Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2006 - L 1 B 86/06 SF SK

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0324.L1B86.06SFSK.0A
bei uns veröffentlicht am24.03.2006

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Verfahren S 6 RJ 374/03 wurde die Antragstellerin mit richterlicher Verfügung vom 10. Juni 2005 zum Verhandlungstermin am 25. August 2005 als medizinische Sachverständige geladen. Die Ladung bezeichnete u. a. den Gegenstand der Vernehmung (fünf Beweisfragen zum Leistungsvermögen des Klägers) und enthielt die Bitte, den Kläger vor der Verhandlung ambulant zu untersuchen. Wie üblich enthielt die Ladung noch folgenden Zusatz:

2

"Sie werden gebeten, eine schriftliche Zusammenfassung des mündlich zu erstattenden Gutachtens vorzubereiten und die Akten sowie das Gutachten bis ... an das Gericht zurückzusenden."

3

An diese Vorgaben hielt sich die Antragstellerin. Sie übersandte dem Gericht am 11. August 2005 ein schriftliches "Gutachten" von 16 Seiten mit Original-Unterschrift. Das Schriftwerk wurde am Tag darauf den Beteiligten übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005 erhob die Kammer Beweis zu den in der Ladungsverfügung genannten Beweisfragen. Die Antragstellerin trug die zusammenfassende Beurteilung ihres sowohl dem Gericht als auch den Beteiligten bereits schriftlich vorliegenden Gutachtens vor. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen an die Antragstellerin zu stellen und das Gutachten zu erörtern. Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen (Sitzungsniederschrift vom 25. August 2005).

4

Mit ihrer Kostenrechnung vom 10. August 2005 machte die Antragstellerin u. a. 8,00 € für 16 Kopien geltend. Diesen Posten erkannte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts nicht an und entschädigte einen entsprechend geringeren Betrag. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, weil sie die Kopien ihrer schriftlichen Ausarbeitungen benötigt habe, um ihr mündliches Gutachten erstatten zu können. Das Original habe sich bereits seit ein bis zwei Wochen vor dem Termin im Gericht befunden. Außerdem komme es öfter vor, dass die Beteiligten oder das Gericht Nachfragen hätten. Um diese zu beantworten, müsse sie eine Gutachtenkopie bei ihren Handakten haben.

5

Nach Schriftwechsel hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2006 die Kosten festgesetzt. Es hat sich der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss vom 12. September 2005 - 1 Ws 211/05 - mit vollem Wortlaut angeschlossen und die Kosten für 16 Kopien nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 JVEG für ersatzfähig erklärt. Die Kammer hat die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen.

6

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde hat der Antragsgegner auf den Gesetzeswortlaut des JVEG hingewiesen, der im Gegensatz zum ZSEG einen Ersatz von Gutachtenkopien für die Handakten eines Sachverständigen nicht mehr vorsehe. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung das Verfahren auf den Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 JVEG). Die Verfahrensakte S 6 RJ 374/03 und die Akte L 1 B 86/06 SF SK haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

7

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

8

Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung des vom Gericht eingeschlagenen Weges ihrer Vernehmung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG Anspruch auf Vergütung der von ihr gefertigten Fotokopien.

9

Es trifft zwar zu, dass nach dem JVEG - im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 ZSEG - Kopien für die Handakten eines Sachverständigen nicht mehr zu bezahlen sind. Vorliegend geht es aber nicht um Kopien für die Handakten, sondern darum, welche Auslagen für die vom Gericht durchgeführte Art und Weise der Sachverhaltsaufklärung notwendig waren.

10

Hinsichtlich der Kopien für die Handakten hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2005 - L 1 SF 22/05 SK - entschieden, dass solche nicht ersatzfähig sind. Jener Entscheidung lag zugrunde, dass die Sachverständige in der Berufungsinstanz eine schriftliche Ergänzung zu einem von ihr erstinstanzlich erstatteten Gutachten abgegeben hat und von diesen ergänzenden Ausführungen Kopien für ihre Handakten zurückbehalten und bezahlt haben wollte. Dieser Anspruch war unberechtigt. Anders ist es aber im vorliegenden Fall, wo ihr § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Anspruchsgrundlage zur Seite steht. Das erschließt sich aus der Geschichte, der Systematik und dem Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Bestimmungen.

