Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2016 - L 10 R 2514/15

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Die am …1949 geborene Klägerin war bis zu ihrer im August 2009 wegen Wirbelsäulenbeschwerden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit als Rettungsassistentin tätig. Mit Bescheid vom 03.05.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage eines im Oktober 2009 gestellten Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2009, längstens bis zum 31.01.2015 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass derzeit noch geprüft werde, ob auch ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bestehe, worüber die Klägerin einen weiteren Bescheid erhalten werde.
Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in der Zeit vom 20.12.2010 bis 31.08.2012 in Höhe von 19.217,62 EUR (vgl. die Mitteilung der Agentur für Arbeit W.-T. vom 30.10.2012, Bl. 265 VA) und in der Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 3.276,90 EUR (vgl. die Mitteilung der Agentur für Arbeit W.-T. vom 06.11.2012, Bl. 271 VA) sowie Krankengeld in der Zeit vom 01.03.2010 bis 19.12.2010 in Höhe von 8.131,87 EUR (vgl. die Mitteilung der I. vom 31.10.2012, Bl. 274 VA).
Mit Bescheid vom 22.10.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.03.2010 bis 31.08.2012 und setzte die Nachzahlung für diesen Zeitraum auf 28.216,64 EUR fest. Des Weiteren hob sie den Bescheid vom 09.12.2011 über die Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2012 nach § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und stellte die für diesen Zeitraum entstandene Überzahlung mit 15.086,08 EUR fest, welche von der Klägerin zu erstatten sei. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass über die Abrechnung der Nachzahlung mit gegebenenfalls bestehenden Ansprüchen anderer Stellen und des überzahlten Betrages weitere Nachricht ergehen werde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 24.10.2012 wurde der Klägerin ab 01.09.2012 Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt, wobei der für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 errechnete Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.276,38 EUR einbehalten wurde (vgl. Bl. 252 VA). Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
In der Folge befriedigte die Beklagte die geltend gemachten Erstattungsforderungen der I. und der Agentur für Arbeit W.-T. (Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen, für den Zeitraum vom 01.09. bis 30.11.2012 nur teilweise, vgl. Bl. 286 VA, insgesamt: 21.484,02 EUR, Erstattungsanspruch der I. : 8.131,87 EUR), so dass sich ein noch verbleibender Nachzahlungsanspruch der Klägerin aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 867,15 EUR und aus der Altersrente in Höhe von 9,98 EUR (vgl. Bl. 284 und 294 VA) ergab.
Mit Bescheid vom 22.01.2013 teilte die Beklagte der Klägerin die Höhe der befriedigten Erstattungsforderungen (insgesamt 30.493,02 EUR) und die Höhe der verbleibenden Nachzahlungsansprüche mit und erklärte die Aufrechnung des noch verbleibenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von insgesamt 877,13 EUR mit der Überzahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente (15.086,08 EUR), woraus sie eine verbleibende Überzahlung von 14.208,95 EUR errechnete, die von der Klägerin zurückzuzahlen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 298 VA) verwiesen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 zurück, wogegen die Klägerin am 05.08.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben hat. Zur Klagebegründung hat sie u.a. vorgetragen, dass die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung rechtswidrig gewesen sei. Sie sei nicht voll erwerbsgemindert und der Arbeitsmarkt nicht verschlossen gewesen. Der ursprüngliche Antrag auf Erwerbsminderungsrente habe keine Wirkung mehr entfaltet, nachdem sie einen erneuten Rentenantrag im August 2012 gestellt habe. Auch die Rückforderung sei nicht rechtmäßig, die Voraussetzungen des § 48 SGB X lägen nicht vor, denn die objektiven Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Überdies liege ein atypischer Fall vor und es sei von der Beklagten kein Ermessen ausgeübt worden. Sie - die Klägerin - habe die erhaltenen Leistungen auch verbraucht und sei nicht in der Lage den geforderten Geldbetrag zurückzuzahlen. Im Übrigen sei hier der Rechtsgedanke des § 116 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuwenden, wonach der Gesetzgeber nicht wolle, dass bei nachträglicher Umbewertung einer Leistung eine Überzahlung zurückgefordert werden könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat jedoch durch angenommenes Teilanerkenntnis vom 06.02.2014 den zu erstattenden Betrag um 333,95 EUR auf 13.875,00 EUR reduziert.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.05.2015 den Bescheid von 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013, beide in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 06.02.2014 hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung von 13.875,00 EUR aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt sei und die Beklagte somit die Differenz von 13.875,00 EUR, die sich aus der Summe der Zahlungen auf die Rente wegen teilweiser Erwerbminderung und der Zahlung von Krankengeld und Arbeitslosengeld einerseits und dem Betrag der nachzuzahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits ergebe, nicht von der Klägerin zurückfordern könne.
