Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Juni 2014 - L 16 AL 211/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 11.09.2010 bis 04.11.2010 hat.
3Der Kläger war im Zeitraum vom 02.06.2008 bis 30.06.2010 in Deutschland bei der Firma F. U. NV in H./Belgien als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Am 01.07.2010 nahm er eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma F1. E. GmbH & Co.KG in C. auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2010 auf Grund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers. Das vom deutschen Arbeitgeber für die Monate Juli und August 2010 abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt belief sich auf insgesamt 5001,92 Euro. Vom 01.09.2010 bis einschließlich 10.09.2010 bezog der Kläger Krankengeld. Am 13.09.2010 meldete er sich rückwirkend zum 11.09.2010 (Samstag) bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg.
4Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 11.10.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 Alg für den Zeitraum vom 11.09.2010 bis 10.09.2011 Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 30,49 Euro. Sie berücksichtigte bei der Anwartschaftszeit auch die Beschäftigung in Belgien. Da auf Grund der nur kurzzeitigen Inlandsbeschäftigung des Klägers von 61 Tagen auch im gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung (SGB III a.F.) ; jetzt § 150 SGB III ) auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festzustellen sei, wobei sie nur die Inlandsbeschäftigung berücksichtigte, legte sie gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde. Dabei ordnete sie den Kläger zuletzt der in § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III a.F. geregelten Qualifikationsgruppe 3 zu (Bemessungsentgelt von 68,13 Euro).
5Der Kläger widersprach: Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich bei einem in der Vergangenheit erzielten Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.600,- Euro ein monatlicher Alg-Anspruch von lediglich 914,70 Euro errechnen könne. Auch auf das in Belgien erzielte Arbeitsentgelt seien Sozialabgaben entrichtet worden.
6Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15.11.2010 zurück: Die fiktive Bemessung des Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 sei rechtmäßig. Der Kläger habe den Anspruch auf Alg gemäß Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) 883/2004) durch deutsche Versicherungs- und europäische Auslandszeiten erworben. Da er vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht bei der Firma F1. E. GmbH & Co.KG beschäftigt gewesen sei, habe die Bemessung des Alg gemäß Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) 883/2004 ausschließlich anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus dem deutschen Beschäftigungsverhältnis zu erfolgen. Der einjährige Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2010. Er sei gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. auf zwei Jahre zu erweitern, weil der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (nach deutschem Recht) enthalte. Ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf beitragspflichtiges (in Deutschland erzieltes) Arbeitsentgelt sei jedoch auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festzustellen, so dass gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei. Der Kläger sei gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F entsprechend seiner beruflichen Qualifikation der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet worden, so dass ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als tägliches Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt worden sei.
7Mit Bescheid vom 25.11.2010 hob die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alg gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III auf Grund des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 04.11.2010 auf. Widerspruch wurde hiergegen nicht eingelegt.
8Am 07.12.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben: Das Alg sei unter Berücksichtigung des in Belgien erzielten Arbeitsentgelts zu berechnen. Er habe im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Belgien ein wesentlich höheres Entgelt erhalten als im Wege der fiktiven Berechnung von der Beklagten zu Grunde gelegt werde. Die Berechnung anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts verstoße gegen Verfassungs- und Europarecht. Es sei zumindest das zuletzt im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 im Inland erzielte Entgelt zu Grunde zu legen, wodurch sich ebenfalls ein wesentlich höherer Anspruch ergebe.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung in Belgien zu gewähren.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Mit Urteil vom 14.05.2012 hat das SG unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 11.09.2010 bis zum 04.11.2010 unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 80,68 Euro verurteilt. Zur Begründung hat es i.W. ausgeführt:
14Der Bescheid vom 11.10.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 sei insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Alg-Anspruchs nicht das zuletzt in Deutschland erzielte Arbeitsentgelt, sondern gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB III a.F. ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt habe. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Bemessung des Alg unter Berücksichtigung des Entgelts aus der Beschäftigung in Belgien sei hingegen nicht gegeben.
