Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. Aug. 2014 - L 2 AS 1229/14 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0814.L2AS1229.14B.ER.00
14.08.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. Aug. 2014 - L 2 AS 1229/14 B ER zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit


(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:1.der kommunale Träger,2.ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder3.die Krankenkasse, die be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12a Vorrangige Leistungen


Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich i

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Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2012 - B 4 AS 32/12 B

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

Tenor Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Sept. 2011 - B 4 AS 145/10 R

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 30.1.2007 bis zum 31.7.2007 hat.

2

Der 1977 in Russland geborene Kläger studierte an der Staatsuniversität St. Petersburg Rechtswissenschaften und Pädagogik. Das dort von ihm erworbene Diplom als Jurist erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 6.12.2005 als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger jedoch empfohlen, sich vor Ableistung eines juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität Mannheim den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.7.2007 wurde der Kläger exmatrikuliert und mit Schreiben vom 25.9.2007 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen.

3

Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk Mannheim durch Bescheid vom 11.8.2006 und Widerspruchsbescheid vom 3.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge bereits über einen berufsqualifizierenden Studienabschluss, denn das in Russland abgeschlossene Studium werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch nicht rechtlich erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.

4

Den Antrag des Klägers auf Alg II vom 30.1.2007 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss von Studenten in einer nach dem BAföG dem Grund nach förderfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.

5

Das SG Mainz hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 16.1.2009), nachdem die Universität Mannheim mit Schreiben vom 5.3.2008 auf Anfrage des SG mitgeteilt hatte, der vom Kläger besuchte Aufbaustudiengang sei ein postgradualer, nicht konsekutiver Studiengang iS von § 31 Abs 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg(LHG BW) und vermittle einen universitären Masterabschluss. Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang sei mindestens das Erste juristische Staatsexamen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs 1a BAföG nicht vor. Allerdings komme eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG in Betracht, da es sich um eine selbstständige Zusatzausbildung im Schwerpunkt Recht und Steuern handele. Das Studentenwerk Mannheim hat auf weitere Nachfrage mit Schreiben vom 14.4.2008 dargelegt, ergänzende Ausbildungsgänge, wie der vom Kläger absolvierte Aufbaustudiengang, erfüllten nach Ziffer 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15.10.1991 (GMBl S 770) das Merkmal der "in sich selbstständigen Ausbildung" nicht, sodass im Falle des Klägers eine Förderung nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG ausscheide.

6

Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007 zu gewähren. Die vom Kläger im streitigen Zeitraum konkret absolvierte Ausbildung sei grundsätzlich nicht förderungsfähig nach dem BAföG, weshalb der Ausschlussgrund des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht greife(Urteil vom 30.3.2010).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 5 SGB II. Der Masterstudiengang, den der Kläger absolviert habe, sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs 2 BAföG komme eine Förderung in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Abzustellen sei abstrakt auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht, wie dies das LSG getan habe, auf die individuell-konkrete Situation.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16. Januar 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger bezieht sich zur Erwiderung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG. Durch Schriftsatz vom 20.9.2011 hat er den Verzicht auf die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 30.1.2007 bis 31.7.2007. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht durch den Bescheid vom 2.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2007 befunden, dass der Kläger von diesen Leistungen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.

12

Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität Mannheim ist nach der im Rahmen des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig(1.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, wonach sich die abstrakte Förderfähigkeit einer Ausbildung nach dem BAföG abschließend nach § 2 BAföG richtet und insbesondere § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG individuelle Fördervoraussetzungen festlegt(BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20) (a.). Erfolgt die Versagung von BAföG-Leistungen aus Gründen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, führt der Ausschluss von der Förderung nach dem BAföG, weil auch weder die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a, noch des § 7 Abs 2 Nr 3 BAföG erfüllt sind, nicht zugleich zum Ausschluss der abstrakten Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach(b.). Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung ist auch nicht nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig(2.). Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger ebenso wenig(3.), wie die für einen Zuschuss iS des § 22 Abs 7 SGB II(4.).

13

1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 SGB II (Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Nichterreichung der Altersgrenze des § 7a SGB II von 67 Jahren, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger) zwar vor. Der Kläger ist jedoch nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

14

Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

15

a. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1 ), der sich der erkennende Senat anschließt, Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendet - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist dabei für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).

16

Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs 1 BAföG(idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum während des unzweifelhaft als Ausbildung zu wertenden Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" die Universität Mannheim, also eine staatliche Hochschule in "Vollzeit" im Sinne dieser Vorschrift besucht.

