Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2007 - L 7 SO 5078/06

bei uns veröffentlicht am22.11.2007

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung nach § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit Blick auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG.
Die hilfesuchenden S.K. (im Folgenden: S.K.) und ihre minderjährigen Töchter V., N. und L. (geb. 1994, 1996 und 1998) wohnten ab Mitte Februar 1998 bis zu ihrem am 1. Oktober 1999 erfolgten Umzug in den Bereich der klagenden Stadt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, wo sie durch die Außenstelle K. des Kreissozialamts Sozialhilfe erhielten. In der Zeit ab 6. Oktober 1999 bis zum erneuten Umzug (Dezember 2003) leistete die Klägerin - mit Unterbrechungen - Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen in Form laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), einmaliger Beihilfen sowie Krankenhilfe für S.K. und ihre drei Töchter sowie für das im April 2001 geborene vierte Kind A. .
Mit Schreiben vom 6. April 2000 (Eingang beim Beklagten am 12. April 2000) beantragte die Klägerin Kostenerstattung für die vier Hilfeempfängerinnen gemäß § 107 BSHG für die Zeit ab 1. Oktober 1999 für die Dauer von zwei Jahren. Schließlich bezifferte die Klägerin den nunmehr für die Zeit von Oktober 1999 bis Mai 2001 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2002 (Eingang 24. Mai 2002) mit 12.012,25 Euro und legte hierzu Kostenaufstellungen bei. Hierauf sowie auf die Erinnerungsschreiben vom 14. November 2002, 18. Oktober und 8. Dezember 2005 erhielt die Klägerin keine Antwort vom Beklagten.
Am 22. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie die Erstattung eines Betrags von 2.172,79 Euro zuzüglich Zinsen gefordert hat. Sie hat vorgebracht, dass mit der Klage nur noch die Aufwendungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 in der vorgenannten Höhe geltend gemacht würden, weil die Kosten für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 verjährt seien. Die für diese Zeit eingetretene Verjährung sei hinsichtlich der allein noch verlangten Kostenerstattung für den übrigen Zeitraum mit Blick auf den Bagatellgrenzbetrag rechtlich unerheblich; maßgeblich sei vielmehr, dass dieser Grenzbetrag bereits in den ersten zwölf Monaten der Leistungsgewährung überschritten gewesen sei. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; eine Erstattung sei ausgeschlossen, weil ein Teilbetrag der Kostenerstattungsforderung verjährt sei und hinsichtlich des übrigen Zeitraums die Bagatellgrenze von 2.560 Euro unterschritten sei. Mit Urteil vom 19. Mai 2006 hat das SG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.172,79 Euro nebst 4 v.H. Jahreszinsen hieraus ab 22. Dezember 2005 zu zahlen; die Berufung hat es nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschrift des § 111 Abs. 2 BSHG sei so zu verstehen, dass Kosten unterhalb der Grenze von 2.560 Euro von vornherein nicht zu erstatten seien; der Anspruch nach § 107 BSHG entstehe in diesen Fällen schon gar nicht. Die Bagatellgrenze lasse sich jedoch nicht mit der Einrede der Verjährung vergleichen oder gar in ihren Vorteilen kombinieren; vielmehr bleibe es trotz der von der Klägerin berücksichtigten Verjährung dabei, dass die Bagatellgrenze bezogen auf den Zeitraum der Leistungsgewährung überschritten gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das dem Beklagten am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil verwiesen.
Auf die vom Beklagten am 19. Juli 2006 beim Landessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 (L 7 SO 3623/06 NZB) zugelassen. Das Verfahren ist sodann als Berufungsverfahren fortgesetzt worden (L 7 SO 5078/06).
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten von Klägerin und Beklagtem, die Klageakte des SG (S 4 SO 5209/05) sowie die Senatsakten (L 7 SO 3623/06 NZB und L 7 SO 5078/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingeleitete Rechtsmittelverfahren war nach Zulassung der Berufung durch den Senat (Beschluss vom 4. Oktober 2006) als Berufungsverfahren fortzusetzen, ohne dass es einer Berufungseinlegung durch den Beklagten bedurft hat (vgl. § 145 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes).
12 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Klägerin steht ein im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) durchsetzbarer, auf § 107 BSHG gestützter Kostenerstattungsanspruch nicht zu, weil mit dem Erstattungsbetrag von 2.172,79 Euro die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht erreicht ist.
