Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 1406/12

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 als Zuschuss anstatt als Darlehen.
Die 1945 geborene Klägerin ist verheiratet, lebt von ihrem (zweiten) Ehegatten seit 1998 dauerhaft getrennt. Sie erlernte den Beruf einer Bürokauffrau und war zuletzt selbstständig als Immobilien- und Handelsvertreterin tätig. Sie gab ihren Gewerbebetrieb zum 1. Juli 2004 auf. Ein Handelsvertretervertrag mit der Firma endete zum 28. Februar 2005.
Die Klägerin bezieht seit 1. April 2010 eine Regelaltersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist freiwillige Beitragszeiten (vom 1. April 1959 bis zum 31. Dezember 1964, 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1966), Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung (1. Februar 1965 bis 31. Januar 1966, 1. April 1967 bis 31. März 1968, 1. August 1975 bis 31. Juli 1976), Pflichtbeitragszeiten (11. November 1969 bis 12. September 1970, 25. Januar 1982 bis 14. Februar 1982, 23. Juli 2007 bis 6. Januar 2008) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (5. Januar 1965 bis 10. Juli 1985) auf. Zudem sind für die Zeit der 1. Ehe vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1980 dem Versicherungskonto der Klägerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 168,45 DM übertragen worden.
Die Klägerin war zunächst alleinige Eigentümerin des mit einem 2-Familien-Haus (Baujahr 2000) bebauten Grundstückes und Flur K. mit einer Größe von 3.045 m², das sie am 29. September 2000 zu einem Kaufpreis von 440.000 DM erworben hatte. Den Kauf finanzierte sie über ein dinglich gesichertes Annuitätendarlehen über 200.000 DM mit einem Nominalzinssatz von 5,9 % sowie einem Tilgungssatz von 1% der ursprünglichen Darlehensschuld zuzüglich der durch Tilgung ersparten Zinsen und einer monatlichen Annuität nach Vollauszahlung in Höhe von 1.150 DM (Darlehensvertrag mit der Bank vom 8. November 2000). Weiterhin nahm die Klägerin ein dinglich gesichertes Darlehen bei der Sparkasse über 50.000 DM auf, das durch Auszahlung eines Bausparguthabens in Höhe von 11.501,77 Euro und die Aufnahme eines Bauspardarlehens bei der Bank in Höhe von 14.037,27 Euro abgelöst wurde. Die offene Darlehensschuld gegenüber der Bank belief sich zum 30. August 2005 auf 100.399,49 Euro. In der Zeit von August 2005 bis Februar 2006 fielen Zinsen in Höhe von 3.606,28 Euro an; für Zins und Tilgung hatte sie monatlich 587,99 Euro aufzubringen. Das Bauspardarlehen wies zum 31. Dezember 2004 ein Saldo in Höhe von 13.396,31 Euro und zum 31. Dezember 2005 von 12.401,12 Euro auf. Für Zins und Tilgung waren auf dieses Darlehen monatlich 153,39 Euro zu zahlen, Zinsen waren für die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 in Höhe von 336,81 Euro zu entrichten.
Im Grundbuch war zugunsten des S. ein Wohnrecht eingetragen, das dieser bis zu seinem Tod im Mai 2005 in Anspruch genommen hatte (gelöscht am 23. Februar 2007). Als weitere Belastungen sind in das Grundbuch u.a. eine Sicherungs- (Zwangs-)Hypothek für die Gemeinde F. über 1.617,92 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1 v. H. monatlich aus 1.534,32 Euro seit dem 26. Oktober 2003 (Grundbucheintragung am 16. September 2004) sowie eine Sicherungs- (Zwangs-)Hypothek für das L., vertreten durch das F., über 2.574,77 Euro zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1 v. H. für jeden angefallenen Monat ab 15. Dezember 2005 aus der Hauptschuld von 2.200 Euro (Grundbucheintragung am 1. Dezember 2005) eingetragen.
Das Wohnhaus verfügt über 2 eigenständige Wohnungen, eine im Erdgeschoss und eine im Dachgeschoss, mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 190 m² sowie weiterhin über eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss. Heizung und Warmwasseraufbereitung erfolgt über eine Ölzentralheizung. Bis Juni 2006 bewohnte die Klägerin die Erdgeschosswohnung des Hauses, seit Juli 2006 wohnt sie in der Einliegerwohnung.
Ende des Jahres 2006 übertrug die Klägerin - ihren Angaben zufolge zur Vermeidung von Erbschaftssteuern - hälftig das Eigentum an dem Wohngrundstück an ihre Tochter E. H.; diese wurde am 23. Februar 2007 als Miteigentümerin zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen.
Nachdem die Klägerin mit der Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten war, wurde auf Veranlassung der Bank mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich ihres Grundbesitzes eingeleitet (Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2005 - Vollstreckungsgericht - Aktenzeichen: K 94/05). Die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde am 27. Oktober 2005 in das Grundbuch eingetragen. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert mit Beschluss vom 18. Februar 2008 auf 359.000 Euro fest. Mit Beschluss vom 25. April 2008 stellte das Amtsgericht das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der Nichtabgabe von Geboten in Versteigerungsterminen einstweilen ein. Das Verfahren wurde im Dezember 2008 endgültig eingestellt.
Das Wohnhaus verfügt über 2 eigenständige Wohnungen, eine im Erdgeschoss und eine im Dachgeschoss, mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 190 m² sowie weiterhin über eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss. Heizung und Warmwasseraufbereitung erfolgt über eine Ölzentralheizung. Bis Juni 2006 bewohnte die Klägerin die Erdgeschosswohnung des Hauses, seit Juli 2006 wohnt sie in der Einliegerwohnung.
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Am 15. August 2005 beantragte die erwerbsfähige Klägerin, die seinerzeit kein Einkommen erzielte, bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). In dem Antrag gab sie den Verkehrswert des Grundstücks mit 250.000 Euro an. Am 30. November 2005 reichte die Klägerin auf Anforderung des Beklagten vom 17. August 2005 u.a. ein Gutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde F. vom 22. September 2005 ein, wonach das Grundstück zum Stichtag 6. September 2005 einen Sachwert in Höhe von insgesamt 371.139 Euro (Bodenwert 78.486 Euro, Wert der baulichen und sonstigen Anlagen 292.653 Euro) aufweise. Das Schätzobjekt befinde sich im Ortsteil K. am Ortsrand. Es handle sich um ein neu gebautes Wohnhaus. Das Gebiet sei als Dorfmischgebiet eingestuft. Bei dem zu bewertenden Grundstück handle es sich um ein sehr großes Baugrundstück mit insgesamt 3.045 m² (1.500 m² Baugrundstück, 1.545 m² Bauerwartungsland/landwirtschaftliche Grünfläche), auf dem möglicherweise noch ein weiteres Bauvorhaben erstellt werden könne. Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen seien vorhanden. Schlecht sehe es im Ortsteil K. mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen aus, die sich alle in den anderen Hauptorten der Gemeinde F. befänden (2 bis 4 Kilometer von K. entfernt). Die Verkehrsanbindung sei als gut anzusehen. Bei dem Schätzobjekt handle es sich um ein sehr schön ausgebautes Wohnhaus mit zwei Wohnungen, einer im Erdgeschoss und eine im Dachgeschoss, sowie eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss. Das Gebäude habe sich am Bewertungsstichtag in einem sehr guten und gepflegten Zustand befunden. Jede der Wohnungen sei mit den entsprechenden Wohn- und Schlafräumen ausgestattet sowie jeweils mit einer Küche, einem Badezimmer sowie WC bzw. im Kellergeschoss einer Dusche mit WC.
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Der Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 die Gewährung von Alg II ab, da die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Sie sei Eigentümerin einer von ihr selbstgenutzten Immobilie von unangemessener Größe. Für den Fall, dass eine sofortige Verwertung des Grundstücks nicht möglich sei, bat der Beklagte die Klägerin, geeignete Nachweise über die Verwertungsbemühungen vorzulegen. Dagegen legte die Klägerin am 9. Januar 2006 Widerspruch ein (Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 5. Januar 2006) und brachte zur Begründung u.a. vor, dass sie - die Klägerin - das gesamte Gebäude verkaufen wolle und Makleraufträge erteilt sowie private Anzeigen aufgegeben habe. Interessenten hätten das Haus bereits besichtigt (Widerspruchsbegründung vom 21. Januar 2006). Sie legte die Kopie eines der der Sparkasse am 12. August 2005 erteilten Maklerauftrages über das Wohngrundstück vor. Der Auftrag sah eine Laufzeit bis zum 30. Januar 2006 vor, die sich jeweils um 2 Monate verlängern sollte, wenn nicht 4 Wochen vor Vertragsablauf gekündigt werde. Als Verhandlungspreis war der Betrag von 330.000 Euro vereinbart.
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Nachdem die Klägerin die darlehensweise Gewährung von Alg II beantragt und der Eintragung einer Sicherungsgrundschuld zu Gunsten des Beklagten zugestimmt hatte (vgl. Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2006 und Aktenvermerk des Beklagten vom 27. März 2006), hob der Beklagte den Bescheid vom 8. Dezember 2005 auf (Bescheid vom 27. März 2006) und gewährte der Klägerin für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gem. § 9 Abs. 4 SGB II in der Form eines Darlehens in Höhe von 501,68 Euro (August 2005), 816,32 Euro (September 2005), 631,32 Euro (Oktober 2005), 895,82 Euro (November und Dezember 2005) und 899,08 Euro (Januar und Februar 2006) (Bescheid vom 27. März 2006). Zugunsten des Beklagten wurde am 31. März 2006 eine Sicherungshypothek in Höhe von 15.000 Euro in das Grundbuch eingetragen.
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Gegen die darlehensweise Gewährung legte die Klägerin am 14. April 2006 Widerspruch ein mit dem Ziel, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss zu erhalten. Das Wohngebäude diene zu ihrer Alterssicherung. Zudem handle es sich um ein angemessenes Familieneigenheim.
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In der Folgezeit ab 1. März 2006 erbrachte der Beklagte bis zum 31. Juli 2007 Alg II (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) als Darlehen bzw. aufgrund gerichtlicher Anordnungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Sozialgericht Heilbronn , Beschluss vom 23. Oktober 2006 - S 7 AS 3049/06 ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2007 - L 8 AS 156/07 ER-B -) als vorläufige Leistung (vgl. Bescheide vom 27. März 2006, 23. Juni 2006, 11. September 2006, 22. November 2006, 29. Dezember 2006, 15. Januar 2007, 19. Februar 2007, 5. Juli 2007, 17. September 2007).
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Zum 1. Juli 2006 vermietete die Klägerin die Erd- und Dachgeschosswohnung ihres Hauses befristet bis zum 30. November 2008 für eine monatliche Miete von je 300 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von je 50 Euro. Die Zahlungen der Miete in Höhe von insgesamt 600 Euro erfolgten auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der SKG Bank. Nachdem die Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen und die Miete unregelmäßig bzw. gar nicht geleistet hatten, kündigte die Klägerin die Mietverträge und führte gegen die Mieter vor dem Amtsgericht verschiedene Klagen wegen Räumung, Herausgabe und Zahlung (3 C 364/07 und 3 C 365/07). Die beiden Wohnungen wurden im Oktober 2008 geräumt.
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Der Beklagte wies den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2006 betreffend die Leistungsgewährung für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 als unbegründet zurück, da im Hinblick auf das im Eigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück von unangemessener Größe die Leistungsgewährung in Form eines Darlehens zurecht erfolgt sei (Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007).