11 
Gegen das ihr am 21.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass der Bescheid vom 22.10.2012, mit welchem im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 07.09.2010 die bereits gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbminderung nicht verrechnet, sondern der Bescheid zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nach § 48 SGB X aufgehoben und ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von 15.086,08 EUR festgestellt worden sei, bindend geworden sei.
12 
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ein weiteres, von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis vom 13.04.2016 abgegeben und damit den Erstattungsbetrag um weitere 730,72 EUR auf 13.144,28 EUR reduziert. Des Weiteren hat die Beklagte im Erörterungstermin vom 23.06.2016 die im Bescheid von 22.01.2013 vorgenommene Aufrechnung in Höhe von 877,13 EUR durch angenommenes Teilanerkenntnis aufgehoben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit diese über das angenommene Teilanerkenntnis vom 13.04.2016 hinausgehen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
21 
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 aufgehoben. Denn diese Bescheide sind - soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits - rechtmäßig.
22 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013. Dabei enthält der Bescheid vom 22.01.2013 zwei getrennte Regelungsbereiche: Zum einen (Regelungsbereich 1) entschied die Beklagte vor dem Hintergrund bestehender Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. über das Schicksal der mit Bescheid vom 22.10.2012 festgestellten Nachzahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (28.216,64 EUR) und der mit Bescheid vom 24.10.2012 festgestellten Nachzahlung von Altersrente (2.276,38 EUR) und stellte fest, dass beide Nachzahlungsansprüche der Klägerin durch die Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. bis auf einen Restbetrag von 867,15 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 9,98 EUR (Altersrente) erfüllt wurden (§ 107 SGB X, s. noch nachfolgend), also erloschen sind. Zum anderen (Regelungsbereich 2) rechnete die Beklagte gegen diese, im Regelungsbereich 1 festgestellten Restansprüche der Klägerin mit der im Bescheid vom 22.10.2012 bereits in Höhe von 15.086,08 EUR festgestellten Erstattungsforderung aus überzahlter Rente auf, woraus sich - so das Ergebnis der Rechenoperation - eine von der Klägerin noch zu zahlende Erstattungsforderung von 14.208,95 EUR ergebe.
