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Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Bescheid vom 9. März 2004 und nur, soweit er den Beitrag für das Jahr 2000 regelt. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Beitragsbescheide für die Folgejahre in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind. Denn auf Grund der übereinstimmenden gegenseitigen Erklärungen der Beteiligten wäre eine solche Wirkung des § 96 SGG wieder beseitigt worden.
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Zutreffend begehrt die Klägerin nicht (mehr) die Aufhebung der vor Erlass des Bescheides vom 9. März 2004 ergangenen Beitragsbescheide betreffend das Geschäftsjahr 2000 sowie des Widerspruchsbescheides und des Urteils. Denn durch den Bescheid vom 9. März 2004 sind die vorangegangenen Bescheide ersetzt worden, sodass dieser Bescheid einerseits Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG) und andererseits die ersetzten Bescheide keine Wirkung mehr entfalten (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). In diesem Bescheid ist ausdrücklich geregelt, dass er an die Stelle des bereits erteilten Beitragsbescheides tritt, soweit eine Berichtigung erforderlich gewesen ist. Da Verfügungssatz der früheren Beitragsbescheide lediglich die Festsetzung der Gesamtbeitragsforderung war und diese im Berichtigungsbescheid neu geregelt worden ist, ist der Bescheid vom 9. März 2004 vollständig an die Stelle des früheren Beitragsbescheides getreten. Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos geworden (§ 202 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO). Eine gleichwohl aufrecht erhaltene Berufung wäre mangels Beschwer der Klägerin als unzulässig zu verwerfen gewesen. Auf Grund der Hinweise zur sachdienlichen Antragstellung nach § 106 Abs. 1 SGG in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin deshalb ihren Antrag auf die Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2004 betreffend das Jahr 2000 beschränkt. Insoweit entscheidet der Senat somit auf Klage, die begründet ist.
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Die Klägerin ist - anders als land- und forstwirtschaftliche Unternehmen des Bundes und der Länder (Staatswälder, vgl. §§ 123 Abs. 1, 125, 128 SGB VII) - als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten. Die Ausnahme, wonach die kommunalen Unfallversicherungsträger für die Unternehmen der Gemeinden zuständig sind (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden (§ 129 Abs. 4 Nr. 4 SGB VII), die damit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen.
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Nach § 152 Abs. 1 und 2 SGB VII werden in der gesetzlichen Unfallversicherung die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, wobei diese den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken muss. Abweichend zu den generellen Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung gelten gemäß § 182 Abs. 1 SGB VII für die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Sonderregelungen der §§ 182 ff. SGB VII. Nach § 183 Abs. 2 SGB VII bestimmt die Satzung die Einzelheiten der Beitragsberechnung.
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Maßgeblich ist für das hier streitige Geschäftsjahr 2000 die mit dem Zusammenschluss der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg von den beiden Vertreterversammlungen beschlossene Satzung, nach deren § 40 bis zur Neuregelung der Beitragsgestaltung (ab dem Umlagejahr 2001) der Beklagten für den Zuständigkeitsbereich der bisherigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg die §§ 32 bis 39 deren bisheriger Satzung in der Fassung des 10. Nachtrages - als Anhang 2 der (neuen) Satzung - weitergalt (soweit nichts anderes angegeben, beziehen sich die nachfolgenden Angaben zur Satzung auf den Anhang 2 zu § 40 der Satzung vom 1. September 2000).
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Soweit der Bescheid vom 9. März 2004 auf Umständen beruht, die der Beklagten erst im Jahre 2001 oder später bekannt wurden - dies betrifft sämtliche von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. August 2006 dargelegten Vorgänge - standen Regelungen der Satzung einer Berücksichtigung dieser Umstände für das Jahr 2000 entgegen.
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Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 der Satzung waren der Beitragsberechnung, von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen, die Betriebsverhältnisse am 1. Juli des Geschäftsjahres zu Grunde zu legen, für das der Beitrag bestimmt war (Umlagejahr). Die Überlassung von Grundstücken an Dritte sowie Änderungen in der Nutzungsart wurden bei der Beitragsveranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die Änderung vor dem 1. Juli dieses Geschäftsjahres eingetreten und der Nachweis hierüber bis spätestens zum 1. Oktober dieses Geschäftsjahres erbracht war (Satz 3). Da sämtliche, von der Beklagten zum Anlass für die Änderung der Beitragsforderung genommenen tatsächlichen Vorgänge erst im Jahr 2001 oder später gemeldet wurden, können sie nicht bis spätestens zum 1. Oktober des hier maßgebenden Geschäftsjahres 2000 (Umlagejahr) nachgewiesen gewesen sein. Damit verstößt der streitige Bescheid gegen diese Stichtagsregelung. Die Beklagte hat sich allerdings in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass die Aufsichtsbehörde die Stichtagsregelung „1. Oktober“ für die nachfolgende Satzung beanstandet habe, diese Regelung deshalb seit 1. Januar 2001 entfallen sei und sie diese Regelung auch für die Vergangenheit nicht anwende.
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Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil der Bescheid aus anderen Gründen und in vollem Umfang rechtswidrig ist. Die Beklagte hat einerseits satzungsrechtliche Regelungen unbeachtet gelassen, andererseits entsprechen Teile der Satzung nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Dadurch wird die Klägerin (nur) in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Unternehmerin betroffen. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte als forstwirtschaftliche Unternehmerin und auch deshalb geltend macht, weil ihr für das Umlagejahr 2000 Fördermittel versagt wurden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
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Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Hierbei hat nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen und kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Zusätzlich kann die Satzung einen Mindestbeitrag oder einen Grundbetrag bestimmen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Beitragsforderungen der Beklagten stützen, sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das zu ihrem Erlass ermächtigt, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R m.w.N.).
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Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt einen Ausgleich für die im Jahr 2000 nicht mehr zugestandenen Beitragszuschüsse verlangen. Der Beklagten war es verwehrt und die Klägerin hatte somit keinen Anspruch, dass - wie in den Vorjahren - von der Beitragsschuld Bundesmittel abgezogen wurden, denn die Klägerin war durch den Bewilligungsbescheid des BMELF vom 3. Januar 2001 ausdrücklich vom Bezug von Bundesmitteln ausgeschlossen. An diese Entscheidung war die Beklagte gebunden.
