Landgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2015 - 1 Ks 801 Js 10182/14

bei uns veröffentlicht am17.07.2015

Gericht

Landgericht Würzburg

Gründe

Landgericht Würzburg

1 Ks 801 Js 10182/14

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Rechtskräftig seit 25.07.2015

..., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Angewandte Vorschriften:

Das Landgericht Würzburg

1. Strafkammer als Schwurgericht

erkennt in dem Strafverfahren

gegen

W., R., geborener W., geboren am ...1992 in W1, ledig, ohne Beruf, zuletzt wohnhaft H-straße ..., T. derzeit JVA W2, F.-B.-Ring ..., W2

- deutscher Staatsangehöriger-

Angeklagter und Adhäsionsbeklagter

D. E., W3 Straße ..., L. ... -

Neben- und Adhäsionskläger

Prozessvertreterin des Neben- und Adhäsionsklägers: Rechtsanwältin F1, A1 Straße ..., W2

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.07.2015, 08.07.2015, 15.07.2015 und 17.07.2015, an der teilgenommen haben:

1. die Richter:

a) als Vorsitzender Vizepräsident des Landgerichts Brückner

b) als Beisitzer Richter am Landgericht Dr. Barthel Richter am Landgericht Dr. Breunig

c) als Schöffen S. K. Th. B1

2. der Vertreter der Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Raufeisen

3. die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Justizangestellte S1

4. der Verteidiger: Rechtsanwalt L., W2

5. die Nebenklägervertreterin: Rechtsanwältin F1, W2

in der öffentlichen Sitzung am 17.07.2015

für Recht:

1. Der Angeklagte R. W. ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung.

2. Er wird deswegen zu einer

Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren

verurteilt.

3. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

4. Von der Freiheitsstrafe ist ein Teil von 1 Jahr vor der Unterbringung zu vollziehen.

5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers D. E.

Gründe:

- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO

Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257 c StPO zugrunde.

A. Persönliche Verhältnisse

A.1. Lebenslauf

Der Angeklagte wurde am ...1992 in W1 geboren.

Sein heute 60-jähriger Vater ist Kfz-Mechaniker, seine heute 50-jährige Mutter als Reinigungskraft tätig. Der Angeklagte hat eine 1 Jahr ältere Schwester, die Betriebswirtschaftslehre studiert.

Der Angeklagte wuchs zunächst im elterlichen Haushalt in T1 auf. Als seine Eltern sich trennten, blieb der Angeklagte bei seiner Mutter. Er wurde nach dem Besuch des Kindergartens mit 6 Jahren in L1 eingeschult.

Seine schulische Ausbildung ist im Wesentlichen dadurch geprägt, dass er wegen groben Fehlverhaltens von den schulischen Einrichtungen ausgeschlossen wurde: zunächst im Juli 2008 in der 7. Klasse von der Hauptschule in M1, anschließend von dem Berufsförderungszentrum in L2 ..., zuletzt auch von dem Berufsvorbereitungsjahr, Erst im Jugendstrafvollzug konnte der Angeklagte seinen Hauptschulabschluss 2013 nachholen.

Der Angeklagte trinkt seit seinem 13. Lebensjahr regelmäßig Alkohol, dies im Lauf der Zeit mit stetig steigender Häufigkeit und zunehmenden Mengen. Während er mit 13 Jahren zunächst nur an den Wochenenden Bier trank, konsumierte er mit 14 Jahren auch Wodka und Jägermeister, dies oftmals auch täglich. Ab dem Alter von 15 Jahren konsumierte der Angeklagte auch Betäubungsmittel, anfänglich Cannabinoide, später überwiegend Amphetamine. Zeitweise gab es Phasen, in denen der Angeklagte täglich eine Flasche Wodka trank und Amphetamin einnahm.

Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.

Vorstrafen

Der Angeklagte ist in seiner Jugend vielfach straffällig in Erscheinung getreten:

(1.) Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung wurden gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 29.10.2007 (4 Ds 933 Js 10042/07 jug.) richterliche Weisungen angeordnet. Da der Angeklagte die ihm auferlegten 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nicht erbrachte, wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Ungehorsamsarrest angeordnet und vom 23.02.2009 bis 08.03.2009 vollzogen.

(2.) Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wurden dem Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 18.08.2008 (9 Ds 933 Js 12736/08 jug.) u. a. 40 Stunden sozialer Hilfsdienste auferlegt, welche er vollständig erbrachte.

(3.) Am 09.06.2009 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Gemünden am Main (9 Ds 913 Js 22772/08 jug.) wegen fahrlässiger Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen, Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt. Gegen ihn wurde u. a. ein viertägiger Kurzarrest verhängt, ferner wurde ihm die Auflage erteilt, 40 Stunden soziale Hilfsdienste zu erbringen. Der Arrest wurde vom 20.07.2009 bis 24.07.2009 vollstreckt, die Auflagen erfüllt.