23 
Es bedarf keiner Erörterung, ob der dargestellte Regelungsbereich 2 tatsächlich, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 4; Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 46/96 in SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; Urteil vom 30.01.1996, 4 RA 16/95 in SozR 3-8570 § 13 Nr. 1) vorgetragen, neben der Aufrechnung ein als Verwaltungsakt anzusehendes „Zahlungsgebot“ enthält. Bezugspunkt der Ausführungen des Bundessozialgerichts mit dem Begriff „Zahlungsgebot“ ist § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach die (nach § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X) zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen ist. Eine derartige Festsetzung erfolgte vorliegend bereits im Bescheid vom 22.10.2012, wonach die mit 15.086,08 EUR festgestellte Überzahlung von der Klägerin zu erstatten sei. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob das von der Beklagten im angefochtenen Bescheid dargestellte Ergebnis einer einfachen Subtraktion der zur Aufrechnung gestellten gegenseitigen Forderungen mit dem Ergebnis einer verbleibenden Überzahlung als (erneute) Feststellung einer Erstattungsforderung i.S. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X anzusehen ist. Es läge näher, derartige Zwischenergebnisse bei teilweiser Erfüllung einer Forderung lediglich als Information über den Stand der Forderung anzusehen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn über den Regelungsbereich 2 hat der Senat in seiner Entscheidung nicht zu befinden. Denn insoweit hat sich der Rechtsstreit durch die Annahme des von der Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts abgegebenen Teil-Anerkenntnisses erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Zwar bezieht sich dieses Teil-Anerkenntnis seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die erfolgte Aufrechnung. Mit dem Wegfall dieser Aufrechnung durch die Annahme des Teil-Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) ist aber zugleich die Grundlage für die Subtraktion der zur Aufrechnung gestellten gegenseitigen Forderungen mit dem Ergebnis einer verbleibenden (niedrigeren) Überzahlung entfallen. Damit hat sich der Regelungsbereich 2 in vollem Umfang erledigt. Die früheren Teil-Anerkenntnisse, die sich auf den Überzahlungsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und damit auf die Erstattungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin bezogen, sind somit gegenstandslos geworden. Entsprechend finden sie schon aus diesem Grunde im Tenor des Urteils keine Berücksichtigung. Es bleibt der Beklagten überlassen, der Klägerin - in Abänderung des Bescheides vom 22.10.2012 (§ 44 SGB X) - entsprechend dem Inhalt dieser Teil-Anerkenntnisse eine geänderte Erstattungsforderung mitzuteilen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X).
24 
Damit erstreckt sich die Prüfung des Senats allein auf den dargestellten Regelungsbereich 1 und damit auf die Frage, ob die Beklagte zutreffend entschied, dass die in den Bescheiden vom 22.10.2012 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und vom 24.10.2012 (Altersrente) festgestellten Rentennachzahlungen und damit die entsprechenden Forderungen der Klägerin durch die Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. bis auf einen Restbetrag von 867,15 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 9,98 EUR (Altersrente) erloschen sind.
25 
Dies bejaht der Senat.
26 
Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Klägerin) gegen den zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger (hier die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. So liegt der Fall hier. Nach § 103 Abs. 1 SGB X ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte als für die Gewährung der Renten zuständiger Leistungsträger) erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (hier die Agentur für Arbeit und die I. ) und der Anspruch hierauf nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente ruht (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) und der Anspruch auf Krankengeld in diesen Fällen ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). All dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Fehler in der Berechnung der Erstattungsansprüche und des verbliebenen Nachzahlungsbetrages aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung (867,15 EUR) und der Altersrente (9,98 EUR) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
27 
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist hingegen der Bescheid vom 22.10.2012, mit welchem die Beklagte der Klägerin einerseits Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligte, andererseits die bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufhob und den daraus resultierenden Erstattungsbetrag auf 15.086,08 EUR festsetzte. Da die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte, ist der Bescheid bestandkräftig und bindend für die Beteiligten und den Senat (§ 77 SGG). Infolgedessen sind vorliegend insbesondere nicht die Voraussetzungen der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente, der Aufhebung der teilweisen Erwerbsminderungsrente (§ 48 SGB X) und der Feststellung des Erstattungsbetrags (§ 50 Abs. 1 SGB X) zu prüfen.
28 
Dies hat das Sozialgericht bei seiner Entscheidung verkannt. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vorlägen, das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt sei und die Beklagte somit die Differenz von 13.875,00 EUR, die sich aus der Summe der Zahlungen auf die Rente wegen teilweiser Erwerbminderung und der Zahlung von Krankengeld und Arbeitslosengeld einerseits und dem Betrag der nachzuzahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits ergebe, nicht von der Klägerin zurückfordern könne. Das Sozialgericht hat damit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 eine Überprüfung des - wie dargelegt bestandskräftigen - Bescheides vom 22.10.2012 vorgenommen und hieraus auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.01.2013 geschlossen. Tatsächlich steht die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Aufhebung der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Festsetzung des daraus resultierenden Erstattungsbetrags auf Grund des bindenden Bescheides vom 22.10.2012 im dort festgestellten Umfang fest.
