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Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
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1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, |
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2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben kann, |
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3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder |
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4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. |
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Dies gilt nach § 142 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
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Der Anspruch des Klägers auf Alg ruht, weil er ab 01.12.2004 eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines schweizerischen Trägers erhält. Ein in diesem Sinn vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird und sie die gleichen und typischen Strukturen wie die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweist, nämlich bei Eintritt einer bestimmten Altersrente zugebilligt wird, sich als Lohnersatzleistung darstellt und so bemessen ist, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt (vgl BSG 06.05.1994 - 7 RAr 70/93 - SozVers 1995, 110 zu § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die nach den Vorschriften des BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung der C. Spezialitätenchemie AG B. ist als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, obwohl sie in der Rechtsform einer Stiftung nach schweizerischem Recht geführt wird.
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Nach Art 48 Abs. 1 BVG müssen sich Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen nach Art 48 Abs. 2 BVG die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden. Darüber hinaus haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Art 51 Abs. 1 BVG das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen.
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Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine in der Rechtsform einer schweizerischen Stiftung geführte registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer juristischen Person des Privatrechts nach deutschem Recht, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist. Die Vorsorgeeinrichtung ist Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art 48 Abs. 2 BVG eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlich Rechts wahrgenommen werden könnte. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Vorsorgeeinrichtung als öffentlich-rechtlichen Träger anzusehen. Im Übrigen wäre es mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG nicht zu vereinbaren, die Leistungen aus der sog zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherung unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob sie von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlich Rechts gezahlt werden.
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Zumindest die dem Kläger gewährte Altersrente in Höhe von monatlich 9.218 SFr weist die gleichen und typischen Strukturen wie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf.
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Nach Art 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterlassenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Dabei darf nach Art 1 Abs. 2 BVG der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Nach Art 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18.990 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Männer haben gemäß Art 13 Abs. 1 BVG Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Vorsorgeeinrichtungen können gemäß Art 49 Abs. 1 Satz 2 BVG im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
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Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Altersrente, die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung seines (früheren) Arbeitgebers erhält, auch soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, eine der Altersrente nach deutschem Recht vergleichbare Leistung ist. Sie wird zwar erst ab Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt, verliert aber dadurch nicht den Charakter einer Altersrente. Denn Art 13 Abs. 1 Satz 2 BVG spricht auch insoweit von dem „Anspruch auf Altersleistungen.“ Auch soll diese Rente - ggf. zusammen mit anderen Leistungen - im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen und sie hat Lohnersatzcharakter. Dies folgt aus dem in Art 1 Abs. 1 BVG ausdrücklich definierten Zweck der Leistung („...Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ...“).
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Ob die Altersleistung, die der Kläger aus der schweizerischen Versicherung erhält, auch als Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers gemäß § 142 Abs. 4 SGB III gewertet werden kann, braucht nach der vom Senat vertretenen Ansicht nicht mehr entschieden zu werden. Fraglich ist dies, weil es sich nicht um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, sondern um eine Leistung, die auch auf einer Beitragszahlung des Arbeitnehmers beruht. Dieser Gesichtpunkt spricht ebenfalls für eine Wertung der Leistung als einer der deutschen Altersrente vergleichbaren Leistung iSd § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III. Denn nach Art 66 Abs. 1 Satz 2 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Auch schuldet der Arbeitgeber nach Art 66 Abs. 2 Satz 1 BVG der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht gemäß Art 66 Abs. 3 BVG den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage zugelassen.
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