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Dagegen hat die Klägerin am 10. April 2007 Klage zum SG mit dem Ziel erhoben, die darlehensweise gewährte Hilfe in einen Zuschuss umzuwandeln. Sie hat zur Begründung ihrer Klage u.a. vorgetragen, dass sie der Sparkasse sowie die Maklerinnen H. und R. beauftragt habe, für ihr Hausgrundstück einen Käufer zu finden. Zudem stelle sich die Verwertung als offensichtlich unwirtschaftlich dar und bedeute für sie - die Klägerin - eine besondere Härte. Sie hat ein Exposé der Maklerin H., in dem als Verhandlungsbasis ein Kaufpreis in Höhe von 330.000 Euro genannt wird, vorgelegt.
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Die Klägerin hat - auf Hinweis des SG - mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2009 ausdrücklich klargestellt, dass lediglich Leistungen für den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 streitig sind.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Diese habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum als Zuschuss. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der darlehensweisen Leistungsbewilligung über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, das jedoch nicht sofort zu verwerten gewesen sei. Bei dem Hausgrundstück habe es sich nicht um geschütztes Vermögen in Form eines selbstgenutzten Hausgrundstücks von angemessener Größe gehandelt. Eine spätere Verwertung des Grundstücks sei möglich und nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und stelle für die Klägerin keine besondere Härte dar.
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Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 3. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 28. März 2012 zum SG eingelegten Berufung. Die Verwertung des streitgegenständlichen Anwesens sei offensichtlich unwirtschaftlich. Es sei mit einem Wertverlust von über 30 % bei einem Verkauf zu rechnen. Dies folge daraus, dass das streitgegenständliche Anwesen im März 2008 im Rahmen einer Zwangsversteigerung habe veräußert werden sollen, es jedoch keine Gebote gegeben habe. Dabei sei bei der ersten Versteigerung ein Abschlag vom Verkehrswert in Höhe von 30 % vorgenommen worden. Die zweite Zwangsversteigerung, bei der ein Verlust in Höhe von 50 % zugrunde gelegt werde, habe nur verhindert werden können, weil E. H. von Juni 2008 bis 2010 die monatlichen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank in Höhe von 600 Euro übernommen habe. Ab April 2010 sei die Dachgeschosswohnung für monatlich 500 Euro vermietet worden; E. H. zahle seitdem nur noch 100 Euro auf das Darlehen bei der Bank. Seit August 2008 zahle diese zudem monatlich 200 Euro des Bauspardarlehens bei der. Im Gegenzug sei die Umschreibung der Hälfte des Eigentums auf E. H. im Dezember 2008 erfolgt. Zudem habe sich die Klägerin um den Verkauf des Grundstücks bemüht. Im Juli 2005 habe sie der Maklerin H. einen Auftrag erteilt. Diese sei mindestens ein Jahr tätig gewesen und habe keinen Käufer gefunden. Auch habe die Klägerin ab Sommer 2005 bis 2006 mehrere Hausverkaufsanzeigen in verschiedenen Tageszeitungen aufgegeben. Hierauf hätten sich H. und V. R. gemeldet. Mit diesen sei vereinbart worden, dass diese nach vorheriger Anmietung das Haus für insgesamt 300.000 Euro auch kauften. Aufgrund dieser Zusage sei die Klägerin in die Einliegerwohnung im Kellergeschoss umgezogen. Die Mieter hätten von Anfang an keine Nebenkosten und ab Oktober 2007 keinerlei Mieten bezahlt. Erst im Oktober 2008 sei es ihr gelungen, die Wohnung mittels Zwangsvollstreckung räumen zu lassen. Damit hätten die Mieter lange Zeit eine vernünftige Verwertung blockiert. Bis Juli 2006 habe das höchste Gebot für den Verkauf gerade einmal bei 200.000 Euro gelegen. Des Weiteren bedeute die Verwertung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks für die Klägerin eine besondere Härte. Die Klägerin erhalte eine Altersrente von ca. 510 Euro, was darauf beruhe, dass sie als Hausfrau und während ihrer selbstständigen Tätigkeit keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlt habe. Mit dem Erwerb des Hausgrundstücks im Oktober 2001 habe sie durch die zu erwartenden Mieten für ihr Alter vorsorgen wollen. Die Darlehenslast habe jedoch nur durch das Eingreifen ihrer Tochter gestemmt werden können.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die bisher darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum 15. August 2005 bis 28. Februar 2006 als Zuschuss zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
26 
Auf Aktenanforderung des Senats hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht - mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt, dass die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen die Klägerin vernichtet worden seien. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts 3 C 364/07 und 3 C 365/07 beigezogen.
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Auf Anfrage des Senats haben S. und R. für die S. mit Schreiben vom 7. April 2014 ausgeführt, dass die Klägerin der S. Immobilien am 12. August 2005 einen schriftlichen Maklerauftrag zum Verkauf des Immobilienobjektes K. erteilt habe. Als Verhandlungspreis sei der Betrag von 330.000 Euro vereinbart worden. Die Laufzeit des Maklerauftrages sei bis zum 30. Januar 2006 befristet gewesen, jedoch mit einer Verlängerungsoption von 2 Monaten. Es sei schriftlich fixiert worden, dass die Klägerin das Immobilienobjekt auch selbst zum Verkauf anbieten dürfe. Das Auftragsverhältnis sei von der Klägerin zum 31. März 2006 gekündigt worden. Die Vermittlungsbemühungen seien in Form von Kurzinformationen an vorgemerkte Kunden, Aushängen in ihren Geschäftsstellen sowie Werbeanzeigen in regionalen Printmedien und Bewerbung des Objekts auf Internetportalen durchgeführt worden. In der Zeit vom 12. August 2005 bis zum 30. März 2006 seien insgesamt 5 Exposés an interessierte Kunden ausgehändigt bzw. verschickt worden. Besichtigungen hätten im genannten Zeitraum nicht stattgefunden. Mangels Besichtigungswünschen sei es zu keinen konkreten Vertragsverhandlungen gekommen. Hauptkriterien hierfür seien im Regelfall die Lage des Objekts in einem kleinen Teilort der Gemeinde F. ohne Infrastruktur und der direkt gegenüber dem Objekt liegende Landwirtschaftsbetrieb gewesen. Die Verkaufskonditionen einschließlich des Verkaufspreises seien während des Vertragsverhältnisses nicht angepasst worden. Neben der Lage des Objekts mit einer Wohnfläche von ca. 250 m² und einer Grundstücksgröße von über 3.000 m² handle es sich um ein Objekt für eine eingeschränkte Zielgruppe.
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H. hat für die Firma mit Schreiben vom 14. April 2014 mitgeteilt, dass sie sich an den Vorgang nicht mehr erinnern könne und auch über keine Unterlagen mehr verfüge.
29 
Die Klägerin hat im Mai 2014 auf die Verfügung des Berichterstatters vom 20. Februar 2014 (Bl. 89/92 der Senatsakten) vorgetragen, dass sie sich von August 1976 bis zur Scheidung ihrer ersten Ehe im September 1982 um den Haushalt und ihre Kinder gekümmert habe. In der Zeit bis Juni 1989 habe sie von ihrem ersten Ehemann nachehelichen Unterhalt erhalten. Von Juni 1989 bis zur einvernehmlichen Trennung von ihrem zweiten Ehemann im September 1998 habe sie sich wiederum um den Haushalt gekümmert. Von Dezember 1998 bis Dezember 2003 sei sie als freiberufliche Maklerin tätig gewesen. Sie habe von ihrem ersten Ehemann im Mai 1990 einen Abfindungsbetrag in Höhe von 20.000 DM erhalten, mit dem sie freiwillige Rentenbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachgezahlt habe. Darüber hinaus habe der Hauskauf im Oktober 2000 der Altersvorsorge gedient. Dafür habe sie 200.000 DM aus dem Verkauf des im gemeinsamen Eigentum mit ihrem zweiten Ehemann stehenden Hauses eingesetzt. Zu ihren Verwertungsbemühungen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass sie sich an vier Verkaufsgespräche erinnern könne. Ein jeweiliger Verkauf sei insbesondere an der fehlenden Infrastruktur in K. gescheitert. Eine weitere Beleihung des Hausgrundstücks sei für sie - die Klägerin - nicht möglich gewesen. Erst ab Juli 2006 habe sie die Erdgeschoss- und Dachgeschosswohnung vermieten können. Sie selbst sei in die Einliegerwohnung gezogen. Durch den Nachweis der Vermietung der beiden Wohnungen habe sie die von der Bank zwischenzeitlich betriebene Zwangsversteigerung verhindern können. Nachdem die Mieter keine Mietzahlungen mehr erbracht hätten, habe die Bank im Juni 2007 die Fortsetzung der Zwangsversteigerung betrieben. Im ersten Zwangsversteigerungstermin sei kein Gebot abgegeben worden. Die Zwangsversteigerung sei eingestellt worden, nachdem sich E. H. im Jahr 2008 zur Zahlung der monatlichen Raten gegenüber der Bank verpflichtet habe.
30 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Crailsheim (3 C 364/07 und 3 C 365/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
32 
1. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
33 
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 27. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2007 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Form eines Darlehens gewährt hatte. Die Klägerin hat den in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungssatz, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden, statthaft mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) angegriffen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 5/09 R - juris Rdnr. 10). Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich auf den genannten Bewilligungsabschnitt beschränkt und die „Umwandlung“ der erbrachten Darlehensleistungen in einen Zuschuss begehrt. Demnach ist über höhere Leistungen nach dem SGB II nicht zu befinden.
34 
3. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 10. Februar 2012 zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf „Umwandlung“ des Darlehens in einen Zuschuss hat.
35 
a. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II jeweils in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a.F.), die auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung finden. Die Grundvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, erfüllt die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 SGB II sind nicht zu erkennen. Jedoch hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 über verwertbares Vermögen verfügt, das einer zuschussweisen Leistungserbringung entgegensteht.
36 
b. Gem. § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. März 2006 (a.F.) geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 9 Abs. 4 SGB II a.F.). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Vom Vermögen sind u.a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro, maximal jeweils 13.000 Euro, und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ). Als Vermögen sind u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten sollte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F.). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F.). Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs; wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB II a.F.).
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c. Zwar hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen erzielt und keine zu berücksichtigenden Hilfen anderer erhalten, jedoch ist das seinerzeit in ihrem Alleineigentum stehende Hausgrundstück, das von ihr bewohnt worden ist, als Vermögen nach § 12 SGB II a.F. zu berücksichtigen und steht einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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aa. Das Hausgrundstück der Klägerin ist bei Antragstellung grundsätzlich verwertbar gewesen.
39 
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. juris Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 15). Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 SGB II a.F. und § 12 Abs. 1 SGB II kann gefolgert werden, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. juris Rdnr. 13).