17

Der Ausschluss von Leistungen der Ausbildungsförderung beruht im Falle des Klägers hingegen auf individuellen Gründen. Er hat bereits mit dem, dem ersten juristischen Staatsexamen gleichgestellten Diplom als Jurist in Russland einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm - nach den Feststellungen des LSG - sogleich den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ermöglicht. Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung iS der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG betont den Grundgedanken der individuellen Ausbildungsförderung - die Beschränkung der Förderung auf nur eine Ausbildung. Die BAföG-Leistungen sollen dem Auszubildenden den berufsqualifizierenden Abschluss wirtschaftlich ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand nicht verfügt und wenn er ihn ansonsten ohne Unterstützung seiner Eltern nicht erlangen könnte. Es ist daher nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn er - persönlich - schon über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1). Hieraus folgt umgekehrt, dass dann, wenn das BAföG ausnahmsweise eine von dem Grundsatz des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG abweichende Leistungsgewährung trotz erstem berufsqualifizierenden Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen zulässt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sodass kein BAföG-Anspruch gegeben ist, die gewählte - dem Grunde nach förderfähige - Ausbildung nicht deswegen zu einer dem Grunde nach nicht förderfähigen mutiert. Ebenso wenig wie in dem Fall des individuellen Ausschlusses von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG soll auch, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG nicht erfüllt sind, die Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung durch SGB II-Leistungen erfolgen.

18

b. Daher kommt es hier für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht darauf an, dass dem Kläger - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - weder aufgrund von § 7 Abs 1a, noch § 7 Abs 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um solche, die nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Förderung einer einzigen Ausbildung iS des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG normieren, also im Zusammenhang mit den individuellen Fördervoraussetzungen stehen.

19

Nach § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG(idF des Art 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19.3.2001, BGBl I 390) wird für einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang iS des § 18 Abs 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der sich wandelnden Studienprogramme und deren zunehmender Internationalisierung im Rahmen des Bolognaprozesses in das BAföG aufgenommen worden. Es war im Hinblick auf den soeben dargelegten Grundsatz der individuellen Förderfähigkeit nur einer Ausbildung nach § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG erforderlich geworden, für die neuen konsekutiven Studiengänge eine "Sonderregelung" zu schaffen. Denn der Bachelorabschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss und der darauf aufbauende Masterstudiengang war bis zur Schaffung des § 7 Abs 1a BAföG als weitere Ausbildung nur unter sehr engen Bedingungen förderfähig. Nachdem nun erst die Kombination des Bachelorgrades mit dem Mastergrad zu einer dem herkömmlichen Abschluss eines Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation führt, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, durch die Einfügung von § 7 Abs 1a BAföG sicherzustellen, dass die Förderung eines Masterstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat(BT-Drucks 13/10241 S 8; s auch VG München Urteil vom 30.11.2006 - M 15 K 05.2824). § 7 Abs 1a BAföG bezweckt daher die Klarstellung, dass Bachelor- und (konsekutiver) Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung iS des § 7 Abs 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen(vgl Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 7 RdNr 1.1a und 16 f; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 7, RdNr 18). Die Vorschrift schafft mithin eine Ausnahme zu der individuellen Fördervoraussetzung der grundsätzlichen Förderung nur einer Ausbildung (vgl Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, Stand März 2011, § 1 Anm 7.1) bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (BT-Drucks 13/10241 S 8).

20

Daran ändert es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nichts, dass der Gesetzgeber die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7 Abs 1a BAföG nicht generell vorgesehen hat, sondern auf die Fälle beschränkt, in denen es sich um einen Master- oder Magisterstudiengang iS des § 19 HRG sowie einen vergleichbaren Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. In der reinen Beschränkung auf ausgewählte Studiengänge liegt keine Bestimmung der Förderfähigkeit für diese Studiengänge dem Grunde nach. Umgekehrt folgt hieraus nur, dass dann, wenn die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1a Satz 1 BAföG nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen der Förderung in dem gewählten Studiengang nicht gegeben sind, der Anspruch auf Ausbildungsförderleistungen nach § 7 Abs 2 BAföG zu prüfen ist(vgl BT-Drucks 13/10241 S 8). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich zwar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keinen Leistungsanspruch nach § 7 Abs 2 BAföG hatte. Auch daraus folgt jedoch nicht, der hier gewählte Masterstudiengang sei deswegen bereits dem Grunde nach nicht förderfähig.

