Landessozialgericht NRW Urteil, 21. Apr. 2015 - L 18 KN 91/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist Regelaltersrente.
3Der 1947 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war von August 1971 bis Mai 1988 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalte in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1990 kehrte er nach Marokko zurück und lebt seither dort.
4Im Juni 1999 beantragte der Kläger wegen seiner "äußerst kritischen Finanzsituation" die Erstattung aller Versicherungsbeiträge für die Beschäftigungszeit in Deutschland, auf die er einen Rechtsanspruch habe. Die Bundesknappschaft (als Rechtsvorgängerin der Beklagten) erstattete ihm daraufhin sämtliche (Arbeitnehmer-)Beiträge aus Beschäftigungen in Deutschland, insgesamt 37.368,94 DM, mit dem Hinweis, dass mit der Erstattung das Versicherungsverhältnis aufgelöst sei und aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr bestünden (Bescheid vom 20.4.2000). Von diesem Betrag überwies sie 12.436,75 DM auf das vom Kläger im Erstattungsantrag bezeichnete Konto bei der Banque Populaire E. Den Restbetrag (24.932,19 DM) überwies sie aufgrund eines ihr 1999 bekannt gegebenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.7.1995 (Unterhaltsrückstand für das Kind C G, T) an die Stadt T. Im Juli 2000 und erneut im Februar 2001 teilte der Kläger mit, dass er von den beiden versprochenen Beträgen nur den einen (12.436,75 DM) erhalten habe, und bat um Überweisung auch des anderen Betrags (24.932,19 DM). Die Beklagte teilte ihm jeweils mit, dieser Betrag sei wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Stadt T an diese überwiesen worden und könne deshalb nicht mehr an ihn überweisen werden (Schreiben vom 4.9.2000 und 13.3.2001).
5Im Juli 2012 beantragte der Kläger Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da durch die Beitragserstattung im Jahr 2000 das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei (Bescheid vom 13.8.2012).
6Mit seinem am 4.3.2013 (einem Montag) eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Widerspruch ("recours") vom 3.12.2012 trug der Kläger vor, dass der erstattete Betrag nicht zwanzig Jahren effektiver Arbeit in Deutschland entspreche. Er habe geduldig auf das Rentenalter gewartet. Nunmehr seien seine Erstattungsansprüche zunichte gemacht worden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2013).
7Mit seiner hiergegen im Juni 2013 in französischer Sprache erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er habe nie auf seine Rente verzichtet; derzeit habe er keinerlei Einkünfte.
8Nach Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen: Der Kläger dürfte bereits die Widerspruchsfrist nicht eingehalten haben; jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil das Versicherungsverhältnis durch Beitragserstattung aufgelöst worden sei (Gerichtsbescheid vom 8.4.2014, dem Kläger zugestellt am 5.5.0215).
9Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 9.7.2014 in französischer Sprache Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt: Die Entschädigung, die er erhalten habe, stehe nicht in angemessenem Verhältnis zu der jahrelangen anstrengenden Arbeit in Deutschland. Es sei nicht rechtens, dass er nur 12.200 DNM erhalten habe. Er bitte die Verwaltung, noch einmal seine Erstattung zu berechnen. Ihm stehe auch der Rest zu. Man könne das Geld für die Stadt T nicht ohne vorherige Benachrichtigung von seiner Erstattung abziehen. Hätte er gewusst, dass mit der Erstattung sein Rentenanspruch untergeht, hätte er sie nicht angenommen. Er werde nie auf seine Rente verzichten.
10Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Er hat mitgeteilt, die Ladung erhalten zu haben und sich im Termin nicht vertreten zu lassen. Er vertraue dem Gericht und warte auf sein Recht.
11Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie trägt ergänzend vor, dass ein Nachweis über den Zugang des Bescheides vom 13.8.2012 nur indirekt geführt werden könne. Die Höhe der Erstattungsforderung sei nicht Streitgegenstand; der Restbetrag von 24.932,19 DM sei wegen eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht an die Stadt T gezahlt worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16Entscheidungsgründe:
17A. Der Senat kann trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung zum Termin (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG.
18Die zulässige Berufung ist unbegründet.
19I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht und wirksam eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 S 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG). Der Gerichtsbescheid vom 8.4.2014 wurde dem Kläger ausweislich der Akten am 5.5.2014 zugestellt. Die Berufung ist am 9.7.2014 beim Landessozialgericht innerhalb der Dreimonatsfrist und damit fristgerecht eingegangen.
20Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem in französischer Sprache verfassten Schreiben wirksam Berufung eingelegt hat. Die Gerichtssprache ist die deutsche Sprache, § 61 SGG iVm § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine in einer anderen Sprache eingelegte Berufung wahrt (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Sonderreglungen) die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. Diese Regelung ist zwingend und von Amts wegen zu beachten (BSG, SozR 1500 § 61 Nr 1; LSG Berlin, Urt. vom 22.3.2001, Aktenzeichen (Az) L 3 U 23/00). Es kann dahinstehen, ob die Einlegung der Berufung in französischer Sprache ausnahmsweise zulässig ist, weil sie wie eine Amtssprache Marokkos im Rechtsverkehr mit dem (europäischen) Ausland anzusehen ist. Dafür sprechen Art 31 Abs 2 DMSVA und die tatsächliche Handhabung der Verbindungsstellen sowie insbesondere Art 3 Abs 6 S. 2 der zwischenzeitlich auf der Grundlage von Art 3 Abs 3 der Vereinbarung zur Durchführung des DMSVA vom 19.8.1984 (BGBl 1986 II, S 571) getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 16.10.2008, in Kraft seit dem 16.2.2012, wonach die Träger beider Vertragsstaaten nach Möglichkeit die französische Sprache benutzen (vgl auch Urteile des Senats vom 15. November 2011, Az L 18 KN 30/10, und zuletzt vom 24.4.2014, Az L 18 KN 83/12, beide in juris). Das Gericht hat nämlich das Berufungsschreiben ins Deutsche übersetzen lassen; die deutsche Übersetzung lag dem Gericht spätestens am 23.7.2014 - und damit innerhalb der dreimonatigen Berufungsfrist - vor. Zwar ist das Gericht zur Übersetzung der Berufungsschrift nicht verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 61 Rdnr 7c mwN); die Berufung samt deutscher Übersetzung sind vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85).
21Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.2013 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ablehnt hat. Nur gegen diese ablehnende Regelung wendet sich der Kläger mit Klage und Berufung, wenn er aus seinen Rentenbeiträgen eine Altersente beansprucht. Soweit er beanstandet, dass die Beklagte (an ihn) einen zu geringen Erstattungsbetrag von nur etwa 12.200 DM gezahlt habe, und er immer noch auf den Rest warte, hat er dies zu Recht nicht zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht, sondern die Verwaltung der Beklagten gebeten, die Erstattung noch einmal zu berechnen (Schreiben vom 4.9.2014). Über diesen Antrag - gerichtet auf Auszahlung des Restbetrags des mit Bescheid vom 20.4.2000 bestandskräftig festgestellten Erstattungsanspruchs - wird die Beklagte entsprechend der von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung noch zu befinden haben.
22II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die zulässige (zur Erhebung der Klage in französischer Sprache gilt das zuvor zur Berufung Gesagte entsprechend) Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 13.8.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2013) nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.
231. Die Klage ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als verspätet angesehen und den Widerspruch deshalb zurückgewiesen hat. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte mit der gewählten Formulierung ("wird zurückgewiesen" statt "wird als unzulässig verworfen") - unter Verzicht auf den Einwand der Fristversäumnis - tatsächlich eine Entscheidung in der Sache getroffen hat oder es sich in Anbetracht der Begründung nur um eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio) handelt. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger den Widerspruch außerhalb der dafür vorgesehenen Frist erhoben hat.
24Der Widerspruch ist bei Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Ausland binnen drei Monaten bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, § 84 Abs 1 SGG. Der Bescheid vom 13.8.2012 wurde dem Kläger nicht förmlich bekannt gegeben. Die Akten enthalten auch keinen Absendevermerk, so dass selbst die Zugangsvermutung des § 37 Abs 2 SGB X - gälte sie auch bei Zustellung im Ausland - nicht herangezogen werden könnte. Eine tatsächliche Bekanntgabe vor dem 3.12.2012 (Datum des Widerspruchsschreibens) lässt sich damit nicht feststellen. Der Widerspruch ist am 4.3.2013 (einem Montag) bei der Beklagten eingegangen und war demnach - ausgehend von einer Bekanntgabe am 3.12.2012 noch fristgemäß. Auch war der in französischer Sprache erhobene Widerspruch formgerecht. Zwar ist die Amtssprache Deutsch (§ 19 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) und die Abgabe einer fristwahrenden Willenserklärung ist nur möglich, soweit die Behörde in der Lage ist, die Erklärung zu verstehen oder wenn innerhalb der Frist eine Übersetzung vorgelegt wird (§ 19 Abs 4 S 1 SGB X). Dies ist der Fall, weil der Beklagten bereits am 12.3.2013 eine Übersetzung des Schreibens vom 3.12.2012 vorlag.
