Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2012 - L 13 AS 831/11

bei uns veröffentlicht am24.01.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer prozessualen Kostenerstattung in Höhe von 654,50 EUR und die Berechtigung der Beklagten, mit einem Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen gegen einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzurechnen.
Der 1960 geborene Kläger bezog zusammen mit der mit ihm seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft lebenden und am 11. Dezember 2009 verstorbenen I. K. seit 1. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 5. September 2009 nahm die beklagte Arbeitsgemeinschaft Landkreis B. H. (jetzt: Jobcenter B. H.) die Bewilligungsbescheide vom 2. Juli 2007, 1. August 2007, 24. September 2007 und vom 14. März 2008 für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. August 2008 wegen vom Kläger und Frau K. jeweils erzielten Einkommens teilweise zurück und forderte vom Kläger und Frau K. die Erstattung der zu Unrecht ausgezahlten Leistungen. Nach Durchführung erfolgloser Widerspruchsverfahren erhoben beide jeweils Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG); die ursprünglich unter den Aktenzeichen S 14 AS 3902/09 und S 14 AS 3903/09 geführten Klageverfahren wurden mit Beschluss des SG vom 16. November 2009 unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3902/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verlauf des Klageverfahrens ergänzte der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide und reichte eine ergänzende Begründung sowie eine Berechnung der (jeweiligen) Überzahlung nach. Nach dem Tod von Frau K. erklärte der Bevollmächtigte den Rechtsstreit für diese in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2010 für erledigt. Im Übrigen schlossen der Kläger und der Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
„1. Der Bescheid vom 05.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Leistungen für Oktober 2007 zurückgefordert hat.
2. Der Bescheid vom 05.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2009 wird aufgehoben, (soweit) für August 2007 mehr als 90,20 EUR zurückgefordert wurden.
3. Der Kläger erklärt die Klage damit für erledigt.
4. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. im Widerspruchsverfahren sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. im Klageverfahren."
Unter dem 13. Oktober 2010 machte der Kläger beim Beklagten dementsprechend zu erstattende Kosten in Höhe von EUR 654,50 geltend. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 27. Oktober 2010, die geltend gemachten Gebühren würden anerkannt. Da jedoch aufgrund des geschlossenen Vergleichs gegenüber dem Kläger noch eine Erstattungsforderung in Höhe von EUR 1.774,72 bestehe, rechne er dessen Anspruch auf Kostenerstattung (EUR 654,50) gegen diese Forderung auf.
Dem Kläger war für das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3903/09 geführte Klageverfahren mit Beschluss des SG vom 29. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Im Hinblick auf den sich aus dem geschlossenen Vergleich ergebenden (hälftigen) Kostenerstattungsanspruch für das Klageverfahren gegen den Beklagten wurden dem Bevollmächtigten des Klägers allerdings nur (hälftige) Gebühren in Höhe von 345,10 EUR ausgezahlt (PKH-Beschuss des SG vom 20. Oktober 2010). Den Antrag des Bevollmächtigten auf Auszahlung der vollen Gebühren lehnte der Kostenbeamte mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 ab. Die hiergegen seitens des Bevollmächtigten am 5. Januar 2011 eingelegte Erinnerung wies das SG mit Beschluss der Kammervorsitzenden vom 31. Mai 2011 (S 14 SF 192/11 E) zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die im Rahmen der PKH zu erstattenden Kosten seien zu Recht (nur) auf 345,10 EUR festgesetzt worden. Ein Anspruch auf eine weitergehende Vergütung bestehe nicht, da der Beklagte die (andere) Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers bereits erstattet habe. Dass der Beklagte insoweit mit seiner durch den gerichtlichen Vergleich titulierten Erstattungsforderung aufgerechnet habe, stehe dem nicht entgegen. Die erklärte Aufrechnung sei wirksam und erweise sich auch nicht als treuwidrig.
Der Kläger hat am 17. November 2010 Klage beim SG erhoben. Die an den Vorgaben des § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu messende Aufrechnung sei unbillig im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I. Der Kostenerstattungsanspruch diene der Verwirklichung sozialer Rechte und dem Ausgleich rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Diese Zweckbestimmung schließe eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch aus. Außerdem sei die Aufrechnung hier nicht formwirksam durch Verwaltungsakt erklärt und die erforderliche vorherige Anhörung nicht durchgeführt worden. Letztlich erweise sich die Aufrechnungserklärung des Beklagten auch als treuwidrig, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und widerspreche dem Sozialstaatsprinzip, das eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fordere. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung hätten vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Aufrechnung nicht nur unter den Voraussetzungen des § 51 SGB I möglich und könne zudem durch einseitige Willenserklärung erklärt werden. Eines Verwaltungsakts bedürfe es nicht. Mit Urteil vom 31. Januar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Rechtsgrundlage für die erklärte Aufrechnung sei hier § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch für die Aufrechnung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung finde. § 51 SGB I sei demgegenüber nicht anwendbar und schränke die Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung nicht ein; denn der Kostenerstattungsanspruch sei nicht als Anspruch auf Geldleistungen im Sinne des § 51 SGB I zu qualifizieren.