(4.) Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (Alkohol und Lebensmittel im Wert von ca. 60,00 EUR) durch Urteil des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 22.02.2010 (4 Ds 933 Js 18757/09) zu 112 Stunden sozialer Hilfsdienste und einer Geldauflage von 300,00 EUR verurteilt.

(5.) Ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls wurde durch das Amtsgericht Gemünden am Main am 21.07.2010 (4 Ds 933 Js 11145/09) gem. § 47 JGG eingestellt.

(6.) Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 13.09,2010 (4 Ls 933 Js 8689/10) wurde der Angeklagte des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde nach § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gegenstand dieser Verurteilung ist .u.a, dass der Angeklagte am 20.04.2010 gegen 02:15 Uhr einen Pkw auf öffentlichen Straßen geführt hatte, wobei eine ihm am 20.04.2010 gegen 03:14 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,10‰ ergeben hatte.

(7.) Wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, rechtlich zusammentreffend mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, jeweils in zwei tateinheitlichen Fälle, verurteilte das Amtsgericht -Jugendschöffengericht - Gemünden am Main den Angeklagten mit Urteil vom 09.01.2012 (4 Ls 933 Js 11211/11 jug.) unter Einbeziehung der Urteile desselben Gerichts vom 13.09.2010 und 22.02.2010 - zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Jugendstrafe wurde seit dem 15.02.2012 in der Jugendvollzugsanstalt E1 vollstreckt.

(8.) Unter Einbeziehung beider vorstehender Verurteilungen wurde der Angeklagte durch Urteil desselben Gerichts vom 16.04.2012 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt (4 Ls 933 Js 22429/11 jug.). Gegenstand des Urteils ist u. a., dass der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44‰ im Straßenverkehr einen Pkw führte.

(9.) Unter Einbeziehung vorstehender Verurteilung wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim - Bezirksjugendschöffengericht - vom 11.07.2012 (3 Ls 12 Js 7519/11 jug.) wegen versuchter räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt,

Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

1. Am 01.11.2011 gegen 18.00 Uhr trafen die Angeklagten, J. M1 zur Tatzeit 17 Jahre alt und R. W. zur Tatzeit 19 Jahre alt, vor dem Gebäude der Außenwohngruppe der Jugendhilfe C. in W1, R1, J1-F.-K1-Straße ..., auf den geschädigten 14-jährigen M2 D1, der gerade eine Zigarette rauchte. R. W. forderte zunächst den Geschädigten auf, ihm sein Halstuch leihweise zu überlassen, was der Geschädigte ablehnte. Anschließend forderten die beiden Angeklagten den Geschädigten auf, ihnen Zigaretten zu geben. Auch dies lehnte der Geschädigte ab, weil er keine Zigaretten mehr hatte. Hierauf sagten die Angeklagten zu dem Geschädigten, er solle bis in 10 Minuten zwei Zigaretten für sie besorgen und sie zum Liefereingang der Polizeikantine bringen. Wenn er das nicht machen würde, würden sie ihm eine reinhauen. Hierbei wussten die Angeklagten, dass sie keinen Anspruch auf die Überlassung von Zigaretten durch den Geschädigten hatten. Der Geschädigte kam der Aufforderung der Angeklagten nicht nach.

2. Daraufhin begaben sich die Angeklagten aus Verärgerung am 01.11.2011 gegen 19,00 Uhr zum Eingang der Außenwohngruppe in W1 und fragten nach dem Geschädigten. Als dieser herunterkam, verschafften sich die Angeklagten Zutritt zum Gebäude, obwohl sie eigentlich Hausverbot für dieses Gebäude hatten, R. W. rannte sofort auf den Geschädigten zu und versetzte diesem einen Faustschlag gegen die Unke Gesichtshälfte. Der Geschädigte flüchtete ins Wohnzimmer der Wohngruppe und hielt von innen die Türe zu. Beide Angeklagte versuchten daraufhin, die Wohnzimmertüre aufzudrücken, was ihnen zunächst nicht gelang. J. M1 wurde von anderen Personen zurückgezogen. R. W. gelang es schließlich, die Wohnzimmertüre aufzudrücken und erneut auf den Geschädigten loszugehen. Dieser flüchtete ins Bad und schloss die Badezimmertüre ab. W. trat zunächst noch gegen die Badezimmertüre, sah dann aber ein, dass weitere Schläge gegen den Geschädigten nicht mehr möglich waren und verließ das Gebäude.