252. In der Sache besteht indes kein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
26Nach § 235 Abs 1 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der 1947 geborene Kläger hat zwar im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet und damit spätestens im Februar 2013 die für ihn geltende Regelaltersgrenze nach § 235 Abs 2 S 2 SGB VI von 65 Jahren und einem Monat erreicht, er hat jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 SGB VI) nicht erfüllt. Der Kläger hatte ursprünglich in Deutschland mehr als fünf Jahre (60 Monate) mit Beitragszeiten (aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zwischen dem 1.8.1971 und dem 27.5.1988) zurückgelegt. Wegen der im Jahr 2000 durchgeführten Beitragserstattung liegt bei ihm allerdings seither kein einziger anrechenbarer deutscher Beitragsmonat (§§ 51 Abs 1 und 4, 54 f SGB VI) mehr vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
27Durch die versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Klägers in Deutschland sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch keine Rechte mehr herleiten, weil ihm seine Beiträge im Jahr 2000 (vollständig) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Denn durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 Sätze 2 und 3 SGB VI. Darauf hat die Beklagte zu Recht bereits im Bescheid vom 20.4.2000 hingewiesen. Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (vgl BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2).
28Aus dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind.
29Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 - 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.08.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 32/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11, vom 19.8.2014, Az L 18 KN 63/10 und L 18 KN 45/11 und zuletzt Urteil vom 16.12.2014, Az L 18 KN 118/14, alle bei juris). Für den Senat steht aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten und der Angaben des Klägers mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
30Es kann hier offen bleiben, ob die rechtsgestaltende Wirkung der Beitragserstattung aus dem Erstattungsantrag oder aus dem Erstattungsbescheid folgt (vgl LSG NRW, Urteil vom 18.10.2001, Az L 2 KN 64/01 mwN) und unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte bei Nichterfüllung nach Treu und Glauben später darauf nicht (mehr) berufen kann. Denn hier sind ein wirksamer Antrag und ein dadurch in Gang gebrachtes und vollständig (durch Zahlungen an den Kläger und die Stadt T) abgeschlossenes Erstattungsverfahren erwiesen. Der Erstattungsantrag des Klägers vom 14.6.1999 und der diesem Antrag stattgebende Bescheid vom 20.4.2000 finden sich in den Verwaltungsakten der Beklagten. Ein Zustellnachweis liegt zwar nicht vor, jedoch nimmt der Kläger zeitnah mit Schreiben vom 12.7.2000 und 8.2.2001 auf den Erstattungsbescheid vom 20.4.2000 Bezug und bestätigt außerdem, von den im Bescheid als Erstattungsforderung festgesetzten 37.368,94 DM einen Anteil von 12.436,75 DM erhalten zu haben, so dass feststeht, dass ihm der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Da die (vollzogene) Beitragserstattung zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit - unbeschadet eines eventuellen Anspruchs auf Erstattung restlicher Beiträge - zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten führt (vgl. BSG, Urteil vom 2.12.1987, Az 1 RA 23/87), kann dahinstehen, ob der weitere Betrag von 24.932,19 DM zu Recht nicht an den Kläger gezahlt worden ist, sondern die Beklagte als Drittschuldner verpflichtet war, diesen Betrag nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.7.1995 an die - dann insoweit verfügungsberechtigte - Stadt T zu zahlen. Ob mithin aus der bestandskräftigen Feststellung im Bescheid vom 20.4.2000 noch ein Leistungsanspruch des Klägers in Form eines Restzahlungsanspruchs über 24.932,19 DM folgt oder ob die Verfügungsberechtigung über diese Restforderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits auf die Stadt T übergegangen war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit auch eine Prüfung außerhalb des Verfahrens zugesagt. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der Kläger zunächst abzuwarten haben.
31B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Sätze 1 und 3, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
32C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, - 2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, - 3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
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wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder - 2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.