40 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das seinerzeit im Alleineigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück prognostisch bei Antragstellung verwertbar gewesen, was die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt. Das Hausgrundstück ist marktgängig gewesen. Es hätte in absehbarer Zeit zu einem Preis verkauft werden können, der über die seinerzeit bestehenden Belastungen in Höhe von - zugunsten der Klägerin - gerundet 120.000 Euro (100.399,49 Euro + 13.396,31 Euro + 1.617,92 Euro + ca. 400 Euro [Säumniszuschläge] + 2.574,77 Euro + ca. 22 Euro [Säumniszuschläge]) hinausgegangen wäre. Die Klägerin hat selbst im Januar 2006 berichtet, dass Interessenten das Haus bereits besichtigt hätten. Weiter hat sie vorgetragen, dass sie das Hausgrundstück im Zeitraum bis Juli 2006 für einen Kaufpreis in Höhe von 200.000 Euro hätte veräußern können.
41 
Weiterhin hat die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin selbst die Einliegerwohnung bezieht und die beiden anderen im Haus befindlichen Wohnungen vermietet. Von dieser Verwertungsmöglichkeit hat sie im Juli 2006 Gebrauch gemacht. Dies belegt eindrücklich, dass generell die Verwertungsmöglichkeit der Vermietung bestanden hat. Dabei spricht viel dafür, dass die vereinbarten Kaltmieten von 300 Euro je Wohnung unter der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen haben. Ausweislich § 22 des jeweiligen Mietvertrages hat die Klägerin die Wohnung nur unter der Bedingung für einen „günstigen Mietpreis“ von je 300 Euro den beiden Mietern überlassen, dass diese das Hausgrundstück nach Ablauf der bis November 2008 befristeten Mietverträge zu einem Kaufpreis von insgesamt 300.000 Euro erwerben. Damit in Einklang hat die Mutter des Mieters V. im Rechtsstreit 3 C 365/07 vor dem Amtsgericht am 5. März 2009 als Zeugin bestätigt, dass die Absicht bestanden habe, das Haus zu kaufen. Nach den Angaben der E. H., die sie im gleichen Rechtsstreit am 5. März 2009 und 5. November 2009 als Zeugin gemacht hat, hätten die Mieter die Absicht geäußert, das Hausgrundstück später zu kaufen. Im Hinblick auf diese Kaufabsicht sei eine geringe Kaltmiete vereinbart worden. Die Klägerin selbst hat in den beiden Rechtsstreiten 3 C 364/07 und 3 C 365/07 von den gekündigten Mietern eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a Bürgerliches Gesetzbuch verlangt und diese - entsprechend der aus ihrer Sicht ortsüblichen Vergleichsmiete - auf monatlich je 500 Euro beziffert. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Klägerin zur ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dipl.-Ing. H. hat in ihrem Gutachten vom 21. April 2010 die ortsübliche Vergleichsmiete auf 563 Euro (Erdgeschosswohnung) und 420 Euro (Dachgeschosswohnung) beziffert; die Klägerin hat dagegen Einwendungen erhoben und ist von einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete ausgegangen (vgl. Schreiben vom 21. Mai 2010).
42 
Schließlich hat im Zeitpunkt der Antragstellung prognostisch auch die Möglichkeit bestanden, das Hausgrundstück zu beleihen. Die Klägerin hat sich damit begnügt, diese Verwertungsmöglichkeit pauschal unter Berufung auf ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zu bestreiten (vgl. Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 30. Januar 2006). Weder in der Klageschrift vom 5. April 2007 noch im weiteren Schriftverkehr (Schriftsätze vom 8. Februar 2008, 28. November 2008, 12. September 2009) sind ihre damaligen Bevollmächtigten auf eine Beleihung eingegangen. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihr eine weitere Beleihung ihres Hausgrundstücks nicht möglich gewesen ist (vgl. Schriftsätze ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27. November 2012). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 hat der Berichterstatter die Klägerin - im Übrigen unter Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG - aufgefordert, u.a. im Einzelnen unter Beifügung von Nachweisen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 ihre Bemühungen hinsichtlich des Verkaufs und der Beleihung des Hausgrundstücks sowie der Vermietung der dort befindlichen Erd- und Dachgeschosswohnung darzulegen. Darauf haben die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsätzen vom 13. Mai 2014 und 9. Juli 2014 zu deren Verwertungsbemühungen durch Verkauf und Vermietung ergänzend vorgetragen, eine weitere Beleihung des Hausgrundstücks dagegen nur pauschal verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Januar 2015 hat sie dazu nichts vorgetragen. Daraus folgt, dass die Klägerin sich im Jahr 2005 nicht um eine weitere Beleihung des Hausgrundstücks bemüht hat, obwohl dies sich im Hinblick auf den dokumentierten Grundstückswert und die seinerzeit bestehenden Belastungen geradezu aufgedrängt hat. Zwar liegen unterschiedliche Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks vor, jedoch übersteigt selbst der von der Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in den genannten amtsgerichtlichen Verfahren ermittelte Verkehrswert von 270.000 Euro bei weitem die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Belastungen von gerundet 120.000 Euro (siehe oben). Demgegenüber hat der Gutachterausschuss der Gemeinde F., dem die örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut sind, zeitnah zum Stichtag 6. September 2005 einen Verkehrswert von 371.139 Euro ermittelt und dabei auf den guten Zustand und den „schönen“ Ausbau des Hausgrundstücks hingewiesen. Damit in Übereinstimmung hat das Amtsgericht im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens den Verkehrswert des Grundstücks auf 359.000 Euro festgesetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zwangsversteigerungstermin im Jahr 2008, mithin mehr als 2 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum, kein Gebot abgegeben worden ist, ist der Senat davon überzeugt, dass der Verkehrswert des Hausgrundstücks im Zeitpunkt der Antragstellung nicht unter 270.000 Euro gelegen hat. Nachdem der Verkehrswert die auf dem Hausgrundstück lastenden Verbindlichkeiten um mindestens 150.000 Euro überschritten hatte, sind für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin, die im Übrigen als Maklerin mit Immobilienangelegenheiten vertraut ist, nicht im zeitlichen Umfeld der Antragstellung einen erheblichen, ihren Lebensunterhalt deckenden Betrag durch Aufnahme eines weiteren Darlehens hätte realisieren können, der den für sie maßgeblichen Freibetrag von 12.750,- EUR (60 vollendete Lebensjahre * 200 Euro = 12.000 Euro + 750 Euro) überstiegen hätte.
43 
Dabei spielt für die im vorliegenden Rechtsstreit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2005 vorzunehmende Bewertung keine Rolle, dass sich die Verwertungsmöglichkeiten im weiteren Verlauf ggf. verschlechtert haben (z.B. durch Einleitung der Zwangsversteigerung durch die Bank, Vermietung an Mieter mit fraglicher Solvenz). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung zwar zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz; vgl. ferner zum Umfang der Beschlagnahme § 21 ZVG) und ein relatives Veräußerungsverbot bewirkt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), jedoch weitere Verfügungen des Schuldners (bspw. auch eine weitere Beleihung) im Einverständnis mit dem Gläubiger möglich sind (vgl. nur Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 23 Rdnr. 5; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 23 Rdnr. 2).
44 
bb. Das Hausgrundstück der Klägerin ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. geschützt, weil es eine unangemessene Größe aufweist.
45 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (zuletzt Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.). Die angemessene Größe eines Hauses, wobei die Gesamtwohnfläche maßgeblich ist, ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 130 m² für einen 4-Personen-Haushalt zu bestimmen. Das von der Klägerin selbst und - im streitgegenständlichen Zeitraum - allein bewohnte Haus weist eine Gesamtwohnfläche von mindestens 190 m² (die Einliegerwohnung ist dabei noch nicht berücksichtigt) auf und überschreitet damit erheblich den genannten Grenzwert. Besondere Umstände, die eine Anpassung des Grenzwertes verlangen (vgl. dazu BSG, a.a.O. juris Rdnr. 19 ff.), liegen nicht vor.
46 
cc. Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung wäre nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen.
47 
Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 26 ff.). Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen.
48 
Unabhängig von der Frage, welcher Wert auf dem Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F.) hätte erzielt werden können und welcher Substanzwert des Hausgrundstücks diesem gegenüberzustellen ist, wird die Klägerin vorliegend lediglich auf die Verwertungsmöglichkeit der Beleihung verwiesen. Damit wird gerade nicht in die Substanz des Hausgrundstücks eingegriffen und ihr zudem die Wohnmöglichkeit erhalten (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 19).
49 
dd. Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung stellt für die Klägerin keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. dar.
50 
Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 29 ff.). Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.
51 
Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine weitere Beleihung stellt keine besondere Härte dar, da nicht in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten eingegriffen wird (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O. juris Rdnr. 19). Im Übrigen begründet der Vortrag, das Hausgrundstück sei als Altersvorsorgevermögen anzusehen, keine besondere Härte, da § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB a.F. ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält (BSG, Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 32).
52 
Demnach hat die Klägerin für den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 keinen Anspruch auf „Umwandlung“ des Darlehens in einen Zuschuss.
53 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
31 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
32 
1. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
33 
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 27. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2007 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Form eines Darlehens gewährt hatte. Die Klägerin hat den in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungssatz, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden, statthaft mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) angegriffen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 5/09 R - juris Rdnr. 10). Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich auf den genannten Bewilligungsabschnitt beschränkt und die „Umwandlung“ der erbrachten Darlehensleistungen in einen Zuschuss begehrt. Demnach ist über höhere Leistungen nach dem SGB II nicht zu befinden.
34 
3. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 10. Februar 2012 zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf „Umwandlung“ des Darlehens in einen Zuschuss hat.
35 
a. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II jeweils in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a.F.), die auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung finden. Die Grundvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, erfüllt die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 SGB II sind nicht zu erkennen. Jedoch hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 über verwertbares Vermögen verfügt, das einer zuschussweisen Leistungserbringung entgegensteht.
36 
