Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - L 5 KR 4654/05

25.04.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Künstlersozialabgabenpflicht der Klägerin in den Jahren 1995 bis 1999.
Die Klägerin ist ein seit 1906 bestehender, gemeinnütziger Musikverein mit ca. 500 Mitgliedern. Sie unterhält mehrere Laienorchester, so die Blaskapelle „Symphonisches Blasorchester“, ein Laienstreichensemble (S.) sowie eine Big Band (V. Big Band). Daneben wird auch ein Jugendorchester W. unterhalten.
Ausweislich § 2 der Satzung der Klägerin verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Förderung von Musik, Kunst und Kultur und will dazu beitragen, das kulturelle Leben in der Stadt W. zu bereichern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- regelmäßige Übungsabende
- Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern
- Durchführung von Konzerten und Konzertreisen
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
- Teilnahme an Musikfesten von Dachorganisationen sowie anderer Verbände und Vereine
- Kooperation mit anderen Musik ausübenden Institutionen oder Vereinen
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen aller Art.
Nach dem Vortrag der Klägerin üben die Mitglieder in ihrer Freizeit als Hobby die Pflege der Blas- und Streichmusik aus. Sie üben gemeinsam, entfalten aber auch Geselligkeit im Rahmen des Vereins. Die großen Orchester haben nach Auskunft der Klägerin gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 25. Oktober 1999 ein bis zwei öffentliche Auftritte im Jahr gegen Entgelt, die Gruppen des Vereins treten im Rahmen von Konzerten, der Teilnahme an Stadtfesten, Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen von kommunalen Partnerschaftsfeiern sowie der Mitwirkung an kirchlichen Veranstaltungen an die Öffentlichkeit. Es werden auch Ständchen zu runden Geburtstagen der Mitglieder oder deren Familienfeiern gespielt.
Fördernde Mitglieder zahlen nach der Satzung einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 70 DM, aktive Mitglieder zahlen keinen Beitrag, sind jedoch verpflichtet bei den verschiedenen Veranstaltungen des Vereins mitzuhelfen. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen durch die Klägerin oder Dritte, eventuelle Erlöse fließen der Jugendarbeit des Vereins zugute. Dirigenten und Übungsleiter erhalten gegebenenfalls eine Aufwandspauschale.
Die Klägerin bildet des Weiteren ca. 160 vereinsangehörige Jungmusiker an Instrumenten, die in den Orchestern der Klägerin benötigt werden, aus. Dies erfolgt durch Vereinsmitglieder in durch die Stadtverwaltung zur Verfügung gestellten Räumen oder bei Bedarf dadurch, dass Unterricht an der örtlichen Musikschule subventioniert wird. Für die Ausbildung wird ein Ausbildungszuschuss erhoben, der bei einer Ausbildung an der Städtischen Musikschule nicht die anfallenden Kosten deckt. Nach der Ausbildung sollen die Jungmusiker in den Orchestern der Klägerin spielen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 schätzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe der Klägerin für die Zeit 1995 bis 1998 (1995: 0,00 DM; 1996: 5.251,40 DM; 1997: 13.653,64 DM; 1998: 9.242,46 DM), da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung und Aufklärung die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte nicht gemeldet habe.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass es sich bei ihr lediglich um einen ehrenamtlich geführten Musikverein handele. Mit Schreiben vom 19. April 2000 teilte nunmehr die Klägerin der Beklagten die gezahlten Honorare/Übungsleiterpauschalen (in Höhe von 200 DM) bezüglich der hier streitigen Jahre mit:
10 
Jahr    
Honorare brutto
davon Übungsleiterpauschalen
1996
102.344 DM
36.886 DM
1997
114.413 DM
44.990 DM
1998
123.125 DM
48.330 DM
1999
122.417 DM
39.772 DM
11 
Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 rechnete nunmehr die Beklagte die Künstlersozialabgabe für die Zeit 1995 bis 1999 wie folgt ab: 1995: 0,00 DM; 1996: 1.125,78 DM; 1997:2.974,74 DM; 1998: 1.970,00 DM; 1999: 1.958,67 DM, zusammen 8.029,19 DM. Ferner verlangte die Beklagte Vorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 2000 in Höhe von jeweils 410,42 DM und ab März 2000 in Höhe von 408,96 DM.
12 
Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch und wies darauf hin, dass die Ausbildungsvergütung für die vereinsinterne Ausbildung Jugendlicher nur den Vereinsmitgliedern zugute komme und der Begriff der Musikschule lediglich eine Abteilung innerhalb des Vereins bezeichne. Die gebotene Ausbildung erfolge lediglich zu dem Zweck, den Nachwuchs für das Orchester spielbereit zu machen. Wer das Ziel, im Orchester mitzuspielen nicht verfolge, werde nicht ausgebildet. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertrat hierbei die Auffassung, dass gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, in Kraft getreten zum 1. Januar 1989) - KSVG 1989 - ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sei, der ein Orchester betreibe, dies sei hier zweifellos der Fall. Und gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i. d. F. des Gesetzes vom 25. September 1996, in Kraft getreten zum 1. Januar 1997) KSVG 1997 sei ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der ein Orchester betreibe, wenn der Zweck überwiegend darauf gerichtet sei, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Diese Voraussetzungen seien hier auch erfüllt. Daneben sei im Übrigen auch die Abgabepflicht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG 1997 zu stützen, wonach eine entsprechende Abgabeverpflichtung für Unternehmer bestehe, die eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten betreiben würden. Eine solche werde von der Klägerin betrieben.
13 
Dagegen hat die Klägerin am 15. Januar 2001 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (Az. S 8 KR 232/01). Dieses Verfahren war zum Ruhen gebracht worden und am 4. Februar 2003 von der Klägerin wieder angerufen und nunmehr unter dem Az. S 8 KR 618/03 fortgeführt worden. Zur Begründung der Klage hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, der Schwerpunkt der Vereinsarbeit sei die Förderung der Jugend sowie die Förderung der Geselligkeiten in einzelnen Gruppierungen des Vereins. In musikalischen Auftritten werde der Öffentlichkeit Auskunft über den Leistungsstand gegeben. Ausschließlich zur 750-Jahrfeier der Stadt W. sei ein Solist verpflichtet worden. Weitere Aushilfen kämen aus befreundeten Laienorchestern und stellten keine Soloauftritte dar, da sie lediglich zum Ersatz so genannter schwach besetzter Stimmen benötigt würden. Den Aushilfen würden nur die Fahrtaufwendungen erstattet, andere Vergütungen gebe es nicht. Die Klägerin selbst betreibe auch keine Musikschule, welche kostendeckenden Musikunterricht anbieten würde. Teilweise würden Jungmusiker auf Kosten des Vereins in der örtlichen Musikschule unterrichtet, der Verein stelle jedoch nur die Kosten der vereinseigenen Ausbildung in Rechnung. Die Klägerin betreibe daher keine Musikschule und auch keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten im Sinne des KSVG. Die Klägerin habe sich als Blaskapelle der Pflege volkstümlichen und konzertanten Musikgutes unter Mitwirkung bei der kommunalen Kulturarbeit verschrieben. Die Ausbildung von Jungmusikern erfolge ausschließlich im Eigeninteresse, um für die Kapelle über Nachwuchs zu verfügen und damit dauerhaft den Bestand des Vereins zu sichern. Im Zusammenhang mit der Ausbildung von Musikern erziele die Klägerin auch keine Einnahmen, sondern habe Ausgaben, da zum Teil externer Musikunterricht vom Verein subventioniert werde. Auch stünden trotz der jährlich mehrmaligen öffentlichen Auftritte die sonstigen Zwecke bei den Mitgliedern im Vordergrund. Sie übten Blasmusik weder haupt- noch nebenberuflich aus, sondern pflegten ein Hobby. Es fänden auch lediglich ein bis zwei Konzerte jährlich statt. Die übrigen Auftritte der Klägerin seien geprägt von der Teilnahme und Gestaltung von örtlichen gesellschaftlichen Ereignissen, wobei die Aufführung künstlerischer Werke und Darbietung künstlerischer Leistungen gerade nicht den wesentlichen Zweck darstelle.
14 
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass für die Künstlersozialabgabe ausreichend sei, dass die Klägerin Träger des Symphonischen Blasorchesters und des Streichensembles sei. Da sie mehrere öffentliche Auftritte des Orchesters organisiere und veranstalte und nicht unerhebliche Honorarzahlungen tätige, sei auch der Unternehmerbegriff erfüllt. U. a. seien auch für die Jahre 1996 bis 1999 jeweils Honorarzahlungen in einer Höhe von 100.000 bis 120.000 DM an 27 Personen gemeldet worden. Daher sei von einem fremdvermarktenden Charakter bei den einzelnen Veranstaltungen auszugehen (Honorare für Dirigenten).
15 
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2005 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufgehoben. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der jeweils bis zum 31. Dezember 1996 (KSVG 1989) bzw. ab 1. Januar 1997 (KSVG 1997) maßgeblichen gesetzlichen Regelungen die Pflicht zur Künstlersozialabgabe bezüglich der Klägerin nicht vorliege. So stelle die Klägerin kein Unternehmen, das ein Orchester betreibe, im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 dar. Voraussetzung sei hier nämlich, dass die Tätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt würden. Hierzu genügten nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig zwei bis drei jährliche Veranstaltungen, bei denen ein Unternehmer als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftrete (Hinweis auf BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall gewesen. Zwar habe diese an öffentlichen Auftritten und Konzerten ihrer Orchester auch Musiker aus fremden Orchestern insoweit beteiligt, als diese im Rahmen von Aushilfen bzw. Verstärkungen in schwach besetzten Stimmen aufgetreten seien. Diese Musiker seien jedoch keine selbständigen Künstler, deren Leistung und Darbietungen die Klägerin vermarktet hätte. Auch sei davon auszugehen, dass bei den Aushilfsmusikern in Laienorchestern nicht der Erwerbszweck im Vordergrund gestanden hätte, sondern die persönliche und ideelle Verbundenheit zur Klägerin. Das SG habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass regelmäßig mehrmals jährlich öffentliche Konzertveranstaltungen durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe insoweit an gesellschaftlichen Ereignissen (Stadtfest u. Ä.) teilgenommen und diese gegebenenfalls umrahmt. Dies könne nicht als Konzertveranstaltung angesehen werden, da insoweit der gesellschaftliche Aspekt den künstlerischen Aspekt weit überwiege.