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Soweit die Klägerin insoweit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend macht, kann offen bleiben, ob die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft in diesem Zusammenhang Grundrechte für sich in Anspruch nehmen kann und ob in diesem Fall tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorläge, was vom Sozialgericht mit ausführlicher, von der Klägerin allerdings angegriffener Begründung verneint worden ist. Denn die Klägerin hatte mangels einer gesetzlichen oder vergleichbaren Rechtsgrundlage für die Beitragszuschüsse von vornherein kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Beklagten auf Teilhabe an dieser Subvention. Auch wenn im Haushaltsplan des Bundes für das Jahr 2001 zum Zwecke der Beitragssenkung Mittel bereitgestellt wurden (Kap. 1002 Tit. 636 52), kann die Klägerin hieraus keine Rechtsansprüche herleiten. Denn allein mit der Einstellung von Haushaltsmitteln werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Dies gilt ebenso für Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums zur Umsetzung der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Zwecke, weil solchen Richtlinien keine Rechtsnormqualität zukommt (BSG, Urteil vom 26. März 1998, B 11 AL 37/96 R in SozR 3-4100 § 3 Nr. 2). Solchen Richtlinien vergleichbar ist im vorliegenden Fall der Bescheid des BMELF vom 3. März 2001. Auch dort wird die Verwendung der Bundesmittel im Einzelnen vorgegeben, einschließlich eines Ausschlusses der „öffentlichen Hand“.
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Der Rechtsschutz beschränkt sich gegenüber dem die Mittel verteilenden Leistungsträger in einem solchen Fall lediglich auf die Einhaltung der Richtlinien, also darauf, ob die Verwaltung - hier die Beklagte - bei der Verteilung der Mittel die Vorgaben - hier des BMELF - beachtet hat (BSG, a.a.O.). Da die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft von der Berechtigung sogar ausgeschlossen wurde, stehen ihr im Verhältnis zur Beklagten insoweit keine gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung.
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Die Beklagte war - jedenfalls für das Jahr 2000 - nicht verpflichtet, die Streichung der Bundesmittel für Unternehmen wie dem der Klägerin durch eine Anpassung der beitragsrechtlichen Satzungsregelungen zu kompensieren. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin verkennt, dass die Satzung der Beklagten die Beiträge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 182 SGB VII zu regeln hatte. Die Subventionierung von Unternehmen durch den Bund ist dabei nicht als Berechnungsgrundlage oder sonst relevanter Umstand aufgeführt. Allerdings hat es das BSG für zulässig erachtet, den Einfluss von Steuermitteln im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. Januar 1991, 2 RU 32/90 in SozR 3-2200 § 803 Nr. 2). Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich indessen hieraus jedenfalls für das Jahr 2000 schon deshalb nicht herleiten, weil der Beklagten zur Anpassung der Satzung an die sich ändernden Verhältnisse ein hinreichender zeitlicher Spielraum verbleiben muss (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993, 2 RU 32/92 in SozR 3-2200 § 809 Nr. 2) und hier der Ausschluss der Klägerin aus der Förderung erstmals im Jahr 2001 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, als das hier streitige Umlagejahr 2000 bereits abgelaufen war.
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Soweit die Klägerin eine Rechtswidrigkeit der Satzung und der Beitragserhebung für 2000 daraus ableiten will, dass die Beklagte eine Änderung der Beitragsgestaltung ab dem Geschäftsjahr 2001 vornahm, die zu einer erheblichen Entlastung führte, greift dieser Einwand nicht. Aus Änderungen der Satzung kann grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass die bis dahin geltenden Bestimmungen rechtswidrig waren (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993, 2 RU 32/92 in SozR 3-2200 § 809 Nr. 2). Es trifft zwar zu, dass die Klägerin ab 2001 einen niedrigeren Beitrag zu zahlen hatte, doch beruht dies zum einen darauf, dass im Jahr 2001 eben nicht wie im Jahr 2000 unfallträchtige Aufräumarbeiten wie nach dem Sturm „Lothar“ angefallen sind, womit sich auch der Multiplikator (§ 34 Abs. 5 der Satzung, hierzu später) verringerte, zum anderen auch darauf, dass in Angleichung der Satzungen der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg ab 1. Januar 2001 weitere Veränderungen vorgenommen wurden und - ohne dass dies auch für die Vergangenheit und das Geschäftsjahr 2000 zwingend geboten gewesen wäre - auch eine stärker als bisher die Unfallrisiken berücksichtigende Regelung erfolgte. Darüber hinaus hat die Klägerin eine weitere Entlastung dadurch erfahren, dass bei großen landwirtschaftlichen Unternehmen wie dem ihren mit einer Fläche von über 2.200 ha eine degressive Beitragsbelastung ab einem Wert von 20.000,00 EUR festgelegt wurde.
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Grundsätzlich bedürfen Eingriffsakte der Verwaltung, wie sie Beitragsbescheide darstellen, einer normativen Grundlage, die so formuliert ist, dass die Folgen der Regelung für den Normadressaten erkennbar und berechenbar sind (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 2 U 43/03 R in SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 m.w.N.). Der Beitragsschuldner muss aus den Rechtsvorschriften ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich erwartet. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen deshalb im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er nicht selbst treffen kann, weil bestimmte Daten im Vorhinein nicht bekannt sind. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein und nur die Umsetzung darf in Form einer reinen Rechenoperation dem Vorstand überlassen werden. Diesen Vorgaben wurden die Regelungen über die Beitragserhebung bei Lohnunternehmen, Jagden und Imkereien nicht gerecht.
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Gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung war für die Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus ein Flächenwertbeitrag (geregelt in § 34 der Satzung), ein Flächenbeitrag (geregelt in § 35 der Satzung) und ein Grundbeitrag (geregelt in § 33 der Satzung: 80,00 DM) zu entrichten. Für Unternehmen der Forstwirtschaft, der Schafhaltung, der gewerbsmäßigen Fischzucht und Teichwirtschaft wurde ein Flächenwertbeitrag (geregelt in § 34 der Satzung) und ein Grundbeitrag (§ 33 der Satzung) erhoben. Für (u.a.) land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen und Imkereien waren neben dem Grundbeitrag nach § 33 der Satzung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) feste Beiträge (geregelt in § 37 der Satzung) zu entrichten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 der Satzung). Letzteres galt auch für Jagden.
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Der nach den dargestellten Regelungen nur von den landwirtschaftlichen Unternehmern erhobene Flächenbeitrag nach § 35 der Satzung wurde durch Vervielfachung der Unternehmensfläche mit einem Beitrag je Hektar (Hebesatz) ermittelt.
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Der Flächenwertbeitrag wurde nach einem Tausendsatz (Hebesatz) des Flächenwertes festgesetzt, wobei sich der Flächenwert aus der Summe der nach Abs. 2 bis 9 zu bildenden Einzelflächenwerte errechnete und nach unten auf volle 100,00 DM zu runden war (§ 34 Abs. 1 der Satzung). Der Einzelflächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen wurde unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte errechnet und war auf 1500 DM begrenzt (im Einzelnen vgl. § 34 Abs. 2 und 3 der Satzung). Der Einzelflächenwert für forstwirtschaftlich genutzte Flächen wurde durch Vervielfachung mit einem einheitlichen Hektarwert von 100,00 DM mit der Fläche gebildet (§ 34 Abs. 4 der Satzung). Wurden die Aufwendungen für Unfälle in Unternehmen der Forstwirtschaft durch das Beitragsaufkommen dieses Unternehmenszweiges nicht getragen oder überstieg das Beitragsaufkommen diese Aufwendungen, hatte der Vorstand durch Gegenüberstellung der Aufwendungen zum Beitragsaufkommen einen entsprechenden Multiplikator für den nach Abs. 4 gebildeten Einzelflächenwert festzusetzen (§ 34 Abs. 5 der Satzung).
