Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2014 - L 10 LW 1427/13

bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.01.2012.
Der am 1947 geborene Kläger bewirtschaftete ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Mindestgröße von acht Hektar (Bl. 123 SG-Akte) und war von Januar 1971 bis Januar 2010 zur Beklagten versicherungspflichtig (Bl. 117 SG-Akte). Er ist Eigentümer von 10,5263 Hektar landwirtschaftlicher Flächen (Bl. 110 SG-Akte), die er zwischenzeitlich verpachtet hat. Bereits im Jahr 2007 hatte er an W. G. das Flurstück 10735 (0,3743 Hektar) und das Flurstück 10736 (1,7320 Hektar), beides Äcker, und an R. F. das Flurstück 9186 (0,1459 Hektar), ebenfalls Acker, für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.11.2013 verpachtet (Bl. 17 ff. LSG-Akte). Die entsprechenden schriftlichen Verträge vom 03.05.2007 enthielten in § 10 Regelungen über eine außerordentliche Kündigung und in § 11 als zusätzliche Vereinbarung unter Absatz 3 den Passus „Der Verpächter kann jederzeit mit einer Frist von 12 Monaten den Vertrag vorzeitig kündigen“. Beide Verträge sind mit schriftlicher Vereinbarung vom 27.01.2012 dahingehend geändert worden, dass der Pachtvertrag bis zum 30.11.2013 beibehalten und das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 10 des Pachtvertrages ausgesetzt worden ist. Ebenfalls am 27.01.2012 hat der Kläger mit M. S. einen Pachtvertrag u.a. über die eben erwähnten Flurstücke und die Zeit vom 01.12.2013 bis 30.11.2023 abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsakten bzw. den Senatsakten befindlichen Kopien dieser Verträge Bezug genommen.
Den Rentenantrag des Klägers vom August 2009 lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung (Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. K. : chronifizierte depressive Entwicklung, Leistungsvermögen unter drei Stunden, medikamentöse Therapie empfohlen; beratungsärztliche Stellungnahme, Bl. 29 VA: bisher keinerlei Therapieversuch, daher sechs Stunden und mehr leistungsfähig) mit Bescheid vom 06.11.2009 und Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 ab. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr möglich. Außerdem sei die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erfüllt.
Während des hiergegen am 16.04.2010 beim Sozialgericht Freiburg eingeleiteten Klageverfahrens und nach entsprechender Sachaufklärung (psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. E. : depressive Episode mit somatischem Syndrom, Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden ab Untersuchungsdatum, Besserung durch eine medikamentöse Therapie innerhalb von sechs Monaten möglich; psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetzes - SGG - von Dr. G. : chronifizierte schwere depressive Episode, Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden seit Oktober 2009, keine Besserungsaussicht nach durchgeführter Pharmakotherapie) hat die Beklagte im Dezember 2011 das Vorliegen von Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anerkannt (Bl. 109 SG-Akte) und der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen (Bl. 112 SG-Akte). Nach Vorlage der oben erwähnten Verträge vom 27.01.2012 hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes ab dem 01.02.2012 bewilligt. Zur Begründung des Rentenbeginns hat sie ausgeführt, eine rechtlich wirksame Abgabe sei am 27.01.2012 durch schriftlichen Vertragsabschluss erfolgt. Die Verträge vom 03.05.2007 hätten die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt, weil mit diesen keine Pachtdauer von mindestens neun Jahren nach dem Eintritt der Erwerbsminderung vereinbart gewesen sei und sie außerdem eine unzulässige Kündigungsklausel enthalten hätten.
In der Folge hat der Kläger die Auffassung vertreten, er hätte von der Beklagten anlässlich seiner Vorsprache in der Beratungsstelle in Freiburg im April 2010 über die unzureichenden Pachtverträge beraten werden müssen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.05.2010 gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 22.01.2013 abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch liege nicht vor, weil die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt habe.
Gegen das ihm am 27.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2013 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stehe die Rente auch für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.01.2012 auf der Grundlage eines sozialgerichtlichen Herstellungsanspruches zu.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.01.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.01.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
12 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
13 