16 
Auch aus § 24 Abs. 2 KSVG 1989 ergebe sich keine Abgabenpflicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass „im Zusammenhang mit der Nutzung“ der Tätigkeit der Übungsleiter keine Einnahmen erzielt würden. Die Teilnahme an den Proben erfolge unentgeltlich. Die Mitgliedsbeiträge, die von den fördernden Mitgliedern erhoben würden, würden nicht für oder in Bezug auf die Tätigkeit der Übungsleiter geleistet. Auch die Voraussetzungen des insoweit vorgehenden § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG 1989 seien daher nicht erfüllt.
17 
Das SG hat weiter darauf verwiesen, dass auch bezüglich der Zeit ab 1. Januar 1997 seiner Auffassung nach, eine Abgabenpflicht nicht bestehe. Das SG habe sich anhand der Satzung und des Klägervortrags davon überzeugen können, dass alle Veranstaltungen, als auch die Konzertveranstaltungen der Klägerin, letztlich der Pflege eines Hobbys der Mitglieder dienten. Das Musizieren in einer Gruppe sowie die Pflege von persönlichen und gesellschaftlichen Kontakten, wie auch die Pflege einer bestimmten Gattung von Musik stehe letztlich wesentlich im Vordergrund. Insgesamt stellten die Veranstaltungen und Aktivitäten der Klägerin für sämtliche Mitglieder Freizeitveranstaltungen dar. Keiner der Mitglieder sei haupt- oder nebenamtlich für die Klägerin tätig, auch nicht die Dirigenten und Übungsleiter, da diesen gegebenenfalls lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Auch insoweit bestehe im Übrigen aus § 24 Abs. 2 KSVG 1997 bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG 1997 keine Abgabenpflicht.
18 
Die Beklagte hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 26. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. November 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Klägerin betreibe insgesamt vier Orchester, das Symphonische Blasorchester, das Streichorchester S., die V. Big Band und das Jugendorchester W.. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 habe die Klägerin vorgetragen, dass der Verein auf Honorarbasis nebenberuflich Dirigenten beschäftige. Die Orchester hätten nach Angaben der Klägerin jährlich je ein bis zwei öffentliche Auftritte (gegen Entgelt). Bezüglich der regen Auftrittstätigkeit der Klägerin werde auf die Aufstellung in der Rubrik „alle Termine“ verwiesen (Internetauftritt). Neben der Tätigkeit des Betreibens von vier Orchestern und einer Musikschule werde auch eine Mitgliedszeitschrift herausgegeben, die zweimal jährlich erscheine. Die Klägerin zahle auch Honorare an selbständige Künstler im Rahmen des Unternehmenszwecks (Verwertung künstlerischer Leistung) in Höhe von 102.000 bis 122.000 DM für die angegebenen Jahre.
19 
Der Entscheidung des SG könne nicht gefolgt werden, da sie gegen die hier maßgeblichen Regelungen verstoße. So sei es Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Kunst verwertenden Unternehmen in möglichst breitem Umfange zu erfassen, wie sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. September 1979 (BT-Drs. 8/3172 Seite 19) ergebe. Diese Intention des Gesetzgebers habe das Bundessozialgericht auch in seinem Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R) bestätigt. Soweit das SG der Auffassung sei, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 sei nicht einschlägig, könne dem nicht gefolgt werden. Festzuhalten bleibe, dass unstreitig die Klägerin mit ihren vier (!) betriebenen Orchestern mehr als nicht nur gelegentlich Auftritte habe. Nach eigenen Angaben und im Internetauftritt würden mehr als zwei bis drei öffentliche Auftritte absolviert. Das SG gehe auch fehl in der Annahme, dass vom Unternehmensbegriff des KSVG nur solche Personen (Unternehmen) erfasst seien, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten würden. Vielmehr habe das BSG in seinem Urteil vom 25. Januar 1995 (3/12 RK 61/93) darauf verwiesen, dass die tatsächliche Inanspruchnahme solcher Leistungen (künstlerische und publizistische Leistungen) gegen Entgelt nicht zum Tatbestand der Abgabenpflicht nach § 24 KSVG gehöre. Das BSG habe im dort entschiedenen Fall darauf hingewiesen, dass die Tatsache, das die (dortige) Klägerin künstlerische oder publizistische Leistungen bislang noch nicht in Anspruch genommen habe und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige, ihrer Heranziehung als dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen nicht entgegen stehe, sondern nur zur Abgabenfreiheit im Rahmen von § 25 KSVG führe.
20 
Soweit im Weiteren das SG in seiner Entscheidung auf das Urteil des BSG vom 16. April 1998 (B 3 KR 5/97 R) abgestellt habe, sei darauf hingewiesen, dass es sich dort um die Frage gehandelt habe, ab wann ein Chor dem Grunde nach abgabenpflichtig sei. Chöre seien erst mit Novellierung des KSVG zum 1. Januar 1997 in den Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgenommen worden. Das BSG habe daher die Abgabenpflicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative KSVG prüfen müssen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem Bereich eine nachhaltige „Fremdvermarktung“ zu prüfen sei. Unternehmen, die ein Orchester betreiben, seien bereits seit dem 1. Januar 1983 (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG 1983 und § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG 1989) ohne Einschränkung abgabepflichtig. In diesem Rahmen seien sowohl die so genannten Fahrtkosten bzw. der Aufwendungsersatz als auch die Entgelte an Dirigenten abgabepflichtig. Für die Abgabehöhe sei es unerheblich, wie das gezahlte Entgelt zwischen den Parteien benannt werde. Weiterhin sei zu beachten, dass alle Entgelte abgabepflichtig seien, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an selbständige Künstler zahle. Auch die Entgelte an die Übungsleiter seien mithin abgabepflichtig, da es sich bezüglich der Ausbildungseinrichtung um ein einheitliches Unternehmen handle (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 12. November 2003 - B 3 KR 39/02 R -).
21 
Des Weiteren unterliege die Klägerin entgegen der Auffassung des SG auch gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 9 KSVG der Abgabenpflicht, denn die Klägerin unterrichte in ihrer Musikschule zur Zeit 150 Kinder und Jugendliche. Die Tatsache, dass die Klägerin bei fehlender Kapazität ihrer Ausbildungseinrichtung Schüler an andere Musikschulen weiterleite und dort ausbilden lasse, zeige nach Auffassung der Beklagten eindeutig, dass eine gleichgelagerte Ausbildung bei ihr stattfinde. Im Übrigen stehe sie damit auch in Konkurrenz zu sonstigen Musikschulen.
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Auch soweit das SG im Rahmen der Prüfung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG der Auffassung sei, dass „auch die Konzertveranstaltungen der Klägerin letztlich der Pflege eines Hobbys der Mitglieder dienen“ und der überwiegende Zweck sich nicht aus der bloßen Anzahl von Konzerten ableiten lasse, könne dem nicht gefolgt werden. Der Hauptzweck eines Unternehmens ergebe sich aus dem Satzungszweck und der nach außen gerichteten Tätigkeit. Nach dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Satzungszweck (§ 2 der Satzung der Klägerin) sei Hauptzweck die Durchführung von eigenen Konzerten und Konzertreisen sowie die Mitwirkung bei von anderen organisierten Konzerten durch entsprechende Auftritte der vier von der Klägerin betriebenen Orchestern. Es würden auch erhebliche Entgelte an Übungsleiter und Dirigenten (die Anzahl der beschäftigten Personen schwanke zwischen 24 bis 27) gezahlt.
23 
Die Klägerin habe sich außerdem auch als Satzungszweck die Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern zum Ziel gesetzt. Damit bestehe auch eine Pflicht zur Künstlersozialabgabe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG vor diesem Hintergrund. Es genüge in dem Zusammenhang schon die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine - auch nur laienhafte - künstlerische Tätigkeit (z. B. musizieren) zu ermöglichen. Das künstlerische Ausbildungsziel komme sowohl in der Satzung als auch im Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 7/04 R -). Der von der Klägerin angebotene Musikunterricht stehe im Wettbewerb zu sonstigen, sich Musikschule nennenden Institutionen.
24 
Schließlich sei auch die vom SG zitierte Entscheidung des BSG hinsichtlich des dort streitigen Laienchors hier nicht uneingeschränkt anzuwenden, denn dort habe das BSG die Auffassung vertreten, dass § 24 Abs. 2 nicht anwendbar sei, da § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG neuer Fassung als Spezialvorschrift für Chöre vorrangig sei. Eine solche Chortätigkeit sei allerdings hier nicht zu beurteilen, sondern das Betreiben eines Orchesters. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob diese Auffassung der Intention des Gesetzgebers entsprochen habe. Zur Klarstellung sei § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG um den folgenden Halbsatz „Abs. 2 bleibt unberührt“ zum 1. Juli 2001 ergänzt worden. Diese Klarstellung des Gesetzgebers habe auch auf den hier zu beurteilenden Zeitraum Einfluss, da eine Nichtanwendbarkeit von § 24 Abs. 2 gerade nicht vom Gesetzgeber gewollt sei. Schließlich habe auch das BSG in der Entscheidung vom 20. März 1997 (3 RK 22/96) bestimmt, dass eine Abgabenpflicht dann bestehe, wenn drei Veranstaltungen künstlerischer Art durchgeführt würden, bei denen eine direkte Einnahmeerzielung (z. B. Eintrittsgelder) vorliege.
