Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2015 - L 11 KR 5355/14

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Hypnosebehandlung bei einem nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassenen Leistungserbringer.
Der am ... 1961 geborene und berentete Kläger wandte sich mit E-Mail vom 02.01.2012 an die Leitende Ärztin des MDK Bayern mit der Bitte um Mitteilung von Möglichkeiten einer Kostenübernahme für eine medizinische Hypnosetherapie. Die Leitende Ärztin wies in ihrer Antwort darauf hin, dass sie keine generelle Aussage zum Thema Hypnosebehandlung machen könne. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung treffe die Krankenkasse. Der Kläger müsse zunächst die gewünschte Behandlung bei der Krankenkasse beantragen.
Mit E-Mail vom 31.01.2012 beantragte der Kläger mit Verweis auf ein Schreiben von Anfang Januar, das nicht bei der Beklagten eingegangen ist, die Kostenübernahme für eine medizinische Hypnoseheilbehandlung bei dem nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassenen Dr. N. P. (www.hypnose-doktor.de) in M.. Zur Begründung seines Antrags führte aus, dass er seit 28 Jahren einen extrem hartnäckigen Wasch- und Putzzwang habe. Insgesamt drei stationäre Klinikaufenthalte in den letzten 15 Jahren von einer jeweils zwei- bis dreimonatigen Dauer sowie weitere ambulante Therapien bis zum Jahr 2009 hätten nicht zur Reduzierung oder Heilung der Zwangskrankheit geführt. Da es sich bei ihm um einen besonders schweren Ausnahmefall handle und es ihm durch diese schwere Zwangskrankheit mittlerweile nicht mehr möglich sei, die Wohnung bzw das Grundstück zu verlassen, sehe er in einer Hypnosebehandlung die einzige Möglichkeit, sein Leben danach wieder halbwegs normal leben zu können. Dr. P. sei einer der renommiertesten Hypnosetherapeuten in Deutschland und verfüge über beste und langjährige Erfahrungen und Ausbildungen in Hypnose, Psychologie, Neurologie und Psychiatrie.
Der Beklagten lag eine fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, Dr. N., vom 24.02.2012 vor. Darin beschrieb die Ärztin eine ambulante Behandlung von 1993 bis 2006 aufgrund einer Zwangsneurose. Durch die Therapie sei keine ausreichende und nachhaltige Besserung erreicht worden. Wegen der extremen Ausprägung der Zwangssymptomatik halte sie eine Hypnosetherapie für sinnvoll und erforderlich.
Dr. S. vom MDK Bayern nahm am 19.04.2012 Stellung und befürwortete die Hypnosebehandlung nicht. Sie verwies auf eine alternative fachärztliche psychiatrische Behandlung stationär oder zumindest ambulant. Der Facharzt für Innere Medizin, Dr. R., nahm mit ärztlichem Zeugnis vom 21.05.2012 Stellung. Er führte aus, dass eine ärztliche Betreuung im Rahmen des Krankheitsbildes, welches querolatorische und egozentrische Züge beinhalte, scheitere. Da psychotherapeutische Maßnahmen eine wesentliche Änderung des Krankheitsbildes nicht ergeben hätten, werde die Bitte des Klägers zur Durchführung der Hypnosetherapie fachärztlich unterstützt.
Der MDK Bayern nahm mit sozialmedizinischem Gutachten vom 20.06.2012 erneut ablehnend Stellung. Die Beklagte teilte dem Kläger danach zunächst telefonisch mit, dass eine Kostenübernahme abgelehnt werde. Mit E-Mail vom 04.07.2012 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte Akteneinsicht.
Mit Bescheid vom 24.07.2012 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag auf Kostenübernahme für eine Hypnosebehandlung bei Dr. N. P. schriftlich ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Dr. P. kein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer sei, so dass eine Übernahme der Behandlungskosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei. Die Beklagte fügte dem Bescheid eine Liste von zugelassenen Ärzten und Psychotherapeuten, die eine Genehmigung für Hypnose haben, bei. Sie führte zudem aus, dass die Prüfung, ob eine Hypnosebehandlung medizinisch indiziert sei, alleine dem Arzt/Psychotherapeuten obliege. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte sei hierfür nicht erforderlich. Sofern die Hypnose medizinisch notwendig sei, werde die Behandlung direkt über die Chipkarte abgerechnet.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit E-Mail vom 10.08.2012 Widerspruch. Er habe die ersten vier Fachärzte der übersandten Liste kontaktiert. Diese Ärzte führten entweder keine Hypnosetherapie durch oder ein Termin sei frühestens im Februar 2013 zu bekommen. Er könne von der Krankenkasse die Behandlung durch einen privaten niedergelassenen Arzt bezahlt bekommen, wenn erst nach einer unzumutbaren Wartezeit von mehr als drei Monaten in seiner Nähe ein Therapieplatz angeboten werden könne. Der Kläger begehrte weiterhin die Genehmigung einer Hypnosebehandlung bei Dr. P..
