Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Mai 2014 - L 19 AS 638/14 B
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
4Die Antragsteller stellten am 20.11.2013 beim Antragsgegner einen Antrag auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2014.
5Mit Bescheid vom 30.12.2013 bewilligte der Antragsgegner die begehrten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von jeweils 543,49 EUR monatlich.
6Am 06.01.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf um die Auszahlung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsgegner habe ihnen mit Bescheid vom 30.12.2013 für Januar 2014 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.286,98 EUR bewilligt, diese jedoch nicht ausgezahlt.
7Am 07.01.2014 wurden die Leistungen in Form der Regelleistung dem Konto der Antragsteller gutgeschrieben. Die Unterkunftskosten wurden direkt an den Vermieter gezahlt.
8Mit Beschluss vom 28.02.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Ihnen habe ein einfacherer Weg, die Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zur Verfügung gestanden. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund und -anspruch.
9Gegen den ihnen am 05.03.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am Montag den 07.04.2014 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner habe trotz mehrfacher Kontaktaufnahme die Leistungen erst verspätet ausgezahlt.
10II.
11Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, weil für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Anordnungsgrund nicht bestand.
12Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zum Zeitpunkt des Eilantrags am 06.01.2014 lag den Antragstellern der Bewilligungsbescheid vom 30.12.2013 vor. Wann die Antragsteller die bewilligten Leistungen beantragt hatten, ist für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Eilantrag daher unbeachtlich; behauptete Vorsprachen vor Bekanntgabe dieses Bescheides sind ebenfalls irrelevant. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag wäre allenfalls zu bejahen, wenn der Antragsgegner zu erkennen gegeben hätte, die bewilligten Leistungen nicht auszahlen zu wollen. Hierfür gab es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht die geringsten Anhaltspunkte.
13Abgesehen davon scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, weil die Rechtsverfolgung mutwillig i.S.d. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 Abs. 2 ZPO war. Ein Beteiligter, der einen Rechtsanwalt selber hätte bezahlen müssen, hätte persönlich beim Antragsgegner vorgesprochen und keine gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen.
14Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
15Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.