Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2008 - L 11 KR 2896/08

bei uns veröffentlicht am14.10.2008

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Er bezieht seinen Angaben zufolge eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.482,- EUR monatlich sowie eine Betriebsrente in Höhe von 197,61 EUR monatlich.
Bei der H. Lebensversicherung AG hatte er zum 1. Februar 1993 eine private Rentenversicherung (G. Aktiv-Rente) abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag hatte er Anspruch auf eine jährliche Altersrente von 1.548,53 DM bis an sein Lebensende, wenn er den 1. Februar 2007 erlebt (Versicherungsleistungen im Erlebensfall), andernfalls wurde eine Rentenzahlung für die Dauer von 10 Jahren garantiert (Versicherungsleistung im Todesfall). Ferner konnte er mit einer Frist von 3 Monaten vor Beginn der Altersrente beantragen, dass im Erlebensfall der Anspruch auf alle fällig werdenden Renten durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 19.761,00 DM abgefunden wird. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Er erhielt einschließlich Überschussbeteiligung 16.622,55 EUR ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bestätigte die H. Lebensversicherung AG dem Kläger, dass es sich um eine ausschließlich privat geführte Lebensversicherung handele und deswegen eine Beitragspflicht für die Krankenkasse nicht bestehe.
Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung mit Bescheid vom 22. Juni 2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2007 in Höhe von 319,65 EUR monatlich neu fest, wobei zugrunde gelegt wurde, dass die Kapitalabfindung in Höhe von monatlich 138,52 EUR für 10 Jahre als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, einmalige Leistungen von Versicherungsgesellschaften seien nicht als Versorgungsbezüge zu betrachten, wenn diese Einkünfte nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stünden, sich also aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge ergeben hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 19 Abs. 1 b ihrer Satzung gelte für Einmalbeträge, die keinem abgegrenztem Zeitraum zuzuordnen seien, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten. Der Kläger habe von der H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung von 16.622,52 EUR erhalten, woraus demzufolge auf 10 Jahre umgerechnet ein monatlicher Zahlbetrag von 138,52 EUR resultiere. Diesen Wert habe man neben den übrigen nicht strittigen Einkünften berücksichtigt.
Mit seiner dagegen am 24. Oktober 2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Satzungsbestimmung der Beklagten sei zu unbestimmt, da es der willkürlichen Betrachtungsweise der Beklagten überlassen bleibe, welche Geldmittel sie zu beitragspflichtigen Einnahmen erkläre.
Der Kläger hat noch weitere Unterlagen der G. Lebensversicherung AG vorgelegt.
10 
Mit Urteil vom 30. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 5. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Krankenkasse müsse nicht alle berücksichtigungsfähigen Einnahmen einzeln aufzählen, sondern dürfe in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen mit einer generalklauselartigen Regelung erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorbehalten. In der Rechtsprechung sei auch die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung ausdrücklich anerkannt. Auf dieser Basis sei es auch nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien. § 238a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) lege hierzu ausdrücklich eine Rangfolge der Einnahmearten bei freiwillig versicherten Rentnern fest. Daraus ergebe sich, dass auch vergleichbare Renten, die nicht ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien. Hierfür spreche, dass Renten aus privaten Versicherungen bei freiwillig Versicherten häufig dieselbe Funktion hätten (Versicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. Die dadurch gegebene Ungleichbehandlung gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. pflichtversicherten Rentnern verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), da dies durch hinreichende Gründe gerechtfertigt sei. Das sei bei einer langfristig angelegten privaten Rentenversicherung auch noch begründbar, denn diese sei als Einnahme anzusehen, die auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Alter genutzt werden könne.
11 
Zur Begründung seiner dagegen am 18. Juni 2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er habe die Beiträge ausschließlich selbst getragen. Seine Lebensversicherung sei gerade nicht zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten gedacht gewesen. Deswegen sei die Versicherungssumme nach wie vor unverbraucht als Vermögen vorhanden. Beitragspflichtig könnten deshalb allenfalls - etwaige - Zinsen sein.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 22. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, aus dem Betrag von 16.622,55 EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtzüge verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten.
19 
Rechtsgrundlage für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 240 SGB V, der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung entsprechend gilt. Diese Vorschrift ordnet an, dass für die freiwilligen Mitglieder die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei sind die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB V). Die Satzung der Beklagten regelt die Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten in § 19 Abs. 1 b wie folgt:
20 
„Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für die er gezahlt wird; für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen sind, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats.“
21 
Diese Satzungsregelung ist rechtmäßig, sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
22 
Die Kapitalabfindung des Klägers ist danach zwar nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V beitragspflichtig, denn es handelt sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (vgl. hierzu zuletzt Urteil des BSG vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, KrV 2008, 29). Die Kapitalabfindung ist jedoch als Einnahme, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbrauchen kann, beitragspflichtig. Die Satzung der Beklagten wiederholt mit den „Einnahmen, die vom Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten“ die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237 S. 225, damals zu Art. 1 § 249 Abs. 1). Damit sollten neben den in §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen hat, die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Die allgemeine Formulierung „Einnahmen und Geldmittel...“ in der Satzung ist auch zur Überzeugung des Senats ausreichend, um Einkünfte wie die Kapitalabfindung aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Denn die Beklagte kann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder ähnlich wie im Einkommenssteuerrecht (vgl. §§ 13 ff. Einkommensteuergesetz - EStG -) durch Aufzählung einzelner Einnahmen regeln, die über die Einnahmen der Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Ihr ist es aber auch andererseits nicht verwehrt, die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40). Hiervon geht die Satzung der Beklagten aus. Die Rechtsprechung hat auf dieser Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34) und Vermietung (BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3- 2500 § 240 Nr. 31) als beitragspflichtige Einnahme ausdrücklich anerkannt. Im Übrigen regelt die Satzung in § 19 Abs. 1 b ausdrücklich, dass auch „Leistungen von Versicherungsgesellschaften“ zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.