15Der Kläger habe Anspruch auf Alg gemäß §§ 118,119 SGB III a.F ... Die Höhe der Leistung richte sich nach § 129 SGB III a.F ... Danach betrage das Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67% (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60% (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasse gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasse der Bemessungsrahmen ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen werde gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, sei gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen.
16Da der Kläger bis zum 30.06.2010 in einem anderen EU-Mitgliedstaat versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, seien für die Berechnung der Höhe seines Alg-Anspruchs nicht nur die deutschen Berechnungsvorschriften, sondern auch die Regelungen des Art. 62 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Danach berücksichtige der zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistungen zu berechnen seien, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet des zuständigen Staates erhalten habe. Dies gelte gemäß Art. 62 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 auch dann, wenn nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen sei und der Arbeitslose einen Teil dieses Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt habe. Aus dem Zusammenspiel von Art. 62 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 folge, dass das Entgelt, welches ein zuletzt in Deutschland beschäftigter und dort arbeitslos gewordener Versicherter in einem anderen (früheren) Beschäftigungsstaat erzielt hat, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ausnahmslos unberücksichtigt bleibe. Dies gelte unabhängig davon, ob das in der vorletzten Beschäftigung im EU-Ausland erzielte Arbeitsentgelt höher oder niedriger gewesen sei als das zuletzt in Deutschland erzielte Entgelt. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III habe die speziellere Regelung des Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004 also zur Folge, dass nur inländische Versicherungszeiten, die in den Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 1 SGB III fallen, berücksichtigt würden (Hinweis auf Geiger, info also 2010, 147,148; Greiser, in Eicher/Schlegel, SGB III EGVO 883/2004 Art. 62 Rn. 7 ff.) und eine fiktive Bemessung nach § 132 Abs. 1 SGB III a.F. auch dann nicht vorzunehmen sei, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des Alg-Anspruchs keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer Inlandsbeschäftigung in Deutschland (als zuständigem Mitgliedstaat) vorzuweisen habe (Hinweis auf Geiger, a.a.O. S. 148, Greiser, a.a.O. Rn. 15).
17Als Bemessungsentgelt sei ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend gemäß Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 bei der Firma F1. E. GmbH & Co.KG in C. erzielt hat. Bei Teilung der Summe der in die vom deutschen Arbeitgeber abgerechneten Entgeltzeiträume fallenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (5.001,92 Euro) durch die Anzahl der in die inländischen Entgeltzeiträume fallenden Kalendertage (32 Tage) errechne sich ein Bemessungsentgelt von (gerundet) 80,68 Euro, welches bei der Berechnung des Leistungssatzes nach § 129 SGB III a.F. zu Grunde zu legen sei.
18Die vom Kläger begehrte Bemessung des Alg unter zusätzlicher Berücksichtigung des in Belgien erzielten Arbeitsentgelts komme angesichts der eindeutigen Regelung des Art. 62 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 hingegen nicht in Betracht, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen gewesen sei.
19Gegen das am 25.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.07.2012 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie i.W. ausführt:
20Der Auffassung des SG zur Auslegung des Art. 62 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 könne nicht gefolgt werden. Die Regelungen des Art. 62 der VO seien von dem Grundgedanken getragen, dass mittels europarechtlicher Vorgaben nur eine nationale Rechtsordnung zu der Berechnung der Leistungen herangezogen werden solle (Hinweis auf Marschner in GK-SGB III - Kommentar EG/XI Art. 62 Rz. 3). Dies sei grundsätzlich im Absatz 1 der Vorschrift festgeschrieben. Danach solle ausschließlich das Entgelt berücksichtigt werden, das während der letzten Beschäftigung erzielt worden sei. Dieser Grundsatz gelte nach Auffassung der Beklagten unabhängig davon, dass die deutschen Rechtsvorschriften in Ausnahmefällen abweichend von der Regelbemessung nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt eine fiktive Bemessung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt vorsähen. Art. 62 Abs. 2 VO bestimme nach ihrer Auffassung, dass an diesem Grundsatz auch festgehalten werden solle, wenn ein bei der Bemessung zu berücksichtigender Bezugszeitraum nicht nur mit "inländischen" Zeiten, sondern auch mit "ausländischen Zeiten" belegt sei. Ihres Erachtens solle durch die Regelung des Art. 62 Abs. 2 der VO lediglich ausgeschlossen werden, dass (auch) "ausländische" Zeiten des Bezuges von Alg in die Bemessung einflössen. Entgegen der Auffassung des SG schließe das Zusammenspiel von Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 der VO nicht aus, dass nach deutschen Rechtsvorschriften in bestimmten Ausnahmefällen eine fiktive Bemessung des Alg in Betracht komme (Hinweis auf Kador in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 62 VO (EG) 883/2004).
