Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10

bei uns veröffentlicht am28.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellender Arbeitsentgelte zusätzliche Belohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1982 anzuerkennen sind.

2

Der 1941 geborene Kläger war - nach seinen Angaben seit 1. September 1958 - bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt, wobei er ab dem 16. Februar 1974 in der Hauptabteilung „Investitionen“ bei der Reichsbahndirektion in B-Stadt als Baubetriebstechnologe eingesetzt wurde, nachdem er am 15. Februar 1974 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur der Fachrichtung Transportbetriebstechnik“ erlangt hatte. Seit 1991 war der Kläger dann bei der DB AG tätig.

3

Im Rahmen der Antragstellung des Klägers auf Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung in die Rentenversicherung teilte die DB Mobility Logistics AG unter dem 16. März 2009 der Beklagten mit, dass Lohnunterlagen des Klägers für den Zeitraum ab 1983 vorlägen. Insoweit wurde in der Verdienstbescheinigung vom 16. März 2009 eine entsprechende zusätzliche Belohnung, beginnend ab dem Zeitpunkt vom 1. Januar 1983, an ausgewiesen.

4

Mit Feststellungsbescheid vom 3. April 2009 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 15. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 eine Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) fest und berücksichtigte in den jeweiligen Jahren das in der Sozialversicherung der DDR beitragspflichtige Einkommen von jährlich 7.200 Mark sowie darüber hinaus das Einkommen, für das der Kläger zusätzlich im oben genannten Zeitraum Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) entrichtet hatte. Ab dem 1. Januar 1983 wurden darüber hinaus unter der Spalte „Versorgung“ die von der DB mitgeteilten Beträge hinsichtlich der gewährten zusätzlichen Belohnung bzw. die im Rahmen des Zusatzversorgungssystem berücksichtigungsfähigen (weiteren) Arbeitsentgelte festgestellt. Die Beklagte führte darüber hinaus aus, dass zusätzliche Geldleistungen in Form von Prämien nur als erzieltes Arbeitsentgelt festgestellt werden könnten, wenn nachgewiesen sei, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei. Die zusätzliche Belohnung sei insoweit, wie bescheinigt, berücksichtigt worden, ein darüber hinaus gehender Nachweis für weitere Zeiträume sei nicht vorhanden.

5

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die ihm gewährten zusätzlichen Belohnungen nur für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1989 berücksichtigt worden seien. Nach § 9 der Verordnung der Pflichten und Rechte der Eisenbahner hätten alle Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren 8 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate erhalten. Insoweit könne die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Vorschriften und der zur Verfügung stehenden Jahresbruttoeinnahmen die Jahreswerte für die zusätzliche Belohnung unter Prüfung der Personalunterlagen ermitteln. Er sei auch bereit eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass keine Dienstvergehen die Zahlung der zusätzlichen Belohnung ausgeschlossen hätten.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnung für Reichsbahnbedienstete sei von vielfältigen Bedingungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Das kalenderjährlich bescheinigte Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sei nicht als Berechnungsgrundlage geeignet, da der Berechnung der zusätzlichen Belohnung das erzielte Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Vollendung der einjährigen oder mehrjährigen Dienstzeit zu Grunde zu legen sei. Die zusätzliche Belohnung sei abhängig von einer taggenauen Einstufung nach der Dauer einer nach besonderen Kriterien zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigungszeit (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis). Der Prozentsatz für die Feststellung der Höhe der zusätzlichen Belohnung sei differenziert für jeden Beschäftigten festgelegt worden. Nicht nur die Gewährung sondern auch die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Betrages der zusätzlichen Belohnung sei in Abhängigkeit von einer vorzunehmenden Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) gewährt worden. Diese Leistungsbewertung sei entscheidend dafür gewesen, ob und in welcher Höhe die zusätzliche Belohnung dann letztendlich zugeflossen sei. Selbst der Arbeitgeber sehe sich nicht in der Lage, ohne entsprechende Unterlagen eine nachträgliche Bescheinigung zu erstellen. Auf Grund der vom BSG vorgegebenen objektiven Beweislast könnten zusätzliche Geldleistungen nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass der Versicherte die Zahlung erhalten habe und in welcher Höhe diese erfolgt sei. Der Nachweis sei in soweit nicht erbracht. Für den Zeitraum vom 1983 bis 1989 habe eine Berücksichtigung erfolgen können, weil dem Arbeitgeber für diese Zeit noch Nachweise vorgelegen hätten.

