Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2007 - L 2 VG 32/07

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2007:1211.L2VG32.07.0A
bei uns veröffentlicht am11.12.2007

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. Juni 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Kiel zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen der Folgen von Misshandlungen durch ihren früheren Lebensgefährten Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

2

Die 1962 geborene Klägerin lernte ca. 1997 Herrn A.P. kennen. Sie bekam als selbstständige Architektin Aufträge von der Baufirma, deren Inhaber Herr P. war. Kurze Zeit später kam es zu einer Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn P. Seit Oktober 1998, nach der Trennung von ihren jeweiligen bisherigen Partnern, lebten beide gemeinsam in einem Haus, aus dem die Klägerin im November 1999 auszog.

3

Im November 1999 erstattete die Klägerin gegen Herrn P. Strafanzeige wegen einer Körperverletzung am 19. November 1999 sowie zweier Sachbeschädigungen zu ihren Lasten am 19. und 20. November 1999. Diese Taten wurden vor dem Amtsgericht R. angeklagt (8 Ds 571 Js 2799/00 <295/00>). Das Verfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit Beschluss vom 28. November 2000 vorläufig eingestellt. Herrn P. wurde aufgegeben, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 DM im Hinblick auf die Tätlichkeit vom 19. November 1999 sowie eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM zugunsten der Landeskasse zu zahlen.

4

Im Oktober 2000 erstattete die Klägerin weitere Strafanzeige wegen weiterer Körperverletzungen seitens des Herrn P. In ihrer Zeugenvernehmung bei der Kriminalpolizei R. im Januar 2001 gab sie an, es sei bereits seit Frühjahr 1998 und immer wiederkehrend zu gewalttätigen Handlungen des Herrn P. ihr gegenüber mit sichtbaren Verletzungen gekommen. Angeklagt wurden von der Staatsanwaltschaft von zahlreichen von der Klägerin geschilderten tätlichen Angriffen Vorfälle am 18. August 1998, 18. Juli 1999 und im Oktober 1999. Das Amtsgericht R. verurteilte Herrn A.P. durch Urteil vom 15. April 2003 (8 Ls 500 Js 54240/00 <136/02>) wegen Vergewaltigung und zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen des Urteils des Amtsgerichts R. ist dazu im Wesentlichen festgestellt, am 18. August 1998 sei es zwischen Herrn P. und der - im dortigen Verfahren - Nebenklägerin auf der Rückfahrt von einer Geburtstagsfeier zu einer heftigen Auseinandersetzung, vermutlich beruhend auf der Eifersucht des A.P., gekommen. In der Wohnung des Angeklagten angekommen, habe die Nebenklägerin erklärt, dass sie die Nacht im Wohnzimmer und nicht mit dem Angeklagten im Schlafzimmer verbringen wolle. Hierüber sei der Angeklagte in Wut geraten, zumal er auch angetrunken gewesen sei. Er habe die Klägerin gezerrt, sie schmerzhaft an den Haaren gezogen und sie schließlich so gestoßen, dass sie über eine am Boden stehende Kiste gefallen und mit dem Hinterkopf auf die Bodenfliesen aufgeschlagen sei. Hierdurch habe sie eine Schädelprellung erlitten und sich mehrmals übergeben müssen. Trotz dieses Vorfalles habe sie die Beziehung zu dem Angeklagten fortgesetzt und mit ihm ein gemeinsames Haus in L. bezogen, wo die Beziehung weiter mit Spannungen und tätlichen Übergriffen des Angeklagten verlaufen sei, die jedoch nicht Gegenstand gerichtlicher Verfahren geworden seien. Am 18. Juli 1999 seien die Nebenklägerin und der Angeklagte bei dessen Bruder zu Besuch in F. gewesen. Es sei zu Sticheleien gegen die Nebenklägerin gekommen, so dass diese das Haus zu Fuß verlassen habe. Nach kurzer Zeit sei der Angeklagte mit dem Pkw hinter ihr hergefahren und habe sie aufgefordert, bei ihm einzusteigen. Im weiteren Verlauf habe er ihr im Auto während der Fahrt schmerzhaft mit dem Handy rechts und links ins Gesicht geschlagen, außerdem ihren Sicherheitsgurt gelöst mit der Äußerung, sie solle sich nicht in seinem Auto anschnallen, es sei sein Pkw und er bestimme, wer sich anschnallen dürfe. Er habe dann mehrfach scharf abgebremst, wodurch die Nebenklägerin nach vorne geschleudert worden sei. In L. angekommen, habe er die Nebenklägerin in sein Schlafzimmer gezogen und ihren Kopf gegen die Zimmerwand gestoßen. Sie sei daraufhin zu Boden gesackt, woraufhin er ihren Kopf auf den Holzfußboden geschlagen habe. Anschließend habe er sie mit beiden Händen gewürgt und erklärt, dass er sie umbringen werde. Als sie sich habe befreien wollen, habe er ihr rechtes Handgelenk solange gedreht, bis ein Knacken zu hören gewesen sei. Auf ihr Flehen und Betteln habe er dann von ihr abgelassen. Auf ihren Wunsch, gehen zu dürfen, habe er ihr die Schuhe weggenommen und sie aufgefordert, sie solle doch gehen bzw. abhauen und nicht wiederkommen.

