Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Juni 2004 - L 3 AL 2242/03

bei uns veröffentlicht am09.06.2004

Tenor

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des ersten Rechtszugs zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und die damit verbundene Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1963 geborene Kläger meldete sich am 31.01.2002 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sein Arbeitsverhältnis war mit Aufhebungsvertrag vom 06.06.2001 unter sofortiger Freistellung zum 31.01.2002 (vgl. Bl. 7 der Leistungsakte) beendet worden.
Mit Bescheid vom 05.03.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01.02.2002 bis zum 25.04.2002 wegen Arbeitsaufgabe fest, weshalb der Anspruch auf Alg während dieses Zeitraumes ruhe und sich um 90 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer) mindere, und gewährte dem Kläger Alg dementsprechend mit Bescheid vom 08.03.2002 erst ab dem 26.04.2002 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 250,04 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 01.01.2003 wurde der wöchentliche Leistungssatz auf 248,22 EUR festgesetzt. Der Anspruch war am 20.01.2003 erschöpft, nachdem der Kläger für 270 Tage Alg bezogen hatte.
Mit seinem Widerspruch gegen die Sperrzeitentscheidung (vgl. Bl. 20 der Leistungsakte) machte der Kläger private, im einzelnen aufgeführte Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2002 als unbegründet zurück. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis so lange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues Beschäftigungsverhältnis gefunden hätte.
Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) wurde am 12.07.2002 erhoben.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2002 hat die Beklagte im Rahmen eines Teilanerkenntnisses den Eintritt der Sperrzeit auf die Zeit vom 07.06.2001 bis zum 29.08.2001 geändert und dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 25.04.2002 und damit für weitere 84 Tage gewährt. Das Anerkenntnis ist vom Kläger sinngemäß angenommen worden (vgl. Bl. 76 der SG-Akte).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2003 abgewiesen. Es hat entschieden, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG die Anfechtbarkeit des Gerichtsbescheids durch Berufung genannt.
Gegen die am 19.05.2003 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 30.05.2003 Berufung eingelegt.
Der Kläger meint, ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen. Auf Hinweis des Senats wegen der Höhe der Berufungssumme hat der Kläger vorgetragen, die Minderung des Alg betrage zwar keine 500,– EUR mehr. Die Zulässigkeit der Berufung ergebe sich aber aus der nach wie vor ausgesprochenen Anspruchsminderung von 90 Tagen, der Möglichkeit weiterer nachteiliger Folgen der Sperrzeit und dem Meistbegünstigungsprinzip, wonach eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil des Beteiligten führen dürfe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2002 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 03. Dezember 2002 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält die verhängte Sperrzeit für rechtmäßig.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist unzulässig.
17 
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,– EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger ist durch den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, denn mit dem im Klageverfahren beanspruchten Betrag wird der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
18 
Der Kläger hatte nach § 127 Abs. 2 SGB III einen Anspruch auf Alg mit einer Dauer von 360 Tagen. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst 270 Tage und dann – in Ausführung des Teilanerkenntnisses vor dem SG – nochmals 84 Tage Alg bewilligt, so dass insgesamt Alg für 354 Tage geleistet wurde. Die ursprünglich durch die Beklagte ausgesprochene Minderung des Anspruchs um 90 Tage ist zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen worden, mit der Anerkennung des weiteren Anspruchs des Klägers für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 25.04.2002 von 84 Tagen hat die Beklagte diese Kürzung jedoch tatsächlich auf 6 Tage verringert. Der Kläger ist mithin nur noch in Höhe eines Alg-Anspruchs von 6 Tagen zu je 35,46 EUR als täglichem Leistungssatz, insgesamt also mit nur 212,76 EUR, beschwert.
19 
Wiederkehrende oder laufende Leistungen im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht im Streit. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann auch die ursprünglich durch die Beklagte festgestellte Minderung des Alg-Anspruchs um 90 Tage den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über die Berufungssumme anheben, weil diese Kürzung – wie oben ausgeführt – nicht aufrechterhalten, sondern auf 6 Tage verringert wurde. Ob rechtliche oder wirtschaftliche mittelbare Kostenfolgen der Sperrzeitverhängung eintreten können, auf welche der Kläger außerdem abstellt, ist unerheblich. Denn bei Zahlungsansprüchen ist zur Ermittlung der Berufungssumme allein auf den Geldbetrag abzustellen, um welchen unmittelbar gestritten wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rdnr. 15).
