Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2005 - L 3 AL 1306/00

bei uns veröffentlicht am11.05.2005

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt eine Erhöhung ihm von der Beklagten gewährter Entgeltersatzleistungen unter Zugrundelegung eines ab dem 01.11.1997 angepassten Bemessungsentgelts.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt seit dem Jahre 1971 im Bundesgebiet und bezog erstmals 1974 sowie hernach wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Im Anschluss an eine Beschäftigung vom 01.05.1991 bis zum 31.10.1996 in der Schweiz bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 29.11.1996 ab dem 01.11.1996 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Grundlage eines fiktiv bemessenen wöchentlichen Arbeitsentgelts (Bemessungsentgelt) von DM 1.590,–. In den dieser Entscheidung beigefügten Hinweisen zur Berechnung des Alg heißt es u. a. unter Bezugnahme auf das Merkblatt für Arbeitslose, das Bemessungsentgelt werde grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst. Für die Zeit vom 01.12.1997 bis zum 06.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger nachträglich mit Bescheiden vom 09.06.1998 – gesondert für das Jahr 1997 und das Jahr 1998 – Unterhaltsgeld (Uhg), ab dem 07.02.1998 durch Bescheide vom 10.06.1998 und vom 23.06.1998 erneut Alg. Diesen Bewilligungen legte sie jeweils wiederum ein Bemessungsentgelt von DM 1.590,– zugrunde, das mit Bescheid vom 17./18.12.1998 nachträglich für die Zeit ab dem 01.11.2005 auf DM 1610,– angepasst wurde. Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 06.11.1998 bezog der Kläger ab dem Folgetage Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Bereits mit Schreiben vom 11.11.1997 und vom 24.04.1998 hatte der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leistungen unter Zugrundelegung eines ab dem 01.11.1997 angepassten Bemessungsentgelts begehrt. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 02.06.1998 mit der Begründung ab, die Anwendbarkeit der für eine Anpassung des Bemessungsentgelts maßgeblichen Vorschrift des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei durch den in dieses Gesetz eingefügten § 242 w für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 ausgesetzt worden. Den vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.1998 zurück.
Am 10.08.1998 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe aufgrund der Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 29.11.1996 darauf vertrauen dürfen, dass die ihm gewährten Leistungen nach Ablauf eines Jahres durch Dynamisierung angepasst würden. Abgesehen von dieser Zusicherung verstoße die Ablehnung der Dynamisierung der ihm gewährten Leistungen gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.
Mit Urteil vom 17.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen die am 03.03.2000 zum Zwecke der Zustellung mittels Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Entscheidung hat der Kläger am 24.03.2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht und trägt ergänzend vor, die mangelnde Anpassung des Arbeitslosengeldes verstoße zu seinen Lasten gegen Grundrechte.
Mit Beschluss vom 27.04.2005 – L 3 AL 1643/05 A – hat der Senat ein gegen sämtliche Berufsrichter des Spruchkörpers gerichtetes Befangenheitsgesuch des Klägers wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2005 Gegenvorstellungen erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 1997 höheres Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld auf der Grundlage eines dynamisierten Bemessungsentgelts zu gewähren sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. November 1996, 02. Juni 1998, 09. Juni 1998, 10. Juni 1998 und 23. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1998 sowie den Bescheid vom 17./18. Dezember 1998 dementsprechend abzuändern,
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und dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit der Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts mit Europäischem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorzulegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Akten der Beklagten (7 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden. Auch setzt § 126 SGG – anders als der Kläger meint – eine gem. § 111 Abs. 1 SGG erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des ausgebliebenen Beteiligten (gerade) nicht voraus. Denn § 111 Abs. 1 SGG dient der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, RdNrn. 1 f. zu § 111) und nicht der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs i. S. des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Gericht war aber auch im Übrigen nicht mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie an der Entscheidung gehindert:
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So bestand für den Kläger schon mit Blick darauf ausreichend Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, dass der Senat die mündliche Verhandlung erst um 10:46 Uhr, also sechzehn Minuten nach dem in der Ladung angegebenen Terminsbeginn (10.30 Uhr), geschlossen hat. Darüber hinaus kam gemäß § 121 SGG bis zur unmittelbar vor Ende des Termins um 10.56 Uhr erfolgten Urteilsverkündung auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Anlass zu weiterem Zuwarten bestand nicht, nachdem der Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht angekündigt hatte (vgl. BSG, Beschluss vom 31.03.2004 – B 4 RA 126/03 B –). Eine entsprechende Ankündigung ergab sich zunächst nicht aus dem vor dem Termin bei Gericht angebrachten Begehren, sein persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 SGG anzuordnen. Dies ließ nämlich unter Berücksichtigung des in seinem Schreiben vom 04.05.2005 enthaltenen Hinweises auf den mit einer solchen Anordnung verbundenen Anspruch auf Auslagenvergütung (§ 191 SGG) allenfalls den Schluss zu, dass der Kläger beabsichtigte, den Termin bei gesicherter Erstattung der hierdurch anfallenden Kosten wahrzunehmen. Nachdem das Gericht ein persönliches Erscheinen des Klägers zum Termin im Vorfeld nicht für erforderlich gehalten und daher ein solches nicht angeordnet hatte, war nicht erkennbar, dass der Kläger die Absicht hatte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
17 
Nichts anderes gilt im Ergebnis in Bezug auf das nachträgliche Vorbringen des gegen 11.15 Uhr, also rund 20 Minuten nach der Urteilsverkündung, im Sitzungssaal erschienenen Klägers. Zunächst lässt sich seine Angabe, er habe gegen 10.30 Uhr unter der in der Ladung angegebenen Telefonnummer angerufen und mitgeteilt, er sei die auf dem Weg zum Termin, werde sich allerdings verkehrsbedingt verspäten, nicht erweisen. Denn der Kläger will mit einem ihm namentlich nicht bekannten Mann gesprochen haben, was mit Blick auf den Umstand, dass die unter der von ihm mitgeteilten Telefonnummer ausschließlich erreichbare Geschäftsstelle des Senats allein mit einer weiblichen Mitarbeiterin besetzt ist, zum einen wenig glaubhaft ist und zum anderen auch keinen Anhaltspunkt für eine Verifizierung bietet. Nachdem die Geschäftsstellenbeamtin des Senats – ebenfalls – gegen 10.30 Uhr die telefonische Meldung der voraussichtlichen Verspätung einer Verfahrensbeteiligten betreffend den nachfolgenden Termin nicht nur entgegengenommen, sondern dem Senat zudem übermittelt hat, erscheint das Vorbringen des Klägers auch im übrigen nicht plausibel.
18 
Das Gericht war auch nicht gehindert, unter Mitwirkung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berufsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Dies hat der Senat bereits in den Gründen seines das Befangenheitsgesuch als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich verwerfenden Beschluss vom 27.04.2005 – L 3 AL 1643/05 A – ausführlich dargelegt; hierauf wird verwiesen. Die vom Kläger hinsichtlich dieses Beschlusses mit Schreiben vom 04.05.2005 erhobenen Gegenvorstellungen lassen keine hiervon abweichende Einschätzung zu, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden konnte (vgl BSG SozR Nr 5 zu § 42 Zivilprozessordnung; BVerwGE 50, 36, 37; Bundesverwaltungsgericht DÖV 1967, 747 ff; BGH NJW 1974, 55; BVerfGE 11, 1, 5; 343 ff; 37, 67, 75).
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Soweit der Kläger, nachdem er zuvor sämtliche Berufsrichter des Spruchkörpers als befangen abgelehnt hatte, nunmehr vornehmlich die Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden in Zweifel zu ziehen sucht, lässt schon der Umstand, dass er hierzu im wesentlichen erneut auf die bereits in seinem ursprünglichen und vom Senat verbeschiedenen Befangenheitsgesuch angeführten Gründe beruft, wiederum nur den Schluss einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Instituts des Befangenheitsgesuchs zu.