13 
Nach der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 107 Abs. 1 BSHG, die hier mangels übergangsrechtlicher Vorschriften noch anwendbar ist, weil die Hilfegewährung an S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des - eine vergleichbare Regelung nicht mehr enthaltenden - Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) am 1. Januar 2005 bereits abgeschlossen war (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10), ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nach dem Umzug einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war; sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (§ 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG). Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Nach der hier zu beachtenden Bestimmung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG (in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 ) sind Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von zwölf Monaten, außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG).
14 
Die Voraussetzung des § 107 Abs. 1 BSHG ist vorliegend gegeben, denn S.K. und ihre drei Töchter, deren Hilfebedürftigkeit auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, haben nach ihrem zum 1. Oktober 1999 erfolgten Umzug aus dessen Zuständigkeitsbereich bei der Klägerin am 6. Oktober 1999 Sozialhilfe beantragt und diese seinerzeit in Form der HLU sowie einer einmaligen Bekleidungsbeihilfe, in den folgenden Monaten auch in Form der Krankenhilfe sowie weiterer Einmalhilfen erhalten. Die Klägerin hat ferner den Unterbrechungstatbestand des § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG beachtet und deshalb in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2002 mit Blick darauf, dass für die Hilfesuchenden für die Monate Juni und Juli 2001 keine Hilfen erbracht worden sind, für die Zeit ab August 2001 von vornherein sowie für S.K., die bereits seit Dezember 1999 keine HLU und einmalige Beihilfen, sondern nur noch Krankenhilfe erhalten hatte, schon für die Zeit nach April 2000 keine Kostenerstattung mehr verlangt. Die Klägerin hat außerdem ihren Erstattungsanspruch mit dem - am 12. April 2000 beim Beklagten eingegangenen - Schreiben vom 6. April 2000 über die nach § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) anwendbare Vorschrift des § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (in der vor Inkrafttreten der Neufassung durch das 4. Euro-Einführungsgesetz bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; vgl. zum Übergangsrecht Bundessozialgericht SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; BVerwG Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3) ausreichend geltend gemacht (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R - ); die Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist mithin gewahrt. Dennoch scheidet ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin vorliegend aus. Dem Erstattungsanspruch steht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen, die als materiellrechtliche Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10) von Amts wegen zu beachten ist.
15 
Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass die Bagatellgrenze unter Einbeziehung aller vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter) bereits im ersten Jahr der Hilfegewährung schon ohne die Einzelhilfen (zur Zusammenrechnung aller Aufwendungen vgl. aber W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 111 Rdnr. 31; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 110 Rdnr. 26 ) überschritten gewesen sein dürfte (zur Festlegung des maßgeblichen Zeitraums vgl. BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7). Offenbleiben kann ferner, ob von der Ausdehnung der Bagatellgrenze (§ 111 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) nur die laufende HLU an die Mitglieder des Haushalts, nicht jedoch auch andere Hilfearten erfasst werden (so W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 30; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 25; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII K § 110 Rdnr. 13; a.A. Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 111 Rdnr. 30; ders. in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 110 Rdnr. 27). Denn mit dem von der Klägerin bereits mit der Klageschrift nur noch begehrten Erstattungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis Mai in Höhe von 2.172,79 Euro - mehr hatte sie gerichtlich wegen angenommener Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für den übrigen Zeitraum (Oktober 1999 bis Dezember 2000) von vornherein nicht verlangt - ist die Bagatellgrenze von 2.560 Euro nicht erreicht; die Einrede der Verjährung hat der Beklagte überdies im Schriftsatz vom 30. Januar 2006 auch wirksam erhoben.
