Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Juni 2016 - L 11 KA 76/15 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 40.010,97 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Honorarrückforderungsbescheides in Höhe von 266.739,82 EUR.
4Er ist als Facharzt für Innere Medizin unter Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zeitweise führte er die Praxis mit Dr. (H) C und Dr. T in einer unter den Beteiligten im Einzelnen nach Rechtsnatur und Zeit umstrittenen Kooperationsform.
5Mit Bescheid vom 28.01.2015 berichtigte die Antragsgegnerin die Honorar-/Abrechnungs-bescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014, hob diese wegen Implausibilität teilweise auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 266.739,82 EUR wegen Missbrauchs der Kooperationsform zurück. Dabei ging sie davon aus, dass die Praxis des Antragstellers mit jener von Dr. (H) C seit dem 01.10.2008 eine versorgungsbereichsidentische Praxisgemeinschaft bilde und beide bis zum 31.09.2008 als Gemeinschaftspraxis niedergelassen gewesen seien. Die Abrechnungen beider Praxen seien unplausibel. Das Abrechnungsverhalten erfülle die Aufgreifkriterien nach § 11 Abs. 1 der Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, da die beiden hausärztlich tätigen Praxen in jedem Quartal Patienten gemeinschaftlich hausärztlich betreut hätten. Es ergäben sich Patientenidentitäten je Quartal und Praxis zwischen 27,69 % bis 63,41 %. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die zurückgeforderte Summe sofort fällig sei. Von den Teil- und Restzahlungen würden jeweils 40 % abgezogen.
6Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 05.02.2015 Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage nicht beendet.
7Am 20.04.2015 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Der Honorarrückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Er verstoße gegen die vierjährige Ausschlussfrist. Vertrauensschutz sei anzuerkennen. Er habe weder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, noch sei der Fehler ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Antragsgegnerin habe in der Zeitschrift "Pluspunkt" im Januar 2008 Hinweise gegeben, was zu tun sei, wenn eine Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt werde. Hiervon rücke sie nunmehr ab, wenn sie keinerlei echte Vertretungsfälle aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit oder Urlaub, die 20 % überschritten, anerkenne. Die Rückforderung sei auch wegen eines Verstoßes gegen die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe spätestens am 30.07.2012 Kenntnis von den die Rückforderung begründenden Tatsachen gehabt. Sie habe auch das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, insbesondere habe sie ihn nicht ordnungsgemäß angehört. Sie habe den zugrundeliegenden Sachverhalt fehlerhaft ermittelt im Hinblick auf die Entwicklung der Praxiskonstellation, die Anschrift und Telefonnummer, das PC-System und die Einlesedaten der Versichertenkarten. Bei einem Vertretungsfall liege keine Doppelbehandlung vor. Die Behauptung, dass hohe Vertretungsfrequenzen nur durch eine missbräuchliche Gestaltung entstanden sein könnten, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückforderungssumme sei fehlerhaft berechnet. Eine Überprüfung des Berechnungsweges sei nicht möglich, weil aus den mitgeteilten Zahlen nicht hervorgehe, welche Patientenidentitäten der Berechnung zugrundelägen. Die Vollziehung des Bescheides stelle eine unzumutbare Härte für ihn dar, da auch unter Ausnutzung seines Privateinkommens nur von einer außerordentlich begrenzten Zeitachse auszugehen sei, bis eine Insolvenz drohe.
8Der Antragsteller hat beantragt,
91. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2015 gegen den Honorarrückforderungsbescheid zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Primär- und Ersatzkassenabrechnung sowie der Abrechnung der sonstigen Kostenträger und teilweise Aufhebung der Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014 wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen vom 28.01.2015 wiederherzustellen,
102. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
11Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
12Nach Maßgabe weiteren Vortrags hält sie ihren Bescheid für rechtmäßig.
13Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat sie mitgeteilt, dass sie beginnend mit der Restzahlung für das Quartal I/2015 die Honorareinbehalte auf 20 % reduzieren werde.
