Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. März 2010 - L 1 AL 117/08

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2010:0305.L1AL117.08.0A
bei uns veröffentlicht am05.03.2010


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 06.10.2008 - S 6 AL 607/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 18.11.2006 aufgehoben wird, soweit die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006 versagt worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006 zu gewähren.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006, für welchen die Beklagte eine Sperrzeit festgestellt hat und gegen die Minderung der Anspruchsdauer.

2

Der 1984 geborene Kläger hat bei der P GmbH (P -GmbH) am 01.09.2002 eine 42 Monate dauernde Berufsausbildung zum Karosseriebauer aufgenommen, die wegen der nicht bestandenen Prüfung verlängert wurde. Am 21.07.2006 bestand der Kläger die Wiederholungsprüfung und erhielt das Ergebnis mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt stand ihm noch ein mehrwöchiger Anspruch auf Urlaub zu. Die P -GmbH zahlte die Ausbildungsvergütung von monatlich 659,00 € auch im August 2006 (Gehaltsabrechnung vom 15.08.2006), erteilte jedoch am 25.09.2006 eine Nachberechnung für August, in welcher eine Überzahlung von 109,83 € errechnet wurde. Als Austrittsdatum war der 25.08.2006 bezeichnet.

3

Der Kläger meldete sich am 22.08.2006 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er gab an, das Beschäftigungsverhältnis wegen unpünktlicher Gehaltszahlungen und zu niedrigem Lohn selbst beendet zu haben. In der Arbeitsbescheinigung der P -GmbH war eine Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom 01.09.2002 bis 25.08.2006 und dass der Kläger auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei, genannt. Mit Bescheid vom 11.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.08. bis 17.11.2006 fest, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst habe, ohne konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Es sei ihm zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zunächst bis zum Beginn einer Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen. Die Anspruchsdauer mindere sich um 90 Tage. Ab 18.11.2006 erhielt der Kläger Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 21,85 € (Bescheid vom 11.10.2006).

4

Der Kläger hat am 16.11.2006 Klage vor dem Sozialgericht Speyer (SG) erhoben und geltend gemacht, dass er unmittelbar vor der Prüfung und im Anschluss danach bis zum 11.08.2006 Urlaub genommen habe. Anschließend habe er die Arbeit wieder aufgenommen, aber nur die Ausbildungsvergütung gezahlt bekommen. Da der Lohn auch vorher unregelmäßig ausgezahlt worden sei, habe er Herrn P von der P -GmbH gesagt, dass er bei einer solchen Bezahlung nicht als Geselle weiterarbeiten könne. Von Kollegen habe er gehört, dass er sowieso nicht habe übernommen werden sollen.

5

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2008 hat das SG den Kläger gehört sowie als Zeugen Herrn B P und den Vater des Klägers Z C vernommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es den Bescheid vom 11.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit seien nicht gegeben. Der Kläger habe einen wichtigen Grund für die Beendigung der Beschäftigung gehabt, da ihm eine Weiterarbeit bei einer der Ausbildungsvergütung entsprechenden Entlohnung unzumutbar gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass aufgrund seiner Weiterarbeit nach § 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sei.

6

Gegen das ihr am 02.12.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.12.2008 Berufung eingelegt. Es sei die gesetzliche Fiktion der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bereits aufgrund der Urlaubsgewährung eingetreten und der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst. Die Zahlung von Lohn in Höhe der Ausbildungsvergütung sei nicht von vornherein unzumutbar. Ein etwaiger Irrtum des Klägers sei vermeidbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 06.10.2008 - S 6 AL 607/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte auch zur Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006 verurteilt wird.

11

Er macht geltend, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Der Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass er nach Abschluss der Ausbildung nicht übernommen werde. Um den Arbeitgeber dennoch von einer Übernahme zu überzeugen, habe er einige Tage gearbeitet.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Sperrzeit und eine Minderung des Leistungsanspruchs festzustellen. Der Bescheid vom 11.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alg auch im Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006 zu.

14

Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Bescheid vom 11.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 auch der Bescheid vom 18.11.2006, mit welchem die Beklagte Alg ab dem 18.11.2006 bewilligt und zugleich ausdrücklich die Gewährung von Alg vom 26.08. bis 17.11.2006 abgelehnt hat. Die Bescheide stellen insgesamt eine einheitliche Regelung dar. Der Tenor der Entscheidung des SG ist entsprechend zu berichtigen (§ 138 Sozialgerichtsgesetz), was auch im Rechtsmittelverfahren zulässig ist, ohne dass hierin eine "Verböserung" zu sehen wäre (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 12).