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Der feste Beitrag für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen wurde aus der Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Arbeitskräfte und Maschinen unter Berücksichtigung der umzulegenden Aufwendungen für diese Unternehmen und dem Hebesatz berechnet (§ 37 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, die in nicht bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg versicherten Unternehmen tätig waren, wurde für die in diesen Unternehmen aufgebrachten Arbeitstage - zusätzlich zu dem nach Abs. 1 bestimmten Beitrag - ein Beitrag nach § 36 der Satzung (Gefahrtarif) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 der Satzung).
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Für Jagden und gewerbsmäßige Imkereien bestimmte § 37 Abs. 3 bzw. 5 der Satzung eine Berechnung der festen Beiträge aus der jagdbaren Fläche bzw. der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Bienenvölker und dem Hebesatz.
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Die Hebesätze für den Flächenwertbeitrag, den Flächenbeitrag, den nach den Beitragsberechnungswerten zu erhebenden Beitrag und die festen Beiträge waren vom Vorstand im Umlagebeschluss festzusetzen (§ 38 Abs. 2 der Satzung).
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Somit lassen sich die Grundsätze der Beitragserhebung - hier beschränkt auf land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, Lohnunternehmen, Jagden und Imkereien - wie folgt darstellen:
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Unternehmensart (nur Auswahl) |
Beitragsmaßstab |
Inhalt |
Unternehmen der Landwirtschaft |
- Grundbeitrag in Höhe von 80 DM |
- Flächenwertbeitrag |
Unternehmen der Forstwirtschaft |
- Grundbeitrag in Höhe von 80 DM |
Flächenwertbeitrag |
Lohnunternehmen (Land- oder Forstwirtschaft) |
- Grundbeitrag in Höhe von 80 DM |
Fester Beitrag bestehend aus |
Jagden und Imkereien |
- Fester Beitrag |
ermittelt aus Jagdfläche und Hebesatz |
Imkereien |
- Grundbeitrag in Höhe von 80 DM |
Fester Beitrag ermittelt aus Bienenvölker und Hebesatz |
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Dabei orientierte sich der Hebesatz 1 (für den Flächenwertbeitrag, identisch für Land- und Forstwirtschaft) und der Hebesatz 2 (für den Flächenbeitrag, der nur bei der Landwirtschaft vorgesehen war) am nicht durch andere Einnahmen gedeckten Gesamtumlagesoll (Restumlagesoll). Denn nach § 38 Abs. 1 der Satzung setzte sich das Gesamtbeitragsaufkommen neben dem Aufkommen aus den Grundbeiträgen und den Beiträgen für die in § 32 Abs. 3 bis 5 genannten Unternehmen (vor allem Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, der gewerbsmäßigen Binnenfischerei, Lohnunternehmen, Jagden) zu 70 v.H. aus den Flächenwertbeiträgen und zu 30 v.H. aus den Flächenbeiträgen zusammen. Da die in § 32 Abs. 3 bis 5 der Satzung genannten Unternehmen feste Beiträge zu entrichten hatten, führte die in § 38 Abs. 1 geregelte Aufteilung dazu, dass nicht durch solche festen Beiträge und sonstige Einnahmen gedeckte Aufwendungen (Restumlagesoll) im Verhältnis 70:30 auf die Flächenwertbeiträge bzw. Flächenbeiträge aufgeteilt wurden. Hieraus und aus den im Zeitpunkt des Umlagebeschlusses bekannten Daten (über die Aufwendungen, Flächen, landwirtschaftliche Flächenwerte etc.) war der jeweilige Hebesatz zu errechnen. Damit lassen sich für die Berechnung des Hebesatzes 1 (aus Gründen der Übersichtlichkeit beschränkt auf Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, tatsächlich waren auch andere Unternehmen wie Weinbau, Schaf- und Fischzucht entsprechend der Landwirtschaft einbezogen) und des Hebesatzes 2 folgende Formeln darstellen:
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Hebesatz 1 = 70% des Restumlagesolls
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(Fläche Forst * 100 * Multiplikator) + (Fläche Landwirtschaft * Hektarwert)
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Hebesatz 2 = 30 % des Restumlagesolls
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Fläche der Landwirtschaft .
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Für das Geschäftsjahr 2000 wurden vom Vorstand der Flächenwertbeitrag je 1.000 DM Flächenwert mit 59,68 DM (Hebesatz 1), der Flächenbeitrag je ha ohne Wald mit 34,26 DM (Hebesatz 2) und der Multiplikator (Forst) mit 5,3 festgesetzt (Umlagebeschluss vom 1. Februar 2001). Von diesen Vorgaben des Vorstandes im Umlagebeschluss, den gemeldeten Flächen sowie der vorgegebenen Flächenwerte ausgehend hat die Beklagte den Beitrag zuletzt im Bescheid vom 9. März 2004 errechnet. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Berechnung des Beitrages im ursprünglichen angefochtenen Beitragsbescheid vom 2. März 2001 verwiesen. Berechnungsfehler bei der Ausführung des Vorstandsbeschlusses sind weder dargetan noch ersichtlich.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festlegung eines Grundbeitrages von 80,00 DM nicht zu beanstanden. Die Beklagte legte diesen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 2 U 43/03 R in SozR 4-2700 § 182 Nr. 1) in der Satzung selbst fest. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Höhe dieses Grundbeitrages durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt war oder gegen höherrangiges Recht verstieß. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass ein bei allen Unternehmen gleich welcher Größe erhobener Grundbeitrag die Klägerin benachteiligen könnte, da gerade auch kleine Unternehmen denselben Grundbeitrag zahlten wie die Klägerin mit einem vergleichsweise sehr großen forstwirtschaftlichen Unternehmen.
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Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe unter Verstoß gegen § 183 Abs. 2 SGB VII dem Vorstand die Festlegung der Hebesätze und des Multiplikators für den Einzelflächenwert bei forstwirtschaftlichen Unternehmen überlassen, ist ein solcher Verstoß nicht ersichtlich.
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In der Satzung war vielmehr detailliert geregelt, wie der Multiplikator festzulegen war, nämlich durch Gegenüberstellung der Aufwendungen für Unfälle in forstwirtschaftlichen Unternehmen und des Beitragsaufkommens (§ 34 Abs. 5 der Satzung). Eine unzulässige Übertragung von Befugnissen durch die Satzung auf den Vorstand lag nicht vor. Zum einen ist es nicht möglich, im Voraus ohne Kenntnis der erforderlichen Daten, insbesondere der Aufwendungen für Unternehmen der Forstwirtschaft, den Einzelflächenwert endgültig festzulegen, zum anderen wurde durch die Satzung dem Vorstand genau vorgegeben, wie der Multiplikator zu errechnen war. Der Vorstand war insoweit auf eine reine Rechenoperation anhand der tatsächlichen Zahlen beschränkt. Eine eigene Wertung war ihm nicht eröffnet.
