröffentlicht am12.09.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 4. März 2010 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 11 VG 317/09 bei dem Sozialgericht Kiel Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt B…, R…, beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ( § 127 Abs. 4 ZPO i,V.m. § 202 SGG).

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren gerichtet auf die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

2

Die 1969 geborene Klägerin hatte am 3. März 2000 V… D… geheiratet, den sie in ihrer gemeinsamen litauischen Heimat kennen gelernt hatte und der im Januar 2000 zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland eingereist war. Im Rahmen eines auf Härtefallscheidung nach § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch abzielenden Verfahrens gab die Klägerin in einer unter dem 27. April 2000 verfassten eidesstattlichen Versicherung u. a. an, bereits in der Zeit bis zur Eheschließung sei es mehrfach vorgekommen, dass ihr Ehemann sie mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Da er sich jedes Mal wieder entschuldigt habe, habe sie ihm stets verziehen. Trotz der anders lautenden Beteuerungen habe ihr Mann sie auch nach der Eheschließung immer wieder geschlagen. Am 25. März 2000 sei es erneut zu einem schwerwiegenden Vorfall gekommen. Im Folgenden schilderte die Klägerin u.a. Faustschläge ins Gesicht, die ihr linkes Auge und die Nase getroffen hätten und in deren Folge am 7. April 2000 eine Operation am linken Wangenknochen erforderlich geworden sei.

3

Das Amtsgericht R… verurteilte V… D… durch Urteil vom 4. Juni 2002 zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und berücksichtigte dabei Körperverletzungen zulasten der Klägerin am 25. März 2000, am 30. April 2000, an dem der Täter der Klägerin mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und dabei sowohl die frisch operierte linke Gesichtshälfte als auch die rechte Gesichtshälfte getroffen habe, und am 16. Juli 2000, als er die zu diesem Zeitpunkt im ersten Monat schwangere Klägerin in die Beckengegend getreten habe.

4

Den im Dezember 2001 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG hatte das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) nach Beiziehung der Strafverfahrensakte mit Bescheid vom 21. April 2004 abgelehnt, weil die Klägerin die Schädigung mitverursacht habe. Sie habe V… D… im März 2000 geheiratet, obwohl er ihren eigenen Angaben zufolge schon vorher mehrfach ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Dass sie den Beteuerungen des Täters, er werde sich bessern, nicht habe glauben können, hätten die Wiederholungen der vorherigen Gewalttätigkeiten gezeigt. Die Klägerin habe sich daher leichtfertig in eine Gewaltopfersituation begeben und sei in dieser auch noch bis Ende April 2000 verblieben, obwohl ihr Ehemann sie am 27. März 2000 krankenhausreif geschlagen habe. Erst nachdem er sie Ende April 2000 das zweite Mal krankenhausreif geschlagen habe, habe sie sich dazu durchringen können, ihn zu verlassen. Mit einem Mindestmaß an Selbstverantwortung hätte sie sich der andauernden Gefahrenlage, in der sie ständig mit vergleichbaren Handlungen habe rechnen müssen, entziehen können.

5

Im Juni 2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides. Sie sei insgesamt in einem sehr schlechten Gesundheitszustand und befinde sich wegen hoher Zahnarztkosten aufgrund der Ereignisse am 20. März und 30. April 2000 in akuten Zahlungsschwierigkeiten.

6

Das LAsD lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Juli 2009 ab. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Erlass des Bescheides vom 21. April 2004 das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Klägerin habe auch keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen, die zu einer Änderung der Entscheidung Anlass geben könnten.

7

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin insbesondere geltend, vor der Eheschließung habe es lediglich verbale Auseinandersetzungen, jedoch keine körperlichen Misshandlungen durch V… D… gegeben. Wenn es zu Verletzungshandlungen gekommen wäre, hätte sie mit Sicherheit von der Heirat Abstand genommen. Dementsprechend sei bei dem Erlass des Bescheides vom 21. April 2004 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Sie selbst sei nicht mit ursächlich für die nach der Eheschließung durch V… D… begangenen Gewalttätigkeiten gewesen.