20 
Nichts anderes gilt mit Blick auf seinen ergänzenden Vortrag, er sei dadurch benachteiligt, dass er mangels Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Falle der Terminswahrnehmung keinen Anspruch auf Auslagenvergütung habe, während der Beklagten mit der Ladung aufgegeben worden sei, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden. Denn anders als der Kläger offenbar meint, dient die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 111 Abs. 1 SGG nicht – gleichsam in Konkurrenz zu den Regelungen über die Prozesskostenhilfe – dem Interesse des betroffenen Beteiligten an einer gesicherten Erstattung der durch die Terminswahrnehmung anfallenden Kosten, sondern, wie bereits oben ausgeführt, der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O.), also dem Zweck der Verfahrensförderung. Die durch § 191 SGG angeordnete Auslagenvergütung ist mithin lediglich Rechtsfolge, nicht aber Grund einer solchen Anordnung. Anhaltspunkte dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers im Termin zur Beschleunigung des Verfahrens und/oder zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können und damit für das Verfahren förderlich gewesen wäre, sind allerdings auch nicht ansatzweise ersichtlich, so dass für eine entsprechende Anordnung kein Anlass bestand.
21 
Unzulässig ist das Befangenheitsgesuch schließlich auch mit Blick auf den neuerlichen Hinweis des Klägers auf die nicht erfolgte Einholung einer von ihm zuvor hilfsweise, nunmehr aber unbedingt begehrten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nämlich auch hieraus offensichtlich nicht. Denn für eine vom Kläger angenommene Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht, wie unten noch auszuführen sein wird, offenkundig kein Raum.
22 
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens, wie es in seinem Vorbringen zum Ausdruck kommt (§ 123 SGG), im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erhöhte Alg- und Uhg-Leistungen nicht nur für den von ihm angeführten Jahreszeitraum vom 01.11.1997 bis zum 31.10.1998, sondern auch für die Zeit vom 01.11.1997 bis zur Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 06.11.1998, sowie die Abänderung der diesem Begehren entgegen stehenden Verwaltungsakte der Beklagten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher zunächst der Bescheid der Beklagten vom 02.06.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.1998, mit denen eine Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 29.11.1996 abgelehnt wurde, sodann über § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit § 152 Abs. 3 des im Bewilligungszeitraum geltenden und darum anwendbaren AFG der genannte Bewilligungsbescheid selbst und wegen § 86 SGG die im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 09.06.1998, vom 10.06.1998 und vom 23.06.1998 sowie gem. § 96 SGG der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 17./18.12.1998. Der Kläger wendet sich gegen die seinen Abänderungsantrag ablehnenden Bescheide und begehrt die Abänderung der genannten Bewilligungsbescheide insoweit, als diese in Bezug auf den streitigen Zeitraum die von ihm beantragten erhöhten Leistungen nicht beinhalten.
23 
Mit dem so gefassten Begehren ist die Berufung zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum 06.11.1998 Alg und Uhg auf der Grundlage eines im Jahre 1997 nicht dynamisierten Bemessungsentgelts in Höhe von wöchentlich DM 1.590,00 und ab dem 01.11.1997 von wöchentlich DM 1610,– gewährt.
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Nach § 111 AFG richtet sich die Höhe des Alg und gemäß § 44 AFG auch diejenige des Uhg nach dem Bemessungsentgelt i. S. d. § 112 AFG, also dem nach dieser Vorschrift zu ermittelnden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt. Letzteres wird nach § 112 a Abs. 1 AFG jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer vom vorangegangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Ist das maßgebende Arbeitsentgelt – wie hier – nach § 112 Abs. 7 AFG bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Alg bemessen worden ist. Allerdings sieht der durch Artikel 6 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461) i. d. F. der Berichtigung vom 15.11.1996 (BGBl. I 1806) mit Wirkung vom 01.01.1997 in das AFG eingefügte § 242 w Abs. 1 vor, dass § 112 a AFG in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.1997 außer in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist. Ein solcher gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor und eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts samt damit einhergehender Dynamisierung des Alg und Uhg des Klägers kommt auch im übrigen nicht in Betracht:
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Dies gilt zunächst mit Blick auf die dem Kläger im Merkblatt für Arbeitslose sowie im Bewilligungsbescheid vom 29.11.1996 erteilten Hinweise auf die jährliche Anpassung des Arbeitslosengeldes nach § 112 a AFG. Denn hierbei handelte es sich ersichtlich nur um allgemeine Erläuterungen der im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides bestehenden Rechtslage und damit nicht um eine auf einen konkreten Sachverhalt bezogene und vom Willen der Verwaltung, sich auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts zu verpflichten, getragene Zusicherung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. hierzu von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, Rdnr. 3 zu § 34). Hinzu kommt, dass in den dem Bewilligungsbescheid selbst beigefügten Erläuterungen auf eine lediglich "grundsätzlich" nach Ablauf eines Jahres erfolgende Anpassung des Bemessungsentgelts hingewiesen wurde.