16 
Die Auffassung der Beteiligten zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Dezember 2000 ist im Übrigen zutreffend. Zwar enthielt das BSHG nur bis 30. Juni 1983 in § 113 BSHG eine eigene Regelung zur Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen (vgl. aber jetzt wieder § 111 SGB XII); über § 37 SGB I unmittelbar anzuwenden war indes ab 1. Juli 1983 die durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl.I S. 1450) eingeführte und in dieser Fassung bis 31. Dezember 2000 geltende Vorschrift des § 113 SGB X, die in Abs. 1 bestimmte, dass Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährten, in dem sie entstanden waren. Im Gefolge der Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz allerdings auch die Verjährungsregelung des § 113 Abs. 1 SGB X geändert worden; ebenso wie nunmehr § 111 Satz 2 SGB X n.F. stellt auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. für den Beginn der - weiterhin vierjährigen - Verjährungsfrist auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ab. Diese Verjährungsregelung war freilich auf die Kostenerstattungsfälle der §§ 103 ff. BSHG nicht zugeschnitten, denn hier trifft nur der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe, nicht jedoch der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger eine Verwaltungsentscheidung (i.d.R ein Bewilligungsbescheid; vgl. Kater in Kasseler Kommentar SGB X § 111 Rdnrn. 10 f., § 113 Rdnr. 8); dies hatte zur Folge, dass die Regelung - ausgehend von ihrem Wortlaut - auf die Kostenerstattungsverfahren der Träger der Sozialhilfe nicht mehr unmittelbar angewendet werden konnte. Diese Konsequenz hatte der Gesetzgeber freilich nicht beabsichtigt (vgl. auch Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 69 ), sodass eine planwidrige schließungsbedürftige Regelungslücke entstanden war; dies trifft auch auf den vorliegenden Streitfall zu, denn der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin war jedenfalls am 31. Dezember 2000 noch nicht nach § 113 SGB X a.F. verjährt (vgl. zur Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X nochmals BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; BVerwG Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3). Zu prüfen ist demnach, wie diese Gesetzeslücke zu schließen ist; die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bieten sich insoweit nicht an, denn bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, für den in erster Linie im öffentlichen Recht eine vergleichbare Konzeption zu suchen ist. Bei Gleichheit der Wertungen und der Interessenlage mit den den Erstattungsfällen der §§ 102 ff. SGB X zugrunde liegenden Sachverhalten (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 225 Nr. 2) ist vielmehr eine Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. geboten (so auch - soweit ersichtlich - die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, 64; Niedersächs. OVG, Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 - FEVS 54, 564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11823/03.OVG - FEVS 55, 424; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2007 - 3 L 358/04 - ; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12. Mai 2005 - AN 14 K 02.01929 - ; ferner W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 113 Rdnr. 6; Mergler/Zink, BSHG, § 111 Rdnr. 21; a.A. Lücking in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 111 Rdnr. 3). Bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. entspricht es indes der Intention des Gesetzgebers (vgl. schon § 113 Abs. 1 SGB X a.F. und jetzt wieder § 111 Abs. 1 SGB XII; ferner Niedersächs. OVG, Urteile vom 10. April 2002 und 23. Januar 2003 a.a.O.), für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist; dies ist der Zeitpunkt, in dem der Träger die Leistung tatsächlich erbracht hat und ihm die tatsächlichen Kosten entstanden sind (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 a.a.O. ). Da die Klägerin die Sozialhilfe regelmäßig zu Monatsanfang geleistet hatte und dies auch im Dezember 2000 der Fall war (vgl. zur HLU und der Weihnachtsbeihilfe für diesen Monat die Anlage zum Bescheid vom 28. November 2000, Bl. 285 ff. der Akte der Klägerin), war der Erstattungsanspruch jeweils mit der Zahlung an die Hilfeempfänger - mithin auch für Dezember 2000 in diesem Monat - entstanden.
17 
Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist mithin für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 - mangels Vorliegen von Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen - verjährt. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede; sie hat deshalb bereits mit der Klage - ungeachtet der später wirksam erhobenen Einrede der Verjährung durch den Beklagten - nur noch den unverjährten Teil ihres Erstattungsanspruchs begehrt. Unverjährt ist sonach mit Blick auf die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung am 22. Dezember 2005 (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur der Zeitraum von Januar bis Mai 2001, für den die Klägerin noch Kostenerstattung geltend gemacht hat.