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 06.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010. Allein mit diesen Bescheiden lehnte die Beklagte die Bewilligung der vom Kläger begehrten Rente wegen Erwerbsminderung ab. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 09.02.2012 über die Bewilligung der Rente. Zwar wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG ein nach Klageerhebung ergehender neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, aber nur, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt und damit nur, wenn die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 Rdnr. 4b m.w.N.). Hier aber hat die Beklagte die Beschwer des Klägers - Ablehnung seines Rentenantrages - durch den Bescheid vom 09.02.2012 für die Zeit ab dem 01.02.2012 in vollem Umfang beseitigt; ein derartiger Abhilfebescheid wird nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (Leitherer, a.a.O.). Der Bescheid vom 09.02.2012 wäre nur dann teilweise Gegenstand des Klageverfahrens geworden, wenn für die Zeit vor dem verfügten Rentenbeginn ein Rentenanspruch erneut abgelehnt worden wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Ausweislich der Überschrift dieses Bescheides handelt es sich allein um die Bewilligung einer Rente, wenn auch (erst) mit Rentenbeginn 01.02.2012. Dies zeigt, dass es für die Zeit davor bei der bisherigen Ablehnung und damit dem Bescheid vom 06.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 verbleiben sollte. Nichts anderes folgt aus den Ausführungen auf Seite 2 des Bescheides vom 09.02.2012 zum Rentenbeginn. Denn diese Ausführungen enthalten allein die Begründung für den verfügten Rentenbeginn und stellen keine gesonderte Regelung für die Zeit davor dar. Entsprechend hat der Senat den Antrag des Klägers sachdienlich gefasst.
15 
Das Sozialgericht hat den so zu fassenden sachdienlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.01.2012.
16 
Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.
17 
Hier steht auf Grund des vom Kläger angenommenen (Teil)Anerkenntnisses der Beklagten fest, dass er im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert ist. Ebenso steht auf Grund des insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 09.02.2012 fest, dass dem Kläger ab dem 01.02.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Für die Zeit davor besteht dieser Anspruch indessen nicht.
18 
Dabei muss der Senat nicht klären, seit wann die anerkannte Erwerbsminderung besteht (s. hierzu Gutachten Prof. Dr. E. : ab Untersuchungsdatum, also September 2010; Gutachten Dr. G. : seit Oktober 2009). Denn einem früheren Rentenbeginn steht jedenfalls die fehlende Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens entgegen.
19 
Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken (Satz 2).
20 
Damit unterscheidet § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ALG - wie die vergleichbare frühere Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) - zwei Fallgestaltungen der Abgabe (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94 in SozR 3-5850 § 2 Nr. 1). Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten, was der agrarpolitischen Zielsetzung des Gesetzes entspricht, landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte zu übergeben bei gleichzeitiger Absicherung des dann schutzbedürftig gewordenen bisherigen Unternehmers durch die Leistungen der Alterssicherung. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig - kommt als Ersatzübergabe eine Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an einen Dritten bzw. die Unmöglichkeit landwirtschaftlicher Nutzung in Betracht.
21 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung als solcher zwar zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt, dass dies jedoch für sich genommen noch keine Abgabe darstellt (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14; Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Maßgebend ist vielmehr, ob unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist („prinzipiell endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft“, vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94, a.a.O.). Dies ist der Fall, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (BSG, Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R, a.a.O.). Dem bisherigen Unternehmer muss es verwehrt sein, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung des Landes wieder aufzunehmen (BSG, Urteil vom 07.12.1989, 4 RLw 9/88 in SozR 5850 § 2 Nr. 16). Mit der gesetzlich vorgegebenen Langfristigkeit der Abgabe (mindestens neun Jahre) soll das Ziel erreicht werden, für den Abgebenden in Zukunft eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen und so eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 LW 3/07 R in SozR 4-5868 § 1 Nr. 7). Maßgebend ist insoweit der normale Gang der Dinge, bloß theoretische Möglichkeiten durch spätere Vertragsänderungen oder Inanspruchnahme besonderer Gestaltungsrechte wie fristlose Kündigung bleiben dabei außer Betracht (BSG, Urteil a.a.O. und Urteil vom 26.08.1987, 11a RLw 5/86 in SozR 5850 § 2 Nr. 13). Schwierigkeiten bei der Abgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen (BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R). Verfassungsrechtlich ist diese Anspruchsvoraussetzung nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O.).
22 