b. Gem. § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. März 2006 (a.F.) geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 9 Abs. 4 SGB II a.F.). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Vom Vermögen sind u.a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro, maximal jeweils 13.000 Euro, und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ). Als Vermögen sind u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten sollte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F.). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F.). Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs; wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB II a.F.).
37 
c. Zwar hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen erzielt und keine zu berücksichtigenden Hilfen anderer erhalten, jedoch ist das seinerzeit in ihrem Alleineigentum stehende Hausgrundstück, das von ihr bewohnt worden ist, als Vermögen nach § 12 SGB II a.F. zu berücksichtigen und steht einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
38 
aa. Das Hausgrundstück der Klägerin ist bei Antragstellung grundsätzlich verwertbar gewesen.
39 
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. juris Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 15). Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 SGB II a.F. und § 12 Abs. 1 SGB II kann gefolgert werden, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. juris Rdnr. 13).
40 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das seinerzeit im Alleineigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück prognostisch bei Antragstellung verwertbar gewesen, was die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt. Das Hausgrundstück ist marktgängig gewesen. Es hätte in absehbarer Zeit zu einem Preis verkauft werden können, der über die seinerzeit bestehenden Belastungen in Höhe von - zugunsten der Klägerin - gerundet 120.000 Euro (100.399,49 Euro + 13.396,31 Euro + 1.617,92 Euro + ca. 400 Euro [Säumniszuschläge] + 2.574,77 Euro + ca. 22 Euro [Säumniszuschläge]) hinausgegangen wäre. Die Klägerin hat selbst im Januar 2006 berichtet, dass Interessenten das Haus bereits besichtigt hätten. Weiter hat sie vorgetragen, dass sie das Hausgrundstück im Zeitraum bis Juli 2006 für einen Kaufpreis in Höhe von 200.000 Euro hätte veräußern können.
41 
Weiterhin hat die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin selbst die Einliegerwohnung bezieht und die beiden anderen im Haus befindlichen Wohnungen vermietet. Von dieser Verwertungsmöglichkeit hat sie im Juli 2006 Gebrauch gemacht. Dies belegt eindrücklich, dass generell die Verwertungsmöglichkeit der Vermietung bestanden hat. Dabei spricht viel dafür, dass die vereinbarten Kaltmieten von 300 Euro je Wohnung unter der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen haben. Ausweislich § 22 des jeweiligen Mietvertrages hat die Klägerin die Wohnung nur unter der Bedingung für einen „günstigen Mietpreis“ von je 300 Euro den beiden Mietern überlassen, dass diese das Hausgrundstück nach Ablauf der bis November 2008 befristeten Mietverträge zu einem Kaufpreis von insgesamt 300.000 Euro erwerben. Damit in Einklang hat die Mutter des Mieters V. im Rechtsstreit 3 C 365/07 vor dem Amtsgericht am 5. März 2009 als Zeugin bestätigt, dass die Absicht bestanden habe, das Haus zu kaufen. Nach den Angaben der E. H., die sie im gleichen Rechtsstreit am 5. März 2009 und 5. November 2009 als Zeugin gemacht hat, hätten die Mieter die Absicht geäußert, das Hausgrundstück später zu kaufen. Im Hinblick auf diese Kaufabsicht sei eine geringe Kaltmiete vereinbart worden. Die Klägerin selbst hat in den beiden Rechtsstreiten 3 C 364/07 und 3 C 365/07 von den gekündigten Mietern eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a Bürgerliches Gesetzbuch verlangt und diese - entsprechend der aus ihrer Sicht ortsüblichen Vergleichsmiete - auf monatlich je 500 Euro beziffert. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Klägerin zur ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dipl.-Ing. H. hat in ihrem Gutachten vom 21. April 2010 die ortsübliche Vergleichsmiete auf 563 Euro (Erdgeschosswohnung) und 420 Euro (Dachgeschosswohnung) beziffert; die Klägerin hat dagegen Einwendungen erhoben und ist von einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete ausgegangen (vgl. Schreiben vom 21. Mai 2010).
42 
Schließlich hat im Zeitpunkt der Antragstellung prognostisch auch die Möglichkeit bestanden, das Hausgrundstück zu beleihen. Die Klägerin hat sich damit begnügt, diese Verwertungsmöglichkeit pauschal unter Berufung auf ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zu bestreiten (vgl. Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 30. Januar 2006). Weder in der Klageschrift vom 5. April 2007 noch im weiteren Schriftverkehr (Schriftsätze vom 8. Februar 2008, 28. November 2008, 12. September 2009) sind ihre damaligen Bevollmächtigten auf eine Beleihung eingegangen. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihr eine weitere Beleihung ihres Hausgrundstücks nicht möglich gewesen ist (vgl. Schriftsätze ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27. November 2012). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 hat der Berichterstatter die Klägerin - im Übrigen unter Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG - aufgefordert, u.a. im Einzelnen unter Beifügung von Nachweisen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 ihre Bemühungen hinsichtlich des Verkaufs und der Beleihung des Hausgrundstücks sowie der Vermietung der dort befindlichen Erd- und Dachgeschosswohnung darzulegen. Darauf haben die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsätzen vom 13. Mai 2014 und 9. Juli 2014 zu deren Verwertungsbemühungen durch Verkauf und Vermietung ergänzend vorgetragen, eine weitere Beleihung des Hausgrundstücks dagegen nur pauschal verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Januar 2015 hat sie dazu nichts vorgetragen. Daraus folgt, dass die Klägerin sich im Jahr 2005 nicht um eine weitere Beleihung des Hausgrundstücks bemüht hat, obwohl dies sich im Hinblick auf den dokumentierten Grundstückswert und die seinerzeit bestehenden Belastungen geradezu aufgedrängt hat. Zwar liegen unterschiedliche Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks vor, jedoch übersteigt selbst der von der Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in den genannten amtsgerichtlichen Verfahren ermittelte Verkehrswert von 270.000 Euro bei weitem die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Belastungen von gerundet 120.000 Euro (siehe oben). Demgegenüber hat der Gutachterausschuss der Gemeinde F., dem die örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut sind, zeitnah zum Stichtag 6. September 2005 einen Verkehrswert von 371.139 Euro ermittelt und dabei auf den guten Zustand und den „schönen“ Ausbau des Hausgrundstücks hingewiesen. Damit in Übereinstimmung hat das Amtsgericht im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens den Verkehrswert des Grundstücks auf 359.000 Euro festgesetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zwangsversteigerungstermin im Jahr 2008, mithin mehr als 2 Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum, kein Gebot abgegeben worden ist, ist der Senat davon überzeugt, dass der Verkehrswert des Hausgrundstücks im Zeitpunkt der Antragstellung nicht unter 270.000 Euro gelegen hat. Nachdem der Verkehrswert die auf dem Hausgrundstück lastenden Verbindlichkeiten um mindestens 150.000 Euro überschritten hatte, sind für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin, die im Übrigen als Maklerin mit Immobilienangelegenheiten vertraut ist, nicht im zeitlichen Umfeld der Antragstellung einen erheblichen, ihren Lebensunterhalt deckenden Betrag durch Aufnahme eines weiteren Darlehens hätte realisieren können, der den für sie maßgeblichen Freibetrag von 12.750,- EUR (60 vollendete Lebensjahre * 200 Euro = 12.000 Euro + 750 Euro) überstiegen hätte.
43 
Dabei spielt für die im vorliegenden Rechtsstreit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2005 vorzunehmende Bewertung keine Rolle, dass sich die Verwertungsmöglichkeiten im weiteren Verlauf ggf. verschlechtert haben (z.B. durch Einleitung der Zwangsversteigerung durch die Bank, Vermietung an Mieter mit fraglicher Solvenz). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung zwar zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz; vgl. ferner zum Umfang der Beschlagnahme § 21 ZVG) und ein relatives Veräußerungsverbot bewirkt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), jedoch weitere Verfügungen des Schuldners (bspw. auch eine weitere Beleihung) im Einverständnis mit dem Gläubiger möglich sind (vgl. nur Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 23 Rdnr. 5; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 23 Rdnr. 2).
44 
bb. Das Hausgrundstück der Klägerin ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. geschützt, weil es eine unangemessene Größe aufweist.
45 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (zuletzt Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.). Die angemessene Größe eines Hauses, wobei die Gesamtwohnfläche maßgeblich ist, ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 130 m² für einen 4-Personen-Haushalt zu bestimmen. Das von der Klägerin selbst und - im streitgegenständlichen Zeitraum - allein bewohnte Haus weist eine Gesamtwohnfläche von mindestens 190 m² (die Einliegerwohnung ist dabei noch nicht berücksichtigt) auf und überschreitet damit erheblich den genannten Grenzwert. Besondere Umstände, die eine Anpassung des Grenzwertes verlangen (vgl. dazu BSG, a.a.O. juris Rdnr. 19 ff.), liegen nicht vor.
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cc. Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung wäre nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen.
47 
Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 26 ff.). Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen.
48 
Unabhängig von der Frage, welcher Wert auf dem Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F.) hätte erzielt werden können und welcher Substanzwert des Hausgrundstücks diesem gegenüberzustellen ist, wird die Klägerin vorliegend lediglich auf die Verwertungsmöglichkeit der Beleihung verwiesen. Damit wird gerade nicht in die Substanz des Hausgrundstücks eingegriffen und ihr zudem die Wohnmöglichkeit erhalten (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 19).
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dd. Die Verwertung des Hausgrundstücks in Form der Beleihung stellt für die Klägerin keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. dar.
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Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. erfasst werden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 29 ff.). Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.
51 
Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine weitere Beleihung stellt keine besondere Härte dar, da nicht in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten eingegriffen wird (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O. juris Rdnr. 19). Im Übrigen begründet der Vortrag, das Hausgrundstück sei als Altersvorsorgevermögen anzusehen, keine besondere Härte, da § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB a.F. ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält (BSG, Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. juris Rdnr. 32).
52 
Demnach hat die Klägerin für den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 keinen Anspruch auf „Umwandlung“ des Darlehens in einen Zuschuss.
53 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
54 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 1406/12