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Dementsprechend waren für die Berechnung des Multiplikators die - wegen des Sturms „Lothar“ erheblich höheren - Aufwendungen für das Geschäftsjahr 2000 durch das (normale, also ohne Multiplikator) Beitragsaufkommen der Unternehmen der Forstwirtschaft zu dividieren. Allerdings hätte dies zu einem Multiplikator von - so die Darstellung der Beklagten im Berufungsverfahren, die von Aufwendungen in Höhe von 18.277.658,11 DM ausgeht - rund 6,3 führen müssen. Der Vorstand sah dies als nicht vertretbar an und beließ es bei einem Multiplikator von (offenbar gerundet) 5,3, was zu einem Beitragsaufkommen in Höhe von 15.682.145,14 DM führte. Aus der oben bereits hergeleiteten Formel für die Berechnung des Hebesatzes für die Flächenwertbeiträge
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Hebesatz 1 = 70% des Restumlagesolls
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(Fläche Forst * 100 * Multiplikator) + (Fläche Landwirtschaft * Hektarwert).
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wird deutlich, dass eine Verminderung des Multiplikators - wie hier vom Vorstand vorgenommen - zu einer Erhöhung des Hebesatzes führte. In der konkreten Beitragsberechnung führte dies bei forstwirtschaftlichen Flächen - wegen des geringeren Multiplikators - zu einer Reduzierung des Flächenwertes, sodass insoweit der höhere Hebesatz „ausgeglichen“ wurde. Da eine vergleichbare Variable für landwirtschaftliche Flächen fehlte - der Hektarwert war der Beklagten vorgegeben (§ 34 Abs. 2 und 3 der Satzung) - wirkte sich eine Verminderung des Multiplikators und die dadurch bewirkte Erhöhung des Hebesatzes belastend auf die landwirtschaftlichen Flächen aus. Das Vorgehen des Vorstandes, das in der Satzung keine Grundlage hatte, führte somit im Ergebnis zu einer Verschiebung der Beitragslast zuungunsten der landwirtschaftlichen Unternehmer. Angesichts des verschwindend geringen Anteils landwirtschaftlicher Flächen im Verhältnis zu den forstwirtschaftlichen Flächen bei der Klägerin ist diese durch dieses Vorgehen jedoch - was die hier lediglich zu prüfende Gesamtbeitragsforderung anbelangt - im Ergebnis begünstigt.
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Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der in die Berechnungen des Multiplikators eingestellten Aufwendungen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, sie sei der Auffassung, dass zu den in der Satzung genannten „Aufwendungen für Unfälle in Unternehmen der Forstwirtschaft“ alle Aufwendungen für Unternehmen der Forstwirtschaft gehörten, also auch Aufwendungen für Prävention sowie ein entsprechender Anteil an den Verwaltungskosten (Schriftsatz vom 29. August 2006 und präzisiert in der mündlichen Verhandlung). Die von der Beklagten vorgelegten Zahlen bestätigen diese Praxis. So betrugen die gesamten Aufwendungen im Jahr 1998 bzw. 1999 für forstwirtschaftliche Unternehmen rund 13,989 Mio. bzw. 14,395 Mio. DM, im Jahr 2000 rund 18,277 Mio. DM. Über den Multiplikator erzielte die Beklagte Beitragseinnahmen bei den forstwirtschaftlichen Unternehmen für das Umlagejahr 1998 in Höhe von rund 13,982 Mio. DM, für das Umlagejahr 1999 in Höhe von rund 14,406 Mio. DM und für das Umlagejahr 2000 in Höhe von rund 15,682 Mio. DM. Mit Ausnahme des Umlagejahres 2000, für das der Vorstand die bereits beschriebene Manipulationen am Multiplikator vornahm, deckten sich damit Einnahmen und Gesamtaufwendungen für forstwirtschaftlichen Unternehmen im Wesentlichen. Dieses Vorgehen der Beklagten widersprach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung, wonach nur die Aufwendungen für Unfälle bei der Berechnung des Multiplikators einzustellen waren, wozu jedenfalls Präventionsleistungen und allgemeine Verwaltungskosten nicht gehörten. Die Aufwendungen für Unfälle betrugen im Jahr 1998 rund 11,890 Mio. DM, im Jahr 1999 rund 11,997 Mio. DM und im Jahr 2000 rund 15,717 Mio. DM und lagen damit 2 bis 3 Mio. DM jährlich unter den von der Beklagten tatsächlich in die Rechnung eingestellten Gesamtaufwendungen für diese Unternehmen.
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Diese Zahlen zeigen allerdings, dass sich im Jahr 2000 die den forstwirtschaftlichen Unternehmen günstige Manipulation des Vorstandes beim Multiplikator und die den forstwirtschaftlichen Unternehmen ungünstige Einbeziehung aller Aufwendungen weitestgehend ausglich. Denn die Einnahmen in Höhe von 15,682 Mio. DM entsprachen im Wesentlichen den Aufwendungen für Unfälle in Höhe von 15,717 Mio. DM. Eine Verletzung der Rechte der Klägerin durch diese, gegen die Satzungsbestimmungen verstoßende Praxis der Beklagten, kann deshalb für das Umlagejahr 2000 nicht festgestellt werden.
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Soweit die Klägerin geltend macht, der Hektarwert von 530,00 DM (Einzelflächenwert von 100 DM nach § 34 Abs. 4 der Satzung multipliziert mit dem festgesetzten Multiplikator) sei weit überhöht und benachteilige sie auch mit Blick auf die Begrenzung auf 1.500,00 DM Hektarwert bei landwirtschaftlichen Flächen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Höhe des Hektarwertes ergab sich über den Multiplikator aus den Aufwendungen für die forstwirtschaftlichen Unternehmen, in denen auch Entschädigungsleistungen für Unfälle, die sich z. T. lange in der Vergangenheit ereignet haben, enthalten sind. Insoweit findet eine reine Risikobetrachtung statt. Denn der in der Satzung festgelegte Hektarwert für forstwirtschaftliche Grundstücke von 100 DM hatte lediglich die Funktion eines Berechnungshilfswertes (so die Beklagte zutreffend im Schriftsatz vom 29. August 2006 und vom 16. Oktober 2006), eines Wertes also, mit dessen Hilfe überhaupt eine Multiplikation stattfinden konnte. Einen realistischen Hintergrund im Sinne einer Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit der forstwirtschaftlichen Grundstücke hatte dieser Wert nicht. Vielmehr war der Beklagten der Ertragswert der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht bekannt (siehe die Darstellung im Schriftsatz vom 16. Oktober 2006). Demgegenüber weist der Hektarwert der landwirtschaftlichen Flächen nicht das dortige Risiko, sondern die Ertragskraft aus. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem gegenüber landwirtschaftlichen Flächen überhöhten Hektarwert für forstwirtschaftliche Flächen gesprochen werden.