Im Ergebnis liegt somit keine Abgabe in diesem Sinne vor, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer auf Grund seiner rechtlichen Stellung oder tatsächlicher Befugnisse weiterhin in der Lage ist, alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wieder aufzunehmen und so die Unternehmereigenschaft zurückerlangen kann (BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 10 LW 21/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 2).
23 
So liegt der Fall hier. Mit den beiden Pachtverträgen vom 03.05.2007 über die Verpachtung der Flurstücke 10735 und 10736 (insgesamt 2,1063 Hektar) an W. G. und über das Flurstück 9186 (0,1459 Hektar) an R. F. konnten die Voraussetzungen für eine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erfüllt werden. Die Verträge erfüllten nicht die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen für eine wirksame Abgabe. Dies war auch nicht wegen der geringen Größe der verpachteten Flächen unschädlich. Denn die von den Verträgen betroffenen Grundstücke überschritten den zulässigen Rückbehalt von zwei Hektar.
24 
Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass diese Pachtverträge vom 03.05.2007 nach ihrem Inhalt nicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 21 ALG dienen konnten. Denn selbst ausgehend vom Eintritt der Erwerbsminderung im Oktober 2009 (so Dr. G. ) hätte keine mindestens neunjährige Verpachtung ab dem Eintritt der Erwerbsminderung vorgelegen, da beide Verträge auf den 30.11.2013 befristet waren. Hinzu kommt, dass sich der Kläger in jedem Vertrag ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von zwölf Monaten ausbedungen hatte. Es stand daher in seinem Belieben, innerhalb eines Jahres die Pachtverträge zu kündigen. Das Erfordernis einer mindestens neunjährigen Verpachtung ab dem Eintritt der Erwerbsminderung lag somit mit diesen Pachtverträgen nicht vor. Der Kläger behauptet dies im Übrigen auch nicht.
25 
Dabei überstieg bereits der Pachtvertrag mit W. G. über Ackerflächen von 2,1063 Hektar) den zulässigen Rückbehalt nach § 21 Abs. 7 Satz 1 ALG.
26 
Nach dieser Vorschrift gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erst aufgeforsteter Flächen 25 v.H. der nach § 1 Abs. 5 ALG festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. Wie die Beklagte in diesem Zusammenhang schon im Klageverfahren dargelegt hat (Bl. 123 SG-Akte), ist bei einer Mindestgröße von - wie hier - acht Hektar der Rückbehalt auf zwei Hektar begrenzt, so dass die mit den Verträgen vom 03.05.2007 verpachteten Grundstücke diesen zulässigen Rückbehalt überschreiten und damit einer wirksamen Abgabe entgegen stehen. Dies bestreitet der Kläger ebenfalls nicht.
27 
Geändert worden sind diese Pachtverträge erst mit den Änderungsverträgen vom 27.01.2012. Hierauf gestützt hat die Beklagte ab dem Folgemonat die Rente bewilligt. Entsprechend ist die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Zeit davor nicht erfüllt. Auch der Kläger behauptet dies nicht. Auch er geht davon aus, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab dem 01.02.2012 erfüllt. Der Kläger meint vielmehr, er könne seinen Rentenanspruch aus den Grundsätzen des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruches herleiten.
28 
Indessen gibt der Herstellungsanspruch die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge (Abschluss bzw. Änderung von Pachtverträgen, sodass der zulässige Rückbehalt erreicht wird, mit der Folge einer weitergehenden Rentengewährung) nicht her. Denn auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf eine Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann somit den Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Kann der behauptete Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden, ist für die Anwendung des Herstellungsanspruches kein Raum (s. zu alledem BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Entsprechend hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R in SozR 4-1200 § 14 Nr. 10), dass eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende Disposition, wie der Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages durch übereinstimmende Willenserklärungen (im vorliegenden Fall also die Änderung der Pachtverträge), nicht im Wege des Herstellungsanspruches ersetzt werden kann. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger verlangt die Gewährung einer Rente, obwohl für den begehrten Leistungszeitraum die Voraussetzung „Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens“ noch nicht erfüllt war. Er versucht somit, über den sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch entsprechende Pachtverträge zu fingieren und er verlangt damit von der Beklagten eine Leistungsgewährung, obwohl die Voraussetzungen für diese Leistung nicht vorliegen.
29 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob, wann und inwieweit die Beklagte Hinweise zur Änderung der in Rede stehenden Verträge hätte erteilen können bzw. müssen, nicht an. Denn selbst im Falle der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung würde die gewünschte Rechtsfolge nicht eintreten.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 10 LW 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz Fehlens einer sog Hofabgabe.