21

Ebenso wie § 7 Abs 1 BAföG bestimmt auch § 7 Abs 2 BAföG nur eine Abweichung von den Fördervoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG. So passt sich § 7 Abs 2 BAföG, der Ausbildungsförderung für alle dort benannten Ausbildungen nur für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss vorsieht, nahtlos in das oben dargelegte individuelle Förderkonzept ein. Am Beispiel des hier von Studentenwerk und Universität Mannheim geprüften § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BAföG wird dies besonders deutlich. Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. "In sich selbstständig" bedeutet, dass das Studium im Unterschied zu einer Vertiefungs- oder Ergänzungsausbildung darauf angelegt sein muss, im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (BVerwG Beschluss vom 18.5.1988 - 5 B 76/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 73; BVerwG Beschluss vom 10.9.1992 - 11 B 8/92 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 21<"In-sich-Selbstständigkeit" verneint für postgraduales Masterstudium nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen>). Aufbau-, Zusatz- oder Vertiefungsstudiengänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Förderung des Masterstudiengangs "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" kommt daher nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Weiterbildung handelt. Der Zugang setzt ein abgeschlossenes Studium ua der Rechtswissenschaft voraus. Dieser nichtkonsekutive Masterstudiengang vermittelt als Weiterbildung lediglich eine ergänzende Qualifizierung und führt nur deswegen nicht zu Leistungen nach dem BAföG.

22

Ebenso wenig vermag der Kläger mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG zu einer Förderunfähigkeit des von ihm durchlaufenen Masterstudiengangs dem Grunde nach zu gelangen. Nach dieser Bestimmung ist ein Anspruch auf eine Förderung für eine einzige weitere Ausbildung gegeben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat anschließt, hat diese Vorschrift die Funktion, Härtefälle auszugleichen (vgl grundlegend BVerwG Urteil vom 26.1.1978 - 5 C 39/77 - BVerwGE 55, 205, 211; BVerwG Urteil vom 3.6.1988 - 5 C 49/84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 77 S 51; BVerwG Urteil vom 28.10.1992 - 11 C 5/92 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 105 und BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18/07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 124). Da § 7 Abs 2 Satz 2 BAföG auf "besondere Umstände des Einzelfalles" abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Die Norm kann deshalb im Rahmen des § 7 Abs 5 SGB II - wie bereits dargelegt - regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers führt die zuvor dargelegte Begrenzung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 5 und 6 BAföG auch nicht dazu, dass Studenten an einer Hochschule niemals Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten. Soweit es sich um ungedeckte Bedarfe handelt, die nicht ausbildungsbedingt sind, hat der 14. Senat des BSG angenommen, dass sie auch dann, wenn es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige handelt, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, durch SGB II-Leistungen zu decken sind (vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 19; s nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Zudem gilt: Da grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgen soll als die Grundsicherung für Arbeitsuchende, bedarf es in der Ausbildungssituation keiner Leistungen der Grundsicherung (Ausnahme: Aufstockung nach § 22 Abs 7 SGB II). Soweit ein Student ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung dessen vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieses Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Student dem Gesamtsystem des SGB II unterläge. Wegen der Ausbildung wäre er nämlich kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eine von der BA vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwas anderes könnte nur für Leistungen nach § 16 SGB II gelten, worüber hier jedoch nicht zu befinden war(vgl BSG Urteil vom 6.9.2009 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 28; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30, 33).

24

2. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der vom Kläger absolvierten Ausbildung nach §§ 60 bis 62 SGB III nicht vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II hier nicht anzuwenden wäre.

25

Bei dem konkreten Masterstudiengang handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausbildung, die im Sinne der genannten Vorschriften förderungsfähig ist (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9), sondern um eine Weiterbildung. Maßgebend ist insoweit allein die objektive Ausgestaltung des Studienganges, nicht jedoch die Sicht des Teilnehmers. Die erstmalige Ausbildung hat der Kläger mit dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Erwerb des Diploms an der russischen Staatsuniversität St. Petersburg, welches vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig anerkannt wurde, bereits absolviert. Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr 1). Es ist ein postgradualer Studiengang iS von § 31 Abs 2 HochschulG BW. Diese Vorschrift enthält ausschließlich Regelungen über die wissenschaftliche Weiterbildung an Hochschulen. Einschlägiges Fördersystem ist demnach das BAföG, was hier jedoch - wie dargelegt - zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II führt.

26

3. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II erfüllt der Kläger nicht. Danach findet Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.

27

4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II(eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger kein BAföG bezieht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Zweitstudiums im Zeitraum vom 21.6.2009 bis 20.1.2010.