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

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Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

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(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

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(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger ge

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(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung

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(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks si

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Tatbestand 1 Im Streit ist, ob die Kläger in der Zeit vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss oder als

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tatbestand

1

Im Streit ist, ob die Kläger in der Zeit vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss oder als Darlehen haben.

2

Die 1999 und 2002 geborenen Kläger leben mit ihrer Mutter und M. L. zusammen, der nicht ihr leiblicher Vater ist und mit dem ihre Mutter seit August 2005 verheiratet ist. M. L. ist seit 1994 zusammen mit seinem Bruder je zur Hälfte Miteigentümer eines mit einem vermieteten Haus bebauten Grundstücks in H., welches mit einem lebenslangen Nießbrauch zu Gunsten seiner Großmutter belastet ist. Zumindest bis September 2004 sind hieraus Mieteinnahmen erzielt worden. Der Beklagte bewilligte den Klägern sowie deren Mutter und Stiefvater für die Zeit vom 1.9.2005 bis 30.9.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von 1.258,46 Euro und vom 1.10.2005 bis 28.2.2006 in Höhe von monatlich 1.230,60 Euro lediglich als Darlehen (Bescheid vom 16.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 16.2.2006).

3

Im sozialgerichtlichen Verfahren haben die Kläger geltend gemacht, das Hausgrundstück sei wertlos und mit erheblichen Grundschulden belastet, die dessen Wert überstiegen. Das lebenslange Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Großmutter des M. L. beeinträchtige den Wert des Grundstücks und mache dessen Verwertung unzumutbar. Zudem werde der Substanzwert des Hauses durch dessen Baufälligkeit erheblich vermindert. Das SG Hildesheim hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.4.2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Vermögensverhältnisse des M. L. seien unklar. Aufklärungsverfügungen habe er unbeantwortet gelassen. Nachweise zum Beleg seiner Behauptung, dass der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück praktisch wertlos sei und hierauf Grundschulden lasteten, die dessen Wert überstiegen, habe er - auch auf gerichtliche Aufforderung - nicht eingereicht. Weitere denkbare Ermittlungen (beispielsweise in Form eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Grundstücks und ggf dessen Veräußerungsmöglichkeiten am Markt) erschienen erst sinnvoll, wenn geklärt sei, in welcher Höhe das Eigentum noch belastet sei.

4

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 19.6.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, den Klägern stehe im streitigen Zeitraum allenfalls ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Darlehen zu. M. L. sei zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstücks, welches in der Vergangenheit erhebliche Mieteinnahmen abgeworfen habe. Ob im streitigen Zeitraum Mieteinnahmen erzielt worden seien, könne ungeklärt bleiben. Der Beklagte habe diesen Umstand unberücksichtigt gelassen und die Kläger darauf verwiesen, das nicht selbst bewohnte Hausgrundstück zu verwerten. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - der Grundsicherungsträger für eine Übergangsphase bis zur Verwertung des Grundstücks den Lebensunterhalt durch eine darlehensweise Leistungsgewährung sicherstelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Grundstücks nicht möglich oder unzumutbar gewesen sei, seien nicht erkennbar. Noch im September 2004 sei eine Wohnung in diesem Haus durch den Vater von M. L. an die Mutter der Kläger zu einem Preis vermietet worden, den der Beklagte oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II eingestuft habe. M. L. habe nicht dargelegt, in welcher Höhe das Grundstück mit Grundschulden belastet sei. Die Berufung sei auch nicht begründet worden. Eine wirtschaftliche Bewertung des der Großmutter eingeräumten Nießbrauchsrechts und weitere Ermittlungen seien ohne weiterführende Angaben nicht möglich. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Stiefvaters der Kläger müssten auch diese damit rechnen, dass ihnen der Lebensunterhalt allenfalls als Darlehen geleistet werde.

5

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung. Hinsichtlich der Neufassung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II stelle sich die Frage, ob die volle Einstandspflicht des Partners mit Verfassungsrecht, insbesondere mit Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG), Art 6 Abs 1 GG und Art 1 Abs 1 iVm Art 20 GG vereinbar sei, weil die Regelung einer faktischen Unterhaltspflicht des neuen Partners aus Vermögen für fremde Kinder gleichkomme, die allein an den Umstand der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter der Kinder anknüpfe.

6

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. April 2007 aufzuheben sowie den Bescheid vom 16. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die für die Zeit vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Aus der Gesamtkonzeption des SGB II und dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft ergebe sich, dass das Vermögen des M. L. auch bei den Klägern zu berücksichtigen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob ihnen im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehen zustanden.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2006, mit dem der Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 als Darlehen bewilligt hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG) zulässig, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten den Verfügungssatz enthalten, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden (vgl BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16) . Nach den Anträgen der Kläger ist nicht über höhere Leistungen nach dem SGB II zu befinden, sondern nur darüber, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - RdNr 10) . Auch für diesen geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung der Leistungen in eine zuschussweise Bewilligung von SGB II-Leistungen gilt, dass grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen sind.

11

Ob den Klägern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die bewilligten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss statt als Darlehen zustehen, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Zwar bildeten die Kläger mit ihrer Mutter und M. L. als ihrem Stiefvater eine Bedarfsgemeinschaft. Anders als vom LSG offenbar angenommen, entfiel ihre Hilfebedürftigkeit aber nicht schon wegen eines innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des Stiefvaters M. L., weil nach der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II lediglich das Einkommen und Vermögen der Mutter der Kläger, nicht jedoch dasjenige des Stiefvaters berücksichtigt werden konnte. Etwaiges Einkommen oder Vermögen des M. L. konnte nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht nur nach den Regelungen zu dessen Berücksichtigung bei Haushaltsgemeinschaften nach § 9 Abs 5 SGB II die Hilfebedürftigkeit der Kläger mindern bzw ausschließen. Eine solche Prüfung hat das LSG aber nicht vorgenommen. Es fehlen rechtliche Erörterungen und tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen dieser Regelung zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung vorliegen.

12

1. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Dabei kann hier nicht schon ohne weitere Feststellungen allein der Umstand, dass ein Nießbrauchsrecht auf dem Haus lastet, den Grundsicherungsträger von der Prüfung der tatsächlichen Verwertbarkeit eines von dem Hilfebedürftigen nicht selbst bewohnten Hausgrundstücks entbinden, zumal schon nicht festgestellt ist, ob von dem Nießbrauchsrecht sämtliche der im Haus offenbar vorhandenen Wohnungen umfasst sind und ob das Haus von der Großmutter des M. L. auf Grund des Nießbrauchsrecht bewohnt wird (vgl aber auch BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R zur Konstellation der wegen eines auf dem Grundstück lastenden Nießbrauchsrechts festgestellten tatsächlichen Nichtverwertbarkeit eines Erbbaurechts am Grundstück und Eigentums am Wohnhaus: BSGE 99, 248 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) . Ob und in welchem Umfang einem Hilfebedürftigen die Verwertung zumutbar ist, regeln § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II (BSG, Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 28 mwN) . Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann es sich bei den hier in die Prüfung einzubeziehenden Vermögensgegenständen des Stiefvaters der Kläger (vgl zu den Vermögensgegenständen bei ungeteilter Erbengemeinschaft BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 19) grundsätzlich um verwertbares Vermögen handeln, aus dem nach den Feststellungen des LSG in der Vergangenheit zumindest Mieteinnahmen erzielt werden konnten.

13

2. a) Dieses etwaige Vermögen des M. L. kann aber - anders als vom LSG offenbar angenommen - nicht nach den Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Bedarfsgemeinschaften ein (teilweises) Entfallen der Hilfebedürftigkeit der Kläger bewirken. Zwar bildeten die Kläger auch eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Stiefvater. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr 1) insbesondere als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr 3a) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr 4). Dabei folgt aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wie auch im Umkehrschluss aus § 9 Abs 2 Satz 1, Satz 2 SGB II, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Leistungen der Eltern bzw eines Elternteils außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes anders als dasjenige des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung innerhalb dieser nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ansteht und die Ermittlung des Bedarfs der Kläger folglich zunächst unter Berücksichtigung allein ihres Einkommens und Vermögens vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24 f) . Hier unterschreitet das Einkommen der Kläger ihren Bedarf iS des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 und § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) sowie § 22 Abs 1 SGB II. Dem (zunächst darlehensweise gewährten) Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von monatlich 207,00 Euro stand im streitigen Zeitraum jeweils nur das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro gegenüber (vgl zur Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des Kindes nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II: BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10 RdNr 15) , das nicht ausreichte, um ihren Bedarf zu decken. Über Vermögen verfügten die Kläger nicht.

14

b) Die demnach gegebene Hilfebedürftigkeit der Kläger entfiel aber nicht schon wegen eines innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des M. L. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen sind. Nach dieser Regelung konnte bei den Klägern lediglich das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht jedoch dasjenige des Stiefvaters herangezogen werden. Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der durch Art 1 Nr 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) geltenden Fassung, durch den mit Wirkung vom 1.8.2006 bei § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nach den Worten "oder dessen Elternteils" die Wörter "und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners" eingefügt worden sind, findet (noch) keine Anwendung. § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung kann andererseits nicht über den Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass Einkommen des Partners eines Elternteils wie Einkommen des Elternteils zur Bedarfsdeckung des mit ihm nicht verwandten oder verschwägerten Kindes heranzuziehen ist. Insofern schließt sich der Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 ff RdNr 27 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7) .

15

3. Ob die Hilfebedürftigkeit der Kläger nach den Regelungen zu Haushaltsgemeinschaften (§ 9 Abs 1 iVm Abs 5 SGB II) verringert bzw entfallen ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 9 Abs 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutungsregelung kann grundsätzlich Anwendung finden, weil mit der Heirat der Mutter der Kläger und des M. L. im August 2005 eine Schwägerschaft entstanden ist (vgl § 1590 Bürgerliches Gesetzbuch) . Weitere tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II ist die Bildung einer Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist der Begriff der Haushaltsgemeinschaft gegenüber demjenigen der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (BT-Drucks 15/1516 S 53; BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 13) . Das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft muss - auch im Unterschied zur vergleichbaren Regelung in § 36 Satz 1 SGB XII - ausdrücklich festgestellt werden (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 16) . Das angefochtene Urteil enthält insofern schon keine Feststellungen zu der Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft auch zwischen den Klägern und M. L. iS des § 9 Abs 5 SGB II vorliegt. Dies erscheint zwar naheliegend, muss aber - gerade wegen der zwischen dem Stiefvater und den Klägern hier nicht vorhandenen Unterhaltspflichten - ausdrücklich festgestellt werden.

16

4. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs 5 SGB II prüfen und dabei nach Maßgabe des § 103 Satz 1 SGG den Sachverhalt aufklären müssen, wobei Beteiligte in Fällen einer mangelnden Mitwirkung über die Folgen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitwirkung zu belehren sind, soweit ihnen dies nicht bereits konkret geläufig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 17a; BSG SozR Nr 55 zu § 103 SGG; SozR 1500 § 103 Nr 23 und 27 mwN) . Das LSG wird zu beachten haben, dass die Unterstützungsvermutung des § 9 Abs 5 SGB II nur eingreift, wenn - nach Bejahung einer Haushaltsgemeinschaft - nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten eine Unterstützung "erwartet werden kann". Bezogen auf die streitige Verwertung des Hausgrundstücks ist insofern zu werten, dass hier offenbar ausschließlich Sachvermögen vorliegt, dessen Einsatz fraglich sein könnte (vgl zur Berücksichtigung von Sachvermögen bei nicht unterhaltsverpflichteten Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft vgl zB Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 63) .

17

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist weiter § 4 Abs 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) heranzuziehen. Diese Regelung bestimmt, dass bei der nach § 9 Abs 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, das nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen oder nach § 12 Abs 3 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Die Regelung findet allerdings im Sinne einer "unteren Grenzziehung" zur Bestimmung nur der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens erst Anwendung, wenn die (weiter gefassten) tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Unterstützungsvermutung des § 9 Abs 5 SGB II erfüllt sind (vgl Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.7 RdNr 37, Stand August 2006). Zu der weiter vom LSG zu prüfenden Frage, ob etwaige Mieteinnahmen des M. L. als Einkommen im Rahmen der Unterstützungsvermutung des § 9 Abs 5 SGB II zu beachten sind, bestimmt § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V, dass die um Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (zzgl der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) sowie darüber hinausgehend 50% der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 12) . Insofern sind auch die Angaben des Stiefvaters der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu den Mieteinnahmen zu berücksichtigen.