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz Fehlens einer sog Hofabgabe.

2

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 1.3.1992 Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH. Außer ihm sind drei weitere Personen an der Gesellschaft beteiligt. Der Kläger ist bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich teilweise erwerbsgemindert.

3

Seinen Rentenantrag vom 1.3.2006 lehnte die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) mit Bescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nicht aus der GmbH ausgeschieden sei (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 21 Abs 8 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) . Schon unter dem 26.6.2006 hatte die Beklagte den Kläger auf diese fehlende Anspruchsvoraussetzung hingewiesen.

4

Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.2.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Anspruch setze voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Werde ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gelte das Unternehmen gemäß § 21 Abs 8 Satz 1 ALG nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer ausgeschieden sei. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich der Unternehmer gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst habe (Urteil des BSG vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R -) . Im Falle der Beteiligung an einer GmbH müsse der Betroffene seine Gesellschaftsanteile abgegeben haben. Das sei hier nicht der Fall.

5

§ 21 Abs 8 ALG sei verfassungskonform und stehe insbesondere in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Personengruppe, welcher der Kläger angehöre, nämlich die GmbH-Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens, werde im Verhältnis zu keiner anderen Personengruppe gleichheitswidrig benachteiligt, insbesondere nicht im Verhältnis zu Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der allgemeinen Rentenversicherung erhielten, bei denen das Erfordernis der Abgabe des Unternehmens indes nicht bestehe. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung einer Rente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Art 14 und Art 12 GG seien ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht. Die in dem angefochtenen Urteil angewendete Vorschrift des § 21 Abs 8 ALG verstoße gegen Art 3, 12 und 14 GG. Ein Ausscheiden aus der GmbH, die über keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen verfüge, sei ihm auch nicht möglich, da er für deren Schulden Bürgschaften geleistet habe. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf unvollständigen und damit fehlerhaften Feststellungen, da der Inhalt der Bundestags-Protokolle zum Gesetzgebungsverfahren des ALG nicht festgestellt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2009, das Urteil des SG Speyer vom 26. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision des Klägers für unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Wie die beklagte LAK zu Recht entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

12

Der aufgrund des Rentenantrages vom 1.3.2006 zu beurteilende Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des ALG vom 29.7.1994 (BGBl I 1890 idF der bis zur Revisionsentscheidung ergangenen Änderungsgesetze, zuletzt durch das Gesetz vom 21.12.2008 ) . Nach dessen § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

13

Ob der Kläger die Voraussetzungen der Nr 1, 2 und 3 des § 13 Abs 1 Satz 1 ALG erfüllt, kann das Revisionsgericht aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Entsprechender Feststellungen bedarf es indes hier nicht, denn der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, weil er das Unternehmen der Landwirtschaft nicht - wie erforderlich - abgegeben hat (1). Die gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG iVm § 21 ALG gesetzlich verankerte Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Unternehmer gilt ausnahmslos auch für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; entgegen dem Klageziel und dem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder durch Auslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung die Möglichkeit, von ihr im vorliegenden Fall abzusehen (2). Sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz (3).

14

1) Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert nach § 21 Abs 1 ALG grundsätzlich die Übertragung des Eigentums an den genutzten Flächen. Dem stehen nach § 21 Abs 2 und Abs 4 ALG Tatbestände gleich, die eine langjährige Unmöglichkeit, Flächen landwirtschaftlich zu nutzen, umschreiben. Weitere der Abgabe gleichgestellte Tatbestände enthalten § 21 Abs 5 bis 7 ALG. Eine (tatsächliche) Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert danach einen prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft (BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7 RdNr 23 mwN) . Nach § 21 Abs 8 Satz 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das ua von mehreren gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der (Mit-)Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, also sich gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst hat(s BSG Urteil vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R - SozR 4-5868 § 30 Nr 1 RdNr 25 zu dem dem § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 wortlautgleichen, für die Regelaltersrente geltenden § 11 Abs 1 Nr 3 ALG iVm § 21 Abs 8 Satz 1 ALG) .