15

Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers ist mit dem vom SG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2008 aufgenommenen Klageantrag (reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG) nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Der Kläger hat in der Klageschrift neben einer Anfechtungsklage auch eine Leistungsklage (§§ 54 Abs. 4, 56 SGG) erhoben. Dies war zutreffend, da sein Begehren nicht nur darauf gerichtet war, die Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer zu beseitigen, sondern er seinen Leistungsanspruch für den streitigen Zeitraum durchsetzen wollte. Die Annahme einer isolierten Anfechtungsklage wird seinem wirklichen Interesse nicht gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15). Das SG hätte daher darauf hinweisen müssen (§ 106 Abs. 1 SGG), dass der Kläger seinen bereits schriftsätzlich gestellten Antrag auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhält. Im Berufungsverfahren ist diese Erweiterung des Klagebegehrens zulässig, weil nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (§§ 99 Abs. 3 Nr. 2, 153 Abs. 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1983 - 7 RAr 13/82 -, SozR 4100 § 63 Nr. 2).

16

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Alg bereits ab dem 26.08.2006 zu. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 118 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III; in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) liegen vor. Er hatte sich am 22.08.2006 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, hatte die Anwartschaftszeit erfüllt und war im hier streitigen Zeitraum arbeitslos. Der Anspruch ruhte nicht gemäß § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB III (i. d. F. des Gesetzes a.a.O.) wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

17

Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

18

Eine Sperrzeit setzt voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Berufsausbildungsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) gelöst worden ist. Dies war vorliegend entgegen der Auffassung des SG nicht der Fall.

19

1. Das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers mit der PP-GmbH endete mit dem Bestehen der Prüfung am 21.07.2006. Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Nachdem der Kläger die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, verlängerte sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das verlängerte Berufsausbildungsverhältnis des Klägers endete demgemäß am 21.07.2006, da der Kläger an diesem Tag die Wiederholungsprüfung bestanden hat. Der Kläger ist am nachfolgenden Arbeitstag nicht im Betrieb der P -GmbH erschienen und ging davon aus, dass er nunmehr (weiter) Urlaub nehmen könne. Eine Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses wollte der Kläger nicht.

20

Dass dem Kläger am 21.07.2006 noch ein Urlaubsanspruch gegen die P -GmbH zustand, ändert nichts an der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die (weitere) Freizeitgewährung wurde dadurch unmöglich, dass der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 21.07.2006 jedenfalls teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. In diesem Fall ist der Urlaub abzugelten, ohne dass dieser Anspruch besonders geltend gemacht werden muss. Da die Urlaubsabgeltung nur ein Ersatz für die dem Arbeitnehmer zu gewährende Freizeit ist, verlängert sich das Arbeitsverhältnis - hier das Berufsausbildungsverhältnis - nicht um den Zeitraum, für den die Urlaubsabgeltung gewährt wird. Eine etwaige irrtümliche Annahme einer "automatischen" Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses genügt hierfür nicht (vgl. Neumann / Fenski, Bundesurlaubsgesetz, 9.Auflage 2003, § 7 RdNrn. 106, 109, 112). Auch haben die Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis um die Dauer des Urlaubs verlängerte. Eine solche Abrede lässt sich den Bekundungen des Klägers und den Aussagen der Zeugen P und Z C nicht entnehmen.