23 
Die Kapitalabfindung von der H. Lebensversicherung AG ist auch für den Empfänger eine solche Einnahme, die zum Lebensunterhalt bestimmt ist, im Sinne der Satzung und fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung auf Zinserträge, die der Kläger nunmehr erzielt, einschränkend auszulegen und nur hiervon den Kläger zu Beiträgen heranzuziehen. Hierfür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der H. Lebensversicherung AG vom 20. Dezember 2006, womit dem Kläger alternativ zu der von ihm schlussendlich gewählten Kapitalauszahlung eine Altersrente angeboten wurde. Dies belegt auch zur Überzeugung des Senats, dass die Kapitalabfindung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt, nämlich grundsätzlich zum Lebensunterhalt bestimmt und geeignet ist. Demzufolge hat der Kläger auch zunächst am 3. April 2007 angegeben, dass er eine private Rente in Höhe von 99,- EUR erhalten werde, welches dem bezifferten Rentenanspruch der H. Lebensversicherungs AG entsprach. Dies belegt, dass die Lebensabfindung dieselbe Funktion hat (Sicherung der wirtschaflichten Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich die Kapitalabfindung zur Absicherung seines Alters genutzt hat oder weiterhin nur von deren Zinsen lebt. Entscheidend für die Beitragsheranziehung ist lediglich die Eignung als Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann.
24 
Dass die einmalige Zahlung durch die Satzung in Anlehnung an § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beitragsmäßig auf zehn Jahre verteilt wurde, anstatt entweder nur die Einmalzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen oder nur die jeweiligen Zinseinkünften zu Beiträgen heranzuziehen, ist ebenfalls rechtmäßig. Der Senat verkennt nicht, dass dadurch einmalige Einkünfte des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die gerade angesichts der aktuellen Bankenkrise möglicherweise als Vermögen im Folgemonat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei der Gruppe der versicherungspflichtigen Beitragszahler werden aber ebenfalls Einmalleistungen in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen. Zwar verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGBV V nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, bestimmt aber in Abs. 2 Satz 1, dass mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden müssen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Auch hat das BSG (Urteil vom 06.09.2001, aaO) bereits entschieden, dass gegen die Beitragspflicht (in diesem Falle einer Altersrente) mit dem Zahlbetrag nicht mit Erfolg eingewandt werden kann, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig und es würde kein Kapitalverzehr verlangt. Diese Aussage trifft für Rentenzahlungen nicht zu, weil schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Das BSG (aaO), dem sich der erkennende Senat anschließt, hat weiter ausgeführt, dass dies auch für Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gilt.
25 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten bestehen ebenfalls nicht. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG, nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
26 
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184).
27 
Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Beschäftigte gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25; 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist daher die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20. September 1995 - L 9 KR 142/94 - Breithaupt 1996, 199; Senatsurteil vom 23. November 2004, L 11 KR 3317/04; Hess. LSG, Urteil vom 11. Dezember 2003, L 1 KR 1298/01 mit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BSG vom 24. Februar 2005, B 12 KR 15/04 B).
28 
Die Berufung des Klägers ist deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
29 
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Umlegung einmaliger Einnahmen auf mehrere Monate rechtmäßig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Berufung eine Beitragsforderung von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung Beiträge in der von der Beklagten festgestellten Höhe zu entrichten.
19 
Rechtsgrundlage für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 240 SGB V, der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung entsprechend gilt. Diese Vorschrift ordnet an, dass für die freiwilligen Mitglieder die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei sind die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB V). Die Satzung der Beklagten regelt die Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten in § 19 Abs. 1 b wie folgt:
20 
„Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Rente) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der Einmalbetrag auf die Monate umzulegen, für die er gezahlt wird; für Einmalbeträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen sind, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem ersten des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats.“
21 
Diese Satzungsregelung ist rechtmäßig, sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
22 
Die Kapitalabfindung des Klägers ist danach zwar nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V beitragspflichtig, denn es handelt sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (vgl. hierzu zuletzt Urteil des BSG vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, KrV 2008, 29). Die Kapitalabfindung ist jedoch als Einnahme, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbrauchen kann, beitragspflichtig. Die Satzung der Beklagten wiederholt mit den „Einnahmen, die vom Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten“ die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237 S. 225, damals zu Art. 1 § 249 Abs. 1). Damit sollten neben den in §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen hat, die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Die allgemeine Formulierung „Einnahmen und Geldmittel...“ in der Satzung ist auch zur Überzeugung des Senats ausreichend, um Einkünfte wie die Kapitalabfindung aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Denn die Beklagte kann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder ähnlich wie im Einkommenssteuerrecht (vgl. §§ 13 ff. Einkommensteuergesetz - EStG -) durch Aufzählung einzelner Einnahmen regeln, die über die Einnahmen der Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Ihr ist es aber auch andererseits nicht verwehrt, die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40). Hiervon geht die Satzung der Beklagten aus. Die Rechtsprechung hat auf dieser Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34) und Vermietung (BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3- 2500 § 240 Nr. 31) als beitragspflichtige Einnahme ausdrücklich anerkannt. Im Übrigen regelt die Satzung in § 19 Abs. 1 b ausdrücklich, dass auch „Leistungen von Versicherungsgesellschaften“ zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.
23 
Die Kapitalabfindung von der H. Lebensversicherung AG ist auch für den Empfänger eine solche Einnahme, die zum Lebensunterhalt bestimmt ist, im Sinne der Satzung und fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung auf Zinserträge, die der Kläger nunmehr erzielt, einschränkend auszulegen und nur hiervon den Kläger zu Beiträgen heranzuziehen. Hierfür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der H. Lebensversicherung AG vom 20. Dezember 2006, womit dem Kläger alternativ zu der von ihm schlussendlich gewählten Kapitalauszahlung eine Altersrente angeboten wurde. Dies belegt auch zur Überzeugung des Senats, dass die Kapitalabfindung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt, nämlich grundsätzlich zum Lebensunterhalt bestimmt und geeignet ist. Demzufolge hat der Kläger auch zunächst am 3. April 2007 angegeben, dass er eine private Rente in Höhe von 99,- EUR erhalten werde, welches dem bezifferten Rentenanspruch der H. Lebensversicherungs AG entsprach. Dies belegt, dass die Lebensabfindung dieselbe Funktion hat (Sicherung der wirtschaflichten Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich die Kapitalabfindung zur Absicherung seines Alters genutzt hat oder weiterhin nur von deren Zinsen lebt. Entscheidend für die Beitragsheranziehung ist lediglich die Eignung als Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann.