11

Das ZSEG regelte den Ersatz von Aufwendungen in § 8 durch eine ausdrückliche Aufzählung bestimmter Tatbestände. In § 11 Abs. 1 Satz 1 ZSEG gab es ergänzend eine Auffangvorschrift, wonach auch weitere Aufwendungen ersetzt werden konnten, wenn sie nur notwendig waren. § 11 Abs. 2 ZSEG traf weitere Spezialregelungen u. a. für Ablichtungen. Diese waren zu ersetzen, wenn sie angefordert, notwendig geworden oder für die Handakten eines Sachverständigen angefertigt worden waren. Letztere Bestimmung enthielt in der 2. Alternative (notwendige Ablichtungen) eine an sich überflüssige Regelung. Denn notwendige Kopierkosten waren schon durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ZSEG erfasst. Bei der 3. Alternative (Kopierkosten für Handakten) hatte der Gesetzgeber das Notwendigkeitsprinzip durchbrochen. Denn es ist allenfalls sinnvoll, eine Kopie des Gutachtens für die Handakten anzufertigen, um eventuelle Rückfragen beantworten zu können. Notwendig für die Erstattung des Gutachtens sind solche Kosten aber nicht. Insgesamt war das ZSEG von dem Gedanken geprägt, lückenlos alle Aufwendungen eines Sachverständigen zu ersetzen, sofern diese notwendig waren (so auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 11 ZSEG Rz. 2).

12

Das neue Entschädigungsrecht des JVEG hat dieses Prinzip beibehalten, allerdings konsequenter das Notwendigkeitsprinzip durchgesetzt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. § 7 Rz. 2). Der Vergütungsgrundsatz findet sich jetzt in § 8 JVEG, der hinsichtlich des Ersatzes von Aufwendungen zwischen sonstigen und besonderen unterscheidet und dementsprechend auf §§ 7 und 12 JVEG verweist. Nach § 12 JVEG ist der üblicherweise mit einem Gutachten verbundene Aufwand des Sachverständigen mit der Vergütung nach §§ 9 bis 11 JVEG abgegolten, es sei denn, das JVEG bestimmt etwas anderes oder die Tatbestände des Satzes 2 (wortgleiche Aufzählung des alten § 8 ZSEG) greifen ein. Die Auffangvorschrift ist jetzt in § 7 Abs. 1 JVEG zu finden, der systemgerecht im Abschnitt 2 "Gemeinsame Vorschriften" angesiedelt ist. Danach sind die notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG übernimmt für Ablichtungen den alten § 11 Abs. 2 ZSEG insofern, als auch die angeforderten Ablichtungen bezahlt werden. Konsequent führt § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG aber die notwendigen Ablichtungen nicht mehr auf, weil diese schon von Abs. 1 Satz 1 erfasst sind. Konsequent sind auch die Kopierkosten für die Handakten nicht mehr ersatzfähig, weil diese für die Gutachtenerstellung an sich nicht notwendig sind.

13

Der Kostenbeamte hat demnach vier Tatbestandsmerkmale in folgender Reihe zu prüfen:

14

- ob die geltend gemachten Kopierkosten zu dem Aufwand gehören, der üblicherweise mit der Erstattung eines Gutachtens verbunden ist und infolgedessen durch die Vergütung nach §§ 9 bis 11 JVEG abgegolten ist (hierzu a),

15

- ob die Kosten zu den in § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG aufgeführten gehören (hierzu b),

16

- ob es sich um zusätzliche Ablichtungen handelt, die nach Aufforderung durch das Gericht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG angefertigt worden sind (hierzu c),

17

- ob die Kosten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG notwendig gewesen sind (hierzu d).