3. Am 07.11.2011 gegen 20.00 Uhr begaben sich die Angeklagten wieder einmal zur Außenwohngruppe der Jugendhilfe C. in W1 und fragen nach dem Geschädigten N1-D2 W3. Als dieser vor die Eingangstüre kam, wurde er von R. W. aufgefordert, ihm um die Gebäudeecke in Richtung Basketballfeld zu folgen, was dieser auch tat. Hier schlug W. dem Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust zunächst gegen die Brust und dann gegen die linke Gesichtshälfte; so dass der Geschädigte durch die Wucht des zweiten Schlages zu Boden ging. Als der Geschädigte wieder aufstehen wollte, versetzte W. dem Geschädigten mit dem Schuh einen kräftigen Tritt gegen den Kopf und zwei Tritte gegen die linke Körperseite. Andere Personen kamen sodann hinzu und zogen W. von dem Geschädigten weg.

4. Am 08.11.2011 gegen 0.30 Uhr hielt sich der Angeklagte R. W. auf dem ... Ring in W1 auf. Auf dem Parkplatz des Anwesens Nr. ... schlug er mit einem an einem längeren Schlüsselband befestigten Schlüsselbund die Heckscheibe des Pkws, Typ Mitsubishi Colt, Kennzeichen ..., des Geschädigten An. K2-H2 ein. Es entstand ein Sachschaden i. H. v. ca. 500,- EUR, was der Angeklagte bei seiner Handlung zumindest billigend in Kauf nahm.

5. Am 12.01.2012 gegen 11.30 Uhr kam es am Zentralen Omnibusbahnhof in W1, B3-straße, zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten W., zur Tatzeit 19 Jahre alt, und dem Geschädigten Ch. A2. Der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, wollte unbedingt mit dem Pkw des Geschädigten fahren, was dieser nicht wollte. Beide stiegen aus dem Fahrzeug des Geschädigten aus. Als Ch. A2 um sein Fahrzeug vorne herumlief, um an der Fahrerseite wieder einzusteigen, schlug ihm der Angeklagte zunächst zweimal mit der Faust gegen die linke Kopfseite, so dass er sich nach vorne beugte. Anschließend trat der Angeklagte dem Geschädigten mit Schwung mit seinen festen Stiefeln gegen den Kopf, so dass Ch. A2 über die Motorhaube rollte und vor dem Fahrzeug liegen blieb. Anschließend trat der Angeklagte dem am Boden liegenden Geschädigten noch zwei weitere Male mit voller Wucht mit den Schuhen gegen den Kopf. Ch. A2 erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Mittelgesichtsprellung rechts, eine HWS-Distorsion, eine Nasenbeinprellung, eine Schürfwunde am Nasenrücken und eine Ohrmuschelprellung links und befand sich bis zum 13.01.2012 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Dem Angeklagten war bei seinen Handlungen bewusst, dass er dem Geschädigten erhebliche Verletzungen zufügen wird, und er erkannte auch, dass diese Art der Behandlung für den Geschädigten lebensgefährdend sein konnte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.11.2013 wurde der Rest der vorgenannten Einheitsjugendstrafe von 543 Tagen gem. § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin wurde der Angeklagte am 09.01,2014 vorzeitig aus dem Jugendstrafvollzug entlassen. Nachdem der Angeklagte in dem vorliegenden Verfahren vor dem Ermittlungsrichter eine geständige Einlassung abgegeben hatte, wurde die Strafrestaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 21.11.2014 (4 BÜR 14/14 jug.), rechtskräftig seit dem 05.12.2014, widerrufen. Der Angeklagte verbüßt daher seit dem 16.01.2015 (voraussichtlich bis zum 11.07.2016) die restliche Einheitsjugendstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft in diesem Verfahren.

B. Sachverhalt

(Tatmotiv und -hintergrund)

Der Angeklagte war etwa ab dem Jahr 2009 mit der minderjährigen, am 20.05.1995 geborenen O. L3 liiert, die teilweise auch bei ihm in seiner elterlichen Wohnung lebte bzw. zumindest wiederholt übernachtete. Diese Beziehung wurde im Jahr 2012 -vermutlich anlässlich oder aufgrund des von dem Angeklagten seit dem 15.02.2012 verbüßten Jugendstrafvollzugs - durch die Zeugin L3 gegen den Willen des Angeklagten beendet. Der Angeklagte litt unter dieser Trennung und trauerte O. L3 in der Folgezeit nach.

Nachdem der Angeklagte am 09.01.2014 vorzeitig aus dem Jugendstrafvollzug entlassen worden war, versuchte er wieder Kontakt zu O. L3 aufzunehmen. Diese hatte jedoch zwischenzeitlich eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen und war nicht mehr daran interessiert, die Beziehung zu dem Angeklagten wieder aufzunehmen.

Der Angeklagte hörte sich in seinem Bekanntenkreis gezielt um und erfuhr, dass der neue Lebensgefährte von O. L3 mit Familiennamen „R2“ heißen soll.

