Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Jan. 2008 - L 8 B 247/07

bei uns veröffentlicht am22.01.2008

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgericht Stralsund vom 16. August 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (L 8 B 247/07) zu bewilligen und Rechtsanwältin H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern vorläufig höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 30. September 2007 zu gewähren.

2

Die Antragsteller (und hiesigen Beschwerdeführer) sind miteinander verheiratet und bewohnten bis zum Herbst 2006 eine Mietwohnung in Gr.. Zeitweilig gehörten auch zu ihrem Haushalt neben ihrer Tochter die Söhne Robert S. (geboren 1984) und Martin S. (geboren 1986). Die Antragsteller schlossen unter dem 17. September 2006 als Mieter einen Mietvertrag mit dem Sohn Robert über die Anmietung von Wohnraum in Form von zwei Zimmern, einer Küche, einer Flurdiele sowie eines Bades mit WC in dem Haus "G-Straße 37" in Gü. Die Mietraumfläche beträgt ca. 63,54 m², zudem wird eine Garage mitvermietet. Der Mietvertrag beginnt am 01. November 2006 und läuft auf unbestimmte Zeit. Als monatliche Kaltmiete wurde ein Betrag von 350,00 € genannt, die Nebenkosten belaufen sich auf 100,00 € monatlich.

3

Am 18. September 2006 schlossen die Söhne Robert und Martin S. einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb dieses Hauses mit einem Kaufpreis von 56.000,00 €. Die Antragsteller legten zunächst eine Vermieterbescheinigung vom 25. Oktober 2006 vor, wonach die Antragsteller eine Gesamtmiete in Höhe von 450,00 € zu zahlen hätten.

4

Mit Schreiben vom 07. November 2006 teilte der Sohn Robert S. als Vermieter der Antragsgegnerin (und hiesigen Beschwerdegegnerin) mit, dass der "erste" Mietvertrag nicht mehr gelte. Nach genauen Informationen von Nachbarn und Energieversorgern müsse er alles neu berechnet, was dementsprechend mehr Nebenkosten bedeute. Als Anlage wurde eine Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete von nunmehr 522,00 € und ein neuer Mietvertrag vom 07. November 2006 eingereicht. Hiernach betrage die monatliche Kaltmiete 350,00 €, die Gesamtmiete betrage monatlich 522,00 €.

5

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teile die Antragstellerin zu 2. der Antragsgegnerin unter anderem mit, dass die Antragsteller das Erdgeschoss bewohnten, dort werde ein Badezimmer eingebaut. Eine Küche sei vorhanden, im Keller befänden sich eine Dusche, die von ihnen genutzt werde. Ihr Sohn Martin bewohne das Obergeschoss, ein Bad sei vorhanden, eine Küche werde eingebaut. Der Vermieter, ihr Sohn Robert, bewohne im Obergeschoss ein separates Zimmer. Er werde in Österreich ein Arbeitsverhältnis ab November 2006 aufnehmen. Gemäß eines Aktenvermerkes erkundigte sich die Antragstellerin zu 2. bei der Antragsgegnerin unter dem 28. November 2006 unter anderem darüber, welchen Betrag sie als Miete an ihren Sohn zahlen solle.

6

Unter dem 31. Januar 2007 führte die Antragsgegnerin bei den Antragstellern einen Hausbesuch durch. In dem Protokoll der Besichtigung hieß es zusammenfassend, dass in dem Haus neben den Antragstellern die beiden Söhne Martin und Robert gemeldet seien, zur Zeit bewohnten nur die Antragsteller das Haus, da die Söhne sich wegen Arbeit in Österreich befänden. Im Obergeschoss befänden sich drei Zimmer und ein Bad, von denen jeweils Robert und Martin ein Zimmer bewohnten, das dritte Zimmer solle zur Küche umgebaut werden. Es gebe noch ein Bad mit Dusche im Keller, das von den Antragstellern genutzt werde. Im Obergeschoss sei keine Küche. Es sei nicht von zwei abgeschlossenen Wohnungen auszugehen.

7

Unter dem 26. April 2007 sprach der Sohn Martin S. bei der Antragsgegnerin vor und meldete sich zum 27. April 2007 aus Gützkow ab, da er nach Ahlbeck ziehe.

8

Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragsteller bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2007 Leistungen nach den Vorschriften des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2007 in Höhe von insgesamt 1.043,47 € monatlich. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Antragsgegnerin 451,47 . Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie die Kosten eines selbstbewohnten Hausgrundstückes (Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Heizkosten, Schornsteinfegergebühren, Abwassergebühren, Versicherungen sowie Schuldzinsen). Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein.