8

Das LAsD wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 im Wesentlichen mit der Begründung des Bescheides und unter Hinweis auf die vorliegende eidesstattliche Versicherung vom 27. April 2000 zurück, in der die Klägerin angegeben habe, dass ihr Ehemann bereits in der Zeit bis zur Eheschließung ihr gegenüber handgreiflich geworden sei.

9

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2009 Klage bei dem Sozialgericht Kiel erhoben und für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, wonach sie selbst keine Ursache für die von ihrem Ehemann begangenen Gewalttaten gesetzt habe. Dies könnten sowohl ihre Mutter als auch die Familienhelferin E… B…, bestätigen. Wegen der Folgen der körperlichen Misshandlungen durch ihren geschiedenen Ehemann befinde sie sich nach wie vor in kieferorthopädischer Behandlung.

10

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 4. März 2010 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht davon auszugehen, dass beim Erlass des Bescheides vom 21. April 2004 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Das Vorbringen der Klägerin stehe in klarem Widerspruch zu dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. April 2000, in der sie ausdrücklich ausgeführt habe, dass ihr geschiedener Ehemann bereits in der Zeit bis zur Eheschließung handgreiflich geworden sei, insbesondere ihr schon mehrfach mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Entsprechendes habe sie auch in ihrem Prozesskostenhilfegesuch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der Ehewohnung gegenüber dem Amtsgericht R… vorgetragen. Im Übrigen habe das beklagte Land in der Begründung des Bescheides vom 21. April 2004 auch darauf abgehoben, dass es jedenfalls in der Zeit ab dem 25. März 2000 zu mehreren plötzlichen und unkontrollierten Gewalttätigkeiten ihres geschiedenen Ehemannes gekommen sei, die Klägerin diese für sie unbeherrschbaren Situationen jedoch erst am 27. April 2000 zum Anlass genommen habe, ihren Ehemann zu verlassen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative OEG vor. Danach seien Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen Gründen als einer Mitverursachung, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Dabei müssten die Gründe, aus denen sich die Unbilligkeit ergeben solle, von einem solchen Gewicht sein, dass sie dem in der ersten Alt. des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung gleichkämen. Dies sei zu bejahen im Falle einer missbilligenswerten Selbstgefährdung, die sogar als Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. Satz 1, 1. Alt. OEG gewertet werden könne. Eine solche sei anzunehmen, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen habe, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre. Leichtfertigkeit setze hierbei einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit voraus, etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts entsprechend, wobei ein individueller Sorgfaltsmaßstab anzuwenden sei, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstelle. Unter Beachtung dieser Vorgaben sei bereits der Entschluss der Klägerin, trotz mehrfach stattgehabter körperlicher Übergriffe (Faustschläge auf den Kopf) mit ihrem geschiedenen Ehemann die Ehe einzugehen und eine häusliche Gemeinschaft zu begründen, von dem beklagten Land zutreffend als leichtfertige Selbstgefährdung gewertet worden. Entsprechendes gelte für die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nach den ganz erheblichen Gewalttätigkeiten zwischen dem 25. März und dem 27. April 2000. Nach der Rechtsprechung des BSG könne eine Frau im Falle einer Körperverletzung staatliche Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie eine Lebensgemeinschaft begründe oder hierin verbleibe, obwohl dies mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei und sie stets mit einer schweren Misshandlung rechnen müsse.

11

Gegen den ihr am 9. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. März 2010 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, wonach es vor der Erschließung keine körperlichen Misshandlungen durch ihren Ehemann gegeben habe. Ggf. bedürfe es einer Richtigstellung der eidesstattlichen Versicherung vom 27. April 2000, sollte diese mit den jetzigen Ausführungen tatsächlich nicht in Einklang zu bringen sein. Sie hätte ihren Ehemann mit Sicherheit nicht geheiratet, wenn es bereits vor der Eheschließung zu körperlichen Misshandlungen gekommen wäre.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

13

den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 4. März 2010 aufzuheben und ihr für das Verfahren bei dem Sozialgericht Kiel - S 11 VG 317/09 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt B…, R…, beizuordnen.