10 
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 2. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Februar 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass der erklärten Aufrechnung § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SGB I entgegenstehe. Der Kostenerstattungsanspruch sei sehr wohl als Anspruch auf Geldleistungen im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB I zu qualifizieren. Damit komme eine Aufrechnung nur in Betracht, wenn der Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe des § 54 SGB I pfändbar sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Aufrechnung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die Zweckbestimmung der Geldleistung und den Schutz sozialer Rechte nicht der Billigkeit entspreche und deshalb nach § 54 Abs. 2 SGB I ausgeschlossen sei. Außerdem stehe einer Aufrechnung hier wegen der im Ausgangsverfahren erfolgten Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Bevollmächtigten die Regelung des § 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entgegen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 654,50 zu zahlen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, dass § 51 SGB I keine Anwendung finde. Auch § 126 Abs. 1 ZPO stehe einer Aufrechnung nicht entgegen, da Abs. 2 der Vorschrift eine solche gerade ermögliche.
16 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klage- und Vorakten des SG (S 14 AS 3902/09 und S 7 AS 5855/10) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 831/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die die Berufung ist statthaft; der Senat ist an die Zulassung der Berufung im Urteil des SG gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings erweist sich die Klage - anders als vom SG angenommen - nicht als unbegründet sondern mangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig.
19 
Der Kläger macht mit Klage und Berufung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Verfahrens- und Prozesskosten in Höhe von 654,50 EUR geltend. Die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung ergibt sich aus der unter Ziffer 4 des am 5. Oktober 2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung. Für die Durchsetzung eines solchen (dem Grunde nach titulierten) prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht (ausschließlich) das in § 197 Abs. 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197 Rdnr. 3). Dieses vermittelt dem Kostengläubiger (zum selbständigen Beitreibungsrecht eines im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalts vgl. unten; zur Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs des Beteiligten selbst durch das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr. 654 ff. m.w.N.) eine einfache Möglichkeit, nicht nur die Höhe der zu erstattenden Kosten gerichtlich festsetzen zu lassen, sondern auch einen Titel zur Vollstreckung der Kostenforderung zu erhalten. Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 197 Abs. 1 SGG kann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 4 SGG unmittelbar die Vollstreckung betrieben werden. Will der Kostenschuldner gegen die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte (Kosten-) Forderung aufrechnen, muss er zur Geltendmachung der Aufrechnung gegen diese Forderung Vollstreckungsabwehrklage erheben. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob die Aufrechnung durchgreift und die Vollstreckung dementsprechend vorläufig einzustellen ist (vgl. dazu die stRspr. des Bundesfinanzhof [BFH], u. a. Beschlüsse vom 21. Dezember 2000, 31. Oktober 2000 und vom 22. September 1999 - VII B 40/00, VII B 168/00 und VII B 210/00 - alle veröffentlicht in Juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit der Aufrechnung der Finanzbehörden mit Steuerforderungen gegen Kostenerstattungsansprüche der Steuerpflichtigen). Steht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren für den Kostengläubiger damit aber ein einfacher Weg zur Verfügung, direkt einen vollstreckbaren Titel über seinen Kostenerstattungsanspruch zu erhalten, fehlt es für die Durchführung eines nicht auf eine weitergehendes Rechtschutzziel gerichteten (weiteren) Erkenntnisverfahrens an dem für die Zulässigkeit einer (Leistungs-) Klage erforderlichen Rechtschutzinteresse (Leitherer a.a.O.) .
20 
Dass zwischen den Beteiligten über die Höhe der zu erstatteten Kosten kein Streit besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eines Kostenfestsetzungsverfahrens bedarf es zwar dann nicht, wenn sich die Beteiligten in einem Prozessvergleich - anders als hier - auch über die Höhe der Kostenerstattung geeinigt haben (Leitherer a.a.O. § 197 Rdnr. 4a). In einem solchen Fall wäre die Erhebung einer Leistungsklage aber ebenfalls unzulässig, denn der Kostengläubiger könnte direkt aus dem (gerichtlichen) Vergleich die Vollstreckung seiner Kostenforderung betreiben. Dementsprechend kommt eine Leistungsklage zur Durchsetzung prozessualer oder verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsansprüche allenfalls dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart wurde oder der Kostenerstattungsanspruch (nur) die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens betrifft (so in dem vom SG zitierten Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 2010 - S 26 AS 823/10 - veröffentlicht in Juris]). Im Ergebnis war die beim SG erhobene Leistungsklage hier somit von Anfang an unzulässig; der Kläger kann mit seinem Begehren deshalb auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben.
