Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2015 - L 1 U 2542/14

bei uns veröffentlicht am11.05.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls vom 22.01.2013 in der Wegeunfallversicherung streitig.
Der 1990 geborene Kläger, der im Haus seiner Eltern in der K. Str. ... in M. wohnt, war am 22.01.2013, dem Tag des Verkehrsunfalls, als Produktionsarbeiter bei der Firma C. l Zeitarbeit GmbH, H., beschäftigt. Am Unfalltag war er für seine Arbeitgeberin bei deren Kundin, der (Entleiher-)Firma M. in Mannheim, F.-J.-S.-Str., tätig. Um 14.00 Uhr stempelte er an diesem Tag dort aus und verließ das Betriebsgelände zwischen 14.30 und 14.45 Uhr. Gegen 15.20 Uhr verunfallte er mit seinem PKW BMW ..., Kennzeichen ...-..., auf der Landstraße L 7. zwischen W. und der D.-H.-Allee in Richtung W., als er ins Schleudern kam und auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden LKW frontal mit seiner Beifahrerseite zusammenstieß. Der Kläger wurde durch den Aufprall in seinem Fahrzeug eingeklemmt und musste von der Feuerwehr geborgen werden. Er erlitt ein Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma Grad III mit ausgeprägtem Kalottenhämatom und Hirnödem beidseits, eine Lazeration des Nierenparenchyms links, eine Milzkontusion links, Kontusionen des Lungenparenchyms beidseits, eine Fraktur der 11. und 12. Rippe rechts sowie eine Fraktur BWK 6. Seither leidet er an einem apallischen Syndrom, d.h. bis auf minimale Reaktionen auf akustische oder Schmerzreize durch Blinzeln mit geschlossenen Augen bzw. Abwehrreaktionen der rechten Hand bei Manipulation besteht keine weitere erkennbare Reaktionsfähigkeit. Die Eltern des Klägers, B. und K. B., wurden für den Kläger als gesetzliche Betreuer bestellt (Beschluss des Amtsgerichts H. vom 29.01.2013, Az.: B 40 XVII 152/13; Beschluss vom 02.07.2013, Az.: XVII 112/13).
In der Verkehrsunfallanzeige vom 22.01.2013 nahm Polizeikommissar (PK) Bürgermeister auf, der Kläger sei zur Unfallzeit mit seinem PKW auf der L 7. in westlicher Richtung, 50 m östlich der Einmündung D.-H.-Allee infolge nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Dies habe dazu geführt, dass sich sein PKW ca. 100 Grad nach links um seine Hochachse gedreht habe und auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei. Hier sei er nach etwa 65 m nach Verlassen seiner Fahrbahn mit dem auf dem rechten der beiden Geradeausfahrstreifen entgegenkommenden LKW (7,49-Tonner) frontal mit seiner Beifahrerseite zusammengeprallt. Der geschädigte Fahrer des LKW, R., gab bei seiner Vernehmung an, er sei von der A5 kommend in Richtung H. AG unterwegs gewesen und habe plötzlich kurz vor der Abfahrt D.-H.-Allee von links ein Auto quer auf ihn zufliegen gesehen. Aufgrund der Schnelligkeit habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können (Bl. 55 ff. der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H., Az.: 510 Js 5572/13). Der Zeuge Dr. V. gab an, der Kläger habe mit seinem PKW ebenfalls an einer roten Ampel gehalten. Sie seien beide jeweils das erste Fahrzeug an der Ampel gewesen. Es sei auffällig gewesen, dass der Kläger, als es grün geworden sei, mit quietschenden Reifen Vollgas gegeben habe (Bl. 47 der Ermittlungsakte) .Eine unmittelbar nach dem Unfall erfolgte Alkoholbestimmung beim Kläger ergab 0,00 Promille. Die Staatsanwaltschaft H. holte sodann das Verkehrsgutachten des Dipl.-Ing. H. vom 08.12.2013 ein, wonach Hinweise auf unfallursächliche technische Mängel an dem PKW nicht vorlägen. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen sei Ursache für den instabilen Fahrzustand die zu intensive durchgeführte Beschleunigung des PKW’s gewesen. Eine negative Beeinflussung des Fahrverhaltens des PKW durch die relativ alte Bereifung sei aus technischer Sicht nicht auszuschließen. Nach Einholung des Gutachtens des Rechtsmediziners Prof. Dr. H. vom 24.05.2012, wonach die Verletzungen des Gehirns so schwerwiegend seien, dass ein folgenloses Ausheilen nicht erwartet werden könne, stellte die Staatsanwaltschaft H. das Verfahren gem. § 153 b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ein (Beschluss vom 27.08.2013).
Mit Unfallanzeige vom 23.01.2013 zeigte die Arbeitgeberin des Klägers den Unfall bei der Beklagten an. Der Kläger sei am 22.01.2013 um 15.20 Uhr auf dem Nachhauseweg von der Arbeit auf der L 7., Nähe L 2./L .9.Einmündung D.-H.-Allee in W. verunfallt, als sein Auto auf die Gegenfahrbahn geraten und frontal mit einem entgegenkommenden LKW kollidiert sei. Dabei habe sich der Kläger (laut Informationen seines Vaters) schwerste Verletzungen zugezogen, liege auf der Intensivstation des Krankenhauses und werde für mehrere Tage in ein künstliches Koma versetzt. Der Vater des Klägers teilte der Beklagten in dem Unfallberichtsvordruck unter dem 31.01.2013 mit, der Unfall habe sich am 22.01.2013 um 15.19 Uhr ereignet. Der PKW sei auf ihn zugelassen. Der Kläger sei von der Arbeitsstätte gekommen und habe sich auf der Heimfahrt befunden. Er habe keine Besorgungen gemacht oder beabsichtigt. Die Arbeitsstätte habe er nach dem tatsächlichen Arbeitsende um 14.00 Uhr nach dem Duschen und der Gehzeit auf dem Parkplatz um 14.45 Uhr verlassen.
Die Beklagte holte daraufhin medizinische Befundunterlagen ein. Im Entlassungsbericht des Universitätsklinikums H. vom 29.01.2013 wurden nach dem stationären Aufenthalt vom 29.01. bis 12.02.2013 folgende Diagnosen genannt: Polytrauma bei Verkehrsunfall, Schädel-Hirn-Trauma Grad III, Kontusionsblutung parietal rechts sowie vorderes Balkenknie links betont, subkotrikale Mikroblutungen mit Verdacht auf diffuse axonale Schäden, stabile BWK-6-Fraktur, Rippenfraktur 11 und 12 rechts, Humerusschaftfraktur links, Lungenkontusionen beidseits, Nierenlazeration links Grad IV mit retroperitonealem Hämatom links, Milzlazeration gedeckt und Blasentamponade am 23.01.2013. Im Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S. vom 06.02.2013 wurden folgende Erstdiagnosen genannt: Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgeprägtem Kalottenhämatom und Hirnödem beidseits, Verdacht auf ICB hochparietal rechts, Lazeration des Nierenparenchyms links, Milzkontusion links, Kontusionen des Lungenparenchyms beidseits, Fraktur der 11. und 12. Rippe rechts und Fraktur BWK 6. Im Befundbericht des Psychiaters Dr. P. vom 23.04.2013 (Kliniken Schmieder) wurde angegeben, der Kläger werde seit dem 20.03.2013 stationär behandelt. Es liege ein Minimal-Responsiv-Status als Remissionsstadium eines apallischen Syndroms vor. Die Prognose sei insgesamt ungünstig.
Die Beklagte holte sodann die Arbeitgeberauskunft vom 25.02.2013 ein. Darin wurde angegebenen, der Kläger sei am Unfalltag bei der Firma M. in M., tätig gewesen sei. Nach ihren Informationen (vom Vater) habe er direkt den Heimweg angetreten. Die Firma M. habe mitgeteilt, dass der Kläger bei einer Arbeit eingesetzt gewesen sei, bei der er sehr schmutzig werde. Deshalb werde im Regelfall nach Arbeitsende geduscht (Bl. 62 der Verw.-Akte). Auf die telefonische Nachfrage der Beklagten gab die Firma M. an, der Kläger habe um 14.00 Uhr am 22.01.2013 ausgestempelt. Er sei in einem Unternehmensteil mit sehr viel Rußentwicklung tätig gewesen, sodass auf jeden Fall hinterher habe geduscht werden müssen. Zeugen für das Verlassen des Betriebsgeländes gebe es nicht (Bl. 68 der Verw.-Akte). Unter dem 05.03.2013 teilte die Firma M. schriftlich mit, der Kläger habe nach dem Ausstempeln um 14.00 Uhr wahrscheinlich noch geduscht und gegen 14.30 Uhr das Werk verlassen. Beigefügt war ein Auszug der Zeitnachweisliste (Bl. 69/70 der Verw.-Akte). Die Beklagte zog zudem die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. bei (Az.: 510 Js 5572/13). Anlässlich eines Telefongesprächs am 06.05.2013 teilte sie dem Vater des Klägers mit (Bl. 233 der Verw.-Akte), aus der Akte der Staatsanwaltschaft habe sich ergeben, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in Fahrtrichtung Arbeitgeber zum Wohnort befunden habe, sondern in entgegengesetzter Richtung (von W. nach W.). Dies sei nicht der direkte Weg, sodass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Der Vater habe sich das nicht erklären können, er habe gemutmaßt, dass der Kläger eventuell auf Grund eines Staus wieder zurück auf die Autobahn gewollt habe. Nachweise für Staumeldungen, insbesondere Sperrungen, lägen jedoch keine vor. Es sei mitgeteilt worden, das Spekulationen nicht ausreichend seien, um einen Arbeitsunfall zu begründen.
Mit Bescheid vom 15.05.2013 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.01.2013 ab. Versicherungsschutz habe auf dem direkten Weg von M. (Arbeitsstätte) nach M. (Wohnort) bestanden. Bei der Zurücklegung des Weges müsse die Handlungstendenz auf das Erreichen des Wohnorts gerichtet sein. Aufgrund der Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. stehe fest, dass der Kläger die L 7. von Richtung W. kommend in Richtung W. befahren habe. Der Weg auf der L 7. in westlicher Richtung sei jedoch entgegengesetzt zum Wohnort. Werde die Zielrichtung geändert und der Weg aus privaten Gründen ab- bzw. unterbrochen, bestehe kein Versicherungsschutz. Es seien keine Gründe ersichtlich, die die Abkehr von der Fahrtrichtung zum Wohnort (versicherte Tätigkeit) erklären könnten. Zum Unfallzeitpunkt habe sich der Kläger deshalb von einer versicherten Tätigkeit gelöst, sodass ein Arbeitsunfall nicht vorliege.
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, am 29.05.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls auf dem direkten Nachhauseweg zu seinem Wohnort (M.) befunden. Er habe diesen Weg weder aus privaten Gründen abgebrochen noch unterbrochen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger vermutlich zwischen 14.30 Uhr und 14.40 Uhr die Betriebsstätte verlassen habe. Der schnellste Weg nach Hause führe über die Autobahn A 656, am H.er Kreuz auf die A5 und am W.er Kreuz auf die A6. Die A6 werde an der Ausfahrt W. verlassen. Für diese Strecke sehe jedes Navigationssystem ca. 31 Minuten bei einer Fahrstrecke von ca. 40 km vor. Zwar sei dies bei einem günstigen Verkehrsaufkommen der schnellste Weg, er sei aber nicht der kürzeste. Aus diesem Grund sei der Kläger häufig nicht über die Autobahn, sondern über Land- und Bundesstraßen gefahren. Für die Strecke von 36 km benötige man rund 41 Minuten. Der direkte Weg vom Arbeitgeber nach Hause führe über die Kreisstraße K 9. auf die L 5., B 3. und B 2. bis W.. Kurz vor W. werde auf die L 7. eingebogen, auf der sich der Unfall ereignet habe. Werktäglich komme es auf der L 7. wegen des Software-Unternehmens S. AG zu Feierabendstaus in beiden Richtungen zur A5 und A6. Die „Rush-Hour“ beginne dort gegen 15.00 Uhr, da der von der S. AG abfließende Verkehr von den Straßen nicht aufgenommen werden könne. Diese Verkehrssituation sei ortsüblich bekannt und könne von diversen Personen bestätigt werden. Je nachdem, wann der Kläger die Arbeitsstätte verlassen und den Heimweg antrete, fahre er vor dem „Rush-Hour-Stau“ die L 7. entlang, oder er gerate mitten hinein. Über derartige Vorfälle habe er sich mehrfach mit seinen Eltern unterhalten. In der Vergangenheit habe der Kläger in der Regel bei nächster Gelegenheit gewendet, sobald er einen Stau auf Höhe der S. AG bemerkt habe und sei dann auf direktem Weg auf die Autobahn A5 gefahren, um den Rest des Weges auf der A5/A6 bis zur Ausfahrt W. zurückzulegen. Diese Fahrtroute des Klägers sei in der Familie und im Freundeskreis bekannt. Der Kläger habe wegen des „Rush-Hour-Staus“ an einer der nächsten Kreuzungen gewendet und sei auf direktem Weg Richtung Autobahn A5 (W.er Kreuz) gefahren. An der Kreuzung L 7./D.-H.-Allee sei es dann gegen 15.20 Uhr beim Anfahren auf nasser Fahrbahn zu dem folgenschweren Unfall gekommen. Im Übrigen werde der ortsbekannte Rückstau auf der L 7. Richtung A6 nicht nur durch den abfließenden Verkehr der Beschäftigten der S. AG verursacht, sondern auch durch den Verkehr der H. AG. Der Feierabendverkehr dieser Firma müsse ebenfalls über die L 7. und führe von dort nach Südosten auf die A6 bzw. nach Westen auf die A5. Allen Beschäftigten der S.AG sowie der H. AG sei dieses Verkehrsaufkommen zu den genannten Stoßzeiten bekannt. Der Kläger ließ sodann über seine Eltern diverse, jeweils gleichlautende Bestätigungen von Bekannten vorlegen, wonach bekannt sei, dass zwischen 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr nachmittags zur Stoßzeit häufig ein Stau auf der L 7. Richtung Autobahn A6 entstehe, der von vielen umfahren werde, indem man die Autobahn A5 und ab dem W.er Kreuz die A6 fahre. Aus diesem Grund komme es zeitweise auch an der Anschlussstelle W.-W. an der A5 zu einem Rückstau (Bl. 280 bis 286 der Verw.-Akte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ausführungen zum üblichen Verkehrsaufkommen und einer damit eventuell erforderlichen Umfahrung des Staus werde nicht in Abrede gestellt, wie die vorgelegten Bestätigungen von Beschäftigten der H. AG auch bestätigten. Es handle sich jedoch um allgemeine Aussagen, die nicht konkret die Situation zur Unfallzeit beschrieben. Nach Aussage weiterer Unfallbeteiligter sei die Straße an der Unfallstelle freigewesen. Lediglich die Vermutung, dass sich der Kläger auf dem direkten Weg nach Hause befunden habe, reiche nicht aus, um einen Versicherungsschutz zu begründen.