29 
Soweit die Klägerin behauptet, eine Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2012 sei nicht notwendig und sich hierbei auf die Ausführung des Sozialgerichts beruft, verkennt sie - ebenso wie das Sozialgericht - die Bindungswirkung des Bescheides vom 22.10.2012 sowie den durch den Streitgegenstand begrenzten Prüfungsumfang im vorliegenden Gerichtsverfahren.
30 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei rechtswidrig („es habe kein entsprechender Antrag mehr vorgelegen“, vgl. Bl. 13 und 24 SG-Akte, „sie sei nicht voll erwerbsgemindert“, vgl. Bl. 12 SG-Akte, „der Teilzeitarbeitsmarkt sei nicht verschlossen gewesen“, vgl. Bl. 12 SG-Akte) verkennt auch sie den Prüfungsumfang im konkreten gerichtlichen Verfahren. Wie bereits dargelegt steht die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch bestandskräftigen Bescheid vom 22.10.2012 bindend fest, die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Rentenbewilligung entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat.
31 
Gleiches gilt hinsichtlich des klägerischen Vortrags, die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 SGB X hätten nicht vorgelegen („es habe sich kein Änderung ergeben, sodass eine Aufhebung nicht nach § 48 SGB X erfolgen könne“, vgl. Bl. 39 SG-Akte, „sie habe auf den Bestand der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vertraut“, vgl. Bl. 13 und 25 SG-Akte sowie Bl. 47 LSG-Akte, „sie habe die erhaltenen Leistungen verbraucht“, vgl. Bl. 13 SG-Akte und Bl. 48 LSG-Akte, „die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt“, vgl. Bl. 39 SG-Akte, „es liege ein atypischer Fall vor, sodass von der Rückforderung abzusehen sei“, vgl. Bl. 39 SG-Akte). Denn auch insoweit liegt eine bestandkräftige und für den Senat bindende Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 22.10.2012) vor.
32 
Des Weiteren ist auch die von der Beklagten festgestellte Erstattungsforderung in Höhe von 15.086,08 EUR nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Denn auch insoweit hat die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 22.10.2012 eine bindende Regelung getroffen. Daher geht auch die Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R in SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, die Erstattungsforderung sei daher auf die Überzahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente begrenzt, am Streitgegenstand vorbei. Denn auch dieser Vortrag betrifft inhaltlich der Sache nach die - vorliegend nicht zu prüfende, weil bestandskräftig und damit bindend festgestellte - Überzahlung und damit Erstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin auch inhaltlich nicht zutrifft. Zwar betraf der vom BSG entschiedene Fall in der Tat Erstattungsansprüche zweier Leistungsträger untereinander. Gleichwohl sind die dortigen Ausführungen ohne Einschränkung auf das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger übertragbar. Wie sich aus der Entscheidung des BSG ergibt, kann der Vorschrift des § 89 SGB VI keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag entnommen werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 26). Wie das BSG weiter betont, gibt es ein einziges Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht (BSG, a.a.O., Rdnr. 30). Als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - z.B. auf Grund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrunds der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 31).