(Tatvorbereitung und -vorgeschehen)

Am Morgen des 06.06.2014 erfuhr der Angeklagte auf gezielte Nachfrage von dem Zeugen Eu. F2, dass der „R2“ in M1 gegenüber von dem Anwesen ...-Ring ... wohne. Gegenüber dem Zeugen F2 kündigte der Angeklagte über „WhatsApp“ an, dass er „den R2 heute ticken“ und „zerstören“ werde, da er ihm seine Freundin genommen habe. Der Zeuge Eu. F2 versuchte den Angeklagten zu beschwichtigen, meinte, „dies würde nichts bringen, man solle erst einmal darüber reden“.

Der Angeklagte verbrachte die Nacht auf den 07.06.2014 in der Wohnung seines Freundes Fa. W4 in M1, in der sich auch dessen Freundin Ga. H1 aufhielt. Der Angeklagte, der an diesem Abend bereits in seiner Wohnung mehrere Biere und Schnäpse getrunken hatte, trank in der Wohnung des Fa. W4 im Verlauf der Nacht etwa drei weitere Biere und eine halbe Flasche Wodka. Die genauen Trinkmengen und -zeiten konnten nicht festgestellt werden. Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte in dieser Nacht nicht.

Im Verlauf dieser Nacht fasste der Angeklagte in bereits stark alkoholisiertem Zustand gegen 05:00 Uhr den Entschluss, O. L3 und ihren Lebensgefährten in deren gemeinsamen Wohnung aufzusuchen, um mit O. L3 zu reden. Um den ihm nicht bekannten R2 eine Abreibung zu verpassen, nahm der Angeklagte aus der Wohnung des Fa. W4 dessen Klappmesser und Teleskopschlagstock mit.

Das Messer hatte eine 8 cm lange, spitz zulaufende und einseitig je zur Hälfte glatt bzw. gezackt geschliffene Klinge. Der Teleskopschlagstock hatte ausgezogen eine Länge von ca. 60 cm.

(Tatgeschehen)

Der Angeklagte bestellte sich ein Taxi und ließ sich gegen 05:24 Uhr in den ...-Ring nach M1 fahren. Beim Verlassen des Taxis äußerte der Angeklagte dem Taxifahrer Re. Sch. gegenüber mindestens einmal „Du hast mich aber nicht gesehen!“.

Der betrunkene Angeklagte, der weder jenen Lebensgefährten „R2“ kannte noch die Hausnummer von dessen Wohnung, suchte sodann vor Ort die Klingelschilder der Häuser ab und fand an dem Anwesen ...-Ring ... das Klingelschild mit der Aufschrift „R2/E.“. In dieser Wohnung lebte die Zeugin Na. R2 mit ihrem Lebensgefährten D. E. Beide waren mit dem neuen Lebensgefährten der O. L3 weder verwandt noch auch nur bekannt.

Durch seine Information, dass der neue Lebensgefährte von O. L3 mit Nachnamen „R2“ hieße und im ...-Ring wohne, und wegen des aufgefundenen Klingelschildes, auf dem (zumindest auch) der Namen R2 stand, ging der betrunkene Angeklagte davon aus, dass sich in dieser Wohnung seine frühere Lebensgefährtin mit ihrem neuen Partner aufhalte.

Er klingelte daher an allen Klingelknöpfen des Mehrparteienhauses. Nachdem ihm von keinem Hausbewohner geöffnet worden war, stieg der Angeklagte über eine direkt an der Hausaußenwand angrenzende Briefkastenanlage durch ein offenes Fenster im ersten Stock des Treppenhauses in das Gebäude ein. Auf sein Klingeln hin öffnete ihm der im zweiten Stock wohnende Zeuge An. Sch1 die Türe und antwortete ihm auf seine Frage hin, dass „R2“ im Dachgeschoss wohne.

Der Angeklagte begab sich daraufhin vor die Wohnungstüre des Geschädigten D. E. und klingelte kurz vor 06:00 Uhr an dessen Türe.

D. E. und seine Lebensgefährtin waren an diesem Tag bereits wach, da sie gemeinsam nach Berlin fahren wollten. D. E. hatte zuvor bei dem ersten Klingeln des Angeklagten aus dem Fenster des Treppenhauses gesehen und ihn vor dem Haus stehen sehen. Als es nun wieder an seiner Wohnungstüre läutete, dachte der Geschädigte E., es könne jemand vor der Türe stehen, der vielleicht seine Hilfe brauchte, eventuell ein Bekannter, der zu ihm wolle. D. E. rechnete zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem gewalttätigen Überfall und öffnete daher arglos die Wohnungstüre.

In der irrigen Annahme, dass sein Nebenbuhler ihm die Türe geöffnet hatte, steckte der Angeklagte nun sofort seinen Schlagstock in die Türöffnung, um auf diese Weise zu verhindern, dass der Geschädigte E. die Türe wieder schließen kann. D. E. erkannte sofort, dass die ihm unbekannte Person vor der Wohnungstüre keine guten Absichten verfolgte, und versuchte daher mit aller Kraft die Wohnungstüre wieder zu schließen, was ihm jedoch - insbesondere wegen des noch immer in der Türöffnung befindlichen Schlagstockes - nicht gelang.

