Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 9 R 3758/16

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die Beklagte bewilligte dem am … 1946 geborenen Kläger, der griechischer Staatsbürger ist, im Mai 1970 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ab 17.07.1970 hier beschäftigt war, mit Bescheid vom 09.01.2004 ab 01.03.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Dabei berücksichtigte sie vom griechischen Versicherungsträger mit Bescheinigung E 205 vom 01.08.2003 gemeldete anspruchsbegründende Zeiten von insgesamt 8 Jahren und 2 Monaten (1968 bis 1969, 1996 bis 2001 und vom 01.01.2002 bis 28.02.2002). Mit Bescheid vom 01.12.2010 wandelte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente von Amts wegen in eine Regelaltersrente mit Wirkung ab dem 01.02.2011 um. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
Mit einem beim Beklagten am 18.02.2015 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger einen „Zuschuss für langjährig Versicherte“. Er habe mehr als 35 Jahre Arbeitszeiten zurückgelegt. Er bat um Überprüfung der Beschäftigungszeiten in Griechenland und Deutschland.
Mit Bescheid vom 25.02.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab, weil der Kläger bereits eine Altersrente beziehe. Eine Altersrente für langjährig Versicherte könne er nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Unter anderem dürfe er nicht bereits eine Altersrente beziehen. Denn es sei nicht zulässig, von einer bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln.
Mit dem am 29.04.2015 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Militärzeit von 1969 bis 1970 fehle und nicht berücksichtigt sei. Daher sende er den Bescheid von der O. Mit dieser Zeit erfülle er die 35 Jahre Wartezeit und habe Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Von 1961 bis 1966 sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Deutschland werde die Zeit ab dem 14. Lebensjahr anerkannt, nach der Mittelschule. Hier in Griechenland gebe es keine Mittelschule. Daher arbeiteten die Kinder in Griechenland in der Landwirtschaft. Er legte einen Ausweis über die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Versichertenkarte der Arbeiterrentenversicherung vom 22.08.1973 vor, in der Beschäftigungszeiten vom 17.07. bis 17.12.1970, 01.05. bis 16.06.1971, 23.06. bis 31.12.1971 und 01.01. bis 31.12.1972 bescheinigt sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 17.07.1970 bis 30.04.2004 mit Unterbrechungen insgesamt 329 Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der griechische Versicherungsträger für die Landwirtschaft O. habe mit der Bescheinigung E 205 am 01.08.2003 folgende nach griechischem Rentenrecht berücksichtigungsfähige Zeiten bestätigt: 1968 bis 1969 zwei Jahre, 1996 bis 2001 sechs Jahre und vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 zwei Monate. Insgesamt ergäben sich hieraus 419 Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten. Die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren habe der Kläger nicht erfüllt. Insbesondere könnten weitere griechische Versicherungszeiten bei der Feststellung auf die Wartezeit anrechenbare Monate nicht berücksichtigt werden. Denn in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie vom griechischen Rentenversicherungsträger ausdrücklich bestätigt würden. Dies geschehe mittels des Vordruckes E 205. Der griechische Versicherungsträger habe jedoch lediglich die im Sachverhalt aufgeführten Zeiten bestätigt. Insbesondere hätten keine griechischen Versicherungszeiten im Jahr 1966, 1967 und 1970 bestätigt werden können. Der Beklagte sei an die entsprechenden Feststellungen des griechischen Versicherungsträgers gebunden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte seien daher zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen und seien auch weiterhin nicht erfüllt.
Unabhängig hiervon stünde der Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen. Ein Wechsel in eine andere Altersrente wäre nur möglich, falls sich ein früherer Rentenbeginn als bei der bereits bewilligten Altersrente ergebe. Der Beginn einer Altersrente vor dem 01.02.2011 könne sich aufgrund der Rentenbeginnsvorschrift des § 99 SGB VI beim Kläger auch rein theoretisch nicht ergeben, weil er einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte erst im Februar 2015 gestellt habe. Nach der genannten Vorschrift würde eine entsprechende Rente - wenn ihre Voraussetzungen erfüllt wären - erst am 01.02.2015 beginnen. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass eine Rente für langjährig Versicherte bei regulärem Rentenbeginn nicht höher wäre als die Regelaltersrente. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme, also vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sei eine Altersrente für langjährig Versicherte sogar niedriger, weil mit Abschlägen verbunden.