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Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2013 durch den (auch) allein vertretungsberechtigten Vater Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe sich am Unfalltag auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause befunden. Er habe seine Tätigkeit in M. gegen 14.00 Uhr beendet. Da er in der Produktion tätig gewesen, die mit viel Schmutz verbunden sei, habe er noch im Betrieb geduscht. Diese Duschgelegenheit werde vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Kläger sei schließlich gegen 14.30 Uhr bzw. 14.40 Uhr von dem Betriebsgelände in M. mit seinem PKW aufgebrochen. Für den direkten Nachhauseweg seien zwei Strecken möglich, eine kurze über die Landstraße führende und eine längere, aber schnellere, über die Autobahn führende Strecke. Der Kläger habe sich am Unfalltag zunächst für die kürzeste Wegstrecke entschieden. Allerdings bildeten sich zu Stoßzeiten auf der L 7. Richtung A6 regelmäßig Staus, die nicht direkt örtlich umfahren werden könnten. Vielmehr bleibe als einzige Umfahrung nur der schnellere Weg über die Autobahn. Ortsüblich sei es, im Falle eines Staus zu wenden und über die Autobahn auf den schnelleren Weg auszuweichen, um den Stau zu umfahren. Dies habe der Kläger am Unfalltag getan. Er habe - wie immer, wenn er Frühschicht gehabt habe - versucht, noch vor dem Berufsverkehrsstau M. zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Dafür sei er bereits zu spät gewesen. Er habe daher, als er den Stau auf seiner Strecke bemerkt habe, sein Fahrzeug bei nächster Gelegenheit gewendet und sei auf der L 7. zurück Richtung Autobahn A5 gefahren. Er habe sich hierbei immer noch auf dem direkten Nachhauseweg befunden. Er sei auch nicht verabredet gewesen. Es hätten keine sonstigen Termine bestanden und er habe auch nicht einkaufen wollen, sondern habe gegenüber seinen Eltern schon am Abend vorher bekundet, nach der Arbeit direkt nach Hause zu kommen. Da der Kläger angekündigt habe, direkt nach der Arbeit nach Hause zu kommen, sei für ihn mitgekocht worden. Er habe an Tagen, an dem er Frühschicht gehabt habe, grundsätzlich zu Hause verspätet sein Mittagessen eingenommen. Hätte der Kläger - geplant oder kurzfristig - nach der Arbeit etwas anderes vorgehabt, hätte er sich zu Hause abgemeldet. Dies sei mit den Eltern so vereinbart und der Kläger habe sich auch stets daran gehalten. Am Unfalltag hätten die Eltern ihren Sohn zu Hause längst erwartet. Ihnen gegenüber habe er des Öfteren angegeben, ihn nerve der Stau auf der L 7., weshalb er dann auf der Autobahn nach Hause fahre. Diesen Stau-Umfahrungsweg wählten alle, die sich mit der örtlichen Verkehrssituation auskennten. Auch am Unfalltag sei es zu dem bekannten Berufsverkehrsstau gekommen. Der Kläger habe sich mithin auf einer der beiden möglichen Routen für den direkten Weg nach Hause befunden. Dass er seine darauf gerichtete subjektive Handlungstendenz geändert habe, sei nicht ersichtlich und schlage sich auch nicht in einem objektiv erkennbaren Verhalten nieder. Vielmehr gebe es für die Wahl des Weges durch den Kläger einleuchtende Gründe, die sich objektivieren ließen, nämlich die bessere Fahrqualität und auch die bessere Fahrzeit. Ein Richtungswechsel führe nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes, wenn der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht entfalle, also der ursprüngliche Weg vom Arbeitsplatz der Tätigkeit nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen werde. Soweit die Beklagte geltend mache, von den üblichen Gegebenheiten, die sie nicht in Abrede stelle, wäre abzuweichen und eine geänderte Handlungstendenz des Klägers vorhanden, so gebe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Eine Änderung der Handlungstendenz sei durch die Beklagte nachzuweisen. Einen solchen Nachweis habe sie aber nicht geführt. Da sich der Unfall auf einem grundsätzlich versicherten Wegeabschnitt ereignet habe, trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass es sich bei der Umkehr um eine Unterbrechung oder Beendigung des unmittelbaren Nachhausewegs gehandelt habe. Soweit sie sich auf Zeugen berufe, wonach am Unfallort normale Straßenverhältnisse bestanden hätten, also kein Stau, gelte dies nur für den unmittelbaren Unfallort selbst. Die Zeugenaussagen enthielten keine Hinweise darauf, dass im weiteren Verlauf der L 7. Richtung Autobahn A6 der werktägliche Berufsverkehrsstau am Unfalltag nicht bestanden habe. Die Beklagte habe auch keinen entsprechenden Zeugen hierfür benannt. Zur weiteren Begründung hat der Kläger zwei Ausdrucke von Google-Maps sowie die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigungen über das Verkehrsaufkommen auf der L 7. vorgelegt (Bl. 31 bis 36 der SG-Akte).
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hat der Vater des Klägers angegeben, am Unfalltag sei das Essen für den Kläger warm gehalten worden. Er sei in der Regel verlässlich gewesen und sei immer zum Essen gekommen, wenn er es gesagt habe. Ab und zu habe er sogar angerufen und gefragt, was es an dem Tag zu essen gebe. Seine Frau habe ihm gesagt, dass sein Sohn auch an diesem Tag angerufen habe. Sie hätten keine Anrufe von irgendwelchen Freunden ihres Sohnes erhalten, die sich erkundigt hätten, warum er am Unfalltag nicht zu einem vereinbarten Treffen gekommen sei. Seine Freunde habe er ohnehin abends getroffen, da sie alle berufstätig seien. Seinen Führerschein habe der Kläger erst mit 21 Jahren gemacht. Er sei eher sportlich gefahren (Niederschrift vom 30.04.2014, Bl. 46 bis 48 der SG-Akte).
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Mit Urteil vom 30.04.2014 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 22.01.2013 als Arbeitsunfall anerkannt werde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte könne grundsätzlich frei entscheiden, welchen Weg er wähle. Er müsse nicht die kürzeste oder schnellste Strecke nehmen. Ihm stehe vielmehr ein weiter Rahmen der Wahlfreiheit zu. Hierbei könnten auch Verkehrsverhältnisse eine Rolle spielen, solange die Fortbewegung nach der Handlungstendenz des Versicherten der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt sei. Im vorliegenden Fall sprächen mehrere Indizien dafür, dass sich der Kläger am fraglichen Tag auf dem Heimweg befunden habe. So passten die Uhrzeit des Unfalls und die Uhrzeit des Abstechens bei der Arbeit zu dem in Frage stehenden Unfallort. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach Beendigung der Tätigkeit habe duschen müssen, da die von ihm verrichtete Tätigkeit mit erheblichem Schmutz verbunden gewesen sei. Daraus lasse sich schließen, dass er zwischen 14.35 Uhr und 14.45 Uhr das Werksgelände mit dem Auto verlassen haben müsse. Der Unfallzeitpunkt um ca. 15.10 Uhr passe genau mit der laut Routenplaner für diesen Weg erforderlichen Zeit überein. Darüber hinaus spräche viel dafür, dass der Kläger am 22.01.2013 in einen Stau im Bereich der D.-H.-Allee in W. gekommen sei. Zwar habe sich das Gericht nicht veranlasst gesehen, bei der Polizei oder bei Radiosendern dazu zu ermitteln, ob am fraglichen Tag auf der L 7. in Höhe der D.-H.-Allee auch ein Stau, wie so oft werktags, gemeldet gewesen sei. Denn auch die Tatsache, dass möglicherweise keine Meldung über einen Stau vorliege, beweise nicht, dass es tatsächlich nicht zu Stockungen gekommen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass nicht jeder Stau oder jede Verkehrsstockung auf einer Bundes- oder Landstraße der Polizei oder den Verkehrsdiensten gemeldet werde. Demgegenüber habe der Kläger mit den von ihm vorgelegten Bestätigungen mehrerer Personen belegt, dass es zum Zeitpunkt des Dienstendes bei der S AG und der H. AG auf der L 7. in Fahrtrichtung des Klägers von der Arbeit nach Hause in der Regel zu einem Stau oder zu Stockungen komme. Das Gericht sei daher davon überzeugt, dass dies auch am fraglichen Tag der Fall gewesen sei. Sodann spreche für das Vorbringen des Klägers, dass er auch am fraglichen Tag bei seinen Eltern zum Essen verabredet gewesen sei und sich nicht abgemeldet habe. Auch sei bei den Eltern kein Anruf irgendeines Freundes oder Bekannten eingegangen, mit dem Inhalt, herauszufinden, weshalb der Kläger etwa zu einem verabredeten Treffen nicht gekommen sei. Daraus lasse sich schließen, dass der Kläger auch nicht spontan ein Treffen mit einem Bekannten verabredet habe und zu diesem Zweck auf dem Weg nach Hause umgedreht sei. Aus den Angaben der Eltern des Klägers, die gleichzeitig dessen Betreuer seien, ergebe sich auch, dass der Kläger am fraglichen Tag keine anderen Pläne gehabt habe, als nach Hause zu fahren, um dort zu essen. Dies habe der Vater in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend geschildert. Dafür, dass der Kläger diesen Nachhauseweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen abgebrochen oder unterbrochen habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedeute allein die Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug gewendet habe, um in die entgegengesetzte Richtung zu fahren, nicht, dass er sich damit unmittelbar auf einen unversicherten Ab- oder Umweg befunden habe. Denn es stehe dem Versicherten in der Regel frei, den Weg zu wählen, der ihm beliebe. Insbesondere könne er seinen Fahrweg von den örtlichen Umständen und der Verkehrssituation abhängig machen. So sei es vorliegend. Dagegen spreche nicht, dass der LKW-Fahrer, mit dem der Kläger kollidiert sei, berichtet habe, er habe kein erhöhtes Verkehrsaufkommen bemerkt. Der Unfallort habe eine erhebliche Strecke von der D.-H.-Allee entfernt gelegen, die L 7. sei an dieser Stelle nicht vollkommen gerade verlaufend, sondern mache eine langgezogene Biegung. Da die Mitarbeiter der S AG und der H.AG aber erst in Höhe der D.-H.-Allee bzw. noch weiter Richtung A6 auf die L 7. einbögen, könne der in Fahrtrichtung der D.-H.-Allee fahrende LKW ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, welches sich erst wesentlich weiter hinten auf der L 7. befinde, nicht gesehen haben. Entsprechendes gelte für den Fahrer des Fahrzeugs, das kurz vor dem Unfall des Klägers mit ihm in dieselbe Richtung gefahren sei. Dieser sei kurz zuvor auf die L 7. Richtung A5 eingebogen, in diese Richtung sei jedoch kein Stau gewesen. Der Kläger habe sich auch nicht auf einem unversicherten Abweg befunden. Denn es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er sein Fahrzeug aus privaten Gründen um 180 Grad zur ursprünglichen Fahrtrichtung gewendet und in die entgegengesetzte Richtung gelenkt habe. Beweisbelastet dafür, dass der Kläger sich aus privaten Gründen von der Heimfahrt gelöst und eine andere Zweckrichtung verfolgt habe, sei in Konstellationen wie der vorliegenden die Beklagte. Allein das Wenden des Fahrzeugs und das Zurückfahren auf ein Teil des Weges beweise nicht, dass der Kläger nunmehr aus anderer Motivation gehandelt habe, als nach Hause zu fahren.
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Hiergegen richtet sich die am 12.06.2014 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, das SG habe es unterlassen festzustellen, ob ein Stau oder stockender Verkehr an diesem Tag tatsächlich vorhanden gewesen sei. Es sei auch mutmaßend davon ausgegangen, dass der Kläger aus Zeitgründen eine entsprechend gereizte und aggressive Fahrweise gezeigt habe. Dabei habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger wohl einen eher sportlichen Fahrstil gepflegt habe. Die Indizien einer (nicht nachgewiesen) Stauverkehrslage, einer mangelnden Kenntnis von vereinbarten Treffen des Klägers mit Bekannten sowie einem häufigen Verhalten des Klägers vor dem Unfall (verspätete Einnahme des Mittagessens zu Hause im Fall der Frühschicht) reichten nicht aus, um eine Beweislastumkehr zu begründen. Ein Richtungswechsel mit einem PKW auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg bewirke eine deutliche Zäsur, wenn sich die Umkehr nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von einem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheide. Dass sich der Kläger beim Zurücklegen des Weges noch auf einem Weg vom Ort der Tätigkeit nach Hause befunden habe, sei nicht voll bewiesen, deshalb bestehe auch kein Versicherungsschutz. Im Übrigen sei entgegen dem klägerischen Vortrag noch eine weitere Routenoption über die B 3 denkbar gewesen, welche nach der Routenplanung 38,8 km umfasse und zu einer Fahrtzeit von 43 Minuten geführt hätte. In diesem Fall wäre der Kläger erst nach dem Einfließen der Mitarbeiter der H.AG auf die L 7. getroffen. Würde man diese Routenoption für die zurückgelegte Wegstrecke des Klägers am Unfalltag zu Grunde legen, ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein eventuelles staubedingtes Befahren der L 7. in Richtung W. und damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger noch die Handlungstendenz besessen habe, in Richtung nach Hause zu fahren. Aus der Rechtsprechung lasse sich nicht entnehmen, dass für die Annahme eines Richtungswechsels nur ein Abbiegen in eine andere Straße oder ein Abfahren von einer Straße maßgeblich sei. Das Befahren einer mehrspurigen Straße in Gegenrichtung stelle objektiv keine weniger deutliche Zäsur dar, als beispielsweise das Abbiegen in eine andere Straße. Des Weiteren treffe den Versicherten die objektive Beweislast. Zur weiteren Begründung hat die Beklagte einen Ausdruck von Google-Maps vorgelegt (Bl. 69 der LSG-Akte).
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend. Die Beklagte lasse außer Acht, dass es letztendlich nicht darauf ankomme, ob es am Unfalltag an dieser Stelle tatsächlich einen Stau gegeben habe. Vielmehr sei entscheidend, dass der Kläger die einmal eingeschlagene Route für eine Alternativroute habe verlassen können, wenn er seine innere Handlungstendenz, nach Hause zu fahren, nicht geändert habe. Ihm habe es freigestanden, ob er den kürzeren Weg über die Landstraße oder den schnelleren Weg über die Autobahnen wähle. Der Kläger habe weder den Blinker gesetzt, um die L 7. zu verlassen, noch sei er dabei gewesen, private Besorgungen zu erledigen. Die Annahme der Beklagten, eine mögliche Routenoption sei über die B 3 denkbar gewesen, sei abwegig. Der Weg über das staubelastete Autobahnende der A 6., hinein in den H. Stadtteil B, entweder über das Nadelöhr C oder über H.s Verkehrsbrennpunkt Hauptbahnhof, um anschließend durch den Stadtverkehr auf die nach Süden chronisch überlastende B 3 nach L. zu gelangen, könne nur mit mangelnder Kenntnis der örtlichen Verkehrsverhältnisse erklärt werden. Als Routenoption scheide diese Strecke völlig aus. Niemand wähle den Weg über H.-Stadt. Die Beklagte schließe deshalb unzulässig anhand dieser „Option“ auf die angeblich geänderte Handlungstendenz des Klägers.
19 