21 
Letztlich kann sich der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter (in diesem Verfahren) auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 126 Abs. 1 ZPO, die über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. dazu Leitherer a.a.O., § 73a Rdnr. 2) berufen. § 126 ZPO begründet für den - wie hier - im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Gebühren und Auslagen ein selbständiges Beitreibungsrecht gegenüber dem Prozessgegner, der in die Kosten verurteilt worden ist oder sich zur Kostenübernahme in einem Vergleich verpflichtet hat (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr. 780). Die Norm dient der Entlastung der Staatskasse; ist der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet, soll diese von der aus der Beiordnung resultierenden Verpflichtung, die Gebühren im Rahmen der PKH zu zahlen, befreit werden (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 126 Rdnr. 1). Um eine Gefährdung dieses Normzwecks zu vermeiden, schränkt § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Verteidigungsmöglichkeiten des in die Prozesskosten verurteilten Gegners ein. Könnte der Kostenschuldner die ihm gegenüber dem Erstattungsanspruch des siegenden Prozessgegners selbst zustehenden Einreden auch gegenüber dem Beitreibungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts geltend machen, wäre die bezweckte Entlastung der Staatskasse im Ergebnis doch wieder gefährdet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 126 Rdnr. 29). In diesem Fall käme nämlich wieder der eigenständige öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Staat zum Tragen (a.A. wohl das SG in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2010 [S 14 AS 3902/09] und vom 31. Mai 2011 [S 14 SF 192/11 E]; zum Verhältnis der konkurrierenden Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts allgemein vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr. 693 ff. m.w.N.). Der Ausnahmetatbestand des § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO ermächtigt den zur Kostenerstattung verpflichteten Prozessgegner - anders als der Beklagte meint - im Übrigen nur zur Aufrechnung mit eigenen (prozessualen) Kostenerstattungsansprüchen; ein in der Hauptsache titulierter Anspruch wie der hier betroffene Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen (nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm von § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erfasst.
22 
Das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO ermächtigt jedoch nur diesen, den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 126 Rdnr. 3); der von diesem vertretene Kostengläubiger selbst (der Kläger des Ausgangsverfahrens), der hier allein Verfahrensbeteiligter ist, ist hingegen nicht prozessführungsbefugt, Ansprüche seines Bevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Im Übrigen würde aber auch für eine auf § 126 Abs. 1 SGG gestützte Leistungsklage des Bevollmächtigten selbst das für deren Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen; denn auch für die Titulierung des vom beigeordneten Rechtsanwalt im eigenen Namen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs steht das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung. Als Folge der mit der Entstehung des selbständigen Beitreibungsrechts eintretenden Verstrickung kann (und muss) der Rechtsanwalt die zu erstattenden Kosten auf eigenen Namen festsetzen lassen (Reichold a.a.O.)
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die die Berufung ist statthaft; der Senat ist an die Zulassung der Berufung im Urteil des SG gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings erweist sich die Klage - anders als vom SG angenommen - nicht als unbegründet sondern mangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig.
19 
Der Kläger macht mit Klage und Berufung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Verfahrens- und Prozesskosten in Höhe von 654,50 EUR geltend. Die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung ergibt sich aus der unter Ziffer 4 des am 5. Oktober 2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung. Für die Durchsetzung eines solchen (dem Grunde nach titulierten) prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht (ausschließlich) das in § 197 Abs. 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 197 Rdnr. 3). Dieses vermittelt dem Kostengläubiger (zum selbständigen Beitreibungsrecht eines im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalts vgl. unten; zur Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs des Beteiligten selbst durch das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr. 654 ff. m.w.N.) eine einfache Möglichkeit, nicht nur die Höhe der zu erstattenden Kosten gerichtlich festsetzen zu lassen, sondern auch einen Titel zur Vollstreckung der Kostenforderung zu erhalten. Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 197 Abs. 1 SGG kann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 4 SGG unmittelbar die Vollstreckung betrieben werden. Will der Kostenschuldner gegen die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte (Kosten-) Forderung aufrechnen, muss er zur Geltendmachung der Aufrechnung gegen diese Forderung Vollstreckungsabwehrklage erheben. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob die Aufrechnung durchgreift und die Vollstreckung dementsprechend vorläufig einzustellen ist (vgl. dazu die stRspr. des Bundesfinanzhof [BFH], u. a. Beschlüsse vom 21. Dezember 2000, 31. Oktober 2000 und vom 22. September 1999 - VII B 40/00, VII B 168/00 und VII B 210/00 - alle veröffentlicht in Juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit der Aufrechnung der Finanzbehörden mit Steuerforderungen gegen Kostenerstattungsansprüche der Steuerpflichtigen). Steht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren für den Kostengläubiger damit aber ein einfacher Weg zur Verfügung, direkt einen vollstreckbaren Titel über seinen Kostenerstattungsanspruch zu erhalten, fehlt es für die Durchführung eines nicht auf eine weitergehendes Rechtschutzziel gerichteten (weiteren) Erkenntnisverfahrens an dem für die Zulässigkeit einer (Leistungs-) Klage erforderlichen Rechtschutzinteresse (Leitherer a.a.O.) .