24 
Dass die einmalige Zahlung durch die Satzung in Anlehnung an § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V beitragsmäßig auf zehn Jahre verteilt wurde, anstatt entweder nur die Einmalzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen oder nur die jeweiligen Zinseinkünften zu Beiträgen heranzuziehen, ist ebenfalls rechtmäßig. Der Senat verkennt nicht, dass dadurch einmalige Einkünfte des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die gerade angesichts der aktuellen Bankenkrise möglicherweise als Vermögen im Folgemonat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei der Gruppe der versicherungspflichtigen Beitragszahler werden aber ebenfalls Einmalleistungen in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen. Zwar verweist § 240 Abs. 2 Satz 3 SGBV V nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, bestimmt aber in Abs. 2 Satz 1, dass mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden müssen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Auch hat das BSG (Urteil vom 06.09.2001, aaO) bereits entschieden, dass gegen die Beitragspflicht (in diesem Falle einer Altersrente) mit dem Zahlbetrag nicht mit Erfolg eingewandt werden kann, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig und es würde kein Kapitalverzehr verlangt. Diese Aussage trifft für Rentenzahlungen nicht zu, weil schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Das BSG (aaO), dem sich der erkennende Senat anschließt, hat weiter ausgeführt, dass dies auch für Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gilt.
25 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten bestehen ebenfalls nicht. Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG, nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
26 
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184).
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Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Beschäftigte gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25; 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist daher die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20. September 1995 - L 9 KR 142/94 - Breithaupt 1996, 199; Senatsurteil vom 23. November 2004, L 11 KR 3317/04; Hess. LSG, Urteil vom 11. Dezember 2003, L 1 KR 1298/01 mit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BSG vom 24. Februar 2005, B 12 KR 15/04 B).
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Die Berufung des Klägers ist deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
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Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Umlegung einmaliger Einnahmen auf mehrere Monate rechtmäßig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner


Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2008 - L 11 KR 2896/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2008 - L 11 KR 2896/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2004 - L 11 KR 3317/04

bei uns veröffentlicht am 23.11.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten strei

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Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 13.01.1925 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Aufgrund seiner Angaben vom 14.04.2003 im Einkommensfragebogen, wonach er wöchentlich noch 5 bis 7 Arbeitsstunden als Rechtsanwalt mit einem monatlichen Verdienst von 525,-- EUR tätig sei, eine Altersrente von der BfA in Höhe von monatlich EUR 1.746,-- und eine private Rente in Höhe von 443,-- EUR beziehe sowie Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von monatlich 53,-- EUR, aus Vermietung und Verpachtung hingegen einen Verlust habe, passte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2003 den Beitrag ab 01.07.2003 für die Krankenversicherung auf 402,90 EUR und für die Pflegeversicherung auf 49,28 EUR (Gesamtbeitrag monatlich 452,18 EUR) an.
Nachdem sich der Kläger gegen die Beitragserhöhung wandte, da sie jeder nachvollziehbaren Berechnung entbehre und außerdem die Rechtsmittelbelehrung fehle, teilte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2003 dem Kläger mit, gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 19 der Satzung gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aus unselbständiger Beschäftigung (525,-- EUR monatlich), aus Kapitalvermögen (53,-- EUR monatlich), privater Versorgung (443,-- EUR monatlich), einem Versorgungsbezug (113,21 EUR monatlich) und der Altersrente der BfA (1.764,18 EUR monatlich) - insgesamt 2.898,39 EUR monatlich - ergebe sich bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung (KV) von 13,9% und zur Pflegeversicherung (PV) von 1,7% ein monatlicher Beitrag für die KV in Höhe von 402,90 EUR und zur PV in Höhe von 49,28 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine monatlichen Einkünfte betrügen aus der privaten Versorgung 327,-- EUR und aus dem anwaltlichen Versorgungswerk 116,--EUR (= 443,-- EUR). Die Beklagte habe (offenbar aus einer früheren Aufstellung entnommen) Versorgungsbezüge von 113,21 EUR zusätzlich und damit diese Position doppelt in Ansatz gebracht. Außerdem sei der Verlust aus Vermietung und Verpachtung von monatlich 387,-- EUR nicht berücksichtigt worden. Es entspreche simpelster ökonomischer Erkenntnis, dass ohne finanziellen Einsatz kein Ertrag zu erzielen sei und ein nicht durch Gewinn aus anderen Wirtschaftsgütern ausgeglichener Verlust zu Lasten der Vermögenssubstanz gehe. Die Beitragsforderung stelle mithin einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum dar.