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des PK B.. In seiner Auskunft vom 20.08.2014 hat er angegeben, Verkehrsstauungen an der Unfallörtlichkeit hätten zum Unfallzeitpunkt laut Aussagen der Zeugen und Beteiligten und nach seiner Kenntnis nicht vorgelegen. Der Verkehr sei in beiden Richtungsfahrbahnen flüssig gewesen. Insgesamt sei die L 7. in diesem Bereich generell stark verkehrsbelastet. Dies sei insbesondere zu Stoßzeiten wegen der zahlreichen Einmündungen aus den angrenzenden Gewerbegebieten und den damit verbundenen Verkehrsströmen der Beschäftigten der dort ansässigen zahlreichen Betrieben der Fall. Dass sich hieraus jedoch zur Unfallzeit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit Staulagen ergeben habe, sei nicht festzustellen gewesen. Im Falle einer starken Verkehrsbehinderung auf der L 7. gebe es durchaus adäquat annehmbare Ausweichmöglichkeiten, die wenig bis gar kein Zeitverzug ergäben, insbesondere nicht, da diese Strecken teilweise deutlich weniger verkehrsbelastend seien. Auf die Fahrtstrecke des Klägers von M. nach M. bezogen, könne hier insbesondere die Wegführung vom Knotenpunkt des Autobahnkreuzes W. beginnend über die L 5., Ortsumgehung St. und L 546 über M. nach M. genannt werden. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger die L 7. in die entgegengesetzte Fahrtrichtung befahren, quasi von M. in Richtung Mannheim. PK B. hat seiner Aussage zudem zwei Straßenkarten beigefügt (Bl. 26 bis 28 der LSG-Akte).
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Der Senat hat darüber hinaus die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. (Az.: 510 Js 5572/13) zum Verfahren beigezogen und den Rechtsstreit mit dem Beteiligten am 25.11.2014 erörtert. Hierbei wurden die Eltern des Klägers ausführlich angehört; auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 42 bis 45 der LSG-Akte). Die Eltern des Klägers haben darüber hinaus den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 02.07.2013 über die endgültige Anordnung der Betreuung (Bl. 55/56 der LSG-Akte) sowie die Betreuerausweise des Amtsgerichts W. vom 03.07.2013 (Az.: XVII 112/13) vorgelegt, wonach sie berechtigt sind, den Kläger im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten zu vertreten (Bl. 46/47 der LSG-Akte).
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft H. sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2013 „und“ (gemeint in der Gestalt) den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 aufgehoben, denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der vom Kläger am 22.01.2013 erlittene Verkehrsunfall war ein Arbeitsunfall.
23 
Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 (§ 95 SGG) und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 10 m.w.N.).
24 
Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr. 20; zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 3 m.w.N.).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Autounfall am 22.01.2013 und die darauf zurückführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dies hat das SG ausführlich und überzeugend in seinen Entscheidungsgründen dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf ausdrücklich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
26 
Lediglich ergänzend und im Hinblick auf die Ermittlungen im Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen: Der Kläger hat seine Heimfahrt am 22.01.2013 am Ort der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit begonnen. Der Kläger war nämlich als versicherungspflichtiger Beschäftigter der Zeitarbeit GmbH, H., als Produktionsarbeiter am besagten Tag bei der (Entleiher-)Firma M. in M., F.-J. S.-Straße, tätig. Dies entnimmt der Senat der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 23.01.2013 und aus deren schriftlichen Auskunft vom 25.02.2013 gegenüber der Beklagten. Darüber hinaus hat die Firma sowohl schriftlich als auch telefonisch der Beklagten gegenüber am 05.03.2013 bestätigt, dass der Kläger am 22.01.2013 in einem Unternehmensteil der Betriebsstätte in Mannheim tätig war, wo sich auch sehr viel Ruß entwickelte. Dies haben die frühere Arbeitgeberin (Auskunft vom 25.02.2013) und die Entleiherfirma (telefonische Auskunft vom 05.03.2013) gegenüber der Beklagten bestätigt. Der Kläger war bis 14 Uhr in dem genannten Unternehmensteil beschäftigt. Dies ergibt sich aus der von der Firma M. vorgelegten Zeitnachweisliste, wonach der Kläger um 5.58 Uhr seine Tätigkeit begann und um 14 Uhr beendet hatte. Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der Kläger nach Beendigung seiner versicherten Tätigkeit noch duschte. Dabei stützt sich der Senat zum einen auf die Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers vom 25.02.2013 und zum anderen auf die Auskünfte der Firma M. vom 05.03.2013. Im telefonischen Aktenvermerk vom 05.03.2013 über das Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Entleiherfirma und der Beklagten wurde ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der starken Rußentwicklung nach Beendigung der Tätigkeit auf jeden Fall geduscht werden müsse. In der schriftlichen Auskunft vom 05.03.2013 teilte die Firma dementsprechend mit, dass der Kläger wahrscheinlich gegen 14.30 Uhr - nach dem Duschen - das Werk verlassen hat. Die von der Firma M. mitgeteilten Umstände sprechen zur Überzeugung des Senats daher dafür, dass der Kläger das Betriebsgelände zwischen 14.30 Uhr und 14.45 Uhr mit seinem Auto verlassen hat.
27 
Nach dem Verlassen der Arbeitsstätte befand sich der Kläger auf dem Heimweg zu seiner Wohnung (M.). Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen. Weder die Arbeitgeberin des Klägers noch die Entleiherfirma haben Angaben gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Kläger nach Beendigung seiner versicherten Tätigkeit als Produktionsarbeiter einen anderen Weg als den nach Hause einschlagen wollte. Dagegen sprechen insbesondere auch die Aussagen seiner Eltern, die ihn an dem Unfalltag zum Mittagessen erwartet hatten. So hat der Vater des Klägers bereits am 31.01.2013 gegenüber der Beklagten angegeben, dass sich der Kläger auf der Heimfahrt befunden habe. Dies hat er auch gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers angegeben, was sich aus deren Auskunft vom 25.02.2013 ergibt. In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hatte er angegeben, dass am Unfalltag das Essen für den Kläger warm gehalten wurde und er (der Kläger) in der Regel verlässlich gewesen sei, d.h. immer dann zum Essen nach Hause gekommen sei, wenn er es gesagt habe. Dies ergibt sich für den Senat aus der Niederschrift des SG vom 30.04.2014. Danach hat der Vater des Klägers auch angegeben, dass an diesem Tag keine Anrufe von Freunden eingegangen seien, die sich erkundigt hätten, warum der Kläger nicht zu einem vereinbarten Treffen gekommen sei. Auch im Erörterungstermin vom 25.11.2014 haben die Eltern wiederholt, dass sich der Kläger zum Mittagessen angekündigt habe. Am Unfalltag habe er sich - so die Auskunft seiner Eltern - nach seinem Schichtende auch telefonisch wegen des Mittagessens gemeldet, da er auch immer wissen wollte, was es gibt (vgl. Niederschrift vom 25.11.2014, Bl. 244 der LSG-Akte). Aus den genannten Umständen und den Aussagen der Eltern des Klägers, deren Wahrheitsgehalt weder von der Beklagten noch - mangels Anhaltspunkte - vom Senat bezweifelt werden, ergibt sich für den Senat, dass der Kläger nach Verlassen der Arbeitsstätte den Heimweg mit seinem PKW angetreten hat.
28 
Bereits an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass weitere Ermittlungen zur subjektiven Handlungstendenz des Klägers nicht möglich sind. Denn der Kläger ist nicht vernehmungsfähig. Als Folge des am 22.01.2013 erlittenen Verkehrsunfalls leidet er an einem appalischen Syndrom, was u.a. aus dem ärztlichen Befundbericht des Dr. P. vom 23.04.2013 folgt. Daraus ergibt sich, dass bis auf minimale Reaktionen auf akustische oder Schmerzreize durch Blinzeln mit geschlossenen Augen bzw. Abwehr- oder Fluchtreaktionen der rechten Hand bei Manipulation ist keine erkennbare Reaktionsfähigkeit des Klägers erhalten. Auch die Eltern haben gegenüber dem Senat im Rahmen des Erörterungstermins vom 25.11.2014 bestätigt, dass eine Verständigung mit dem Kläger nicht möglich ist (vgl. Niederschrift vom 25.11.2014, Bl. 43 der LSG-Akte). Aus diesem Grund wurde auch die Betreuung durch die Eltern des Klägers endgültig angeordnet, was sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts W. vom 02.07.2013 ergibt.
29 
Zur Überzeugung des Senats bestehen im Wesentlichen zwei Verkehrsrouten, um von der Arbeitsstätte in M. nach M. zu gelangen, nämlich eine Strecke unter Vermeidung von Autobahnen und eine Strecke unter Nutzung von Autobahnen. Der Senat stützt sich hierbei auf die von dem Kläger im Klageverfahren vorgelegten Routenbeschreibungen des Navigationssystems Google-Maps (Bl. 31/32 der SG-Akte). Der Senat hat die vom Kläger vorgelegten Routenberechnungen auf der Internetseite www.google.de/maps überprüft. Gibt man dort als Startpunkt „F.-J.-S.-Str., n“ und als Zielpunkt „K. Straße , M.“ ein, so werden die von dem Kläger vorgelegten Routenverläufe (einmal unter Vermeidung von Autobahnen und einmal unter Nutzung von Autobahnen) angezeigt, sodass der Senat keine Zweifel daran hat, dass es sich bei den genannten Routen um zwei grundsätzlich zulässige Varianten handelt. Die Variante unter Nutzung der Autobahnen A 5 und A 6 ist ca. 39 km lang, so dass die Fahrzeit ungefähr 31 Minuten beträgt. Die Variante unter Vermeidung der Autobahnen und unter Nutzung der Landstraßen ist ca. 35,5 km lang. Die hierfür benötigte Fahrzeit beträgt ca. 40 Minuten. Auch dies entnimmt der Senat den im SG-Verfahren vorgelegten Routenbeschreibungen, die auch nach der Routenberechnung nach www.google.de/maps bestätigt wurden. Der Senat geht in diesem Zusammenhang mit dem SG davon aus, dass der Kläger am Unfalltag die Variante über die Landstraßen gewählt hat, mithin den kürzesten Weg nach Hause. Dies ergibt sich daraus, dass der Autounfall auf der L 7. stattfand. Der Senat stützt sich hierbei auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft H.. Nach der Verkehrsunfallanzeige des PK B. vom 22.01.2013 passierte der Verkehrsunfall auf der L 7. in westlicher Richtung, wobei der Kläger ca. 50 Meter östlich der Einmündung D.-H.-Allee in Folge nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen war. Dadurch drehte sich sein Fahrzeug und rutschte auf die Gegenfahrbahn, wo er nach etwa 65 Metern nach Verlassens seiner Fahrbahn mit dem auf dem rechten der beiden Geradeausfahrstreifen entgegenkommenden LKW frontal mit seiner Beifahrerseite zusammenstieß. Die in der Verkehrsunfallanzeige vom 22.01.2013 genannten Umstände zur Unfallzeit, dem Unfallort und dem Unfallgeschehen wurden letztendlich auch von den von der Polizei vernommenen Zeugen und dem Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 08.02.2013, welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte, bestätigt. Darüber hinaus haben die Eltern des Klägers angegeben, dass der Kläger die Variante über die Landstraße gewählt habe.
30 
Der Kläger musste sich auch nicht für den schnellsten Weg nach Hause entscheiden, sondern konnte auch den kürzesten Weg wählen. Denn dem Versicherten steht es grundsätzlich frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 19; zur Wahlfreiheit im Hinblick auf den „unmittelbaren“ Weg (vgl. auch BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 24; Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R = SozR. 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 18). Insofern passt auch der Unfallzeitpunkt (15.19 Uhr gemäß der Unfallanzeige des PK B. vom 21.02.2013), also eine gute halbe Stunde nach Verlassen der Arbeitsstätte mit der laut Routenplaner für diesen Weg erforderlichen Zeit überein.
31 
Wie der Senat bereits festgestellt hat, kam es am 22.01.2013 gegen 15.19 Uhr auf der L 7. zu einem Verkehrsunfall, als der Kläger wegen nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern kam und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, so dass er auf die Gegenfahrbahn geriet und mit einem entgegen kommenden LKW frontal mit seiner Beifahrerseite zusammenstieß. Der genannte Unfallhergang wurde auch durch den Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 08.02.2013 bestätigt. Insoweit nimmt der Senat auch auf dessen Unfallskizze Bezug (Bl. 121 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H., Az.: 510 Js 5572/13). Zwar hat der von der Polizei vernommene Zeuge Dr. V. (vgl. 45/47 der genannten Ermittlungsakte) angegeben, dass der Kläger mit „quietschenden Reifen Vollgas“ gegeben habe, als die Ampel grün geworden sei, woraufhin auch der Sachverständige H. die zu intensiv durchgeführte Beschleunigung als Unfallursache angesehen hat. Das BSG hat aber bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes ggf. sogar „verkehrswidriges“, aber dennoch versichertes Fahrverhalten ebenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten „Wegegefahr“ sein kann (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 20 m.w.N.). Auch eine überhöhte Geschwindigkeit kann danach als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter der Wirkursache, sich auf dem Weg nach Hause zu befinden, rechtlich zurückzutreten hat (BSG, a.a.O.). Dem entsprechend kann vorliegend nicht maßgeblich sein, dass der Kläger beim Anfahren zu intensiv beschleunigt hat. Denn seine Handlungstendenz war zur Überzeugung des Senats ausschließlich darauf gerichtet, nach Hause zu gelangen.
32 