5

Bezogen auf einen nicht mehr bestimmbaren Tag im Oktober 1999 sah das Amtsgericht R. aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zudem den Tatbestand der Vergewaltigung als erfüllt an.

6

Im Mai 2002 beantragte die Klägerin wegen der Folgen der tätlichen Angriffe des Herrn P. Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Als Schädigungsfolgen machte sie „diverse körperliche Schäden wie z.B. Rippenbruch, Handbruch, Nasenbruch, Schlag- und Würgemale sowie andauernde posttraumatische Belastungsstörungen“ geltend.

7

Das beklagte Land zog die Strafverfahrensakten bei und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 ab. Zwar sei die Klägerin nach dem Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte in der Zeit vom Frühjahr 1998 bis Oktober 1999 Opfer von Gewalttaten durch A.P. geworden. Die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Gewalttat im Sinne des § 1 OEG sowie die Gewährung von Beschädigtenversorgung würden aber versagt, weil die Klägerin die Schädigung selbst verursacht habe. Nach den im OEG anerkannten Regeln über die „wesentliche Bedingung“ reiche es für die Annahme einer Verursachung durch den Geschädigten aus, wenn dieser unmittelbar Tatbeiträge selbst gesetzt habe, die in ihrer Bedeutung und Tragweite im Verhältnis zu dem Tatbeitrag des Schädigers zumindest annähernd gleichwertig seien (Mitursache). Eine Mitverursachung liege u.a. vor, wenn das Opfer sich ohne sozialnützige Motive leichtfertig in eine Gewaltopfersituation begeben habe. Das Zusammenleben von Opfer und Täter führe dabei nicht schlechthin zur Versagung der Entschädigung. Begebe sich aber eine Frau in eine häusliche Gemeinschaft oder verbleibe sie in einer solchen, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der sie stets mit schwerer Misshandlung rechnen müsse und aus der sie sich mit einem Mindestmaß an Selbstverantwortung selbst hätte befreien können, könne keine staatliche Entschädigung beansprucht werden (unter Hinweis u.a. auf BSGE 57, 168). Die Klägerin habe sich leichtfertig und ohne sozialnützliche Motive in eine Gewaltopfersituation gebracht und sei darin noch ca. 1,5 Jahre verblieben. Es wäre ihr mit einem Mindestmaß an Selbstverantwortung zuzumuten gewesen, keine häusliche Lebensgemeinschaft mit Herrn P. einzugehen bzw. ihn zu verlassen und sich nicht weiter den täglichen Gewalttätigkeiten auszusetzen. Denn diese hätten bereits begonnen gehabt, bevor sie ein gemeinsames Haus gekauft hätten. Die Klägerin habe die ganze Zeit gewusst, dass es unvernünftig sei, bei Herrn P. zu bleiben. Dies zeige auch die Tatsache, dass sie dessen Bruder um Hilfe gebeten habe. Auch von Herrn G.L. sei ihr Hilfe angeboten worden, die sie aber nicht angenommen habe. Sie habe sich stattdessen mit ihrem Schicksal abgefunden. Das Annehmen von Hilfe wäre ihr aber zuzumuten gewesen. Ebenso wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich aus eigener Kraft von Herrn P. zu lösen bzw. sich gar nicht erst an ihn zu binden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere und der Häufigkeit der Gewalttaten. Sie sei zudem nicht mit Herrn P. verheiratet und es gebe keine Kinder. Aufgrund ihrer Tätigkeit als selbstständige Architektin sei sie auch wirtschaftlich nicht von Herrn P. abhängig gewesen. Zwar sei dieser ihr Hauptauftraggeber gewesen; sie hätte aber andere Auftraggeber suchen und finden können. Nachvollziehbar sei, dass sie Angst vor Herrn P. gehabt habe. Dass sie keinen Ausweg gesehen und sich in ihr Schicksal ergeben habe, sei aber aus den genannten Gründen unverständlich.