Mit Bescheid vom 21.08.2003 berechnete die Beklagte hierauf den Beitrag neu (ohne die zusätzlichen Versorgungsbezüge von 113,21 EUR) und zwar für die KV mit 387,14 EUR und für die PV mit 47,34 EUR (Gesamtbeitrag 434,48 EUR). Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung könne nicht berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 23.02.1995 entschieden, dass bei der Berechnung der Beiträge für freiwillige Mitglieder kein vertikaler Verlustausgleich zwischen positiven Einkünften aus einer Einkunftsart und negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten vorzunehmen sei.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und trug ergänzend vor, er verkenne nicht, dass das BSG die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) grundsätzlich ablehne. Dabei habe es sich jedoch ausdrücklich nur auf den Ausgleich zwischen Versorgungsbezügen sowie Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit bezogen, einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten aber offengelassen. Erträge aus Vermietung und Verpachtung unterschieden sich in der Art und Weise ihres Zustandekommens und in ihrer Beständigkeit grundlegend von den Einkünften der versicherungspflichtigen Mitglieder, die nicht dem Risiko einkommens-mindernder Verluste ausgesetzt seien. Der Gesetzgeber habe der Beitragsbemessung nicht etwa die Summe der Einnahmen zugrundegelegt, sondern die „Gesamtheit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Das BSG übersehe, dass nach gängiger Gesetzgebungspraxis Ausnahmeregelungen (wie die vermeintliche Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs) einer besonderen Bestimmung bedürften. Insoweit bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken, da zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die es rechtfertigen könnten, den Gleichheitssatz zu durchbrechen. Das Urteil des BSG vom 23.02.1995 verstoße darüber hinaus gegen jede allgemein gültige betriebswirtschaftliche und steuerliche Betrachtungsweise, wenn es § 240 Abs. 1 SGB V entnehmen wolle, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die Gesamtheit der Einnahmen und nicht etwa die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben gemeint. Von der Gefahr einer Besserstellung der freiwillig Versicherten könne keine Rede sein angesichts der Tatsache, dass diese nicht nur - wie die Pflichtversicherten - für Arbeits- und vergleichbare Einkommen sowie Renten, sondern darüber hinaus für alle weiteren sonstigen Einnahmen Beiträge entrichten müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23.09.1999 und 16.05.2001) könne der vom Kläger angegebene Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht bei den Einkunftsarten Kapitalerträge, Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung berücksichtigt werden und sich dieser Verlust somit nicht beitragsmindernd auswirken.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, sowohl § 240 SGB V als auch § 19 der Satzung der Beklagten seien verfassungswidrig. Im Gegensatz zu der detailliert geregelten Beitragsbemessung bei Pflichtmitgliedern verzichte der Gesetzgeber bei den freiwilligen Mitgliedern nicht nur auf jegliche Normierung, sondern überlasse es dem Versicherer, die Beitragsbemessung selbst festzulegen. Mit dem vagen und uferlos ausdehnbaren Begriff der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" werde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermächtigt, von den freiwilligen Mitgliedern Beiträge nach freiem Belieben zu erheben ohne Rücksicht auf verfassungsrechtliche, volkswirtschaftliche, sozialpolitische und steuertechnische Erwägungen. Das BSG vermöge nicht zu erklären, weshalb Vermögenseinkünfte bei den Versicherungspflichtigen nicht zu berücksichtigen seien. Zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestünden keine derartigen Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu durchbrechen. Bei seinen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung handle es sich keineswegs um fiktive Verluste wie etwa aus Sonderabschreibungen. Vielmehr resultierten diese aus dem laufenden Erhaltungsaufwand zuzüglich außergewöhnlicher Kosten für einen neuen Erdheizöltank, neue Heizungsanlage, Sanierung einer Mietwohnung u.a. Da die Verluste aus dem Eigenkapital finanziert werden müssten, bedeute dies im Ergebnis, dass die Beklagte die Vermögenssubstanz zur Beitragsleistung heranziehe und damit in das grundgesetzlich geschützte Eigentum eingreife. Die Begründung des BSG in seinem Urteil vom 13.02.1995 sei nicht nachvollziehbar und finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Nicht hinreichend beachtet werde auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 (E 98 ff.)
Mit Urteil vom 09.07.2004, dem Kläger mit Einschreiben-Rückschein zugestellt am 17.07.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, im Rahmen des § 240 SGB V sei ein Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) nicht zulässig. Deshalb seien bei beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lediglich Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) absetzbar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23.02.1995 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 - und vom 23.09.1999 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Die Rechtsprechung zu § 240 Abs. 1 SGB V gehe davon aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied verbrauche und die ihm zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, bestimme. Daher beruhten die Verluste des Klägers aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung auf Ausgaben, die aufgrund dieser Einkommensart verursacht worden seien und minderten aber nicht die Einnahmen aus den übrigen berücksichtigungsfähigen Einnahmen. Eine Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Einkommensarten sei daher grundsätzlich unzulässig und im Rahmen der Gleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten auch geboten. (Hinweis auf das Urteil des LSG Berlin vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01 -). Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Art. 3, 14 Grundgesetz (GG) griffen nicht durch. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG vom 23.02.1995 sei durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1995 - 1 BvR 663/95 -).
10 
Hiergegen richtet sich die am 09.08.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, auf welches er verweist, vor, das SG sei auf seine Einwendungen nicht weiter eingegangen. Er halte an seiner Auffassung fest, dass es angesichts der Gleichartigkeit der Leistungsansprüche keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Gesetzgeber bei den Pflichtversicherten nur deren Arbeits- und vergleichbares Einkommen der Beitragspflicht unterwerfe, bei den freiwilligen Versicherten darüber hinaus jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Für beide Versichertengruppen sei charakteristisch, dass sie ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch eigene Tätigkeit bestreiten würden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung seien für die zum Eintritt in die freiwillige Versicherung Berechtigten nicht prägend. Solche Kriterien könnten die Schlechterstellung der Pflichtversicherten bei der Beitragsgestaltung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus liege eine verfassungsmäßig unzulässige Ungleichbehandlung auch darin, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur Regelung des § 15 SGB IV offenbar absichtlich darauf verzichtet habe, Regelungen zu treffen, wie und innerhalb welcher Zeiträume die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig Versicherten zu ermitteln seien. Ungeachtet dessen habe das BSG den vertikalen Verlustausgleich keineswegs vollständig und schon gar nicht im Verhältnis von Negativeinkünften aus Vermietung zu positiven sonstigen Einnahmen ausgeschlossen. Es habe lediglich dessen Zulässigkeit zwischen Verlusten aus selbständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Ruhegehältern verneint. Soweit das BSG die Zulässigkeit des vertikalen Verlustsausgleichs verneine, sei ihm nicht zu folgen. Hätte der Gesetzgeber - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch und von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen - den Verlustausgleich ausschließen wollen, hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Aus der Gesetzesbegründung könne keineswegs geschlossen werden, dass einkommensteuerrechtliche Prinzipien gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr sei nach dem eindeutigen Wortlaut nur klargestellt worden, dass die tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen beitragspflichtig seien ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerlich begünstigt seien. So wie damit die Berücksichtigung fiktiver Verluste ausgeschlossen werden solle, erhelle umgekehrt hieraus, dass der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung auf die tatsächlich vorhandenen - also ggf. durch Verluste geminderten - Einnahmen abstelle und damit den vertikalen Verlustausgleich zulasse. Letztlich beziehe sich die Streitfrage der Zulässigkeit des vertikalen Verlustsausgleichs auf uralte, einfachste und ansonsten allgemein beachtete - auch das Steuerrecht beherrschende - Prinzipien. Dass Bürger gezwungen seien, wegen deren Missachtung jahrelang die höchsten Gerichte zu befassen, weil der Gesetzgeber es versäumt habe, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen, erweise die Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
11 
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 2003 und vom 24. Juli 2003 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 zu verurteilen, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2003 ohne Einnahmen aus Kapitalvermögen neu festzusetzen, hilfsweise bei der Beitragsbemessung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung beitragsmindernd zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und hat einen Auszug aus ihrer Satzung vorgelegt.