25 
Sowohl ausweislich des vorgelegten Terminkalenders als auch der Einlassung der Klägerin trete diese mit ihren diversen Orchestern mehrfach im Jahr öffentlich auf. Bei lebensnaher Betrachtungsweise erfüllten diese Auftritte auch den Zweck, den Verein (mit seiner Tätigkeit) in der Öffentlichkeit publik zu machen. Nicht zuletzt solle hierdurch Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbung für den Verein betrieben werden. Folglich werde die Berufungsbegründung hilfsweise auch auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG gestützt. Ausreichend für die Begründung der Abgabepflicht sei es, dass der Unternehmenszweck der Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbung durchgeführt werde.
26 
Die Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
29 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
30 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Zunächst ist der Klägerbevollmächtigte prozessrechtlich der Auffassung, die Beklagte sei hier mit ihrem Vorbringen präkludiert, da gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zivilprozessualen Vorschriften entsprechend gelten würden und es sich hier um eine reine Rechtsfehlerüberprüfung handele, bei der die durch das SG festgestellten Tatsachen bindend seien.
31 
In der Sache selbst macht die Klägerin wie bereits im Berufungsverfahren nochmals geltend, dass sich hier etwa der Schwerpunkt der Interessen der Klägerin vorliegend gerade nicht aus der Anzahl der Konzerte und Orchester ableiten lasse. Unabhängig davon, ob die genannten Auftritte als eigenständige Konzerte wohl im Rahmen einer Teilnahme an fremden Veranstaltungen durchgeführt worden seien, stünden diese Ausführungen nicht der Annahme entgegen, dass sie der Pflege der Hobbys der Mitglieder der Klägerin dienten. Im Vordergrund stehe das gemeinschaftliche Musizieren der Mitglieder der Klägerin. Dem entspreche es, dass anlässlich bestimmter Ereignisse der örtlichen Gemeinschaft an die Öffentlichkeit gegangen werde um die geprobten Werke darzubieten. Auch solle in Übereinstimmung mit dem Satzungszweck das Musikleben der Stadt W. gehoben und gefördert werden. Eine Abgabepflicht könne somit ebenfalls nicht auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG 1997 gestützt werden.
32 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch nicht lediglich die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der Unternehmer und damit die Qualifizierung als Orchester ausreichend, um die Abgabenpflicht zu begründen. Vielmehr sei auch nach dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 15. Januar 1995 (3/12 RK 61/93) erforderlich, dass die Unternehmer „typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten“. Eine solche Vermarktung sei aber vorliegend gerade nicht gegeben. Unternehmen, die ein Orchester betreiben würden seien auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht „ohne Einschränkung“ abgabepflichtig. Vielmehr würden hier die Kriterien gelten, die das BSG u. a. in dem gerade zitierten Urteil bestimmt habe. Erforderlich sei demzufolge, dass eine Verwertung von künstlerischen und publizistischen Leistungen u. a. stattfinde, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.
33 
Es mangele im Übrigen auch am Unternehmensbegriff.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
36 
Gegenstand des Verfahrens hier ist allein der Bescheid vom 3. Mai 2000, der den Bescheid vom 18. Januar 2000 ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000.
37 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist im Hinblick auf die streitigen Abgaben überschritten.
III.
38 
Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit dem SG ist auch nach Überzeugung des Senates die Klägerin nicht zur Künstlersozialabgabe pflichtig.
39 
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist bezüglich der Zeit bis 31. Dezember 1996 § 24 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 mit Wirkung ab 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1996 (KSVG 1989).
40 
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1989 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
41 
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Museen,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen,
9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
42 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG 1989 auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn
43 
1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen oder
2. sie Aufträge an Künstler und Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
44 
Gemäß § 24 Abs. 2 KSVG 1989 sind ferner Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
45 
Wird für einen der in Abs. 1 und 2 genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Abs. 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 3 KSVG 1989).
46 
2. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist bezüglich der weiteren hier streitigen Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 § 24 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996, gültig ab 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 (KSVG 1997).
47 
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1997 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
48 
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
49 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG 1997 auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben,
50 
1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen oder
2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
51 
Gem. § 24 Abs. 2 KSVG 1997 sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (Satz 1). Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt und dargeboten werden (Satz 2).
52 
Wird für einen der in Abs. 1 und 2 genannten eine Leistung oder ein Werk in selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Abs. 1 und 2 genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 3 KSVG 1997).
53 
3. Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senates weder gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 noch gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, da sie nicht als Unternehmer ein Orchester im Sinne dieser Regelung betreibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die von § 24 KSVG 1989, wie auch bereits von § 24 KSVG 1981 erfassten Unternehmen typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (siehe BT-Drs. 11/2964 Seite 18 zu Nr. 5 (§ 24 Abs. 1,2 KSVG), siehe auch BT-Drs. 8/3172 Seite 19 Begr. Allgemeiner Teil). Der Grundgedanke der Künstlersozialversicherung ist unter anderem in der Unterrichtung der Bundesregierung aufgrund des Auftrages des Deutschen Bundestages vom 26. Mai 1981 anlässlich der Verabschiedung des KSVG 1981 in der BT-Drs. 11/2979 vom 27. September 1988 wie folgt beschrieben:
54 
Dem KSVG liegt folgende Konzeption zu Grunde:
55 
Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation, die der von Arbeitnehmern in vielen Punkten vergleichbar ist. Soweit sie nicht schon anderweitig sozial abgesichert sind, werden sie deshalb als Pflichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung und in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen und nur mit dem halben Beitrag belastet. Die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe wird von Unternehmern erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Diese sogenannten Vermarkter oder Verwerter werden an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, weil meist erst durch das Zusammenwirken von selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Verwertern andererseits die Werke und Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können; das Verhältnis zwischen Verwertern und selbstständigen Kunstschaffenden ist weitgehend vergleichbar dem Verhältnis zwischen Arbeitgebern zu ihren Arbeitnehmern (BT-Drs. 11/2979 Seite 1/2 unter III; in diesem Sinne bereits auch das BVerfG in BVerfGE 75,108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1).
56 
D. h. aber anders formuliert, die Künstlersozialversicherung will die Verhältnisse zwischen Künstlern und Vermarktern erfassen, die einem Arbeitnehmer/Arbeitgeber-Verhältnis vergleichbar sind, eine aber nur "geringfügige Beschäftigung/Vermarktung" dagegen nicht.
57 
Das BSG hat in seinem Urteil vom 16. April 1998 (SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) zur "Unternehmereigenschaft" im Sinne des KSVG insbesondere darauf abgestellt, dass eine Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt wird und hat zumindest zwei bis drei jährliche Veranstaltungen gefordert.
58 
Zum Ersten stand im dort zu entscheidenden Fall die Frage im Raum, ob ein Chor bzw. Chöre der Künstlersozialabgabe unterfallen, und zwar im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 1996 gültige Fassung des KSVG (KSVG 1989), die anders als die seit 1. Januar 1997 geltende Fassung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester und Museen nannte, jedoch noch nicht Chöre.
59 
Zum Zweiten hatte deswegen das BSG zu prüfen, ob hier stattdessen Chöre unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989, Theater, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, zu subsumieren sind. Hinsichtlich dieser sonstigen Unternehmen hat das BSG darauf verwiesen, dass zwar Chöre zu dieser Art von Unternehmen gehören können und es auch unerheblich ist, ob mit der Verwertung solcher Leistungen eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist und ob es sich um ein Unternehmen handelt, das zu den typischen professionellen Vermarktern zählt oder in sonstiger Form an der Kunstvermarktung beteiligt ist. Das BSG hat allerdings in dem Zusammenhang des Weiteren darauf verwiesen, dass der Begriff des Unternehmens voraussetze, dass die Tätigkeit „mit einer gewissen Regelmäßigkeit“ (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) bzw. „mit Nachhaltigkeit“ (BSG SozR 3-2425 § 24 Nrn. 6 und 8) ausgeübt wird. In dem Zusammenhang hat das BSG festgestellt, dass im dort zu entscheidenden Fall die jährlich veranstalteten zwei öffentlichen Chorkonzerte, nämlich ein offenes Singen und ein Sängerwettstreit diesen Anforderung nicht genügen.
60 
Das BSG hat in diesem Urteil des Weiteren auch unter Bezugnahme auf die seit 1. Januar 1997 geltende Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 im Zusammenhang mit der dort streitigen Frage, ob und inwieweit auch ein Unternehmen, das einen Chor betreibt, abgabepflichtig ist, darauf verwiesen, dass danach nunmehr u. a. auch Unternehmen abgabepflichtig sind, die einen Chor betreiben, soweit dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Dies ist nach Auffassung des BSG dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chores (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere - nichtkommerzielle - Zwecke wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (BSG Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 17). Im dort entschiedenen Fall hat das BSG diese Voraussetzungen verneint, da der dort betroffene Chor nur zweimal jährlich in öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist. Die oben beschriebenen Zwecke sind nach Auffassung des BSG bei den Chormitgliedern dort auch im Vordergrund gestanden, sie haben den Chorgesang weder haupt- noch nebenberuflich ausgeübt, sondern lediglich damit ein Hobby gepflegt. Derartige Tätigkeiten sollten nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht erfasst werden (m. H. auf BT-Drs. 13/5108 S. 17 zu Art. 9c (neu)).
61 
Das BSG hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Abgabepflicht auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1997 folge, wonach neben Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen nunmehr nur noch sonstige Unternehmen abgabepflichtig sind, deren „wesentlicher Zweck“ darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Ebenso wenig folgte nach Auffassung des BSG eine Abgabepflicht aus § 24 Abs. 2 KSVG 1997. Abgesehen davon, dass beide Auffangtatbestände schon deshalb nicht anwendbar waren, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 nach Auffassung des BSG als Spezialvorschrift für Chöre vorrangig sei und insoweit abschließenden Charakter habe, zeigten im Übrigen die vom BSG gemachten Ausführungen zu den weiter gefassten Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 KSVG 1989, dass auch die Voraussetzungen dieser - durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 im KSVG 1997 eingeschränkten - Auffangtatbestände nicht vorliegen.
