Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juli 2009 - L 13 AL 2074/08

bei uns veröffentlicht am16.07.2009

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Gründungszuschusses.
In der Zeit vom 12. Februar bis 31. Mai 2007 war der Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig. Seine Arbeitszeit umfasste monatlich 40 Stunden, sein Lohn belief sich auf 320,00 Euro monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 2007 in Höhe von 38,69 Euro täglich bei einem Leistungssatz von 43,86 Euro täglich. Hierbei berücksichtigte sie Nebeneinkommen abzüglich eines monatlichen Freibetrags in Höhe von 165,00 Euro.
Zum 1. Juni 2007 beendete der Kläger seine Nebentätigkeit und machte sich gleichzeitig in der Versicherungsvermittlung selbständig. Mit Bescheid vom 13. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger den am 24. Mai 2007 beantragten Gründungszuschuss für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 1.460,70 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 15. August 2007 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass die Nebenbeschäftigung nicht mehr bestehe, weshalb er Anspruch auf 1.315,70 Euro zuzüglich 300,00 Euro habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Habe der Arbeitslose unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt und wurde das zuletzt bezogene Alg wegen des daraus erzielten Arbeitsentgelt gemindert, sei das so verminderte Alg für die Berechnung des Gründungszuschusses maßgebend; ausgenommen seien nur gelegentliche kurzzeitige Beschäftigungen. Der Kläger habe ab 12. Februar 2007 bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung ständig ausgeübt, weshalb eine gelegentliche Beschäftigung nicht vorgelegen habe. Damit sei das verminderte Alg für die Berechnung des Gründungszuschusses maßgebend.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Oktober 2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und vorgetragen, die Dienstanweisung entspreche nicht dem Sinn der Förderung des § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Sinn der Regelung sei es, dass der Arbeitslose nicht schlechter gestellt werden soll als während des Bezugs von Alg. Daraus sei auch die Dienstanweisung entstanden, dass eine kurzzeitige Beschäftigung bei der Berechnung des Gründungszuschusses nur dann berücksichtigt werden soll, wenn sie ständig ausgeübt werde. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass kurzzeitige Beschäftigungen dann auch neben der Existenzgründung ausgeübt werden könnten. Die selbständige Tätigkeit habe aber eine Nebenbeschäftigung nicht zugelassen, weshalb diese auch zum 1. Juni 2007 beendet worden sei. Zudem habe der Arbeitsvermittler in Gesprächen mehrfach gesagt, dass der Berechnung das nicht geminderte Alg zugrunde gelegt werde. Nur im Vertrauen auf diese Aussage habe der Kläger die Nebentätigkeit nicht sofort beendet. Der Gründungszuschuss müsste damit monatlich 43,86 Euro x 30 = 1.315,70 Euro + 300,00 Euro betragen und vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 als Zuschuss gewährt werden. Die Beklagte hat vorgetragen, der Gründungszuschuss richte sich nach dem zuletzt bezogenen Alg. Wenn die Beklagte unbillige Entscheidungen dadurch vermeidet, dass sie gelegentliche Nebeneinkünfte außer Betracht lasse, so sei dies bereits mehr als nach dem Wortlaut der Norm gewollt sein dürfte. Eine Zusage des Arbeitsvermittlers sei nicht nachvollziehbar und zudem nur wirksam, wenn sie schriftlich vorliege.
Mit Urteil vom 26. Februar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 verpflichtet, dem Kläger Gründungszuschuss in Höhe von 1.615,70 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 zu gewähren. Zwar sei grundsätzlich auf das zuletzt zuerkannte Alg abzustellen. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Ausnahme zu machen, da der Gründungszuschuss auch eine Anreizfunktion besitze sich selbständig zu machen. Ein Arbeitnehmer, der vorher eine Nebentätigkeit ausgeübt habe und diese wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aufgebe, sei jedoch finanziell schlechter gestellt als vorher. Hinzukomme, dass der Wortlaut des § 58 SGB III im Widerspruch zu § 57 SGB III stehe, der noch nicht einmal einen tatsächlichen Bezug von Alg voraussetze.