13 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beitragsberechnung der Beklagten gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften nicht bestehen.
16 
Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der vorliegend streitigen Problematik des vertikalen Verlustausgleichs auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt, dass ein solcher nicht zulässig ist.
17 
Bereits das bis zum 31.12.1988 geltende Recht zielte hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder auf deren „Einnahmen zum Lebensunterhalt" ab. Nach § 240 SGB V in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (Abs. 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 19 der Satzung der Beklagten.
18 
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Dem gegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25, 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; SozR 3-2500 § 40 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 -).
19 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den vom Kläger angegebenen Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei den Einnahmen (Rentenbezüge, Kapitalerträge) abzusetzen. Das BSG hatte bereits zur Rechtslage des § 180 RVO (in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung) einen vertikalen Verlustausgleich (also einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einnahmearten des Versicherten) als unzulässig erklärt (vgl. BSG vom 28.02.1984 - 12 RK 65/82 = SozR 2200 § 180 Nr. 16; BSG Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 2/87 -). Mit Urteilen vom 23.02.1995 (SozR 3-2500 § 240) und vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - Breithaupt 2000, S. 364 ff. - 368), denen der Senat folgt, hat das BSG dies für die Rechtslage des § 240 SGB V bestätigt. Beim Kläger bestimmt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Renten- bzw. Versorgungsbezügen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können dem gemäß nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl. Urteil des BSG vom 23.02.1995 a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.
20 
Für die Unzulässigkeit der Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Art spricht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach muss die Satzung der Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten mindestens die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten erzielten Einnahmen berücksichtigen. Bei diesen versicherungspflichtig Beschäftigten hängt indes die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt (vgl. dazu §§ 249 ff. SGB V). Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit oder - insoweit gilt das Gleiche - aus Vermietung und Verpachtung kann bei ihnen nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Einkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet. Insofern entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, bei freiwillig Versicherten einen Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten nicht zuzulassen. Der Ausschluss eines vertikalen Verlustsausgleichs ist daher ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1995 a.a.O.; Urteile des LSG Berlin vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 - und vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01). Nach Auffassung des Senats gilt dies nicht nur für einen Ausgleich von Versorgungsbezügen und Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch für einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten, insbesondere wie hier zwischen Kapitalerträgen bzw. Renteneinkünften und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Darin, dass die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben nur soweit berücksichtigt werden, als beitragspflichtige Mieteinnahmen als solche nicht vorhanden sind, ein darüber hinausgehender Verlustausgleich aber bei den anderen Einkommensarten nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist, liegt kein Eingriff in Art. 14 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 12 RK 50/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 29, jeweils m.w.N.).
21 
Für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages gilt gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 240 SGB V Entsprechendes.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beitragsberechnung der Beklagten gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften nicht bestehen.
16 
Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der vorliegend streitigen Problematik des vertikalen Verlustausgleichs auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt, dass ein solcher nicht zulässig ist.
17 
Bereits das bis zum 31.12.1988 geltende Recht zielte hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder auf deren „Einnahmen zum Lebensunterhalt" ab. Nach § 240 SGB V in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (Abs. 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 19 der Satzung der Beklagten.
18 
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Dem gegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25, 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; SozR 3-2500 § 40 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 -).
19 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den vom Kläger angegebenen Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei den Einnahmen (Rentenbezüge, Kapitalerträge) abzusetzen. Das BSG hatte bereits zur Rechtslage des § 180 RVO (in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung) einen vertikalen Verlustausgleich (also einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einnahmearten des Versicherten) als unzulässig erklärt (vgl. BSG vom 28.02.1984 - 12 RK 65/82 = SozR 2200 § 180 Nr. 16; BSG Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 2/87 -). Mit Urteilen vom 23.02.1995 (SozR 3-2500 § 240) und vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - Breithaupt 2000, S. 364 ff. - 368), denen der Senat folgt, hat das BSG dies für die Rechtslage des § 240 SGB V bestätigt. Beim Kläger bestimmt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Renten- bzw. Versorgungsbezügen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können dem gemäß nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl. Urteil des BSG vom 23.02.1995 a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.
20 
Für die Unzulässigkeit der Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Art spricht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach muss die Satzung der Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten mindestens die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten erzielten Einnahmen berücksichtigen. Bei diesen versicherungspflichtig Beschäftigten hängt indes die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt (vgl. dazu §§ 249 ff. SGB V). Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit oder - insoweit gilt das Gleiche - aus Vermietung und Verpachtung kann bei ihnen nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Einkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet. Insofern entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, bei freiwillig Versicherten einen Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten nicht zuzulassen. Der Ausschluss eines vertikalen Verlustsausgleichs ist daher ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1995 a.a.O.; Urteile des LSG Berlin vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 - und vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01). Nach Auffassung des Senats gilt dies nicht nur für einen Ausgleich von Versorgungsbezügen und Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch für einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten, insbesondere wie hier zwischen Kapitalerträgen bzw. Renteneinkünften und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Darin, dass die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben nur soweit berücksichtigt werden, als beitragspflichtige Mieteinnahmen als solche nicht vorhanden sind, ein darüber hinausgehender Verlustausgleich aber bei den anderen Einkommensarten nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist, liegt kein Eingriff in Art. 14 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 12 RK 50/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 29, jeweils m.w.N.).