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Die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers.
27 
Zwar unterliegen Ansprüche auf Alg und auf Uhg dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Indes ergibt sich die konkrete Reichweite des Schutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Dabei sind Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Insoweit müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86, 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220-247 = SozR 4100 § 242b Nr 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.2001 – 1 BvR 2402/97 – SozR 3-4100 § 242q Nr 2 jew. m. w. N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem vom Gesetzgeber mit § 242 w Abs. 1 AFG verfolgten Ziel, der "außerordentlich angespannten Haushaltslage des Bundes und der Bundesanstalt" (vgl. BT-Drs. 13/4610 S 29 zu § 242 x) durch Einsparungen auf der Ausgabenseite i. H. von 300 Mio DM (vgl. BT-Drs. 13/4610 S 31 zu C. 2) entgegenzuwirken, um einen wichtigen Grund des Gemeinwohls. Auch sind die angegriffenen Bestimmungen geeignet und erforderlich, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen (vgl. zu früheren Konsolidierungsregelungen BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987, a. a. O., Kammerbeschluss vom 14.03.2001, a. a. O.). Dafür, dass die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts für die Betroffenen unzumutbar sein könnte, besteht keinerlei Anhalt.
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Auch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Denn bei der angegriffenen Regelung handelt es sich allenfalls um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Eingriff mit unechter Rückwirkung (vgl. auch hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.2001, a. a. O.).
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Anders als der Kläger meint, verletzt § 242 w Abs. 1 AFG auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Bezieher von Alg und Uhg anders (schlechter) behandelt werden als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, rechtfertigen nämlich schon die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Leistungen die ungleiche Behandlung.
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Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) bestehen nicht. Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts sind ebenfalls nicht erkennbar.
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Soweit sich der Kläger schließlich auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 05/07/1971 S. 0002 – 0050), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. L 166 30.04.2004 S. 1) i. v. mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ABl. Nr. L 074 vom 27/03/1972 S. 0001 – 0083, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 77/2005 vom 13.01.2005 (ABl. L 016 20.01.2005 S. 3) beruft, vermag dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Regelungen dieser Verordnungen normieren keine originären Leistungsansprüche, sondern lediglich Erweiterungen des territorialen, sachlichen oder persönlichen Geltungsbereichs von durch das nationale Sozialleistungsrecht geschaffenen Anspruchsgrundlagen (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, Anhang A, RdNrn. 8, 12 vor Art. 67 bis 71 a EWG-VO 1408/71). Dies gilt auch für den vom Kläger in Bezug genommenen Artikel 51 (nunmehr Art. 59) der EWG-VO 1408/71, der für eine Leistungsanpassung bereits nach seinem Wortlaut eine entsprechende Änderung der Leistungssätze in den betreffenden Mitgliedstaaten voraussetzt.