Hiergegen hat der Kläger mit einem am 20.01.2016 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangenen Schreiben Klage erhoben. Er habe erst zu spät am 10.02.2015 erfahren, dass er Anspruch auf einen anteiligen Zuschuss habe. Der deutsche Versicherungsträger habe ihn bei der Gewährung der Erwerbsminderungsrente entweder aus Versehen oder fälschlicherweise nicht darüber informiert und auch von Seiten der O. als Vertretung des griechischen Versicherungsträgers sei eine entsprechende Information nicht erfolgt. Von 1966 bis 1988 habe es keine O.-Versicherung gegeben, auch nicht auf freiwilliger Basis. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung habe es erst in der Zeit von 1988 bis 1997 und seit 1997 als obligatorische Versicherung gegeben. Er habe jedoch in dieser Zeit gearbeitet wie deutsche Kinder ab dem Mittelschulalter. Er habe also mehr als 35 Jahre gearbeitet und somit einen Anspruch auf einen teilmäßigen Zuschuss. Dies versichere er an Eides statt.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verwiesen, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Soweit der Kläger ausführe, dass er bei der Beantragung der Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten bzw. dem griechischen Rentenversicherungsträger nicht zutreffend beraten worden sei, könne er sich auch nicht auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen. Ein Beratungsfehler sei vorliegend nicht ersichtlich, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte im Zeitpunkt seines 63. Lebensjahres am 01.02.2009 nicht erfüllt habe. Der Kläger habe damals lediglich 419 Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt. Diesbezüglich habe auch der griechische Versicherungsträger am 01.08.2003 insgesamt acht Jahre und zwei Monate Versicherungszeiten gemeldet. Weitere Hinweise auf in Griechenland zurückgelegte und vom dortigen Versicherungsträger nicht gemeldete Zeiten seien auch nach Nachprüfung der Kammer nicht ersichtlich. Insofern bestehe nach Überzeugung des Gerichts auch keine Möglichkeit der Beklagten zur Ermittlung weiterer Zeiten in Griechenland. Bezüglich der deutschen Zeiten entsprächen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen den von der Beklagten im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten. Die Voraussetzungen für einen Beratungsfehler nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien somit nicht erfüllt.
10 
Gegen den ihm am 19.08.2016 am Wohnort zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.10.2016 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er ab Mai 1970 zur Arbeitsprobe gearbeitet habe und danach vom 17.07.1970 bis 21.07.1995 versichert gewesen sei. In Griechenland habe er von 1961 bis zum 30.06.1970 gearbeitet. Damals habe es keine Versicherung bei der O. in Griechenland gegeben. Über diesen Zeitraum habe er eine Bescheinigung seitens des örtlichen Korrespondenten des O. und zwei verantwortliche Erklärungen von Zeugen geschickt. Die Zeugen bescheinigten, dass er in diesem Zeitraum auf deren Feldern als Landwirt gearbeitet habe. Diese Unterlagen habe er am 13.01.2016 an das Gericht geschickt, welches sie nicht berücksichtigt habe. Dies sei schade und ungerecht, weil es damals in den Dörfern keine Versicherungen gegeben habe und die Menschen mit dem Erbarmen Gottes gelebt hätten. Die gesamten Beschäftigungszeiten würden den 35-Jahreszeitraum übersteigen. Im Rentenbescheid vom 09.01.2004 habe der ausstellende Bedienstete nicht nachrichtlich eingetragen, ob er Anspruch auf Zuschuss wegen langjähriger Versicherung habe oder nicht. Dagegen sei bei anderen Mitbeschäftigten, die Rente aus Deutschland bezögen, in deren Bescheiden angegeben, ob sie Anspruch auf Zuschuss wegen langjähriger Versicherung hätten oder nicht. Und das sei bei ihm ein großer Fehler, weil er ein kränklicher und armer Invalide sei und seit Jahren andauernd mit Medikamenten lebe. Weiterer Vortrag ist mit Schreiben vom 04.02.2017 erfolgt.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2016 sowie den Bescheid vom 25. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 2010 eine höhere Altersrente zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie weist darauf hin, dass es nach dem deutschen Rentenrecht keinen „Zuschuss“ für eine mindestens 35-jährige Erwerbstätigkeit gebe. Es sei auch zu beachten, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zwangsläufig zu rentenrechtlichen Zeiten führe. Vielmehr müssten die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, die hier offensichtlich nicht während des gesamten Erwerbslebens des Klägers gegeben seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger eine höhere Altersrente als die ihm mit Rentenbescheid vom 01.12.2010 gewährte zusteht. Nach den Einlassungen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm allein um den Wechsel der Rentenart geht oder gegangen ist. Denn mit dem Vortrag, nicht alle Zeiten seien berücksichtigt worden, macht er zumindest hilfsweise geltend, ihm stehe eine höhere Rente zu. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich die Auslegung eines Antrags – ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung – danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, st. Rspr.; Urteil vom 05.10.2005 – B 5 RJ 6/05 R –, juris). Dementsprechend war sein Antrag sinngemäß zu verstehen und auszulegen. Hierüber hatte der Beklagte zumindest konkludent auch entschieden. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Kläger von einem nach deutschem Recht nicht vorgesehenen „Zuschlag“ für langjährig Versicherte bei Erfüllung einer bestimmten Wartezeit ausgeht. § 236 SGB VI regelt insoweit nur die Inanspruchnahme einer solchen Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn diese Wartezeit erfüllt ist und für einen vor dem 01.01.1964 bzw. vor dem 01.01.1949 (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) geborenen Versicherten bereits eine Anhebung der Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften eintrat. Für den Kläger galt aber wegen seines Geburtsjahres 01.02.1946 ohnehin noch die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 235 SGB VI). Vom Kläger wurden im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren lediglich nicht berücksichtigte Zeiten in Griechenland geltend gemacht. Nur hierüber haben der Beklagte und das SG entschieden. Soweit der Kläger nunmehr (Schreiben vom 04.02.2017) erstmals auch nicht berücksichtigte Zeiten in Deutschland geltend macht, fehlt es selbst bei einer unterstellten zulässigen Klageänderung an der funktionellen und somit instanziellen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 29 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
19 
Rechtsgrundlage für das Geltendmachen einer höheren, als der bereits bestandskräftig festgestellten Rente ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
20 
Dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte, ist nicht erwiesen. Der Kläger macht insoweit geltend, es seien Tätigkeiten von 1966 bis 1967 sowie das erste halbe Jahr 1970 zusätzlich zu berücksichtigen.
21 
Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren auf seine Militärzeit verweist und hierfür die Jahre 1969 bis 1970 benennt (im Klage- und Berufungsverfahren hat er auf Zeiten des Militärdienstes nicht mehr abgestellt), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die O. versicherungsrelevante Zeiten für das gesamte Jahr 1969 gemeldet hatte. Dass diese Angaben – insbesondere eine Militärzeit, die nach griechischem Recht zu berücksichtigen wäre – falsch sein könnten, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Gemäß Art. 6 VO (EG) 883/2004 finden nur solche Zeiten Berücksichtigung, die nach dengriechischen Rechtsvorschriften als rentenrechtliche Zeiten gelten. Mitgliedstaatliche Zeiten werden mit der Wirkung, dem Charakter und dem zeitlichen Umfang übernommen, die das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden sind und wie sie vom Träger dieses Staates als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind. Dabei kommt es aber nicht darauf an, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund dieser Zeiten ebenfalls im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht; vielmehr genügt es, wenn die Zeiten leistungsrechtlich dem Grunde nach relevant, d.h. geeignet sind, ggf. einen Leistungsanspruch zu begründen. Nicht maßgebend ist außerdem, ob der im Ausland eingetretene Sachverhalt im deutschen Recht zu einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit oder zu einer anderen Wirkung bei Anspruch oder Berechnung oder zu gar keiner Zeitenart (zum Beispiel bei Wohnzeiten) geführt hätte. Vielmehr sind die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Versicherungszeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität anzuerkennen, d.h. auch dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt im eigenen Staat keine Versicherungszeit begründet hätte (Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO (EG) 883/2004, Rn. 15). Nichts anderes gilt deshalb auch für die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten und bislang nicht berücksichtigte Zeiträume einer Beschäftigung in der Landwirtschaft von 1961 bis 1967 und bis 30.06.1970. Der Kläger hat hierzu selbst angegeben, dass es damals keine Versicherung dieser Zeiten über die O. gegeben hat, weshalb die Nichtberücksichtigung dieser Zeiträume in der Bescheinigung der O. schlüssig ist. Auf die vorgelegten Zeugenaussagen kommt es damit nicht an.