14Das SG hat den Antrag abgelehnt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache seien allenfalls als offen anzusehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin sei § 106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen beziehe sich darauf, ob die Leistungen rechtmäßig erbracht und abgerechnet worden seien. Ein Abrechnungsfehler könne auch darin bestehen, dass ein Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe. Dazu gehöre auch der Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen. Demgemäß regele § 11 Abs. 1 der Richtlinien, dass Abrechnungen von Ärzten, welche untereinander in einer Praxisgemeinschaft verbunden sind, implausibel sein können, wenn bestimmte Grenzwerte des Anteils identischer Patienten überschritten seien. Nach § 11 Abs. 2 der Richtlinien sei eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn die nachstehenden Grenzwerte überschritten würden: a) 20 % Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei Versorgungsbereichs identische Praxen, b) 30 % Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen. Ergäben die Plausibilitätsprüfungen Abrechnungsauffälligkeiten, so führe die Kassenärztliche Vereinigung weitere Prüfungen durch, um mithilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen festzustellen, ob gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit verstoßen worden sei (§ 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinien). Die Antragsgegnerin habe nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung zu Recht Auffälligkeiten in den Abrechnungen des Antragstellers festgestellt. In den streitbefangenen Quartalen lägen Patientenidentitäten mit der Praxis von Dr. (H) C vor, die jeweils die Quote von 20 % deutlich überschritten und damit die Aufgreifkriterien gemäß § 11 Abs. 2 der Richtlinien erfüllten. Die Antragsgegnerin habe ausreichend begründet, dass aus der Quote gemeinsam behandelter Patienten eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft und damit ein Verstoß gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit folge. Die Kooperationsform "Praxisgemeinschaft" werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann missbräuchlich genutzt, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalteten, wie dies für eine Berufsausübungsgemeinschaft typisch sei. Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spreche stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert werde. Im Regelfall sei bei einem bestimmten Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen. Dieser Vom-Hundert-Satz sei jedenfalls bei 50 % erreicht. Bezogen auf die Praxis des Antragstellers liege in zwölf der geprüften Quartale ein Anteil gemeinsamer Patienten von über 50 % vor. Auch in den übrigen Quartalen seien Überschreitungen vorhanden, die einen Formenmissbrauch begründeten, weil sie regelmäßig Quoten von jedenfalls über 30 % bzw. in einem Quartal von annähernd 30 % auswiesen. Die Antragsgegnerin habe weitere Umstände erläutert, die neben diesen Quoten eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform belegten und hierzu die Außendarstellung der Ärzte herangezogen, die sich gemeinsam mit einer Hebamme als "Familienpraxis" bezeichneten und einheitliche Sprechzeiten und Telefonnummern angäben. Die Antragsgegnerin habe sich zudem mit den Vertreterfällen in den streitbefangenen Quartalen auseinandergesetzt. Sie habe nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen diese nicht Auffälligkeiten zugunsten des Antragstellers erklärten, vielmehr gerade die hohe Anzahl an Vertretungsfällen dafür spreche, dass die konkrete Konstellation in der Praxis des Antragstellers und von Dr. (H) C die für eine Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft typische gemeinschaftliche Betreuung eines gemeinsamen Patientenstammes erfordere. Soweit der Antragsteller vortrage, die hohe Anzahl an Vertreterfällen erkläre sich aus den Urlaubszeiten der Ärzte, könne dies nicht entlasten. Zwar sei ihm beizupflichten, dass bei zehn Wochen Urlaub im Jahr pro Arzt ein Vielfaches an Vertretungsfällen entstehe, als wenn ein Arzt keinen oder nur drei Wochen Urlaub im Jahr mache. Naheliegend sei jedoch, dass ein Jahresurlaub in diesem zeitlichen Umfang es aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen eher erfordere als ausschließe, die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in Einzelpraxis, sondern als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft auszuüben. Spreche nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angezeigten Prüfungsdichte mehr für als gegen einen Missbrauch der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft und damit für einen Verstoß des Antragstellers gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung, sei die Antragsgegnerin wegen der dann fehlerhaften Vierteljahresabrechnung und der darin abgegebenen Erklärungen berechtigt, die Honorarbescheide teilweise aufzuheben und das Honorar neu festzusetzen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien offen. Zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht befugt gewesen sei war, die Honorarbescheide sachlich-rechnerisch richtig zu stellen und Honorar zurückzufordern. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden insbesondere, soweit die sachlich-rechnerische Richtigstellung und die Rückforderung Honorarbescheide beträfen, die außerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist für die sachlich-rechnerische Richtigstellung ergangen seien. Anders als die Antragsgegnerin gehe das Gericht derzeit nicht davon aus, dass ein Tatbestand für die Hemmung der Frist vorliege. Außerhalb der Vier-Jahres-Frist sei eine nachträgliche Richtigstellung durch (teilweise) Aufhebung der Honorarbescheide nur nach den Vorgaben des § 45 SGB X zulässig. Ob sich der Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen könne und damit der Antragsgegnerin die sachlich-rechnerische Richtigstellung für länger als vier Jahre zurückliegende Quartale versperrt sei, bedürfe der Feststellung, ob dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sei. Das müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 2 SGB X vorlägen, stelle sich überdies die Frage, ob insoweit die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelte. Insofern bestünden Zweifel, ob diese Vorschrift anzuwenden sei. Darüber hinaus müsse im Hauptsacheverfahren entschieden werden, wann die Jahresfrist - die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X unterstellt - beginne. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, die Berechnung des Rückforderungsbetrages sei nicht nachvollziehbar, führe dies nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Begründung können nachgeholt werden, was teilweise schon geschehen sei. Zum anderen habe die Antragsgegnerin ein weites Schätzungsermessen. Auch die unterbliebene Anhörung begründe nicht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie könne ebenfalls nachgeholt werden. Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls offen seien, könne die aufschiebende Wirkung als Ausnahme nur angeordnet werden, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigende Härte zur Folge habe. Das sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe weder eine Existenzgefährdung der Praxis noch eine aus anderen Gründen resultierende Härte glaubhaft gemacht. Ausweislich der Honorarunterlagen für das Quartal I/2015 sei ihm Honorar in Höhe von insgesamt 48.552,88 EUR ausgezahlt worden. Dem stünden vom ihm bezifferte Kosten pro Quartal von gerundet 24.227,00 EUR gegenüber. Eine Existenzbedrohung der Praxis sei bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Das gelte umso weniger, als die Antragsgegnerin den Honorareinbehalt auf 20 % reduziert habe. Eine Gefährdung des Lebensunterhaltes des Antragstellers und seiner Familie sei nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Gefährdung sei auch im Übrigen nicht erkennbar, denn es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die weiteren laufenden Verpflichtungen - etwa die Lebensversicherung - vorrangig zu bedienen wären. Zudem verfüge der Antragsteller über weitere Vermögenswerte, deren verwertbaren Teil er selbst auf 482.000,00 EUR beziffere. Der Antrag zu 2) habe aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Erfolg.
15Diese Entscheidung greift der Antragsteller fristgerecht mit der Beschwerde an. Er trägt vor: Die Entscheidung des SG begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken und sei zu korrigieren. Der Vorstand habe auf der Grundlage eines ihm unvollständig unterbreiteten Sachverhalts entschieden. Der Geschäftsbereich Plausibilitätsprüfung habe keine Ermächtigungsgrundlage des Vorstandes dafür gehabt, für die Quartale IV/2008 bis III/2014 Honorar zurückzufordern. Die Ermächtigung für einen Honorarrückforderungsbescheid könne nach der Satzung der Antragsgegnerin nur durch den Vorstand beschlossen werden. Einen solchen Beschluss gebe es nicht. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren verstoße gegen die Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung. Zudem gingen die Antragsgegnerin und das SG von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 01.07.2010 habe eine Dreierpraxisgemeinschaft zwischen ihm - dem Antragsteller -, Dr. T und Dr. (H) C bestanden. Die Antragsgegnerin hätte bei der Berechnung der angeblichen Vertretungsfälle und der Patientenidentitäten den Praxisgemeinschaftspartner Dr. T nicht unterschlagen dürfen. Die Rechtsauffassung des SG, dass eine Vorgabe dahin, Vertretungsfälle nicht zu berücksichtigen, sich den Richtlinien nicht entnehmen lasse, sei unzutreffend (wird ausgeführt). Das SG übersehe, dass zulässige Vertretungsfälle innerhalb von Krankheits- Urlaubs- oder Fortbildungszeit nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin verschweige vorsätzlich, dass bis Mitte 2011 bei der Prüfung von Plausibilitätsverfahren die angemeldeten Urlaubszeiten vollständig herausgerechnet worden seien. Nach Aussage einer leitenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sei diese Verwaltungspraxis intern geändert worden, ohne dass man die betroffenen Ärzte davon informiert habe. Der Begriff der "Koordinierung von Patientenaufkommen in einer einheitlichen Praxisorganisation" werde nicht mit Leben erfüllt. Unberücksichtigt geblieben sei die Argumentation des Antragstellers, dass eine einheitliche Behandlung im Sinne einer Weiterbehandlung gar nicht stattgefunden habe. Es handele sich bei den Urlaubsvertretungen um Vertretungsfälle, die in berechtigten und genehmigten und angezeigten Urlaubszeiten angefallen seien. Eine Weiterbehandlung gebe es dabei nicht. Bei Praxisgemeinschaften müssten die berechtigten Vertretungen herausgerechnet werden. Soweit von der Antragsgegnerin immer wieder darauf hingewiesen werde, dass der Antragsteller und sein Praxisgemeinschaftspartner die Patienten nicht in hinreichender Weise darüber aufgeklärt hätten, wer der Hausarzt sei, treffe dies nicht zu. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass mit Beginn der Dreierpraxisgemeinschaft X/C/T eine Festlegung der Patienten auf ihren Hausarzt stattgefunden habe. Es habe eine exakte Trennung der Patientenstämme gegeben, zunächst bis 2010 für drei Ärzte und danach für zwei Ärzte (wird ausgeführt). Soweit das SG meine, er - der Antragsteller - habe weder eine Existenzgefährdung der Praxis noch eine aus anderen Gründen resultierende Härte glaubhaft gemacht, sei dem entgegenzutreten. Aus der dem SG vorgelegten Vermögensaufstellung ergebe ein Vermögen von 607.000,00 EUR./.124.000,00 (abgetretene Lebensversicherung) = 482.000,00 EUR. Dem stünden Schulden bei der Sparkasse Lemgo von 495.137,00 EUR gegenüber, so dass sich der negative Saldo auf 13.107,30 EUR belaufe. Mit der Lebensversicherung würden Schuldverbindlichkeiten getilgt.
16Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
17den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2015 aufzuheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung anzuordnen:
181. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.02.2015 gegen den Honorarrückforderungsbescheid zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Primär- und Ersatzkassen-Abrechnung sowie der Abrechnung der sonstigen Kostenträger und teilweise Aufhebung der Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014 wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen vom 28.01.2015 zum Geschäftszeichen GB 2.7 P 64/12 HR wird wieder hergestellt. 2. Die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
193. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20Die Antragsgegnerin beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Sie bezieht sich auf den als zutreffend erachteten Beschluss des SG und führt aus: Die Behauptung, für die streitgegenständliche Honorarrückforderung gäbe es keinen Vorstandsbeschluss, sei falsch (wird ausgeführt). Der Einwand des Antragstellers, die im Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 01.07.2010 bestehende Dreierpraxisgemeinschaft (zusammen mit Dr. T vom 01.10.2008 bis zum 31.07.2010) sei nicht bei der Berechnung der Patientenidentitäten berücksichtigt worden, gehe ins Leere. Die Praxisgemeinschaft C/X/T sei bereits mit Schreiben vom 12.08.2008 gegenüber dem Zulassungsausschuss zeitgleich mit der Bitte um Aufhebung der Gemeinschaftspraxis C/X aufgelöst worden. Die Abrechnung von Dr. T sei daher irrelevant. Die vom Antragsteller vorgetragene Gefährdung des Lebensunterhalts sei nicht nachvollziehbar, denn nach Überprüfung der durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen durch den Revisionsverband seien die Einbehalte von 40% auf 20% je Abschlags- und Restzahlung reduziert worden.
23Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Streitakte S 16 KA 34/15 ER = L 11 KA 75/15 B ER betreffend das Parallelverfahren des Kooperationspartners Dr. (H) C gegen die Antragsgegnerin.
24II.
25Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist hierauf Bezug zu nehmen.