7

Mit seiner am 20. Juli 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf die Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für den Zeitraum vom 15. April 1974 bis 31. Dezember 1982 weiter verfolgt. Richtig sei zwar, dass durch die Arbeitgeberauskunft vom 16. März 2009 der Zufluss der zusätzlichen Belohnung der Höhe nach nicht nachgewiesen worden sei. Hieraus folge jedoch nicht, dass er die zusätzliche Belohnung im strittigen Zeitraum nicht erhalten habe. Für den Zeitraum lägen lediglich keine Unterlagen mehr vor. Es seien wohl seine Lohnzettel für den streitigen Zeitraum bzw. für den jeweiligen Monat September der Jahre 1974 bis 1982 offensichtlich nicht mehr auffindbar. Die zusätzliche Belohnung sei ihm immer im September des jeweiligen Jahres von seinem damaligen Arbeitgeber gezahlt worden. Er habe diese jedes Jahr erhalten, dies könne sein ehemaliger Vorgesetzter, der Zeuge D., bestätigen. In Bezug auf die Höhe ergebe sich diese aus der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Eisenbahner (Eisenbahnerverordnung 1973). Das Kriterium einer ununterbrochenen dreijährigen Dienstzeit habe er im Jahr 1975 und für die Folgejahre bis einschließlich für das Jahr 1982 erfüllt.

8

Zumindest sei aber eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der Höhe der zusätzlichen Belohnung auf verschiedenen Wegen möglich. So könnte die Beklagte unter Zugrundelegung von 8 % des kalenderjährlichen Bruttoverdienstes nach Abzug von 5 % Steuern und einem weiteren Abzug von 1/6 die Höhe der dem Kläger gezahlten zusätzlichen Belohnung schätzen. Zum anderen könnte die Beklagte auch unter Heranziehung des Bruttoverdienstes für das Jahr des Zuflusses der zusätzlichen Belohnung und des Bruttoverdienstes des vorangegangenen Jahres ein durchschnittliches Bruttoentgelt für den Zeitraum ermitteln, in den die Zwölfmonatsfrist des § 9 der Eisenbahnerverordnung falle und anhand des so ermittelten Durchschnittsverdienstes im Veranlagungszeitraum unter Abzug von wiederum 5 % Steuern und einem weiteren Abzug von 1/6 die Höhe der ihm gezahlten zusätzlichen Belohnung zugrunde legen. Der Abzug von 1/6 der so ermittelten zusätzlichen Belohnung stelle sicher, dass eben auch bei Einkommensschwankungen im Zeitraum von September bis August des Folgejahres zumindest keine höhere zusätzliche Belohnung als anrechenbares Arbeitseinkommen berücksichtigt werde, als er tatsächlich erzielt habe. Es ergebe sich aus seinen Arbeitsverträgen in Verbindung mit dem damaligen Rahmenkollektivvertrag, dass er ab dem 16. Februar 1974 zumindest einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 880 Mark der DDR gehabt habe. Insoweit hat der Kläger entsprechende Auszüge aus den Gehaltstarifverträgen sowie ihm übersandte Bescheinigungen über die Gewährung von Leistungszusagen, Änderungen zu Arbeitsverträgen etc. eingereicht.