18 
Mit ihrem Verlangen nach Kostenerstattung in Höhe von 2.172,79 Euro für den allein streitbefangenen Zeitraum vermag die Klägerin jedoch nicht durchzudringen, denn dieser Betrag unterschreitet die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin können die verjährten Kostenerstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bagatellgrenze keine Berücksichtigung finden. Denn maßgeblich im Rahmen der Kostengrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist nur der rechtlich realisierbare und nicht der tatsächlich aufgewendete Kostenbetrag (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - L 7 SO 2100/06 NZB -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 111 Abs. 1 und 2 BSHG, dem Sinn und Zweck der Kostenbegrenzung sowie der historischen Entwicklung der Norm. Wie der Beklagte zu Recht angeführt hat, spricht lediglich § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG von den „aufgewendeten Kosten“, während demgegenüber in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG hinsichtlich des Bagatellbetrags allein auf die „Kosten“ abgehoben wird (so im Übrigen auch jetzt wieder § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII); hieraus ist zwanglos zu folgern, dass alle Kosten, deren Erstattung - aus welchem Grunde auch immer - ausgeschlossen ist, in die Berechnung der Bagatellgrenze nicht mit einfließen können. Bereits das BVerwG hat hervorgehoben, dass eine Bagatellgrenzenregelung nur sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und nur oberhalb der Grenze eine volle Erstattung gibt (vgl. BVerwGE 112, 294). Dies entspricht dem Zweck der Begrenzungsregelung und der Entwicklungsgeschichte der Norm, die der Begrenzung der verwaltungsaufwändigen Kostenerstattungsfälle und der Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens unter Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen soll (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 84 ; ferner BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7). Dem vorgenannten Ziel der Begrenzung der Kostenerstattung sollte ferner durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) erfolgte deutliche Erhöhung der Bagatellgrenze von 400 DM auf 5.000 DM in § 111 Abs. 2 BSHG zusätzlich Rechnung getragen werden (vgl. nochmals Bundestags-Drucksache 12/4401 a.a.O.; zur Gesetzesentwicklung ferner Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 2).
19 
Dem gesetzgeberischen Ziel der Begrenzung und Vereinfachung der Kostenerstattungsfälle würde es indes zuwiderlaufen, wenn in allen Fällen, in denen der realisierbare Erstattungsbetrag unterhalb der Bagatellgrenze liegt, dennoch geprüft werden müsste, ob die Kostengrenze unter Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Aufwendungen, deren Erstattung ausgeschlossen ist, gleichwohl erreicht werden könnte (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 12 A 11536/01 - FEVS 53, 47). Gerade das Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit, das im Rahmen der Bagatellgrenzenregelung zu beachten ist (vgl. nochmals BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7), verlangt eine eindeutige Grenzziehung. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen, deren Geltendmachung Umstände wie etwa die Versäumung einer Ausschlussfrist oder die Einrede der Verjährung entgegenstehen oder sonstige Fälle, in denen das Erstattungsverhältnis als abgeschlossen anzusehen ist (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10), bei der Ermittlung des Bagatellbetrags nicht berücksichtigt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 a.a.O.; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2002 a.a.O.; VG Neustadt, Urteil vom 5. Juli 2001 - 4 K 2049/00.NW; VG Magdeburg, Urteil vom 25. Juni 2003 - 6 A 759/02 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2006 - 3 K 178/05 - ; ebenso wohl Schiefer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 110 SGB XII Rdnr. 22; a.A. VG Braunschweig, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 A 524/03 - ).
20 
Mit dem von der Klägerin wegen Verjährung ihrer Aufwendungen im Zeitraum von Oktober 1999 bis Dezember 2000 nur noch verlangten Erstattungsbetrag von 2.172,79 Euro wird die Bagatellgrenze von 2.560 Euro nach allem nicht erreicht. Die Berufung des Beklagten hat daher schon aus diesem Grunde Erfolg; auf die Frage der Verzinsungspflicht von Erstattungsansprüchen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R - einerseits; BVerwGE 114, 61 andererseits) kommt es deswegen nicht mehr an.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; von den von der Klägerin zu tragenden Kosten sind neben denjenigen des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens auch diejenigen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Bestandteil der Kostenentscheidung umfasst (vgl. BSG SozR 1500 § 193 Nr. 7).
22 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung verjährter Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der nunmehr auch in § 110 Abs. 2 SGB XII enthaltenen Bagatellgrenzenregelung nicht vorliegt.

Gründe

 
11 
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingeleitete Rechtsmittelverfahren war nach Zulassung der Berufung durch den Senat (Beschluss vom 4. Oktober 2006) als Berufungsverfahren fortzusetzen, ohne dass es einer Berufungseinlegung durch den Beklagten bedurft hat (vgl. § 145 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes).