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf der L 7. in westlicher Richtung und damit entgegengesetzt zur Richtung nach M. befand. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit durch den Richtungswechsel unterbrochen wurde. Denn ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit oder zur Privatsphäre gehört, beurteilt sich nach dem objektivierten Zweck des Handelns (vgl. hierzu BSG, Urteil 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 RdNr. 17; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R, a.a.O., RdNr. 19; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 13). Der Versicherungsschutz auf einem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wird danach unterbrochen, sobald der Versicherte seine Absicht, sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen zu wollen, nach außen sichtbar (objektiv) dokumentiert. Die Unterbrechung dauert bis zu dem Zeitpunkt an, bis zu dem der Versicherte wiederum nach außen dokumentiert, dass er sich wieder in Richtung seines ursprünglichen Ziels bewegen will und er den öffentlichen Straßenraum wieder erreicht hat (vgl. hierzu ausführlich Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 590). Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass eine Unterbrechung allenfalls im Wendevorgang gesehen werden kann. Während des Wendens kam es jedoch nicht zu dem Unfall. Zu dem Unfall kam es erst, als der Kläger nach einem Halt an einer Ampel zu intensiv beschleunigte, als er in westlicher Richtung die L 7. befuhr. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich aber nach Überzeugung des Senats wieder auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause. Denn der Senat kann eine eigenmotivierte, nach außen dokumentierte Wegeunterbrechung und damit auch eine nach außen hin dokumentierte Änderung der subjektiven Handlungstendenz des Klägers nicht feststellen. Dass der Richtungswechsel nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung führt, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Rechtsprechung des BSG. Danach bewirkt ein Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimwegs nur dann eine deutliche Zäsur, wenn der Richtungswechsel aus eigenmotivierten, d.h. aus privaten Gründen vollzogen worden ist, sodass ein sachlicher Zusammenhang mit der an sich versicherten Tätigkeit (vgl. zum „sachlichen Zusammenhang“ Becker, BG 2011, 462 ff, 463 f) dann nicht mehr besteht (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RO 45/90 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 8 RdNr. 14, 15: „nur aus privaten Gründen“; Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 RdNr. 15, 17: „zur Regulierung des Verkehrsunfalls“). Eine solche Änderung der subjektiven Handlungstendenz, die zu einer deutlichen Zäsur geführt hätte, kann der Senat nicht feststellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des hier streitigen Verkehrsunfalls nicht vernehmungsfähig ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits genannten ärztlichen Befundbericht des Dr. P. vom 23.04.2013, den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Eltern im Erörterungstermin vom 25.11.2014 und letztlich auch aus der endgültigen Anordnung der Betreuung durch die Eltern (Beschluss des Amtsgerichts W. vom 02.07.2013). Der Kläger leidet nämlich nach dem Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma Grad III sowie mehrere Brüche zugezogen hat (vgl. Entlassungsbericht des Universitätsklinikums H. vom 29.01.2013 und Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S. vom 06.02.2013) an einem apallischen Syndrom, sodass bis auf das Blinzeln mit geschlossenen Augen keine weitere erkennbare Reaktionsfähigkeit mehr vorhanden ist (ärztlicher Befundbericht des Dr. P. vom 23.04.2013). Da der Kläger mithin nicht mehr in der Lage ist, im Hinblick auf seine Handlungstendenz am 22.01.2013 an einer entsprechenden Aufklärung mitzuwirken, muss dies der Senat bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen entsprechend berücksichtigen, d.h. es sind umso mehr alle Anhaltspunkte aufzuklären, die geeignet sein können, wenigstens mittelbare Hinweise auf die unerforschten Tatsachen zu geben (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 58/89 = HV-Info 1990, 2064; Keller in: Hauck/Noftz, § 8 SGB VII, RdNr. 335 a, Stand Januar 2013). Insbesondere bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten sind danach die Grundsätze zum Beweisnotstand zu berücksichtigen (BSG, a.a.O.). Danach kann eine Beweiserleichterung der Gestalt gewährt werden, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet praktisch, dass das Tatsachengericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann. Da der Kläger - wie bereits dargelegt - vorliegend nicht mehr vernommen werden kann, ist der hier zu entscheidende Fall mit dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt einer unfallbedingten Erinnerungslücke vergleichbar.
33 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine schriftliche Auskunft bei der Polizei W. eingeholt, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. PK . der den Unfall am 22.01.2013 aufgenommen hat, hat in seiner schriftlichen Auskunft vom 20.08.2014 angegeben, dass zwar Verkehrsstauungen an der Unfallörtlichkeit zum Unfallzeitpunkt laut Aussagen der Zeugen und Beteiligten und nach seinen Kenntnisstand nicht vorgelegen hätten. Insgesamt sei die L 7. in diesem Bereich aber generell stark verkehrsbelastet. Zu Stoßzeiten und durch die zahlreichen Einmündungen aus den angrenzenden Gewerbegebieten und den damit verbundenen Verkehrsströmen der dort Beschäftigten komme es zu dieser starken Verkehrsbelastung. Dass zur Unfallzeit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit Staulagen bestanden habe, habe er aber nicht feststellen können. Der Senat geht aufgrund dieser Auskunft davon aus, dass die Ausführungen der Klägerseite, wonach es auf der L 7. insbesondere im Bereich der D.-H.-Allee immer wieder nachmittags zu stauähnlichen Situationen kommt, letztlich bestätigt wurde. Denn PK B. hat ausdrücklich angegeben, dass die L 7. in diesem Bereich generell stark verkehrsbelastet ist und hat hierbei ausdrücklich auf die Einmündungen der angrenzenden Gewerbegebiete und die damit verbundenen Verkehrsströme der dort Beschäftigten hingewiesen. Dass am Unfalltag zur Unfallzeit kein konkreter Stau gemeldet wurde oder von PK B. festgestellt wurde, führt nicht dazu, dass vorliegend der Versicherungsschutz unterbrochen ist, da dem Kläger ein solcher Nachweis nicht gelungen ist. Unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des BSG zur „unfallbedingten Erinnerungslücke“ (BSG, a.a.O.) geht der Senat davon aus, dass vorliegend die Grundsätze der Beweiserleichterung zu berücksichtigen sind. Danach kann der Senat schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein. Dies ist vorliegend der Fall. Denn es ist - wie das SG auch zutreffend ausgeführt hat - allgemein bekannt, dass nicht jede Staulage der Polizei gemeldet wird. Darüber hinaus hat PK B. den Vortrag des Klägers bestätigt, dass die L 7. in diesem Bereich generell stark verkehrsbelastet ist. Im Übrigen hat auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 die Ausführungen des Klägers zum üblichen Verkehrsaufkommen und einer damit eventuell erforderlichen Umfahrung des Staus ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Von daher ist davon auszugehen, dass alle Beteiligten davon ausgehen, dass es zu Stoßzeiten auf der L 7. zu stauähnlichen Situationen kommen kann, die eine Umfahrung erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund genügen dem Senat die ermittelten Anhaltspunkte, nämlich die im Hinblick auf die Entfernung von der Arbeitsstätte schlüssige Unfallzeit (ca. 30 bis 40 Minuten nach Verlassen der Arbeitsstätte), die Auskunft des PK B. hinsichtlich der generellen Verkehrsbelastung, die Aussagen der Beteiligten während des Verfahrens zur Verkehrsbelastung auf der L 7., der Umstand, dass er zum Mittagessen erwartet wurde und der Umstand, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Richtung A 5 fortbewegte (und es sich hierbei um eine zulässige Alternativroute handelte), für die Überzeugung, dass sich der Kläger kurz vor dem Unfallzeitpunkt wieder auf dem versicherten Heimweg befand. Eine den Versicherungsschutz unterbrechende Zäsur kann der Senat mithin nicht feststellen.
34 
Soweit die Beklagte (erstmals) im Berufungsverfahren geltend macht, es habe auch noch eine weitere Routenoption über die B 3 bestanden, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger kann, wie der Senat bereits dargelegt hat, seine Fahrstrecke frei wählen. Wie der Senat weiter dargelegt hat, stellten beide Verkehrsrouten (über die A5 und A6 sowie über die Landstraße L 7.) zulässige Wege dar. Dass es möglicherweise noch andere Routen geben hat, ändert nichts an dem Umstand, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem in der Wegeunfallversicherung versicherten Nachhauseweg befunden hat.
35 
Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden Versichertenfortbewegung als Nachbereitungshandlung mit der nach § 2 SGB VII versicherten Tätigkeit ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 16 m.w.N.). Durch den Unfall vom 22.01.2013 hat der Kläger auch - wie bereits dargelegt - einen Gesundheitserstschaden erlitten.
36 
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2013 „und“ (gemeint in der Gestalt) den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 aufgehoben, denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der vom Kläger am 22.01.2013 erlittene Verkehrsunfall war ein Arbeitsunfall.
23 
Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 (§ 95 SGG) und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 10 m.w.N.).
24 
Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr. 20; zuletzt BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 3 m.w.N.).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Autounfall am 22.01.2013 und die darauf zurückführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dies hat das SG ausführlich und überzeugend in seinen Entscheidungsgründen dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf ausdrücklich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Lediglich ergänzend und im Hinblick auf die Ermittlungen im Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen: Der Kläger hat seine Heimfahrt am 22.01.2013 am Ort der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit begonnen. Der Kläger war nämlich als versicherungspflichtiger Beschäftigter der Zeitarbeit GmbH, H., als Produktionsarbeiter am besagten Tag bei der (Entleiher-)Firma M. in M., F.-J. S.-Straße, tätig. Dies entnimmt der Senat der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 23.01.2013 und aus deren schriftlichen Auskunft vom 25.02.2013 gegenüber der Beklagten. Darüber hinaus hat die Firma sowohl schriftlich als auch telefonisch der Beklagten gegenüber am 05.03.2013 bestätigt, dass der Kläger am 22.01.2013 in einem Unternehmensteil der Betriebsstätte in Mannheim tätig war, wo sich auch sehr viel Ruß entwickelte. Dies haben die frühere Arbeitgeberin (Auskunft vom 25.02.2013) und die Entleiherfirma (telefonische Auskunft vom 05.03.2013) gegenüber der Beklagten bestätigt. Der Kläger war bis 14 Uhr in dem genannten Unternehmensteil beschäftigt. Dies ergibt sich aus der von der Firma M. vorgelegten Zeitnachweisliste, wonach der Kläger um 5.58 Uhr seine Tätigkeit begann und um 14 Uhr beendet hatte. Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der Kläger nach Beendigung seiner versicherten Tätigkeit noch duschte. Dabei stützt sich der Senat zum einen auf die Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers vom 25.02.2013 und zum anderen auf die Auskünfte der Firma M. vom 05.03.2013. Im telefonischen Aktenvermerk vom 05.03.2013 über das Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Entleiherfirma und der Beklagten wurde ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der starken Rußentwicklung nach Beendigung der Tätigkeit auf jeden Fall geduscht werden müsse. In der schriftlichen Auskunft vom 05.03.2013 teilte die Firma dementsprechend mit, dass der Kläger wahrscheinlich gegen 14.30 Uhr - nach dem Duschen - das Werk verlassen hat. Die von der Firma M. mitgeteilten Umstände sprechen zur Überzeugung des Senats daher dafür, dass der Kläger das Betriebsgelände zwischen 14.30 Uhr und 14.45 Uhr mit seinem Auto verlassen hat.
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Nach dem Verlassen der Arbeitsstätte befand sich der Kläger auf dem Heimweg zu seiner Wohnung (M.). Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen. Weder die Arbeitgeberin des Klägers noch die Entleiherfirma haben Angaben gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Kläger nach Beendigung seiner versicherten Tätigkeit als Produktionsarbeiter einen anderen Weg als den nach Hause einschlagen wollte. Dagegen sprechen insbesondere auch die Aussagen seiner Eltern, die ihn an dem Unfalltag zum Mittagessen erwartet hatten. So hat der Vater des Klägers bereits am 31.01.2013 gegenüber der Beklagten angegeben, dass sich der Kläger auf der Heimfahrt befunden habe. Dies hat er auch gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers angegeben, was sich aus deren Auskunft vom 25.02.2013 ergibt. In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hatte er angegeben, dass am Unfalltag das Essen für den Kläger warm gehalten wurde und er (der Kläger) in der Regel verlässlich gewesen sei, d.h. immer dann zum Essen nach Hause gekommen sei, wenn er es gesagt habe. Dies ergibt sich für den Senat aus der Niederschrift des SG vom 30.04.2014. Danach hat der Vater des Klägers auch angegeben, dass an diesem Tag keine Anrufe von Freunden eingegangen seien, die sich erkundigt hätten, warum der Kläger nicht zu einem vereinbarten Treffen gekommen sei. Auch im Erörterungstermin vom 25.11.2014 haben die Eltern wiederholt, dass sich der Kläger zum Mittagessen angekündigt habe. Am Unfalltag habe er sich - so die Auskunft seiner Eltern - nach seinem Schichtende auch telefonisch wegen des Mittagessens gemeldet, da er auch immer wissen wollte, was es gibt (vgl. Niederschrift vom 25.11.2014, Bl. 244 der LSG-Akte). Aus den genannten Umständen und den Aussagen der Eltern des Klägers, deren Wahrheitsgehalt weder von der Beklagten noch - mangels Anhaltspunkte - vom Senat bezweifelt werden, ergibt sich für den Senat, dass der Kläger nach Verlassen der Arbeitsstätte den Heimweg mit seinem PKW angetreten hat.
28 
Bereits an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass weitere Ermittlungen zur subjektiven Handlungstendenz des Klägers nicht möglich sind. Denn der Kläger ist nicht vernehmungsfähig. Als Folge des am 22.01.2013 erlittenen Verkehrsunfalls leidet er an einem appalischen Syndrom, was u.a. aus dem ärztlichen Befundbericht des Dr. P. vom 23.04.2013 folgt. Daraus ergibt sich, dass bis auf minimale Reaktionen auf akustische oder Schmerzreize durch Blinzeln mit geschlossenen Augen bzw. Abwehr- oder Fluchtreaktionen der rechten Hand bei Manipulation ist keine erkennbare Reaktionsfähigkeit des Klägers erhalten. Auch die Eltern haben gegenüber dem Senat im Rahmen des Erörterungstermins vom 25.11.2014 bestätigt, dass eine Verständigung mit dem Kläger nicht möglich ist (vgl. Niederschrift vom 25.11.2014, Bl. 43 der LSG-Akte). Aus diesem Grund wurde auch die Betreuung durch die Eltern des Klägers endgültig angeordnet, was sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts W. vom 02.07.2013 ergibt.
29 
