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| Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung des klägerischen Unternehmens bei der Beklagten nach dem Gefahrtarif 1996 streitig. |
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| Die von einem als gemeinnützig anerkannten eigenen Verein getragene Klägerin, die Mitglied im D. P. W. ist, wird seit 01.01.1997 als gemeinnützige GmbH betrieben. Nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages dient das Unternehmen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Jugendhilfe, der Hilfe für Behinderte sowie der Förderung des Umweltschutzes. Sie betreibt im Einzelnen folgende Projekte: Ökologische Altbausanierung, alte Kläranlagen, Schulen renovieren, Garten- und Landschaftsbau, Dienste nach Maß, Frauen und Beruf, Fahrradwerkstatt, Fahrradparkhaus sowie ökologischer Gemüsebau für psychisch Kranke. Jedes der genannten Projekte wird mit einem eigenen Personalstamm und in einer räumlich getrennten separaten Betriebsstätte ausgeübt. Die Projekte Ökologische Altbausanierung, Alte Kläranlagen und Schulen renovieren sind seit 1998 zu dem Projekt Bau-Biologie- und Renovierung zusammengefasst. Außerdem wurde im November 1998 als zusätzliches Projekt noch der Stadtteilservice W. gegründet. |
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| Bis 31.12.1996 waren alle Arbeits-Projekte und -bereiche im Betrieb B. e.V. angesiedelt und waren von der Beklagten in die einheitliche Gefahrtarifstelle 17 sowie in die Gefahrklasse 7,1 eingestuft worden. An dieser Einstufung hielt die Beklagte in ihrem Veranlagungsbescheid vom 27.08.1998 für das Jahr 1997 fest. Entsprechende Einstufungen verfügte die Beklagte mit den Ergänzungsbescheiden vom 27.08.1998 für die Betriebsstätten „Dienste nach Maß" und „Ökologischer Gemüsebau für psychisch Kranke". Mit Bescheid vom 28.06.1999 stufte die Beklagte das Projekt „Stadtteilservice W." in die Gefahrtarifstelle 10 mit Gefahrklasse 4,2 ein. Dieser Bescheid wurde bindend. |
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| Gegen die drei Bescheide vom 27.08.1998 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Projekte „Dienste nach Maß" und „Ökologischer Gemüsebau für psychisch Kranke" seien ihrer Auffassung nach in die Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 4,2 einzustufen. Außerdem seien die Projekt-, Meister- und Anleitungsstellen in allen Arbeitsprojekten aufgrund der überwiegend verwaltenden Tätigkeit dieser Stellen in Gefahrtarifstellen 10 mit Gefahrklasse 4,2 einzustufen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.1999 (bei der Klägerin eingegangen am 29.06.1999) die Widersprüche der Klägerin mit der Begründung zurück, diese verfolge unter Berücksichtigung ihres Gesellschaftsvertrages einen einheitlichen Zweck und sei daher insgesamt nach der Gefahrtarifstelle 17 in der Gefahrenklasse 7,1 zu veranlagen. Die einzelnen Projekte könnten nicht als fremdartige Nebenunternehmen separat veranlagt werden. |
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| Am 29.07.1999 erhob die Klägerin über die Beklagte Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Während des Klageverfahrens ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2000 das Projekt „Stadtteilservice W." ab dem 01.04.2000 der Gefahrtarifstelle 17/Gefahrklasse 7,1 zu. |
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| Das SG hob durch Urteil vom 30.10.2000 den Bescheid vom 07.03.2000 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Bescheid vom 07.03.2000 sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Er sei rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr gemäß § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Auf die Sondervorschrift des § 160 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Vorschrift nur regele, zu welchem Zeitpunkt ein Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid wirksam werde und die materiellen Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Rücknahme bei den allgemeinen Vorschriften (§§ 44 ff. SGB X) geregelt seien. Im Übrigen fehle es dem Bescheid vom 07.03.2000 auch an der erforderlichen Begründung und sei die Klägerin nicht gemäß § 24 SGB X angehört worden. Zwar könne die fehlende Anhörung im Vorverfahren nachgeholt werden, im gerichtlichen Verfahren sei dies nicht mehr möglich, denn die Heilung dieses Verfahrensmangels setze voraus, dass die Verwaltungsbehörde noch Herrin des Verfahrens sei. |