62 
Diese Entscheidung des BSG erging zwar zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989, der bereits die "Zusatzbedingungen" aufstellt, dass der Zweck (jetzt ab 1. Januar 1997 "wesentlicher Zweck") des Unternehmens darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Dahingegen beinhaltete § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 (noch) keine solche "Zusatzbedingungen" sondern fordert erst in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997, dass der "überwiegende Zweck" darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
63 
Dennoch ist nach Auffassung des Senats die oben zitierte Entscheidung des BSG auf die Streitsachen hier bezüglich des Zeitraumes bis 31. Dezember 1996 anzuwenden. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen einschränkenden Gesetzesänderung und den Motiven des Gesetzgebers dazu. Dieser zwischenzeitlich ins Gesetz aufgenommene Zusatz dient im Endeffekt der Klarstellung (s. BT-Drs. 13/5108 S. 17 zu Art. 9c (neu)). Im einzelnen heißt es in der Gesetzesbegründung:
64 
Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, das insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nummern 2 und 3 des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, d. h. der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein (Nummer 2) bzw. die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nummer 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs. 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt.
65 
D. h. aber mit anderen Worten, die bereits vom BSG für die vor dem 1. Januar 1997 geltenden Regelungen aufgestellten Kriterien für zur Künstlersozialabgabe verpflichtete „Unternehmen“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 ("Nachhaltigkeit" und "Regelmäßigkeit") sind hier auch im Falle der Klägerin für das Unternehmen "Orchester" uneingeschränkt anzuwenden bezüglich des streitigen Zeitraumes 1995 bis 31. Dezember 1996, weiter konkretisiert bezüglich der Zeit ab 1. Januar 1997 durch den eingefügten Halbsatz in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997. Denn umgekehrt will der Gesetzgeber, wie sich in dem oben dargestellten Bericht unter Berücksichtigung auch der seinerzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, offensichtlich den "normalen" Musikverein gerade nicht künstlersozialabgabepflichtig machen. Im Hinblick darauf ist für die Annahme eines abgabepflichtigen Unternehmens im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG nicht allein ausreichend, dass ein Orchester betrieben wird, sondern dieses auch im weiteren im Rahmen der vom BSG bzw. zwischenzeitlich auch vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien betrieben wird.
66 
4. Dies heißt nun für die Klägerin konkret:
67 
Zunächst steht der Annahme des Unternehmens im Sinne des KSVG nicht entgegen, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt (s. Urteil des BSG v. 20. März 1997 - 3 RK 17/96 in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 16 = BSGE 80, 141).
68 
Die Klägerin betreibt auch insgesamt vier Orchester (Symphonisches Blasorchester, Laienstreichensemble, Big Band und Jugendorchester). Die „großen Orchester“ haben laut der Auskunft des (damaligen) Vorsitzenden der Klägerin im Schreiben vom 25. Oktober 1999 ein bis zwei öffentliche Auftritte im Jahr gegen Entgelt.
69 
Des Weiteren ist der Satzungszweck in § 2 der Satzung der Klägerin wie folgt bestimmt:
70 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Förderung von Musik, Kunst und Kultur und will dazu beitragen, das kulturelle Leben in der Stadt W. zu bereichern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
71 
- regelmäßige Übungsabende
- Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern
- Durchführung von Konzerten und Konzertreisen
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
- Teilnahme an Musikfesten von Dachorganisationen sowie anderer Verbände und Vereine
- Kooperation mit anderen musikausübenden Institutionen oder Vereinen
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen aller Art
72 
Damit aber betreibt die Klägerin kein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber geht zwar davon aus, dass die von § 24 KSVG 1989 und auch KSVG 1997 wie auch bereits § 24 KSVG 1981 erfassten Unternehmen typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (s. BT-Drs. 11/2964 S. 18 zu Nr. 5 (§ 24 Abs. 1,2 KSVG), s. auch BT-Drs. 8/3172 S. 19 Begründung Allgemeiner Teil; siehe Finke/Brackmann/Nordhausen KSVG 3.Aufl. 2004 § 24 Rdnr. 20). Vom Unternehmensbegriff des KSVG sind insoweit jedoch nach dem Gesetzeszweck nur solche Personen/Unternehmen erfasst, die Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt werden, hierzu genügen, wie bereits ausgeführt, regelmäßig zwei bis drei jährliche Veranstaltungen, bei denen ein Unternehmer als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftritt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bzw. deren Zweck (gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997) überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
73 
Dies bestätigt das BSG auch in seinem Urteil vom 20. März 1997 (3 RK 17/96 in SozR 3-5425 § 24 Nr. 16 = BSGE 80, 141). Hierbei hat es bei einem Karnevalsverein, der nicht nur gelegentlich Karnevalssitzungen in Verbindung mit der jeweiligen Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt hat, die Künstlersozialabgabenpflicht bejaht. Es hat in dem Zusammenhang zum professionellen Vermarkter ausgeführt, dass die Tätigkeit „professionell“ im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weiteres sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen einer sonstigen nachhaltigen Tätigkeit geschieht, mit der Einnahmen erzielt werden (BSG SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 8). Das BSG hat ferner in dieser Entscheidung vom 20. März 1997 auch gem. § 24 Abs. 2 KSVG 1989 eine Abgabepflicht bejaht. Es hat in dem Zusammenhang u. a. darauf verwiesen, eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung sei immer dann anzunehmen, wenn Aufträge wiederkehrend zu bestimmten Anlässen, zu bestimmten Zeitpunkten oder in bestimmten Intervallen vergeben würden. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn wie im dort entschiedenen Fall jährlich fünf Karnevalssitzungen veranstaltet würden und in diesem Zusammenhang selbstständige Künstler beauftragt würden, um deren Leistungen für die Durchführung der Veranstaltungen zu nutzen. In diesem Falle würden auch, wie es § 24 Abs. 4 Satz 1 KSVG 1989 voraussetze, im Zusammenhang mit der Nutzung der künstlerischen Leistungen Einnahmen erzielt werden.
74 
Im Rahmen der Abgrenzung zwischen "wesentlicher Zweck" im Zusammenhang mit den Katalogunternehmen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1997 zum "überwiegenden Zweck" nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (u. a. Orchester) KSVG 1997 hat das BSG in seinem Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R - in SozR 4-5425 § 24 Nr. 4) noch darauf verwiesen, dass wesentlicher Zweck und überwiegender Zweck nicht gleichgestellt werden könnten. Vielmehr sei hier von einer bewussten Unterscheidung auszugehen. So kann es etwa bei einem Unternehmen naturgemäß allenfalls einen überwiegenden Zweck geben, aber durchaus mehrere wesentliche, d. h. das Unternehmen kennzeichnende bzw. wesensbestimmende Zwecke. Nach dem BSG ist damit der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG bereits erfüllt, wenn der wesentliche Zweck bzw. einer dieser wesentlichen Zwecke darauf gerichtet ist, für die Aufführung und die Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, ohne dass es sich gleich um den überwiegenden Zweck, also den Tätigkeitsschwerpunkt oder den Hauptzweck, handeln muss. D. h. aber mit anderen Worten für den hier streitigen Fall zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 bzw. 1997, dass eine Abgabepflicht eben nur dann besteht, wenn von der Klägerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden bzw. der überwiegende Zweck der Klägerin darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
75 
a.) In Übereinstimmung mit dem SG ist dies auch nach Überzeugung des Senates bei der Klägerin weder nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 noch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 der Fall. So hatte diese zwar an öffentlichen Auftritten und Konzerten ihrer Orchester auch Musiker aus fremden Orchestern insoweit beteiligt, als diese im Rahmen von Aushilfen bzw. Verstärkungen in schwach besetzten Stimmen aufgetreten sind. Diese Musiker sind jedoch keine selbstständigen Künstler, deren Leistung und Darbietung die Klägerin vermarktet hätte.
76 
Das Merkmal der Nachhaltigkeit der Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bedeutet, dass es sich bei dieser Ausübung von Kunst und Publizistik nicht nur um eine bloße Liebhaberei handeln darf. Bei Aushilfsmusikern in Laienorchestern ist jedoch auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass nicht Erwerbszwecke im Vordergrund stehen, sondern die persönliche und ideelle Verbundenheit zur Klägerin. Das wird auch daran deutlich, dass die Klägerin diesen Aushilfsmusikern außer Fahrtkosten keinerlei Vergütung oder Entschädigung hat zukommen lassen.
77 
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den gesetzgeberischen Willen hinzuweisen, dass nämlich Liebhaberorchester gerade nicht unter die Abgabepflicht fallen sollen (BT-Drs. 13/5108 Seite 17 zu Art. 9c (neu)), also eine nur "geringfügige Beschäftigung/Vermarktung" der fremden Musiker nicht abgabepflichtig ist. Auch ergibt sich aus der Satzung der Klägerin nicht ein überwiegend auf die Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen gerichteter Zweck.
78 
Das gleiche gilt auch für die eigenen Musiker der Klägerin, deren Übungsleiter und Dirigenten. Die den Dirigenten und Übungsleitern gewährten Vergütungen stellen lediglich die Entschädigung von Ersatz für Aufwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit dar und erfüllen nicht den Begriff einer Entlohnung oder Vergütung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesamtsumme dieser Aufwendungen in den streitigen Jahren jeweils über 100.000 DM liegt. So machen alleine nämlich die Übungsleiterpauschalen zwischen ca. 33% und ca. 40% aus, die sich verständlicherweise im Hinblick auf die große Mitgliederzahl von ca. 500 (insbesondere auch bei den Jungmusikern, ca. 150) und damit den erheblichen Bedarf an Übungsleiterstunden erklären.
79 
b.) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hier regelmäßig mehrmals jährlich öffentliche Konzertveranstaltungen (insbesondere auch gegen Entgelt) durchgeführt hat. Vielmehr hat die Klägerin in erster Linie an gesellschaftlichen Ereignissen (Stadtfest u. ä.) teilgenommen und diese ggf. musikalisch umrahmt. Dies kann nicht als Konzertveranstaltung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung angesehen werden, da insoweit der gesellschaftliche Aspekt den künstlerischem Aspekt weit überwiegt.