9

Darüber hinaus hat der Kläger eine schriftliche Zeugenaussage von Herrn D. vom 20. Juli 2009 zu den Akten gereicht. Hierin hieß es, dass er als Leiter der Abteilung Investitionsdurchführung der Reichsbahndirektion B-Stadt in der Zeit von Februar 1974 direkter Vorgesetzter des Klägers gewesen sei und dieser während des Zeitraumes bis 31. Dezember 1990 ohne Unterbrechung als Baubetriebstechnologe unter seiner Leitung gearbeitet habe. Der Kläger habe seine Arbeitsaufgaben stets zu seiner vollsten Zufriedenheit erfüllt, habe keine Bestrafungen in Form von Verweisen etc. erhalten. Er habe die ihm von der Personalabteilung bzw. Lohnbuchhaltung vorgelegten Gehalts- bzw. Prämienlisten auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen gehabt. Während des oben genannten Zeitraums seien für den Kläger weder Abzüge von zusätzlichen Belohnungen (8 % des Jahresbruttolohnes) noch von der Jahresendprämie geltend gemacht worden.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 3. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Durch Urteil vom 14. Juli 2010 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, die zusätzliche Belohnung sei grundsätzlich der Rentenberechnung auch zu Grunde zu legen. Dies gelte jedoch nur insoweit, als der Zufluss auch der Höhe nach nachgewiesen werden könne. Hierfür treffe den Kläger die Beweislast und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Der Kläger könne die Höhe des erhaltenen Betrages mit Ausnahme des Zeitraumes ab dem 1. Januar 1983 nicht beweisen, sodass die Beklagte nicht verpflichtet sei, Arbeitsentgelte über die im angefochtenen Bescheid hinaus gehenden Feststellungen anzuerkennen. Er könne sein monatliches Einkommen vom 1. September bis 31. August des Folgejahres nicht mehr nachweisen, da monatliche Lohnaufzeichnungen fehlten. Es sei somit nicht mehr zu ermitteln, von welchem Betrag die 8 % für die zusätzliche Belohnung zu errechnen seien. Die vom Kläger vorgeschlagenen Ermittlungsmöglichkeiten seien letztlich bloße Näherungsmöglichkeiten, die im Einzelfall realistisch sein könnten oder auch nicht. Bei Berücksichtigung der von der DB mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen für die Jahre 1983 bis 1989 ergebe sich, dass die Höhe im niedrigsten Fall 7,3 % (1988) und im höchsten Fall 11,1 % (1987) betragen habe, obwohl für 1988 nur fünf und für 1987 immerhin 20 Arbeitsausfalltage gemeldet worden seien. Eine irgendwie nachvollziehbare Berechnung sei darin nicht zu erkennen. Die Kammer sehe sich insofern auch nicht in der Lage, die zusätzliche Belohnung der Höhe nach zu schätzen.

16

Gegen das am 20. Juli 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. August 2010 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass von ihm nachgewiesen worden sei, dass er die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner in jedem Jahr dem Grunde nach erhalten habe. Deren Höhe könne zumindest „auf sonstige Weise“ im Sinne von § 6 Abs. 5 S. 1 AAÜG i. V. m. § 256 c Abs. 1 S. 1 SGB VI festgestellt werden. Die Beklagte habe in der Verhandlung unstreitig gestellt, dass er die zusätzliche Belohnung für Eisenbahner in Höhe von 8 % dem Grunde nach erhalten habe. Er habe auch seine jeweiligen Mindestbruttoverdienste angegeben und „unter Beweis gestellt“. Soweit die Beklagte im Übrigen auf den Rahmenkollektivvertrag verweise werde dieser von der Eisenbahnverordnung „durchbrochen“. Es sei nicht zutreffend, dass der Zeuge D. keine konkreten Beträge benennen könne, die er als zusätzliche Belohnung erhalten habe.

17

Abschließend trägt der Kläger vor – soweit der Senat auf sein Urteil vom 31. Juli 2013 (Az.: L 7 R 70/11) hinweise – dass zwischen den Verfahren grundlegende Unterschiede bestünden. Er sei seit dem 1. September 1958 bei der deutschen Reichsbahn abhängig beschäftigt. Fälligkeitstag sei damit der 1. September eines jeweiligen Kalenderjahres. Der Stichtag habe sich nicht geändert. Insoweit sei auch auf die Lohnzettel für die Jahre 1984 - 1989 hinzuweisen. Zudem habe sich zwischenzeitlich beim ehemaligen Arbeitgeber die Lohnunterlage für den Monat September 1974 aufgefunden. Hiermit sei ihm eine zusätzliche Belohnung in Höhe von 874,38 Mark der DDR bescheinigt worden. Im Übrigen überspanne der Senat die Anforderungen, die der Gesetzgeber mit dem Begriff der Glaubhaftmachung in § 6 Abs. 6 AAÜG an den Versicherten stelle. Es reiche die gute Möglichkeit aus.