Der Angeklagte, der dem Geschädigten E. gegenüber kräftemäßig überlegen war, drückte mit Gewalt die Wohnungstüre auf, drängte sich zur Umsetzung seines Tatplanes in die Wohnung und begann dort sofort ohne ein Wort auf sein - wie von ihm erwartet und erkannt - völlig überraschtes sowie arg- und wehrloses Gegenüber einzuschlagen.

Dabei schlug der Angeklagte, der Rechtshänder ist, mit dem in seiner rechten Hand befindlichen Schlagstock mehrfach gegen Kopf und Oberkörper des Geschädigten E.. Dieser hielt seine beiden Arme zum Schutz vor und über den Kopf. Die harten Schläge des Schlagstockes trafen so überwiegend auf den Unterarmen des Geschädigten auf.

Ohne eine Ankündigung und für den Geschädigten E. in keiner Weise erkennbar, stach der Angeklagte unvermittelt mit dem in seiner linken Hand geführten Klappmesser in die Bauchdecke des Geschädigten E. Da D. E. das Messer des Angeklagten zuvor nicht gesehen hatte, konnte er sich hiergegen auch nicht in besonderer Weise wehren.

Der Geschädigte E. war nach dem Messerstich, den er zunächst nicht als solchen realisierte, zu Boden gegangen. Auch in dieser Situation schlug der stehende Angeklagte noch mit dem Schlagstock auf den am Boden liegenden, verletzten und aus der Bauchwunde blutenden Geschädigten ein.

Der Geschädigte erlitt eine ca. 2,5 cm lange Schnittverletzung, die in der Tiefe zur Verletzung der äußeren Magenwand, des Omentums und der Vena thoracica links führte.

Die Wunde blutete sofort stark nach innen und außen. Durch die eröffnete Bauchdecke drangen Teile der Eingeweide des Geschädigten heraus. Die dem Geschädigten mit dem Messerstich verursachten Verletzungen waren konkret lebensgefährlich, hätten ohne zeitnahe ärztliche Versorgung zu dessen Ableben geführt.

Der Angeklagte fragte den Verletzten E., „wo seine Frau sei“, ging sodann in das Wohnzimmer der Wohnung und traf dort auf die Lebensgefährtin des Geschädigten E., die Zeugin Na. R2. Diese hatte das Eindringen des Angeklagten in die Wohnung und die Hilferufe ihres Freundes gehört und die tätliche Auseinandersetzung mitbekommen. Sie war in großer Angst, Verzweiflung und Panik auf den Balkon der Wohnung geflüchtet und hatte über ihr Handy die Polizei informiert.

Erst als der Angeklagte nun die Zeugin Na. R2 sah und sofort realisierte, dass diese nicht - wie bis dahin von ihm vermutet - seine frühere Lebensgefährtin O. L3 war, erkannte er, dass er sich in der Wohnung getäuscht hatte, er daher aus seiner Sicht „die falsche Person“ angegriffen hatte.

Der Angeklagte verließ nun auf schnellstem Wege die Wohnung. Hierbei äußerte er zu dem laut um Hilfe rufenden Geschädigten E., er bringe ihn um, wenn er nicht still sei. Als der Zeuge Th. F3, der die Hilferufe gehört hatte, seine Wohnungstüre öffnete, sah er den Angeklagten die Treppen herunterkommen. Dieser legte seinen Zeigefinger vor seinen Mund, um dem Zeugen F3 zu signalisieren, dass dieser still sein solle.

So gelang es dem Angeklagten, unerkannt vom Tatort zu fliehen.

Der Geschädigte E., der dem Täter bis in das Treppenhaus gefolgt war, kam dort vor Schwäche zum Liegen und wurde durch den Zeugen Th. F3, einen gelernten Krankenpfleger, erstversorgt. Der von der Zeugin Na. R2 herbeigerufene Notarzt traf nach wenigen Minuten ein und verbrachte den Geschädigten E. in ein Krankenhaus, wo er mit einer lebensrettenden Notoperation versorgt wurde.

(Tatnachgeschehen)

Der Angeklagte verließ unerkannt das Haus und die nähere Umgebung, bevor die Polizei am Tatort eintraf. Auf der Flucht warf er Messer und Schlagstock in einen nahegelegenen Bach. Er konnte trotz umfangreicher Fahndungsmaßnahmen zunächst nicht ermittelt werden.

Erst über die Feststellung des Telefonanrufes bei dem Taxifahrer konnte die Person des Angeklagten festgestellt werden. Dieser wurde am Nachmittag des 11.06,2014 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg festgenommen und befindet sich seit dem 12.06.2014 in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte hat bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Polizei bei dem Auffinden der Tatwaffen unterstützt.