12 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Klägerin steht ein im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) durchsetzbarer, auf § 107 BSHG gestützter Kostenerstattungsanspruch nicht zu, weil mit dem Erstattungsbetrag von 2.172,79 Euro die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht erreicht ist.
13 
Nach der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 107 Abs. 1 BSHG, die hier mangels übergangsrechtlicher Vorschriften noch anwendbar ist, weil die Hilfegewährung an S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des - eine vergleichbare Regelung nicht mehr enthaltenden - Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) am 1. Januar 2005 bereits abgeschlossen war (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10), ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nach dem Umzug einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war; sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (§ 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG). Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Nach der hier zu beachtenden Bestimmung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG (in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 ) sind Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von zwölf Monaten, außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG).
14 
Die Voraussetzung des § 107 Abs. 1 BSHG ist vorliegend gegeben, denn S.K. und ihre drei Töchter, deren Hilfebedürftigkeit auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, haben nach ihrem zum 1. Oktober 1999 erfolgten Umzug aus dessen Zuständigkeitsbereich bei der Klägerin am 6. Oktober 1999 Sozialhilfe beantragt und diese seinerzeit in Form der HLU sowie einer einmaligen Bekleidungsbeihilfe, in den folgenden Monaten auch in Form der Krankenhilfe sowie weiterer Einmalhilfen erhalten. Die Klägerin hat ferner den Unterbrechungstatbestand des § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG beachtet und deshalb in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2002 mit Blick darauf, dass für die Hilfesuchenden für die Monate Juni und Juli 2001 keine Hilfen erbracht worden sind, für die Zeit ab August 2001 von vornherein sowie für S.K., die bereits seit Dezember 1999 keine HLU und einmalige Beihilfen, sondern nur noch Krankenhilfe erhalten hatte, schon für die Zeit nach April 2000 keine Kostenerstattung mehr verlangt. Die Klägerin hat außerdem ihren Erstattungsanspruch mit dem - am 12. April 2000 beim Beklagten eingegangenen - Schreiben vom 6. April 2000 über die nach § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) anwendbare Vorschrift des § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (in der vor Inkrafttreten der Neufassung durch das 4. Euro-Einführungsgesetz bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; vgl. zum Übergangsrecht Bundessozialgericht SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; BVerwG Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3) ausreichend geltend gemacht (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R - ); die Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist mithin gewahrt. Dennoch scheidet ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin vorliegend aus. Dem Erstattungsanspruch steht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen, die als materiellrechtliche Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10) von Amts wegen zu beachten ist.
15 
Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass die Bagatellgrenze unter Einbeziehung aller vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter) bereits im ersten Jahr der Hilfegewährung schon ohne die Einzelhilfen (zur Zusammenrechnung aller Aufwendungen vgl. aber W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 111 Rdnr. 31; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 110 Rdnr. 26 ) überschritten gewesen sein dürfte (zur Festlegung des maßgeblichen Zeitraums vgl. BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7). Offenbleiben kann ferner, ob von der Ausdehnung der Bagatellgrenze (§ 111 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) nur die laufende HLU an die Mitglieder des Haushalts, nicht jedoch auch andere Hilfearten erfasst werden (so W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 30; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 25; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII K § 110 Rdnr. 13; a.A. Schoch in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 111 Rdnr. 30; ders. in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 110 Rdnr. 27). Denn mit dem von der Klägerin bereits mit der Klageschrift nur noch begehrten Erstattungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis Mai in Höhe von 2.172,79 Euro - mehr hatte sie gerichtlich wegen angenommener Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für den übrigen Zeitraum (Oktober 1999 bis Dezember 2000) von vornherein nicht verlangt - ist die Bagatellgrenze von 2.560 Euro nicht erreicht; die Einrede der Verjährung hat der Beklagte überdies im Schriftsatz vom 30. Januar 2006 auch wirksam erhoben.