18

a) Zu dem Aufwand, der üblicherweise mit der Erstattung eines Gutachtens verbunden ist, gehören die geltend gemachten Kopierkosten nicht. Das Honorar nach §§ 9 bis 11 JVEG vergütet die aufgewandte Zeit und berücksichtigt besonders schwierige Fragestellungen. Vorliegend ist die besondere Art der Gutachtenerstattung zu berücksichtigen, die von der Antragstellerin zu leisten war. Gutachten können in zwei Formen erstattet werden. Erstens dadurch, dass ein komplettes schriftliches Gutachten erstellt wird, zu dem der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nur noch mündliche Erläuterungen abgibt und Rückfragen des Gerichts und der Beteiligten beantwortet. Das SGG und die ZPO lassen aber auch die Möglichkeit zu, dass der Sachverständige zwar die Untersuchung und Befragung eines Klägers in der Klinik vor dem Termin vornimmt, sich auch hierüber Aufzeichnungen macht, ferner Literatur nachliest und schließlich in dem Verhandlungstermin mündlich sein Gutachten abgibt. In solchen Fällen ist das Gutachtenergebnis im Protokoll festzuhalten oder als schriftliche Zusammenfassung des mündlichen Vortrags in einer Anlage mit Original-Unterschrift des Sachverständigen zum Protokoll zu geben. Letzteres ist hier nicht geschehen. Da das Gutachten schon vor dem Termin mit Original-Unterschrift zu den Akten gelangt ist, hat das Gericht hier ein schriftliches Gutachten eingeholt und dieses im Termin lediglich mit der Sachverständigen erörtert. Entgegen der Ankündigung in der Ladung ist das Gutachten nicht erst im Termin und mündlich erstattet worden. Für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens ist es weder üblich noch notwendig, eine Gutachtenkopie anzufertigen. Das Honorar nach §§ 9 bis 11 JVEG deckt deshalb die Kopierkosten nicht ab.

19

Das würde im Übrigen auch gelten, wenn die Antragstellerin im Termin ein mündliches Gutachten abgegeben hätte und wenn man das am 8. November 2005 übersandte Schriftwerk als im Voraus angefertigte schriftliche Zusammenfassung des künftigen mündlichen Vortrags ansehen würde. Auch dann würden die Kopierkosten nicht zu dem Aufwand gehören, der nach §§ 9 bis 11 JVEG abgegolten ist.

20

b) Die geltend gemachten Kopierkosten gehören nicht zu dem Aufwand, der in den Ziffern 1 bis 4 des § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG beschrieben ist.

21

c) Es handelt sich auch nicht um zusätzliche Ablichtungen, zu denen die Antragstellerin vom Gericht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG aufgefordert worden war. Eine solche Aufforderung ist nicht ergangen.

22

d) Die geltend gemachten Kopierkosten sind jedoch für die besondere Art der Gutachtenerstattung, die das Gericht hier gewählt hatte, im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG notwendig gewesen. Wie dargelegt, erfolgte die Beweisaufnahme der Kammer in zwei Schritten: Zunächst wurde ein schriftliches Gutachten eingeholt. Sodann erfolgte dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Das komplette Beweisergebnis lag erst vor, nachdem diese Erörterungen beendet und die Beweisaufnahme geschlossen war (so die Sitzungsniederschrift). Um diese von ihr abgeforderte Leistung zu erbringen, musste die Antragstellerin den Text ihres schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor sich liegen haben. Wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß, geht es bei der Erörterung eines schriftlichen Gutachtens häufig um Formulierungsfragen. Medizinische Erkenntnisse müssen so dargelegt werden, dass sich auch medizinischen Laien verständlich sind. Oft benutzen gerade auch häufig herangezogene medizinische Sachverständige juristische oder berufskundliche Ausdrücke, deren zutreffende Verwendung stets zu diskutieren und ggf. durch Äußerungen zum Protokoll richtig- oder klarzustellen ist. Für diese Arbeit müssen die Beteiligten, das Gericht und auch der medizinische Sachverständige den Wortlaut des schriftlichen Gutachtens vor sich liegen haben. Da die Antragstellerin das Original ihres Gutachtens bereits übersandt hatte, war es also für sie notwendig, sich für die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung eine Kopie davon herzustellen.