II.

14

Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verneint werden.

15

Soweit die Klägerin allerdings vorträgt, bei dem Erlass des bestandkräftigen Bescheides vom 21. April 2004 sei insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden, als ihr früherer Ehemann sie vor der Ehe nicht tätlich angegriffen habe, weist das Sozialgericht zu Recht auf die von der Klägerin persönlich unterschriebene eidesstattliche Versicherung hin, die zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurde und die das genaue Gegenteil besagt. Zwar gibt es auch unrichtige eidesstattliche Versicherungen. Angesichts der erheblichen rechtlichen Konsequenzen, die die bewusste Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung haben kann, ist vorerst, d.h. vorbehaltlich der persönlichen Anhörung der Klägerin zu dieser Frage, davon auszugehen, dass der Inhalt der Erklärung zutrifft.

16

Gleichwohl wird die Frage, ob der Klägerin, die nach der Aktenlage unzweifelhaft Opfer vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriffe durch ihren früheren Ehemann V… D… geworden ist und hierdurch eine Schädigung im Sinne des § 1 OEG erlitten hat, Leistungen – d.h. zumindest Heilbehandlung, ggf. auch Beschädigtenrente - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG zu versagen sind, einer Gesamtbewertung vorbehalten sein, die bei Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 21. April 2004 nicht vorgenommen wurde und die auch in diesem Verfahren erst nach Durchführung weiterer Ermittlungen abschließend vorgenommen werden kann.

17

Dabei geht der Senat von folgenden rechtlichen Gesichtspunkten aus: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat (1. Alt.) oder wenn es aus sonstigen Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (2. Alt.). Bei der Mitverursachung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Sonderfall der Unbilligkeit, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt. Diese Alternative ist stets zuerst zu prüfen und kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. Ein Leistungsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (BSG, Urt. v. 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - BSGE 88, 96 m. zahlr. Nw. zur std. Rspr.). Die Voraussetzungen dieser Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG dürften hier nicht erfüllt sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen wesentlichen Beitrag zu den vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffen ihres früheren Ehemannes geleistet haben könnte, sei es in Gestalt einer eigenen strafbaren Handlung oder auch nur einer nennenswerten Provokation des Täters. Die bloße räumliche Nähe des Opfers, die notwendige Voraussetzung jedes tätlichen Angriffs ist, reicht für eine Mitverursachung grundsätzlich nicht aus. Allerdings trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des BSG das Verbleiben des Opfers in einer andauernden Gefahrensituation auch unter dem Gesichtspunkt einer Mitverursachung gewürdigt worden ist. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber deshalb nicht, weil die Voraussetzungen, unter denen im Falle der Selbstgefährdung entweder eine Mitverursachung oder Unbilligkeit angenommen werden kann, letztlich dieselben sind.

18

Der Begriff der Unbilligkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff so auszulegen, dass die darauf beruhende Gegennorm den Leistungsausschluss gegenüber dem Rechtsanspruch aus § 1 OEG rechtfertigt (std. Rspr.; BSG, Urt. v. 7. November 1979 – 9 RVg 2/78, BSGE 49, 104; Urt. v. 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62 m.w. Nw.). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führen nur solche Gründe zur Unbilligkeit, die dem in der 1. Alt. des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen. Der Maßstab hierfür ergibt sich aus dem gesetzlichen Zweck der Gewaltopferentschädigung, aus verfassungsrechtlichen Wertungen, aus Prinzipien der Gesamtrechtsordnung und aus viktimologischen Erkenntnissen (BSG, Urt. v. 7. November 2001 – B 9 VG 2/01 R, BSGE 89, 75 m. w. N.). Im Rahmen der zweiten Alternative sind insbesondere auch die lediglich mittelbaren Ursachen der Gewalttat wie typischerweise die Vorgeschichte zu berücksichtigen.