Der Angeklagte hat sich vor der Hauptverhandlung schriftlich und in der Hauptverhandlung mündlich bei dem Geschädigten E. entschuldigt.

i(Tatfolgen)

Der Geschädigte E. wurde noch am Tattag notoperiert. Er war etwa eine Woche stationär im Krankenhaus, anschließend für 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er verspürte etwa 2-3 Monate lang Schmerzen an der Narbe und durfte in diesem Zeitraum nichts Schweres heben, was ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit einschränkte.

Der Geschädigte E. leidet auch heute noch an den Tatfolgen, verspürt ein Ziehen an der Operationsnarbe, die nicht komplikationslos verheilt ist. Es kam an der Narbe zu Wucherungen, welche äußerlich optisch unschön sind. Der Geschädigte wird sich in Bälde einer kosmetischen Narbenoperation unterziehen, deren Kosten von seiner Versicherung nicht übernommen werden. Innere Wucherungen an der Narbe können nicht ausgeschlossen werden und gegebenenfalls zu späteren Komplikationen führen. Der insoweit bestehende Zustand der Ungewissheit belastet den Geschädigten E. sehr.

Der Geschädigte E. und seine Lebensgefährtin Na. R2 sind durch die Tat psychisch belastet. Sie haben beide nicht unerhebliche Angstzustände, insbesondere in der Dunkelheit und bei unbekannten Geräuschen. Diese Ängste haben in letzter Zeit merklich abgenommen, sind jedoch in Ansätzen weiterhin vorhanden.

Beide haben - auch wegen der Tat - mittlerweile eine andere Wohnung bezogen, da mit der früheren Wohnung zu viele Erinnerungen an das Tatgeschehen verbunden waren.

C. Adhäsionsverfahren

Der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte hat sich gegenüber dem Geschädigten und Adhäsionskläger D. E. in der Hauptverhandlung durch nachfolgenden Vergleich zu einer Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet:

1. Der Adhäsionsbeklagte zahlt an den Adhäsionskläger als Schmerzensgeld 20.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04. März 2015.

2. Der Adhäsionsbeklagte zahlt an den Adhäsionskläger als Schadensersatz 114,37 EUR.

3. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsbeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 07.06.2014 in der Wohnung ...-Ring 11 in M1 künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Es wird festgestellt, dass die Forderungen des Adhäsionsklägers in Ziffern 1-3 dieses Vergleichs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Adhäsionsbeklagten stammen.

5. Der Adhäsionsbeklagte hat die durch den Adhäsionsantrag angefallenen gerichtlichen Auslagen und die hierdurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Adhäsionsbeklagte hat seine eigenen Auslagen, die durch den Adhäsionsantrag entstanden sind, zu tragen.

Zu Zahlungen des Angeklagten an den Geschädigten E. ist es bislang wegen dessen Mittellosigkeit nicht gekommen.

D. Rechtliche Würdigung

D.1. Verwirklichte Tatbestände

Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig gemacht, nicht hingegen auch wegen versuchten Mordes oder Totschlags.

a) gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB)

Der Angeklagte hat sowohl durch die Schläge mit dem Teleskopschlagstock als auch mit dem Messerstich gegen den Geschädigten E. den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt. Das Klappmesser und der Teleskopschlagstock sind eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Messerstich in den Bauch des Geschädigten E. war nach der Beschaffenheit des Messers und der konkreten Art der Verwendung geeignet, dessen Leben zu gefährden. Durch das eindringende Messer wurde der Bauchraum eröffnet, was bereits als solches eine tödliche Infektionsgefahr begründet. Daneben wurden eine Vene und eine Arterie verletzt, was ohne zeitnahe ärztliche Behandlung zum Tod durch Verbluten geführt hätte.

Der Angeklagte, handelte hinsichtlich der objektiven Umstände der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und der Verwendung des Messers und des Teleskopschlagstocks (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) jeweils mit Absicht, hinsichtlich der das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) mindestens mit bedingtem Vorsatz.

Der Umstand, dass sich der Angeklagte über die Identität des Geschädigten täuschte, schließt dessen Körperverletzungsvorsatz hierbei nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 16, Rn. 5 m. w. N.), da sich der Vorsatz nur darauf erstrecken muss, einen Menschen körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu beschädigen, nicht aber einen bestimmten.

b) Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB)

Der Angeklagte hat durch die Äußerung gegenüber dem Geschädigten, ihn umzubringen, diesen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht und damit den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) verwirklicht.

c) kein versuchter Totschlag (§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB)