33 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ließe sich auch aus § 116 Abs. 3 SGB VI keine entsprechende Begrenzung der Rückforderung ableiten. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wonach bei Zahlung von Übergangsgeld und nachträglicher Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Zeitraum dieser Anspruch als erfüllt gilt, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger geleistet wurde. Nach § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden, wenn das Übergangsgeld den Betrag der Rente übersteigt. Die darin zum Ausdruck kommende Begrenzung des Rückforderungsanspruchs betrifft gesetzessystematisch nur den - hier nicht gegebenen - Fall der (in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelten) Zahlung von Übergangsgeld und nachträglicher Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Zeitraum, wobei das Übergangsgeld den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übersteigt. Eine damit vergleichbare Regelung, wonach der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt, existiert - wie das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.09.2010 dargelegt hat - dagegen nicht. Eine analoge Anwendung scheidet angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung mangels einer Lücke im Gesetz aus. Es bleibt bei dem Grundsatz (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 SGB X), dass zu Unrecht gewährte Leistungen zu erstatten sind.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

20 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
21 
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 aufgehoben. Denn diese Bescheide sind - soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits - rechtmäßig.
22 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013. Dabei enthält der Bescheid vom 22.01.2013 zwei getrennte Regelungsbereiche: Zum einen (Regelungsbereich 1) entschied die Beklagte vor dem Hintergrund bestehender Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. über das Schicksal der mit Bescheid vom 22.10.2012 festgestellten Nachzahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (28.216,64 EUR) und der mit Bescheid vom 24.10.2012 festgestellten Nachzahlung von Altersrente (2.276,38 EUR) und stellte fest, dass beide Nachzahlungsansprüche der Klägerin durch die Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. bis auf einen Restbetrag von 867,15 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 9,98 EUR (Altersrente) erfüllt wurden (§ 107 SGB X, s. noch nachfolgend), also erloschen sind. Zum anderen (Regelungsbereich 2) rechnete die Beklagte gegen diese, im Regelungsbereich 1 festgestellten Restansprüche der Klägerin mit der im Bescheid vom 22.10.2012 bereits in Höhe von 15.086,08 EUR festgestellten Erstattungsforderung aus überzahlter Rente auf, woraus sich - so das Ergebnis der Rechenoperation - eine von der Klägerin noch zu zahlende Erstattungsforderung von 14.208,95 EUR ergebe.
23 
Es bedarf keiner Erörterung, ob der dargestellte Regelungsbereich 2 tatsächlich, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 4; Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 46/96 in SozR 3-1200 § 42 Nr. 9; Urteil vom 30.01.1996, 4 RA 16/95 in SozR 3-8570 § 13 Nr. 1) vorgetragen, neben der Aufrechnung ein als Verwaltungsakt anzusehendes „Zahlungsgebot“ enthält. Bezugspunkt der Ausführungen des Bundessozialgerichts mit dem Begriff „Zahlungsgebot“ ist § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach die (nach § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X) zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen ist. Eine derartige Festsetzung erfolgte vorliegend bereits im Bescheid vom 22.10.2012, wonach die mit 15.086,08 EUR festgestellte Überzahlung von der Klägerin zu erstatten sei. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob das von der Beklagten im angefochtenen Bescheid dargestellte Ergebnis einer einfachen Subtraktion der zur Aufrechnung gestellten gegenseitigen Forderungen mit dem Ergebnis einer verbleibenden Überzahlung als (erneute) Feststellung einer Erstattungsforderung i.S. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X anzusehen ist. Es läge näher, derartige Zwischenergebnisse bei teilweiser Erfüllung einer Forderung lediglich als Information über den Stand der Forderung anzusehen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn über den Regelungsbereich 2 hat der Senat in seiner Entscheidung nicht zu befinden. Denn insoweit hat sich der Rechtsstreit durch die Annahme des von der Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts abgegebenen Teil-Anerkenntnisses erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Zwar bezieht sich dieses Teil-Anerkenntnis seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die erfolgte Aufrechnung. Mit dem Wegfall dieser Aufrechnung durch die Annahme des Teil-Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) ist aber zugleich die Grundlage für die Subtraktion der zur Aufrechnung gestellten gegenseitigen Forderungen mit dem Ergebnis einer verbleibenden (niedrigeren) Überzahlung entfallen. Damit hat sich der Regelungsbereich 2 in vollem Umfang erledigt. Die früheren Teil-Anerkenntnisse, die sich auf den Überzahlungsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und damit auf die Erstattungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin bezogen, sind somit gegenstandslos geworden. Entsprechend finden sie schon aus diesem Grunde im Tenor des Urteils keine Berücksichtigung. Es bleibt der Beklagten überlassen, der Klägerin - in Abänderung des Bescheides vom 22.10.2012 (§ 44 SGB X) - entsprechend dem Inhalt dieser Teil-Anerkenntnisse eine geänderte Erstattungsforderung mitzuteilen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X).