80 
Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang geltend macht, es liege sehr wohl eine „rege Auftrittstätigkeit“ vor mit ein bis zwei öffentlichen Auftritten der Orchester, kann der Senat dem nicht folgen. So zeigt gerade auch die von der Beklagten angesprochene „Terminsliste“ auf der Internetseite der Klägerin, dass es sich hier in erster Linie um die Teilnahme an Ortsfesten (Schlachtfest Rommelhausen, Faschingsumzug, Altstadtfest, Jazzfrühschoppen) handelt und lediglich bezüglich der Big Band ein eigenes Konzert (mit Eintritt) bzw. des symphonischen Blasorchesters das Frühjahrskonzert (mit Eintritt) durchgeführt werden.
81 
Damit ist auch unter diesem Aspekt die bereits für das KSVG 1989 geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der "Unternehmenstätigkeit" nicht gegeben. Die ausdrückliche weitere Voraussetzung des bereits oben genannten überwiegenden Zweckes in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 ist nach Überzeugung des Senates erst recht nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist von ihrem Satzungszweck nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, sondern dies ist allenfalls einer von mehreren Satzungszwecken. Sie ist auch aus den bereits oben genannten Gründen in der Praxis ebenso wenig überwiegend auf öffentliche Auftritte vom Schwerpunkt ausgerichtet (siehe BSG Urteil vom 16. April 1998 SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, hinsichtlich gerade auch der Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997). Damit aber sind folglich die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 und KSVG 1997 nicht erfüllt.
82 
Die Beklagte wendet zwar in dem Zusammenhang ein, entgegen der Auffassung des SG seien vom Unternehmensbegriff des KSVG keineswegs nur solche Personen (Unternehmen) erfasst, die Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten würden, sondern vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 25. Januar 1995 (3/12 RK 61/93 in SozR 3-5425 § 94 Nr. 9), dass ausreichend sei, dass die Klägerin zum Kreis der Unternehmer gehöre, die typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten würden, eine tatsächliche Inanspruchnahme solcher Leistungen gegen Entgelt gehöre nicht zum Tatbestand der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, soweit tatsächlich entsprechende Leistungen nicht in Anspruch genommen würden, führe dies allenfalls zur Abgabenfreiheit im Rahmen von § 25 KSVG. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung der Beklagten, schon allein der Umstand, dass die Klägerin ein (bzw. mehrere) Orchester betreibe, genüge zur Annahme einer Abgabepflicht nach § 24 KSVG, kann der Senat nicht folgen. Zum einen hatte das BSG im dortigen Fall bezüglich eines Museums, das keine Kunstwerke, sondern allein landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte früherer Zeiten ausstellte, die Unternehmenseigenschaft i. S. v. § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG 1981 bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 bejaht, da ein Museum im Sinne dieser Regelungen vorliege, denn der Begriff "Museum" sei nicht auf Kunstmuseen beschränkt. Dies hatte das BSG ausführlich im Hinblick auf fehlende sonstigen Einschränkungen im Gesetz bzw. entsprechende Hinweise in den Materialien begründet und sodann lediglich im weiteren auf Grund der von ihm angenommenen Zugehörigkeit zum Kreis der Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG die Abgabepflicht dem Grunde nach - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im einzelnen - angenommen. Dies besagt aber nichts darüber, ob die Klägerin im hier streitigen Fall als Betreiber eines oder mehrerer Orchester unter Berücksichtigung der an anderer Stelle vom BSG (Urteil vom 16. April 1998 in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bzw. nunmehr in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz KSVG 1997 aufgestellten Kriterien überhaupt der Abgabepflicht - dem Grunde nach - unterliegt (unabhängig von der möglichen Höhe der Beitragspflicht bzw. einer tatsächlichen Abgabenfreiheit gem. § 25 KSVG).
83 
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf die bereits zitierte Begründung des Gesetzgebers zu den Einschränkungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG 1997 (BT-Drs. 13/5108 Seite 17 zu Art. 9c (neu)) hingewiesen, die ausdrücklich auch die vorangegangene sozialgerichtliche Rechtsprechung als zu extensiv betrachtete. Das heißt aber, die hier von der Beklagten im Ergebnis geforderte Feststellung einer Abgabepflicht dem Grunde nach bereits für jedes "Unternehmen", das u. a. in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG 1997 genannt ist, ohne weitere Prüfung hinsichtlich der "Nachhaltigkeit" bzw. "Regelmäßigkeit" bzw. nunmehr hinsichtlich des Betreibens des Unternehmens zum "überwiegenden Zweck" bzw. "wesentlichen Zweck" zur Vermarktung künstlerischer Leistungen, stünde damit im klaren Gegensatz zum gesetzgeberischen Willen, wie er insbesondere nunmehr in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz KSVG 1997 in Verbindung auch mit der dazugehörigen Gesetzesbegründung seinen Ausdruck gefunden hat.
84 
c.) Zutreffend hat das SG auch des Weiteren die Abgabepflicht aus § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG 1989 verneint. Von dieser Abgabenpflicht werden ausschließlich institutionelle Ausbildungen erfasst (s. etwa auch Fincke/Brachmann/Nordhausen, KSVG 3. Auflage 2004 § 24 Rdnr. 172 ff.). Hierzu gehören nicht die Tätigkeiten eines Chorleiters bei der Anleitung jugendlicher Nachwuchsmusiker anlässlich der Einstudierung musikalischer Werke (s. BSG SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 17). So stellt sich dies auch bei der Klägerin dar. Denn es handelt sich um keine institutionelle Ausbildung, sondern lediglich eine zweckgebundene Ausbildung bei Gelegenheit der Ausbildung von Jungmusikern in die Orchester der Klägerin. Insoweit unterscheidet sich die Organisation der Ausbildung bei der Klägerin wesentlich von denjenigen an fest organisierten und institutionalisierten Schulen bzw. Ausbildungseinrichtungen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass bei fehlender Kapazität ggf. die „Jungmusiker“ zur Ausbildung an andere Musikschulen weitergeleitet werden. Die „Musikschule“ der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einer sonstigen auf dem „allgemeinen Markt“ auftretenden Musikschule vergleichbar. Es handelt sich hierbei vielmehr um die vereinsinterne Ausbildung der eigenen Nachwuchsmusiker, wie sie sich üblicherweise bei Musikvereinen findet, die versuchen ihre Nachwuchsmusiker vereinsintern mit Hilfe der eigenen Vereinsmitglieder auszubilden. Zu keiner anderen Beurteilung führt in dem Zusammenhang auch die Entscheidung des bayrischen LSG im Urteil vom 26. Oktober 2000 (L 4 KR 147/98), das die Auffassung vertreten hat, dass durch die Mitwirkung von Berufsmusikern (Dirigenten, Stimmführern) bei den während der Veranstaltungen eines eingetragenen Vereines gebildeten Ad-hoc-Orchestern die aktive Kunstausübung der Laienmusiker gefördert werde und, da es sich hierbei nach den Angaben des Vereines um Orchesterproben handele, nicht nur eine reine Lehrtätigkeit in Form der Vermittlung von Bildungswissen vorliege, sondern vielmehr das Musizieren in den Ad-hoc-Orchestern der musikalischen Laienbildung diene und insofern der Abgabentatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG vorliege.
85 
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung neben den früher schon abgabepflichtigen Musikschulen bewusst nun alle sonstigen Institutionen, die sich mit der Ausbildung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten befassen, in den Kreis der Abgabepflichtigen aufgenommen (BSG Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 7/04 R - m. H. auf BT-Drs. 11/2964 S. 18). Durch das zweite KSVG-Änderungsgesetz vom 13. Juni 2001 wurden zwischenzeitlich ausdrücklich auch Fortbildungseinrichtungen in die Abgabepflicht einbezogen, weil der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass der Tatbestand alle Bildungsmaßnahmen umfasst, die zur Ausübung künstlerischer oder publizistischer Fähigkeiten befähigen. Nach der Rechtssprechung des BSG kommt es für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG entscheidend auf die Zielrichtung der Ausbildung („für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten“) an. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung auf eine spätere berufsmäßige künstlerische Tätigkeit gerichtet sein muss; es genügt schon die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine - auch nur laienhafte - künstlerische Tätigkeit (z. B. Musizieren, Tanzen, Eurythmie) erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern (BSG Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 7/04 R - m. H. auf BSGE 69, 259, 263 = SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 1 S. 4; BSG SozR 4 - 5425 § 24 Nr. 1 Rdnr. 7 ff.; SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 1 S. 4 und SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 3 S. 12). Alle diese Entscheidungen setzen aber - worauf das BSG in der bereits zitierten Entscheidung vom 7. Juli 2005 hinweist - voraus, dass das künstlerische Ausbildungsziel in der Bezeichnung der Einrichtung, ihrer Satzung oder zumindest in ihrem Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck kommt.
86 
Hieran fehlt es jedoch bei der Klägerin. Die Klägerin trägt den Namen Städtisches Orchester W. e.V.. Insoweit kommt also im Namen schon kein künstlerisches Ausbildungsziel zum Ausdruck. In der Satzung ist zwar unter anderem als Satzungszweck aufgeführt "Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern". Diese bezieht sich aber, wie schon aus der Bezeichnung "Nachwuchsmusikern" und auch den Ausführungen auf der Internetseite der Klägerin zum Jugendorchester hervorgeht, allein auf den vereinseigenen Nachwuchs. Es wird also gerade anders als bei den "klassischen Musikschulen" keine musikalische Erziehung auf dem "allgemeinen Markt" für jedermann angeboten. Sie ist vielmehr auf die Nachwuchsmusiker im Verein beschränkt.
87 
d.) Das SG hat im weiteren auch zu Recht eine Abgabepflicht gestützt auf § 24 Abs. 2 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 verneint. Diese Regelung ist nämlich hier schon gar nicht anwendbar, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und diese Vorschrift sich nicht auf diejenigen Unternehmen bezieht, die bereits im Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 als typische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen benannt sind. Sinn und Zweck dieses Auffangtatbestandes in § 24 Abs. 2 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 ist es, Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die nicht von der Aufzählung des § 24 Abs. 1 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 erfasst werden, jedoch in vergleichbarer Weise mehr als nur vereinzelt künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen (s. Urteil des BSG v. 30. Januar 2001 - B 3 KR 1/00 R - in SozR 3-5425 § 2 Nr. 11 bzw. § 24 Nr. 21 m. H. auf BT-Drs. 11/2979 S. 7 zu Nr. 6; s. auch bereits Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, in dem das BSG bereits festgestellt hatte, dass es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 und die dort aufgeführten „Katalogunternehmen“ um vorrangige Spezialvorschriften handele, die insoweit abschließenden Charakter haben, weshalb bei Unternehmen, die bereits dort konkret genannt sind, der Auffangtatbestand in § 24 Abs. 2 KSVG keine Anwendung findet).