Zur Überzeugung des Senats bestehen im Wesentlichen zwei Verkehrsrouten, um von der Arbeitsstätte in M. nach M. zu gelangen, nämlich eine Strecke unter Vermeidung von Autobahnen und eine Strecke unter Nutzung von Autobahnen. Der Senat stützt sich hierbei auf die von dem Kläger im Klageverfahren vorgelegten Routenbeschreibungen des Navigationssystems Google-Maps (Bl. 31/32 der SG-Akte). Der Senat hat die vom Kläger vorgelegten Routenberechnungen auf der Internetseite www.google.de/maps überprüft. Gibt man dort als Startpunkt „F.-J.-S.-Str., n“ und als Zielpunkt „K. Straße , M.“ ein, so werden die von dem Kläger vorgelegten Routenverläufe (einmal unter Vermeidung von Autobahnen und einmal unter Nutzung von Autobahnen) angezeigt, sodass der Senat keine Zweifel daran hat, dass es sich bei den genannten Routen um zwei grundsätzlich zulässige Varianten handelt. Die Variante unter Nutzung der Autobahnen A 5 und A 6 ist ca. 39 km lang, so dass die Fahrzeit ungefähr 31 Minuten beträgt. Die Variante unter Vermeidung der Autobahnen und unter Nutzung der Landstraßen ist ca. 35,5 km lang. Die hierfür benötigte Fahrzeit beträgt ca. 40 Minuten. Auch dies entnimmt der Senat den im SG-Verfahren vorgelegten Routenbeschreibungen, die auch nach der Routenberechnung nach www.google.de/maps bestätigt wurden. Der Senat geht in diesem Zusammenhang mit dem SG davon aus, dass der Kläger am Unfalltag die Variante über die Landstraßen gewählt hat, mithin den kürzesten Weg nach Hause. Dies ergibt sich daraus, dass der Autounfall auf der L 7. stattfand. Der Senat stützt sich hierbei auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft H.. Nach der Verkehrsunfallanzeige des PK B. vom 22.01.2013 passierte der Verkehrsunfall auf der L 7. in westlicher Richtung, wobei der Kläger ca. 50 Meter östlich der Einmündung D.-H.-Allee in Folge nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen war. Dadurch drehte sich sein Fahrzeug und rutschte auf die Gegenfahrbahn, wo er nach etwa 65 Metern nach Verlassens seiner Fahrbahn mit dem auf dem rechten der beiden Geradeausfahrstreifen entgegenkommenden LKW frontal mit seiner Beifahrerseite zusammenstieß. Die in der Verkehrsunfallanzeige vom 22.01.2013 genannten Umstände zur Unfallzeit, dem Unfallort und dem Unfallgeschehen wurden letztendlich auch von den von der Polizei vernommenen Zeugen und dem Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 08.02.2013, welches im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte, bestätigt. Darüber hinaus haben die Eltern des Klägers angegeben, dass der Kläger die Variante über die Landstraße gewählt habe.
30 
Der Kläger musste sich auch nicht für den schnellsten Weg nach Hause entscheiden, sondern konnte auch den kürzesten Weg wählen. Denn dem Versicherten steht es grundsätzlich frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 19; zur Wahlfreiheit im Hinblick auf den „unmittelbaren“ Weg (vgl. auch BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 3 RdNr. 24; Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R = SozR. 3-2700 § 8 Nr. 9 RdNr. 18). Insofern passt auch der Unfallzeitpunkt (15.19 Uhr gemäß der Unfallanzeige des PK B. vom 21.02.2013), also eine gute halbe Stunde nach Verlassen der Arbeitsstätte mit der laut Routenplaner für diesen Weg erforderlichen Zeit überein.
31 
Wie der Senat bereits festgestellt hat, kam es am 22.01.2013 gegen 15.19 Uhr auf der L 7. zu einem Verkehrsunfall, als der Kläger wegen nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern kam und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, so dass er auf die Gegenfahrbahn geriet und mit einem entgegen kommenden LKW frontal mit seiner Beifahrerseite zusammenstieß. Der genannte Unfallhergang wurde auch durch den Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 08.02.2013 bestätigt. Insoweit nimmt der Senat auch auf dessen Unfallskizze Bezug (Bl. 121 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H., Az.: 510 Js 5572/13). Zwar hat der von der Polizei vernommene Zeuge Dr. V. (vgl. 45/47 der genannten Ermittlungsakte) angegeben, dass der Kläger mit „quietschenden Reifen Vollgas“ gegeben habe, als die Ampel grün geworden sei, woraufhin auch der Sachverständige H. die zu intensiv durchgeführte Beschleunigung als Unfallursache angesehen hat. Das BSG hat aber bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes ggf. sogar „verkehrswidriges“, aber dennoch versichertes Fahrverhalten ebenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten „Wegegefahr“ sein kann (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 20 m.w.N.). Auch eine überhöhte Geschwindigkeit kann danach als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter der Wirkursache, sich auf dem Weg nach Hause zu befinden, rechtlich zurückzutreten hat (BSG, a.a.O.). Dem entsprechend kann vorliegend nicht maßgeblich sein, dass der Kläger beim Anfahren zu intensiv beschleunigt hat. Denn seine Handlungstendenz war zur Überzeugung des Senats ausschließlich darauf gerichtet, nach Hause zu gelangen.
32 
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf der L 7. in westlicher Richtung und damit entgegengesetzt zur Richtung nach M. befand. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit durch den Richtungswechsel unterbrochen wurde. Denn ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit oder zur Privatsphäre gehört, beurteilt sich nach dem objektivierten Zweck des Handelns (vgl. hierzu BSG, Urteil 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 RdNr. 17; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R, a.a.O., RdNr. 19; Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 13). Der Versicherungsschutz auf einem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wird danach unterbrochen, sobald der Versicherte seine Absicht, sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen zu wollen, nach außen sichtbar (objektiv) dokumentiert. Die Unterbrechung dauert bis zu dem Zeitpunkt an, bis zu dem der Versicherte wiederum nach außen dokumentiert, dass er sich wieder in Richtung seines ursprünglichen Ziels bewegen will und er den öffentlichen Straßenraum wieder erreicht hat (vgl. hierzu ausführlich Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 590). Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass eine Unterbrechung allenfalls im Wendevorgang gesehen werden kann. Während des Wendens kam es jedoch nicht zu dem Unfall. Zu dem Unfall kam es erst, als der Kläger nach einem Halt an einer Ampel zu intensiv beschleunigte, als er in westlicher Richtung die L 7. befuhr. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich aber nach Überzeugung des Senats wieder auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause. Denn der Senat kann eine eigenmotivierte, nach außen dokumentierte Wegeunterbrechung und damit auch eine nach außen hin dokumentierte Änderung der subjektiven Handlungstendenz des Klägers nicht feststellen. Dass der Richtungswechsel nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung führt, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Rechtsprechung des BSG. Danach bewirkt ein Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimwegs nur dann eine deutliche Zäsur, wenn der Richtungswechsel aus eigenmotivierten, d.h. aus privaten Gründen vollzogen worden ist, sodass ein sachlicher Zusammenhang mit der an sich versicherten Tätigkeit (vgl. zum „sachlichen Zusammenhang“ Becker, BG 2011, 462 ff, 463 f) dann nicht mehr besteht (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RO 45/90 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 8 RdNr. 14, 15: „nur aus privaten Gründen“; Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 RdNr. 15, 17: „zur Regulierung des Verkehrsunfalls“). Eine solche Änderung der subjektiven Handlungstendenz, die zu einer deutlichen Zäsur geführt hätte, kann der Senat nicht feststellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des hier streitigen Verkehrsunfalls nicht vernehmungsfähig ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits genannten ärztlichen Befundbericht des Dr. P. vom 23.04.2013, den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Eltern im Erörterungstermin vom 25.11.2014 und letztlich auch aus der endgültigen Anordnung der Betreuung durch die Eltern (Beschluss des Amtsgerichts W. vom 02.07.2013). Der Kläger leidet nämlich nach dem Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma Grad III sowie mehrere Brüche zugezogen hat (vgl. Entlassungsbericht des Universitätsklinikums H. vom 29.01.2013 und Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S. vom 06.02.2013) an einem apallischen Syndrom, sodass bis auf das Blinzeln mit geschlossenen Augen keine weitere erkennbare Reaktionsfähigkeit mehr vorhanden ist (ärztlicher Befundbericht des Dr. P. vom 23.04.2013). Da der Kläger mithin nicht mehr in der Lage ist, im Hinblick auf seine Handlungstendenz am 22.01.2013 an einer entsprechenden Aufklärung mitzuwirken, muss dies der Senat bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen entsprechend berücksichtigen, d.h. es sind umso mehr alle Anhaltspunkte aufzuklären, die geeignet sein können, wenigstens mittelbare Hinweise auf die unerforschten Tatsachen zu geben (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 58/89 = HV-Info 1990, 2064; Keller in: Hauck/Noftz, § 8 SGB VII, RdNr. 335 a, Stand Januar 2013). Insbesondere bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten sind danach die Grundsätze zum Beweisnotstand zu berücksichtigen (BSG, a.a.O.). Danach kann eine Beweiserleichterung der Gestalt gewährt werden, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet praktisch, dass das Tatsachengericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann. Da der Kläger - wie bereits dargelegt - vorliegend nicht mehr vernommen werden kann, ist der hier zu entscheidende Fall mit dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt einer unfallbedingten Erinnerungslücke vergleichbar.
33 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine schriftliche Auskunft bei der Polizei W. eingeholt, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. PK . der den Unfall am 22.01.2013 aufgenommen hat, hat in seiner schriftlichen Auskunft vom 20.08.2014 angegeben, dass zwar Verkehrsstauungen an der Unfallörtlichkeit zum Unfallzeitpunkt laut Aussagen der Zeugen und Beteiligten und nach seinen Kenntnisstand nicht vorgelegen hätten. Insgesamt sei die L 7. in diesem Bereich aber generell stark verkehrsbelastet. Zu Stoßzeiten und durch die zahlreichen Einmündungen aus den angrenzenden Gewerbegebieten und den damit verbundenen Verkehrsströmen der dort Beschäftigten komme es zu dieser starken Verkehrsbelastung. Dass zur Unfallzeit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen mit Staulagen bestanden habe, habe er aber nicht feststellen können. Der Senat geht aufgrund dieser Auskunft davon aus, dass die Ausführungen der Klägerseite, wonach es auf der L 7. insbesondere im Bereich der D.-H.-Allee immer wieder nachmittags zu stauähnlichen Situationen kommt, letztlich bestätigt wurde. Denn PK B. hat ausdrücklich angegeben, dass die L 7. in diesem Bereich generell stark verkehrsbelastet ist und hat hierbei ausdrücklich auf die Einmündungen der angrenzenden Gewerbegebiete und die damit verbundenen Verkehrsströme der dort Beschäftigten hingewiesen. Dass am Unfalltag zur Unfallzeit kein konkreter Stau gemeldet wurde oder von PK B. festgestellt wurde, führt nicht dazu, dass vorliegend der Versicherungsschutz unterbrochen ist, da dem Kläger ein solcher Nachweis nicht gelungen ist. Unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des BSG zur „unfallbedingten Erinnerungslücke“ (BSG, a.a.O.) geht der Senat davon aus, dass vorliegend die Grundsätze der Beweiserleichterung zu berücksichtigen sind. Danach kann der Senat schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein. Dies ist vorliegend der Fall. Denn es ist - wie das SG auch zutreffend ausgeführt hat - allgemein bekannt, dass nicht jede Staulage der Polizei gemeldet wird. Darüber hinaus hat PK B. den Vortrag des Klägers bestätigt, dass die L 7. in diesem Bereich generell stark verkehrsbelastet ist. Im Übrigen hat auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 die Ausführungen des Klägers zum üblichen Verkehrsaufkommen und einer damit eventuell erforderlichen Umfahrung des Staus ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Von daher ist davon auszugehen, dass alle Beteiligten davon ausgehen, dass es zu Stoßzeiten auf der L 7. zu stauähnlichen Situationen kommen kann, die eine Umfahrung erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund genügen dem Senat die ermittelten Anhaltspunkte, nämlich die im Hinblick auf die Entfernung von der Arbeitsstätte schlüssige Unfallzeit (ca. 30 bis 40 Minuten nach Verlassen der Arbeitsstätte), die Auskunft des PK B. hinsichtlich der generellen Verkehrsbelastung, die Aussagen der Beteiligten während des Verfahrens zur Verkehrsbelastung auf der L 7., der Umstand, dass er zum Mittagessen erwartet wurde und der Umstand, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Richtung A 5 fortbewegte (und es sich hierbei um eine zulässige Alternativroute handelte), für die Überzeugung, dass sich der Kläger kurz vor dem Unfallzeitpunkt wieder auf dem versicherten Heimweg befand. Eine den Versicherungsschutz unterbrechende Zäsur kann der Senat mithin nicht feststellen.
34 
Soweit die Beklagte (erstmals) im Berufungsverfahren geltend macht, es habe auch noch eine weitere Routenoption über die B 3 bestanden, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger kann, wie der Senat bereits dargelegt hat, seine Fahrstrecke frei wählen. Wie der Senat weiter dargelegt hat, stellten beide Verkehrsrouten (über die A5 und A6 sowie über die Landstraße L 7.) zulässige Wege dar. Dass es möglicherweise noch andere Routen geben hat, ändert nichts an dem Umstand, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem in der Wegeunfallversicherung versicherten Nachhauseweg befunden hat.
35 
Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden Versichertenfortbewegung als Nachbereitungshandlung mit der nach § 2 SGB VII versicherten Tätigkeit ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 B 2 U 27/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 51 RdNr. 16 m.w.N.). Durch den Unfall vom 22.01.2013 hat der Kläger auch - wie bereits dargelegt - einen Gesundheitserstschaden erlitten.
36 
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
38 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2015 - L 1 U 2542/14