23

In der Ladung heißt es zwar, dass die Antragstellerin "eine schriftliche Zusammenfassung des mündlich zu erstattenden Gutachtens" vorbereiten sollte. Missverständlich geht der Satz aber weiter, dass das "Gutachten" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Gericht übersandt werden soll. Selbst wenn das am 11. August 2005 eingegangene Schriftwerk die vorbereitete schriftliche Zusammenfassung des mündlich noch zu erstattenden Gutachtens gewesen sein sollte, ergibt sich keine andere Entscheidung. Auch dann wäre es für die Antragstellerin und das Gericht sowie auch für die Beteiligten notwendig gewesen, bei der mündlichen Gutachtenerstattung den Text der vorbereiteten Zusammenfassung vor sich liegen zu haben. Nur so wäre sichergestellt gewesen, dass sich die mündlichen und die schriftlichen Ausführungen deckten. Ggf. hätte dann die schon schriftlich ausgearbeitete Zusammenfassung ergänzt und klargestellt werden müssen. Es wäre also auch bei dieser Art der Beweisaufnahme notwendig gewesen, eine Kopie der schriftlichen Ausarbeitungen zu fertigen.

24

Mit dieser Entscheidung schließt sich auch der Senat dem Oberlandesgericht Stuttgart in dem Beschluss vom 12. September 2005 - 1 Ws 211/05 - an, allerdings nur im Ergebnis. Denn der dort entschiedene Fall betraf Kopien für Handakten. Das Gericht hatte ein schriftliches Gutachten angefordert und offensichtlich nicht von vornherein einen Verhandlungstermin zur Gutachtenerörterung angesetzt. Das OLG hat sich auf § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG und mehr auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte für den Fall einer eventuell später erforderlich werdenden Erörterung gestützt. Der vom Landessozialgericht Stuttgart entschiedene Fall (Beschluss vom 8. April 2005 - L 12 SB 1157/05 KO-B) ist mit dem anhängigen nicht vergleichbar. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt geht hervor, dass es sich offensichtlich um eine Kopie für die Handakten handelte, die das LSG Stuttgart nicht für ersatzfähig gehalten hat. Das Landessozialgericht Hessen hatte sich ebenfalls mit einer Gutachtenkopie für die Handakten eines Sachverständigen zu beschäftigen (Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04). Diese Kopie war vom Gericht nicht angefordert worden und deshalb auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG zu entschädigen. Die erwähnten Gerichte hatten sich also nicht mit der Besonderheit zu befassen, dass die vom Sozialgericht durchführte Art der Sachverständigenanhörung in zwei Schritten die Gutachtenkopien notwendig machte.

25

Kosten sind nach § 4 Abs. 8 JVEG nicht zu erstatten.

26

Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2006 - L 1 B 86/06 SF SK

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2006 - L 1 B 86/06 SF SK

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2006 - L 1 B 86/06 SF SK zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2006 - L 1 B 86/06 SF SK zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2006 - L 1 B 86/06 SF SK zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Sept. 2005 - 1 Ws 211/05

bei uns veröffentlicht am 12.09.2005

Tenor Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen . Gründe
andere

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2005 wird als unbegründet

verworfen .

