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Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Denn auf diese Möglichkeit war in der ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden. Auch setzt § 126 SGG – anders als der Kläger meint – eine gem. § 111 Abs. 1 SGG erfolgte Anordnung des persönlichen Erscheinens des ausgebliebenen Beteiligten (gerade) nicht voraus. Denn § 111 Abs. 1 SGG dient der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, RdNrn. 1 f. zu § 111) und nicht der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs i. S. des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Gericht war aber auch im Übrigen nicht mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie an der Entscheidung gehindert:
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So bestand für den Kläger schon mit Blick darauf ausreichend Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, dass der Senat die mündliche Verhandlung erst um 10:46 Uhr, also sechzehn Minuten nach dem in der Ladung angegebenen Terminsbeginn (10.30 Uhr), geschlossen hat. Darüber hinaus kam gemäß § 121 SGG bis zur unmittelbar vor Ende des Termins um 10.56 Uhr erfolgten Urteilsverkündung auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Anlass zu weiterem Zuwarten bestand nicht, nachdem der Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht angekündigt hatte (vgl. BSG, Beschluss vom 31.03.2004 – B 4 RA 126/03 B –). Eine entsprechende Ankündigung ergab sich zunächst nicht aus dem vor dem Termin bei Gericht angebrachten Begehren, sein persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 SGG anzuordnen. Dies ließ nämlich unter Berücksichtigung des in seinem Schreiben vom 04.05.2005 enthaltenen Hinweises auf den mit einer solchen Anordnung verbundenen Anspruch auf Auslagenvergütung (§ 191 SGG) allenfalls den Schluss zu, dass der Kläger beabsichtigte, den Termin bei gesicherter Erstattung der hierdurch anfallenden Kosten wahrzunehmen. Nachdem das Gericht ein persönliches Erscheinen des Klägers zum Termin im Vorfeld nicht für erforderlich gehalten und daher ein solches nicht angeordnet hatte, war nicht erkennbar, dass der Kläger die Absicht hatte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
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Nichts anderes gilt im Ergebnis in Bezug auf das nachträgliche Vorbringen des gegen 11.15 Uhr, also rund 20 Minuten nach der Urteilsverkündung, im Sitzungssaal erschienenen Klägers. Zunächst lässt sich seine Angabe, er habe gegen 10.30 Uhr unter der in der Ladung angegebenen Telefonnummer angerufen und mitgeteilt, er sei die auf dem Weg zum Termin, werde sich allerdings verkehrsbedingt verspäten, nicht erweisen. Denn der Kläger will mit einem ihm namentlich nicht bekannten Mann gesprochen haben, was mit Blick auf den Umstand, dass die unter der von ihm mitgeteilten Telefonnummer ausschließlich erreichbare Geschäftsstelle des Senats allein mit einer weiblichen Mitarbeiterin besetzt ist, zum einen wenig glaubhaft ist und zum anderen auch keinen Anhaltspunkt für eine Verifizierung bietet. Nachdem die Geschäftsstellenbeamtin des Senats – ebenfalls – gegen 10.30 Uhr die telefonische Meldung der voraussichtlichen Verspätung einer Verfahrensbeteiligten betreffend den nachfolgenden Termin nicht nur entgegengenommen, sondern dem Senat zudem übermittelt hat, erscheint das Vorbringen des Klägers auch im übrigen nicht plausibel.
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Das Gericht war auch nicht gehindert, unter Mitwirkung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berufsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Dies hat der Senat bereits in den Gründen seines das Befangenheitsgesuch als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich verwerfenden Beschluss vom 27.04.2005 – L 3 AL 1643/05 A – ausführlich dargelegt; hierauf wird verwiesen. Die vom Kläger hinsichtlich dieses Beschlusses mit Schreiben vom 04.05.2005 erhobenen Gegenvorstellungen lassen keine hiervon abweichende Einschätzung zu, so dass der Senat in unveränderter Besetzung auch hierüber entscheiden konnte (vgl BSG SozR Nr 5 zu § 42 Zivilprozessordnung; BVerwGE 50, 36, 37; Bundesverwaltungsgericht DÖV 1967, 747 ff; BGH NJW 1974, 55; BVerfGE 11, 1, 5; 343 ff; 37, 67, 75).