8

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Versagungstatbestände des § 2 OEG seien in ihrem Fall nicht einschlägig. Selbst verursacht hätte sie die Schädigung nur dann, wenn sie eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Schädigung gesetzt, also die Angriffe des Täters schuldhaft herausgefordert hätte oder ähnliches; hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Auch Unbilligkeit liege nicht vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff „unbillig“ müsse durch Abwägung der berührten Interessen gegeneinander ausgelegt werden. Die Entschädigung dürfe in Anwendung des allgemeinen Gerechtigkeitsgedankens nicht vertretbar erscheinen. Nicht einmal unmoralisches, sozialschädliches, unsittliches oder vom Üblichen abweichendes Verhalten des Opfers genüge im Allgemeinen für einen Leistungssauschluss; vielmehr müsse hinzukommen, dass das Opfer habe erkennen können bzw. müssen, dass es sich durch sein Verhalten in eine Gefahrenlage begebe, in der man mit einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 OEG rechnen müsse. Sie habe hingegen nichts Verwerflicheres getan, als eine Beziehung zu einem Mann einzugehen, mit diesem zusammen Eigentum zu erwerben, zu arbeiten und zu leben. Dies allein reiche nicht aus, die beantragten Leistungen zu versagen. Eine derartige Wirkung wäre mit dem Zweck der Leistungen nach dem OEG unvereinbar, da dann die Opfer der meisten Gewalttaten ohne eine Entschädigung blieben. Gewalttaten ereigneten sich ganz überwiegend unter Bekannten und insbesondere in familienhaften oder ähnlichen von der Öffentlichkeit abgeschlossenen Nahräumen. Sie sei aus ihr nicht vorwerfbaren psychischen Gründen lange Zeit nicht in der Lage gewesen, sich früher aus der Beziehung zu dem Täter zu lösen. Sie sei zwischen der Hoffnung auf Besserung seines Verhaltens und existenzieller Angst vor dem Partner hin- und hergerissen gewesen und habe der lang anhaltenden therapeutischen Unterstützung bedurft, bevor sie in der Lage gewesen sei, ihre Situation zu erkennen und zu ändern. Auch dies sei typisch für diese Art von Beziehungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von den Leistungen des OEG ausgeschlossen sein sollten.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück. Leistungen nach dem OEG seien gemäß § 2 Abs. 1 OEG in ihrem Fall zu versagen. Es liege der Versagungsgrund der Unbilligkeit vor, die die Klägerin durch den Verbleib in einer dauernden Gefahrenlage zu vertreten habe. Insoweit wiederholte das beklagte Land im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides.

10

Zur Begründung ihrer hiergegen am 15. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug genommen und sich ergänzend auf ein einzuholendes sozialpsychiatrisches Gutachten bezogen zum Beweis dafür, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich früher aus der Beziehung zu Herrn P. zu lösen. Der Begriff der Abhängigkeit sei von dem beklagten Land falsch gewertet worden. Abhängigkeiten entstünden nicht nur durch Eheschließung oder gemeinsame Kinder. Im vorliegenden Fall hätten zwischen ihr und ihrem Partner vielschichtige Verflechtungen bestanden infolge der gemeinsam erworbenen Immobilie und der beruflichen Verflechtung, die auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ihrerseits von dem Täter geführt habe. Hierzu könne erforderlichenfalls ausführlichst vorgetragen werden. In dem von dem Sozialgericht zitierten, vom BSG durch Urteil vom 3. Oktober 1984 entschiedenen Fall hätten die tatsächlichen Verhältnisse völlig anders gelegen. Dort habe die der Gewalt ausgesetzte Frau den Täter zusätzlich dazu, dass sie sich wissentlich und leichtfertig in eine besondere Gefahrenlage begeben habe, stark gereizt, ihn beleidigt und ihm mangelhafte sexuelle Leistungsfähigkeit vorgeworfen, das offensichtlich höchste Maß an Provokation eines Mannes. Sie habe sich nie in dieser Weise verhalten. Zudem seien in den letzten 20 Jahren einige Erkenntnisse über das Funktionieren von Gewaltbeziehungen an die Öffentlichkeit gelangt, die zu berücksichtigen seien. Insoweit seien beispielhaft Kopien beigefügt aus der Broschüre „Nur Mut!“, herausgegeben vom Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, sowie Auszüge aus dem Thesenpapier des Runden Tisches zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in Nordrhein-Westfalen (aus Dezember bzw. September 2001), in denen die Grundzüge der Problematik zusammengefasst seien. Der weiteren genannten Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1998 (B 9 VG 8/97 R) liege ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem das Opfer die Täterin beleidigt und körperlich verletzt und dadurch herausgefordert habe. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2007 hat die Klägerin nähere Angaben zu den durch die Taten erlittenen und heute noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht sowie außerdem ihren Vortrag zu den Gründen, aus denen sie sich nicht früher aus der Beziehung habe lösen können, weiter vertieft (im Einzelnen Bl. 27 bis 30 d. A.).