20 
Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, das SG habe eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gegeben. Denn das SG hätte wegen der Restbeschwer von nur noch 212,76 EUR über die Nichtzulassungsbeschwerde belehren müssen oder hätte allenfalls die Möglichkeit gehabt, die Berufung ausdrücklich zuzulassen. Hat ein SG aber irrtümlich angenommen, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft und deswegen die falsche Belehrung erteilt, liegt hierin keine (konkludente) Zulassung der Berufung. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben sich aus § 66 Abs. 2 SGG, so dass es mangels Regelungslücke für das vom Kläger geltend gemachte Prinzip der Meistbegünstigung als ungeschriebenem Grundsatz des Prozessrechts hier keinen Raum gibt. Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene im Fall eines Irrtums des erstinstanzlichen Gerichts bei Erteilung der Rechtsmittelbelehrung binnen Jahresfrist Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Bei Ablauf der Frist – wie im vorliegenden Fall – wird bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung aus Gründen höherer Gewalt diskutiert. Diese Frage hat der Senat jedoch nicht zu beantworten, denn sie ist nur im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu prüfen.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist unzulässig.
17 
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,– EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger ist durch den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, denn mit dem im Klageverfahren beanspruchten Betrag wird der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
18 
Der Kläger hatte nach § 127 Abs. 2 SGB III einen Anspruch auf Alg mit einer Dauer von 360 Tagen. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst 270 Tage und dann – in Ausführung des Teilanerkenntnisses vor dem SG – nochmals 84 Tage Alg bewilligt, so dass insgesamt Alg für 354 Tage geleistet wurde. Die ursprünglich durch die Beklagte ausgesprochene Minderung des Anspruchs um 90 Tage ist zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen worden, mit der Anerkennung des weiteren Anspruchs des Klägers für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 25.04.2002 von 84 Tagen hat die Beklagte diese Kürzung jedoch tatsächlich auf 6 Tage verringert. Der Kläger ist mithin nur noch in Höhe eines Alg-Anspruchs von 6 Tagen zu je 35,46 EUR als täglichem Leistungssatz, insgesamt also mit nur 212,76 EUR, beschwert.
19 
Wiederkehrende oder laufende Leistungen im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht im Streit. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann auch die ursprünglich durch die Beklagte festgestellte Minderung des Alg-Anspruchs um 90 Tage den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über die Berufungssumme anheben, weil diese Kürzung – wie oben ausgeführt – nicht aufrechterhalten, sondern auf 6 Tage verringert wurde. Ob rechtliche oder wirtschaftliche mittelbare Kostenfolgen der Sperrzeitverhängung eintreten können, auf welche der Kläger außerdem abstellt, ist unerheblich. Denn bei Zahlungsansprüchen ist zur Ermittlung der Berufungssumme allein auf den Geldbetrag abzustellen, um welchen unmittelbar gestritten wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rdnr. 15).
20 
Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, das SG habe eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gegeben. Denn das SG hätte wegen der Restbeschwer von nur noch 212,76 EUR über die Nichtzulassungsbeschwerde belehren müssen oder hätte allenfalls die Möglichkeit gehabt, die Berufung ausdrücklich zuzulassen. Hat ein SG aber irrtümlich angenommen, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft und deswegen die falsche Belehrung erteilt, liegt hierin keine (konkludente) Zulassung der Berufung. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben sich aus § 66 Abs. 2 SGG, so dass es mangels Regelungslücke für das vom Kläger geltend gemachte Prinzip der Meistbegünstigung als ungeschriebenem Grundsatz des Prozessrechts hier keinen Raum gibt. Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene im Fall eines Irrtums des erstinstanzlichen Gerichts bei Erteilung der Rechtsmittelbelehrung binnen Jahresfrist Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Bei Ablauf der Frist – wie im vorliegenden Fall – wird bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung aus Gründen höherer Gewalt diskutiert. Diese Frage hat der Senat jedoch nicht zu beantworten, denn sie ist nur im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu prüfen.
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen


(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweit

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.