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

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Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

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(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

11

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

11

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 98 923,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch, den die klagende BG gegen die beklagte Krankenkasse wegen der Kosten eines Unfallereignisses geltend macht, das der Beigeladene am 8.2.2007 erlitten hat.

2

Der Beigeladene legte am Unfalltag den Weg von seinem Wohnort in C.-R. zu seiner Arbeitsstätte in B. mit seinem Roller zurück. Bereits am Vortag hatte er auf dem Heimweg von der Arbeit tanken wollen, dies dann aber nach eigenen Angaben vergessen. Deshalb steuerte er am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit eine in Fahrtrichtung links neben der Straße liegende Tankstelle an, um seinen Roller zu betanken. Beim Ausfahren aus der Tankstelle musste der Beigeladene die Straße über die Gegenfahrbahn überqueren, um seinen Weg zum Arbeitsplatz fortzusetzen. Dabei kollidierte er mit einem Fahrzeug, das die Straße in der entgegengesetzten Richtung befuhr und wurde bei dem Unfall erheblich verletzt (Oberschenkelschaftetagenfraktur und Sprunggelenkfraktur links).

3

Die mit dem Unfallereignis einhergehenden Kosten der Behandlung des Beigeladenen übernahm zunächst die Klägerin. Mit Bescheid vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2007 lehnte die Klägerin dann aber gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 8.2.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Betanken eines privaten Kraftfahrzeugs, das zum Zurücklegen des Arbeitswegs benutzt werde, habe regelmäßig privaten Charakter und sei somit der nicht versicherten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten zuzuordnen. Der Beigeladene habe den Weg zur Arbeitsstätte durch die private Verrichtung des Tankens auch nicht nur geringfügig unterbrochen. Der Versicherungsschutz setze erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Der Unfall habe sich beim Ausfahren aus der Tankstelle und beim Einordnen in den fließenden Verkehr ereignet und müsse daher noch der eigenwirtschaftlichen Handlung des Tankens zugerechnet werden. Der Beigeladene nahm die hiergegen erhobene Klage zum SG zurück.

4

Im Anschluss hieran forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Das BSG sehe die benutzte Straße in ihrer gesamten Breite als versicherungsrechtlich geschützten Weg an. Deshalb verbiete sich eine Prüfung, aus welchen Gründen sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls gerade an dieser Stelle befunden habe.

5

Die Klägerin hat Klage zum SG Mainz erhoben und die entstandenen Kosten mit 98 923,33 € beziffert. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch liege nicht vor, weil die klagende BG zuständiger Leistungsträger sei. Der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Die Unterbrechung der Fahrt zum Tanken führe nicht zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Vorliegend habe der Beigeladene seinen Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit nach der kurzfristigen Unterbrechung wieder aufgenommen gehabt, denn der Beigeladene habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses den öffentlichen Verkehrsraum bereits wieder erreicht gehabt. Das Abstellen auf das Überschreiten der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum sei sachgerecht. Er habe auch den Weg in Richtung zum Ort seiner Beschäftigung fortgesetzt. Eine Aufspaltung der Weiterfahrt in einen im öffentlichen Verkehrsraum stattfindenden "Einfädelungsvorgang" und einen sich anschließenden, nach Erreichen des "fließenden Verkehrs" beginnenden, wieder versicherten Teil der Fahrt sei nicht sachgerecht, weil dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führe.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 26.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die anlässlich des Unfalls des Beigeladenen entstandenen Kosten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe an den Beigeladenen als unzuständiger Sozialleistungsträger Leistungen erbracht, weil der Beigeladene am 8.2.2007 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Zuständig sei vielmehr die Beklagte. Das Auftanken eines für den Weg nach und von dem Tätigkeitsort benutzten Fahrzeugs zähle grundsätzlich nicht zur versicherten Tätigkeit. Während des Tankens trete in der Regel - wie auch vorliegend - eine mehr als geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ein. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Versicherungsschutz während des Tankens lägen nicht vor, sodass die versicherte Tätigkeit durch den Beigeladenen infolge des Tankvorgangs unterbrochen worden sei. Die Unterbrechung habe dabei in dem Moment begonnen, als der Beigeladene seinen Entschluss, die Fahrt zum Arbeitsplatz zum Zweck des Tankens zu unterbrechen, nach außen erkennbar dokumentiert habe, also mit dem Beginn des Abbiegevorgangs.

7

Die frühere Rechtsprechung des BSG, die ausschließlich auf das Verlassen oder Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums abstelle, führe zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und berücksichtige nicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung Versicherte vor den Risiken eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit schütze, die Versicherten bei der gesetzlich definierten versicherten Tätigkeit begegneten. Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beginne, sobald der Versicherte nach außen dokumentiere, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen wolle. In Fortführung der Rechtsprechung des BSG gelte, dass auf dem Rückweg vom Ort einer unversicherten Unterbrechung eines zuvor versicherten Wegs der Versicherungsschutz erst dann wieder auflebe, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze habe der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Erst wenn der ursprüngliche Weg wieder erreicht werde, beginne erneut der Versicherungsschutz. Erst dann werde die Unterbrechung des versicherten Wegs für die eigenwirtschaftliche Verrichtung des Tankens beendet. Da der Beigeladene den Unfall jedoch zuvor, noch beim Überqueren der Gegenfahrbahn erlitten habe, handele es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei die eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung des Wegs zum Arbeitsplatz noch nicht beendet gewesen.

8

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Zwar stelle das BSG nunmehr maßgeblich auf die Handlungstendenz des Versicherten ab, die sich aus objektiven Umständen ableiten müsse. Allerdings müsse hier das Starten und Abfahren nach Beendigung des Tankvorgangs bereits als Beendigung der Unterbrechung des Wegs durch den Tankvorgang betrachtet werden. Zutreffend habe das SG darauf abgestellt, dass der Versicherte bereits wieder den öffentlichen Verkehrsraum in Richtung auf die Arbeitsstätte erreicht gehabt habe. Es könne hingegen nicht auf ein Wiederreichen des Ausgangspunkts abgestellt werden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Rechtsansicht der Klägerin, auf das Wiederreichen des Ausgangspunkts der privatwirtschaftlichen Unterbrechung sei zu verzichten, der Versicherungsschutz beginne wieder mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums, entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Das Kriterium des Sich-Befindens im öffentlichen Verkehrsraum sei vielmehr ausdrücklich aufgegeben worden. Der Endpunkt der Unterbrechung des Wegs durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit sei hier allein anhand der Handlungstendenz des Versicherten zu bestimmen.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beigeladene hat am 8.2.2007 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klägerin zuständig war, diesen Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Ein Erstattungsanspruch der klagenden BG als unzuständig leistender Träger gemäß § 105 Abs 1 SGB X besteht folglich nicht.

14

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

15

Der Beigeladene befand sich am 8.2.2007 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Die durch Zusammenstoß mit dem PKW verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Beigeladenen begründeten auch einen Arbeitsunfall, weil sie iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren.

16

Der Beigeladene befand sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Er hat allerdings, indem er mit seinem Roller nach links über die Gegenfahrbahn in eine Tankstelle einfuhr, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus unterbrochen. Das Auf(tanken) des Fahrzeugs gehört - mit wenigen Ausnahmefällen, die hier ersichtlich nicht vorliegen - zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl mwN BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Bereits mit dem Abbremsen des Kraftfahrzeugs setzte der Beigeladene diese eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen objektivierbar in Gang (hierzu Urteil des BSG vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09).

17

Der Versicherte hatte allerdings, was das SG richtig erkannt hat, diese rein privatwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens bereits wieder beendet, als sich der Unfall ereignete. Nach den Feststellungen des LSG befand sich der Versicherte bereits wieder auf der Fahrbahn der Straße in Richtung auf seine Arbeitsstelle. Es ist davon auszugehen, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen (zu dem noch nicht versicherten Unfall beim Bezahlvorgang des Tankens vgl zutreffend LSG Berlin-Brandenburg vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11) und Anfahren des Fahrzeugs das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist. Sein äußeres Handeln stimmt mit seiner inneren Tendenz - zur Arbeit zu gelangen - überein. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte bereits wieder den rechten Fahrstreifen erreicht hat, denn der Versicherungsschutz auf Wegen, die mit der Handlungstendenz zur Arbeit zu gelangen, zurückgelegt werden, ist nicht davon abhängig, auf welcher Fahrspur sich der Versicherte befindet. Insofern reicht es aus, dass er auf der Straße in Richtung seiner Arbeitsstelle unterwegs war. Der Beigeladene war mithin bei der konkreten Verrichtung des Fahrens mit dem Roller, die er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vornahm, auf einem versicherten Weg zur Arbeit. Die rein privatwirtschaftliche Verrichtung des Tankens war beendet.

18

Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl hierzu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; sowie die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Beigeladenen) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach der früheren Rechtsprechung erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wird. Die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R).

19

Der Versicherte befand sich hier nach dem Verlassen des Geländes der Tankstelle (wieder) auf dem Weg zur Arbeit. Er hatte, worauf auch das SG abgestellt hat, die subjektive Motivation mit seinem aufgetankten Fahrzeug zur Arbeit zu fahren. Diese Handlungstendenz zeigt sich auch im äußeren Verhalten des Beigeladenen, wie es objektiv beobachtbar ist. Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26 ) ausdrücklich klargestellt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt.

20

Genauso lagen die Verhältnisse hier. Der Beigeladene hat nach außen objektiv erkennbar die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufgenommen. Damit war objektive Wirkursache für den Unfall der Weg zur Arbeit. Dass der Versicherte auf der Gegenfahrbahn fuhr ist insofern unbeachtlich, denn sein Handeln war erkennbar von dem subjektiven Willen (der Tendenz) getragen, den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Zwar wäre er in einem naturwissenschaftlich- kausalen Sinne ohne den Tankvorgang niemals an die Stelle gelangt, an der sich der konkrete Unfall ereignet hat. Allerdings hat der Senat bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes ggf sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten ebenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" sein kann (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Auch eine evtl verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration des Fahrers oder eine überhöhte Geschwindigkeit könnte als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter der Wirkursache, sich auf dem Weg zur Arbeit zu befinden, (rechtlich) zurückzutreten hätte. Hätte der Beigeladene hier mithin aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur gewechselt oder wäre fahrlässig auf die Gegenfahrbahn geraten, so hätte dies den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung nicht beendet. Dementsprechend kann nicht maßgeblich sein, dass der Beigeladene sich von einem beendeten Tankvorgang her noch auf der Gegenfahrbahn befand, soweit seine Handlungstendenz ausschließlich darauf gerichtet war, (wieder) zur Arbeit zu gelangen. Eine Sichtweise, die eine Beendigung der Unterbrechung durch das Tanken erst dann annehmen würde, wenn sich der Versicherte wieder ordnungsgemäß auf seiner Fahrspur in Richtung auf das Ziel eingeordnet hätte, verkennt, dass der Schutz der Wegeunfallversicherung nicht davon abhängt, dass der Versicherte jeweils eine bestimmte Fahrbahn oder gar den äußersten rechten Fahrbahnrand einhält, wozu er nach § 2 Abs 2 Straßenverkehrsordnung verpflichtet wäre. Der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst vielmehr auch Abweichungen von der optimalen Streckenführung oder ein "normales" verkehrswidriges Verhalten (wie ggf auch leichtfertige Überholvorgänge, für die ebenfalls die Gegenfahrbahn benutzt würde). Der Schutz der Wegeunfallversicherung besteht fort oder tritt wieder ein, solange die Handlungstendenz darauf gerichtet ist, den versicherten Weg zurückzulegen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, für den Beigeladenen aus § 162 Abs 3 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 GKG festgesetzt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2011 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.7.2010 als Arbeitsunfall streitig.

2

Der Kläger wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in R. auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Diese gab an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde eingestellt. Bei dem Auffahrunfall erlitt der Kläger eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio. Er war bis 24.7.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

3

Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 16.11.2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie führte zur Begründung aus, der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Wegs setze voraus, dass die Zurücklegung des Wegs wesentlich dazu diene, die Wohnung zu erreichen. Beim Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, an dem Straßenstand Erdbeeren zu kaufen, weshalb er eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.4.2011).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Reutlingen erhoben, das mit Urteil vom 15.9.2011 die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatwirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Dies habe sich auch objektiv im Anhalten niedergeschlagen. Die Fahrt auf ein an der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück, um dort Erdbeeren zu kaufen, könne nicht als lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs betrachtet werden, weil dieser Vorgang eine klare Zäsur im Zurücklegen des Wegs von der versicherten Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar noch geographisch auf dem Heimweg befunden, juristisch jedoch nicht mehr, weil er die Zurücklegung dieses Wegs zugunsten einer nicht mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit in nicht nur geringfügiger Weise zumindest vorübergehend aufgegeben habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 20.9.2012 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20.7.2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während des Unfalls versichert gewesen. Er habe auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden. Der Weg zur Arbeit sei nicht durch das bloße Anhalten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen sollte, unterbrochen worden. Zwar wäre der Einkauf selbst mit der Einfahrt auf ein Privatgrundstück diesem Weg nicht zuzurechnen, denn es fehle am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung sei aber dann als geringfügig anzusehen, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße nicht verlassen werde. Die räumliche Unterbrechung beginne erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit verlasse und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Der Unfall habe sich indessen noch bevor der Kläger überhaupt die Fahrrichtung geändert hatte und damit im öffentlichen Verkehrsraum der genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den der Kläger auch ohne den Einkauf der Erdbeeren auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung befahren hätte. Dass der Kläger bereits angehalten und damit die Fortbewegung unterbrochen gehabt habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Anhalten des Autos, um einen Abbiegevorgang durchzuführen, sei zunächst ein neutraler Vorgang. Nach Ansicht der Beklagten und des SG wäre der Weg bereits dann unterbrochen und der Versicherungsschutz würde enden, wenn der Versicherte lediglich anhalte, es sei denn, er könnte seinerseits nachweisen, dass er aus versicherten Gründen angehalten habe. Diese Feststellung allein aufgrund der Absichten des Versicherten zu treffen - ohne dass es objektiv zu einem Verlassen des Verkehrswegs gekommen sei - würde zu nicht mehr justitiablen Ergebnissen gerade in den Fällen führen, in denen nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, aus welchem Grund es zu einem Anhalten des Versicherten gekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Anhalten auf dem versicherten Weg vor dem Abbiegen zu privaten Zwecken sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe, sondern auf die Handlungstendenz. Es habe sich auch um keine lediglich geringfügige Unterbrechung gehandelt, weil der Erdbeerkauf nicht gleichsam nebenher habe erledigt werden können.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 15.9.2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am 20.7.2010 keinen Arbeitsunfall erlitten.