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Soweit der Kläger, nachdem er zuvor sämtliche Berufsrichter des Spruchkörpers als befangen abgelehnt hatte, nunmehr vornehmlich die Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden in Zweifel zu ziehen sucht, lässt schon der Umstand, dass er hierzu im wesentlichen erneut auf die bereits in seinem ursprünglichen und vom Senat verbeschiedenen Befangenheitsgesuch angeführten Gründe beruft, wiederum nur den Schluss einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Instituts des Befangenheitsgesuchs zu.
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Nichts anderes gilt mit Blick auf seinen ergänzenden Vortrag, er sei dadurch benachteiligt, dass er mangels Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Falle der Terminswahrnehmung keinen Anspruch auf Auslagenvergütung habe, während der Beklagten mit der Ladung aufgegeben worden sei, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden. Denn anders als der Kläger offenbar meint, dient die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 111 Abs. 1 SGG nicht – gleichsam in Konkurrenz zu den Regelungen über die Prozesskostenhilfe – dem Interesse des betroffenen Beteiligten an einer gesicherten Erstattung der durch die Terminswahrnehmung anfallenden Kosten, sondern, wie bereits oben ausgeführt, der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O.), also dem Zweck der Verfahrensförderung. Die durch § 191 SGG angeordnete Auslagenvergütung ist mithin lediglich Rechtsfolge, nicht aber Grund einer solchen Anordnung. Anhaltspunkte dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers im Termin zur Beschleunigung des Verfahrens und/oder zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können und damit für das Verfahren förderlich gewesen wäre, sind allerdings auch nicht ansatzweise ersichtlich, so dass für eine entsprechende Anordnung kein Anlass bestand.
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Unzulässig ist das Befangenheitsgesuch schließlich auch mit Blick auf den neuerlichen Hinweis des Klägers auf die nicht erfolgte Einholung einer von ihm zuvor hilfsweise, nunmehr aber unbedingt begehrten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nämlich auch hieraus offensichtlich nicht. Denn für eine vom Kläger angenommene Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht, wie unten noch auszuführen sein wird, offenkundig kein Raum.
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Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens, wie es in seinem Vorbringen zum Ausdruck kommt (§ 123 SGG), im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erhöhte Alg- und Uhg-Leistungen nicht nur für den von ihm angeführten Jahreszeitraum vom 01.11.1997 bis zum 31.10.1998, sondern auch für die Zeit vom 01.11.1997 bis zur Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 06.11.1998, sowie die Abänderung der diesem Begehren entgegen stehenden Verwaltungsakte der Beklagten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher zunächst der Bescheid der Beklagten vom 02.06.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.1998, mit denen eine Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 29.11.1996 abgelehnt wurde, sodann über § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit § 152 Abs. 3 des im Bewilligungszeitraum geltenden und darum anwendbaren AFG der genannte Bewilligungsbescheid selbst und wegen § 86 SGG die im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 09.06.1998, vom 10.06.1998 und vom 23.06.1998 sowie gem. § 96 SGG der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 17./18.12.1998. Der Kläger wendet sich gegen die seinen Abänderungsantrag ablehnenden Bescheide und begehrt die Abänderung der genannten Bewilligungsbescheide insoweit, als diese in Bezug auf den streitigen Zeitraum die von ihm beantragten erhöhten Leistungen nicht beinhalten.
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Mit dem so gefassten Begehren ist die Berufung zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum 06.11.1998 Alg und Uhg auf der Grundlage eines im Jahre 1997 nicht dynamisierten Bemessungsentgelts in Höhe von wöchentlich DM 1.590,00 und ab dem 01.11.1997 von wöchentlich DM 1610,– gewährt.
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Nach § 111 AFG richtet sich die Höhe des Alg und gemäß § 44 AFG auch diejenige des Uhg nach dem Bemessungsentgelt i. S. d. § 112 AFG, also dem nach dieser Vorschrift zu ermittelnden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt. Letzteres wird nach § 112 a Abs. 1 AFG jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer vom vorangegangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Ist das maßgebende Arbeitsentgelt – wie hier – nach § 112 Abs. 7 AFG bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Alg bemessen worden ist. Allerdings sieht der durch Artikel 6 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461) i. d. F. der Berichtigung vom 15.11.1996 (BGBl. I 1806) mit Wirkung vom 01.01.1997 in das AFG eingefügte § 242 w Abs. 1 vor, dass § 112 a AFG in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.1997 außer in Ausnahmefällen nicht anzuwenden ist. Ein solcher gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor und eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts samt damit einhergehender Dynamisierung des Alg und Uhg des Klägers kommt auch im übrigen nicht in Betracht:
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Dies gilt zunächst mit Blick auf die dem Kläger im Merkblatt für Arbeitslose sowie im Bewilligungsbescheid vom 29.11.1996 erteilten Hinweise auf die jährliche Anpassung des Arbeitslosengeldes nach § 112 a AFG. Denn hierbei handelte es sich ersichtlich nur um allgemeine Erläuterungen der im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides bestehenden Rechtslage und damit nicht um eine auf einen konkreten Sachverhalt bezogene und vom Willen der Verwaltung, sich auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts zu verpflichten, getragene Zusicherung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. hierzu von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, Rdnr. 3 zu § 34). Hinzu kommt, dass in den dem Bewilligungsbescheid selbst beigefügten Erläuterungen auf eine lediglich "grundsätzlich" nach Ablauf eines Jahres erfolgende Anpassung des Bemessungsentgelts hingewiesen wurde.