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Soweit die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere die Satzung und die Beitragsgestaltung beanstandet, ist ihr Begehren begründet.
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Die Erhebung eines Grundbeitrages und eines Flächenwertbeitrages - wie in der Satzung der Beklagten geregelt - ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 182 SGB VII gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BSG, Urteile vom 20. Februar 2001, B 2 U 2/00 R, und vom 7. Dezember 2004, B 2 RU 43/03 R, jeweils m.w.N.). Ebenso ist ein Verhältnis Flächenwertbeitrag zum Flächenbeitrag von 70 zu 30 v.H. nicht prinzipiell zu beanstanden (BSG, Urteil vom 27. November 1986, 2 RU 53/85). Allerdings hingen Flächenwertbeiträge und Flächenbeiträge - wie oben dargelegt - unmittelbar von der Höhe des Restumlagesolls ab. Fehler bei der Erhebung von festen Beiträgen, insbesondere Unterdeckungen, wirkten sich - über das Restumlagesoll - auf Flächenwertbeiträge und Flächenbeiträge unmittelbar aus.
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Zu beanstanden ist deshalb die Regelung des § 37 Abs. 1 der Satzung, wonach der feste Beitrag für Lohnunternehmen aus „der Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Arbeitskräfte und Maschinen unter Berücksichtigung der umzulegenden Aufwendungen für diese Unternehmen und dem Hebesatz“ zu berechnen war. Zwar verweist die Regelung hinsichtlich des Hebesatzes auf § 38 der Satzung, doch ist dort kein Maßstab für die Ermittlung des Hebesatzes, sondern nur die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt. Aus der Vorschrift selbst kann lediglich entnommen werden, dass der Hebesatz unter Berücksichtigung der eingesetzten Arbeitskräfte und Maschinen sowie der umzulegenden Aufwendungen ermittelt werden musste. Inwieweit die Arbeitskräfte und Maschinen bzw. in welchem Verhältnis zueinander sowie in welchem Umfang und welche („umzulegenden“?) Aufwendungen überhaupt dabei einzustellen waren, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Im Beschluss vom 1. Februar 2001 regelte der Vorstand deshalb ergänzende Grundsätze für das Umlagejahr 2000. So beschloss er neben einem gleich hohen Arbeitskräfte- und Maschinenbeitrag in Höhe von 130 DM Fallvarianten (Vorhandensein von mehr Beschäftigten als Maschinen; Fehlen von Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen), für die § 37 Abs. 1 der Satzung keinerlei Grundlage bietet. Entsprechendes gilt für den Vorschlag der Verwaltung zur Umsetzung des § 37 Abs. 1 der Satzung im Vorfeld dieses Beschlusses zur Frage, wie die Anzahl der Arbeitskräfte und Maschinen überhaupt zu ermitteln war (jeweils höchste Anzahl von eingesetzten Arbeitskräften und Maschinen im Umlagejahr, vgl. Niederschrift über die Sitzung des Vorstandes vom 1. Februar 2001), der im Beschluss aber keine Erwähnung fand und auch gegen die Stichtagsregelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 der Satzung verstoßen hätte. Hinsichtlich des Umfangs der umzulegenden Aufwendungen folgte der Vorstand in seinem Beschluss der Empfehlung der Verwaltung und damit deren Begründung, wonach über § 37 Abs. 1 der Satzung nur ein Teil der Aufwendungen für die Lohnunternehmen gedeckt werden solle, weil für die Grundstücke, auf denen Lohnarbeiten ausgeführt werden, bereits von den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmern Flächenwert- bzw. Flächenbeiträge entrichtet würden und mit den festzusetzenden festen Beiträgen für Lohnunternehmen insbesondere das erhöhte Unfallrisiko für die Wegeunfälle abgedeckt sein solle, sodass eine Unterdeckung der Leistungsaufwendungen durch das Beitragsaufkommen grundsätzlich gerechtfertigt sei (zum Irrtum des Vorstandes in diesem Zusammenhang später). Dementsprechend hielt es der Vorstand für ausreichend, dass der Deckungsgrad der Beiträge von Lohnunternehmen für Aufwendungen in diesen Unternehmen, soweit sie in bei der Beklagten versicherten Unternehmen tätig wurden (Aufwendungen insgesamt rund 3,5 Mio. DM, davon allein für forstwirtschaftliche Lohnunternehmen rund 2,77 Mio. DM), lediglich 13,24% betrug, mit der Folge, dass das Beitragsminderaufkommen von ca. 3 Mio. DM in das Restumlagesoll floss.
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Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Vorstand keine hinreichenden Vorgaben in der Satzung gemacht wurden, wie der Hebesatz nach § 37 Abs. 1 der Satzung zu ermitteln war. Vielmehr blieb es seinem freien Ermessen überlassen, in welchem Umfang er die von der Satzung bestimmten Kriterien einbezog. Diese Regelung erweist sich deshalb als mit dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O.) unvereinbar. Sie ist deshalb rechtswidrig und als Satzungsbestimmung nichtig.
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Gleiches gilt für § 37 Abs. 2 der Satzung, der die Beitragserhebung bei Lohnunternehmen regelte, die in nicht bei der Beklagten versicherten Unternehmen tätig wurden. Dort war lediglich vorgegeben, dass für die in diesen Unternehmen aufgebrachten Arbeitstage ein Beitrag nach Gefahrklassen festgesetzt wird. Diesbezüglich bestimmte § 36 Abs. 1 der Satzung, dass der Beitrag nach einem Tausendsatz des nach Abs. 2 bis 4 (enthaltenen Bestimmungen zu den Gefahrklassen und ihrer Bewertung) zu bestimmenden Beitragsberechnungswertes berechnet wurde. Wie dieser Tausendsatz zu ermitteln war, war in der Satzung nicht geregelt. Schon aus diesem Grunde kann diese Regelung keinen Bestand haben. Für das Umlagejahr 2000 übernahm der Vorstand insoweit den Hebesatz des Flächenwertbeitrages nach § 34 Abs. 1 der Satzung (59,68 DM). Dabei standen ihm - mangels entsprechender Erhebungen durch die Beklagte - tatsächliche Zahlen über die Aufwendungen in diesem Bereich der Lohnunternehmen nicht zur Verfügung. Nicht plausibel erscheint dem Senat die Übernahme des Hebesatz aus den Flächenwertbeiträgen. Denn dieser Hebesatz ermittelte sich - siehe die oben dargestellte Formel - nach § 34 und § 38 Abs. 1 der Satzung und damit in Abhängigkeit vom Gesamtumlagesoll nach Abzug der sonstigen Einnahmen (außer Flächenwertbeiträgen und Flächenbeiträgen), also insbesondere nach Abzug der festen Beiträge. Da der Beitrag nach § 37 Abs. 2 der Satzung aber ausdrücklich als fester Beitrag ausgestaltet war, ist es in sich widersprüchlich, diesen Beitrag an einen Hebesatz zu koppeln, der seinerseits von den festen Beiträgen abhing.