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten auch töten wollte bzw. dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Hiergegen sprechen im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Angeklagte hielt bei dem Angriff auf den Geschädigten D. E. den Teleskopschlagstock in seiner rechten und das Messer in seiner linken Hand. Da der Angeklagte Rechtshänder ist, hielt er das Messer mithin in seiner schwächeren Hand. Er hat zwar mehrfach mit dem Schlagstock gegen Kopf und Oberkörper des Geschädigten eingeschlagen, jedoch lediglich einmal auf ihn eingestochen. Dabei hätte der Angeklagte - auch nach Tatschilderung durch den Geschädigten selbst - noch mehrere Messerstiche gegen diesen ausführen können. Damit überwiegen die im Vergleich zu dem Messerstich weniger gefährlichen Schlaghandlungen, Der mit dem Angeklagten gut bekannte und befreundete Zeuge Eu. F2 gab zudem in seiner Vernehmung an, dass die von dem Angeklagten verwendete Formulierung „Jemanden zu ticken“ oder „zu zerstören“ in seinem Sprachgebrauch bedeute, diesen zu verprügeln. Auch die von dem Geschädigten E. in der Beweisaufnahme wiedergegebene Äußerung des Angeklagten „Wenn Du nicht still bist, bringe ich Dich um!“ spricht bei der Gesamtwürdigung gegen einen unbedingten Tötungswillen des Angeklagten.

Die Kammer sieht daher den Entschluss des Angeklagten, den Geschädigten D. E. zu töten, nicht als erwiesen an.

D.2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten

Die Kammer ist aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. G1 -Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie-, der den Angeklagten exploriert hat, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dieser bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig war.

Eine Intelligenzminderung, eine endogene Psychose, eine hirnorganische Störung und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung können bei dem Angeklagten ausgeschlossen werden.

Aufgrund des bereits seit vielen Jahren anhaltenden übermäßigen und regelmäßigen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums ist eine Politoxokomanie zu diagnostizieren.

Der Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ist aufgrund der vagen Angaben des Angeklagten zu Trinkmenge und -zeiten sowie dem Fehlen einer tatzeitnah entnommenen Blutprobe nicht möglich.

Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten vor, bei und nach Begehung der Tat sieht die Kammer seine Einsichtsfähigkeit nicht als aufgehoben an.

Es handelt sich um keine spontane, sondern eine geplante Tat. Der Angeklagte hat sich Informationen über den Namen und den Wohnsitz seines vermeintlichen Nebenbuhlers verschafft und ist mit einem Messer und einem Schlagstock bewaffnet zu diesem gefahren. Der Angeklagte hat vor Begehung der Tat dem Taxifahrer, der ihn an den Tatort gefahren hatte, zu verstehen gegeben, dass er später keinem sagen solle, dass er ihn gesehen habe. Der Angeklagte hat nach Begehung der Tat dem im Treppenhaus angetroffenen Zeugen Th. F3 zu verstehen gegeben, dass er schweigen solle. Diese Umstände schließen die Annahme aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, aufgehoben war.

Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben (§ 20 StGB) noch erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB) war.

Die Zeugen Sch. (Taxifahrer) und Sch1 (Hausbewohner), die den Angeklagten unmittelbar vor der Tatbegehung gesehen haben, aber auch der Geschädigte E. und der Zeuge Th. F3 (Hausbewohner) haben übereinstimmend angegeben, bei dem Angeklagten keine merklichen Ausfallerscheinungen, allenfalls Alkoholgeruch wahrgenommen zu haben.

Hierbei ist auch zu sehen, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang alkoholgewöhnt ist. Er hat vor, bei und nach der Tat strukturiert gehandelt. Er hat sich ein Taxi gerufen und sich an den Tatort fahren lassen, das Klingelschild mit dem Namen „R2“ gefunden und ist - nachdem ihm auf sein Klingeln die Haustüre nicht geöffnet worden war - durch ein im ersten Stock des Hauses befindliches offenes Fenster eingestiegen. Der Angeklagte ist bei der Tatbegehung gezielt vorgegangen. Bei seiner Flucht hat er dem Zeugen F3 signalisiert, zu schweigen. Bei einer Betrachtung des gesamten Verhaltens des Angeklagten sieht die Kammer keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Steuerungsmängeln, welche von solchem Ausmaß sind, dass sie als erheblich einzustufen wären.

Zu dem psychischen Zustand des Angeklagten in der Tatnacht ist auch zu berücksichtigen, dass er Tage später noch genau wusste, wo er in der Dunkelheit die Tatwaffen in den Bach geworfen hat,

E. Strafzumessung

E.1. Strafrahmen

Das Gesetz sieht für den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 1. Halbsatz StGB) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten (s.o. A.2.), der großen Brutalität der Vorgehensweise und der schweren Verletzungen des Geschädigten E. verbietet sich die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB). Die Umstände, dass der Angeklagte geständig ist, zur Tataufklärung beigetragen hat und sich im Rahmen des Adhäsionsverfahrens dem Geschädigten gegenüber zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet hat, sind auch in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend, das Unrecht der Tat derart zu kompensieren, dass die Annahme des geminderten Strafrahmens angezeigt wäre.

Der Straftatbestand der Bedrohung sieht neben Geldstrafe Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu einem Jahr vor (§ 241 Abs. 1 StGB).