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In Ansehung dessen scheidet auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Ergebnis aus. Denn eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EUGH, 6. Kammer, Urteil vom 17.05.2001 – C-340/99 – EuGHE I 2001, 4109-4166; BVerfG Kammerbeschluß vom 14.10.1998 – 2 BvR 588/98 – NVwZ 1999, 293, jew. M. w. N.). Dies ist nach den oben gemachten Ausführungen hier der Fall, so dass der Senat davon absieht, dem Europäischen Gerichtshof die vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
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Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden. Auch setzt § 126 SGG – anders als der Kläger meint – eine gem. § 111 Abs. 1 SGG erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des ausgebliebenen Beteiligten (gerade) nicht voraus. Denn § 111 Abs. 1 SGG dient der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, RdNrn. 1 f. zu § 111) und nicht der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs i. S. des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Gericht war aber auch im Übrigen nicht mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie an der Entscheidung gehindert:
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So bestand für den Kläger schon mit Blick darauf ausreichend Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, dass der Senat die mündliche Verhandlung erst um 10:46 Uhr, also sechzehn Minuten nach dem in der Ladung angegebenen Terminsbeginn (10.30 Uhr), geschlossen hat. Darüber hinaus kam gemäß § 121 SGG bis zur unmittelbar vor Ende des Termins um 10.56 Uhr erfolgten Urteilsverkündung auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Anlass zu weiterem Zuwarten bestand nicht, nachdem der Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht angekündigt hatte (vgl. BSG, Beschluss vom 31.03.2004 – B 4 RA 126/03 B –). Eine entsprechende Ankündigung ergab sich zunächst nicht aus dem vor dem Termin bei Gericht angebrachten Begehren, sein persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 SGG anzuordnen. Dies ließ nämlich unter Berücksichtigung des in seinem Schreiben vom 04.05.2005 enthaltenen Hinweises auf den mit einer solchen Anordnung verbundenen Anspruch auf Auslagenvergütung (§ 191 SGG) allenfalls den Schluss zu, dass der Kläger beabsichtigte, den Termin bei gesicherter Erstattung der hierdurch anfallenden Kosten wahrzunehmen. Nachdem das Gericht ein persönliches Erscheinen des Klägers zum Termin im Vorfeld nicht für erforderlich gehalten und daher ein solches nicht angeordnet hatte, war nicht erkennbar, dass der Kläger die Absicht hatte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
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Nichts anderes gilt im Ergebnis in Bezug auf das nachträgliche Vorbringen des gegen 11.15 Uhr, also rund 20 Minuten nach der Urteilsverkündung, im Sitzungssaal erschienenen Klägers. Zunächst lässt sich seine Angabe, er habe gegen 10.30 Uhr unter der in der Ladung angegebenen Telefonnummer angerufen und mitgeteilt, er sei die auf dem Weg zum Termin, werde sich allerdings verkehrsbedingt verspäten, nicht erweisen. Denn der Kläger will mit einem ihm namentlich nicht bekannten Mann gesprochen haben, was mit Blick auf den Umstand, dass die unter der von ihm mitgeteilten Telefonnummer ausschließlich erreichbare Geschäftsstelle des Senats allein mit einer weiblichen Mitarbeiterin besetzt ist, zum einen wenig glaubhaft ist und zum anderen auch keinen Anhaltspunkt für eine Verifizierung bietet. Nachdem die Geschäftsstellenbeamtin des Senats – ebenfalls – gegen 10.30 Uhr die telefonische Meldung der voraussichtlichen Verspätung einer Verfahrensbeteiligten betreffend den nachfolgenden Termin nicht nur entgegengenommen, sondern dem Senat zudem übermittelt hat, erscheint das Vorbringen des Klägers auch im übrigen nicht plausibel.
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Das Gericht war auch nicht gehindert, unter Mitwirkung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berufsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Dies hat der Senat bereits in den Gründen seines das Befangenheitsgesuch als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich verwerfenden Beschluss vom 27.04.2005 – L 3 AL 1643/05 A – ausführlich dargelegt; hierauf wird verwiesen. Die vom Kläger hinsichtlich dieses Beschlusses mit Schreiben vom 04.05.2005 erhobenen Gegenvorstellungen lassen keine hiervon abweichende Einschätzung zu, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden konnte (vgl BSG SozR Nr 5 zu § 42 Zivilprozessordnung; BVerwGE 50, 36, 37; Bundesverwaltungsgericht DÖV 1967, 747 ff; BGH NJW 1974, 55; BVerfGE 11, 1, 5; 343 ff; 37, 67, 75).
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Soweit der Kläger, nachdem er zuvor sämtliche Berufsrichter des Spruchkörpers als befangen abgelehnt hatte, nunmehr vornehmlich die Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden in Zweifel zu ziehen sucht, lässt schon der Umstand, dass er hierzu im wesentlichen erneut auf die bereits in seinem ursprünglichen und vom Senat verbeschiedenen Befangenheitsgesuch angeführten Gründe beruft, wiederum nur den Schluss einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Instituts des Befangenheitsgesuchs zu.
