Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. März 2009 - L 8 B 208/07

bei uns veröffentlicht am19.03.2009

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Juni 2007 - S 7 AS 289/06 - aufgehoben.

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Quintana S , St , gewährt.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klagverfahren, in welchem die Stundung einer Erstattungsforderung wegen überzählter Leistungen nach dem SGB II der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Stralsund und der Hansestadt Stralsund (ARGE) streitig war, ferner gegen die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG.

2

Die Kläger bezogen von der Arge Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08. Juli 2005 hatte die ARGE gegen die Klägerin zu 1. eine Erstattungsforderung festgesetzt und die Beklagte mit der Einziehung dieser Forderung beauftragt. Die ARGE rechnete ihre Forderung gegen die laufenden Grundsicherungsansprüche der Kläger ab dem 01. August 2005 in Höhe von monatlich 33,00 EUR auf, was sie der Beklagten auch mitteilte.

3

Nach einer an die Klägerin zu 1. gerichteten Mahnung der Beklagten teilte die Klägerin zu 1. durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 2006 mit, dass gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch erhoben worden sei, weshalb gebeten werde, die ausstehende Restforderung (seinerzeit 433,55 EUR) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht weiter geltend zu machen, hilfsweise die Ratenhöhe auf monatlich 10,00 EUR herabzusetzen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse höhere Zahlungen nicht zuließen.

4

Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Stundungsantrag, welchen sie gegenüber der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 05. April 2006 mit der Begründung ablehnte, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorlägen. Eine erhebliche Härte sei dann nicht anzunehmen, wenn die Forderung nach den §§ 51, 52 SGB I aufgerechnet bzw. verrechnet werde. Für die Dauer der Aufrechnung brauche die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Beklagte zu leisten.

5

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück.

6

Mit ihrer am 30. Juni 2006 vor dem Sozialgericht Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2006 geltend gemacht. Darüber hinaus haben sie die Neubescheidung ihres Stundungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt. Ferner haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gestellt und hierzu am 14. Juli 2006 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen übersandt.

7

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass eine Stundung, die sich nach Bundes- oder Landeshaushaltsordnung richte, von ihr nicht habe ausgesprochen werden können, weil eine laufende Aufrechnung durch die ARGE vorgenommen werde, deren Überprüfung (bei der ARGE) von den Klägern nicht beantragt worden sei. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. sei die Klage bereits unzulässig, weil ihnen gegenüber kein Bescheid ergangen sei.

8

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die ARGE im April 2007 einer Reduzierung des monatlichen Aufrechnungsbetrages auf monatlich 10,00 EUR zugestimmt hatte.

9

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenso wie den Kostenantrag der Kläger abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorgelegen hätten und sich die Kläger zudem zunächst an die ARGE hätten wenden müssen, um gegenläufige Entscheidungen zu vermeiden. Der Klage habe deshalb eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gefehlt.

10

Gegen den ihnen am 29. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 20. Juli 2007 die vorliegende Beschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, dass die Stundungsvoraussetzungen durchaus vorgelegen hätten, da die bisherige Verrechnungshöhe zu einer Unterschreitung ihres Existenzminimums geführt habe. Die von der ARGE im Verlauf des Klagverfahrens vorgenommene Reduzierung der "Rate" belege die Erfolgsaussicht der Klage.

11

Die Beklagte hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Die Stundungsablehnung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Das Entgegenkommen der ARGE sei hiervon unabhängig und beruhe auf einem gesonderten Überprüfungsantrag der Kläger hinsichtlich der Aufrechnungsentscheidung der ARGE. Wegen der laufenden Aufrechnung sei eine Stundung ausgeschlossen gewesen.

12

Der Senat hat eine Stellungnahme der Zentrale der Beklagten (Service-Haus, Forderungseinzug) zur Frage der Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit dem Einzug von Forderungen der Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung eingeholt, in welcher ausgeführt wird, dass der Beklagten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (aufgrund des Gründungsvertrages der jeweiligen ARGE oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Einzelauftrags - Einkauf der Dienstleistung Forderungseinzug) auch die alleinige und abschließende Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge sowie Vergleichsangebote zukomme. Es handele sich um ein Auftragsverhältnis im Sinne von §§ 88 ff. SGB X.

II.