26Mit Verfügung vom 03.02.2016 hat der Senat den Antragsteller auf die maßgebende Rechtslage wie folgt hingewiesen:
27"Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragssteller ist § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER ausgeführt:
28In Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist eine Differenzierung in Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht vorzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - und 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -). Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z. B. Art. 12, 14 GG) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -). Hingegen nennt § 86b Abs. 1 SGG keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rdn. 36). Demzufolge ist zu klären, welcher Maßstab für die richterliche Eilentscheidung entscheidend ist (Krodel, Eilverfahren, B Rdn. 185). Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Nachweise bei Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34). Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -; vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.). Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschluss vom 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -; Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Hommel, a.a.O., § 86b Rdn. 38). Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drs. 14/5943 zu Nr. 34). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss nach Durchführung einer Richtgrößenprüfung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es ggf. auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an. Diese haben indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen. Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung unter Umständen einzubeziehender Umstände und können - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Bedeutung sein (Senat, Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -).
29Insoweit ist dem Antragsteller beizutreten, wenn er ausführt, dass es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nicht ankommt. Dennoch können auch im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotenen Abwägung wirtschaftliche Gesichtspunkte relevant sein.
30Nach derzeitiger Einschätzung ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat zwar eine Vielzahl von rechtlichen Argumenten vorgetragen, die aus seiner Sicht den Bescheid offensichtlich rechtswidrig machen. Das scheint indes nicht der Fall. Exemplarisch sei herausgegriffen:
31Allerdings mutet es zunächst befremdlich an, wenn die Antragsgegnerin meint, die vierjährige Ausschlussfirst werde durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft bzw. durch eine von dieser veranlassten Hausdurchsuchung gewahrt. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
32Soweit der Antragsteller moniert, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben der Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung weitgehend nicht einhalten habe, ist zunächst zu klären, welche Punkte dies sind und inwieweit diese ggf. nur verwaltungsinterne Bedeutung, also keine Außenwirkung haben. Soweit die Anhörung nicht den Maßgaben des § 8 der Vereinbarung entsprechen sollte, käme es darauf an, ob statt dessen die weniger strikte Regelung des § 24 SGB X mit der Möglichkeit einer Nachholung im Widerspruchsverfahren greift. Zwar hat die Antragsgegnerin möglicherweise auch insoweit keine formgerechte Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt. Ein etwaiger Mangel dürfte jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt sein.
33Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin ordne ihm zu seinen Lasten Erklärungen von Dr. C zu, muss geklärt, werden ob und welchen Punkten dies zutrifft, inwieweit dies rechtserheblich und ggf. inwieweit ein solches Vorgehen zulässig ist.
34Bei alldem wird überdies vorsorglich auf §§ 41, 42 SGB X hingewiesen. Hiernach kann nicnt ausgeschlossen werden, dass sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft und ggf. aufhebbar erweist. Offensichtlich ist dies jedoch nicht.
35Das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragsstellers dominiert daher nicht. Es tritt auch deswegen zurück, weil die Antragsgegnerin den Einbehalt auf Anraten des Sozialgerichts von 40% auf 20% reduziert hat. Die vom Antragsteller dargelegte Vermögensaufstellung vermag hieran nichts zu ändern. Steuerbescheide sind nach der Rechtsprechung des Senats tendenziell ungeeignete Beweismittel, um einen Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 SGG darzutun (hierzu ausführlich z.B. Beschluss vom 16.10.2014 - L 11 KA 41/14 B ER -):
36Ob die ggf. glaubhaft zu machenden Tatsachenbehauptungen einen Anordnungsgrund ausfüllen, bedarf einer genauen Prüfung. Trägt der jeweilige Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 - L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -, 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 - und 27.11.1991 - L 11 SKa 35/91 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER -). Macht ein Antragsteller erhebliche Zahlungsverpflichtungen geltend, fehlt es am Anordnungsgrund, wenn diese nicht kausal durch den Betrieb der Arztpraxis entstanden sind (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.1997 - L 5 Ka 58/97 eR -). Keinesfalls reicht es aus, wenn z.B. ein Vertragsarzt defizitäre Salden ausweisende steuerliche Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegt. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass steuerrechtliche Regelungen angesichts ihrer spezifischen Zielsetzung eine Vielzahl von disponiblen und manipulativen Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, mithin von vornherein ungeeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER - und 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2005 - L 10 B 11/05 KA ER -; vgl. auch BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R - zur Festsetzung der Beitragshöhe von selbstständigen freiwilligen Mitgliedern der Krankenkasse nach § 240 SGB V: maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid). In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben (Senat, Beschluss vom 24.06.1997 - L 11 SKa 20/97 -), unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 -; L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -; 18.07.1997 - L 11 SKa 27/97 - und 22.02.1996 - L 11 SKa 55/95 -; im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 - und 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -; einschränkend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.1999 - L 4 B 60/99 KA ER -).