2

Der 1970 geborene Kläger ist approbierter Arzt und war von 2003 bis Ende Juni 2009 sowie während der gesamten Jahre 2010/2011 als Pflegefachkraft in Teilzeit tätig. Neben dieser Beschäftigung absolvierte er ein Zweitstudium im Diplomstudiengang "Sprechwissenschaften" an der Universität. Er gab in einem Erörterungstermin an, vom 1.11.2010 bis 20.8.2011 seine Diplomarbeit gefertigt und abgegeben zu haben. Seinen Antrag auf Alg II vom 21.7.2009 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen - ein Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II sei nicht gegeben(Bescheid vom 30.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2009). Im einstweiligen Rechtsschutz hiergegen war der Kläger erfolglos. Auch die Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.1.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt und zur Begründung ausgeführt, bei dem Zweitstudium handele es sich im konkreten Fall um eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung, sodass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form eines Zuschusses ausscheide. Alg II könne nicht als Darlehen gewährt werden, denn eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II sei vorliegend nicht gegeben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr 17) führt das LSG weiter aus, dass der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II den Sinn habe, eine "versteckte" weitere Ausbildung zu verhindern. Nur wenn dies zu einer besonderen Härte führe, könne gleichwohl Alg II erbracht werden. Unter Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte sei eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn in der Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, sodass das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit drohe. Alsdann müsse aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit abgeschlossen werde. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor, denn der Kläger habe mehr als zwei Jahre nach Zulassung zur Diplomprüfung sein Studium noch nicht abgeschlossen gehabt. Jedenfalls sei ein Fall der besonderen Härte bereits deswegen nicht gegeben, weil der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die zudem unter Berücksichtigung seiner praktischen Erfahrungen im pflegerischen Bereich - zumindest eher als der Abschluss des Zweitstudiums - durchaus die Chance auf die Erzielung von Erwerbseinkommen berge. Die weiteren vom BSG aufgezeigten Fallgruppenkonstellationen seien hier ebenfalls nicht erfüllt (Urteil vom 19.1.2012).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend und rügt Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

II. Dem Kläger ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den Stand der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (§ 67 SGG). Er hat die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ohne Verschulden um einen Tag versäumt. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 26.1.2012 zugestellt worden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Begründung der fristgerecht eingelegten Beschwerde bis zum 26.4.2012 verlängert. Die Begründung ist jedoch erst am 27.4.2012 beim BSG eingegangen. Grundsätzlich muss der Kläger sich in dieser Lage zwar das Fristversäumnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hier trifft den Prozessbevollmächtigten jedoch an dem Versäumnis, das auf die fehlerhafte Eintragung der Frist durch eine bei ihm beschäftigte Angestellte zurückgeht, nach seinen glaubhaften Darlegungen und der übersandten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten (§ 67 Abs 2 S 2 SGG) kein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden. Auch die Frist des § 67 Abs 2 S 3 SGG ist eingehalten worden.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet im Hinblick auf die gerügte Divergenz.

6

I. Verfahrensfehler

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

1. Verletzung der Amtsermittlungspflicht

9

Werden in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Der Kläger hat bereits keinen Beweisantrag benannt, den das LSG übergangen haben könnte. Auch der Beschwerdebegründung oder den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er einen Beweisantrag gestellt haben könnte, den das LSG übergangen hat. Er legt lediglich ausführlich dar, dass das LSG aufgrund falscher Tatsachenfeststellungen die besondere Härte iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II verneint habe. Soweit er die Beiziehung des Protokolls der telefonischen Befragung der Erstgutachterin und die Befragung der Dipl-Sprechwiss. L beantragt, handelt es sich nicht um Anträge, die der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (s nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B). Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hat er dort keinen derartigen Beweisantrag gestellt oder eine solche Beweiserhebung angeregt. Auch in dem Erörterungstermin vom 7.7.2010 vor dem LSG und in dem vom Kläger in seiner Begründung zitierten Schriftsatz vom 28.7.2011 finden sich keine Beweisanträge. Letztlich greift er lediglich die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an, worauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, wie oben dargelegt, der Verfahrensmangel nicht gestützt werden kann.

11

2. Verletzung rechtlichen Gehörs

12

An einer eigenständigen Begründung für die Gehörsrüge (§ 62 SGG) mangelt es in der Beschwerdebegründung des Klägers. Soweit der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein könnte, dass der Kläger meint, durch die von ihm behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG in seinem rechtlichen Gehör verletzt zu sein, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags können durch eine solche Rüge nicht umgangen werden(vgl BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B; BSG vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B; SozR 1500 § 160 Nr 34; SozR 1500 § 160 Nr 70; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 699 mwN). Das Gericht hat zwar die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Dabei verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs jedoch erst dann, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B, Juris RdNr 15; vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, Juris RdNr 17; vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dies behauptet der Kläger zwar, er legt jedoch nicht dar, warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Er stellt die mangelnde Berücksichtigung seines Vortrags vielmehr in den Zusammenhang der von ihm vertretenen Rechtsauffassung und legt ausgehend von dieser dar, dass das LSG zu dem von ihm für zutreffend befundenen Ergebnis hätte gelangen müssen. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGE 14, 238 = WM 2008, 2084 unter Hinweis auf BVerfG vom 12.4.1983 - 2 BvR 678/81 ua - BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfG vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4; s auch BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 7/11 C - Juris RdNr 7).