20 
Dass zwischen den Beteiligten über die Höhe der zu erstatteten Kosten kein Streit besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eines Kostenfestsetzungsverfahrens bedarf es zwar dann nicht, wenn sich die Beteiligten in einem Prozessvergleich - anders als hier - auch über die Höhe der Kostenerstattung geeinigt haben (Leitherer a.a.O. § 197 Rdnr. 4a). In einem solchen Fall wäre die Erhebung einer Leistungsklage aber ebenfalls unzulässig, denn der Kostengläubiger könnte direkt aus dem (gerichtlichen) Vergleich die Vollstreckung seiner Kostenforderung betreiben. Dementsprechend kommt eine Leistungsklage zur Durchsetzung prozessualer oder verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsansprüche allenfalls dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart wurde oder der Kostenerstattungsanspruch (nur) die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens betrifft (so in dem vom SG zitierten Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 2010 - S 26 AS 823/10 - veröffentlicht in Juris]). Im Ergebnis war die beim SG erhobene Leistungsklage hier somit von Anfang an unzulässig; der Kläger kann mit seinem Begehren deshalb auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben.
21 
Letztlich kann sich der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter (in diesem Verfahren) auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 126 Abs. 1 ZPO, die über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. dazu Leitherer a.a.O., § 73a Rdnr. 2) berufen. § 126 ZPO begründet für den - wie hier - im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Gebühren und Auslagen ein selbständiges Beitreibungsrecht gegenüber dem Prozessgegner, der in die Kosten verurteilt worden ist oder sich zur Kostenübernahme in einem Vergleich verpflichtet hat (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr. 780). Die Norm dient der Entlastung der Staatskasse; ist der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet, soll diese von der aus der Beiordnung resultierenden Verpflichtung, die Gebühren im Rahmen der PKH zu zahlen, befreit werden (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 126 Rdnr. 1). Um eine Gefährdung dieses Normzwecks zu vermeiden, schränkt § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Verteidigungsmöglichkeiten des in die Prozesskosten verurteilten Gegners ein. Könnte der Kostenschuldner die ihm gegenüber dem Erstattungsanspruch des siegenden Prozessgegners selbst zustehenden Einreden auch gegenüber dem Beitreibungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts geltend machen, wäre die bezweckte Entlastung der Staatskasse im Ergebnis doch wieder gefährdet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 126 Rdnr. 29). In diesem Fall käme nämlich wieder der eigenständige öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Staat zum Tragen (a.A. wohl das SG in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2010 [S 14 AS 3902/09] und vom 31. Mai 2011 [S 14 SF 192/11 E]; zum Verhältnis der konkurrierenden Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts allgemein vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr. 693 ff. m.w.N.). Der Ausnahmetatbestand des § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO ermächtigt den zur Kostenerstattung verpflichteten Prozessgegner - anders als der Beklagte meint - im Übrigen nur zur Aufrechnung mit eigenen (prozessualen) Kostenerstattungsansprüchen; ein in der Hauptsache titulierter Anspruch wie der hier betroffene Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen (nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm von § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erfasst.
22 
Das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO ermächtigt jedoch nur diesen, den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 126 Rdnr. 3); der von diesem vertretene Kostengläubiger selbst (der Kläger des Ausgangsverfahrens), der hier allein Verfahrensbeteiligter ist, ist hingegen nicht prozessführungsbefugt, Ansprüche seines Bevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Im Übrigen würde aber auch für eine auf § 126 Abs. 1 SGG gestützte Leistungsklage des Bevollmächtigten selbst das für deren Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen; denn auch für die Titulierung des vom beigeordneten Rechtsanwalt im eigenen Namen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs steht das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung. Als Folge der mit der Entstehung des selbständigen Beitreibungsrechts eintretenden Verstrickung kann (und muss) der Rechtsanwalt die zu erstattenden Kosten auf eigenen Namen festsetzen lassen (Reichold a.a.O.)
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2012 - L 13 AS 831/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen

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(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.