15

Sofern der landwirtschaftliche Unternehmer an einer GmbH (juristische Person nach § 13 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beteiligt ist, ist danach erforderlich aber auch ausreichend, dass er sich von seinen Anteilen an der GmbH dauerhaft trennt. Er muss sich seiner Anteile am Stammkapital (s §§ 5, 3 GmbHG) vollständig entäußern. Die Funktion eines Geschäftsführers der GmbH müsste der Unternehmer nicht zugleich aufgeben. Bei Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeit als (Nur-)Geschäftsführer wäre er als abhängig Beschäftigter gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits führte die alleinige Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer zwar zu einem Entfallen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (s § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 3 ALG, wonach die Mitgliedschaft in einer juristischen Person und die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen kumulativ vorliegen müssen) , indes wäre damit das Unternehmen der Landwirtschaft nicht iS des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG abgegeben.

16

Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben, denn er ist nach wie vor Gesellschafter der W. GmbH. Dies hat das LSG festgestellt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, denn sie ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden (§ 163 SGG). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Klägers, er könne sich wegen der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen nicht von seinem Anteil an der GmbH trennen, führt nicht weiter. Denn Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen.

17

2) Durch Gesetzesauslegung oder durch richterliche Rechtsfortbildung kann von dem gesetzlichen Erfordernis der sog Hofabgabe auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht abgesehen werden.

18

Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, wonach Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben - und die weiteren Voraussetzungen der Nr 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllen -, ist vom Wortsinn her eindeutig bestimmt. Ebenso klar ist der Wortlaut des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG, der das Ausscheiden des landwirtschaftlichen Unternehmers aus der das Unternehmen betreibenden juristischen Person verlangt. Beiden Vorschriften lässt sich durch juristische Auslegungsmethoden kein vom Wortlaut abweichender Sinn geben. Der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 mwN; s BVerfGE 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81) . Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich.

19

Auch durch Methoden richterlicher Rechtsfortbildung kann weder von der Voraussetzung der sog Hofabgabe noch von der Voraussetzung des Ausscheidens des Landwirts aus der das Unternehmen tragenden juristischen Person abgesehen werden. Der vom Kläger mehr schlagwortartig und ohne nähere Begründung gebrauchte Begriff einer "planwidrigen Lücke" deutet in die Richtung einer Analogie oder einer teleologischen Reduktion des Gesetzes. Beide Formen der Korrektur eines Gesetzes im Rahmen der Rechtsanwendung verlangen das Vorliegen einer aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie den Absichten des Gesetzgebers erkennbaren planwidrigen Lücke des Gesetzes. Die analoge Anwendung einer anderen gesetzlichen Bestimmung zur Lückenfüllung setzt das Vorliegen einer sog offenen Lücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Die Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Regelung verlangt das Bestehen einer sog verdeckten Lücke, bezogen auf eine über den Plan des Gesetzgebers hinausreichende Regelung (zur Ausfüllung von Gesetzeslücken s insgesamt Larenz/Canaris, aaO, 191 ff, 194 insbesondere 198, 202, 210; zur Analogie s BVerfGE 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f; zur dort noch als Form der Gesetzesauslegung angesehenen teleologischen Reduktion s BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166, 167) . Zu einer derartigen Korrektur der §§ 13, 21 ALG im Hinblick auf die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das über keine eigenen Flächen verfügt, durch einen an einer juristischen Person beteiligten Landwirt, der teilweise erwerbsgemindert ist, besteht indes keine Möglichkeit, weil die Vorschriften des ALG keine planwidrige Lücke aufweisen. Es handelt sich vielmehr um eine abschließende Regelung.

20

a) Die Pflicht zur Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft wurde bereits mit der Schaffung des gesetzlichen Systems der Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27.7.1957 (BGBl I 1063) als Anspruchsvoraussetzung für alle darin vorgesehenen Renten eingeführt. Während § 2 Abs 1 Buchst c GAL in der Ursprungsfassung von 1957 noch die "Übergabe an den Hoferben" oder eine "sonstige Entäußerung" verlangte, wurde erstmals in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1961 (BGBl I 845) der Begriff der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens eingeführt. Nach § 2 Abs 3 GAL 1961 ist Abgabe die Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft.