21Da der Kläger nach seiner Arbeit in Belgien noch in Deutschland tätig gewesen sei, bevor er arbeitslos geworden sei, sei er nicht mehr als Grenzgänger anzusehen. Jemand, der als Grenzgänger tätig gewesen sei, verliere diesen Status, sobald er im Inland eine Arbeit aufnehme. In diesem Lichte sei Art. 62 Abs. 1 und 2 VO EG 883 / 04 zu sehen. Dies habe zur Folge, dass im Rahmen des Art. 62 VO EG 883/04 die Vorschriften anzuwenden seien, die "normalerweise" gelten, wenn jemand nach Beschäftigung im Inland arbeitslos werde, also die Vorschriften nach dem SGB III. Folglich müsse bei demjenigen, der im Inland vor Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer nach deutschem Recht versicherten Beschäftigung nachweisen könne, im Rahmen des Art. 62 VO EG 883/04 eine fiktive Bemessung in Anwendung von § 132 SGB III a.F. erfolgen. Ein im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt sei für das Bemessungsentgelt bedeutungslos (Hinweis auf Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art. 62 Rn. 2). Die Auslegung der VO durch das SG bedeute einen zu weit reichenden und unverhältnismäßigen Eingriff in das deutsche Bemessungsrecht.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 14.05.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entschieden.
30Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
31Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Berücksichtigung eines Bemessungsentgelt von 80,68 EUR verurteilt.
32Der Kläger hat, wie das SG, auf dessen zutreffenden Ausführungen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), näher dargelegt hat, in dem zwischen den Beteiligten allein streitigen Zeitraum vom 11.09.2010 bis 04.11.2010 Anspruch auf Alg. Er war nämlich arbeitslos, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und erfüllte unter Berücksichtigung der von ihm in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Anwartschaftszeit (§§ 117,118,119,123 SGB III a.F. i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VO (EG) 883 / 2004).
33Wie das SG weiter richtig erkannt hat, hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Höhe des Alg-Anspruchs (§§ 129 ff. SGB III a.F.) des Klägers rechtswidrig zu niedrig bestimmt. Das Alg des Klägers war nämlich nicht nach einem gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III a.F. fiktiv ermittelten Bemessungsentgelt i.H.v. 68,13 Euro zu bemessen, sondern unter Berücksichtigung des zuletzt (vom 01.07.2010 bis 31.08.2010) in Deutschland konkret erzielten Arbeitsentgelts, das, wie das SG richtig im Einzelnen näher dargelegt hat, zu einem gerundeten Bemessungsentgelt von 80,86 Euro führt.