88 
Aus diesen Gründen ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hier war noch altes Kostenrecht anzuwenden, da die Klage am 15. Januar 2001 bereits erhoben worden war. Insoweit ist auch der Kostentenor im Gerichtsbescheid des SG dahingehend abzuändern, dass lediglich außergerichtliche Kosten von Seiten der Beklagten zu erstatten sind.
90 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Bezüglich der hier streitigen Tatbestände nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 9 KSVG hat die Rechtsprechung des BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits die maßgeblichen Beurteilungskriterien aufgestellt.

Gründe

 
I.
35 
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
36 
Gegenstand des Verfahrens hier ist allein der Bescheid vom 3. Mai 2000, der den Bescheid vom 18. Januar 2000 ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000.
37 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist im Hinblick auf die streitigen Abgaben überschritten.
III.
38 
Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit dem SG ist auch nach Überzeugung des Senates die Klägerin nicht zur Künstlersozialabgabe pflichtig.
39 
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist bezüglich der Zeit bis 31. Dezember 1996 § 24 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 mit Wirkung ab 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1996 (KSVG 1989).
40 
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1989 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
41 
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Museen,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen,
9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
42 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG 1989 auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn
43 
1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen oder
2. sie Aufträge an Künstler und Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
44 
Gemäß § 24 Abs. 2 KSVG 1989 sind ferner Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
45 
Wird für einen der in Abs. 1 und 2 genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Abs. 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 3 KSVG 1989).
46 
2. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist bezüglich der weiteren hier streitigen Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 § 24 KSVG in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1996, gültig ab 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 (KSVG 1997).
47 
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1997 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
48 
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
49 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG 1997 auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben,
50 
1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen oder
2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
51 
Gem. § 24 Abs. 2 KSVG 1997 sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (Satz 1). Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt und dargeboten werden (Satz 2).
52 
Wird für einen der in Abs. 1 und 2 genannten eine Leistung oder ein Werk in selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Abs. 1 und 2 genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 3 KSVG 1997).
53 
3. Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senates weder gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 noch gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, da sie nicht als Unternehmer ein Orchester im Sinne dieser Regelung betreibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die von § 24 KSVG 1989, wie auch bereits von § 24 KSVG 1981 erfassten Unternehmen typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (siehe BT-Drs. 11/2964 Seite 18 zu Nr. 5 (§ 24 Abs. 1,2 KSVG), siehe auch BT-Drs. 8/3172 Seite 19 Begr. Allgemeiner Teil). Der Grundgedanke der Künstlersozialversicherung ist unter anderem in der Unterrichtung der Bundesregierung aufgrund des Auftrages des Deutschen Bundestages vom 26. Mai 1981 anlässlich der Verabschiedung des KSVG 1981 in der BT-Drs. 11/2979 vom 27. September 1988 wie folgt beschrieben:
54 
Dem KSVG liegt folgende Konzeption zu Grunde:
55 
Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation, die der von Arbeitnehmern in vielen Punkten vergleichbar ist. Soweit sie nicht schon anderweitig sozial abgesichert sind, werden sie deshalb als Pflichtversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung und in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen und nur mit dem halben Beitrag belastet. Die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe wird von Unternehmern erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Diese sogenannten Vermarkter oder Verwerter werden an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, weil meist erst durch das Zusammenwirken von selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Verwertern andererseits die Werke und Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können; das Verhältnis zwischen Verwertern und selbstständigen Kunstschaffenden ist weitgehend vergleichbar dem Verhältnis zwischen Arbeitgebern zu ihren Arbeitnehmern (BT-Drs. 11/2979 Seite 1/2 unter III; in diesem Sinne bereits auch das BVerfG in BVerfGE 75,108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1).
56 
D. h. aber anders formuliert, die Künstlersozialversicherung will die Verhältnisse zwischen Künstlern und Vermarktern erfassen, die einem Arbeitnehmer/Arbeitgeber-Verhältnis vergleichbar sind, eine aber nur "geringfügige Beschäftigung/Vermarktung" dagegen nicht.
57 
Das BSG hat in seinem Urteil vom 16. April 1998 (SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) zur "Unternehmereigenschaft" im Sinne des KSVG insbesondere darauf abgestellt, dass eine Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt wird und hat zumindest zwei bis drei jährliche Veranstaltungen gefordert.
58 
Zum Ersten stand im dort zu entscheidenden Fall die Frage im Raum, ob ein Chor bzw. Chöre der Künstlersozialabgabe unterfallen, und zwar im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 1996 gültige Fassung des KSVG (KSVG 1989), die anders als die seit 1. Januar 1997 geltende Fassung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester und Museen nannte, jedoch noch nicht Chöre.
59 
Zum Zweiten hatte deswegen das BSG zu prüfen, ob hier stattdessen Chöre unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989, Theater, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, zu subsumieren sind. Hinsichtlich dieser sonstigen Unternehmen hat das BSG darauf verwiesen, dass zwar Chöre zu dieser Art von Unternehmen gehören können und es auch unerheblich ist, ob mit der Verwertung solcher Leistungen eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist und ob es sich um ein Unternehmen handelt, das zu den typischen professionellen Vermarktern zählt oder in sonstiger Form an der Kunstvermarktung beteiligt ist. Das BSG hat allerdings in dem Zusammenhang des Weiteren darauf verwiesen, dass der Begriff des Unternehmens voraussetze, dass die Tätigkeit „mit einer gewissen Regelmäßigkeit“ (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) bzw. „mit Nachhaltigkeit“ (BSG SozR 3-2425 § 24 Nrn. 6 und 8) ausgeübt wird. In dem Zusammenhang hat das BSG festgestellt, dass im dort zu entscheidenden Fall die jährlich veranstalteten zwei öffentlichen Chorkonzerte, nämlich ein offenes Singen und ein Sängerwettstreit diesen Anforderung nicht genügen.
60 
Das BSG hat in diesem Urteil des Weiteren auch unter Bezugnahme auf die seit 1. Januar 1997 geltende Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 im Zusammenhang mit der dort streitigen Frage, ob und inwieweit auch ein Unternehmen, das einen Chor betreibt, abgabepflichtig ist, darauf verwiesen, dass danach nunmehr u. a. auch Unternehmen abgabepflichtig sind, die einen Chor betreiben, soweit dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Dies ist nach Auffassung des BSG dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chores (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere - nichtkommerzielle - Zwecke wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (BSG Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 17). Im dort entschiedenen Fall hat das BSG diese Voraussetzungen verneint, da der dort betroffene Chor nur zweimal jährlich in öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist. Die oben beschriebenen Zwecke sind nach Auffassung des BSG bei den Chormitgliedern dort auch im Vordergrund gestanden, sie haben den Chorgesang weder haupt- noch nebenberuflich ausgeübt, sondern lediglich damit ein Hobby gepflegt. Derartige Tätigkeiten sollten nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht erfasst werden (m. H. auf BT-Drs. 13/5108 S. 17 zu Art. 9c (neu)).
61 
Das BSG hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Abgabepflicht auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1997 folge, wonach neben Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen nunmehr nur noch sonstige Unternehmen abgabepflichtig sind, deren „wesentlicher Zweck“ darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Ebenso wenig folgte nach Auffassung des BSG eine Abgabepflicht aus § 24 Abs. 2 KSVG 1997. Abgesehen davon, dass beide Auffangtatbestände schon deshalb nicht anwendbar waren, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 nach Auffassung des BSG als Spezialvorschrift für Chöre vorrangig sei und insoweit abschließenden Charakter habe, zeigten im Übrigen die vom BSG gemachten Ausführungen zu den weiter gefassten Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 KSVG 1989, dass auch die Voraussetzungen dieser - durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 im KSVG 1997 eingeschränkten - Auffangtatbestände nicht vorliegen.
62 
Diese Entscheidung des BSG erging zwar zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989, der bereits die "Zusatzbedingungen" aufstellt, dass der Zweck (jetzt ab 1. Januar 1997 "wesentlicher Zweck") des Unternehmens darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Dahingegen beinhaltete § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 (noch) keine solche "Zusatzbedingungen" sondern fordert erst in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997, dass der "überwiegende Zweck" darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
63 
Dennoch ist nach Auffassung des Senats die oben zitierte Entscheidung des BSG auf die Streitsachen hier bezüglich des Zeitraumes bis 31. Dezember 1996 anzuwenden. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen einschränkenden Gesetzesänderung und den Motiven des Gesetzgebers dazu. Dieser zwischenzeitlich ins Gesetz aufgenommene Zusatz dient im Endeffekt der Klarstellung (s. BT-Drs. 13/5108 S. 17 zu Art. 9c (neu)). Im einzelnen heißt es in der Gesetzesbegründung:
64 
Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, das insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nummern 2 und 3 des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, d. h. der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein (Nummer 2) bzw. die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nummer 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs. 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt.
65 
D. h. aber mit anderen Worten, die bereits vom BSG für die vor dem 1. Januar 1997 geltenden Regelungen aufgestellten Kriterien für zur Künstlersozialabgabe verpflichtete „Unternehmen“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 ("Nachhaltigkeit" und "Regelmäßigkeit") sind hier auch im Falle der Klägerin für das Unternehmen "Orchester" uneingeschränkt anzuwenden bezüglich des streitigen Zeitraumes 1995 bis 31. Dezember 1996, weiter konkretisiert bezüglich der Zeit ab 1. Januar 1997 durch den eingefügten Halbsatz in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997. Denn umgekehrt will der Gesetzgeber, wie sich in dem oben dargestellten Bericht unter Berücksichtigung auch der seinerzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, offensichtlich den "normalen" Musikverein gerade nicht künstlersozialabgabepflichtig machen. Im Hinblick darauf ist für die Annahme eines abgabepflichtigen Unternehmens im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG nicht allein ausreichend, dass ein Orchester betrieben wird, sondern dieses auch im weiteren im Rahmen der vom BSG bzw. zwischenzeitlich auch vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien betrieben wird.