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| Bei dem Gefahrentarif der Beklagten (1996) handle es sich um einen sogenannten Gewerbezweigefahrtarif. Die Gefahrtarifstelle 17 sei für Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen vorbehalten. Ihr entspreche die Gefahrenklasse 7,1. Als Beispiele würden Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher sowie Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft genannt. Der maßgebliche Strukturschlüssel, der die maßgebliche Gefahrtarifstelle weiter aufgliedere, enthalte unter der Ziff. 0830 Werkstätten für Gefährdetenhilfe. Hierfür würden als Beispiel Arbeitslosenprojekte, Projekte der Suchthilfe, Werkstätten für Nichtsesshafte sowie Werkstätten im Bereich der sozialen Hilfe genannt. Die Zuordnung eines Unternehmens durch die jeweilige BG zu einer Gefahrtarifstelle sei gerichtlich vollständig überprüfbar. Dahingegen sei der gerichtliche Prüfungsrahmen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gefahrentarifs an sich eingeschränkt. Aufgrund der den Unfallversicherungsträgern eingeräumten Satzungsautonomie sei lediglich zu prüfen, ob die getroffene Regelung im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts stehe. Nichtigkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen blieben außer Betracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Versicherungscharakters der gesetzlichen Unfallversicherung sowie wegen der Bedürfnisse einer Massenverwaltung typisierende Regelungen auch dann nicht zu beanstanden seien, wenn sie in Einzelfällen zu Härten führten. Nach diesen rechtlichen Kriterien könne die Klage keinen Erfolg haben. Unter Berücksichtigung des Zweckes, den das klägerische Unternehmen ausweislich des Gesellschaftsvertrages und auch nach der Satzung des Trägervereins verfolge, handle es sich um ein einheitliches Unternehmen, das der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene. Somit ergebe sich zwanglos, dass das klägerische Unternehmen insgesamt als Arbeitslosenprojekt dem Strukturschlüssel 0830 bzw. der Gefahrentarifstelle 17 zuzuordnen sei. |
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| Soweit die Zuordnung zu der Gefahrentarifstelle 15 (Gefahrenklasse 4,2) begehrt werde, könne dem nicht gefolgt werden. Die Gefahrentarifstelle 15 sei für die Gewerbezweige Ambulante soziale Hilfs- und Pflegedienste, Mahlzeitendienste, Fahrdienste für Behinderte, Transportbegleitung, Rettungsdienste sowie Helfer-, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen vorbehalten. Auch wenn die einzelnen Projekte der Klägerin mit einem eigenen Personalstamm und in einer eigenen Betriebsstätte verwirklicht würden, sei für das Gericht gleichwohl leitend, dass die einzelnen Projekte von einer einheitlichen GmbH bzw. von einem einheitlichen Verein verantwortet und geführt würden und nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienten. Es könne zwar zutreffen, dass die einzelnen Projekte der Klägerin nach außen wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsbetrieb aufträten. Die Zielsetzung der Klägerin sei jedoch primär eine andere: es gehe darum, Arbeitslosen den Wiedereintritt in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Hinzu komme noch die sozialpädagogische Begleitung der Beschäftigten. Soweit die Klägerin begehre, ihre Mitarbeiterstellen d.h. diejenigen Mitarbeiter, die in den Projekten Anleitungsfunktionen oder verwaltende Tätigkeiten ausübten, separat in der Gefahrtarifstelle 10 zu veranlagen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Veranlagung bei der Beklagten nach Gewerbezweigen und nicht nach Tätigkeiten erfolge. Die Gefahrentarifstelle 10 sei somit nur solchen Unternehmen vorbehalten, die allein Geschäfts- und Verwaltungsstellen beinhalteten (beispielsweise Verbände). Unter Berücksichtigung des beschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens sei auch die satzungsmäßige Bildung der Gefahrtarifstelle 17 nicht zu beanstanden. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sehe vor, dass der Gefahrtarif nach Gefahrengemeinschaften unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken und eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches zu bilden sei. Hierzu habe die Beklagte im Sitzungstermin ausgeführt, die Belastungsziffer (d.h. das Verhältnis der Aufwendungen bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen zu den jeweiligen Lohnsummen) liege bei Werkstätten für Behinderte etwa bei 7,1%, während sie bei Arbeitslosenprojekten regelmäßig 6,7% betrage. Der somit relativ geringe Unterschied in der Belastungsziffer beruhe wohl darauf, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen von der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitsentgeltes abhingen und somit in den Werkstätten für Behinderte nur eine geringe Höhe erreichten. Demgegenüber würden die in Arbeitslosenprojekten Beschäftigten regelmäßig zumindest annähernd orts- bzw. tarifüblich entlohnt, so dass hier die entsprechenden Leistungen ein höheres Niveau erreichten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergebe sich zwanglos, dass das Verhältnis zwischen den Aufwendungen für Versicherungsfälle und Lohnsummen bei den Werkstätten für Behinderte und bei den Arbeitslosenprojekten nicht in gravierender Weise auseinander falle. Zwar sei bei den Werkstätten für Behinderte der Quotient (gemeint: Divisor - die Lohnsumme) niedriger; andererseits erhöhe sich bei den Arbeitslosenprojekten der Divisor (gemeint: Dividend - die Aufwendungen für Versicherungsfälle). Dies führe im Ergebnis dazu, dass sich das relative Gefährdungsrisiko wieder aneinander annähere. Somit sei alleine der Umstand, dass die Lohnsumme der Klägerin die Lohnsumme einer vergleichbaren Werkstatt für Behinderte deutlich übersteige, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs zu begründen. Dabei müsse auch beachtet werden, dass ein wesentliches Strukturmerkmal der Sozialversicherung gerade sei, Personen mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu einer Solidargemeinschaft zusammenzufassen. Für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sei aber die Lohnsumme ein deutliches Indiz. Die Zusammenfassung verschiedener Unternehmen mit unterschiedlichen Lohnsummen zu einer Gefahrengemeinschaft sei somit nicht systemwidrig. Im Übrigen habe die Rechtsprechung innerhalb einer Gefahrtarifstelle Belastungsunterschiede in der Größenordnung von plus/minus 36% oder sogar plus/minus 39% noch für zulässig erachtet. Vorliegend betrage die Abweichung nur 6,18%. Diese Abweichung werde durch das Ziel des Gefahrtarifs, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich herbeizuführen, gerechtfertigt. |
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| Gegen das am 07.11.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.12.2000 Berufung eingelegt, die Beklagte hat gegen das ihr am 14.11.2000 zugestellte Urteil am 02.01. 2001 unselbstständige Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2000 angehört und gleichzeitig den Veranlagungsbescheid vom 07.03.2000 aufgehoben. Nur in diesem Sinne kann nämlich der letzte Satz „Im Übrigen ist der Veranlagungsbescheid vom 07.03.00 als gegenstandslos anzusehen" verstanden werden. Mit Bescheid vom 27.12.2000 hat die Beklagte den Stadtteilservice W. für die Zeit ab 01.01.2001 in die Gefahrtarifstelle 17 mit Gefahrklasse 8.0 eingestuft. In der mündlichen Verhandlung am 17.06.2004 hat die Beklagte ihre Berufung ausdrücklich zurückgenommen. |