34Wegen der näheren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Auch zur Überzeugung des Senats führt in einem Fall wie dem des Klägers die speziellere Regelung des Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004 dazu, dass nur inländische Versicherungszeiten, die in den Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 1 SGB III a.F. fallen, bei der Bemessung der Alg-Leistung berücksichtigt werden und dass eine fiktive Bemessung nach § 132 Abs. 1 SGB III a.F. auch dann nicht vorzunehmen ist, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des Alg-Anspruchs keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (allein) aus einer Inlandsbeschäftigung in Deutschland als dem zuständigen Mitgliedstaat vorzuweisen hat. Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, ob diese Rechtsfolge sich schon daraus ergibt, dass Art. 62 der VO (EG) 883/2004 die Regelung des § 130 Abs. 1 SGB III a.F. verdrängt, oder ob sie daraus folgt, dass die (hier belgischen) ausländischen Zeiten für die Bildung des Bezugszeitraums heranzuziehen sind (so Kador, in: jurisPK Stand 29.04.2013 - Art. 62 VO (EG) 883/2004 Rz. 20, 20.1; Greiser, in: Eicher/Schlegel , SGB III EGVO 883/2004 Art 62 Rz. 15).
35Der Senat weist ergänzend zu den Ausführungen des SG darauf hin, dass dies inzwischen jedenfalls im Ergebnis nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur VO (EG) 883/2004 entspricht (vgl. rechtskräftiges Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11; Eichenhofer, in: Fuchs (Hrsg.) Europäisches Sozialrecht 6.Aufl. 2012, Art. 62 VO (EG) 883/2004 Rz. 3; Geiger info also 2010, 158 ff; Geiger, info also 2013,147; Greiser, in: Eicher/Schlegel , SGB III EGVO 883/2004 Art 62 Rz. 15; Greiser/Kador, ZFSH SGB 2011, 507,510; Kador, in: jurisPK (Stand 29.04.2013) Art. 62 VO (EG) 883/2004 Rz. 20.1; Koppernock, in: Mutschler (u.a.) Europäisches Sozialrecht Art 62 VOI (EG) 883/2004 Rz. 6; Wendtland, ZESAR 2010, 355,358; nicht eindeutig Mutschler, in: GK SGB III , 5.Aufl., Art. 62 Rz. 3-6).
36Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Für die Auffassung der Beklagte könnte zwar sprechen, dass den Erwägungen, die bei einem rein innerstaatlich begründeten Alg-Anspruch für eine (pauschalierende) fiktive Ermittlung des Bemessungsentgelts nach § 132 SGB III a.F. sprechen, in einem Fall wie diesem, in welchem nach einer Beschäftigung im EG-Ausland nur kurze Zeit wieder in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet worden ist, eine Berechtigung nicht ohne weiteres abgesprochen werden könnte, denn auch hier wird das Entgelt aus einer nur kurzen Zeit der (Inlands-) Beschäftigung berücksichtigt, so dass Zufälligkeiten zum Tragen kommen können. Der Rekurs der Beklagten auf mehr allgemeine Erwägungen zur Auslegung der VO (EG) 883/2004 verfängt jedoch angesichts der konkreten Regelungen der Art. 61 und 62 der VO letztlich nicht. Art. 62 der VO (EG) 883/2004 bringt nicht allein zum Ausdruck, dass nur eine nationale Rechtsordnung zur Berechnung der Leistung herangezogen werden soll, worauf die Beklagte diese Vorschrift zu reduzieren scheint. Vielmehr lässt sich ihr auch eine Regelung des bei der Leistungsberechnung maßgeblichen zu berücksichtigenden Entgelts entnehmen, nämlich dass das konkret im zuständigen Trägerland erzielte, nicht ein fiktiv zu berechnendes Bemessungsentgelt Grundlage der Bemessung sein soll, und zwar nach Abs. 2 auch dann, wenn das nationale Recht Regelungen wie die des SGB III in den §§ 130 SGB III a.F. ff. vorsieht. Dies jedenfalls, wenn zusammen mit ausländischen Zeiten die geforderten 150 Tage im Bezugszeitraum gegeben sind.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38Der Senat hat die Revision gemäß § 160 SGG zugelassen, da er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Juni 2014 - L 16 AL 211/12
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(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
- 1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, - 2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, - 3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, - 4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, - 5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
- 1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, - 2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder - 3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
- 1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich, - 2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und - 3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(5) (weggefallen)
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.