13

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung, welcher Beschwerden gegen Kostengrundentscheidungen der Sozialgerichte ausschließt, auf die bereits vor Inkrafttreten dieser Norm erhobene Beschwerde noch keine Anwendung, BVerfGE 87, 48.

14

Die Beschwerde ist auch begründet.

15

Den Klägern war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

16

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält der Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens dann PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in diesem Sinne im Sozialgerichtsprozess bereits dann, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich eines nicht gänzlich unbedeutenden Teils des Klagebegehrens vorliegt.

17

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist bei - rückwirkender - Bewilligung der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife - mithin hier der 14. Juli 2006 -, der Tag des Eingangs des amtlichen Vordruckes nebst der entsprechenden Nachweise bei Gericht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rz. 13d m.w.N., ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 18. September 2008 - L 8 B 28/07).

18

Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand vorliegend allein deshalb, weil die angegriffenen Bescheide der Beklagten formal rechtswidrig waren und - ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen - aufzuheben gewesen wären. Der Beklagten fehlte die erforderliche Ermächtigungsgrundlage, einen in der Stundungsablehnung zu sehenden belastenden Verwaltungsakt gegenüber den Klägern (im eigenen Namen) zu erlassen.

19

Zwischen den Beteiligten fehlte es an einem durch Verwaltungsakt regelbaren (Sozial)rechtsverhältnis. Inhaber der Forderung gegen die Kläger war allein die ARGE, die hierüber einen entsprechenden Forderungsbescheid erlassen hatte. Eine gesetzliche Zuweisung der mit dem Einzug von Forderungen der ARGEn verbundenen Aufgaben an die Beklagte existiert nicht. Die Zuständigkeit der Beklagten kann sich daher allein aus den Vorschriften zum öffentlichrechtlichen Auftrag (§§ 88 ff. SGB X) ergeben, auf welche sich die Beklagte vorliegend auch beruft.

20

Auch wenn man die grundsätzliche Wirksamkeit eines zwischen der Beklagten und der ARGE Stralsund bestehenden Auftragsverhältnisses unterstellt, war die Beklagte jedoch nicht befugt, im eigenen Namen über den Stundungsantrag der Kläger zu entscheiden, § 89 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Erst Recht fehlte ihr die Befugnis für den Erlass eines Widerspruchsbescheides, § 90 Satz 2 SGB X. Nach den genannten Vorschriften ergehen Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, im Namen des Auftraggebers. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

21

Weshalb diese - etwa im Verhältnis der gesetzlichen Unfallversicherer zu den Krankenkassen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung Generalauftrag Verletztengeld regelmäßig praktizierte - gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Beklagten und den ARGEn nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich.

22

Ganz unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Stundung tatsächlich vorlagen, hätte die Klage mithin - vollumfänglich - Erfolg haben müssen. Die Beklagte hätte - ohne die Erledigung - unter Aufhebung ihrer Bescheide zur Neubescheidung, und zwar im Namen der ARGE, verurteilt werden müssen und hätte im Falle einer erneuten Ablehnung und eines nachfolgenden Widerspruchs das Verfahren an die ARGE abgeben müssen. Allein durch diese gesetzeskonforme Sachbehandlung lassen sich "gegenläufige Entscheidungen" und Kompetenzverwirrungen verhindern, nicht jedoch durch das Verlangen, ein Bürger möge sich mit einem Anliegen, für welche sich eine Behörde für zuständig hält, zunächst an eine andere wenden.

23

Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. zu bejahen. Insoweit ist - jedenfalls im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens - zu berücksichtigen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und somit alle Kläger von der Aufrechnung der Forderung, deren Reduzierung eigentlicher Gegenstand des Stundungsantrages der Klägerin zu 1. war, jedenfalls wirtschaftlich betroffen waren. Im Hinblick auf die "Übergangszeit-Rechtsprechung" des BSG, vgl. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - lässt sich eine Unzulässigkeit der Klage zumindest nicht mit so hinreichender Gewissheit feststellen, dass Erfolgsaussichten von vornherein zu verneinen wären.

24

Da schließlich auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und den Klägern antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

25

Im Rahmen der nach § 193 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung war der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens als ausschlaggebend zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, weshalb sie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen hat.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 51 Aufrechnung


(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 52 Verrechnung


Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 89 Ausführung des Auftrags


(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. (3) Der Beauftragte ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag


Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Wid

Referenzen

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.

(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.

(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.