9

Mit weiterem Bescheid vom 27. Juni 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern monatliche Leistungen ab dem 01. Juli 2007 für den Zeitraum bis zum 30. September 2007 nunmehr in monatliche Höhe von 1.075,47 €. Hierbei berücksichtigte sie die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragsteller erneut in Höhe von 451,47 €. Auch hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, sie seien Mieter und nicht Eigentümer des Wohnraumes. Die Leistung für Unterkunft und Heizung seien daher nach den mietvertraglichen Verhältnissen zu erbringen; hierbei sei es unerheblich, ob die Parteien miteinander verwandt seien. Die Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 504,00 €, dieser Betrag ergebe sich aus dem im Mietvertrag mit einer Gesamthöhe von 522,00 € unter Abzug einer Warmwasserkostenpauschale von 18,00 €. Insofern werde auch auf die Mietbescheinigung vom 07. November 2006 hingewiesen, wonach die Kosten der Heizung 100,00 monatlich und für die sonstigen Nebenkosten 72,00 € betrügen.

10

Unter dem 06. August 2007 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Stralsund den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2007 über die monatlich bewilligten Leistungen weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 52,53 € monatlich zu gewähren habe. Das Wohnhaus sei ein altes Objekt, hierbei solle ein Umbau vorgenommen werden, wodurch der obere und der untere Wohnbereich voneinander sichtbar abgetrennt werden solle. Der Umbau habe bis jetzt wegen fehlender finanzieller Mittel noch nicht realisiert werden können. Die Kosten des "zweiten Mietvertrages" seien nicht berücksichtigt worden. Jedenfalls bis 30. April 2007 seien von der Antragsgegnerin Kosten für Unterkunft und Heizung zumindestens vorläufig in Höhe von 500,00 € monatlich anerkannt worden. Die monatlich bewilligten Leistungen seien an ihren Sohn weitergereicht worden. Es sei nicht zuzumuten, erst eine Kündigung bzw. Zwangsräumung abzuwarten. Auch der Umstand, dass sie den Wohnraum von einem Verwandten angemietet hätten, lasse keine andere Betrachtungsweise zu. Er habe die gleichen Kosten zu tragen wie ein nicht verwandter Eigentümer und dementsprechend auch die gleichen Rechte.

11

Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass auf Grund des durchgeführten Hausbesuches der Rückschluss gezogen worden sei, dass die Wohnbereiche im Ober- und Untergeschoss im Wohnhaus in Gützkow nicht entsprechend baulich voneinander abgetrennt worden seien, die Antragsteller mithin über kein abgeschlossenen Wohnraum im Untergeschoss verfügten. Der eingereichte Mietvertrag habe keine weitergehende Ankerkennung finden können. Für Leistungsgewährung ab dem 01. Mai 2007 sei berücksichtigt worden, dass der Sohn Martin nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu führen sei; bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung seien die auf das Wohnhaus anfallenden Kosten zu Gunsten der Antragsteller jeweils zur Hälfte aufgeteilt worden. Darüber hinaus sei eine konkrete Gefahr der Kündigung des bewohnten Wohnraumes nicht erkennbar. Da im Übrigen die Söhne zur Zeit offensichtlich das Obergeschoss nicht benutzten, sei nicht glaubhaft, dass künftig die Auftrennung in zwei Wohnbereiche vorgenommen werde. Dem eingereichten Mietvertrag sei die Anerkennung zu verweigern. So weit dieser Anwendung fände, sei darauf hinzuweisen, dass die ausgewiesene Kaltmiete von monatlich 350,00 € die Grenze der Angemessenheit für einen 2-Personen-Haushalt für den Bereich Gützkow überschreite, welche sich auf eine angemessene Kaltmiete in Höhe von monatlich 267,00 € belaufe. Es ergebe sich dann ein "offener Mietanteil" der Antragsteller in Höhe von 83,00 € (tatsächliche Kaltmiete 350,00 € - angemessene Kaltmiete 267,00 €). Die "Unangemessenheit" sei den Antragstellern auch im November 2006 mitgeteilt worden.