21

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.5.1963 (BGBl I 353) sah das GAL nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Altersgeld (§ 2 Abs 1) und für erwerbsunfähige landwirtschaftliche Unternehmer das sog vorzeitige Altersgeld (§ 2 Abs 2) vor. Beide Rentenarten hatten nach § 2 Abs 1 Buchst c sowie Abs 2 Buchst c GAL zur Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen abgegeben hat. Die Absätze 3 bis 8 des § 2 GAL 1963 enthielten detaillierte Bestimmungen zu Begriff und Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens. Die Vorschriften umfassten alle denkbaren Möglichkeiten und beschränkten sich nicht auf die häufigsten Abgabeformen der Übergabe und sonstigen Entäußerung (vgl Noell/Rüller, Die Altershilfe der Landwirte, 6. Aufl 1965, S 69) . Dazu gehört auch die Beendigung eines Vertrages über gepachtete Flächen (vgl zB BSG SozR 5850 § 2 Nr 13) . Die Abgabepflicht sollte auch für das neu in das GAL eingefügte vorzeitige Altersgeld (s dazu BT-Drucks IV/1092, S 1 u 2) das Ziel erreichen, für den Abgebenden in Zukunft eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen, um eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten und die frühzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (s schon BT-Drucks IV/1092, S 2; vgl BSG SozR Nr 6 zu § 2 GAL aF, Aa 9 f; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 2 S 9; zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7, RdNr 23; BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8, Kammerbeschluss vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1) .

22

Mit der Änderung des GAL durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13.5.1976 (BGBl I 1197) wurden in § 1 Abs 3 Satz 2 GAL Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft bei Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens von mehreren Personen gemeinsam, durch eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person eingefügt. In § 2 Abs 3 GAL wurde ein Satz eingefügt, wonach, sofern ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL betrieben wird, ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintritt, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet.

23

b) Mit der zum 1.1.1995 erfolgten Umgestaltung der Altershilfe der Landwirte nach dem GAL in die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) hat der Gesetzgeber an der Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft festgehalten. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betont insoweit ausdrücklich, dass die Hofabgabe Voraussetzung für eine laufende Geldleistung bleibe (BR-Drucks 508/93, S 65) und "nach wie vor als Voraussetzung einer Rentenleistung beibehalten wird" (BR-Drucks 508/93, S 73 zu § 21) .

24

Das ALG hat das nach § 2 Abs 2 GAL bei Bestehen von Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs 2 Reichsversicherungsordnung vorgesehene vorzeitige Altersgeld durch die in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher existierende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt(§ 13 ALG) . Für die zeitgleiche Einführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sah der Gesetzgeber des ALG - wie bisher - keinen Raum (s Wirth, Reform des landwirtschaftlichen Alterssicherungsrechts, RV 1994, 201, 203; insbesondere Giese, Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, SdL 1998, 442, 447, der dafür systematische Gründe benennt) .

25

Das ALG hat zudem die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird, aus § 2 Abs 3 GAL iVm § 1 Abs 3 Satz 2 GAL in § 21 Abs 8 ALG übernommen. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 21 Abs 8 ALG erläutert insofern, dass Abs 8 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die Abgabevoraussetzungen bei Mitunternehmern regelt(BR-Drucks 508/93, S 74 zu § 21) .

26

c) Mit Wirkung zum 1.1.2001 sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) in § 13 ALG - zeitgleich mit der Rechtsänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung - anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung eingeführt worden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung verweist § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG auf § 43 SGB VI, sodass die dortigen, allein auf die zeitliche Arbeitsbelastbarkeit eines Versicherten bezogenen Kriterien auch in der Alterssicherung der Landwirte gelten.

27

Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wurde auch für diese Rentenarten wie auch für die Regelaltersrente nach § 11 ALG und die vorzeitige Altersrente nach § 12 ALG unter Fortschreibung des § 21 Abs 8 ALG beibehalten. Die Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen zum RRErwerbG erwähnt in Bezug auf die Neufassung bzw Änderung des § 13 ALG die beibehaltene Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zwar nicht ausdrücklich(s BT-Drucks 14/4230, S 32 zu Art 10 zu Nr 4 - § 13 -) . Jedoch wird die Änderung des § 21 ALG, mit der insbesondere die Begriffe "Erwerbsunfähigkeit" und "erwerbsunfähig" durch die Worte "Erwerbsminderung" und "erwerbsgemindert" ersetzt worden sind, dahin begründet, dass es sich um Folgeänderungen des § 13 handele(BT-Drucks 14/4230, S 32 zu Art 10 zu Nr 8 - § 21 -) . Daraus wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber nach dem ALG idF des RRErwerbG auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung an landwirtschaftliche Unternehmer nur leisten will, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Zuletzt wurde der aus einem Satz bestehende § 21 Abs 8 ALG durch das Gesetz vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) um einen - allerdings nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts betreffenden (s Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Kassel, Alterssicherung der Landwirte - Kommentar, Stand Januar 2009, § 21 ALG 4.4) - Satz 2 ergänzt.