37In dem in Bezug genommen Beschluss vom 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER - hat der Senat den Beschluss des 10. Senats vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER - wie folgt repliziert:
38Trägt ein Antragsteller - wie hier - vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er die entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen (§ 294 ZPO) und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffenen Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (LSG NRW vom 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 -; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 123). Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Unterstellt der Senat eine solche, so ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, daß diese kausal auf der Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.139,95 EUR beruht. Nach eigenem Vorbringen ist der Liquiditätsengpass durch eine Kombination aus einer Steuernachzahlung, nachträglichen Kosten eines Hauskaufs sowie dem Honorareinbehalt entstanden. Schon deswegen ist nicht dargelegt, dass (allein) die Rückforderung von (lediglich) 2.139,95 EUR den Liquiditätsengpass verursacht haben könnte. Im Ergebnis mag die Liquidität hierdurch weiter verringert werden. Das indessen ist rechtlich unerheblich. Die behauptete Existenzgefährdung war bereits vorher, beruhend auf anderen Ursachen, eingetreten. Der Hauskauf und dessen vorhersehbare/unvorhersehbare Kosten gründen auf eigenverantwortlichen Entscheidungen und fallen damit in die alleinige Verantwortungssphäre des Antragstellers. Die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung von Steuern ist regelhaft absehbar. Hat der Antragsteller dennoch nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, um diesen Anspruch befriedigen zu können, unterfällt auch das seinem Verantwortungsbereich. Seine Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, das "Prioritätsprinzip" anzuwenden, also diejenige Forderung, mittels deren Geltendmachung erstmals die Grenze zur realen Existenzgefährdung überschritten wird, durch einstweiligen Rechtsschutz zeitweise abwehren zu können, sofern nur genügend - privatautonom - veranlasste anderweitige Forderungen bestehen und befriedigt werden müssen. Diesem Ansatz folgt der Senat schon deswegen nicht, weil es hiernach jederzeit möglich wäre, durch privat bewirkte und ggf. fehlgeleitete Investitionen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu produzieren, die dazu führen, dass öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur nachrangige Bedeutung zukommt. Auch der Hinweis des Antragstellers auf Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und zwei in der Ausbildung befindlichen Töchtern trägt sein Begehren nicht. Soweit der Antragsteller aus anderem Rechtsgrund zu Leistungen verpflichtet ist (hier: Unterhaltspflichten), fallen auch diese in seine Sphäre und können bereits deswegen im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nicht dem Regress- bzw. Rückzahlungsanspruch entgegengehalten werden.
39Diese vom Senat ausformulierten Anforderungen betreffen zwar den Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG. Sie sind indessen in geminderter Form auf die Fallgestaltungen des § 86b Abs. 1 SGG zu übertragen. Letztlich räumt der Antragsteller ein, dass eine Reduzierung des Abzugs auf 20 % den Weg in die Insolvenz ersparen würde (Schriftsatz vom 30.06.2016, Seite 1).
40Zusammenfassend sollte überdacht werden, ob der tatsächlich und rechtlich hochkomplexe Rechtsstreit geeignet ist, im Beschwerdeverfahren geprüft zu werden. Es steht zu befürchten, dass das Beschwerdeverfahren zum einem Hauptsachverfahren mutiert oder der Senat die Beschwerde, um dies zu verhindern, aus den in dieser Verfügung skizzierten Gründen zurückweist. Der Antragsteller sollte erwägen, die Beschwerde zurückzunehmen, um konzentiert das Hauptsachverfahren zu betreiben."