18

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.

3

Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§ 9, 12 SGB II verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von der zitierten Entscheidung des BSG.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2005. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

10

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das LSG nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.

11

Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).

12

1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.

13

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).

14

2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.

15

Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 26 bis 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war (§ 163 SGG), das Erbbaurecht des dortigen Klägers wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig tatsächlich nicht verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).

16

Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).

17

Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Basel I-Regeln hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.

18

3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.

19

Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des Hausgrundstücks verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.

20

4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

21

Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des Klägers gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten: BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten Bewilligungsabschnitt bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.3.2008 als Zuschuss nur für die Klägerin.

2

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin und ihr im Jahr 1987 geborener Sohn leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer 110 qm großen Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Nachdem ihnen zuletzt bis zum 30.11.2007 Alg II als Zuschuss gewährt worden war, stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag ab 1.12.2007. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden auch: Beklagter) lehnte den Antrag ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei, und wies auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin; der Wert der ETW betrage 124 800 Euro, abzüglich von Belastungen in Höhe von 100 407,09 Euro sei ein verwertbares Vermögen von 24 392,91 Euro vorhanden; dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden (Bescheid vom 3.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2008). Vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2009 erhielt die Klägerin darlehensweise Alg II, anschließend stand sie in einem Arbeitsverhältnis.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von Alg II als Zuschuss gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.4.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2013) und unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ausgeführt: Die ETW weise einen Verkehrswert von 124 800 Euro auf und sei nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 oder Nr 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschützt, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August, Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 95,5 qm oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24 390,91 Euro übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8250 Euro für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16 140 Euro führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 Euro, und nicht, wie die Klägerin meine, 10 000 Euro, abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

4

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts, das LSG habe § 12 SGB II fehlerhaft angewandt: Die bei der Verwertung von Häusern und ETW erforderliche Prognose, ob eine Verwertung in näherer Zeit erfolgen könne, sei weder von dem Beklagten noch den Vorinstanzen angestellt worden. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung liege die Angemessenheitsgrenze nicht bei 80 qm, vielmehr sei von diesem Wert entsprechend abzuweichen. Das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es keine Ermittlungen zur Größe der Wohnung durchgeführt habe. Das LSG habe die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW unzutreffend beurteilt. Eine solche sei gegeben, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" stehe. Zur Ermittlung des wirklichen Wertes hätten ihre Aufwendungen zum Erwerb der ETW in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das LSG habe den Verkehrswert unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unzutreffend ermittelt, weil es ungeprüft den von dem Beklagten zugrunde gelegten Wert übernommen habe. Von dem erzielbaren Verkaufspreis für die ETW seien nicht nur die Kredite, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie - die Klägerin - bei Ablösung der Kredite an die Bank zahlen müsse, abzuziehen. Diese betrage nicht, wie das LSG unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Amtsermittlung behauptet habe, 1000 Euro, sondern wie sich aus den beigefügten Bankauskünften ergebe, ca 8650 Euro. Das LSG habe im Rahmen der besonderen Härte nicht geprüft, ob die ETW als Altersvorsorgevermögen geschützt sei, obwohl dafür auch Hauseigentum in Betracht komme. Bei der Berechnung der Vermögensfreibeträge sei auch ein Freibetrag für den Sohn zu berücksichtigen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet, weil mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Alg II als Zuschuss hat.

8

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere ist die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der ein Grundurteil über das von der Klägerin beantragte Alg II begehrt wird, zulässig (§ 130 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von SG und LSG verneinten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 - ArbMDienstLG 4, im Folgenden: SGB II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453, im Folgenden SGB II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

10

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen.

11

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

12

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres Sohnes, mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 SGB II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 SGB II).

13

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegensteht.

14

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des SGB II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II(dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II(dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II(dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen sind(dazu 5.).

15

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19).

16

Im Urteil des LSG und in dem in Bezug genommenen Urteil des SG mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das LSG nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

17

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

18

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

19

Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz (; vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigen, hat das BSG angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23-24). Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 34 ff).

20

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des Hilfebedürftigen, die ihrerseits dessen Hilfebedürftigkeit verringern und nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die Angemessenheitsgrenze sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Arbeitsaufnahme zu erleichtern(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 14), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 Nr 5 SGB XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des Wohnungsinhabers bejaht (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um Zimmer handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 SGB II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15: Künstleratelier).

21

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

22

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh mehr als 10 vH, über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

23

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das LSG diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des LSG und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das LSG ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

24

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das LSG hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das LSG festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG sowohl von ihr ua für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde.

25

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

26

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 23 ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36, 42).

27

b) Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des LSG zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das LSG anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

28

Das LSG hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom LSG angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

29

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

30

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

31

b) Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.3.1999 (B 7 AL 28/98 R - BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7)zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (RdNr 20) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs 2 Nr 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

33

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegenstehen.

34

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die Vermögensverwertung nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 SGB II gegenübergestellt wird(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 18 f).

35

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des LSG nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens(vgl mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 19 ff).

36

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.3.2008 als Zuschuss nur für die Klägerin.

2

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin und ihr im Jahr 1987 geborener Sohn leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer 110 qm großen Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Nachdem ihnen zuletzt bis zum 30.11.2007 Alg II als Zuschuss gewährt worden war, stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag ab 1.12.2007. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden auch: Beklagter) lehnte den Antrag ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei, und wies auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin; der Wert der ETW betrage 124 800 Euro, abzüglich von Belastungen in Höhe von 100 407,09 Euro sei ein verwertbares Vermögen von 24 392,91 Euro vorhanden; dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden (Bescheid vom 3.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2008). Vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2009 erhielt die Klägerin darlehensweise Alg II, anschließend stand sie in einem Arbeitsverhältnis.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von Alg II als Zuschuss gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.4.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2013) und unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ausgeführt: Die ETW weise einen Verkehrswert von 124 800 Euro auf und sei nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 oder Nr 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschützt, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August, Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 95,5 qm oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24 390,91 Euro übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8250 Euro für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16 140 Euro führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 Euro, und nicht, wie die Klägerin meine, 10 000 Euro, abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

4

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts, das LSG habe § 12 SGB II fehlerhaft angewandt: Die bei der Verwertung von Häusern und ETW erforderliche Prognose, ob eine Verwertung in näherer Zeit erfolgen könne, sei weder von dem Beklagten noch den Vorinstanzen angestellt worden. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung liege die Angemessenheitsgrenze nicht bei 80 qm, vielmehr sei von diesem Wert entsprechend abzuweichen. Das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es keine Ermittlungen zur Größe der Wohnung durchgeführt habe. Das LSG habe die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW unzutreffend beurteilt. Eine solche sei gegeben, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" stehe. Zur Ermittlung des wirklichen Wertes hätten ihre Aufwendungen zum Erwerb der ETW in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das LSG habe den Verkehrswert unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unzutreffend ermittelt, weil es ungeprüft den von dem Beklagten zugrunde gelegten Wert übernommen habe. Von dem erzielbaren Verkaufspreis für die ETW seien nicht nur die Kredite, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie - die Klägerin - bei Ablösung der Kredite an die Bank zahlen müsse, abzuziehen. Diese betrage nicht, wie das LSG unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Amtsermittlung behauptet habe, 1000 Euro, sondern wie sich aus den beigefügten Bankauskünften ergebe, ca 8650 Euro. Das LSG habe im Rahmen der besonderen Härte nicht geprüft, ob die ETW als Altersvorsorgevermögen geschützt sei, obwohl dafür auch Hauseigentum in Betracht komme. Bei der Berechnung der Vermögensfreibeträge sei auch ein Freibetrag für den Sohn zu berücksichtigen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet, weil mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Alg II als Zuschuss hat.

8

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere ist die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der ein Grundurteil über das von der Klägerin beantragte Alg II begehrt wird, zulässig (§ 130 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von SG und LSG verneinten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 - ArbMDienstLG 4, im Folgenden: SGB II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453, im Folgenden SGB II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

10

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen.

11

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

12

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres Sohnes, mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 SGB II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 SGB II).

13

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegensteht.

14

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des SGB II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II(dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II(dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II(dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen sind(dazu 5.).

15

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19).

16

Im Urteil des LSG und in dem in Bezug genommenen Urteil des SG mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das LSG nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

17

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

18

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

19

Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz (; vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigen, hat das BSG angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23-24). Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 34 ff).

20

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des Hilfebedürftigen, die ihrerseits dessen Hilfebedürftigkeit verringern und nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die Angemessenheitsgrenze sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Arbeitsaufnahme zu erleichtern(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 14), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 Nr 5 SGB XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des Wohnungsinhabers bejaht (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um Zimmer handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 SGB II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15: Künstleratelier).

21

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

22

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh mehr als 10 vH, über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

23

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das LSG diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des LSG und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das LSG ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

24

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das LSG hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das LSG festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG sowohl von ihr ua für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde.

25

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

26

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 23 ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36, 42).

27

b) Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des LSG zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das LSG anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

28

Das LSG hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom LSG angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

29

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

30

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

31

b) Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.3.1999 (B 7 AL 28/98 R - BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7)zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (RdNr 20) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs 2 Nr 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

33

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegenstehen.

34

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die Vermögensverwertung nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 SGB II gegenübergestellt wird(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 18 f).

35

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des LSG nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens(vgl mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 19 ff).

36

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.

3

Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§ 9, 12 SGB II verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von der zitierten Entscheidung des BSG.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2005. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

10

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das LSG nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.

11

Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).

12

1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.

13

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).

14

2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.

15

Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 26 bis 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war (§ 163 SGG), das Erbbaurecht des dortigen Klägers wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig tatsächlich nicht verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).

16

Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).

17

Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Basel I-Regeln hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.

18

3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.

19

Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des Hausgrundstücks verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.

20

4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

21

Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des Klägers gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten: BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten Bewilligungsabschnitt bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tatbestand

1

Im Streit ist, ob die Kläger in der Zeit vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss oder als Darlehen haben.

2

Die 1999 und 2002 geborenen Kläger leben mit ihrer Mutter und M. L. zusammen, der nicht ihr leiblicher Vater ist und mit dem ihre Mutter seit August 2005 verheiratet ist. M. L. ist seit 1994 zusammen mit seinem Bruder je zur Hälfte Miteigentümer eines mit einem vermieteten Haus bebauten Grundstücks in H., welches mit einem lebenslangen Nießbrauch zu Gunsten seiner Großmutter belastet ist. Zumindest bis September 2004 sind hieraus Mieteinnahmen erzielt worden. Der Beklagte bewilligte den Klägern sowie deren Mutter und Stiefvater für die Zeit vom 1.9.2005 bis 30.9.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von 1.258,46 Euro und vom 1.10.2005 bis 28.2.2006 in Höhe von monatlich 1.230,60 Euro lediglich als Darlehen (Bescheid vom 16.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 16.2.2006).