21

Eine individuelle Vereinbarung mit der P -GmbH über eine Weiterbeschäftigung bestand nicht. Dies haben der Kläger und der zuständige Vertreter des Arbeitgebers B P übereinstimmend dargelegt. Der Zeuge P hat angegeben, dass von vornherein klar gewesen sei, dass der Kläger nicht übernommen werde und hat nach den Angaben des Klägers und dessen Vaters Z C jedenfalls erst das Prüfungszeugnis sehen und sich nicht festlegen wollen. Ob dem Kläger bereits vor der Prüfung vom Arbeitgeber mitgeteilt worden ist, dass er nach dem Ende der Berufsausbildung nicht übernommen werden könne, kann damit offen bleiben. Eine Vereinbarung über ein sich an die Berufsausbildung anschließendes Arbeitsverhältnis konnte vorliegend nicht durch schlüssiges Verhalten, etwa durch die Weiterarbeit im Betrieb, bewirkt werden, da der Arbeitgeber das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nach der Erklärung des Klägers jedenfalls von der bis 25.08.2006 nicht möglichen Vorlage des Gesellenprüfungszeugnisses abhängig gemacht hatte. Die Weiterbeschäftigung aus sozialen Gründen stellt keine derartige Vereinbarung dar (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1985 - 8 Sa 1132/85 -, EzB BBiG § 17 Nr. 15). Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, ob er den Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, eine Pflicht dazu besteht nicht. Wenn die P -GmbH durch die Nichtübernahme des Klägers gegen tarifliche Regeln verstoßen hätte, könnte allenfalls ein Schadenersatzanspruch begründet werden (vgl. Benecke in Benecke / Hergenröder, BBiG, 2009, § 24 RdNr. 22). Dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78a Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz bestanden hat, ist vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

22

2. Auch aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 24 BBiG ist ein Arbeitsverhältnis nicht entstanden. Hiernach gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.

23

Nach dieser Regelung muss der Auszubildende unmittelbar im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden tatsächlich weiterbeschäftigt werden. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag - hier der dem 21.07.2006 folgende Arbeitstag - erscheint. Bereits eine Unterbrechung von einem einzigen Arbeitstag verhindert das Entstehen des Arbeitsverhältnisses (vgl. Benecke a.a.O. RdNr. 4f.; Herkert / Töltl, BBiG - Kommentar mit Nebenbestimmungen, 68. Aktualisierung September 2009, § 24 RdNr. 22). Auch ist Voraussetzung, dass der Auszubildende auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig wird. Es genügt nicht ein bloßes Anbieten der Dienste oder die nur rein tatsächliche Fortführung der Arbeit. Entscheidend ist die Mitteilung an den Ausbildenden über das Bestehen der Prüfung; auf die Vorlage des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung der detaillierten Prüfungsresultate kommt es nicht an (Benecke a.a.O., RdNr. 7f.; Herkert / Töltl a.a.O.).

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze greift die gesetzliche Fiktion der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht ein. Zum einen ist der Kläger nicht an dem auf die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag (Samstag, 22.07. oder Montag, 24.07.2006) erschienen und im Betrieb der P -GmbH tätig geworden. Die Gewährung von Urlaub ab diesem Tag würde zur Überzeugung des Senats nur dann ausreichen, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart hätten. An einer solchen Absprache fehlt es vorliegend. Zum anderen hat die P -GmbH den Kläger nicht wissentlich als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt. Bei der Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG geht es nämlich nicht um eine unveränderte Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit, sondern für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist zumeist die Zuweisung anderer Aufgaben erforderlich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2007 - 13 Sa 330/07 -, Juris). Auch wenn der Kläger nach seinen Angaben für ca. eine Woche im August 2006 gearbeitet haben sollte - dem Zeugen P war dies nicht mehr in Erinnerung -, war ihm nach seinen Bekundungen und der Aussagen der Zeugen P sowie Z C im Termin vom 06.10.2008 klar, dass von einer willentlichen Weiterbeschäftigung keine Rede sein konnte. Der Kläger hat vielmehr versucht, den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeit herbeizuführen und die P -GmbH hat diese Tätigkeit ausschließlich für die Dauer des Resturlaubs aus dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis geduldet. Ebenso wie bei einer Weiterbeschäftigung aus sozialen Gründen ist es zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger darauf beruft, dass kein Arbeitsverhältnis aufgrund des Angebots des Arbeitgebers, bis zum Ende des Resturlaubs aus dem Berufsausbildungsverhältnis weiterzuarbeiten, zustande gekommen ist (vgl. auch LAG Düsseldorf, a.a.O.).

25

3. Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676) ist nicht eingetreten, da die Pflicht zur Meldung gemäß § 37b Satz 4 SGB III (i. d. F. des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607) nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gilt. Der Kläger stand vorliegend in einem betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis. Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung war für ihn nicht gegeben.

26

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alg auch für den Zeitraum vom 26.08. bis 17.11.2006 zu. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Dauer des Alg-Anspruchs gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (i. d. F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594) zu mindern.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.

(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.