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Nichts anderes gilt mit Blick auf seinen ergänzenden Vortrag, er sei dadurch benachteiligt, dass er mangels Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Falle der Terminswahrnehmung keinen Anspruch auf Auslagenvergütung habe, während der Beklagten mit der Ladung aufgegeben worden sei, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden. Denn anders als der Kläger offenbar meint, dient die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 111 Abs. 1 SGG nicht – gleichsam in Konkurrenz zu den Regelungen über die Prozesskostenhilfe – dem Interesse des betroffenen Beteiligten an einer gesicherten Erstattung der durch die Terminswahrnehmung anfallenden Kosten, sondern, wie bereits oben ausgeführt, der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O.), also dem Zweck der Verfahrensförderung. Die durch § 191 SGG angeordnete Auslagenvergütung ist mithin lediglich Rechtsfolge, nicht aber Grund einer solchen Anordnung. Anhaltspunkte dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers im Termin zur Beschleunigung des Verfahrens und/oder zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können und damit für das Verfahren förderlich gewesen wäre, sind allerdings auch nicht ansatzweise ersichtlich, so dass für eine entsprechende Anordnung kein Anlass bestand.
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Unzulässig ist das Befangenheitsgesuch schließlich auch mit Blick auf den neuerlichen Hinweis des Klägers auf die nicht erfolgte Einholung einer von ihm zuvor hilfsweise, nunmehr aber unbedingt begehrten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nämlich auch hieraus offensichtlich nicht. Denn für eine vom Kläger angenommene Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht, wie unten noch auszuführen sein wird, offenkundig kein Raum.
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Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens, wie es in seinem Vorbringen zum Ausdruck kommt (§ 123 SGG), im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erhöhte Alg- und Uhg-Leistungen nicht nur für den von ihm angeführten Jahreszeitraum vom 01.11.1997 bis zum 31.10.1998, sondern auch für die Zeit vom 01.11.1997 bis zur Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 06.11.1998, sowie die Abänderung der diesem Begehren entgegen stehenden Verwaltungsakte der Beklagten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher zunächst der Bescheid der Beklagten vom 02.06.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.1998, mit denen eine Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 29.11.1996 abgelehnt wurde, sodann über § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit § 152 Abs. 3 des im Bewilligungszeitraum geltenden und darum anwendbaren AFG der genannte Bewilligungsbescheid selbst und wegen § 86 SGG die im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 09.06.1998, vom 10.06.1998 und vom 23.06.1998 sowie gem. § 96 SGG der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 17./18.12.1998. Der Kläger wendet sich gegen die seinen Abänderungsantrag ablehnenden Bescheide und begehrt die Abänderung der genannten Bewilligungsbescheide insoweit, als diese in Bezug auf den streitigen Zeitraum die von ihm beantragten erhöhten Leistungen nicht beinhalten.
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Mit dem so gefassten Begehren ist die Berufung zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum 06.11.1998 Alg und Uhg auf der Grundlage eines im Jahre 1997 nicht dynamisierten Bemessungsentgelts in Höhe von wöchentlich DM 1.590,00 und ab dem 01.11.1997 von wöchentlich DM 1610,– gewährt.
24 
Nach § 111 AFG richtet sich die Höhe des Alg und gemäß § 44 AFG auch diejenige des Uhg nach dem Bemessungsentgelt i. S. d. § 112 AFG, also dem nach dieser Vorschrift zu ermittelnden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt. Letzteres wird nach § 112 a Abs. 1 AFG jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer vom vorangegangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Ist das maßgebende Arbeitsentgelt – wie hier – nach § 112 Abs. 7 AFG bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Alg bemessen worden ist. Allerdings sieht der durch Artikel 6 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461) i. d. F. der Berichtigung vom 15.11.1996 (BGBl. I 1806) mit Wirkung vom 01.01.1997 in das AFG eingefügte § 242 w Abs. 1 vor, dass § 112 a AFG in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.1997 außer in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist. Ein solcher gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor und eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts samt damit einhergehender Dynamisierung des Alg und Uhg des Klägers kommt auch im übrigen nicht in Betracht:
25 
Dies gilt zunächst mit Blick auf die dem Kläger im Merkblatt für Arbeitslose sowie im Bewilligungsbescheid vom 29.11.1996 erteilten Hinweise auf die jährliche Anpassung des Arbeitslosengeldes nach § 112 a AFG. Denn hierbei handelte es sich ersichtlich nur um allgemeine Erläuterungen der im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides bestehenden Rechtslage und damit nicht um eine auf einen konkreten Sachverhalt bezogene und vom Willen der Verwaltung, sich auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts zu verpflichten, getragene Zusicherung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. hierzu von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, Rdnr. 3 zu § 34). Hinzu kommt, dass in den dem Bewilligungsbescheid selbst beigefügten Erläuterungen auf eine lediglich "grundsätzlich" nach Ablauf eines Jahres erfolgende Anpassung des Bemessungsentgelts hingewiesen wurde.