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Auch die Regelungen über Jagden (§ 37 Abs. 3 der Satzung) und gewerbsmäßige Imkereien (§ 37 Abs. 5 der Satzung) sind inhaltlich unbestimmt. Dort war jeweils vorgegeben, dass der feste Beitrag aus der bejagbaren Fläche bzw. der Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Bienenvölker und dem Hebesatz berechnet wird. An keiner Stelle finden sich Vorgaben dazu, ob überhaupt und in welchem Umfang die Aufwendungen für Jagden bzw. Imkereien zu berücksichtigen waren und nach welchen Kriterien der Hebesatz zu ermitteln war.
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Bis zum Umlagejahr 1999 stellte die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg) die Aufwendungen für Jagden und das Beitragsaufkommen aus diesen Bereich gegenüber, und ermittelte daraus jedenfalls seit 1997 ein Beitragsmehraufkommen. Aus Gründen der „Beitragskontinuierlichkeit“ verblieb es jedoch seit 1997 bei einem Hebesatz von 0,53 DM und einem Mindestbeitrag 106,00 DM (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Niederschriften und Vorstandbeschlüsse betreffend die Umlagejahre 1998 bis 2000). Für das hier streitige Jahr 2000 verzichtete die Beklagte sogar auf die Erhebung der Aufwendungen für Jagden, sodass der Beschlussvorschlag der Verwaltung und der dem nachkommende Vorstandsbeschluss (unveränderte Festlegung gegenüber dem Vorjahr, vgl. Bl. 168 Rs., 170 LSG-Akte) die Frage der Beitragsdeckung noch nicht einmal in die Erwägungen einbezog. Eine Grundlage für diese Art der Beitragsfestsetzung findet sich in der Satzung nicht.
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Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Imkereien wurde von der Beklagten zuletzt für das Umlagejahr 1994 die Deckung der Beiträge für die Ausgaben für diesen Bereich abgeschätzt und mit ca. 10 v.H. beziffert (Niederschrift über die Sitzung des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg vom 30.03.1995, Bl. 146 LSG-Akte). Der damals festgelegte Beitrag von 1,00 DM pro Bienenvolk (Mindestbeitrag 25 DM, Beschluss des Vorstandes vom 30.03.1995, Bl. 147 Rs. LSG-Akte.) blieb in den Folgejahren unverändert und wurde auch im Vorstandsbeschluss vom 1. Februar 2001 für das Umlagejahr 2000 übernommen (vgl. Bl. 170 LSG-Akte). Statistische Erhebungen über die Aufwendungen für und die Beitragseinkünfte aus gewerbsmäßigen Imkereien führte die Beklagte nicht durch, sodass sie vom Vorstand bei seinen jeweiligen Beschlüssen auch nicht berücksichtigt werden konnten. Maßgebend war dabei die Überlegung, dass die Mehrzahl der Imker als landwirtschaftliche Unternehmer bereits beitragspflichtig seien und dass mit diesen Beiträgen Teile des Unfallrisikos abgedeckt würden (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg vom 30. März 1995, Bl. 146 Rs. LSG-Akte). Diese Erwägungen beruhten auf der Regelung des § 38 Abs. 1 der Satzung und der dort vorgesehenen Deckung des Restumlagesolls (in das Unterdeckungen bei den Imkern einflossen) durch die Flächenwertbeiträge und die Flächenbeiträge, an denen die Unternehmen der Landwirtschaft maßgeblich beteiligt waren (insbesondere durch den nur von ihnen erhobenen Flächenbeitrag, der 30 v.H. des nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Umlagesolls ausmachte, aber auch durch den Flächenwertbeitrag, der auch von Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und anderen Unternehmen erhoben wurde). Auch für diese Vorgehensweise bietet die Satzung keinerlei Grundlage.
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Der Senat sieht sich nicht veranlasst, den Deckungsgrad für die Lohnunternehmen, soweit sie in nicht bei der Beklagten versicherten Unternehmen tätig wurden (Fall des § 37 Abs. 2 der Satzung), für die Jagden und gewerbsmäßigen Imkereien bezüglich des streitigen Umlagejahres 2000 zu erheben. Denn schon allein die fehlenden Vorgaben in der Satzung zur Frage wie der Hebesatz zu ermitteln war, insbesondere inwieweit Aufwendungen in diesen Unternehmen und den Lohnunternehmen zu berücksichtigen waren, widersprechen dem Bestimmtheitsgebot mit der bereits dargelegten Folge der Nichtigkeit dieser Regelungen. Auch wenn einige der dargestellten Überlegungen (nicht alle) des Vorstandes zur Ausfüllung dieser satzungsrechtlichen Defizite durchaus bedenkenswert erscheinen, ändert dies nichts daran, dass diese Überlegungen vom Satzungsgeber anzustellen gewesen wären und nicht dem Vorstand überlassen werden durften.
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Die genannten Satzungsbestimmungen können inhaltlich nicht dahin ausgelegt werden, dass jeweils die gesamten Aufwendungen für die jeweiligen Unternehmen bei der Ermittlung des Hebesatzes heranzuziehen sind. Damit wäre zwar eine inhaltliche Bestimmtheit herbeigeführt. Indessen würde dies dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Zum einen hat die Beklagte zutreffend dargelegt (Schriftsatz vom 15. Juni 2004), dass es keine Verpflichtung gibt, bei jeder einzelnen Gruppe Beiträge zu erheben, die die Aufwendungen aus diesem Bereich exakt decken und dass bei relativ kleinen Risikogruppen (hier insbesondere Jagden und Imker) einzelne schwere Unfälle in einem Geschäftsjahr zu eklatanten Beitragssprüngen führen würden. Die Festlegung eigenständiger Risikogruppen erscheine im Hinblick auf zu vermeidende Unbilligkeiten, Verwaltungspraktikabilität, Kostengesichtspunkte und den Umstand, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung um eine Solidarversicherung handle, nicht zweckmäßig. Zum anderen hat die Beklagte in ihrer aktuellen Satzung für das Jahr 2006 die oben beanstandete Unbestimmtheit fortgeschrieben. Sowohl bei der Festsetzung des Multiplikators (§ 42 Abs. 5 Satz 2 der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Satzung) wie der festen Beiträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Satzung) ist lediglich die Rede davon, dass der Vorstand die Aufwendungen ausreichend zu berücksichtigen habe. Damit hat der Satzungsgeber das ihm allein durch § 182 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII eingeräumte Ermessen - in der genannten Regelung ist die ausreichende Berücksichtigung der Unfallrisiken allein der Satzung vorbehalten - wiederum in vollem Umfang auf den Vorstand weiterübertragen.