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| Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe zu Unrecht sämtliche Betriebsstätten in die Gefahrtarifstelle 17 (Gefahrklasse 7,1) eingestuft. Zwar handle es sich bei ihr um ein Unternehmen, das der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene. Sie widme sich aber nicht der Eingliederung von Behinderten, Suchtkranken und Personen in besonderen sozialen Situationen, wie dies in der Gefahrtarifstelle 17 vorgesehen sei. Durch den Strukturschlüssel 0830 würden nur Werkstätten für Gefährdetenhilfe, z.B. Arbeitslosenprojekte, Projekte für Suchthilfe, Werkstätten für Nichtsesshafte, Werkstätten im Bereich sozialer Hilfe der Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 zugewiesen. Hierzu gehöre sie nicht. Ihr Unternehmen sei auch anders strukturiert als typische Behindertenwerkstätten oder Berufsbildungswerke, in denen Menschen (in besonderen sozialen Situationen) oft erst noch auf ein Erwerbsleben vorbereitet werden müssten. Denn sie zahle sowohl an ihre Mitarbeiter als auch an ihre Beschäftigten ortsübliche Löhne und Gehälter, was bei Behindertenwerkstätten oder Berufsbildungswerken nicht der Fall sei. |
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| Grund dafür, dass die Beitragsklassen der Behinderten- und Gefährdetenwerkstätten im Vergleich zu anderen Einrichtungen sehr hoch seien, sei, dass bei der Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge in der Regel nur das an die Mitarbeiter gezahlte Entgelt berücksichtigt werde. So verteile sich auf eine große Anzahl von Versicherten nur ein geringes, bei der Ermittlung der Versicherungsbeiträge zu berücksichtigendes Entgelt. Zum Ausgleich werde ein erhöhter Gefahrtarif festgesetzt. Sie passe nicht in die Struktur des Gefahrtarifs 17. Selbst wenn man unterstelle, dass ihr Unternehmen zutreffend eingestuft worden sei, wäre die Bildung des Gefahrtarifs zu beanstanden. Denn dann wären Unternehmen wie ihres unzutreffend in eine Gefahrtarifstelle gemeinsam mit Behindertenwerkstätten und Sozialhilfeeinrichtungen eingestuft worden. Sie bestreite, dass die Belastungsziffer bei Werkstätten für Behinderte etwa 7,1% und bei Arbeitslosenprojekten regelmäßig 6,7% betrage. |
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| Sie beruft sich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.04.2003 - L 2 U 4368/99 - und verweist ferner auf die Zeitschrift des Evangelischen Pressedienstes vom 12.09.2003 (EPD), worin es heiße, etwa 19,4 Unfälle pro tausend Versicherten aus Behinderteneinrichtungen bearbeite die Beklagte jedes Jahr. Das sei mehr als doppelt soviel wie der Durchschnitt (9,5). Spitzenreiter seien Werkstätten für Gefährdetenhilfe mit 37,3 gemeldeten Arbeitsunfällen. Da an Behinderte so gut wie kein Entgelt gezahlt werde, die Unfallhäufigkeit jedoch doppelt so hoch sei wie in anderen Unternehmen, müsse dies beim Beitragssatz Berücksichtigung finden. Demgemäß sei es offenkundig ermessensfehlerhaft, Arbeitslosenprojekte mit Behindertenwerkstätten in eine Gefahrtarifstelle einzutarifen, wenn bei den Arbeitslosenprojekten die Unfallhäufigkeit erheblich niedriger und das gezahlte Entgelt deutlich höher sei als in Behindertenwerkstätten. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.10.2000 abzuändern und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1999 aufzuheben. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Zu Unrecht lege die Klägerin den für die Gefahrtarifstelle 17 verwendeten Begriff „besondere soziale Situation" so aus, dass damit keine Arbeitslosen gemeint seien. Sie hingegen verstehe unter der von ihr selbstgeschaffenen Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 17 sehr wohl gerade auch die Arbeitslosenprojekte. Selbstverständlich könnten nicht alle Unternehmensarten bereits in den Gefahrtarifstellenbezeichnungen aufgeführt werden. Schon eine systematische Analyse der anderen Gefahrtarifstellen in ihrem Gefahrtarif zeige aber, dass Arbeitslosenprojekte in keine andere Gefahrtarifstelle eingeordnet werden könnten. Des weiteren laute die komplette Strukturschlüsselbezeichnung des Strukturschlüssels 0830, in welche die streitigen Projekte eingruppiert würden: „Werkstätten für Gefährdetenhilfe, z.B. Arbeitslosenprojekte, Projekte der Suchthilfe, Werkstätten für Nichtsesshafte, Werkstätten im Bereich sozialer