26 
Die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers.
27 
Zwar unterliegen Ansprüche auf Alg und auf Uhg dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Indes ergibt sich die konkrete Reichweite des Schutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Dabei sind Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Insoweit müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86, 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220-247 = SozR 4100 § 242b Nr 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.2001 – 1 BvR 2402/97 – SozR 3-4100 § 242q Nr 2 jew. m. w. N.).
28 
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem vom Gesetzgeber mit § 242 w Abs. 1 AFG verfolgten Ziel, der "außerordentlich angespannten Haushaltslage des Bundes und der Bundesanstalt" (vgl. BT-Drs. 13/4610 S 29 zu § 242 x) durch Einsparungen auf der Ausgabenseite i. H. von 300 Mio DM (vgl. BT-Drs. 13/4610 S 31 zu C. 2) entgegenzuwirken, um einen wichtigen Grund des Gemeinwohls. Auch sind die angegriffenen Bestimmungen geeignet und erforderlich, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen (vgl. zu früheren Konsolidierungsregelungen BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987, a. a. O., Kammerbeschluss vom 14.03.2001, a. a. O.). Dafür, dass die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts für die Betroffenen unzumutbar sein könnte, besteht keinerlei Anhalt.
29 
Auch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Denn bei der angegriffenen Regelung handelt es sich allenfalls um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Eingriff mit unechter Rückwirkung (vgl. auch hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.2001, a. a. O.).
30 
Anders als der Kläger meint, verletzt § 242 w Abs. 1 AFG auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Bezieher von Alg und Uhg anders (schlechter) behandelt werden als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, rechtfertigen nämlich schon die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Leistungen die ungleiche Behandlung.
31 
Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) bestehen nicht. Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts sind ebenfalls nicht erkennbar.
32 
Soweit sich der Kläger schließlich auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 05/07/1971 S. 0002 – 0050), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. L 166 30.04.2004 S. 1) i. v. mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ABl. Nr. L 074 vom 27/03/1972 S. 0001 – 0083, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 77/2005 vom 13.01.2005 (ABl. L 016 20.01.2005 S. 3) beruft, vermag dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Regelungen dieser Verordnungen normieren keine originären Leistungsansprüche, sondern lediglich Erweiterungen des territorialen, sachlichen oder persönlichen Geltungsbereichs von durch das nationale Sozialleistungsrecht geschaffenen Anspruchsgrundlagen (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, Anhang A, RdNrn. 8, 12 vor Art. 67 bis 71 a EWG-VO 1408/71). Dies gilt auch für den vom Kläger in Bezug genommenen Artikel 51 (nunmehr Art. 59) der EWG-VO 1408/71, der für eine Leistungsanpassung bereits nach seinem Wortlaut eine entsprechende Änderung der Leistungssätze in den betreffenden Mitgliedstaaten voraussetzt.
33 
In Ansehung dessen scheidet auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Ergebnis aus. Denn eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EUGH, 6. Kammer, Urteil vom 17.05.2001 – C-340/99 – EuGHE I 2001, 4109-4166; BVerfG Kammerbeschluß vom 14.10.1998 – 2 BvR 588/98 – NVwZ 1999, 293, jew. M. w. N.). Dies ist nach den oben gemachten Ausführungen hier der Fall, so dass der Senat davon absieht, dem Europäischen Gerichtshof die vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2005 - L 3 AL 1306/00 zitiert 22 §§.

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 121


Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

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Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.