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Anders als oben für die Ermittlung des Multiplikators dargelegt, hat diese fehlende Bestimmtheit der Regelungen über die Beitragserhebung bei Lohnunternehmen, Jagden und Imkereien auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn die Regelung des § 38 Abs. 1 der Satzung (Deckung des Restumlagesolls durch die Flächenwertbeiträge und Flächenbeiträge im Verhältnis 70 zu 30) führte unmittelbar dazu, dass Unterdeckungen in anderen Bereichen (hier also insbesondere bei Lohnunternehmen mit 85 v.H. und Imkereien mit geschätzt 90 v.H., siehe die Darstellung oben, möglicherweise auch bei Jagden) von jenen Unternehmen getragen wurden, von denen Flächenwertbeiträge und Flächenbeiträge erhoben wurden, also insbesondere den landwirtschaftlichen Unternehmen (zur fehlenden Betroffenheit der forstwirtschaftlichen Unternehmen später). Damit haben diese - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zu beanstandenden Regelungen der Satzung (§ 37 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5) unmittelbar Auswirkungen auf die Beitragsbelastung der Klägerin. Da von ihr - wenn auch in geringem Umfang - für das Jahr 2000 auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen Beiträge erhoben werden (über den Flächenbeitrag und den Flächenwertbeitrag), wirken sich insoweit die fehlerhaften Satzungsbestimmungen auf die Gesamtbeitragsforderung aus. Im Ergebnis gleicht die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin Unterdeckungen in den genannten Unternehmensbereichen aus. Anders als für die Festlegung des Multiplikators dargelegt, erfolgt hier kein Ausgleich in Form einer verminderten Beitragserhebung für den forstwirtschaftlichen Anteil des klägerischen Unternehmens.
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Soweit die Beklagte - zutreffend (hierzu sogleich) - darauf hinweist, dass die forstwirtschaftlichen Unternehmen nach § 38 Abs. 1 der Satzung lediglich mit den Aufwendungen für diese Unternehmen belastet wurden, ändert dies nichts an der dargelegten Belastung der landwirtschaftlichen Unternehmen mit möglichen (Jagden) bzw. tatsächlichen (Lohnunternehmen und Imkereien) Unterdeckungen aus diesen Unternehmen.
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Auch wenn der Senat nicht zu prüfen hat, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung traf, kommt es doch darauf an, ob überhaupt sachgerechte, plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993, a.a.O.). Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch sein, ob die Regelungen der Satzung in sich widerspruchsfrei und hinreichend klar waren
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Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen (u. a. Schriftsatz vom 16. Oktober 2006), dass die Unternehmen der Forstwirtschaft lediglich die in diesem Unternehmensbereich anfallenden Aufwendungen für Unfälle zu tragen hatten. Denn § 34 Abs. 5 der Satzung, der die Festlegung des Multiplikators regelte, war so ausgestaltet, dass der Multiplikator stieg, wenn das (gesamte) Beitragsaufkommen der forstwirtschaftlichen Unternehmen die Aufwendungen für Unfälle in diesem Unternehmensbereich unterschritt und sank, wenn das (gesamte) Beitragsaufkommen die Aufwendungen für Unfälle überschritt. Eine Verwendung von Beiträgen der forstwirtschaftlichen Unternehmen für das Restumlagesoll war damit ausgeschlossen. Mathematisch erzielte die Beklagte dieses Ergebnis - so ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 - angesichts der weiteren Variable Hebesatz 1 in der dargestellten Formel durch entsprechende Annäherungsrechnungen, bei denen die Berechnungsfaktoren Hebesatz und Multiplikator so lange verändert wurden, bis das von § 34 Abs. 5 der Satzung vorgegebene Ergebnis erreicht wurde. Die von der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2000 vorgelegten Zahlen, die bereits oben wiedergegeben worden sind, bestätigen dies. So gelang es der Beklagten in den Jahren 1998 und 1999, die von ihr - wie dargelegt rechtsfehlerhaft - eingestellten Gesamtaufwendungen für forstwirtschaftliche Unternehmen durch Beiträge dieser Unternehmen im Wesentlichen zu decken.
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Der Sache nach bildeten die Unternehmen der Forstwirtschaft eine eigene Risikogruppe, ein geschlossenes System. Sie nahmen daher nicht an der Solidarhaftung für das Restumlagesoll teil. § 34 Abs. 5 der Satzung bewirkte also einen festen Beitrag, orientiert an den Aufwendungen für Unfälle und der Fläche. Er unterschied sich damit nicht von einem reinen Flächenbeitrag. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass in dieses geschlossene System der forstwirtschaftlichen Unternehmen lediglich die Aufwendungen für Unfälle einfließen durften (siehe die Darlegungen oben), sodass die Beitragserhebung bei forstwirtschaftlichen Unternehmen grundsätzlich zu einer Unterdeckung führen musste. Die übrigen Aufwendungen für forstwirtschaftliche Unternehmen mussten dann im Rahmen des Restumlagesolls von den landwirtschaftlichen Unternehmen und den übrigen, mit Flächenwertbeiträgen veranlagten Unternehmen getragen werden. Dies führte zu einer deutlichen Subventionierung forstwirtschaftlicher Unternehmen insbesondere durch die Landwirtschaft. Eine innere Begründung hierfür ist nicht zu erkennen. An dieser Problematik ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte tatsächlich die Gesamtaufwendungen der forstwirtschaftlichen Unternehmen auf diese Unternehmen umlegte. Wie dargestellt, verstieß dies gegen die Satzungsbestimmungen und beseitigt deshalb die dargestellten Bedenken nicht. Allerdings bedarf dieser Komplex keiner weiteren Erörterung. Denn die Klägerin ist als weit überwiegend forstwirtschaftliches Unternehmen durch diese Bevorzugung in Form der Unterdeckung und die Nichteinbeziehung in die Solidarhaftung beim Restumlagesoll in einem Ausmaß begünstigt, das die Benachteiligung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Anteile des Unternehmens mehr als aufwiegt.