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

11

Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG am 20.7.2010 auf dem direkten Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Klägers begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren. Der Kläger selbst hat, indem er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Unfall - das Auffahren der Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug - gesetzt. Er handelte dabei ausschließlich aus dem privatwirtschaftlichen Beweggrund, die Fahrt in anderer Richtung fortzusetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Diese subjektive Handlungstendenz schlug sich unmittelbar in dem objektiv beobachtbaren Verhalten - dem vollständigen Abbremsen des Fahrzeugs - nieder (hierzu unter 1.) Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich dabei auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung (vgl unter 2.).

12

1. Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach dieser überholten Rechtsprechung danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - Fortsetzung der Fahrt auf der Straße nach Beendigung eines Tankvorgangs).

13

Der Kläger hat hier sein Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände zu fahren, wo er Erdbeeren kaufen wollte. Das Kaufen der Erdbeeren stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - mwN) sind weder festgestellt noch erkennbar. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs mit dem Ziel des Erdbeerkaufs objektiv erkennbar in dem Moment, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat. Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte), dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war. Denkt man sich die durch das Abbremsen verobjektivierte subjektive Handlungstendenz des Klägers hinweg, so findet sich schon auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung kein naturwissenschaftlicher Grund mehr für das Auffahren der Unfallverursacherin. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall war das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation.

14

Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26) ausgeführt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl hierzu das Urteil von heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Abbiegens durch das vollständige Abbremsen desselben nach außen dokumentiert, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Die konkrete Verrichtung - das Abbremsen bis zum Stillstand - war allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch zuzurechnen, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führte überhaupt dazu, dass der Versicherte abbremste.

15

2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R).

16

Hier handelte der Kläger mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn hinweg ein privates Grundstück zu erreichen, um dort Erdbeeren einzukaufen. Die Gesamtheit dieses geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden kann. Vielmehr setzt der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem bloßen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt. Die konkrete Verrichtung des Abbremsens steht ihrerseits in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit diesem Erdbeerkauf, der durch das zum Stand kommen des Pkw nach außen hin erkennbar in Gang gesetzt ist. Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 -; vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

11

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

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3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

11

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 98 923,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch, den die klagende BG gegen die beklagte Krankenkasse wegen der Kosten eines Unfallereignisses geltend macht, das der Beigeladene am 8.2.2007 erlitten hat.

2

Der Beigeladene legte am Unfalltag den Weg von seinem Wohnort in C.-R. zu seiner Arbeitsstätte in B. mit seinem Roller zurück. Bereits am Vortag hatte er auf dem Heimweg von der Arbeit tanken wollen, dies dann aber nach eigenen Angaben vergessen. Deshalb steuerte er am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit eine in Fahrtrichtung links neben der Straße liegende Tankstelle an, um seinen Roller zu betanken. Beim Ausfahren aus der Tankstelle musste der Beigeladene die Straße über die Gegenfahrbahn überqueren, um seinen Weg zum Arbeitsplatz fortzusetzen. Dabei kollidierte er mit einem Fahrzeug, das die Straße in der entgegengesetzten Richtung befuhr und wurde bei dem Unfall erheblich verletzt (Oberschenkelschaftetagenfraktur und Sprunggelenkfraktur links).

3

Die mit dem Unfallereignis einhergehenden Kosten der Behandlung des Beigeladenen übernahm zunächst die Klägerin. Mit Bescheid vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2007 lehnte die Klägerin dann aber gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 8.2.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Betanken eines privaten Kraftfahrzeugs, das zum Zurücklegen des Arbeitswegs benutzt werde, habe regelmäßig privaten Charakter und sei somit der nicht versicherten, eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten zuzuordnen. Der Beigeladene habe den Weg zur Arbeitsstätte durch die private Verrichtung des Tankens auch nicht nur geringfügig unterbrochen. Der Versicherungsschutz setze erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Der Unfall habe sich beim Ausfahren aus der Tankstelle und beim Einordnen in den fließenden Verkehr ereignet und müsse daher noch der eigenwirtschaftlichen Handlung des Tankens zugerechnet werden. Der Beigeladene nahm die hiergegen erhobene Klage zum SG zurück.

4

Im Anschluss hieran forderte die Klägerin die Beklagte auf, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Das BSG sehe die benutzte Straße in ihrer gesamten Breite als versicherungsrechtlich geschützten Weg an. Deshalb verbiete sich eine Prüfung, aus welchen Gründen sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls gerade an dieser Stelle befunden habe.

5

Die Klägerin hat Klage zum SG Mainz erhoben und die entstandenen Kosten mit 98 923,33 € beziffert. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.10.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch liege nicht vor, weil die klagende BG zuständiger Leistungsträger sei. Der Beigeladene habe einen Arbeitsunfall erlitten. Die Unterbrechung der Fahrt zum Tanken führe nicht zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Vorliegend habe der Beigeladene seinen Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit nach der kurzfristigen Unterbrechung wieder aufgenommen gehabt, denn der Beigeladene habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses den öffentlichen Verkehrsraum bereits wieder erreicht gehabt. Das Abstellen auf das Überschreiten der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum sei sachgerecht. Er habe auch den Weg in Richtung zum Ort seiner Beschäftigung fortgesetzt. Eine Aufspaltung der Weiterfahrt in einen im öffentlichen Verkehrsraum stattfindenden "Einfädelungsvorgang" und einen sich anschließenden, nach Erreichen des "fließenden Verkehrs" beginnenden, wieder versicherten Teil der Fahrt sei nicht sachgerecht, weil dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führe.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 26.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die anlässlich des Unfalls des Beigeladenen entstandenen Kosten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe an den Beigeladenen als unzuständiger Sozialleistungsträger Leistungen erbracht, weil der Beigeladene am 8.2.2007 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Zuständig sei vielmehr die Beklagte. Das Auftanken eines für den Weg nach und von dem Tätigkeitsort benutzten Fahrzeugs zähle grundsätzlich nicht zur versicherten Tätigkeit. Während des Tankens trete in der Regel - wie auch vorliegend - eine mehr als geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ein. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Versicherungsschutz während des Tankens lägen nicht vor, sodass die versicherte Tätigkeit durch den Beigeladenen infolge des Tankvorgangs unterbrochen worden sei. Die Unterbrechung habe dabei in dem Moment begonnen, als der Beigeladene seinen Entschluss, die Fahrt zum Arbeitsplatz zum Zweck des Tankens zu unterbrechen, nach außen erkennbar dokumentiert habe, also mit dem Beginn des Abbiegevorgangs.

7

Die frühere Rechtsprechung des BSG, die ausschließlich auf das Verlassen oder Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums abstelle, führe zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und berücksichtige nicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung Versicherte vor den Risiken eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit schütze, die Versicherten bei der gesetzlich definierten versicherten Tätigkeit begegneten. Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beginne, sobald der Versicherte nach außen dokumentiere, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen wolle. In Fortführung der Rechtsprechung des BSG gelte, dass auf dem Rückweg vom Ort einer unversicherten Unterbrechung eines zuvor versicherten Wegs der Versicherungsschutz erst dann wieder auflebe, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze habe der Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Erst wenn der ursprüngliche Weg wieder erreicht werde, beginne erneut der Versicherungsschutz. Erst dann werde die Unterbrechung des versicherten Wegs für die eigenwirtschaftliche Verrichtung des Tankens beendet. Da der Beigeladene den Unfall jedoch zuvor, noch beim Überqueren der Gegenfahrbahn erlitten habe, handele es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei die eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung des Wegs zum Arbeitsplatz noch nicht beendet gewesen.

8

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Zwar stelle das BSG nunmehr maßgeblich auf die Handlungstendenz des Versicherten ab, die sich aus objektiven Umständen ableiten müsse. Allerdings müsse hier das Starten und Abfahren nach Beendigung des Tankvorgangs bereits als Beendigung der Unterbrechung des Wegs durch den Tankvorgang betrachtet werden. Zutreffend habe das SG darauf abgestellt, dass der Versicherte bereits wieder den öffentlichen Verkehrsraum in Richtung auf die Arbeitsstätte erreicht gehabt habe. Es könne hingegen nicht auf ein Wiederreichen des Ausgangspunkts abgestellt werden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Mainz vom 27. Oktober 2010 zurückzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Rechtsansicht der Klägerin, auf das Wiederreichen des Ausgangspunkts der privatwirtschaftlichen Unterbrechung sei zu verzichten, der Versicherungsschutz beginne wieder mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums, entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Das Kriterium des Sich-Befindens im öffentlichen Verkehrsraum sei vielmehr ausdrücklich aufgegeben worden. Der Endpunkt der Unterbrechung des Wegs durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit sei hier allein anhand der Handlungstendenz des Versicherten zu bestimmen.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beigeladene hat am 8.2.2007 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klägerin zuständig war, diesen Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Ein Erstattungsanspruch der klagenden BG als unzuständig leistender Träger gemäß § 105 Abs 1 SGB X besteht folglich nicht.

14

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

15

Der Beigeladene befand sich am 8.2.2007 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Die durch Zusammenstoß mit dem PKW verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Beigeladenen begründeten auch einen Arbeitsunfall, weil sie iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren.

16

Der Beigeladene befand sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Er hat allerdings, indem er mit seinem Roller nach links über die Gegenfahrbahn in eine Tankstelle einfuhr, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus unterbrochen. Das Auf(tanken) des Fahrzeugs gehört - mit wenigen Ausnahmefällen, die hier ersichtlich nicht vorliegen - zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl mwN BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Bereits mit dem Abbremsen des Kraftfahrzeugs setzte der Beigeladene diese eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen objektivierbar in Gang (hierzu Urteil des BSG vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09).

17

Der Versicherte hatte allerdings, was das SG richtig erkannt hat, diese rein privatwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens bereits wieder beendet, als sich der Unfall ereignete. Nach den Feststellungen des LSG befand sich der Versicherte bereits wieder auf der Fahrbahn der Straße in Richtung auf seine Arbeitsstelle. Es ist davon auszugehen, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen (zu dem noch nicht versicherten Unfall beim Bezahlvorgang des Tankens vgl zutreffend LSG Berlin-Brandenburg vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11) und Anfahren des Fahrzeugs das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist. Sein äußeres Handeln stimmt mit seiner inneren Tendenz - zur Arbeit zu gelangen - überein. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte bereits wieder den rechten Fahrstreifen erreicht hat, denn der Versicherungsschutz auf Wegen, die mit der Handlungstendenz zur Arbeit zu gelangen, zurückgelegt werden, ist nicht davon abhängig, auf welcher Fahrspur sich der Versicherte befindet. Insofern reicht es aus, dass er auf der Straße in Richtung seiner Arbeitsstelle unterwegs war. Der Beigeladene war mithin bei der konkreten Verrichtung des Fahrens mit dem Roller, die er im Zeitpunkt des Unfallereignisses vornahm, auf einem versicherten Weg zur Arbeit. Die rein privatwirtschaftliche Verrichtung des Tankens war beendet.

18

Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl hierzu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R; sowie die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Beigeladenen) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach der früheren Rechtsprechung erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wird. Die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R).

19

Der Versicherte befand sich hier nach dem Verlassen des Geländes der Tankstelle (wieder) auf dem Weg zur Arbeit. Er hatte, worauf auch das SG abgestellt hat, die subjektive Motivation mit seinem aufgetankten Fahrzeug zur Arbeit zu fahren. Diese Handlungstendenz zeigt sich auch im äußeren Verhalten des Beigeladenen, wie es objektiv beobachtbar ist. Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26 ) ausdrücklich klargestellt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nur nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt.

20

Genauso lagen die Verhältnisse hier. Der Beigeladene hat nach außen objektiv erkennbar die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufgenommen. Damit war objektive Wirkursache für den Unfall der Weg zur Arbeit. Dass der Versicherte auf der Gegenfahrbahn fuhr ist insofern unbeachtlich, denn sein Handeln war erkennbar von dem subjektiven Willen (der Tendenz) getragen, den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Zwar wäre er in einem naturwissenschaftlich- kausalen Sinne ohne den Tankvorgang niemals an die Stelle gelangt, an der sich der konkrete Unfall ereignet hat. Allerdings hat der Senat bereits klargestellt, dass ein den Unfall herbeiführendes unzureichendes ggf sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten ebenfalls Wirkursache für eine Realisierung einer geschützten "Wegegefahr" sein kann (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Auch eine evtl verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration des Fahrers oder eine überhöhte Geschwindigkeit könnte als eigenständige Wirkursache für einen Unfall festgestellt werden, die dann aber im Regelfall hinter der Wirkursache, sich auf dem Weg zur Arbeit zu befinden, (rechtlich) zurückzutreten hätte. Hätte der Beigeladene hier mithin aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur gewechselt oder wäre fahrlässig auf die Gegenfahrbahn geraten, so hätte dies den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung nicht beendet. Dementsprechend kann nicht maßgeblich sein, dass der Beigeladene sich von einem beendeten Tankvorgang her noch auf der Gegenfahrbahn befand, soweit seine Handlungstendenz ausschließlich darauf gerichtet war, (wieder) zur Arbeit zu gelangen. Eine Sichtweise, die eine Beendigung der Unterbrechung durch das Tanken erst dann annehmen würde, wenn sich der Versicherte wieder ordnungsgemäß auf seiner Fahrspur in Richtung auf das Ziel eingeordnet hätte, verkennt, dass der Schutz der Wegeunfallversicherung nicht davon abhängt, dass der Versicherte jeweils eine bestimmte Fahrbahn oder gar den äußersten rechten Fahrbahnrand einhält, wozu er nach § 2 Abs 2 Straßenverkehrsordnung verpflichtet wäre. Der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst vielmehr auch Abweichungen von der optimalen Streckenführung oder ein "normales" verkehrswidriges Verhalten (wie ggf auch leichtfertige Überholvorgänge, für die ebenfalls die Gegenfahrbahn benutzt würde). Der Schutz der Wegeunfallversicherung besteht fort oder tritt wieder ein, solange die Handlungstendenz darauf gerichtet ist, den versicherten Weg zurückzulegen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, für den Beigeladenen aus § 162 Abs 3 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 GKG festgesetzt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2011 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.7.2010 als Arbeitsunfall streitig.

2

Der Kläger wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in R. auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Diese gab an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde eingestellt. Bei dem Auffahrunfall erlitt der Kläger eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Commotio. Er war bis 24.7.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

3

Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 16.11.2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie führte zur Begründung aus, der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Wegs setze voraus, dass die Zurücklegung des Wegs wesentlich dazu diene, die Wohnung zu erreichen. Beim Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz darauf ausgerichtet gewesen, an dem Straßenstand Erdbeeren zu kaufen, weshalb er eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.4.2011).