22 
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren (Schreiben vom 04.02.2017) auch auf nicht berücksichtigte Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, kann dahinstehen, ob es sich um eine zulässige Klageänderung handelt (§ 99 SGG) und ob hierfür eine funktionelle und somit instanzielle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 29 SGG). Jedenfalls sind weitere Pflichtbeitragszeiten im Sinne von beitragspflichtigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Eine beitragspflichtige Probebeschäftigung in Deutschland von Mai 1970 bis 17.07.1970 hat der Kläger ebenso wenig belegt (die von ihm vorgelegte Versichertenkarte vom 22.08.1973 bescheinigt ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erst ab dem 17.07.1970) wie die im Schreiben vom 04.02.2017 erwähnte achtmonatige Beschäftigung (06.07.2001 bis 28.02.2002) als Arbeiter in Deutschland ohne Nennung eines Arbeitgebers während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente und ohne Anrechnung des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung auf diese Erwerbsminderungsrente. Dies gilt umso mehr als der Kläger für dieselben Zeiträume geltend macht, in Griechenland als Landwirt gearbeitet zu haben.
23 
Für eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Berechnung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 01.12.2010 ist zudem nichts ersichtlich, insbesondere sind die im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten den gesetzlichen Vorschriften entsprechend berücksichtigt worden und die Rente auch unter Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Vorschriften (Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Buchst. c) Ziff. i, ii VO (EG) 883/2004) berechnet worden.
24 
Schließlich hat die Beklagte auch die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI beachtet, nachdem bei der Rente wegen Erwerbsminderung die persönlichen Entgeltpunkte 29,7122 betrugen und der Altersrente ein höherer Wert (29,7452 persönliche Entgeltpunkte) zugrunde liegt.
25 
Für den Wechsel in eine Altersrente für langjährige Versicherte gem. § 236 SGB VI fehlt es zudem am Rechtsschutzbedürfnis, da diese bezogen auf den Rentenbeginn am 01.02.2011 und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten nicht höher gewesen wäre, als die gewährte Regelaltersrente. Für einen grundsätzlich möglichen Beginn dieser Altersrente für langjährig Versicherte vor dem vollendeten 65. Lebensjahr fehlte es zudem – unabhängig von der fehlenden Erfüllung der Wartezeit – an einer rechtzeitigen Antragstellung. Diese Rente wäre zudem, worauf der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Recht hinwies, sogar ungünstiger gewesen, weil mit Abschlägen behaftet. Im Übrigen haben das SG und die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in eine andere Rentenart ausgehend von einer Antragstellung im Februar 2012 die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen steht, der den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Rente wegen ausschließt.
26 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger eine höhere Altersrente als die ihm mit Rentenbescheid vom 01.12.2010 gewährte zusteht. Nach den Einlassungen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm allein um den Wechsel der Rentenart geht oder gegangen ist. Denn mit dem Vortrag, nicht alle Zeiten seien berücksichtigt worden, macht er zumindest hilfsweise geltend, ihm stehe eine höhere Rente zu. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich die Auslegung eines Antrags – ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung – danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, st. Rspr.; Urteil vom 05.10.2005 – B 5 RJ 6/05 R –, juris). Dementsprechend war sein Antrag sinngemäß zu verstehen und auszulegen. Hierüber hatte der Beklagte zumindest konkludent auch entschieden. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Kläger von einem nach deutschem Recht nicht vorgesehenen „Zuschlag“ für langjährig Versicherte bei Erfüllung einer bestimmten Wartezeit ausgeht. § 236 SGB VI regelt insoweit nur die Inanspruchnahme einer solchen Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn diese Wartezeit erfüllt ist und für einen vor dem 01.01.1964 bzw. vor dem 01.01.1949 (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) geborenen Versicherten bereits eine Anhebung der Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften eintrat. Für den Kläger galt aber wegen seines Geburtsjahres 01.02.1946 ohnehin noch die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 235 SGB VI). Vom Kläger wurden im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren lediglich nicht berücksichtigte Zeiten in Griechenland geltend gemacht. Nur hierüber haben der Beklagte und das SG entschieden. Soweit der Kläger nunmehr (Schreiben vom 04.02.2017) erstmals auch nicht berücksichtigte Zeiten in Deutschland geltend macht, fehlt es selbst bei einer unterstellten zulässigen Klageänderung an der funktionellen und somit instanziellen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 29 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
19 
Rechtsgrundlage für das Geltendmachen einer höheren, als der bereits bestandskräftig festgestellten Rente ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 der Regelung ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
20 
Dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte, ist nicht erwiesen. Der Kläger macht insoweit geltend, es seien Tätigkeiten von 1966 bis 1967 sowie das erste halbe Jahr 1970 zusätzlich zu berücksichtigen.