Hilfen". Damit sei klargestellt, dass sie hier sehr wohl auf Arbeitslosenprojekte abgezielt habe. Im Übrigen zeige der Selbstdarstellungsprospekt der Klägerin auf seiner letzten Seite sehr deutlich, dass die Betreuung auf eine ganz besondere Personengruppe, nämlich „Personen in einer besonderen sozialen Situation", abstelle. Dort heiße es nämlich: „B. ist ein Gemeinnütziges Unternehmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besonders von jungen Menschen. .. Die Erwachsenenbildung umfasst drei Bereiche: Orientierungslehrgänge fördern die berufliche Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfängerinnen, die interne Weiterbildung trägt zur ständigen Qualitätsverbesserung . . bei. . Die sozialen Dienste verstehen sich als Service-Center für B.-Betriebe. Ihr Angebot umfasst die Beratung von Mitarbeiterinnen und Beschäftigten, Durchführung sozialen Trainings, Bewerbungstraining, Umgang mit Alkohol etc. . Betreutes Wohnen biete Jugendlichen die Chance, eigenständig zu wohnen und sich unter sozialpädagogischer Begleitung die Voraussetzungen anzueignen, die sie beim Einstieg in ein selbstständiges Leben benötigen." Die Arbeitslosenprojekte seien mit den Werkstätten für Behinderte und den Berufsbildungswerken im Wesentlichen deshalb in einer Gefahrtarifstelle vereint worden, weil die sich aus einer Gegenüberstellung der Entschädigungsleistungen und der Entgelte ergebende Unfallgefahr in messbarer Weise vergleichbar gewesen sei. Es sei zulässig, Gefahrtarifstellen nach dem Belastungsprinzip zusammenzustellen. Darüber hinaus wiesen Arbeitslosenprojekte mit Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken mehr Ähnlichkeiten auf als mit Gewerbezweigen anderer Gefahrtarifstellen, wie z.B. mit Arztpraxen, Friseurunternehmen, Apotheken, Tierärzten, Masseuren, Kindergärten oder Schulen. Hieran ändere auch die unterschiedliche Entgeltstruktur nichts. Denn diese schlage direkt auf die ermittelte Belastungsziffer durch, indem bei Werkstätten für Behinderte konsequenterweise bei ähnlicher Entschädigungslast wegen der deutlich geringeren Entgelte eine insgesamt höhere Belastungsziffer resultieren müsse. Tatsächlich liege die Belastungsziffer für Werkstätten für Behinderte etwas über dem Schnitt der Gefahrtarifstelle, während die Belastungsziffer für Arbeitslosenprojekte knapp unter der durchschnittlichen Belastungsziffer der Gefahrtarifstelle 17 liege. |
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| Die Veröffentlichung im EPD bestätige ihren bisherigen Vortrag. Die Arbeitslosenprojekte, Suchthilfeprojekte und andere Beschäftigungsprojekte würden im Strukturschlüssel 0830 zusammengefasst. Dieser trage die Bezeichnung „Werkstätten für Gefährdetenhilfe". Er sei vom Strukturschlüssel 0840 zu unterscheiden, nämlich den „Werkstätten für Behinderte". Für beide Gewerbezweige seien eigene Belastungsziffern erhoben worden. Die Belastungsziffer des 0830 habe etwas unterhalb des 0840 gelegen. Wenn in dem Artikel dargestellt werde, dass die Unfallhäufigkeit bei „Werkstätten der Gefährdetenhilfe" am höchsten sei, so sei der Strukturschlüssel 0830 gemeint. Dort stehe der höheren Unfallzahl gegenüber den Werkstätten für Behinderte (0840) aber auch ein höheres Entgelt zu Buche als bei Werkstätten für Behinderte, was das Verhältnis zwischen den Entschädigungsleistungen und Entgelten wieder auf ein vergleichbares Niveau senke. Die Unfallquote sei also gerade bei den Arbeitslosenprojekten am höchsten. Würde ihr Entgelt sich nicht im Vergleich zu Berufsförderungswerken, Werkstätten für Behinderte und Berufsbildungswerken so günstig für § 157 Abs. 3 SGB VII auswirken, hätten die Arbeitslosenprojekte vermutlich noch eine höhere Tarifstelle bzw. Gefahrklasse erhalten. |
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| Die Beklagte hat ferner ein weiteres Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2003 (S 9 U 4305/02) vorgelegt. |
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| Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen. |
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