Mit Schreiben vom 28.08.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Liste von 27 Ärzten in dessen Wohnbereich, die Hypnose im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung anbieten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ua aus, dass aufgrund des Umstands, dass Dr. P. kein Vertragsbehandler sei, eine Genehmigung und Kostenübernahme der begehrten Behandlung nicht möglich sei. Der Widerspruchsstelle sei bewusst, dass die Suche nach einem geeigneten Behandler mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Insbesondere könnten persönliche Wünsche und Besonderheiten, die terminliche Vorlieben, Entfernung zum Wohnort oder dem Arbeitsplatz, Geschlecht des Therapeuten und ähnliches aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Vertragstherapeuten nicht immer vollständig berücksichtigt werden. Daraus erwecke aber kein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme von Aufwendungen bei einem nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.10.2012 als einfacher Brief zur Post gegeben.
10 
Gegen die Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 7.11.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Zur Begründung hat die Klägerbevollmächtigte auf die Begründungen des Klägers im Antrags- und Widerspruchsverfahren verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass ein absolutes Vertrauensverhältnis zu Dr. P. bestünde. Die von der Beklagten mitgeteilten Ärzte arbeiteten entweder nicht mit Hypnose, ihnen fehle es an entsprechender Erfahrung oder sie würden nur eine Hypnosetherapie in Verbindung mit Psychotherapie und Psychopharmaka anbieten. Der Kläger begehre jedoch eine reine medizinische Hypnosebehandlung. Die Therapie sei dringend erforderlich. Sie sei auch Gegenstand der Gesetzlichen Krankenversicherung und käme dem Wirtschaftlichkeitsgebot sehr entgegen. Im Übrigen liege ein Systemversagen vor.
11 
Die Beklagte hat ausgeführt, dass aus Ihrer Sicht eine Kostenübernahme auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich eines Systemversagens nicht erfolgen könne. Eine Hypnosetherapie sei Bestandteil der psychosomatischen Grundversorgung gemäß der Psychotherapie-Richtlinie. Da diese im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vom Kläger noch nicht in Anspruch genommen worden sei, sei der Therapieweg auch nicht ausgeschöpft.
12 
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme schon daran scheitere, dass Dr. P. die generelle Qualifikation zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie fehle.
13 
Gegen das am 28.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er hat die Berufung nicht begründet.
14 
Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 20.03.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt. Der Kläger erhalte Gelegenheit, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Zu diesem Schreiben hat sich der Kläger nicht geäußert. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erklärt.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.11.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Hypnosebehandlung bei Dr. P. zu übernehmen.
17 
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Behandlung bei Dr. P..
20 
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat diese Verfahrensweise beabsichtigt und hat hierzu keine Stellung genommen.
21 
Nach dem vom SGB V installierten Sach- und Dienstleistungssystem (§§ 2 Abs 2, 13 Abs 1 SGB V) dürfen Versicherte nur zugelassene Leistungserbringer (zu den Psychotherapeuten vgl §§ 95 ff SGB V) in Anspruch nehmen (§ 76 Abs 1 Satz 1 SGB V). Ein nicht zugelassener psychotherapeutischer Leistungserbringer kann zu Lasten der Krankenkasse nur nach Maßgabe des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V in Anspruch genommen werden. Danach kommt die notfallmäßige Inanspruchnahme nur dann in Betracht, wenn der Versicherte auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Leistungserbringer zumutbar nicht erreichbar ist (siehe auch Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 3528/11, sozialgerichtsbarkeit.de).
22 
Zwar besitzt Dr. P. ausweislich seiner Internetseite entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Jedoch fehlt ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Im Fall des Klägers lag auch kein Notfall vor, denn eine sofortige psychotherapeutische Behandlung war und ist nicht erforderlich. Dies zeigt sich schon an dem Umstand, dass die Zwangskrankheit seit 28 Jahren besteht und seit 2006 keine spezifische Behandlung mehr belegt ist. Eine Dekompensation oder akute Exazerbation wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
23 
Für den Senat nicht nachgewiesen ist im vorliegenden Einzelfall eine Unterversorgung mit zugelassenen Leistungserbringern (sog Versorgungslücke), die ausnahmsweise den Kläger dazu berechtigen würde, auch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat dem Kläger eine Liste von über 20 in Frage kommenden Ärzten bzw. Therapeuten zur Verfügung gestellt, die eine psychosomatische Grundversorgung gemäß der Psychotherapie-Richtlinie anbieten. Eine Hypnosetherapie kann Bestandteil dieser psychosomatischen Grundversorgung sein (§ 11, 21b Psychotherapie-Richtlinie). Der Kläger hat sich jedoch nicht in zumutbarer Weise um einen diesbezüglichen Therapieplatz bemüht. Er hat sich z.B. trotz Hinweis des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Ulm noch nicht einmal in eine Warteliste eintragen lassen. Er hat sich vielmehr auf die Behandlung bei Dr. P. fokussiert und alternative Behandlungen bei zugelassenen Behandlern nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.
24 