16 
Die Auffassung der Beteiligten zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Dezember 2000 ist im Übrigen zutreffend. Zwar enthielt das BSHG nur bis 30. Juni 1983 in § 113 BSHG eine eigene Regelung zur Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen (vgl. aber jetzt wieder § 111 SGB XII); über § 37 SGB I unmittelbar anzuwenden war indes ab 1. Juli 1983 die durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl.I S. 1450) eingeführte und in dieser Fassung bis 31. Dezember 2000 geltende Vorschrift des § 113 SGB X, die in Abs. 1 bestimmte, dass Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährten, in dem sie entstanden waren. Im Gefolge der Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz allerdings auch die Verjährungsregelung des § 113 Abs. 1 SGB X geändert worden; ebenso wie nunmehr § 111 Satz 2 SGB X n.F. stellt auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. für den Beginn der - weiterhin vierjährigen - Verjährungsfrist auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ab. Diese Verjährungsregelung war freilich auf die Kostenerstattungsfälle der §§ 103 ff. BSHG nicht zugeschnitten, denn hier trifft nur der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe, nicht jedoch der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger eine Verwaltungsentscheidung (i.d.R ein Bewilligungsbescheid; vgl. Kater in Kasseler Kommentar SGB X § 111 Rdnrn. 10 f., § 113 Rdnr. 8); dies hatte zur Folge, dass die Regelung - ausgehend von ihrem Wortlaut - auf die Kostenerstattungsverfahren der Träger der Sozialhilfe nicht mehr unmittelbar angewendet werden konnte. Diese Konsequenz hatte der Gesetzgeber freilich nicht beabsichtigt (vgl. auch Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 69 ), sodass eine planwidrige schließungsbedürftige Regelungslücke entstanden war; dies trifft auch auf den vorliegenden Streitfall zu, denn der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin war jedenfalls am 31. Dezember 2000 noch nicht nach § 113 SGB X a.F. verjährt (vgl. zur Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X nochmals BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; BVerwG Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3). Zu prüfen ist demnach, wie diese Gesetzeslücke zu schließen ist; die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bieten sich insoweit nicht an, denn bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, für den in erster Linie im öffentlichen Recht eine vergleichbare Konzeption zu suchen ist. Bei Gleichheit der Wertungen und der Interessenlage mit den den Erstattungsfällen der §§ 102 ff. SGB X zugrunde liegenden Sachverhalten (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 225 Nr. 2) ist vielmehr eine Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. geboten (so auch - soweit ersichtlich - die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, 64; Niedersächs. OVG, Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 - FEVS 54, 564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11823/03.OVG - FEVS 55, 424; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2007 - 3 L 358/04 - ; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12. Mai 2005 - AN 14 K 02.01929 - ; ferner W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 113 Rdnr. 6; Mergler/Zink, BSHG, § 111 Rdnr. 21; a.A. Lücking in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 111 Rdnr. 3). Bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. entspricht es indes der Intention des Gesetzgebers (vgl. schon § 113 Abs. 1 SGB X a.F. und jetzt wieder § 111 Abs. 1 SGB XII; ferner Niedersächs. OVG, Urteile vom 10. April 2002 und 23. Januar 2003 a.a.O.), für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist; dies ist der Zeitpunkt, in dem der Träger die Leistung tatsächlich erbracht hat und ihm die tatsächlichen Kosten entstanden sind (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 a.a.O. ). Da die Klägerin die Sozialhilfe regelmäßig zu Monatsanfang geleistet hatte und dies auch im Dezember 2000 der Fall war (vgl. zur HLU und der Weihnachtsbeihilfe für diesen Monat die Anlage zum Bescheid vom 28. November 2000, Bl. 285 ff. der Akte der Klägerin), war der Erstattungsanspruch jeweils mit der Zahlung an die Hilfeempfänger - mithin auch für Dezember 2000 in diesem Monat - entstanden.
17 
Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist mithin für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 - mangels Vorliegen von Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen - verjährt. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede; sie hat deshalb bereits mit der Klage - ungeachtet der später wirksam erhobenen Einrede der Verjährung durch den Beklagten - nur noch den unverjährten Teil ihres Erstattungsanspruchs begehrt. Unverjährt ist sonach mit Blick auf die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung am 22. Dezember 2005 (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur der Zeitraum von Januar bis Mai 2001, für den die Klägerin noch Kostenerstattung geltend gemacht hat.