13

II. Grundsätzliche Bedeutung

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Auch unter Außerachtlassung dessen und Berücksichtigung der Beschwerdebegründung insgesamt wäre die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig, weil es an hinreichenden Darlegungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit mangelt. Es ist den Ausführungen des Klägers zu entnehmen, dass er meint, soweit zu der von ihm herausgearbeiteten Divergenz noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, komme den präjudiziellen Rechtssätzen des LSG grundsätzliche Bedeutung zu. Alsdann arbeitet er jedoch nicht den abstrakten Klärungsbedarf heraus, sondern greift zum einen die rechtliche Würdigung des LSG an, indem er die Ausführungen des LSG zu den Erwerbschancen eines Arztes als tatsächlich unzutreffend verwirft. Zudem rügt er an dieser Stelle erneut ein Übergehen seines Tatsachenvortrags in der Berufungsinstanz und greift die Beweiswürdigung des LSG an.

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Soweit der Kläger die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in den Zusammenhang mit der gerügten Divergenz stellt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, da die Divergenz rechtssystematisch als ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung eingeordnet werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 10a).

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III. Divergenz

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Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zwar formgerecht dargelegt(§ 160a Abs 2 S 3 SGG), die Divergenzrüge ist jedoch nicht begründet.

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Der Kläger arbeitet zwei abstrakte, voneinander abweichende Rechtssätze von BSG und LSG heraus. Er legt dar, das BSG habe in der Entscheidung vom 6.9.2007 (B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6) unter RdNr 24 formuliert, ein besonderer Härtefall liege unter anderem vor, wenn der Lebensunterhalt eines Betroffenen während der Ausbildung durch Förderung aufgrund von BAföG/ SGB III-Leistungen oder durch andere finanzielle Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Das LSG fordere zusätzlich, dass sich der Studierende drohender Erwerbslosigkeit ausgesetzt sehe. Insoweit weicht das LSG jedoch nicht von der zitierten Entscheidung des BSG ab.

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Der Kläger verkennt, dass 14. und 4. Senat des BSG bisher drei Fallgruppen der "besonderen Härte" erkannt haben (vgl insbesondere BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr 19-21). Es handelt sich um folgende Gruppen:
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

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Gerade für die vom Kläger hier herangezogene Fallgruppe 1 stellt das BSG jedoch auf die drohende Verwirklichung des Risikos der Erwerbslosigkeit ohne den Abschluss der förderfähigen Ausbildung, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit, ab (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 24). Der Wegfall des bisherigen Einkommens kurz vor dem Ende der Ausbildung ist nur ein Beispielsfall dieser Gruppe. Der 14. Senat hat die insoweit vom BVerwG abweichende Rechtsprechung ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Erwerbszentrierung des SGB II als Mittel zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit begründet. Aus diesem Grunde haben auch arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte in die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" einzufließen. Soweit das LSG im konkreten Fall die drohende Erwerbslosigkeit auch mit dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung zum Arzt verneint, handelt es sich um eine Würdigung der Tatsachen im konkreten Fall, die weder der abstrakten Klärungsbedürftigkeit zugänglich ist, noch eine Divergenz zu begründen vermag. Die Annahme des Klägers, dass diese Rechtsprechung zu einem generellen Ausschluss von Auszubildenden in einer zweiten Ausbildung von den Leistungen nach dem SGB II führe, ist insoweit allerdings unzutreffend. Gerade im Hinblick auf die Zweitausbildung hat der 4. Senat des BSG unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Entscheidung des 14. Senats darauf hingewiesen, dass hier die dritte Fallgruppe der "Härteregelung" einschlägig sei (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 26; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77, RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 26). Er führt aus: Die Erwerbszentriertheit des SGB II erfordere eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trage. In dieser Fallgruppe (Anm: der 3. Fallgruppe) komme daher die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III), erreichbar sei. In diesen Zusammenhang hat der 4. Senat im September 2008 auch die "Zweitausbildung" gestellt. Kann durch die Erstausbildung keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden, so kann ein Fall der besonderen Härte vorliegen. Ob dies jedoch der Fall ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall und diese hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.