Das Argument des Klägers, die Hypnosebehandlung müsse wegen der Zwangsstörung am Stück (so bei Dr. P.) und nicht innerhalb von mehreren Terminen (Standardtherapie) nacheinander durchgeführt werden, ist nicht schlüssig. Denn der Kläger geht ausweislich den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21.06.2013 wohl davon aus, dass zugleich mit der Hypnosetherapie mit einer sofortigen Besserung zu rechnen ist. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dies dann nicht bei einer Hypnosetherapie im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung bei einem zugelassenen Leistungserbringer der Fall sein sollte.
25 
Da mögliche Therapieoptionen im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht ausgeschöpft sind, kommt eine Kostenübernahme auch nicht im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich eines Systemversagens in Betracht.
26 
Die Berufung hat deshalb unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Behandlung bei Dr. P..
20 
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat diese Verfahrensweise beabsichtigt und hat hierzu keine Stellung genommen.
21 
Nach dem vom SGB V installierten Sach- und Dienstleistungssystem (§§ 2 Abs 2, 13 Abs 1 SGB V) dürfen Versicherte nur zugelassene Leistungserbringer (zu den Psychotherapeuten vgl §§ 95 ff SGB V) in Anspruch nehmen (§ 76 Abs 1 Satz 1 SGB V). Ein nicht zugelassener psychotherapeutischer Leistungserbringer kann zu Lasten der Krankenkasse nur nach Maßgabe des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V in Anspruch genommen werden. Danach kommt die notfallmäßige Inanspruchnahme nur dann in Betracht, wenn der Versicherte auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Leistungserbringer zumutbar nicht erreichbar ist (siehe auch Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 3528/11, sozialgerichtsbarkeit.de).
22 
Zwar besitzt Dr. P. ausweislich seiner Internetseite entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Jedoch fehlt ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Im Fall des Klägers lag auch kein Notfall vor, denn eine sofortige psychotherapeutische Behandlung war und ist nicht erforderlich. Dies zeigt sich schon an dem Umstand, dass die Zwangskrankheit seit 28 Jahren besteht und seit 2006 keine spezifische Behandlung mehr belegt ist. Eine Dekompensation oder akute Exazerbation wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
23 
Für den Senat nicht nachgewiesen ist im vorliegenden Einzelfall eine Unterversorgung mit zugelassenen Leistungserbringern (sog Versorgungslücke), die ausnahmsweise den Kläger dazu berechtigen würde, auch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat dem Kläger eine Liste von über 20 in Frage kommenden Ärzten bzw. Therapeuten zur Verfügung gestellt, die eine psychosomatische Grundversorgung gemäß der Psychotherapie-Richtlinie anbieten. Eine Hypnosetherapie kann Bestandteil dieser psychosomatischen Grundversorgung sein (§ 11, 21b Psychotherapie-Richtlinie). Der Kläger hat sich jedoch nicht in zumutbarer Weise um einen diesbezüglichen Therapieplatz bemüht. Er hat sich z.B. trotz Hinweis des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Ulm noch nicht einmal in eine Warteliste eintragen lassen. Er hat sich vielmehr auf die Behandlung bei Dr. P. fokussiert und alternative Behandlungen bei zugelassenen Behandlern nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.
24 
Das Argument des Klägers, die Hypnosebehandlung müsse wegen der Zwangsstörung am Stück (so bei Dr. P.) und nicht innerhalb von mehreren Terminen (Standardtherapie) nacheinander durchgeführt werden, ist nicht schlüssig. Denn der Kläger geht ausweislich den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21.06.2013 wohl davon aus, dass zugleich mit der Hypnosetherapie mit einer sofortigen Besserung zu rechnen ist. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb dies dann nicht bei einer Hypnosetherapie im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung bei einem zugelassenen Leistungserbringer der Fall sein sollte.
25 
Da mögliche Therapieoptionen im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht ausgeschöpft sind, kommt eine Kostenübernahme auch nicht im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich eines Systemversagens in Betracht.
26 
Die Berufung hat deshalb unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 2 Leistungen


(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. B

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 76 Freie Arztwahl


(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, de

Referenzen

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.

(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.

(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.

(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.

(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

(5) Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.

(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.

(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.

(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.

(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

(5) Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.