4

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Reutlingen erhoben, das mit Urteil vom 15.9.2011 die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatwirtschaftlichen Interessen getragen gewesen. Dies habe sich auch objektiv im Anhalten niedergeschlagen. Die Fahrt auf ein an der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück, um dort Erdbeeren zu kaufen, könne nicht als lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs betrachtet werden, weil dieser Vorgang eine klare Zäsur im Zurücklegen des Wegs von der versicherten Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls zwar noch geographisch auf dem Heimweg befunden, juristisch jedoch nicht mehr, weil er die Zurücklegung dieses Wegs zugunsten einer nicht mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Tätigkeit in nicht nur geringfügiger Weise zumindest vorübergehend aufgegeben habe.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 20.9.2012 das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20.7.2010 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei während des Unfalls versichert gewesen. Er habe auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gestanden. Der Weg zur Arbeit sei nicht durch das bloße Anhalten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen sollte, unterbrochen worden. Zwar wäre der Einkauf selbst mit der Einfahrt auf ein Privatgrundstück diesem Weg nicht zuzurechnen, denn es fehle am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Eine Unterbrechung sei aber dann als geringfügig anzusehen, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße nicht verlassen werde. Die räumliche Unterbrechung beginne erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit verlasse und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Der Unfall habe sich indessen noch bevor der Kläger überhaupt die Fahrrichtung geändert hatte und damit im öffentlichen Verkehrsraum der genutzten Straße in einem Bereich ereignet, den der Kläger auch ohne den Einkauf der Erdbeeren auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung befahren hätte. Dass der Kläger bereits angehalten und damit die Fortbewegung unterbrochen gehabt habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Anhalten des Autos, um einen Abbiegevorgang durchzuführen, sei zunächst ein neutraler Vorgang. Nach Ansicht der Beklagten und des SG wäre der Weg bereits dann unterbrochen und der Versicherungsschutz würde enden, wenn der Versicherte lediglich anhalte, es sei denn, er könnte seinerseits nachweisen, dass er aus versicherten Gründen angehalten habe. Diese Feststellung allein aufgrund der Absichten des Versicherten zu treffen - ohne dass es objektiv zu einem Verlassen des Verkehrswegs gekommen sei - würde zu nicht mehr justitiablen Ergebnissen gerade in den Fällen führen, in denen nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, aus welchem Grund es zu einem Anhalten des Versicherten gekommen sei.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Anhalten auf dem versicherten Weg vor dem Abbiegen zu privaten Zwecken sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe, sondern auf die Handlungstendenz. Es habe sich auch um keine lediglich geringfügige Unterbrechung gehandelt, weil der Erdbeerkauf nicht gleichsam nebenher habe erledigt werden können.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 15.9.2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Deshalb war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am 20.7.2010 keinen Arbeitsunfall erlitten.

10

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 251, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

11

Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG am 20.7.2010 auf dem direkten Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen auf den Körper des Klägers begründeten jedoch keinen Arbeitsunfall, weil sie nicht iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftraten und damit nach dem Schutzzweck der Norm nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen waren. Der Kläger selbst hat, indem er sein Fahrzeug zum Stehen brachte, die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Unfall - das Auffahren der Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug - gesetzt. Er handelte dabei ausschließlich aus dem privatwirtschaftlichen Beweggrund, die Fahrt in anderer Richtung fortzusetzen, um dort Erdbeeren zu kaufen. Diese subjektive Handlungstendenz schlug sich unmittelbar in dem objektiv beobachtbaren Verhalten - dem vollständigen Abbremsen des Fahrzeugs - nieder (hierzu unter 1.) Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich dabei auch nicht um eine geringfügige, zu vernachlässigende Unterbrechung (vgl unter 2.).

12

1. Die konkrete Verrichtung des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls - das vollständige Abbremsen des Pkw - stand nicht unter Versicherungsschutz. Wie das BSG seit seiner Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl nur Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25, vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) dient, die Handlungstendenz des Versicherten. Diesen Grundsatz hatte das BSG bis zu der Entscheidung vom 9.12.2003 (aaO) freilich mit der Einschränkung versehen, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Wegs solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält. Die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Wegs begann nach dieser überholten Rechtsprechung danach erst, wenn der öffentliche Verkehrsraum, beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße, verlassen wurde. Sie endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN). An dieser einschränkenden Rechtsprechung, die in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität die Einbeziehung bestimmter im privaten Bereich wurzelnder Unfallrisiken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Kauf genommen hatte, hat der Senat seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - Fortsetzung der Fahrt auf der Straße nach Beendigung eines Tankvorgangs).

13

Der Kläger hat hier sein Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn auf ein privates Gelände zu fahren, wo er Erdbeeren kaufen wollte. Das Kaufen der Erdbeeren stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - mwN) sind weder festgestellt noch erkennbar. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs mit dem Ziel des Erdbeerkaufs objektiv erkennbar in dem Moment, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hat. Zutreffend hat das SG erkannt (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - Ende des Versicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung bei objektiv erkennbarer Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen eines Blinkers auch auf eigener Fahrbahnhälfte), dass damit die private Handlung in Gang gesetzt war. Denkt man sich die durch das Abbremsen verobjektivierte subjektive Handlungstendenz des Klägers hinweg, so findet sich schon auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung kein naturwissenschaftlicher Grund mehr für das Auffahren der Unfallverursacherin. Einzige objektive Wirkursache für den Unfall war das Abbremsen aus privatwirtschaftlicher Motivation.

14

Wie der Senat am 9.12.2003 (aaO, RdNr 26) ausgeführt hat, steht es dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Wegs von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Insofern mag der Autofahrer bei einer doppelspurigen Straße entscheiden, ob er die rechte oder die linke Fahrspur befährt. Sobald indes der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl hierzu das Urteil von heutigen Tage - 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Abbiegens durch das vollständige Abbremsen desselben nach außen dokumentiert, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Die konkrete Verrichtung - das Abbremsen bis zum Stillstand - war allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch zuzurechnen, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führte überhaupt dazu, dass der Versicherte abbremste.

15

2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Nach dieser Rechtsprechung bewirkte etwa ein Richtungswechsel mit einem Pkw auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (so auch BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr 8 S 19 mwN; vgl auch für den 100 m längeren Weg zum Bankautomaten BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R).

16

Hier handelte der Kläger mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn hinweg ein privates Grundstück zu erreichen, um dort Erdbeeren einzukaufen. Die Gesamtheit dieses geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil sie eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden kann. Vielmehr setzt der subjektive Wunsch des Erdbeerkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich deutlich von dem bloßen "nach Hause fahren" abgrenzen lässt. Die konkrete Verrichtung des Abbremsens steht ihrerseits in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit diesem Erdbeerkauf, der durch das zum Stand kommen des Pkw nach außen hin erkennbar in Gang gesetzt ist. Soweit das LSG rügt, damit werde einzig die geäußerte Motivation des jeweiligen Versicherten zum Maßstab des Versicherungsschutzes, so ist dies die Konsequenz der mit dem 9.12.2003 (aaO) begonnenen Rechtsprechung des Senats, die in der Praxis allerdings zu berechenbaren Ergebnissen führt (vgl insofern etwa nur LSG Berlin-Brandenburg vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - sowie vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 -; vgl weiterhin Bayerisches LSG vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - sowie vom 8.5.2007 - L 18 U 131/06 - Einkauf von Pilzen; LSG Niedersachen-Bremen vom 25.8.2010 - L 3 U 6/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls in der Wegeunfallversicherung.

2

Der Kläger verließ am 18.4.2006 nach seiner betrieblichen Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens für Bauelemente um kurz nach 16.14 Uhr seine Arbeitsstätte. Er kehrte zwischen 17.00 und 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, um seinen dort zurückgelassenen Geldbeutel aus seinem Spind zu holen. Dort traf er auf zwei Kollegen, mit denen er ua Probleme erörterte, die eine geplante Messeveranstaltung und seinen Aufgabenbereich betrafen. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger um 17.45 Uhr erneut den Betrieb. Um 18.00 Uhr verunglückte er mit seinem Motorrad kurz vor seinem Wohnort auf der direkten Strecke zwischen Betrieb und Wohnort, die insgesamt 8,7 km betrug und für die er in der Regel ca 15 Minuten benötigte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und mehrere Knochenbrüche. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 18.4.2006 im Bescheid vom 17.12.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2009 zurück. Der Kläger habe den zunächst angetretenen Heimweg unterbrochen und aus eigenwirtschaftlichen, nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehenden Gründen erneut seine Arbeitsstätte aufgesucht. Es stehe nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Motorradunfalls die Unterbrechung des versicherten Weges beendet gewesen sei.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2010). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Motorradunfall auf dem versicherten Heimweg erlitten habe, nachdem er diesen unterbrochen habe. Ob er nach der Unterbrechung die eigenwirtschaftliche Verrichtung, seinen Geldbeutel zu holen und einzukaufen, beendet und den ursprünglich angetretenen Heimweg fortgesetzt habe, könne nicht mehr ermittelt werden. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18.4.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (Urteil vom 24.10.2012). Da der Kläger nach Rückkehr in den Betrieb seine Tätigkeit als Beschäftigter wieder aufgenommen habe, sei die sich hieran anschließende Heimfahrt als Zurücklegen des mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weges in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Im Übrigen sei die Grenze von zwei Stunden, nach der sich ein Versicherter bei einer Unterbrechung des versicherten Weges regelmäßig von der versicherten Tätigkeit gelöst habe, nicht überschritten.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass mit dem lediglich zufällig geführten Kollegengespräch die versicherte Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei. Da das Gespräch sowohl private als auch betriebliche Ursachen und Inhalte gehabt habe und der Kläger keiner unter diesen Umständen geschuldeten arbeitsvertraglichen Pflicht nachgekommen sei, sei diese Unterhaltung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch sei bei einem kurzen, in der Regel 15 Minuten dauernden Heimweg davon auszugehen, dass eine endgültige Lösung vom versicherten Weg früher als nach zwei Stunden eintrete.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Revision für unzulässig und unbegründet. Die Revision sei unzulässig, weil die Beklagte nicht fristgemäß einen Prozessantrag gestellt habe. Sie sei unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des LSG sei zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Ablehnung der Feststellung des Ereignisses am 18.4.2006 als Arbeitsunfall in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 18.4.2006 durch den Unfall mit seinem Motorrad einen Arbeitsunfall erlitten.

9

1. Die Revision genügt entgegen der Auffassung des Klägers den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG. Gegen ihre Zulässigkeit spricht nicht, dass die Beklagte innerhalb der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ihre Revision ohne Formulierung eines förmlichen Antrags begründet hat. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG setzt nicht notwendig einen förmlichen Antrag iS einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Es genügt, wenn der Revisionsbegründung zumindest zu entnehmen ist, welches prozessuale Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 und vom 30.6.2009 - B 2 U 6/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1088 ff). Diesem Erfordernis wird die fristgemäß eingegangene Revisionsbegründung der Beklagten gerecht, weil sie noch hinreichend deutlich erkennen lässt, dass die Beklagte das Urteil des LSG aus den näher dargelegten Gründen für fehlerhaft hält und das prozessuale Ziel verfolgt, dass dieses Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen wird.

10

2. Der Kläger hat seine Klage zulässig auf die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2009 und die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Die Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG verbundenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen(vgl BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 10 mwN).

11

3. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - UV-Recht Aktuell 2013, 1095, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Das hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommende Zurücklegen des mit der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter zusammenhängenden Weges von dem Ort dieser Tätigkeit verursachte objektiv und rechtlich wesentlich den Motorradunfall am 18.4.2006 und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Klägers, denn der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auf einem versicherten Weg von dem Ort seiner Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

13

Der Kläger hat seine allein in Frage stehende zweite Heimfahrt am 18.4.2006 am Ort der versicherten Tätigkeit begonnen und mit dem alleinigen Ziel angetreten, auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu gelangen. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte er unmittelbar vor Fahrtantritt eine versicherte Tätigkeit verrichtet (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), indem er mit Kollegen zu seinem Aufgabengebiet gehörende Messevorbereitungen erörterte. Sein Handeln war damit darauf gerichtet, eine eigene, objektiv bestehende und aus der Beschäftigung herrührende Pflicht zu erfüllen (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21, 27 ff mwN). Die Grundsätze der gemischten Tätigkeit bzw der Verrichtung mit gemischter oder gespaltener Handlungstendenz (vgl dazu BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22 ff und vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Spellbrink WzS 2011, 351; Krasney NZS 2013, 681) finden schon deshalb keine Anwendung, weil das Gespräch des Klägers mit seinen Kollegen in nach einander liegende Anteile zerlegt werden kann (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22; dazu zuletzt BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Dem Charakter dieser Erörterungen mit den Kollegen als versicherte Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an diesem Tag zunächst seine Arbeit beendet hatte und dass er das Gespräch hätte verschieben können. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigter eine ihrer Art nach arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit freiwillig außerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, schließt die Einordnung als versicherte Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Die Unfallversicherung will Schutz bei der Realisierung von Gefahren gewähren, die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben, um den Unternehmer von der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu befreien (vgl zB BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 26/88 - SozR 2200 § 548 Nr 96 sowie vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 35 ff). Diese Gefahren bestehen grundsätzlich auch dann, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten freiwillig außerhalb der regulären Arbeitszeiten verrichtet werden oder der Beschäftigte das Tätigwerden im konkreten Zeitraum ablehnen könnte, dies jedoch unterlässt und tätig wird. Wie bei sonstigen Regelverstößen (vgl hierzu BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72 - USK 73204) entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne Weiteres, wenn bei Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit die reguläre Arbeitszeit überschritten ist.

14

Auf dem nach diesem Gespräch mit dem Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Weg zwischen Betrieb und Wohnort befand sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG auch unmittelbar vor dem Motorradsturz. Objektive Umstände, denen Hinweise auf eine abweichende Handlungstendenz entnommen werden könnten, fehlen.

15

Erst recht hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf eine rechtlich relevante Unterbrechung dieses Weges schließen lassen könnten. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar daraus, dass er unfallrechtlich das Schicksal des Hinweges teilen müsste. Ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII kann mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind(vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn zunächst eine Rückfahrt zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck erfolgte (vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass der Hinweg ein versicherter Weg war. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.8.2000 (B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris).

16

Der notwendige sachliche Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit(vgl zB BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 und vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 11) ist damit ebenso gegeben wie die Unfallverursachung und die Realisierung der von der Wegeunfallversicherung umfassten Gefahr gerade durch die versicherte Verrichtung (Urteil des Senats vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.