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Gerade die durch § 34 Abs. 5 der Satzung ausgeschlossene Solidarhaftung spiegelte jedoch § 38 Abs. 1 der Satzung auch für Unternehmen der Forstwirtschaft gerade vor, wenn dort das Restumlagesoll zu 70 v.H. von den Flächenwertbeiträgen gedeckt werden sollte und § 32 Abs. 2 der Satzung einen Flächenwertbeitrag für die forstwirtschaftlichen Unternehmen vorschrieb. Insoweit widersprachen sich die Vorschriften der Satzung. Dass die Beklagte selbst diese, sich widersprechenden Regelungen nicht in Einklang brachte, zeigen ihre Erwägungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bei den Lohnunternehmen. So schlug die Verwaltung dem Vorstand in der Sitzung vom 1. Februar 2001 betreffend das hier streitige Umlagejahr die bereits erwähnte Unterdeckung im Rahmen des § 37 Abs. 1 der Satzung mit der Erwägung vor, dass für Grundstücke, auf denen Lohnarbeiten ausgeführt werden, bereits von den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmern Flächenwert- bzw. Flächenbeiträge entrichtet würden und mit den festzusetzenden festen Beiträgen für Lohnunternehmer insbesondere das erhöhte Unfallrisiko für die Wegeunfälle abgedeckt sein solle (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Vorstandes vom 1. Februar 2001, Blatt 168 Rs. LSG -Akte). Dem folgte der Vorstand (Beschluss vom 1. Februar 2001, Buchstabe B Nr. 1.1, Bl. 169 Rs. LSG-Akte). In einem früheren Verfahren vor dem Senat (L 10 U 1039/99, ein forstwirtschaftliches Lohnunternehmen betreffend), hatte die Beklagte entsprechend vorgetragen und im Zusammenhang mit dem Multiplikator ausgeführt, dass es eine Doppelveranlagung wäre, wenn die Lohnunternehmen ihr gesamtes Risiko und nicht nur das zusätzliche Wagnis wie Wegeunfälle tragen müssten. Die Lohnunternehmer würden Tätigkeiten verrichteten, die sonst von den land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmern oder ihren Angehörigen selbst verrichtet würden. Derartige Erwägungen sind nur plausibel, wenn die Beklagte davon ausging, dass auch die forstwirtschaftlichen Unternehmen Unfallrisiken der forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer durch ihre Beiträge decken. Gerade dies aber hätte vorausgesetzt, dass die forstwirtschaftlichen Unternehmen am Restumlagesoll, in das die Unterdeckung der forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen einfließt, beteiligt waren. Dies ist - so die Beklagte im Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 zutreffend - nur denkbar, wenn von den forstwirtschaftlichen Unternehmen mehr Einnahmen erhoben wurden, als Aufwendungen für Forstunternehmen zu decken waren. Gerade dieser Umstand aber sollte durch § 34 Abs. 5 der Satzung vermieden werden.
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Damit erweisen sich die Regelungen insoweit als widersprüchlich, als § 34 Abs. 5 Satzung die forstwirtschaftlichen Unternehmen in ein geschlossenes System führte, in das noch nicht einmal alle Aufwendungen für diese Unternehmen einflossen, § 38 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 der Satzung dagegen eine Solidarhaftung auch der forstwirtschaftlichen Forstunternehmen für das Restumlagesoll vorspiegelte. Zumindest aber bestehen erhebliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und damit des Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 93, 213, 238). Denn unter dem Deckmantel der Solidarhaftung wurden tatsächlich die forstwirtschaftlichen Unternehmen - wie dargelegt - in erheblichem Maße subventioniert. Für einen normalen Betrachter und damit auch die bei der Beklagten versicherten Unternehmen war dies nicht erkennbar. Eine Vertiefung dieser Problematik ist nicht erforderlich. Denn die oben bereits dargestellten Fehler der Satzung führen zur Unwirksamkeit dieser Satzung insgesamt.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Nichtigkeit eines Teils einer Satzung die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge hat, weil es sich insoweit um ein komplexes Regelungswerk handelt, für das alle Teile von Bedeutung sind. Nur ausnahmsweise (hierzu und zum Nachfolgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 27. Januar 1978, VII C 44.76 in DVBl. 1978, 536) schlägt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die restlichen Bestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben (Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (mutmaßlicher Wille des Normgebers). § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet damit analoge Anwendung.
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Ein solcher Ausnahmefall kann hier nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Beitragssatzung auch ohne die Regelungen über die Beiträge der Lohnunternehmen, Jagden und Imkereien erlassen hätte. Denn dann wären diese Unternehmen zur Finanzierung der Aufwendungen allenfalls (Lohnunternehmen und Imkereien, nicht Jagden) über den Grundbeitrag herangezogen worden. Dies hätte weder dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entsprochen noch wäre dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zulässig gewesen. Denn es wäre kein sachlicher Differenzierungsgrund erkennbar, warum bestimmte Unternehmen anders als andere Unternehmen zur Deckung der Aufwendungen in ihrem Bereich nicht herangezogen werden sollen.
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Im Ergebnis sind damit die beitragsrechtlichen Regelungen der für das Jahr 2000 geltenden Satzung in vollem Umfang unwirksam und stellen keine hinreichende Rechtsgrundlage für die hier angegriffene Beitragserhebung dar. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen von der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragssatzung ausgegangen ist, hält er hieran nicht fest.
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Anders als das BSG im Urteil vom 7. Dezember 2004 (a.a.O.) sieht der Senat keine Möglichkeit, die rechtswidrigen Satzungsbestimmungen weiter anzuwenden. In der genannten Entscheidung vertritt das BSG die Auffassung, dass eine rechtswidrige Satzungsbestimmung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise dann weiter anzuwenden ist, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift dies notwendig macht, damit kein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige. Dies sei vor allem bei hauswirtschaftlich bedeutsamen Normen der Fall, weil eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich sei und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssten. Im konkreten Fall hat das BSG seine Auffassung aber in erster Linie auf die Besonderheit gestützt, dass es seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung geändert hat mit der Folge, dass bislang unbeanstandet gebliebene satzungsrechtliche Regelungen für rechtswidrig erklärt worden sind.
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Unabhängig davon, dass die Beanstandungen des Senats gerade auf keiner Änderung der Rechtsprechung beruhen, teilt der Senat schon vom Grundsatz her nicht die dargestellte Auffassung des BSG. Die Beurteilung satzungsrechtlicher Bestimmungen und deren Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht obliegt dem jeweils angerufenen Gericht. Demgegenüber - und aus diesem Grund hält der Senat einen Vergleich mit verfassungswidrigen Gesetzen für unzutreffend - besteht bei (formellen Bundes)Gesetzen und der Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht eine ausschließliche Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (so genanntes Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG). Dies bedeutet, dass ein Bundesgesetz so lange wirksam ist, bis es vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird. Eine derartige konstitutive Entscheidung ist für Rechtsvorschriften unterhalb der Ebene formeller Gesetze wie Satzungen gerade nicht vorgesehen. Es verbleibt dabei bei dem Grundsatz (von dem Art. 100 GG die Ausnahme bildet), dass gegen höherrangiges Recht verstoßende Normen nichtig sind.
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Ohnehin sind die beanstandeten Satzungsbestimmungen derart unbestimmt, dass - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall - auch nicht annähernd vorauszusehen ist, welche Regelungen der Satzungsgeber beschließen würde. Eine inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Satzungsregelung kann - logischerweise - nicht in hinreichend bestimmter Weise angewandt werden und damit auch keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt sein.
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Lediglich am Rande ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die dargestellte Auffassung des BSG dazu führen würde, dass gegen höherrangiges Recht verstoßende Satzungsbestimmungen keine Fehlerfolgen hätten. Selbst die im vorliegenden Fall belegten, nach Einschätzung des Senats durchaus schweren Verstöße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz blieben folgenlos. Zudem hätten die dargestellten Überlegungen über die Unzuträglichkeiten der Folgen einer nichtigen Satzung ohne zeitliche Begrenzung Gültigkeit, sodass rechtswidrige Satzungsbestimmungen praktisch ohne Folgen blieben.
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Der Bescheid vom 9. März 2004 ist somit rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
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