28

Die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in das ALG stellt eine Erweiterung der Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte dar, die teilweise leistungsgeminderte Versicherte in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen. Dem Gesetzgeber des ALG hätte es in diesem Zusammenhang sicher freigestanden, aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Nichteinführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 1.1.1995 maßgeblich gewesen sind (s Giese, Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, SdL 1998, 442, 447), von der Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Landwirte ganz abzusehen. Insbesondere hätte man dafür anführen können, dass nach wie vor selbst die Rente wegen voller Erwerbsminderung wie auch die Altersrenten nur auf eine teilweise Absicherung der Landwirte abzielten, sodass für eine demgegenüber halbierte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor nach § 23 Abs 6 ALG als Teil der Rentenformel des § 23 Abs 1 ALG 0,5 statt 1,0) kein Bedarf zu erkennen sei. Letztlich ist damit die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz des an die Hofabgabe gebundenen Anspruchs verglichen mit dem Rechtszustand bis zum 31.12.2000 eine Begünstigung und keine Belastung der Gemeinschaft der versicherten Landwirte. Anders als im Fall des Klägers, bei dem die Inanspruchnahme der Teilrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise kein adäquater Ersatz für das trotz reduziertem Arbeitseinsatz erzielbare Einkommen als landwirtschaftlicher Unternehmer darstellt, kann diese Rente für einen sog Nebenerwerbslandwirt bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und möglicherweise eines zusätzlichen Arbeitsentgelts aus Teilzeittätigkeit durchaus erwägenswert sein.

29

d) Die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Altershilfe und der Alterssicherung der Landwirte belegt, dass trotz der Reform der Rentenarten bis hin zu den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 ALG idF des RRErwerbG das Erfordernis der Hofabgabe für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen als wesentliches Strukturelement stets aufrechterhalten worden ist. Einer Nichtanwendung im Rahmen des § 13 ALG durch richterliche Rechtsfortbildung ist die Hofabgabepflicht daher nicht zugänglich. Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Unternehmen, die über keine eigenen Flächen verfügen, als auch für Landwirte, die (nur) teilweise erwerbsgemindert sind.

30

3) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.

31

Die sog Hofabgabepflicht nach dem GAL und dem ALG ist durch die Rechtsprechung des BSG bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (BSG SozR 5850 § 2 Nr 1; zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7) und ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt worden (BSGE 22, 92, 94 f = SozR Nr 5 zu § 2 GAL aF Aa 7; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3, S 21) . Auch soweit § 21 Abs 8 ALG betroffen war, hat das BSG keine durchgreifenden Bedenken gehabt(s BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3; BSG SozR 4-5868 § 30 Nr 1) .

32

Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt. Der Beschluss des BVerfG vom 30.5.1980 (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr 6) betraf die erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für ein Altersgeld, ebenso die Entscheidung des BVerfG vom 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8) . Die Entscheidung des BVerfG vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1) hatte die Abgabepflicht als Voraussetzung für das Entfallen der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Gegenstand. Schließlich behandelte die Entscheidung des BVerfG vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr 3) die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG.

33

Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen. Das BVerfG (aaO) hat mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind.

34

Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (s dazu insbesondere BSGE 22, 92, 94 f = SozR, aaO; BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 6 und 8 S 16). Gleichermaßen ist deswegen auch Art 14 Abs 1 GG (Schutz des Eigentums) schon in seinem Schutzbereich nicht betroffen (BSGE 22, 92, 96 = SozR, aaO), soweit sich der Kläger als Mitglied einer GmbH und damit in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sieht.

35

Art 14 Abs 1 GG kann zudem im Hinblick auf den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften durch das Erfordernis der sog Hofabgabe hier schon deswegen nicht verletzt sein, weil die seit 1992 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung in einem Zeitraum liegt, in dem durchgängig die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat. Die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet.

36

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist durch die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ebenfalls nicht verletzt. Zwar trifft der Hinweis des Klägers zu, dass anders als nach dem ALG in der gesetzlichen Rentenversicherung die Abgabe eines Unternehmens für den Anspruch auf eine Rente und insbesondere für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorausgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung der Rentenanspruchsteller ist jedoch wegen der vorliegenden strukturellen Unterschiede zwischen den Sicherungssystemen nach dem ALG und nach dem SGB VI gerechtfertigt. Schon früh hat das BVerfG hinsichtlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbstständig Beschäftigten einerseits und die Alterssicherung der Landwirte als Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG) . Dies gilt auch für die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung.