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der Folgen der Taten ihres ehemaligen Lebensgefährten A.P. Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu gewähren.

13

Das beklagte Land hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

16

Das Sozialgericht hat zunächst durch Beschluss vom 2. September 2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer sehe hier zwar keinen Fall der Mitverursachung, wie von dem beklagten Land in dem angefochtenen Bescheid angenommen, schließe sich aber der rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid an. Es sei unbillig, der Klägerin Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Diese rechtliche Würdigung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Auch habe das Amtsgericht R. in seinem Urteil vom 15. April 2003 festgestellt: „Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass die Nebenklägerin über unverhältnismäßig lange Zeit eine Opferrolle eingenommen hat, die bereits nach kurzer Zeit hätte beendet werden sollen.“

17

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Sozialgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 14. November 2005 - L 2 B 299/05 VG PKH). Dabei ist insbesondere die frühe Entscheidung über den PKH-Antrag noch vor Eingang der Klagebegründung beanstandet worden.

18

Nach Eingang der Klagebegründung hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 25. April 2006 den Antrag auf PKH erneut abgelehnt. Es hat dabei im Wesentlichen die Begründung aus dem vorangegangenen Beschluss wiederholt und ergänzend dargelegt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führe der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich früher aus der Beziehung zu lösen. Dies möge (für das PKH-Verfahren) so als richtig unterstellt werden. Dann aber wäre rechtlich wesentliche Ursache für eventuelle Gesundheitsstörungen die körpereigene psychische Verfassung der Klägerin mit der Folge, dass schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen wäre und es auf die Frage der Unbilligkeit gar nicht mehr ankäme.

19

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben, der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin S., beigeordnet (Beschluss vom 14. September 2006 - L 2 B 252/06 VG PKH). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage müsse bei der im PKH-Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung des Streitstoffes bejaht werden. Im Weiteren ist dargelegt, dass im derzeitigen Verfahrensstand davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden sei, dass der Versagungsgrund der Mitverursachung voraussichtlich nicht vorliege, und dass im weiteren Verfahren näher zu klären sein werde, ob der Versagungsgrund der Unbilligkeit gegeben sei. Hierzu heißt es in dem Beschluss, von den vom Bundessozialgericht zur Frage der Unbilligkeit entwickelten vier Fallgruppen komme, bezogen auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem früheren Partner, nur der Versagungsgrund eines bewussten und/oder leichtfertigen Eingehens einer Gefahr, der sich das Opfer ohne weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor, in Betracht. Eine verlässliche Aussage zu der Frage, ob in diesem Sinne eine Leistungsversagung wegen Unbilligkeit in Betracht komme, werde nach dem Eindruck, den der Senat aus dem bisherigen Sach- und Streitstand gewonnen habe, nur nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung getroffen werden können, indem insbesondere auch näher zu klären sein werde, ob und ggf. in welcher Ausprägung die Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem früheren Partner gestanden habe. Weiter werde nach den Vorgaben in der Rechtsprechung zu prüfen sein, ob das Verhalten oder Unterlassen der Klägerin einer Mitverursachung annähernd gleichkomme.