Gegen das der Beklagten am 3. April 2008 zugestellte Urteil hat sie am 30. April 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, § 58 SGB III regle die Höhe des Zuschusses. Nach dem Wortlaut wird der Gründungszuschuss in Höhe des Betrages geleistet, den der Arbeitnehmer als Alg zuletzt bezogen hat. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser zuletzt Alg in geminderter Höhe, nämlich unter Anrechnung von Nebeneinkommen, bezogen hat, finde nach dem Wortlaut Berücksichtigung. Sinn und Zweck der Regelung sei auch nicht eine Anreizfunktion, sich selbständig zu machen, sondern den Lebensunterhalt des Arbeitslosen zu sichern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sinn und Zweck des Gründungszuschusses sei sehr wohl ein Anreiz, sich selbständig zu machen. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit trage zur Entlastung des Arbeitsmarktes bei. Die Förderung von Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit stelle ein wirksames Instrument aktiver Arbeitsmarktpolitik dar. Wenn der Gründungszuschuss niedriger als das zuletzt bezogene Alg einschließlich Nebeneinkommen sei, sinke die Bereitschaft sich selbständig zu machen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
14 
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.615,70 Euro monatlich zu gewähren. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht lediglich ein Gründungszuschuss in Höhe von 1.460,70 Euro pro Monat vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 zu.
15 
Der Gründungszuschuss wird gemäß § 58 SGB III in der mit Wirkung zum 1. August 2006 neu eingeführten Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706) für die Dauer von 9 Monaten in Höhe des Betrages geleistet, den der Arbeitsnehmer als Alg zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,00 Euro. Der Kläger hat zuletzt vor Beginn seiner selbständigen Tätigkeit am 1. Juni 2007 für den Monat Mai 2007 1.160,70 Euro (30 x 38,69 Euro) als Alg erhalten. Zuzüglich des Pauschalbetrags von 300,00 Euro zur sozialen Absicherung beläuft sich der Gründungszuschuss demnach auf 1.460,70 Euro.
16 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung des Gründungszuschusses nach dem Leistungssatz des Alg in Höhe von 43,86 Euro täglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2008, L 10 AL 360/07 - juris, Petzold in Hauck/Noftz, § 58 SGB 3 Rn. 5) . Der Wortlaut des § 58 SGB III stellt vielmehr auf den tatsächlich bezogenen Betrag ab; auch in den Materialien zu § 58 SGB III heißt es, geförderte Personen erhielten einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Alg - und einen monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zur sozialen Absicherung - (BT Drucks 16/1196 Seite 31 zu § 58). Dem Gesetzgeber war auch der Unterschied zwischen dem Stammrecht und dem tatsächlichen Bezug von Alg bekannt. Vor diesem Hintergrund kann die Auslegung nicht ohne weiteres dahingehen, anstelle des Bezuges von Alg einen fiktiven Anspruch auf Alg zum Maßstab zu nehmen. Richtig ist, dass das zuletzt bezogene Alg dann nicht Anknüpfungspunkt sein kann, wenn Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Leistungen erhalten. Weil der tatsächliche Bezug von Alg keine Anspruchsvoraussetzung ist, kann es nötig sein, bei der Berechnung der Förderhöhe nach § 58 Abs. 1 SGB III auf das fiktive Alg abzustellen. Für diesen Fall ist von einer Regelungslücke auszugehen. Der Kläger erfüllt jedoch den gesetzlich geregelten Tatbestand, da er tatsächlich Alg bezogen hat. Entgegen dem eindeutigen, genau die Konstellation des Klägers erfassenden Wortlaut des Gesetzes kann eine teleologische Reduktion nur vorgenommen werden, wenn die immanente Teleologie des Gesetzes eine Einschränkung bedarf, das Gesetz einen anderen Sinn und Zweck verfolgt hatte (BSGE 45, 49,56; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, Seite 377, 391 ff.). Dies lässt sich anhand der Motive nicht feststellen. Der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/1410) enthielt noch nicht die Änderungen der §§ 57, 58 SGB III. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 16/1696 Seite 31) lässt sich nichts anderes ableiten, als dass das zuletzt bezogene Alg maßgeblich sein soll. Auch bedarf Sinn und Zweck des Gesetzes keine Reduktion. Der unmittelbare Zweck ist die Sicherung des Lebensunterhaltes (s. BT-Drucksache 16/1696 Seite 31, s. zum Überbrückungsgeld BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7 AL 34/05 R - juris) und die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 a.a.O.), was auch durch die gesetzliche Regelung erreicht wird; ob eine andere Regelung diese Zwecke noch besser erreichen könnte, kann nicht Maßstab für das Gericht sein. Hinzu kommt, dass die teleologische Reduktion normalerweise nur dazu führt, dass die gesetzliche Regelung in einem Teilbereich unangewendet bleibt (Larenz, a.a.O.); hier würde aber § 58 SGB III insgesamt verändert werden. Auch die Überlegung, Arbeitslose würden von der Möglichkeit, ihre selbständige Tätigkeit vorher im Rahmen einer Nebenbeschäftigung auszuprobieren, Abstand nehmen, rechtfertigt keine Abweichung vom Gesetz (so aber Link in Eicher/Schlegel, § 58 SGB III Rdnr. 24, 26, und SGb 2007, 17,22 f.). Soweit die Gegenauffassung (Link a.a.O) wiederum eine Gegenausnahme dann vornehmen möchte, wenn die Nebenbeschäftigung auch noch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird, wird letztlich versucht, das Einkommen aus Nebenerwerb und Sozialleistung vor und nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit konstant zu halten, was dem Gesetz nicht im Ansatz entnommen werden kann; zudem würden die Entscheidungsgrundlagen verändert werden: anstatt des bekannten in der Vergangenheit liegenden Bezuges von Alg müsste zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte eine Prognose darüber erfolgen, in welchem Umfang und mit welchem Einkommen der Versicherte zukünftig einer Nebentätigkeit nachgeht und nachgehen kann, was sich vom Gesetz weiter entfernt.
17 
Der Kläger hat für die Leistungshöhe keine schriftliche Zusicherung (§ 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) erhalten. Er kann sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, da eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen, denen gestaltende Entscheidungen des Klägers zugrunde liegen, nicht möglich ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2007, L 16 AL 437/07 - juris ). An dem Bezug von Nebeneinkommen vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann nichts mehr geändert werden mit der Folge, dass die Minderung des Anspruchs auf Alg nicht geändert werden kann. Eine Beweisaufnahme über einen Beratungsfehler musste somit unterbleiben.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
19 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
14 
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.615,70 Euro monatlich zu gewähren. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht lediglich ein Gründungszuschuss in Höhe von 1.460,70 Euro pro Monat vom 1. Juni 2007 bis 29. Februar 2008 zu.
15 
Der Gründungszuschuss wird gemäß § 58 SGB III in der mit Wirkung zum 1. August 2006 neu eingeführten Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706) für die Dauer von 9 Monaten in Höhe des Betrages geleistet, den der Arbeitsnehmer als Alg zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,00 Euro. Der Kläger hat zuletzt vor Beginn seiner selbständigen Tätigkeit am 1. Juni 2007 für den Monat Mai 2007 1.160,70 Euro (30 x 38,69 Euro) als Alg erhalten. Zuzüglich des Pauschalbetrags von 300,00 Euro zur sozialen Absicherung beläuft sich der Gründungszuschuss demnach auf 1.460,70 Euro.