37

Selbst wenn man die Gruppe der nach dem ALG versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer mit der Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen (s § 2 SGB VI) vergleicht, lässt sich die Hofabgabepflicht wegen der damit verfolgten strukturpolitischen Ziele hinreichend begründen. Eine Notwendigkeit entsprechender, auf die Zusammensetzung der Gesamtheit der Versicherten zielender Maßnahmen hat der Gesetzgeber im SGB VI für die von § 2 SGB VI erfassten vielfältigen Bereiche selbstständiger Tätigkeit nicht gesehen; für die große Gruppe der selbstständigen Landwirte hat er sie indes im Hinblick auf die strukturellen Gegebenheiten der Landwirtschaft aus nachvollziehbaren Erwägungen angenommen.

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Ein Vergleich der Gruppe der Landwirte, die für eine das Unternehmen tragende GmbH Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind, mit Landwirten ohne entsprechende Bürgschaften, aber mit eigenen Darlehensschulden lässt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung des zur ersten Gruppe gehörenden Klägers durch das alle landwirtschaftlichen Unternehmer treffende Rentenerfordernis der Unternehmensabgabe erkennen. Es mag in diesem Zusammenhang zwar zutreffen, dass Banken vor der Vergabe von Krediten an eine GmbH angesichts der auf das Stammkapital beschränkten Haftung der Gesellschaft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter verlangen (und erhalten). Es ist indes hier auch zu berücksichtigen, dass es der unternehmerischen Freiheit des Einzelnen unterliegt zu entscheiden, in welcher Rechtsform ein Unternehmen der Landwirtschaft geführt werden soll. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe für einen Bürgen größer sein sollen als für einen Einzellandwirt, der für alle Darlehensverbindlichkeiten unmittelbar persönlich haftet. Jedenfalls muss der Gesetzgeber auf derartige Gegebenheiten, die auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhen, nicht mit Ausnahmen vom Hofabgabeerfordernis reagieren.

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Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sinngemäß eine sachwidrige Gleichbehandlung von Landwirten mit voller und teilweiser Erwerbsminderung rügt. Schon im Hinblick auf die strukturpolitische Funktion der Hofabgabe war der Gesetzgeber nicht gehalten, von diesem Erfordernis bei teilweise erwerbsgeminderten Landwirten abzusehen. Zum einen bleibt diesen auch im Falle einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich die Möglichkeit, ihrem Beruf entsprechend ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen in abhängiger Beschäftigung, zB als Verwalter oder Geschäftsführer, oder in selbstständiger Tätigkeit, zB als Berater, nachzugehen. Zum anderen steht es ihnen frei, ihr landwirtschaftliches Unternehmen weiter zu betreiben und auf die ohnehin recht geringe Rente zu verzichten.

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Schließlich lässt auch der vom Kläger betonte Umstand, dass die W. GmbH Weinbau ausschließlich auf gepachteten Flächen betreibt, hinsichtlich der Hofabgabepflicht eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit auf Eigentumsflächen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen nicht erkennen. Seit jeher wird Landwirtschaft sowohl auf Eigentumsflächen als auch auf Pachtflächen betrieben, und zwar in den unterschiedlichsten Formen (ausschließlich Eigentum oder Pacht aber auch Mischformen mit unterschiedlichem Umfang). Da nicht ersichtlich ist, dass gerade die Abgabe von Pachtflächen regelmäßig andere oder gar größere Schwierigkeiten mit sich brächte als die Abgabe von Eigentumsflächen, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Unternehmensabgabe Differenzierungen geboten gewesen sein könnten. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der ausschließlich auf Pachtflächen wirtschaftet, kann von vornherein nicht damit rechnen, dass er im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung durch den Verkauf oder die Verpachtung von Flächen ein gewisses Einkommen erzielen kann. Folglich obliegt es ihm, in anderer Weise Vorsorge zu treffen, um eine als Teilsicherung konzipierte Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zu ergänzen. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen, wenn er aus der Alterssicherung der Landwirte bei gleichen Beiträgen leichter eine Erwerbsminderungsrente erhalten könnte als ein Landwirt, der eigene Flächen bewirtschaftet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.