24 
Damit erstreckt sich die Prüfung des Senats allein auf den dargestellten Regelungsbereich 1 und damit auf die Frage, ob die Beklagte zutreffend entschied, dass die in den Bescheiden vom 22.10.2012 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und vom 24.10.2012 (Altersrente) festgestellten Rentennachzahlungen und damit die entsprechenden Forderungen der Klägerin durch die Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit und der I. bis auf einen Restbetrag von 867,15 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 9,98 EUR (Altersrente) erloschen sind.
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Dies bejaht der Senat.
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Nach § 107 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Klägerin) gegen den zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger (hier die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. So liegt der Fall hier. Nach § 103 Abs. 1 SGB X ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte als für die Gewährung der Renten zuständiger Leistungsträger) erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (hier die Agentur für Arbeit und die I. ) und der Anspruch hierauf nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente ruht (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) und der Anspruch auf Krankengeld in diesen Fällen ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). All dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Fehler in der Berechnung der Erstattungsansprüche und des verbliebenen Nachzahlungsbetrages aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung (867,15 EUR) und der Altersrente (9,98 EUR) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
27 
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist hingegen der Bescheid vom 22.10.2012, mit welchem die Beklagte der Klägerin einerseits Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligte, andererseits die bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufhob und den daraus resultierenden Erstattungsbetrag auf 15.086,08 EUR festsetzte. Da die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch einlegte, ist der Bescheid bestandkräftig und bindend für die Beteiligten und den Senat (§ 77 SGG). Infolgedessen sind vorliegend insbesondere nicht die Voraussetzungen der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente, der Aufhebung der teilweisen Erwerbsminderungsrente (§ 48 SGB X) und der Feststellung des Erstattungsbetrags (§ 50 Abs. 1 SGB X) zu prüfen.
28 
Dies hat das Sozialgericht bei seiner Entscheidung verkannt. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vorlägen, das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt sei und die Beklagte somit die Differenz von 13.875,00 EUR, die sich aus der Summe der Zahlungen auf die Rente wegen teilweiser Erwerbminderung und der Zahlung von Krankengeld und Arbeitslosengeld einerseits und dem Betrag der nachzuzahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits ergebe, nicht von der Klägerin zurückfordern könne. Das Sozialgericht hat damit im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 eine Überprüfung des - wie dargelegt bestandskräftigen - Bescheides vom 22.10.2012 vorgenommen und hieraus auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.01.2013 geschlossen. Tatsächlich steht die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Aufhebung der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Festsetzung des daraus resultierenden Erstattungsbetrags auf Grund des bindenden Bescheides vom 22.10.2012 im dort festgestellten Umfang fest.
29 
Soweit die Klägerin behauptet, eine Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2012 sei nicht notwendig und sich hierbei auf die Ausführung des Sozialgerichts beruft, verkennt sie - ebenso wie das Sozialgericht - die Bindungswirkung des Bescheides vom 22.10.2012 sowie den durch den Streitgegenstand begrenzten Prüfungsumfang im vorliegenden Gerichtsverfahren.