21 
Für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages gilt gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 240 SGB V Entsprechendes.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 13.01.1925 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Aufgrund seiner Angaben vom 14.04.2003 im Einkommensfragebogen, wonach er wöchentlich noch 5 bis 7 Arbeitsstunden als Rechtsanwalt mit einem monatlichen Verdienst von 525,-- EUR tätig sei, eine Altersrente von der BfA in Höhe von monatlich EUR 1.746,-- und eine private Rente in Höhe von 443,-- EUR beziehe sowie Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von monatlich 53,-- EUR, aus Vermietung und Verpachtung hingegen einen Verlust habe, passte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2003 den Beitrag ab 01.07.2003 für die Krankenversicherung auf 402,90 EUR und für die Pflegeversicherung auf 49,28 EUR (Gesamtbeitrag monatlich 452,18 EUR) an.
Nachdem sich der Kläger gegen die Beitragserhöhung wandte, da sie jeder nachvollziehbaren Berechnung entbehre und außerdem die Rechtsmittelbelehrung fehle, teilte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2003 dem Kläger mit, gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 19 der Satzung gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aus unselbständiger Beschäftigung (525,-- EUR monatlich), aus Kapitalvermögen (53,-- EUR monatlich), privater Versorgung (443,-- EUR monatlich), einem Versorgungsbezug (113,21 EUR monatlich) und der Altersrente der BfA (1.764,18 EUR monatlich) - insgesamt 2.898,39 EUR monatlich - ergebe sich bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung (KV) von 13,9% und zur Pflegeversicherung (PV) von 1,7% ein monatlicher Beitrag für die KV in Höhe von 402,90 EUR und zur PV in Höhe von 49,28 EUR.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine monatlichen Einkünfte betrügen aus der privaten Versorgung 327,-- EUR und aus dem anwaltlichen Versorgungswerk 116,--EUR (= 443,-- EUR). Die Beklagte habe (offenbar aus einer früheren Aufstellung entnommen) Versorgungsbezüge von 113,21 EUR zusätzlich und damit diese Position doppelt in Ansatz gebracht. Außerdem sei der Verlust aus Vermietung und Verpachtung von monatlich 387,-- EUR nicht berücksichtigt worden. Es entspreche simpelster ökonomischer Erkenntnis, dass ohne finanziellen Einsatz kein Ertrag zu erzielen sei und ein nicht durch Gewinn aus anderen Wirtschaftsgütern ausgeglichener Verlust zu Lasten der Vermögenssubstanz gehe. Die Beitragsforderung stelle mithin einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum dar.
Mit Bescheid vom 21.08.2003 berechnete die Beklagte hierauf den Beitrag neu (ohne die zusätzlichen Versorgungsbezüge von 113,21 EUR) und zwar für die KV mit 387,14 EUR und für die PV mit 47,34 EUR (Gesamtbeitrag 434,48 EUR). Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung könne nicht berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 23.02.1995 entschieden, dass bei der Berechnung der Beiträge für freiwillige Mitglieder kein vertikaler Verlustausgleich zwischen positiven Einkünften aus einer Einkunftsart und negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten vorzunehmen sei.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und trug ergänzend vor, er verkenne nicht, dass das BSG die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) grundsätzlich ablehne. Dabei habe es sich jedoch ausdrücklich nur auf den Ausgleich zwischen Versorgungsbezügen sowie Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit bezogen, einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten aber offengelassen. Erträge aus Vermietung und Verpachtung unterschieden sich in der Art und Weise ihres Zustandekommens und in ihrer Beständigkeit grundlegend von den Einkünften der versicherungspflichtigen Mitglieder, die nicht dem Risiko einkommens-mindernder Verluste ausgesetzt seien. Der Gesetzgeber habe der Beitragsbemessung nicht etwa die Summe der Einnahmen zugrundegelegt, sondern die „Gesamtheit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Das BSG übersehe, dass nach gängiger Gesetzgebungspraxis Ausnahmeregelungen (wie die vermeintliche Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs) einer besonderen Bestimmung bedürften. Insoweit bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken, da zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die es rechtfertigen könnten, den Gleichheitssatz zu durchbrechen. Das Urteil des BSG vom 23.02.1995 verstoße darüber hinaus gegen jede allgemein gültige betriebswirtschaftliche und steuerliche Betrachtungsweise, wenn es § 240 Abs. 1 SGB V entnehmen wolle, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die Gesamtheit der Einnahmen und nicht etwa die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben gemeint. Von der Gefahr einer Besserstellung der freiwillig Versicherten könne keine Rede sein angesichts der Tatsache, dass diese nicht nur - wie die Pflichtversicherten - für Arbeits- und vergleichbare Einkommen sowie Renten, sondern darüber hinaus für alle weiteren sonstigen Einnahmen Beiträge entrichten müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23.09.1999 und 16.05.2001) könne der vom Kläger angegebene Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht bei den Einkunftsarten Kapitalerträge, Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung berücksichtigt werden und sich dieser Verlust somit nicht beitragsmindernd auswirken.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, sowohl § 240 SGB V als auch § 19 der Satzung der Beklagten seien verfassungswidrig. Im Gegensatz zu der detailliert geregelten Beitragsbemessung bei Pflichtmitgliedern verzichte der Gesetzgeber bei den freiwilligen Mitgliedern nicht nur auf jegliche Normierung, sondern überlasse es dem Versicherer, die Beitragsbemessung selbst festzulegen. Mit dem vagen und uferlos ausdehnbaren Begriff der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" werde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermächtigt, von den freiwilligen Mitgliedern Beiträge nach freiem Belieben zu erheben ohne Rücksicht auf verfassungsrechtliche, volkswirtschaftliche, sozialpolitische und steuertechnische Erwägungen. Das BSG vermöge nicht zu erklären, weshalb Vermögenseinkünfte bei den Versicherungspflichtigen nicht zu berücksichtigen seien. Zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestünden keine derartigen Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu durchbrechen. Bei seinen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung handle es sich keineswegs um fiktive Verluste wie etwa aus Sonderabschreibungen. Vielmehr resultierten diese aus dem laufenden Erhaltungsaufwand zuzüglich außergewöhnlicher Kosten für einen neuen Erdheizöltank, neue Heizungsanlage, Sanierung einer Mietwohnung u.a. Da die Verluste aus dem Eigenkapital finanziert werden müssten, bedeute dies im Ergebnis, dass die Beklagte die Vermögenssubstanz zur Beitragsleistung heranziehe und damit in das grundgesetzlich geschützte Eigentum eingreife. Die Begründung des BSG in seinem Urteil vom 13.02.1995 sei nicht nachvollziehbar und finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Nicht hinreichend beachtet werde auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 (E 98 ff.)