18

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis bezüglich der Feststellung eines zusätzlichen Betrages in Höhe von 874,38 Mark für das Jahr 1974 abgegeben; dieses ist vom Kläger angenommen worden.

19

Der Kläger beantragt im Übrigen,

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das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2009 zu verpflichten, auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1982 die zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 % als höheres Arbeitsentgelt nach dem Rahmenkollektivvertrag der Deutschen Reichsbahn anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass eine Leistungsbewertung durch Vorgesetzte in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung Voraussetzung nicht nur für die Gewährung sondern auch für die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Betrages der zusätzlichen Belohnung gewesen sei. Diese Leistungsbewertung sei entscheidend dafür gewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Zahlung letztlich zugeflossen sei. Die Höhe des tatsächlich zugeflossenen Belohnungsbetrages habe von Jahr zu Jahr deutlich differieren können. Bei einer Barauszahlung an die Beteiligten aus Prämienfonds bestehe immer die Möglichkeit, dass tatsächlich Unterschiede in den Beträgen gemacht worden seien, zumal der konkrete Prämienanteil im streitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor individuell bestimmt worden sei.

24

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist Herr D. als Zeuge vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Niederschrift seiner Aussage vom 28. Mai 2014 (Bl. 119 und 120 der Gerichtsakte) verwiesen.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 227/10 - S 2 R 347/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

27

Das angefochtene Urteil des SG Stralsund vom 14. Juli 2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung einer zusätzlichen Belohnung für den noch streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1982 als weiteren Arbeitsverdienst.

28

Gemäß § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, d.h. die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 die sich daraus ergebenen tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

29

Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen bzw. bestandskräftigen Bescheides vom 3. April 2009 und des im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 15. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind. Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG im eingangs genannten Zeitraum, d.h. konkret die Berücksichtigung weiterer vom Kläger geltend gemachter zusätzlicher Belohnungen.

30

Grundsätzlich sind nicht nur Jahresendprämien sondern auch die zusätzlichen Belohnungen nach dem Rahmenkollektivvertrag der Deutschen Reichsbahn bzw. nach § 9 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahnerverordnung – vom 28. März 1973 (GBl. I Seite 217) Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11).

31

Nach § 9 der Eisenbahnerverordnung erhalten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung, die sich nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr auf 2 %, von zwei Jahren auf 4 % und ab drei Jahren auf 8 % des Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate bemisst. Die zusätzliche Belohnung war mit 5 % zu versteuern, unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst. Auch der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in der Fassung des 43. Nachtrages vom 22. November 1978 verweist auf die vorgenannte Eisenbahnerverordnung und bestimmt in § 34 Ziffer 5, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wird. Zur Berechnung der Dienstzeit wird in § 34 Ziffer 3 RKV 1978 auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV verwiesen. Nach § 34 Ziffer 4 RKV 1978 beginnt die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung; allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums.

32

Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuellen festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Ziffer 7 RKV 1978 sind der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Ziffer 9 RKV 1978 ist ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehören und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zulegen sind. Darüber hinaus sind in dieser Vorschrift (vgl. a – p) dezidiert Zahlungen, Prämien sowie Vergütungen aufgelistet, welche nicht zum Jahresbruttoeinkommen hinzuzurechnen sind. Schließlich verweist § 34 Ziffer 10 RKV 1978 darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war.

33

Ähnliche Bestimmungen galten bereits auch vor Geltung des RKV 1978, nämlich etwa in Form des Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. Mai 1960 in der Fassung späterer Nachträge. Die nähere Ausgestaltung erfolgte in § 34 des genannten RKV von 1960 an aufgrund im Wesentlichen gleichen Bestimmungen bzw. Festlegungen, wie sie im RKV 1978 erfolgten. Insofern ist im vorliegenden Rechtsstreit eine unterschiedliche „Behandlung“ bzw. Entscheidung bezüglich verschiedener Zeiträume (vor bzw. nach 1978) ausgeschlossen.

34

Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten zusätzlichen Belohnung nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Meyer – Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage § 128 Rz. 3b). Unterlagen, die unmissverständlich direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern, Lohnmarken etc.), liegen insoweit nicht (mehr) vor; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet.