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2005 hat die mit der Sache befasste Berufungsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart außerhalb der Hauptverhandlung den Sachverständigen Privatdozent Dr. med. R. N. vom Institut für Rechtsmedizin mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Verletzungen des Tatopfers (Ehefrau des Angeklagten) beauftragt. Der Sachverständige stellte für eine Kopie seines sechsseitigen Gutachtens, die er für seine Handakten angefertigt hatte, 3,48 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung. Deren Festsetzung wurde von der Kostenbeamtin mit der Begründung abgelehnt, die Aufwendungen für die Kopie des eigenen Sachverständigengutachtens seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Auf Antrag des Institutsleiters hat das Landgericht Stuttgart durch den Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer eine „weitere Vergütung“ von 3,48 EUR festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Gegen diese Festsetzung des Aufwendungsersatzes richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, welcher der Vorsitzende nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist wegen ihrer Zulassung durch den Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des Landgerichts zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG). Der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG zuständige Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Da der Gutachtensauftrag nach Inkrafttreten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (01. Juli 2004) erteilt wurde, unterliegt er dem neuen Kosten- und -entschädigungsrecht (§ 25 JVEG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar für seine Leistung (§§ 9 ff. JVEG) sowie auf Ersatz für sonstige (§ 7 JVEG) und besondere (§ 12 JVEG) Aufwendungen. Eine für die Handakte des Sachverständigen von diesem gefertigte Ablichtung seines Gutachtens ist eine nach § 7 Abs. 2 JVEG ersatzfähige sonstige Aufwendung.
Die Fotokopierkosten sind nicht mit dem Honorar des Sachverständigen abgegolten; denn dieses erfasst nur die Geschäfts-, Praxis- und Bürokosten des Sachverständigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), zu denen auch eine angemessene Ausstattung mit technischen Geräten und Fachliteratur zählt. Besondere Aufwendungen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG insbesondere die Aufwendungen für Hilfskräfte, die für die Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge und die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder.
Im Gegensatz zu dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 11 Abs. 2 ZSEG findet sich im JVEG keine ausdrückliche Regelung des Ersatzes von Aufwendungen, die für eine Kopie des Gutachtens des Sachverständigen für seine Handakten entstehen. Deren Ersatz ist im JVEG aber auch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 JVEG wird eine Pauschale von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Gutachtensseiten gewährt, wenn der Sachverständige Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten fertigt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war. Da das Original des Gutachtens Bestandteil der Gerichtsakten wird, ist die Herstellung einer Kopie für den Sachverständigen geboten, wenn mit seiner späteren Ladung zu einer Verhandlung zwecks Erläuterung seines Gutachtens zu rechnen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, JVEG § 7 Rdn. 16). Der Sachverständige ist in solchen Fällen kraft Amtes verpflichtet, sich ordnungsgemäß auf die Verhandlung vorzubereiten, um als Gehilfe des Gerichts zu einer möglichst effektiven Durchführung der Verhandlung beizutragen. Wie er diesen Anforderungen methodisch im Einzelnen gerecht wird, liegt in seiner Verantwortung; er ist insbesondere nicht verpflichtet, einen Computer zu benutzen und sich mit dessen Hilfe einen Ausdruck seines Gutachtens auf eigene Kosten zu erstellen. Andererseits erscheint die Anfertigung von Handakten zur Erfüllung der Aufgaben eines gerichtlichen Sachverständigen unentbehrlich und muss dem Sachverständigen daher durch Ersatz der Kopierkosten für sein Gutachten wirtschaftlich ermöglicht werden. Anderenfalls wäre der Sachverständige vor jeder Erläuterung seines Gutachtens in einer Verhandlung gezwungen, die Gerichtsakten anzufordern, sein eigenes Gutachten hieraus zu kopieren und die entstandenen Kopierkosten der Staatskasse, die auch die Versandkosten zu tragen hätte, in Rechnung zu stellen. Einer derart unökonomischen Verfahrensweise kann nur dadurch entgegengewirkt werden, dass das Sachverständigengutachten bereits mit seiner Fertigstellung kostenmäßig als Teil der Gerichtsakten angesehen wird; somit unterfällt seine Ablichtung der Aufwendungspauschale des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 7 JVEG Rdn. 16; a.A. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, Rdn. 7.2.2).
Zu Recht hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer daher 3,48 EUR (brutto) Fotokopierkosten als ersatzfähig anerkannt.
III.
10 
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2005 wird als unbegründet

verworfen .