66 
4. Dies heißt nun für die Klägerin konkret:
67 
Zunächst steht der Annahme des Unternehmens im Sinne des KSVG nicht entgegen, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt (s. Urteil des BSG v. 20. März 1997 - 3 RK 17/96 in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 16 = BSGE 80, 141).
68 
Die Klägerin betreibt auch insgesamt vier Orchester (Symphonisches Blasorchester, Laienstreichensemble, Big Band und Jugendorchester). Die „großen Orchester“ haben laut der Auskunft des (damaligen) Vorsitzenden der Klägerin im Schreiben vom 25. Oktober 1999 ein bis zwei öffentliche Auftritte im Jahr gegen Entgelt.
69 
Des Weiteren ist der Satzungszweck in § 2 der Satzung der Klägerin wie folgt bestimmt:
70 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Förderung von Musik, Kunst und Kultur und will dazu beitragen, das kulturelle Leben in der Stadt W. zu bereichern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
71 
- regelmäßige Übungsabende
- Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern
- Durchführung von Konzerten und Konzertreisen
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
- Teilnahme an Musikfesten von Dachorganisationen sowie anderer Verbände und Vereine
- Kooperation mit anderen musikausübenden Institutionen oder Vereinen
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen aller Art
72 
Damit aber betreibt die Klägerin kein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber geht zwar davon aus, dass die von § 24 KSVG 1989 und auch KSVG 1997 wie auch bereits § 24 KSVG 1981 erfassten Unternehmen typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (s. BT-Drs. 11/2964 S. 18 zu Nr. 5 (§ 24 Abs. 1,2 KSVG), s. auch BT-Drs. 8/3172 S. 19 Begründung Allgemeiner Teil; siehe Finke/Brackmann/Nordhausen KSVG 3.Aufl. 2004 § 24 Rdnr. 20). Vom Unternehmensbegriff des KSVG sind insoweit jedoch nach dem Gesetzeszweck nur solche Personen/Unternehmen erfasst, die Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit ausgeübt werden, hierzu genügen, wie bereits ausgeführt, regelmäßig zwei bis drei jährliche Veranstaltungen, bei denen ein Unternehmer als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftritt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bzw. deren Zweck (gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997) überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
73 
Dies bestätigt das BSG auch in seinem Urteil vom 20. März 1997 (3 RK 17/96 in SozR 3-5425 § 24 Nr. 16 = BSGE 80, 141). Hierbei hat es bei einem Karnevalsverein, der nicht nur gelegentlich Karnevalssitzungen in Verbindung mit der jeweiligen Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt hat, die Künstlersozialabgabenpflicht bejaht. Es hat in dem Zusammenhang zum professionellen Vermarkter ausgeführt, dass die Tätigkeit „professionell“ im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht ohne weiteres sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im Rahmen einer sonstigen nachhaltigen Tätigkeit geschieht, mit der Einnahmen erzielt werden (BSG SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 8). Das BSG hat ferner in dieser Entscheidung vom 20. März 1997 auch gem. § 24 Abs. 2 KSVG 1989 eine Abgabepflicht bejaht. Es hat in dem Zusammenhang u. a. darauf verwiesen, eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung sei immer dann anzunehmen, wenn Aufträge wiederkehrend zu bestimmten Anlässen, zu bestimmten Zeitpunkten oder in bestimmten Intervallen vergeben würden. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn wie im dort entschiedenen Fall jährlich fünf Karnevalssitzungen veranstaltet würden und in diesem Zusammenhang selbstständige Künstler beauftragt würden, um deren Leistungen für die Durchführung der Veranstaltungen zu nutzen. In diesem Falle würden auch, wie es § 24 Abs. 4 Satz 1 KSVG 1989 voraussetze, im Zusammenhang mit der Nutzung der künstlerischen Leistungen Einnahmen erzielt werden.
74 
Im Rahmen der Abgrenzung zwischen "wesentlicher Zweck" im Zusammenhang mit den Katalogunternehmen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1997 zum "überwiegenden Zweck" nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (u. a. Orchester) KSVG 1997 hat das BSG in seinem Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R - in SozR 4-5425 § 24 Nr. 4) noch darauf verwiesen, dass wesentlicher Zweck und überwiegender Zweck nicht gleichgestellt werden könnten. Vielmehr sei hier von einer bewussten Unterscheidung auszugehen. So kann es etwa bei einem Unternehmen naturgemäß allenfalls einen überwiegenden Zweck geben, aber durchaus mehrere wesentliche, d. h. das Unternehmen kennzeichnende bzw. wesensbestimmende Zwecke. Nach dem BSG ist damit der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG bereits erfüllt, wenn der wesentliche Zweck bzw. einer dieser wesentlichen Zwecke darauf gerichtet ist, für die Aufführung und die Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, ohne dass es sich gleich um den überwiegenden Zweck, also den Tätigkeitsschwerpunkt oder den Hauptzweck, handeln muss. D. h. aber mit anderen Worten für den hier streitigen Fall zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 bzw. 1997, dass eine Abgabepflicht eben nur dann besteht, wenn von der Klägerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden bzw. der überwiegende Zweck der Klägerin darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
75 
a.) In Übereinstimmung mit dem SG ist dies auch nach Überzeugung des Senates bei der Klägerin weder nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 noch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 der Fall. So hatte diese zwar an öffentlichen Auftritten und Konzerten ihrer Orchester auch Musiker aus fremden Orchestern insoweit beteiligt, als diese im Rahmen von Aushilfen bzw. Verstärkungen in schwach besetzten Stimmen aufgetreten sind. Diese Musiker sind jedoch keine selbstständigen Künstler, deren Leistung und Darbietung die Klägerin vermarktet hätte.
76 
Das Merkmal der Nachhaltigkeit der Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bedeutet, dass es sich bei dieser Ausübung von Kunst und Publizistik nicht nur um eine bloße Liebhaberei handeln darf. Bei Aushilfsmusikern in Laienorchestern ist jedoch auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass nicht Erwerbszwecke im Vordergrund stehen, sondern die persönliche und ideelle Verbundenheit zur Klägerin. Das wird auch daran deutlich, dass die Klägerin diesen Aushilfsmusikern außer Fahrtkosten keinerlei Vergütung oder Entschädigung hat zukommen lassen.
77 
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den gesetzgeberischen Willen hinzuweisen, dass nämlich Liebhaberorchester gerade nicht unter die Abgabepflicht fallen sollen (BT-Drs. 13/5108 Seite 17 zu Art. 9c (neu)), also eine nur "geringfügige Beschäftigung/Vermarktung" der fremden Musiker nicht abgabepflichtig ist. Auch ergibt sich aus der Satzung der Klägerin nicht ein überwiegend auf die Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen gerichteter Zweck.
78 
Das gleiche gilt auch für die eigenen Musiker der Klägerin, deren Übungsleiter und Dirigenten. Die den Dirigenten und Übungsleitern gewährten Vergütungen stellen lediglich die Entschädigung von Ersatz für Aufwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit dar und erfüllen nicht den Begriff einer Entlohnung oder Vergütung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesamtsumme dieser Aufwendungen in den streitigen Jahren jeweils über 100.000 DM liegt. So machen alleine nämlich die Übungsleiterpauschalen zwischen ca. 33% und ca. 40% aus, die sich verständlicherweise im Hinblick auf die große Mitgliederzahl von ca. 500 (insbesondere auch bei den Jungmusikern, ca. 150) und damit den erheblichen Bedarf an Übungsleiterstunden erklären.
79 
b.) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hier regelmäßig mehrmals jährlich öffentliche Konzertveranstaltungen (insbesondere auch gegen Entgelt) durchgeführt hat. Vielmehr hat die Klägerin in erster Linie an gesellschaftlichen Ereignissen (Stadtfest u. ä.) teilgenommen und diese ggf. musikalisch umrahmt. Dies kann nicht als Konzertveranstaltung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung angesehen werden, da insoweit der gesellschaftliche Aspekt den künstlerischem Aspekt weit überwiegt.
80 
Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang geltend macht, es liege sehr wohl eine „rege Auftrittstätigkeit“ vor mit ein bis zwei öffentlichen Auftritten der Orchester, kann der Senat dem nicht folgen. So zeigt gerade auch die von der Beklagten angesprochene „Terminsliste“ auf der Internetseite der Klägerin, dass es sich hier in erster Linie um die Teilnahme an Ortsfesten (Schlachtfest Rommelhausen, Faschingsumzug, Altstadtfest, Jazzfrühschoppen) handelt und lediglich bezüglich der Big Band ein eigenes Konzert (mit Eintritt) bzw. des symphonischen Blasorchesters das Frühjahrskonzert (mit Eintritt) durchgeführt werden.
81 
Damit ist auch unter diesem Aspekt die bereits für das KSVG 1989 geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der "Unternehmenstätigkeit" nicht gegeben. Die ausdrückliche weitere Voraussetzung des bereits oben genannten überwiegenden Zweckes in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997 ist nach Überzeugung des Senates erst recht nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist von ihrem Satzungszweck nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, sondern dies ist allenfalls einer von mehreren Satzungszwecken. Sie ist auch aus den bereits oben genannten Gründen in der Praxis ebenso wenig überwiegend auf öffentliche Auftritte vom Schwerpunkt ausgerichtet (siehe BSG Urteil vom 16. April 1998 SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, hinsichtlich gerade auch der Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1997). Damit aber sind folglich die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 und KSVG 1997 nicht erfüllt.