12

Durch Beschluss vom 16. August 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sofern sie Leistungen für die vergangenen Zeiträume geltend gemacht hätten, käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon nicht in Betracht. Entgegen auch der Auffassung der Antragsteller begründete der behauptete teilweise Verzug an Mietzinsen kein außerordentliches Kündigungsrecht, da der behauptete Rückstand den Betrag einer Monatsmiete nicht erreiche. Aber auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches sei nicht gegeben. Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrages vom 07. November 2006 bestünden nicht nur wegen der nicht abgetrennten Wohnbereiche und dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Vermieter. Die Antragsteller hätten bereits unter dem 17. September 2006 einen Mietvertrag zu einer Gesamtmiete von 450,00 € geschlossen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Sohn Robert eine Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete von nunmehr 522,00 € einschließlich des neuen Mietvertrages vorlege und unmittelbar zuvor eine Gesamtmiete von 450,00 € bescheinigt habe. Es sei nicht erkennbar, wie sich Betriebskosten seit Beginn des Mietverhältnisses ab dem 01. November 2006 hätten verändert haben sollten. Schließlich stehe auch nach Auskunft der Wohnungsgesellschaft in Gützkow Wohnraum zur Verfügung, der den von der Antragsgegnerin genannten Kosten eines angemessenen Mietzins entsprechen würde, sodass die Antragsgegnerin auch bei Anerkennung des Mietvertrages nur eine Pflicht zu Übernahme des angemessenen Mietzinses treffen dürfte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH seien nicht gegeben, da der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

13

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller unter dem 06. September 2007 sowohl im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von PKH durch das SG Stralsund (L 8 B 248/07 PKH) sowie auch im Hinblick auf die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Beschwerde eingelegt. Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

14

Der von ihnen abgeschlossene Mietvertrag - so tragen die Antragsteller vor - sei unberücksichtigt geblieben. Der Abschluss eines Mietvertrages unter Verwandten sei nicht verboten, verwandte Eigentümer hätten die gleichen Interessen wie Eigentümer, die mit dem Mieter in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stünden. Diese hätten auch die gleichen Kosten zu tragen wie ein nicht verwandter Eigentümer. Es sei auch nicht entscheidend, ob "Trennwände" vorhanden seien. Es sie auch dargelegt worden, warum solche nicht eingebaut worden seien. Im Übrigen hätten die Parteien des Mietvertrages später nur die Nebenkosten den tatsächlichen Verhältnissen anpassen wollen, ihre Söhne hätten gerade erst das Haus übernommen und offensichtlich falsch kalkuliert. Soweit das SG darüber hinaus ausgeführt habe, dass der Mietzins entsprechend den Richtlinien der Antragsgegnerin "unangemessen" sei, habe das SG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insofern sei die Begründung "überraschend". Letztlich sei auch "verwandten Vermietern" nicht zuzumuten, dass sie für Leistungen aufkommen müssten, die eigentlich der Sozialleistungsträger zu erbringen habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zuvor Leistungen für die Wohnung bewilligt und sich hierbei bei deren Bemessung an dem Mietvertrag orientiert.

15

Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der von den Antragstellern behauptete 3-monatige Verzug bezüglich der Entrichtung des Mietanteils in Höhe von jeweils 52,53 € monatlich begründe keine gegenwärtige Notlage. Zudem sei die Anhebung der Nebenkosten von 100,00 € auf 172,00 € innerhalb einer Laufzeit des ersten Mietvertrages von 51 Tagen nicht gerechtfertigt und rechtlichen Zweifeln unterworfen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeakten L 8 B 247/07 - S 7 ER 150/07 und L 8 B 248/07 - S 7 ER 150/07 PKH - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (3 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand dieser Entscheidung gewesen ist.

II.

17

Die Beschwerden sind zulässig, aber in der Sache unbegründet.

18

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Es liegt, wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat, kein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 52,53 € für den Zeitraum (Bewilligungsabschnitt) bis zum 30. September 2007 vor. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe (siehe dort zu 2.) der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie - nach Überprüfung - zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

19

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

20

Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf den "Mietvertrag" vom 07. November 2006 hinweisen, wonach ihnen (insgesamt) Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt monatlich 504,00 € von der Antragsgegnerin zu erstatten seien, können diese Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden.