19

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG hat das BSG in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet (vgl. BSG, Urt. v. 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178), von denen hier von vornherein nur die Fallgruppe 3 in Betracht kommt, nämlich das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich allerdings nicht nach objektiven Kriterien, sondern es ist vielmehr entscheidend auf subjektive Gesichtspunkte abzustellen, nämlich darauf, ob es sich um ein bewusstes bzw. „leichtfertiges“ Verhalten des Opfers handelt. Das BSG hat dazu ausgeführt, Leichtfertigkeit sei im Opferentschädigungsrecht ebenso wie im Strafrecht und im Steuerstrafrecht durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspreche. Dabei gelte aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstelle. Denn ebenso wie im Strafrecht der Schuldvorwurf setze im Recht der Opferentschädigung die Zurechnung selbstgefährdenden Verhaltens voraus, dass der Täter/das Opfer sich hätte anders verhalten können. Das OEG entschädige deshalb auch den geistig Behinderten, der wegen seiner Behinderung eine offensichtlich drohende Gefahr nicht erkennt und deshalb Opfer einer Gewalttat wird, der jeder andere ohne weiteres hätte entgehen können (BSG, Urt. v. 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R - BSGE 83, 62).

20

Ob diese subjektiven Voraussetzungen hier vorliegen, wird ohne Anhörung der Klägerin, ggf. auch die Vernehmung von Zeugen und je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu beurteilen sein. Hier gibt es zudem mehrere Akten, die weiteren Aufschluss über die subjektive Einschätzung der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach geben können, so insbesondere die Verfahrensakte aus dem familiengerichtlichen Verfahren und die Strafverfahrensakte. Es kommt hinzu, dass die Klägerin bereits relativ kurz nach der Tat am 25. März 2000, nämlich bereits im April 2000 den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Regelung der Ehewohnung bei dem Amtsgericht R… - Familiengericht – gestellt hat.

21

Auch hinsichtlich des objektiven zeitlichen Ablaufs besteht weiterer Aufklärungsbedarf. Bereits die Tat am 25. März 2000 hatte nämlich nach den bisherigen Erkenntnissen zu einer schweren Verletzung im Bereich des linken Wangenknochens geführt, die eine Operation erforderlich machte. Sollte die heute bestehende Schädigung wesentlich durch den Vorfall am 25. März 2000 verursacht sein, käme es für die Frage der Selbstgefährdung auf den weiteren Vorfall am 30. April 2000 als Folge des Verbleibs der Klägerin in der gemeinsamen Wohnung nicht entscheidend an. Da sich bisher kaum medizinische Unterlagen in den Akten befinden, anhand derer Art und Ausmaß der jeweiligen Verletzungen und deren Behandlung nachvollzogen werden können, kann auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden.

22

Zudem hat der Senat in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um eine Fallgestaltung ging, in der fortlaufend Körperverletzungen aus einer Lebensgemeinschaft heraus begangen worden waren, die Auffassung vertreten, dass die Bejahung von Unbilligkeit voraussetze, dass das Verhalten der Klägerin nach den Gesamtumständen ein rechtliches bzw. ethisches Unwerturteil rechtfertige, was nur dann angenommen werden könne, wenn im konkreten Fall weitere Umstände zu dem bloßen Verbleiben in der Lebensgemeinschaft hinzuträten. Der Senat hat in jenem Verfahren die Revision zugelassen (Urt. v. 29. Juni 2010, L 2 VG 6/09). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann in dem jetzigen Verfahrensstadium die Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden.

23

Die Höhe der monatlichen Ratenzahlung ergibt sich aus einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 66,57 EUR. Dieses errechnet sich aus den Einkünften der Klägerin in Höhe von 1.137,28 EUR (Rente, Kindergeld und Mietzuschuss) abzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung (399,71 EUR) und den Freibeträgen für die Klägerin und ein Kind (671,00 EUR).

24

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Sept. 2011 - L 2 VG 71/10 B PKH zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 2 Versagungsgründe


(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auc

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.