82 
Die Beklagte wendet zwar in dem Zusammenhang ein, entgegen der Auffassung des SG seien vom Unternehmensbegriff des KSVG keineswegs nur solche Personen (Unternehmen) erfasst, die Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten würden, sondern vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 25. Januar 1995 (3/12 RK 61/93 in SozR 3-5425 § 94 Nr. 9), dass ausreichend sei, dass die Klägerin zum Kreis der Unternehmer gehöre, die typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten würden, eine tatsächliche Inanspruchnahme solcher Leistungen gegen Entgelt gehöre nicht zum Tatbestand der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, soweit tatsächlich entsprechende Leistungen nicht in Anspruch genommen würden, führe dies allenfalls zur Abgabenfreiheit im Rahmen von § 25 KSVG. Der daraus gezogenen Schlussfolgerung der Beklagten, schon allein der Umstand, dass die Klägerin ein (bzw. mehrere) Orchester betreibe, genüge zur Annahme einer Abgabepflicht nach § 24 KSVG, kann der Senat nicht folgen. Zum einen hatte das BSG im dortigen Fall bezüglich eines Museums, das keine Kunstwerke, sondern allein landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte früherer Zeiten ausstellte, die Unternehmenseigenschaft i. S. v. § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG 1981 bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989 bejaht, da ein Museum im Sinne dieser Regelungen vorliege, denn der Begriff "Museum" sei nicht auf Kunstmuseen beschränkt. Dies hatte das BSG ausführlich im Hinblick auf fehlende sonstigen Einschränkungen im Gesetz bzw. entsprechende Hinweise in den Materialien begründet und sodann lediglich im weiteren auf Grund der von ihm angenommenen Zugehörigkeit zum Kreis der Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG die Abgabepflicht dem Grunde nach - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen im einzelnen - angenommen. Dies besagt aber nichts darüber, ob die Klägerin im hier streitigen Fall als Betreiber eines oder mehrerer Orchester unter Berücksichtigung der an anderer Stelle vom BSG (Urteil vom 16. April 1998 in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bzw. nunmehr in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz KSVG 1997 aufgestellten Kriterien überhaupt der Abgabepflicht - dem Grunde nach - unterliegt (unabhängig von der möglichen Höhe der Beitragspflicht bzw. einer tatsächlichen Abgabenfreiheit gem. § 25 KSVG).
83 
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf die bereits zitierte Begründung des Gesetzgebers zu den Einschränkungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG 1997 (BT-Drs. 13/5108 Seite 17 zu Art. 9c (neu)) hingewiesen, die ausdrücklich auch die vorangegangene sozialgerichtliche Rechtsprechung als zu extensiv betrachtete. Das heißt aber, die hier von der Beklagten im Ergebnis geforderte Feststellung einer Abgabepflicht dem Grunde nach bereits für jedes "Unternehmen", das u. a. in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG 1997 genannt ist, ohne weitere Prüfung hinsichtlich der "Nachhaltigkeit" bzw. "Regelmäßigkeit" bzw. nunmehr hinsichtlich des Betreibens des Unternehmens zum "überwiegenden Zweck" bzw. "wesentlichen Zweck" zur Vermarktung künstlerischer Leistungen, stünde damit im klaren Gegensatz zum gesetzgeberischen Willen, wie er insbesondere nunmehr in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz KSVG 1997 in Verbindung auch mit der dazugehörigen Gesetzesbegründung seinen Ausdruck gefunden hat.
84 
c.) Zutreffend hat das SG auch des Weiteren die Abgabepflicht aus § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG 1989 verneint. Von dieser Abgabenpflicht werden ausschließlich institutionelle Ausbildungen erfasst (s. etwa auch Fincke/Brachmann/Nordhausen, KSVG 3. Auflage 2004 § 24 Rdnr. 172 ff.). Hierzu gehören nicht die Tätigkeiten eines Chorleiters bei der Anleitung jugendlicher Nachwuchsmusiker anlässlich der Einstudierung musikalischer Werke (s. BSG SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 17). So stellt sich dies auch bei der Klägerin dar. Denn es handelt sich um keine institutionelle Ausbildung, sondern lediglich eine zweckgebundene Ausbildung bei Gelegenheit der Ausbildung von Jungmusikern in die Orchester der Klägerin. Insoweit unterscheidet sich die Organisation der Ausbildung bei der Klägerin wesentlich von denjenigen an fest organisierten und institutionalisierten Schulen bzw. Ausbildungseinrichtungen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass bei fehlender Kapazität ggf. die „Jungmusiker“ zur Ausbildung an andere Musikschulen weitergeleitet werden. Die „Musikschule“ der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einer sonstigen auf dem „allgemeinen Markt“ auftretenden Musikschule vergleichbar. Es handelt sich hierbei vielmehr um die vereinsinterne Ausbildung der eigenen Nachwuchsmusiker, wie sie sich üblicherweise bei Musikvereinen findet, die versuchen ihre Nachwuchsmusiker vereinsintern mit Hilfe der eigenen Vereinsmitglieder auszubilden. Zu keiner anderen Beurteilung führt in dem Zusammenhang auch die Entscheidung des bayrischen LSG im Urteil vom 26. Oktober 2000 (L 4 KR 147/98), das die Auffassung vertreten hat, dass durch die Mitwirkung von Berufsmusikern (Dirigenten, Stimmführern) bei den während der Veranstaltungen eines eingetragenen Vereines gebildeten Ad-hoc-Orchestern die aktive Kunstausübung der Laienmusiker gefördert werde und, da es sich hierbei nach den Angaben des Vereines um Orchesterproben handele, nicht nur eine reine Lehrtätigkeit in Form der Vermittlung von Bildungswissen vorliege, sondern vielmehr das Musizieren in den Ad-hoc-Orchestern der musikalischen Laienbildung diene und insofern der Abgabentatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG vorliege.
85 
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung neben den früher schon abgabepflichtigen Musikschulen bewusst nun alle sonstigen Institutionen, die sich mit der Ausbildung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten befassen, in den Kreis der Abgabepflichtigen aufgenommen (BSG Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 7/04 R - m. H. auf BT-Drs. 11/2964 S. 18). Durch das zweite KSVG-Änderungsgesetz vom 13. Juni 2001 wurden zwischenzeitlich ausdrücklich auch Fortbildungseinrichtungen in die Abgabepflicht einbezogen, weil der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass der Tatbestand alle Bildungsmaßnahmen umfasst, die zur Ausübung künstlerischer oder publizistischer Fähigkeiten befähigen. Nach der Rechtssprechung des BSG kommt es für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG entscheidend auf die Zielrichtung der Ausbildung („für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten“) an. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung auf eine spätere berufsmäßige künstlerische Tätigkeit gerichtet sein muss; es genügt schon die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine - auch nur laienhafte - künstlerische Tätigkeit (z. B. Musizieren, Tanzen, Eurythmie) erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern (BSG Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 7/04 R - m. H. auf BSGE 69, 259, 263 = SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 1 S. 4; BSG SozR 4 - 5425 § 24 Nr. 1 Rdnr. 7 ff.; SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 1 S. 4 und SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 3 S. 12). Alle diese Entscheidungen setzen aber - worauf das BSG in der bereits zitierten Entscheidung vom 7. Juli 2005 hinweist - voraus, dass das künstlerische Ausbildungsziel in der Bezeichnung der Einrichtung, ihrer Satzung oder zumindest in ihrem Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck kommt.
86 
Hieran fehlt es jedoch bei der Klägerin. Die Klägerin trägt den Namen Städtisches Orchester W. e.V.. Insoweit kommt also im Namen schon kein künstlerisches Ausbildungsziel zum Ausdruck. In der Satzung ist zwar unter anderem als Satzungszweck aufgeführt "Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern". Diese bezieht sich aber, wie schon aus der Bezeichnung "Nachwuchsmusikern" und auch den Ausführungen auf der Internetseite der Klägerin zum Jugendorchester hervorgeht, allein auf den vereinseigenen Nachwuchs. Es wird also gerade anders als bei den "klassischen Musikschulen" keine musikalische Erziehung auf dem "allgemeinen Markt" für jedermann angeboten. Sie ist vielmehr auf die Nachwuchsmusiker im Verein beschränkt.
87 
d.) Das SG hat im weiteren auch zu Recht eine Abgabepflicht gestützt auf § 24 Abs. 2 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 verneint. Diese Regelung ist nämlich hier schon gar nicht anwendbar, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und diese Vorschrift sich nicht auf diejenigen Unternehmen bezieht, die bereits im Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 als typische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen benannt sind. Sinn und Zweck dieses Auffangtatbestandes in § 24 Abs. 2 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 ist es, Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die nicht von der Aufzählung des § 24 Abs. 1 KSVG 1989 bzw. KSVG 1997 erfasst werden, jedoch in vergleichbarer Weise mehr als nur vereinzelt künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen (s. Urteil des BSG v. 30. Januar 2001 - B 3 KR 1/00 R - in SozR 3-5425 § 2 Nr. 11 bzw. § 24 Nr. 21 m. H. auf BT-Drs. 11/2979 S. 7 zu Nr. 6; s. auch bereits Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, in dem das BSG bereits festgestellt hatte, dass es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 und die dort aufgeführten „Katalogunternehmen“ um vorrangige Spezialvorschriften handele, die insoweit abschließenden Charakter haben, weshalb bei Unternehmen, die bereits dort konkret genannt sind, der Auffangtatbestand in § 24 Abs. 2 KSVG keine Anwendung findet).
88 
Aus diesen Gründen ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hier war noch altes Kostenrecht anzuwenden, da die Klage am 15. Januar 2001 bereits erhoben worden war. Insoweit ist auch der Kostentenor im Gerichtsbescheid des SG dahingehend abzuändern, dass lediglich außergerichtliche Kosten von Seiten der Beklagten zu erstatten sind.
90 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Bezüglich der hier streitigen Tatbestände nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 9 KSVG hat die Rechtsprechung des BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits die maßgeblichen Beurteilungskriterien aufgestellt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - L 5 KR 4654/05

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - L 5 KR 4654/05 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 24


(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre un

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 25


(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalen

Referenzen

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.