20

Durch Urteil vom 26. Juni 2007 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen der Taten des A.P. Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu gewähren. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen dargelegt: Zu Recht sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden sei. Herr P. sei vom Amtsgericht R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Zu Unrecht gehe die Beklagte allerdings davon aus, dass ein Versagungsgrund im Sinne von § 2 Abs. 1 OEG vorliege. Die Klägerin habe die Schädigung nicht verursacht. Ihr eigenes Verhalten reiche nicht aus, Leistungen wegen Unbilligkeit zu versagen. Eine Entschädigung sei insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozialnützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetze und sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entziehe, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre. Leichtfertigkeit bedeute einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts entspreche. Allerdings gelte im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstelle (BSG, Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R -). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin zwar objektiv grob fahrlässig gehandelt habe, indem sie die Beziehung zu Herrn P. nicht frühzeitig nach den ersten Übergriffen beendet habe, dass ihr dies subjektiv aber nicht vorzuwerfen sei. Nach den von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen Gründen, die zum Verbleiben in der Beziehung geführt hätten, aber auch aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Aussagen des Herrn P. (in dessen Strafverfahren) sei die Kammer überzeugt, dass die Klägerin aus eigener persönlicher Fähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die Beziehung zu beenden. In welchem konkreten Umfang der Beklagte Entschädigungsleistungen zu gewähren habe, werde der Beklagte noch zu ermitteln haben.

21

Gegen das ihm am 4. Juli 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 23. Juli 2007 Berufung eingelegt. Das Urteil könne so keinen Bestand haben. Das Sozialgericht habe die Umstände des Falles nicht ausreichend gewürdigt, sondern nur festgestellt, die Klägerin habe zwar objektiv grob fahrlässig, aber subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt. Eine nähere Begründung werde dafür nicht gegeben. Ihrer Auffassung nach sei Versorgung hier gemäß § 2 Abs. 1 OEG zu versagen. Dies ist im Einzelnen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu den Versagungsgründen der Mitverursachung und der Unbilligkeit näher dargelegt.

22

Das beklagte Land beantragt,

23

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Sozialgericht erwäge. Die Beteiligten haben sich auf die entsprechende Anfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des beklagten Landes - OEG - L-74/02 - Bezug genommen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

28

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des beklagten Landes ist begründet im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (§ 159 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

29

Das Verfahren vor dem Sozialgericht leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

30

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt bereits darin, dass das Sozialgericht nicht festgestellt hat, ob ein Anspruch auf eine Geldleistung besteht, d. h., dass alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen und dass sich überhaupt ein Zahlbetrag ergibt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach dem OEG dem Grunde nach hat das Sozialgericht nur insoweit geklärt, als die Klägerin Opfer eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei und die Voraussetzungen der Versagung der Leistung nach § 2 OEG nicht vorlägen. Weitere Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach § 1 OEG dem Grunde nach ist jedoch, dass durch den schädigenden Tatbestand eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung verursacht worden ist. Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht nicht beschäftigt. Damit sich ein Zahlbetrag ergibt, muss zudem die gesundheitliche Schädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25. v. H. begründen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. §§ 30, 31 Abs. 1 u. 2 Bundesversorgungsgesetz ). Auch hierzu hat das Sozialgericht keine Feststellungen getroffen.

31

Die angesprochenen Fragen können nicht etwa deshalb offen bleiben, weil das Sozialgericht ein "Grundurteil" erlassen hat. Nach § 130 SGG ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Ausspruch eines Grundurteils zulässig. Die Bestimmung setzt jedoch einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen. Das angefochtene Urteil beinhaltet letztlich eine Rückgabe an die Verwaltung (vgl. BSG, Urt. v. 8. August 2001 - B 9 VG 1/00 R, BSGE 88, 240), die nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG zulässig ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil seit der Aktenübersendung durch die Behörde bis zu der Entscheidung des Sozialgerichts bereits mehr als sechs Monate vergangen waren (§ 131 Abs. 5 Satz 4 SGG).

32

Der Erlass eines Grundurteils stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn nicht allein die erforderlichen Feststellungen zu dem Anspruch dem Grunde nach in dem Urteil selbst fehlen, sondern das Sozialgericht, wie hier, schon die hierfür erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. Ermittlungen zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin und zu der Frage der Kausalität hat das Sozialgericht ebenso wenig durchgeführt wie zu der Frage der Höhe der MdE. Zu diesen Ermittlungen hätte sich das Sozialgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus gedrängt fühlen müssen (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 103 Rn. 20 m. w. N. zur Rspr. des BSG), da nicht davon auszugehen ist, dass es die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgung nach dem OEG oder eines Grundurteils nach § 130 SGG verkannt hat. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt stets einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (allg. Meinung, vgl. Leitherer, a. a. O., m. w. N.).

