Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2016 - L 10 LW 1722/15

bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

 
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dies ist hier der Fall, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen endete und Nr. 4 des Vergleichs eine Entscheidung des Senats über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vorsieht. Damit hat der Senat über die Frage, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten des Rechtsstreits - also beider Rechtszüge - zu erstatten haben, zu entscheiden, wobei diese Entscheidung gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG durch den Vorsitzenden ergeht.
Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, wie der Rechtsstreit ohne den verfahrensbeendigenden Vergleich ausgegangen wäre.
Hieran gemessen hat die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Maßgebend insoweit ist allerdings nicht der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den streitigen Anspruch zuerkannte; denn dies - so die Auffassung der Beklagten - beruhte auf einer zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung. Maßgebend ist vielmehr, dass dem Kläger der streitige Anspruch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch ohne diese Gesetzesänderung zustand, sein Rechtsstreit somit auch ohne diese Gesetzesänderung Erfolgsaussichten hatte.
Gegenstand des Rechtsstreits war zuletzt - nachdem die Ehefrau des Klägers und frühere Klägerin durch einen Verfahrensvergleich aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war - allein ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit von Juli 2011 bis April 2012. Rechtsgrundlage dieses Begehrens war § 11 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben (Nr. 1), sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 2) und (Nr. 3) das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Dabei war zwischen den Beteiligten zu Recht allein streitig, ob diesem Anspruch das Miteigentum des Klägers als Mitglied einer zwischen ihm und seiner Schwester bestehenden Erbengemeinschaft an verschiedenen, die Mindestgröße überschreitenden Grundstücken entgegenstand, wobei es sich allein um Grundstücke handelte, die in einer testamentarischen Teilungsanordnung der Schwester zugedacht waren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 13.08.2015 verwiesen. Indessen standen diese Grundstücke dem geltend gemachten Anspruch auf Altersrente auch im streitigen Zeitraum nicht entgegen. Soweit der Kläger diese Grundstücke früher auf Grund von Pachtverträgen bewirtschaftete, endete dies bereits vor vielen Jahren durch Rückgabe an den Verpächter. Soweit der Kläger nach dem Tod seiner Mutter Miteigentum an diesen Grundstücken erwarb, bedarf es keiner Abgabe, weil der Kläger nach dem Erwerb des Miteigentums nie landwirtschaftlicher Unternehmer war.
Nachdem die Beklagte die aus Sicht des Senats glaubhaften Angaben des Klägers über das Schicksal der ursprünglich von ihm auf der Grundlage eines mit seinem Vater geschlossenen Pachtvertrages bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke nicht bestreitet, sondern ebenfalls für glaubhaft und damit der Wahrheit entsprechend ansieht, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger beabsichtigte ursprünglich, das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters fortzuführen und pachtete und bewirtschaftete seit 1983 die seinem Vater gehörenden landwirtschaftlichen Flächen, auch in der Hoffnung, diese Grundstücke im Wege der Erbnachfolge zu Eigentum zu erhalten. Diese Grundstücke waren somit zum damaligen Zeitpunkt Teil des von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens. Nachdem er erfahren hatte, dass seine Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament einen Teil dieser Grundstücke testamentarisch im Rahmen einer Teilungsanordnung seiner Schwester zugewiesen hatten, gab er diese, seiner Schwester zugewiesenen Grundstücke im Jahre 2002 an seinen Vater zurück. Damit endeten - in juristischer Hinsicht - die entsprechenden Pachtverträge zwischen dem Kläger und seinem Vater durch Kündigung. Der Kläger hatte diese Grundstücke somit bereits im Jahre 2002 wieder an seinen Vater zurückgegeben, was grundsätzlich als Abgabe i.S. des § 21 ALG anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14). Damit stand diese frühere Nutzung dem streitigen Anspruch auf Altersrente ab Juli 2011 nicht entgegen.
Mit dem Tod des Vaters und nachfolgend, am 17.02.2011, der Mutter ging das Erbe, genauer: das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken, auf den Kläger und seine Schwester als Erbengemeinschaft über, darunter auch die der Schwester im Testament per Teilungsanordnung zugewiesenen Grundstücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand diese Stellung des Klägers als Miterbe dem streitigen Anspruch auf Altersrente nicht entgegen.
Insbesondere ging auf die Erbengemeinschaft kein landwirtschaftliches Unternehmen über. Denn im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) kann nur jenes Vermögen auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft übergehen, das dem Erblasser, hier der letztverstorbenen Mutter, gehörte. Da weder der Vater des Klägers bis zu seinem Tod noch die Mutter des Klägers ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb, konnte mit deren Tod auch kein landwirtschaftliches Unternehmen in Wege der Erbfolge übergehen, so dass es keiner näheren Klärung bedarf, wie die Gesamtrechtsnachfolge in ein landwirtschaftliches Unternehmen zu beurteilen ist. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Übergangs eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine Erbengemeinschaft auch hieraus nicht zwingend auf eine Eigenschaft jedes einzelnen Miterben als landwirtschaftlicher Unternehmer zu schließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81, a.a.O.; zum Beitragsrecht: Urteil vom 26.02.1969, 7 RLw 26/66 in SozR Nr. 5 zu § 9 GAL; Urteil vom 12.12.1969, 11/7 RLw 22/68, juris; 17.03.1970, 11/7 RLw 15/66, juris). Im vorliegenden Fall war ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht Gegenstand der Erbmasse und konnte damit auch nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen.
Gegenstand der Erbmasse war das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken. Entgegen der Auffassung der Beklagten standen die der Schwester des Klägers in der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke dem streitigen Rentenanspruch gleichwohl nicht entgegen. Denn der Kläger betrieb insoweit kein landwirtschaftliches Unternehmen. Insbesondere hatte der Kläger nicht deshalb eine derartige Unternehmensstellung, weil er auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft Miteigentümer der seiner Schwester in der testamentarischen Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke war. (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81, a.a.O.). Landwirtschaftlicher Unternehmer wäre er nur gewesen, wenn die Grundstücke durch die Erbengemeinschaft, also durch die Miterben gemeinsam, oder auf Grund Überlassung durch die Erbengemeinschaft durch den Kläger selbst bewirtschaftet worden wären (BSG, a.a.O.; § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Dies war indessen nicht der Fall. Denn die der Schwester des Klägers in der testamentarischen Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke waren bereits im Zeitpunkt des hier maßgebenden Erbfalls nach der Mutter im Besitz der Schwester (und von dieser jedenfalls teilweise an Dritte verpachtet). Eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke durch den Kläger erfolgte nach dem Erbfall somit zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger hatte im Übrigen auch keinerlei Rechtsstellung, sich die Nutzung dieser Grundstücke zu verschaffen. Denn als Miterbe zur Hälfte hatte er keine Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft. Damit war der Kläger in Bezug auf die in der testamentarischen Teilungsanordnung seiner Schwester zugedachten Grundstücke gerade nicht landwirtschaftlicher Unternehmer, so dass diese Grundstücke einem Anspruch auf Altersrente auch nicht entgegenstanden.
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Dabei kommt dem Umstand, dass möglicherweise ein Teil dieser Grundstücke nicht verpachtet ist, sondern brachliegt, keine Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung keine Abgabe i.S. des § 21 ALG bewirkt, sondern ggf. nur zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14; Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Indessen bedurfte es keiner Abgabe, weil der Kläger in Bezug auf die in Rede stehenden Grundstücke seit dem Erwerb des (Mit)Eigentums zu keinem Zeitpunkt landwirtschaftlicher Unternehmer war.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 11 Regelaltersrente


(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Reg

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.