41Hierauf hat der Antragsteller lediglich vortragen lassen, er sei nicht bereit, die Beschwerde zurückzunehmen. Schließlich zweifele auch das LSG an, dass das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Er fühle sich dadurch beschwert, dass das SG seinen Sachvortrag nicht zu Kenntnis genommen habe. Vielmehr unterstütze die Antragsgegnerin weiterhin eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Praxisgemeinschaft C/X/T sei bislang nicht aufgelöst. Demzufolge müsse für eine Gewichtung der Vertretungszahlen die Praxis T bis zum 31.07.2010 mit herangezogenen werden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, Vertretungen seien beim Hausarztvertrag nicht zulässig, entbehre jeder Sachkenntnis. Die Behauptung, es sei möglicherweise ein "ganzer Fall" abgerechnet worden, sei eine jeglicher Begründung entbehrende Frechheit. Die völlige Unterdrückung seines Sachvortrags im Beschwerdeverfahren stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
42Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in der Verfügung vom 03.02.2016 dargestellte Rechtslage abweichend zu beurteilen. Der Senat hält daher daran fest.
43Im Einzelnen: Die Beschwerde kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Infolgedessen bedarf es einer Interessenabwägung. Diese geht zu Lasten des Antragstellers, was in der Verfügung vom 03.03.2016 ausgeführt worden ist. Der Antragsteller verkennt die Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz. Wenn der Senat Zweifel daran geäußert hat, ob und inwieweit das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bedeutet dies naturgemäß nicht, dass es offensichtlich rechtsfehlerhaft war. Der Vortrag, sich deswegen beschwert fühlen, weil das SG seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, liegt neben der Sache. Das SG hat seinen Vortrag unter I. des Beschlusses vom 01.10.2015 ausführlich referiert, obgleich § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG bezogen auf Urteile nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes verlangt und für Beschlüsse hierauf ohnehin verzichtet werden kann. Im Übrigen reduziert sich dieser Vortrag des Antragstellers auf eine unsubstantiierte Behauptung. Ein Gericht muss sich nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens auseinandersetzen, was rechtliches Allgemeingut und nicht weiter erörterungswürdig ist. Das weitere Vorbringen hat keinen Bezug zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ob und inwieweit der Sachverhalt fehlerhaft ermittelt ist, bleibt - soweit entscheidungserheblich - im Hauptsachverfahren zu klären. Auch hierauf hat der Senat in der Verfügung vom 03.02.2016 hingewiesen. Dem bezogen auf die Antragsgegnerin formulierten "Frechheitsvorwurf" fehlt jegliches reales Substrat. Rechtlich ist es irrelevant. Der Hinweis des Antragsstellers, die "völlige Unterdrückung seines Sachvortrags im Beschwerdeverfahren dürfe einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen", ist schon ansatzweise nicht nachvollziehbar. Seine wie folgt geäußerte Auffassung
44"Da nach dem Hinweis des Landessozialgerichtes vom 03.02.2016 zumindest äußerst zweifelhaft ist, ob eine Verjährungsunterbrechung durch eine Durchsuchungsanordnung vorliegen kann, was nach diesseitige Auffassung offensichtlich nicht sein kann, ist es für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, dass nicht zumindest der Bescheid in diesem Teil offensichtlich rechtswidrig ist, sodass eine Aufhebung erfolgen muss."
45verstößt gegen Denkgesetze. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Handelns ist offenkundig etwas anderes als dieses Handeln als offensichtlich rechtswidrig zu etikettieren.
46Demnach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
47III.
48Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. In dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren kann keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen. Das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers war allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst das Widerspruchs- und jedenfalls das nach Sachlage zu erwartende erstinstanzliche Hauptsacheverfahren. Bei einer geschätzten Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens von einem Jahr einem weiteren Jahr für das noch anhängige Widerspruchsverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert wie folgt: 5 % von 266.739,82 EUR = 13.336,99 EUR x 3 = 40.010,97 EUR.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
50Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Juni 2016 - L 11 KA 76/15 B ER
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden. Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere
- 1.
bei begründetem Verdacht auf fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehlindikation), - 2.
bei begründetem Verdacht auf fehlende Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ineffektivität), - 3.
bei begründetem Verdacht auf mangelnde Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualitätsmangel), insbesondere in Bezug auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben, - 4.
bei begründetem Verdacht auf Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel oder - 5.
bei begründetem Verdacht, dass Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan sind.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. November 2019 das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
- 1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a, - 2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.