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Mit ihrem Verlangen nach Kostenerstattung in Höhe von 2.172,79 Euro für den allein streitbefangenen Zeitraum vermag die Klägerin jedoch nicht durchzudringen, denn dieser Betrag unterschreitet die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin können die verjährten Kostenerstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bagatellgrenze keine Berücksichtigung finden. Denn maßgeblich im Rahmen der Kostengrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist nur der rechtlich realisierbare und nicht der tatsächlich aufgewendete Kostenbetrag (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - L 7 SO 2100/06 NZB -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 111 Abs. 1 und 2 BSHG, dem Sinn und Zweck der Kostenbegrenzung sowie der historischen Entwicklung der Norm. Wie der Beklagte zu Recht angeführt hat, spricht lediglich § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG von den „aufgewendeten Kosten“, während demgegenüber in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG hinsichtlich des Bagatellbetrags allein auf die „Kosten“ abgehoben wird (so im Übrigen auch jetzt wieder § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII); hieraus ist zwanglos zu folgern, dass alle Kosten, deren Erstattung - aus welchem Grunde auch immer - ausgeschlossen ist, in die Berechnung der Bagatellgrenze nicht mit einfließen können. Bereits das BVerwG hat hervorgehoben, dass eine Bagatellgrenzenregelung nur sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und nur oberhalb der Grenze eine volle Erstattung gibt (vgl. BVerwGE 112, 294). Dies entspricht dem Zweck der Begrenzungsregelung und der Entwicklungsgeschichte der Norm, die der Begrenzung der verwaltungsaufwändigen Kostenerstattungsfälle und der Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens unter Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen soll (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 84 ; ferner BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7). Dem vorgenannten Ziel der Begrenzung der Kostenerstattung sollte ferner durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) erfolgte deutliche Erhöhung der Bagatellgrenze von 400 DM auf 5.000 DM in § 111 Abs. 2 BSHG zusätzlich Rechnung getragen werden (vgl. nochmals Bundestags-Drucksache 12/4401 a.a.O.; zur Gesetzesentwicklung ferner Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 2).
19 
Dem gesetzgeberischen Ziel der Begrenzung und Vereinfachung der Kostenerstattungsfälle würde es indes zuwiderlaufen, wenn in allen Fällen, in denen der realisierbare Erstattungsbetrag unterhalb der Bagatellgrenze liegt, dennoch geprüft werden müsste, ob die Kostengrenze unter Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Aufwendungen, deren Erstattung ausgeschlossen ist, gleichwohl erreicht werden könnte (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 12 A 11536/01 - FEVS 53, 47). Gerade das Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit, das im Rahmen der Bagatellgrenzenregelung zu beachten ist (vgl. nochmals BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7), verlangt eine eindeutige Grenzziehung. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen, deren Geltendmachung Umstände wie etwa die Versäumung einer Ausschlussfrist oder die Einrede der Verjährung entgegenstehen oder sonstige Fälle, in denen das Erstattungsverhältnis als abgeschlossen anzusehen ist (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10), bei der Ermittlung des Bagatellbetrags nicht berücksichtigt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 a.a.O.; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2002 a.a.O.; VG Neustadt, Urteil vom 5. Juli 2001 - 4 K 2049/00.NW; VG Magdeburg, Urteil vom 25. Juni 2003 - 6 A 759/02 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2006 - 3 K 178/05 - ; ebenso wohl Schiefer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 110 SGB XII Rdnr. 22; a.A. VG Braunschweig, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 A 524/03 - ).
20 
Mit dem von der Klägerin wegen Verjährung ihrer Aufwendungen im Zeitraum von Oktober 1999 bis Dezember 2000 nur noch verlangten Erstattungsbetrag von 2.172,79 Euro wird die Bagatellgrenze von 2.560 Euro nach allem nicht erreicht. Die Berufung des Beklagten hat daher schon aus diesem Grunde Erfolg; auf die Frage der Verzinsungspflicht von Erstattungsansprüchen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R - einerseits; BVerwGE 114, 61 andererseits) kommt es deswegen nicht mehr an.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; von den von der Klägerin zu tragenden Kosten sind neben denjenigen des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens auch diejenigen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Bestandteil der Kostenentscheidung umfasst (vgl. BSG SozR 1500 § 193 Nr. 7).
22 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung verjährter Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der nunmehr auch in § 110 Abs. 2 SGB XII enthaltenen Bagatellgrenzenregelung nicht vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 111 Verjährung


(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 110 Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe. (2)

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbes
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbes

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(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.

(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.

(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.

(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.

(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.