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Die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers.
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Zwar unterliegen Ansprüche auf Alg und auf Uhg dem Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Indes ergibt sich die konkrete Reichweite des Schutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Gesetzgeber vorzunehmen hat. Dabei sind Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Insoweit müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/86, 1 BvR 1220/86, 1 BvR 628/86, 1 BvR 1278/86, 1 BvL 11/86, 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86, 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220-247 = SozR 4100 § 242b Nr 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.2001 – 1 BvR 2402/97 – SozR 3-4100 § 242q Nr 2 jew. m. w. N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem vom Gesetzgeber mit § 242 w Abs. 1 AFG verfolgten Ziel, der "außerordentlich angespannten Haushaltslage des Bundes und der Bundesanstalt" (vgl. BT-Drs. 13/4610 S 29 zu § 242 x) durch Einsparungen auf der Ausgabenseite i. H. von 300 Mio DM (vgl. BT-Drs. 13/4610 S 31 zu C. 2) entgegenzuwirken, um einen wichtigen Grund des Gemeinwohls. Auch sind die angegriffenen Bestimmungen geeignet und erforderlich, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen (vgl. zu früheren Konsolidierungsregelungen BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987, a. a. O., Kammerbeschluss vom 14.03.2001, a. a. O.). Dafür, dass die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts für die Betroffenen unzumutbar sein könnte, besteht keinerlei Anhalt.
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Auch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Denn bei der angegriffenen Regelung handelt es sich allenfalls um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Eingriff mit unechter Rückwirkung (vgl. auch hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.2001, a. a. O.).
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Anders als der Kläger meint, verletzt § 242 w Abs. 1 AFG auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Bezieher von Alg und Uhg anders (schlechter) behandelt werden als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, rechtfertigen nämlich schon die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Leistungen die ungleiche Behandlung.
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Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) bestehen nicht. Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aussetzung der Anpassung des Bemessungsentgelts sind ebenfalls nicht erkennbar.
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Soweit sich der Kläger schließlich auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 05/07/1971 S. 0002 – 0050), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. L 166 30.04.2004 S. 1) i. v. mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ABl. Nr. L 074 vom 27/03/1972 S. 0001 – 0083, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 77/2005 vom 13.01.2005 (ABl. L 016 20.01.2005 S. 3) beruft, vermag dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Regelungen dieser Verordnungen normieren keine originären Leistungsansprüche, sondern lediglich Erweiterungen des territorialen, sachlichen oder persönlichen Geltungsbereichs von durch das nationale Sozialleistungsrecht geschaffenen Anspruchsgrundlagen (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, Anhang A, RdNrn. 8, 12 vor Art. 67 bis 71 a EWG-VO 1408/71). Dies gilt auch für den vom Kläger in Bezug genommenen Artikel 51 (nunmehr Art. 59) der EWG-VO 1408/71, der für eine Leistungsanpassung bereits nach seinem Wortlaut eine entsprechende Änderung der Leistungssätze in den betreffenden Mitgliedstaaten voraussetzt.
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In Ansehung dessen scheidet auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Ergebnis aus. Denn eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 EGV besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EUGH, 6. Kammer, Urteil vom 17.05.2001 – C-340/99 – EuGHE I 2001, 4109-4166; BVerfG Kammerbeschluß vom 14.10.1998 – 2 BvR 588/98 – NVwZ 1999, 293, jew. M. w. N.). Dies ist nach den oben gemachten Ausführungen hier der Fall, so dass der Senat davon absieht, dem Europäischen Gerichtshof die vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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