33

Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Offenlassen von Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach in einem Grundurteil in jedem Fall einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur Zurückverweisung führen kann, insbesondere auch, wie eine prozessökonomische Entscheidung des Sozialgerichts in verfahrensrechtlich korrekter Form möglich ist, wenn, wie hier, vor allem eine (negative) von mehreren Anspruchsvoraussetzung streitig ist, deren Klärung bereits mit erheblichem Ermittlungs- und Begründungaufwand verbunden ist. Am ehesten dürfte hierfür ein Zwischenurteil im Sinne des § 130 Abs. 2 SGG in der Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I, S. 2144) in Betracht kommen (zur - umstr. - Frage der selbstständigen Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils nach § 130 Abs. 2 SGG vgl. LSG Berlin, Urt. v. 9. Dezember 2003 - L 13 VG 21/02, veröffentlicht in juris). Dies bedarf jedoch hier keiner näheren Erörterung.

34

Hier liegt nämlich ein weiterer - und der aus der Sicht des Senats entscheidende - Verfahrensmangel gerade darin, dass das Sozialgericht auch zu den von ihm vorrangig für entscheidungserheblich gehaltenen und auch vorrangig streitigen Versagungstatbeständen des § 2 OEG keine Ermittlungen durchgeführt, sondern deren Nichtvorliegen in dem angefochtenen Urteil lediglich mit äußerst knapper Begründung festgestellt hat. Zu Ermittlungen hätte sich das Sozialgericht insoweit schon durch den Ablauf der vorangegangenen PKH-Verfahren gedrängt fühlen müssen. In dem Beschluss vom 14. September 2006 - L 2 B 252/06 VG PKH - hatte der Senat ausdrücklich dargelegt, eine verlässliche Aussage zu der Frage, ob in diesem Sinne eine Leistungsversagung wegen Unbilligkeit in Betracht komme, werde nach dem Eindruck, den der Senat aus dem bisherigen Sach- und Streitstand gewonnen habe, nur nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung getroffen werden können, in der insbesondere auch näher zu klären sein werde, ob und ggf. in welcher Ausprägung die Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem früheren Partner gestanden habe. Weiter werde nach den Vorgaben in der Rechtsprechung zu prüfen sein, ob das Verhalten oder Unterlassen der Klägerin einer Mitverursachung annähernd gleichkomme. Ermittlungen in dieser Richtung hat das Sozialgericht nicht durchgeführt, obwohl es sich in dem angefochtenen Urteil - in Abkehr von seiner früheren, in zwei ablehnenden PKH-Beschlüssen vertretenen Rechtsauffassung - inzident der Auffassung des Senats angeschlossen hat, wonach allein das Verbleiben der Klägerin in der Lebensgemeinschaft mit Herrn P. den Versagungstatbestand der Unbilligkeit nicht zu begründen vermag. Zudem hat das Sozialgericht selbst dargelegt, es sei kein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstelle. Die persönlichen Fähigkeiten der Klägerin lassen sich jedoch nicht aus der Akte ableiten, sondern nur durch eine persönliche Anhörung der Klägerin und erforderlichenfalls auch die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens klären.

35

Der Senat verweist den Rechtsstreit in Ausübung des ihm in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen an das Sozialgericht zurück. Zwar können Verstöße des Sozialgerichts gegen seine Amtsermittlungspflicht nur im Ausnahmefall zu einer Zurückverweisung führen, weil auch die Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren als vollständige zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist. Bei der Ausübung des Ermessens kommt prozessökonomischen Gesichtspunkten eine erhebliche Bedeutung zu. Im Zweifel ist die Entscheidung des LSG, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (vgl. BSG, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - B 13 RJ 194/03 B; Beschl. v. 14. Februar 2006 - B 9a SB 22/05 B, jeweils veröffentl. in juris m. w. N.). Der Senat handhabt die Zurückverweisung deshalb sehr zurückhaltend und führt noch fehlende Ermittlungen in aller Regel selbst durch. In die Ermessensentscheidung ist jedoch jeweils auch einzubeziehen, dass die Beteiligten nach dem SGG das Recht auf zwei vollständige Tatsacheninstanzen haben. Hat das Sozialgericht, wie hier, bezogen auf eine mehrgliedrige Anspruchsnorm und zu einem sehr komplexen Sachverhalt überhaupt keine eigenen Ermittlungen durchgeführt, so würde den Beteiligten faktisch eine volle Instanz genommen, sofern das Berufungsgericht den Sachverhalt seinerseits vollständig aufklären würde. Dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie trägt der Senat durch zügige Entscheidung des Rechtsstreits Rechnung. Die Beteiligten haben gegen die in Aussicht gestellte Zurückverweisung keine Einwände erhoben.

36

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

37

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.


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(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.