3

Im sozialgerichtlichen Verfahren haben die Kläger geltend gemacht, das Hausgrundstück sei wertlos und mit erheblichen Grundschulden belastet, die dessen Wert überstiegen. Das lebenslange Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Großmutter des M. L. beeinträchtige den Wert des Grundstücks und mache dessen Verwertung unzumutbar. Zudem werde der Substanzwert des Hauses durch dessen Baufälligkeit erheblich vermindert. Das SG Hildesheim hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.4.2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Vermögensverhältnisse des M. L. seien unklar. Aufklärungsverfügungen habe er unbeantwortet gelassen. Nachweise zum Beleg seiner Behauptung, dass der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück praktisch wertlos sei und hierauf Grundschulden lasteten, die dessen Wert überstiegen, habe er - auch auf gerichtliche Aufforderung - nicht eingereicht. Weitere denkbare Ermittlungen (beispielsweise in Form eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Grundstücks und ggf dessen Veräußerungsmöglichkeiten am Markt) erschienen erst sinnvoll, wenn geklärt sei, in welcher Höhe das Eigentum noch belastet sei.

4

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 19.6.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, den Klägern stehe im streitigen Zeitraum allenfalls ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Darlehen zu. M. L. sei zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstücks, welches in der Vergangenheit erhebliche Mieteinnahmen abgeworfen habe. Ob im streitigen Zeitraum Mieteinnahmen erzielt worden seien, könne ungeklärt bleiben. Der Beklagte habe diesen Umstand unberücksichtigt gelassen und die Kläger darauf verwiesen, das nicht selbst bewohnte Hausgrundstück zu verwerten. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - der Grundsicherungsträger für eine Übergangsphase bis zur Verwertung des Grundstücks den Lebensunterhalt durch eine darlehensweise Leistungsgewährung sicherstelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Grundstücks nicht möglich oder unzumutbar gewesen sei, seien nicht erkennbar. Noch im September 2004 sei eine Wohnung in diesem Haus durch den Vater von M. L. an die Mutter der Kläger zu einem Preis vermietet worden, den der Beklagte oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II eingestuft habe. M. L. habe nicht dargelegt, in welcher Höhe das Grundstück mit Grundschulden belastet sei. Die Berufung sei auch nicht begründet worden. Eine wirtschaftliche Bewertung des der Großmutter eingeräumten Nießbrauchsrechts und weitere Ermittlungen seien ohne weiterführende Angaben nicht möglich. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Stiefvaters der Kläger müssten auch diese damit rechnen, dass ihnen der Lebensunterhalt allenfalls als Darlehen geleistet werde.

5

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung. Hinsichtlich der Neufassung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II stelle sich die Frage, ob die volle Einstandspflicht des Partners mit Verfassungsrecht, insbesondere mit Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG), Art 6 Abs 1 GG und Art 1 Abs 1 iVm Art 20 GG vereinbar sei, weil die Regelung einer faktischen Unterhaltspflicht des neuen Partners aus Vermögen für fremde Kinder gleichkomme, die allein an den Umstand der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter der Kinder anknüpfe.

6

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. April 2007 aufzuheben sowie den Bescheid vom 16. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die für die Zeit vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Aus der Gesamtkonzeption des SGB II und dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft ergebe sich, dass das Vermögen des M. L. auch bei den Klägern zu berücksichtigen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob ihnen im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehen zustanden.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2006, mit dem der Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 als Darlehen bewilligt hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG) zulässig, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten den Verfügungssatz enthalten, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden (vgl BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16) . Nach den Anträgen der Kläger ist nicht über höhere Leistungen nach dem SGB II zu befinden, sondern nur darüber, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - RdNr 10) . Auch für diesen geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung der Leistungen in eine zuschussweise Bewilligung von SGB II-Leistungen gilt, dass grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen sind.

11

Ob den Klägern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die bewilligten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss statt als Darlehen zustehen, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Zwar bildeten die Kläger mit ihrer Mutter und M. L. als ihrem Stiefvater eine Bedarfsgemeinschaft. Anders als vom LSG offenbar angenommen, entfiel ihre Hilfebedürftigkeit aber nicht schon wegen eines innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des Stiefvaters M. L., weil nach der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II lediglich das Einkommen und Vermögen der Mutter der Kläger, nicht jedoch dasjenige des Stiefvaters berücksichtigt werden konnte. Etwaiges Einkommen oder Vermögen des M. L. konnte nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht nur nach den Regelungen zu dessen Berücksichtigung bei Haushaltsgemeinschaften nach § 9 Abs 5 SGB II die Hilfebedürftigkeit der Kläger mindern bzw ausschließen. Eine solche Prüfung hat das LSG aber nicht vorgenommen. Es fehlen rechtliche Erörterungen und tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen dieser Regelung zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung vorliegen.

12

1. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Dabei kann hier nicht schon ohne weitere Feststellungen allein der Umstand, dass ein Nießbrauchsrecht auf dem Haus lastet, den Grundsicherungsträger von der Prüfung der tatsächlichen Verwertbarkeit eines von dem Hilfebedürftigen nicht selbst bewohnten Hausgrundstücks entbinden, zumal schon nicht festgestellt ist, ob von dem Nießbrauchsrecht sämtliche der im Haus offenbar vorhandenen Wohnungen umfasst sind und ob das Haus von der Großmutter des M. L. auf Grund des Nießbrauchsrecht bewohnt wird (vgl aber auch BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R zur Konstellation der wegen eines auf dem Grundstück lastenden Nießbrauchsrechts festgestellten tatsächlichen Nichtverwertbarkeit eines Erbbaurechts am Grundstück und Eigentums am Wohnhaus: BSGE 99, 248 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) . Ob und in welchem Umfang einem Hilfebedürftigen die Verwertung zumutbar ist, regeln § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II (BSG, Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 28 mwN) . Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann es sich bei den hier in die Prüfung einzubeziehenden Vermögensgegenständen des Stiefvaters der Kläger (vgl zu den Vermögensgegenständen bei ungeteilter Erbengemeinschaft BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 19) grundsätzlich um verwertbares Vermögen handeln, aus dem nach den Feststellungen des LSG in der Vergangenheit zumindest Mieteinnahmen erzielt werden konnten.

13

2. a) Dieses etwaige Vermögen des M. L. kann aber - anders als vom LSG offenbar angenommen - nicht nach den Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Bedarfsgemeinschaften ein (teilweises) Entfallen der Hilfebedürftigkeit der Kläger bewirken. Zwar bildeten die Kläger auch eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Stiefvater. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr 1) insbesondere als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr 3a) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr 4). Dabei folgt aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wie auch im Umkehrschluss aus § 9 Abs 2 Satz 1, Satz 2 SGB II, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Leistungen der Eltern bzw eines Elternteils außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes anders als dasjenige des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung innerhalb dieser nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ansteht und die Ermittlung des Bedarfs der Kläger folglich zunächst unter Berücksichtigung allein ihres Einkommens und Vermögens vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24 f) . Hier unterschreitet das Einkommen der Kläger ihren Bedarf iS des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 und § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) sowie § 22 Abs 1 SGB II. Dem (zunächst darlehensweise gewährten) Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von monatlich 207,00 Euro stand im streitigen Zeitraum jeweils nur das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro gegenüber (vgl zur Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des Kindes nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II: BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10 RdNr 15) , das nicht ausreichte, um ihren Bedarf zu decken. Über Vermögen verfügten die Kläger nicht.

14

b) Die demnach gegebene Hilfebedürftigkeit der Kläger entfiel aber nicht schon wegen eines innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des M. L. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen sind. Nach dieser Regelung konnte bei den Klägern lediglich das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht jedoch dasjenige des Stiefvaters herangezogen werden. Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der durch Art 1 Nr 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) geltenden Fassung, durch den mit Wirkung vom 1.8.2006 bei § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nach den Worten "oder dessen Elternteils" die Wörter "und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners" eingefügt worden sind, findet (noch) keine Anwendung. § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung kann andererseits nicht über den Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass Einkommen des Partners eines Elternteils wie Einkommen des Elternteils zur Bedarfsdeckung des mit ihm nicht verwandten oder verschwägerten Kindes heranzuziehen ist. Insofern schließt sich der Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 ff RdNr 27 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7) .

15

3. Ob die Hilfebedürftigkeit der Kläger nach den Regelungen zu Haushaltsgemeinschaften (§ 9 Abs 1 iVm Abs 5 SGB II) verringert bzw entfallen ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 9 Abs 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutungsregelung kann grundsätzlich Anwendung finden, weil mit der Heirat der Mutter der Kläger und des M. L. im August 2005 eine Schwägerschaft entstanden ist (vgl § 1590 Bürgerliches Gesetzbuch) . Weitere tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II ist die Bildung einer Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist der Begriff der Haushaltsgemeinschaft gegenüber demjenigen der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (BT-Drucks 15/1516 S 53; BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 13) . Das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft muss - auch im Unterschied zur vergleichbaren Regelung in § 36 Satz 1 SGB XII - ausdrücklich festgestellt werden (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 16) . Das angefochtene Urteil enthält insofern schon keine Feststellungen zu der Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft auch zwischen den Klägern und M. L. iS des § 9 Abs 5 SGB II vorliegt. Dies erscheint zwar naheliegend, muss aber - gerade wegen der zwischen dem Stiefvater und den Klägern hier nicht vorhandenen Unterhaltspflichten - ausdrücklich festgestellt werden.

16

4. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs 5 SGB II prüfen und dabei nach Maßgabe des § 103 Satz 1 SGG den Sachverhalt aufklären müssen, wobei Beteiligte in Fällen einer mangelnden Mitwirkung über die Folgen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitwirkung zu belehren sind, soweit ihnen dies nicht bereits konkret geläufig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 17a; BSG SozR Nr 55 zu § 103 SGG; SozR 1500 § 103 Nr 23 und 27 mwN) . Das LSG wird zu beachten haben, dass die Unterstützungsvermutung des § 9 Abs 5 SGB II nur eingreift, wenn - nach Bejahung einer Haushaltsgemeinschaft - nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten eine Unterstützung "erwartet werden kann". Bezogen auf die streitige Verwertung des Hausgrundstücks ist insofern zu werten, dass hier offenbar ausschließlich Sachvermögen vorliegt, dessen Einsatz fraglich sein könnte (vgl zur Berücksichtigung von Sachvermögen bei nicht unterhaltsverpflichteten Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft vgl zB Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 63) .