Mit Urteil vom 09.07.2004, dem Kläger mit Einschreiben-Rückschein zugestellt am 17.07.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, im Rahmen des § 240 SGB V sei ein Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) nicht zulässig. Deshalb seien bei beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung lediglich Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) absetzbar (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23.02.1995 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 - und vom 23.09.1999 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Die Rechtsprechung zu § 240 Abs. 1 SGB V gehe davon aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied verbrauche und die ihm zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, bestimme. Daher beruhten die Verluste des Klägers aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung auf Ausgaben, die aufgrund dieser Einkommensart verursacht worden seien und minderten aber nicht die Einnahmen aus den übrigen berücksichtigungsfähigen Einnahmen. Eine Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Einkommensarten sei daher grundsätzlich unzulässig und im Rahmen der Gleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten auch geboten. (Hinweis auf das Urteil des LSG Berlin vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01 -). Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Art. 3, 14 Grundgesetz (GG) griffen nicht durch. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG vom 23.02.1995 sei durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1995 - 1 BvR 663/95 -).
10 
Hiergegen richtet sich die am 09.08.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, auf welches er verweist, vor, das SG sei auf seine Einwendungen nicht weiter eingegangen. Er halte an seiner Auffassung fest, dass es angesichts der Gleichartigkeit der Leistungsansprüche keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Gesetzgeber bei den Pflichtversicherten nur deren Arbeits- und vergleichbares Einkommen der Beitragspflicht unterwerfe, bei den freiwilligen Versicherten darüber hinaus jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Für beide Versichertengruppen sei charakteristisch, dass sie ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch eigene Tätigkeit bestreiten würden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung seien für die zum Eintritt in die freiwillige Versicherung Berechtigten nicht prägend. Solche Kriterien könnten die Schlechterstellung der Pflichtversicherten bei der Beitragsgestaltung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus liege eine verfassungsmäßig unzulässige Ungleichbehandlung auch darin, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur Regelung des § 15 SGB IV offenbar absichtlich darauf verzichtet habe, Regelungen zu treffen, wie und innerhalb welcher Zeiträume die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig Versicherten zu ermitteln seien. Ungeachtet dessen habe das BSG den vertikalen Verlustausgleich keineswegs vollständig und schon gar nicht im Verhältnis von Negativeinkünften aus Vermietung zu positiven sonstigen Einnahmen ausgeschlossen. Es habe lediglich dessen Zulässigkeit zwischen Verlusten aus selbständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Ruhegehältern verneint. Soweit das BSG die Zulässigkeit des vertikalen Verlustsausgleichs verneine, sei ihm nicht zu folgen. Hätte der Gesetzgeber - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch und von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen - den Verlustausgleich ausschließen wollen, hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Aus der Gesetzesbegründung könne keineswegs geschlossen werden, dass einkommensteuerrechtliche Prinzipien gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr sei nach dem eindeutigen Wortlaut nur klargestellt worden, dass die tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen beitragspflichtig seien ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerlich begünstigt seien. So wie damit die Berücksichtigung fiktiver Verluste ausgeschlossen werden solle, erhelle umgekehrt hieraus, dass der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung auf die tatsächlich vorhandenen - also ggf. durch Verluste geminderten - Einnahmen abstelle und damit den vertikalen Verlustausgleich zulasse. Letztlich beziehe sich die Streitfrage der Zulässigkeit des vertikalen Verlustsausgleichs auf uralte, einfachste und ansonsten allgemein beachtete - auch das Steuerrecht beherrschende - Prinzipien. Dass Bürger gezwungen seien, wegen deren Missachtung jahrelang die höchsten Gerichte zu befassen, weil der Gesetzgeber es versäumt habe, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen, erweise die Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
11 
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 2003 und vom 24. Juli 2003 in der Fassung des Bescheides vom 21. August 2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 zu verurteilen, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2003 ohne Einnahmen aus Kapitalvermögen neu festzusetzen, hilfsweise bei der Beitragsbemessung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung beitragsmindernd zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und hat einen Auszug aus ihrer Satzung vorgelegt.
13 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beitragsberechnung der Beklagten gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften nicht bestehen.
16 
Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der vorliegend streitigen Problematik des vertikalen Verlustausgleichs auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt, dass ein solcher nicht zulässig ist.
17 
Bereits das bis zum 31.12.1988 geltende Recht zielte hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder auf deren „Einnahmen zum Lebensunterhalt" ab. Nach § 240 SGB V in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (Abs. 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 19 der Satzung der Beklagten.
18 
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Dem gegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25, 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; SozR 3-2500 § 40 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 -).
19 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den vom Kläger angegebenen Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei den Einnahmen (Rentenbezüge, Kapitalerträge) abzusetzen. Das BSG hatte bereits zur Rechtslage des § 180 RVO (in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung) einen vertikalen Verlustausgleich (also einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einnahmearten des Versicherten) als unzulässig erklärt (vgl. BSG vom 28.02.1984 - 12 RK 65/82 = SozR 2200 § 180 Nr. 16; BSG Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 2/87 -). Mit Urteilen vom 23.02.1995 (SozR 3-2500 § 240) und vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - Breithaupt 2000, S. 364 ff. - 368), denen der Senat folgt, hat das BSG dies für die Rechtslage des § 240 SGB V bestätigt. Beim Kläger bestimmt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Renten- bzw. Versorgungsbezügen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können dem gemäß nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl. Urteil des BSG vom 23.02.1995 a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.