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2005 hat die mit der Sache befasste Berufungsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart außerhalb der Hauptverhandlung den Sachverständigen Privatdozent Dr. med. R. N. vom Institut für Rechtsmedizin mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Verletzungen des Tatopfers (Ehefrau des Angeklagten) beauftragt. Der Sachverständige stellte für eine Kopie seines sechsseitigen Gutachtens, die er für seine Handakten angefertigt hatte, 3,48 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung. Deren Festsetzung wurde von der Kostenbeamtin mit der Begründung abgelehnt, die Aufwendungen für die Kopie des eigenen Sachverständigengutachtens seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Auf Antrag des Institutsleiters hat das Landgericht Stuttgart durch den Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer eine „weitere Vergütung“ von 3,48 EUR festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Gegen diese Festsetzung des Aufwendungsersatzes richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, welcher der Vorsitzende nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist wegen ihrer Zulassung durch den Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer des Landgerichts zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG). Der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG zuständige Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Da der Gutachtensauftrag nach Inkrafttreten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (01. Juli 2004) erteilt wurde, unterliegt er dem neuen Kosten- und -entschädigungsrecht (§ 25 JVEG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar für seine Leistung (§§ 9 ff. JVEG) sowie auf Ersatz für sonstige (§ 7 JVEG) und besondere (§ 12 JVEG) Aufwendungen. Eine für die Handakte des Sachverständigen von diesem gefertigte Ablichtung seines Gutachtens ist eine nach § 7 Abs. 2 JVEG ersatzfähige sonstige Aufwendung.
Die Fotokopierkosten sind nicht mit dem Honorar des Sachverständigen abgegolten; denn dieses erfasst nur die Geschäfts-, Praxis- und Bürokosten des Sachverständigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), zu denen auch eine angemessene Ausstattung mit technischen Geräten und Fachliteratur zählt. Besondere Aufwendungen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG insbesondere die Aufwendungen für Hilfskräfte, die für die Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge und die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder.
Im Gegensatz zu dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 11 Abs. 2 ZSEG findet sich im JVEG keine ausdrückliche Regelung des Ersatzes von Aufwendungen, die für eine Kopie des Gutachtens des Sachverständigen für seine Handakten entstehen. Deren Ersatz ist im JVEG aber auch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 JVEG wird eine Pauschale von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Gutachtensseiten gewährt, wenn der Sachverständige Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten fertigt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war. Da das Original des Gutachtens Bestandteil der Gerichtsakten wird, ist die Herstellung einer Kopie für den Sachverständigen geboten, wenn mit seiner späteren Ladung zu einer Verhandlung zwecks Erläuterung seines Gutachtens zu rechnen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, JVEG § 7 Rdn. 16). Der Sachverständige ist in solchen Fällen kraft Amtes verpflichtet, sich ordnungsgemäß auf die Verhandlung vorzubereiten, um als Gehilfe des Gerichts zu einer möglichst effektiven Durchführung der Verhandlung beizutragen. Wie er diesen Anforderungen methodisch im Einzelnen gerecht wird, liegt in seiner Verantwortung; er ist insbesondere nicht verpflichtet, einen Computer zu benutzen und sich mit dessen Hilfe einen Ausdruck seines Gutachtens auf eigene Kosten zu erstellen. Andererseits erscheint die Anfertigung von Handakten zur Erfüllung der Aufgaben eines gerichtlichen Sachverständigen unentbehrlich und muss dem Sachverständigen daher durch Ersatz der Kopierkosten für sein Gutachten wirtschaftlich ermöglicht werden. Anderenfalls wäre der Sachverständige vor jeder Erläuterung seines Gutachtens in einer Verhandlung gezwungen, die Gerichtsakten anzufordern, sein eigenes Gutachten hieraus zu kopieren und die entstandenen Kopierkosten der Staatskasse, die auch die Versandkosten zu tragen hätte, in Rechnung zu stellen. Einer derart unökonomischen Verfahrensweise kann nur dadurch entgegengewirkt werden, dass das Sachverständigengutachten bereits mit seiner Fertigstellung kostenmäßig als Teil der Gerichtsakten angesehen wird; somit unterfällt seine Ablichtung der Aufwendungspauschale des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 7 JVEG Rdn. 16; a.A. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, Rdn. 7.2.2).
Zu Recht hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer daher 3,48 EUR (brutto) Fotokopierkosten als ersatzfähig anerkannt.
III.
10 
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.