21

Zwar ist ein Mietvertrag zwischen Verwandten nicht - wie die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausführen - "verboten". Es ist auch bei der Frage, ob tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, zunächst von dem einen Mietvertrag auszugehen. Jedoch ist bei einem Vertrag zwischen Angehörigen (hier einem Mietvertrag der Eltern als Mieter mit einem volljährigen Sohn als Vermieter) der Vertrag (mit den dort aufgeführten Aufwendungen) für die Ermittlung der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann zugrunde zu legen, wenn er nicht nur zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist, sondern darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2007, L 8 AS 2589/06). Insofern reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins mit entsprechenden Nebenkosten zu zahlen sei, nicht aus, da ansonsten einen Leistungsmissbrauch nur schwer begegnet werden könne.

22

Im vorliegenden Verfahren braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob der "Ansatz" der Antragsgegnerin, nämlich als Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen des "Hausgrundstückes" anzusetzen und den Antragstellern Kosten in Höhe von 451,47 € monatlich als Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bewilligen, zutreffend ist. Denn selbst wenn - wie die Antragsteller vortragen - ihre Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ihnen als "Mieter" zu erstatten wären, wäre der geltend gemachte höhere Anspruch auf Gewährung von Leistungen nur auf Grund der Vereinbarung vom 07. November 2006 begründet.

23

Die Antragsteller haben bereits mit ihrem volljährigen Sohn Robert unter dem 17. September 2006 einen "Mietvertrag" zu einer Gesamtmiete von 450,00 € geschlossen; von der Antragsgegnerin erhalten sie jedoch bereits 451,47 . Für die Annahme eines Scheingeschäftes im Sinne des § 117 BGB bezüglich aller Vereinbarungen könnte sprechen, dass der ursprüngliche Mietvertrag vom 17. September 2006 datiert, das heißt, zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem noch nicht einmal der notarielle Kaufvertrag über das Haus von den beiden Söhnen als Eigentümer abgeschlossen worden ist. Darüber hinaus fällt auf, dass offensichtlich ausweislich des Vortrages der Antragsteller im Hinblick auf die "Wohnraumsituation" zumindestens vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, die etwa lediglich der "Abtrennbarkeit der vermieteten Wohnung" noch gar nicht existieren. Dies ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht weiter zu erörtern.

24

Jedenfalls entspricht aber die Gestaltung der hier vorliegenden Vereinbarung vom 07. November 2006 im Hinblick auf die "Erhöhung" der Nebenkosten nicht dem, was zwischen Fremden üblich ist. Abgesehen von den von der Antragsgegnerin zu Recht geäußerten "rechtlichen" Bedenken (vgl. § 560 BGB), entspricht es keinesfalls einem Mietverhältnis zwischen Fremden, dass unmittelbar im zeitlich engen Zusammenhang, hier innerhalb einer Laufzeit des ersten Mietvertrages von 51 Tagen, bereits eine Anhebung der Nebenkosten von 100,00 € auf 172,00 € erfolgt. Wenn eine solche - ohne nähere Begründung und detaillierte Nachvollziehbarkeit - erfolgte Erhöhung der Nebenkosten - "akzeptiert" wird mit dem Hinweis, der Vermieter habe sich bezüglich der Nebenkosten "verspekuliert", entspricht das nicht dem Interesse von Mietern. Einem "Fremdvergleich" hält eine solche Abrede zwischen Verwandten keinesfalls stand. In dem Mietvertrag vom 17. September 2006 wurde zur Abgeltung aller auf den vermieteten Teil des Wohnraumes anfallenden Nebenkosten eine Pauschale von monatlich 100,00 € vereinbart.

25

Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich überhaupt Zahlungen an ihren Sohn geleistet haben, keine Bedeutung mehr zu. Dass die Antragsgegnerin zuvor höhere Leistungen (vorbehaltlich) bewilligt hat, ist schließlich für den hier streitigen Zeitraum unerheblich.

26

Auf Grund der oben gemachten Ausführungen bedurfte es keinerlei Erörterung des Senates zum Vorliegen eines sogenannten Anordnungsgrundes. In diesem Zusammenhang weist der Senat aber darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Anordnung erst ab dem Tag der Antragstellung bei Gericht erster Instanz für den ab Antragstellung laufenden Bewilligungszeitraum überhaupt ergehen könnte, das heißt hier ab dem 06. August 2007 (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 16. April 2007 - L 8 B 167/06 und vom 31. März 2007 - L 8 B 169/06).

27

Nach alledem bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO, sodass die Gewährung von PKH sowohl für die erste Instanz (L 8 B 248/07 PKH) als auch für die zweite Instanz ausscheidet. Auch insoweit ist daher die Beschwerde im Hinblick auf die Prozesskostenablehnung des SG in dem angefochtenen Beschluss unbegründet.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.