20 
Für die Unzulässigkeit der Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Art spricht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach muss die Satzung der Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten mindestens die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten erzielten Einnahmen berücksichtigen. Bei diesen versicherungspflichtig Beschäftigten hängt indes die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt (vgl. dazu §§ 249 ff. SGB V). Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit oder - insoweit gilt das Gleiche - aus Vermietung und Verpachtung kann bei ihnen nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Einkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet. Insofern entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, bei freiwillig Versicherten einen Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten nicht zuzulassen. Der Ausschluss eines vertikalen Verlustsausgleichs ist daher ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1995 a.a.O.; Urteile des LSG Berlin vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 - und vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01). Nach Auffassung des Senats gilt dies nicht nur für einen Ausgleich von Versorgungsbezügen und Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch für einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten, insbesondere wie hier zwischen Kapitalerträgen bzw. Renteneinkünften und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Darin, dass die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben nur soweit berücksichtigt werden, als beitragspflichtige Mieteinnahmen als solche nicht vorhanden sind, ein darüber hinausgehender Verlustausgleich aber bei den anderen Einkommensarten nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist, liegt kein Eingriff in Art. 14 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 12 RK 50/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 29, jeweils m.w.N.).
21 
Für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages gilt gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 240 SGB V Entsprechendes.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beitragsberechnung der Beklagten gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung der Beklagten nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften nicht bestehen.
16 
Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der vorliegend streitigen Problematik des vertikalen Verlustausgleichs auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt, dass ein solcher nicht zulässig ist.
17 
Bereits das bis zum 31.12.1988 geltende Recht zielte hinsichtlich der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder auf deren „Einnahmen zum Lebensunterhalt" ab. Nach § 240 SGB V in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (Abs. 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht § 19 der Satzung der Beklagten.
18 
Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist insoweit nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 104, 126, 144 f.). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Vorliegend gibt es für eine unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern durchaus sachgerechte Erwägungen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte werden die Beiträge entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, weil der Gesetzgeber bei dieser Gruppe davon ausgeht, dass diese Einkommensart die wesentliche Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Dem gegenüber wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen, die der Versicherung freiwillig angehören, in der Regel nicht nur von ihrem Arbeitseinkommen, sondern auch - insbesondere wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind - von sonstigen Einnahmen geprägt. Dass es auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer gibt, die Mieteinnahmen und Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, ist insoweit nicht von Belang, denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen - gerade im Bereich der Sozialversicherung - darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen mit der Folge schaffen, dass im Einzelfall auftretende Widersprüche und Härten hinzunehmen sind (BVerfGE 17, 1, 25, 63, 119, 120). Von der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und Mieteinnahmen bei freiwillig Versicherten für verfassungsgemäß angesehen worden (BVerfGE SozR 2200 § 180 Nr. 46; SozR 3-2500 § 40 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 16; LSG Berlin, Urteil vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 -).
19 
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den vom Kläger angegebenen Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei den Einnahmen (Rentenbezüge, Kapitalerträge) abzusetzen. Das BSG hatte bereits zur Rechtslage des § 180 RVO (in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung) einen vertikalen Verlustausgleich (also einen Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einnahmearten des Versicherten) als unzulässig erklärt (vgl. BSG vom 28.02.1984 - 12 RK 65/82 = SozR 2200 § 180 Nr. 16; BSG Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 2/87 -). Mit Urteilen vom 23.02.1995 (SozR 3-2500 § 240) und vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - Breithaupt 2000, S. 364 ff. - 368), denen der Senat folgt, hat das BSG dies für die Rechtslage des § 240 SGB V bestätigt. Beim Kläger bestimmt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den Renten- bzw. Versorgungsbezügen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung können dem gemäß nicht berücksichtigt werden, weil sie die Einnahmen als solche nicht mindern, sondern auf Ausgaben beruhen, die aufgrund der weiteren Einkommensart Vermietung und Verpachtung verursacht worden sind. Damit unterscheidet sich das auf die einzelnen tatsächlich vorhandenen Einnahmen abhebende Beitragsrecht der Krankenversicherung grundsätzlich vom Einkommensteuerrecht, in dem die wesentliche Grundlage für die Besteuerung der Gesamtbetrag der Einkünfte ist, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl. Urteil des BSG vom 23.02.1995 a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber in § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zulassen wollen, hätte er die Beitragslast vom Gesamtbetrag der Einkünfte und damit vom Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes abhängig gemacht. Dieses ist jedoch nicht geschehen.
20 
Für die Unzulässigkeit der Saldierung von negativen und positiven Einkünften verschiedener Art spricht auch § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach muss die Satzung der Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten mindestens die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten erzielten Einnahmen berücksichtigen. Bei diesen versicherungspflichtig Beschäftigten hängt indes die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen weder dem Grunde noch der Höhe nach davon ab, ob außerdem noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und daraus Gewinn erzielt wird oder ein Verlust herrührt (vgl. dazu §§ 249 ff. SGB V). Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit oder - insoweit gilt das Gleiche - aus Vermietung und Verpachtung kann bei ihnen nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Einkommen als solches nicht vorhanden ist und daher für die Beitragsbemessung ausscheidet. Insofern entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, bei freiwillig Versicherten einen Verlustausgleich bei verschiedenen Einkommensarten nicht zuzulassen. Der Ausschluss eines vertikalen Verlustsausgleichs ist daher ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1995 a.a.O.; Urteile des LSG Berlin vom 20.09.1995 - L 9 KR 142/94 - und vom 12.11.2003 - L 9 KR 203/01). Nach Auffassung des Senats gilt dies nicht nur für einen Ausgleich von Versorgungsbezügen und Kapitalvermögen mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch für einen Verlustausgleich zwischen anderen Einkommensarten, insbesondere wie hier zwischen Kapitalerträgen bzw. Renteneinkünften und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Darin, dass die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben nur soweit berücksichtigt werden, als beitragspflichtige Mieteinnahmen als solche nicht vorhanden sind, ein darüber hinausgehender Verlustausgleich aber bei den anderen Einkommensarten nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist, liegt kein Eingriff in Art. 14 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 RdNr. 15; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 12 RK 50/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 29, jeweils m.w.N.).
21 
Für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages gilt gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 240 SGB V Entsprechendes.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision nach §160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.