35

Der Kläger hat es darüber hinaus ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer zusätzlichen Belohnung für die Zeit von 1975 bis einschließlich 1983 glaubhaft zu machen.

36

§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes – wie hier – nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vgl. Siefert in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, § 23 Rz 5 mwN).

37

Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend konkrete Zahlungen der zusätzlichen Belohnung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen des Zeugen D. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass – zumindest jeweils der Höhe nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare – zusätzliche Belohnungen im streitigen Zeitraum an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegen hier letztlich nur Angaben – so auch des Zeugen– vor, dass derartige Gelder regelmäßig in der Abteilung des Klägers gezahlt worden sind. Der glaubwürdige Zeuge hat aber auch darüber berichtet, dass es durchaus in Einzelfällen zu Kürzungen bzw. „Streichungen“ der zusätzlichen Belohnung gekommen ist. Auch wenn es zu keiner „Kürzung“ der Belohnung beim Kläger gekommen ist, konnte sich der Zeuge an die jeweilige konkrete Höhe der an den Kläger im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Belohnung – insoweit plausibel – nicht erinnern. Der Zeuge hat überzeugend und nachvollziehbar den grundsätzlichen Ablauf zur Auszahlung der jährlichen Belohnung bei der Deutschen Reichsbahn schildern können, aber andererseits einräumen müssen, dass die jeweilige Höhe der gezahlten Belohnungen durchaus sehr unterschiedlich gewesen ist, etwa in Abhängigkeit auch von entsprechenden Krankheitszeiten im Bemessungszeitraum.

38

Die Angaben des Klägers bzw. des Zeugen reichen daher nicht aus, hier feststellbare Entgelte konkret als glaubhaft gemacht zugrunde zu legen. Eigene Aufzeichnungen des Klägers aus der damaligen Zeit über vereinnahmte Belohnungszahlungen liegen nicht vor. Er selbst hat – naturgemäß – konkret an ihn gezahlte Belohnungen jeweils nicht genau beziffert; allein die Zugrundelegung eines prozentualen Satzes von 8 % für den streitbefangenen Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin angenommen werden könnte, dass im vorliegenden Einzelfall immer wieder zusätzliche Belohnungen in Höhe von 8 % des Jahresbruttoeinkommens gezahlt wurden, kann nicht zweifelfrei bestimmt werden, ob dies in sämtlichen Jahren des streitgegenständlichen Zeitraums der Fall war und welche Summen jeweils zur Auszahlung gelangten. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabes der Glaubhaftmachung nicht verzichten, weil die zusätzliche Belohnung nicht als feststehender (Mindest-) Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer Vielzahl persönlicher und sachlicher Faktoren – wie oben dargelegt – bestimmt wurde. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise zusätzliche Belohnungen berücksichtigt wurden, genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Belohnungen auch konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. Urteil des Senates vom 31. Juli 2013, a.a.O.; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 RS 687/12).

39

Soweit der Kläger zudem auf fiktive Berechnungen verweist, reicht dies für eine konkrete Glaubhaftmachung in der zuvor beschriebenen Weise nicht aus. Die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen kann auch nicht gemäß § 256c Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VI erfolgen. Diese Vorschriften regeln die Ermittlungen von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage; so werden etwa für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszeit nachgewiesen ist, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr die sich nach den folgenden Absätzen ergebene Beträge zugrunde gelegt, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann (Abs. 1 Satz 1 a.a.O.). Gemäß Abs. 3 a.a.O. sind etwa für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 um 1/5 erhöhte Beträge maßgebend, die sich etwa nach der Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 (zum SGB VI) genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben.

40

Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften liegt darin, dass bestimmt wird, in welcher Form Entgeltpunkte zu ermitteln sind, wenn zwar die Beitragszeit selbst nachgewiesen, die Beitragsbemessungsgrundlage aber unbekannt ist. Die zusätzliche Belohnung unterlag gerade nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es auch nicht um die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten sondern um die Berücksichtigung nicht in der Sozialversicherung versicherter Entgelte im Rahmen des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

42

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird

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(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.