30 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei rechtswidrig („es habe kein entsprechender Antrag mehr vorgelegen“, vgl. Bl. 13 und 24 SG-Akte, „sie sei nicht voll erwerbsgemindert“, vgl. Bl. 12 SG-Akte, „der Teilzeitarbeitsmarkt sei nicht verschlossen gewesen“, vgl. Bl. 12 SG-Akte) verkennt auch sie den Prüfungsumfang im konkreten gerichtlichen Verfahren. Wie bereits dargelegt steht die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch bestandskräftigen Bescheid vom 22.10.2012 bindend fest, die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Rentenbewilligung entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat.
31 
Gleiches gilt hinsichtlich des klägerischen Vortrags, die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 SGB X hätten nicht vorgelegen („es habe sich kein Änderung ergeben, sodass eine Aufhebung nicht nach § 48 SGB X erfolgen könne“, vgl. Bl. 39 SG-Akte, „sie habe auf den Bestand der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vertraut“, vgl. Bl. 13 und 25 SG-Akte sowie Bl. 47 LSG-Akte, „sie habe die erhaltenen Leistungen verbraucht“, vgl. Bl. 13 SG-Akte und Bl. 48 LSG-Akte, „die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt“, vgl. Bl. 39 SG-Akte, „es liege ein atypischer Fall vor, sodass von der Rückforderung abzusehen sei“, vgl. Bl. 39 SG-Akte). Denn auch insoweit liegt eine bestandkräftige und für den Senat bindende Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 22.10.2012) vor.
32 
Des Weiteren ist auch die von der Beklagten festgestellte Erstattungsforderung in Höhe von 15.086,08 EUR nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Denn auch insoweit hat die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 22.10.2012 eine bindende Regelung getroffen. Daher geht auch die Behauptung der Klägerin, die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R in SozR 4-2600 § 89 Nr. 2) sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, die Erstattungsforderung sei daher auf die Überzahlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente begrenzt, am Streitgegenstand vorbei. Denn auch dieser Vortrag betrifft inhaltlich der Sache nach die - vorliegend nicht zu prüfende, weil bestandskräftig und damit bindend festgestellte - Überzahlung und damit Erstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin auch inhaltlich nicht zutrifft. Zwar betraf der vom BSG entschiedene Fall in der Tat Erstattungsansprüche zweier Leistungsträger untereinander. Gleichwohl sind die dortigen Ausführungen ohne Einschränkung auf das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger übertragbar. Wie sich aus der Entscheidung des BSG ergibt, kann der Vorschrift des § 89 SGB VI keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf den Differenzbetrag entnommen werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 26). Wie das BSG weiter betont, gibt es ein einziges Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht (BSG, a.a.O., Rdnr. 30). Als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - z.B. auf Grund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrunds der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist, in dem die Störung entstanden ist (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 31).
33 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ließe sich auch aus § 116 Abs. 3 SGB VI keine entsprechende Begrenzung der Rückforderung ableiten. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wonach bei Zahlung von Übergangsgeld und nachträglicher Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Zeitraum dieser Anspruch als erfüllt gilt, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger geleistet wurde. Nach § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden, wenn das Übergangsgeld den Betrag der Rente übersteigt. Die darin zum Ausdruck kommende Begrenzung des Rückforderungsanspruchs betrifft gesetzessystematisch nur den - hier nicht gegebenen - Fall der (in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelten) Zahlung von Übergangsgeld und nachträglicher Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Zeitraum, wobei das Übergangsgeld den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übersteigt. Eine damit vergleichbare Regelung, wonach der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente als erfüllt gilt, existiert - wie das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.09.2010 dargelegt hat - dagegen nicht. Eine analoge Anwendung scheidet angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung mangels einer Lücke im Gesetz aus. Es bleibt bei dem Grundsatz (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 SGB X), dass zu Unrecht gewährte Leistungen zu erstatten sind.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2016 - L 10 R 2514/15

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2016 - L 10 R 2514/15 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes


(1) Für Versicherte, die 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Ab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 89 Mehrere Rentenansprüche


(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:1.Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,2.Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld ode

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe


(1) (weggefallen) (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabil

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Für Versicherte, die

1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.