17

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist weiter § 4 Abs 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) heranzuziehen. Diese Regelung bestimmt, dass bei der nach § 9 Abs 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, das nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen oder nach § 12 Abs 3 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Die Regelung findet allerdings im Sinne einer "unteren Grenzziehung" zur Bestimmung nur der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens erst Anwendung, wenn die (weiter gefassten) tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Unterstützungsvermutung des § 9 Abs 5 SGB II erfüllt sind (vgl Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.7 RdNr 37, Stand August 2006). Zu der weiter vom LSG zu prüfenden Frage, ob etwaige Mieteinnahmen des M. L. als Einkommen im Rahmen der Unterstützungsvermutung des § 9 Abs 5 SGB II zu beachten sind, bestimmt § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V, dass die um Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (zzgl der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) sowie darüber hinausgehend 50% der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 12) . Insofern sind auch die Angaben des Stiefvaters der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu den Mieteinnahmen zu berücksichtigen.

18

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.

3

Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§ 9, 12 SGB II verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von der zitierten Entscheidung des BSG.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2005. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

10

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das LSG nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.

11

Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).

12

1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.

13

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).

14

2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.

15

Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 26 bis 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war (§ 163 SGG), das Erbbaurecht des dortigen Klägers wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig tatsächlich nicht verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).

16

Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).

17

Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Basel I-Regeln hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.

18

3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.

19

Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des Hausgrundstücks verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.

20

4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

21

Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des Klägers gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten: BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten Bewilligungsabschnitt bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.3.2008 als Zuschuss nur für die Klägerin.

2

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin und ihr im Jahr 1987 geborener Sohn leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer 110 qm großen Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Nachdem ihnen zuletzt bis zum 30.11.2007 Alg II als Zuschuss gewährt worden war, stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag ab 1.12.2007. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden auch: Beklagter) lehnte den Antrag ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei, und wies auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin; der Wert der ETW betrage 124 800 Euro, abzüglich von Belastungen in Höhe von 100 407,09 Euro sei ein verwertbares Vermögen von 24 392,91 Euro vorhanden; dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden (Bescheid vom 3.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2008). Vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2009 erhielt die Klägerin darlehensweise Alg II, anschließend stand sie in einem Arbeitsverhältnis.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von Alg II als Zuschuss gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.4.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2013) und unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ausgeführt: Die ETW weise einen Verkehrswert von 124 800 Euro auf und sei nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 oder Nr 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschützt, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August, Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 95,5 qm oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24 390,91 Euro übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8250 Euro für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16 140 Euro führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 Euro, und nicht, wie die Klägerin meine, 10 000 Euro, abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

4

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts, das LSG habe § 12 SGB II fehlerhaft angewandt: Die bei der Verwertung von Häusern und ETW erforderliche Prognose, ob eine Verwertung in näherer Zeit erfolgen könne, sei weder von dem Beklagten noch den Vorinstanzen angestellt worden. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung liege die Angemessenheitsgrenze nicht bei 80 qm, vielmehr sei von diesem Wert entsprechend abzuweichen. Das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es keine Ermittlungen zur Größe der Wohnung durchgeführt habe. Das LSG habe die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW unzutreffend beurteilt. Eine solche sei gegeben, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" stehe. Zur Ermittlung des wirklichen Wertes hätten ihre Aufwendungen zum Erwerb der ETW in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das LSG habe den Verkehrswert unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unzutreffend ermittelt, weil es ungeprüft den von dem Beklagten zugrunde gelegten Wert übernommen habe. Von dem erzielbaren Verkaufspreis für die ETW seien nicht nur die Kredite, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie - die Klägerin - bei Ablösung der Kredite an die Bank zahlen müsse, abzuziehen. Diese betrage nicht, wie das LSG unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Amtsermittlung behauptet habe, 1000 Euro, sondern wie sich aus den beigefügten Bankauskünften ergebe, ca 8650 Euro. Das LSG habe im Rahmen der besonderen Härte nicht geprüft, ob die ETW als Altersvorsorgevermögen geschützt sei, obwohl dafür auch Hauseigentum in Betracht komme. Bei der Berechnung der Vermögensfreibeträge sei auch ein Freibetrag für den Sohn zu berücksichtigen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet, weil mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Alg II als Zuschuss hat.

8

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere ist die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der ein Grundurteil über das von der Klägerin beantragte Alg II begehrt wird, zulässig (§ 130 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von SG und LSG verneinten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 - ArbMDienstLG 4, im Folgenden: SGB II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453, im Folgenden SGB II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

10

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen.

11

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

12

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres Sohnes, mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 SGB II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 SGB II).

13

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegensteht.

14

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des SGB II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II(dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II(dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II(dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen sind(dazu 5.).

15

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19).

16

Im Urteil des LSG und in dem in Bezug genommenen Urteil des SG mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das LSG nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

17

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

18

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

19

Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz (; vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigen, hat das BSG angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23-24). Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 34 ff).

20

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des Hilfebedürftigen, die ihrerseits dessen Hilfebedürftigkeit verringern und nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die Angemessenheitsgrenze sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Arbeitsaufnahme zu erleichtern(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 14), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 Nr 5 SGB XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des Wohnungsinhabers bejaht (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um Zimmer handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 SGB II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15: Künstleratelier).

21

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

22

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh mehr als 10 vH, über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

23

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das LSG diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des LSG und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das LSG ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

24

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das LSG hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das LSG festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG sowohl von ihr ua für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde.

25

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

26

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 23 ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36, 42).

27

b) Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des LSG zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das LSG anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

28

Das LSG hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom LSG angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

29

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

30

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

31

b) Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.3.1999 (B 7 AL 28/98 R - BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7)zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (RdNr 20) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs 2 Nr 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

33

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegenstehen.

34

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die Vermögensverwertung nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 SGB II gegenübergestellt wird(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 18 f).

35

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des LSG nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens(vgl mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 19 ff).

36

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.3.2008 als Zuschuss nur für die Klägerin.

2

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin und ihr im Jahr 1987 geborener Sohn leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer 110 qm großen Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Nachdem ihnen zuletzt bis zum 30.11.2007 Alg II als Zuschuss gewährt worden war, stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag ab 1.12.2007. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden auch: Beklagter) lehnte den Antrag ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei, und wies auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin; der Wert der ETW betrage 124 800 Euro, abzüglich von Belastungen in Höhe von 100 407,09 Euro sei ein verwertbares Vermögen von 24 392,91 Euro vorhanden; dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden (Bescheid vom 3.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2008). Vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2009 erhielt die Klägerin darlehensweise Alg II, anschließend stand sie in einem Arbeitsverhältnis.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von Alg II als Zuschuss gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.4.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2013) und unter Bezugnahme auf das Urteil des SG ausgeführt: Die ETW weise einen Verkehrswert von 124 800 Euro auf und sei nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 oder Nr 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geschützt, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August, Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 95,5 qm oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24 390,91 Euro übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8250 Euro für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16 140 Euro führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 Euro, und nicht, wie die Klägerin meine, 10 000 Euro, abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

4

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts, das LSG habe § 12 SGB II fehlerhaft angewandt: Die bei der Verwertung von Häusern und ETW erforderliche Prognose, ob eine Verwertung in näherer Zeit erfolgen könne, sei weder von dem Beklagten noch den Vorinstanzen angestellt worden. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung liege die Angemessenheitsgrenze nicht bei 80 qm, vielmehr sei von diesem Wert entsprechend abzuweichen. Das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es keine Ermittlungen zur Größe der Wohnung durchgeführt habe. Das LSG habe die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW unzutreffend beurteilt. Eine solche sei gegeben, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" stehe. Zur Ermittlung des wirklichen Wertes hätten ihre Aufwendungen zum Erwerb der ETW in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das LSG habe den Verkehrswert unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unzutreffend ermittelt, weil es ungeprüft den von dem Beklagten zugrunde gelegten Wert übernommen habe. Von dem erzielbaren Verkaufspreis für die ETW seien nicht nur die Kredite, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie - die Klägerin - bei Ablösung der Kredite an die Bank zahlen müsse, abzuziehen. Diese betrage nicht, wie das LSG unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Amtsermittlung behauptet habe, 1000 Euro, sondern wie sich aus den beigefügten Bankauskünften ergebe, ca 8650 Euro. Das LSG habe im Rahmen der besonderen Härte nicht geprüft, ob die ETW als Altersvorsorgevermögen geschützt sei, obwohl dafür auch Hauseigentum in Betracht komme. Bei der Berechnung der Vermögensfreibeträge sei auch ein Freibetrag für den Sohn zu berücksichtigen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet, weil mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Alg II als Zuschuss hat.

8

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere ist die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der ein Grundurteil über das von der Klägerin beantragte Alg II begehrt wird, zulässig (§ 130 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von SG und LSG verneinten Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 - ArbMDienstLG 4, im Folgenden: SGB II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453, im Folgenden SGB II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

10

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II sind nicht zu erkennen.

11

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

12

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres Sohnes, mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 SGB II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 SGB II).

13

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss entgegensteht.

14

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des SGB II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II(dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II(dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II(dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen sind(dazu 5.).

15

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 15, jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 12: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007, aaO, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19).

16

Im Urteil des LSG und in dem in Bezug genommenen Urteil des SG mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das LSG nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

17

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

18

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die Gesamtgrundfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16).

19

Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz (; vgl Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG Urteil vom 7.11.2006, aaO, RdNr 23; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008, aaO, RdNr 27). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem II. WoBauG rechtfertigen, hat das BSG angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23-24). Verneint hat das BSG solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 34 ff).

20

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des SGB II, dass der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des Hilfebedürftigen, die ihrerseits dessen Hilfebedürftigkeit verringern und nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die Angemessenheitsgrenze sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Arbeitsaufnahme zu erleichtern(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 14), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 Nr 5 SGB XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des Wohnungsinhabers bejaht (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um Zimmer handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 SGB II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen(BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15: Künstleratelier).

21

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die Angemessenheitsgrenze und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des Hilfebedürftigen stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 25 ff: Zweifamilienhaus).

22

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh mehr als 10 vH, über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

23

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das LSG diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des LSG und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das LSG ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

24

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das LSG hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das LSG festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG sowohl von ihr ua für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem Sohn privat genutzt wurde.

25

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

26

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 234 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 40; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 23 ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36, 42).

27

b) Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des LSG zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das LSG anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

28

Das LSG hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom LSG angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

29

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

30

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

31

b) Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.3.1999 (B 7 AL 28/98 R - BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7)zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (RdNr 20) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alt 3 AlhiV nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 SGB II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 AlhiV der heutige § 12 SGB II in Abs 2 Nr 2 und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

33

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegenstehen.

34

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die Vermögensverwertung nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 SGB II gegenübergestellt wird(BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 18 f).

35

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des LSG nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Nr 1a SGB II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens(vgl mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 19 ff).

36

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.

3

Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§ 9, 12 SGB II verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von der zitierten Entscheidung des BSG.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2005. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

10

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das LSG nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.

11

Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).

12

1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.

13

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).

14

2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.

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Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 26 bis 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war (§ 163 SGG), das Erbbaurecht des dortigen Klägers wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig tatsächlich nicht verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).

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Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).

17

Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Basel I-Regeln hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.

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3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.

19

Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des Hausgrundstücks verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.

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4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.

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Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des Klägers gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten: BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten Bewilligungsabschnitt bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.