16 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung des Gründungszuschusses nach dem Leistungssatz des Alg in Höhe von 43,86 Euro täglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2008, L 10 AL 360/07 - juris, Petzold in Hauck/Noftz, § 58 SGB 3 Rn. 5) . Der Wortlaut des § 58 SGB III stellt vielmehr auf den tatsächlich bezogenen Betrag ab; auch in den Materialien zu § 58 SGB III heißt es, geförderte Personen erhielten einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Alg - und einen monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zur sozialen Absicherung - (BT Drucks 16/1196 Seite 31 zu § 58). Dem Gesetzgeber war auch der Unterschied zwischen dem Stammrecht und dem tatsächlichen Bezug von Alg bekannt. Vor diesem Hintergrund kann die Auslegung nicht ohne weiteres dahingehen, anstelle des Bezuges von Alg einen fiktiven Anspruch auf Alg zum Maßstab zu nehmen. Richtig ist, dass das zuletzt bezogene Alg dann nicht Anknüpfungspunkt sein kann, wenn Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Leistungen erhalten. Weil der tatsächliche Bezug von Alg keine Anspruchsvoraussetzung ist, kann es nötig sein, bei der Berechnung der Förderhöhe nach § 58 Abs. 1 SGB III auf das fiktive Alg abzustellen. Für diesen Fall ist von einer Regelungslücke auszugehen. Der Kläger erfüllt jedoch den gesetzlich geregelten Tatbestand, da er tatsächlich Alg bezogen hat. Entgegen dem eindeutigen, genau die Konstellation des Klägers erfassenden Wortlaut des Gesetzes kann eine teleologische Reduktion nur vorgenommen werden, wenn die immanente Teleologie des Gesetzes eine Einschränkung bedarf, das Gesetz einen anderen Sinn und Zweck verfolgt hatte (BSGE 45, 49,56; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, Seite 377, 391 ff.). Dies lässt sich anhand der Motive nicht feststellen. Der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/1410) enthielt noch nicht die Änderungen der §§ 57, 58 SGB III. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 16/1696 Seite 31) lässt sich nichts anderes ableiten, als dass das zuletzt bezogene Alg maßgeblich sein soll. Auch bedarf Sinn und Zweck des Gesetzes keine Reduktion. Der unmittelbare Zweck ist die Sicherung des Lebensunterhaltes (s. BT-Drucksache 16/1696 Seite 31, s. zum Überbrückungsgeld BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7 AL 34/05 R - juris) und die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 a.a.O.), was auch durch die gesetzliche Regelung erreicht wird; ob eine andere Regelung diese Zwecke noch besser erreichen könnte, kann nicht Maßstab für das Gericht sein. Hinzu kommt, dass die teleologische Reduktion normalerweise nur dazu führt, dass die gesetzliche Regelung in einem Teilbereich unangewendet bleibt (Larenz, a.a.O.); hier würde aber § 58 SGB III insgesamt verändert werden. Auch die Überlegung, Arbeitslose würden von der Möglichkeit, ihre selbständige Tätigkeit vorher im Rahmen einer Nebenbeschäftigung auszuprobieren, Abstand nehmen, rechtfertigt keine Abweichung vom Gesetz (so aber Link in Eicher/Schlegel, § 58 SGB III Rdnr. 24, 26, und SGb 2007, 17,22 f.). Soweit die Gegenauffassung (Link a.a.O) wiederum eine Gegenausnahme dann vornehmen möchte, wenn die Nebenbeschäftigung auch noch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird, wird letztlich versucht, das Einkommen aus Nebenerwerb und Sozialleistung vor und nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit konstant zu halten, was dem Gesetz nicht im Ansatz entnommen werden kann; zudem würden die Entscheidungsgrundlagen verändert werden: anstatt des bekannten in der Vergangenheit liegenden Bezuges von Alg müsste zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte eine Prognose darüber erfolgen, in welchem Umfang und mit welchem Einkommen der Versicherte zukünftig einer Nebentätigkeit nachgeht und nachgehen kann, was sich vom Gesetz weiter entfernt.
17 
Der Kläger hat für die Leistungshöhe keine schriftliche Zusicherung (§ 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) erhalten. Er kann sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, da eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen, denen gestaltende Entscheidungen des Klägers zugrunde liegen, nicht möglich ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2007, L 16 AL 437/07 - juris ). An dem Bezug von Nebeneinkommen vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann nichts mehr geändert werden mit der Folge, dass die Minderung des Anspruchs auf Alg nicht geändert werden kann. Eine Beweisaufnahme über einen Beratungsfehler musste somit unterbleiben.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
19 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung


(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 58 Förderung im Ausland


(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr ni

Referenzen

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.