21 
Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren auf seine Militärzeit verweist und hierfür die Jahre 1969 bis 1970 benennt (im Klage- und Berufungsverfahren hat er auf Zeiten des Militärdienstes nicht mehr abgestellt), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die O. versicherungsrelevante Zeiten für das gesamte Jahr 1969 gemeldet hatte. Dass diese Angaben – insbesondere eine Militärzeit, die nach griechischem Recht zu berücksichtigen wäre – falsch sein könnten, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Gemäß Art. 6 VO (EG) 883/2004 finden nur solche Zeiten Berücksichtigung, die nach dengriechischen Rechtsvorschriften als rentenrechtliche Zeiten gelten. Mitgliedstaatliche Zeiten werden mit der Wirkung, dem Charakter und dem zeitlichen Umfang übernommen, die das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden sind und wie sie vom Träger dieses Staates als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind. Dabei kommt es aber nicht darauf an, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund dieser Zeiten ebenfalls im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht; vielmehr genügt es, wenn die Zeiten leistungsrechtlich dem Grunde nach relevant, d.h. geeignet sind, ggf. einen Leistungsanspruch zu begründen. Nicht maßgebend ist außerdem, ob der im Ausland eingetretene Sachverhalt im deutschen Recht zu einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit oder zu einer anderen Wirkung bei Anspruch oder Berechnung oder zu gar keiner Zeitenart (zum Beispiel bei Wohnzeiten) geführt hätte. Vielmehr sind die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Versicherungszeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität anzuerkennen, d.h. auch dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt im eigenen Staat keine Versicherungszeit begründet hätte (Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 6 VO (EG) 883/2004, Rn. 15). Nichts anderes gilt deshalb auch für die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten und bislang nicht berücksichtigte Zeiträume einer Beschäftigung in der Landwirtschaft von 1961 bis 1967 und bis 30.06.1970. Der Kläger hat hierzu selbst angegeben, dass es damals keine Versicherung dieser Zeiten über die O. gegeben hat, weshalb die Nichtberücksichtigung dieser Zeiträume in der Bescheinigung der O. schlüssig ist. Auf die vorgelegten Zeugenaussagen kommt es damit nicht an.
22 
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren (Schreiben vom 04.02.2017) auch auf nicht berücksichtigte Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, kann dahinstehen, ob es sich um eine zulässige Klageänderung handelt (§ 99 SGG) und ob hierfür eine funktionelle und somit instanzielle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 29 SGG). Jedenfalls sind weitere Pflichtbeitragszeiten im Sinne von beitragspflichtigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik Deutschland vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Eine beitragspflichtige Probebeschäftigung in Deutschland von Mai 1970 bis 17.07.1970 hat der Kläger ebenso wenig belegt (die von ihm vorgelegte Versichertenkarte vom 22.08.1973 bescheinigt ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erst ab dem 17.07.1970) wie die im Schreiben vom 04.02.2017 erwähnte achtmonatige Beschäftigung (06.07.2001 bis 28.02.2002) als Arbeiter in Deutschland ohne Nennung eines Arbeitgebers während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente und ohne Anrechnung des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung auf diese Erwerbsminderungsrente. Dies gilt umso mehr als der Kläger für dieselben Zeiträume geltend macht, in Griechenland als Landwirt gearbeitet zu haben.
23 
Für eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Berechnung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 01.12.2010 ist zudem nichts ersichtlich, insbesondere sind die im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten den gesetzlichen Vorschriften entsprechend berücksichtigt worden und die Rente auch unter Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Vorschriften (Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Buchst. c) Ziff. i, ii VO (EG) 883/2004) berechnet worden.
24 
Schließlich hat die Beklagte auch die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI beachtet, nachdem bei der Rente wegen Erwerbsminderung die persönlichen Entgeltpunkte 29,7122 betrugen und der Altersrente ein höherer Wert (29,7452 persönliche Entgeltpunkte) zugrunde liegt.
25 
Für den Wechsel in eine Altersrente für langjährige Versicherte gem. § 236 SGB VI fehlt es zudem am Rechtsschutzbedürfnis, da diese bezogen auf den Rentenbeginn am 01.02.2011 und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten nicht höher gewesen wäre, als die gewährte Regelaltersrente. Für einen grundsätzlich möglichen Beginn dieser Altersrente für langjährig Versicherte vor dem vollendeten 65. Lebensjahr fehlte es zudem – unabhängig von der fehlenden Erfüllung der Wartezeit – an einer rechtzeitigen Antragstellung. Diese Rente wäre zudem, worauf der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Recht hinwies, sogar ungünstiger gewesen, weil mit Abschlägen behaftet. Im Übrigen haben das SG und die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in eine andere Rentenart ausgehend von einer Antragstellung im Februar 2012 die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen steht, der den Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Rente wegen ausschließt.
26 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten


(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungs

Referenzen

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.