Da beide Delikte in einer natürlichen Handlungseinheit begangen wurden, ist die Strafe dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), mithin dem Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 1. Halbsatz StGB).

E.2. Strafzumessung im engeren Sinne

Im Rahmen der Strafzumessung ist auf folgende Gesichtspunkte abzustellen:

Zugunsten des Angeklagten spricht zunächst und mit hohem Gewicht sein umfassendes Geständnis, das er bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren abgelegt und in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Soweit der Angeklagte Erinnerungslücken geltend gemacht hat, sind diese nachvollziehbar. Die Kammer wertet das Geständnis als von Einsicht und Reue getragen. Der Angeklagte hat hierdurch gezeigt, dass er die Verantwortung für sein Handeln übernimmt.

Dies kam auch darin zum Ausdruck, dass sich der Angeklagte bereits vor, aber auch in der Hauptverhandlung bei dem anwesenden Geschädigten (und der Zeugin Na. R2) entschuldigt hat.

Durch den abgeschlossenen Vergleich (s.o. C.) hat der Angeklagte dem Geschädigten seine Bereitschaft zu einer finanziellen Schadenswiedergutmachung sowie einer Schmerzensgeldzahlung gezeigt. Wenngleich der Angeklagte wirtschaftlich derzeit und auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen, hat er dem Geschädigten durch den Vergleich zumindest den Vorteil verschafft, seinen Anspruch nicht in einem gesonderten Zivilverfahren gerichtlich durchsetzen zu müssen.

Obwohl die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht dessen verminderte Schuldfähigkeit begründet (s.o. D.2.), geht die Kammer jedoch zumindest von einer alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten aus. Diese kann allerdings nur bedingt strafmindernd berücksichtigt werden, da der Angeklagte - eigener wiederholter Einlassung zufolge - wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand aggressiv wird.

Das Nachtatverhalten des Angeklagten kann auch insoweit zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, als er den Kriminalbeamten den Auffindeort der beiden Tatwaffen gezeigt hat. Es ist zumindest ungewiss, ob sie ansonsten gefunden worden wären.

Auch wird berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die vollzogene Untersuchungshaft beeindruckt ist und er hierbei unter dem schwerwiegenderen Verdacht des versuchten Mordes stand.

Die durch die Erkrankung eines Schöffen bedingte längere Verfahrensdauer berücksichtigt die Kammer ebenfalls bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten.

Zulasten des Angeklagten wird bei der Strafzumessung gesehen, dass der Angeklagte zugleich zwei Straftatbestände verwirklicht hat.

Die außerordentliche Brutalität der Tatbegehung spiegelt sich darin wieder, dass der Angeklagte gleich zwei qualifizierende Voraussetzungen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat, indem er den Geschädigten E. sowohl mit einer Waffe und einem gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat. Das Unrecht der Tat wird über das gesetzlich normierte Mindestmaß noch dadurch gesteigert, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung den Geschädigten gleich mit zwei Gegenständen (Schlagstock und Messer) verletzt hat. Hinsichtlich der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist zu sehen, dass es für deren Verwirklichung ausreichend wäre, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden (vgl. hierzu Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 224 Rn. 12 m. w. N.). Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. St. war die Eröffnung des Bauchraumes des Geschädigten durch den Messerstich und die Verletzung einer Vene und einer Arterie nicht nur generell geeignet, das Lebens des Geschädigten E. gefährden, vielmehr war dessen Leben durch diese Verletzungen bereits konkret gefährdet. Diese über den gesetzlich normierten Tatbestand hinausgehende Gefährlichkeit der Tathandlung wirkt sich straferschwerend aus.

Dass die Taten in der Wohnung des Geschädigten E. verübt wurden, wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Die Wohnung eines Menschen ist der Ort, an dem er sich sicher und geborgen fühlen kann, nicht mit Angriffen anderer rechnen muss. Zugleich Ist die Wohnung der Ort, an den sich ein Mensch zurückziehen kann, um sich von negativen Erlebnissen zu erholen. Diese soziale Schutzfunktion der Wohnung und das Sicherheitsgefühl des Geschädigten in dieser wurden durch die Taten des Angeklagten massiv und nachhaltig verletzt. Die Wohnung war für den Geschädigten E. (und seine Lebensgefährtin Na. R2) nach dem 07.06.2014 immer mit der Erinnerung an die Tat verbunden, was letztlich dafür ausschlaggebend war, dass beide umzogen.

Das Tatmotiv des Angeklagten steht auf niedrigster Stufe, bedenkt man doch, dass der Angeklagte einen Menschen - für diesen vollkommend überraschend - tätlich angegriffen und schwer verletzt hat, nur weil er glaubte, dass dieser der neue Lebensgefährte seiner früheren Freundin sei.

Straferschwerend werden auch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt und der Umstand, dass er zur Tatzeit hinsichtlich einer Strafrestaussetzung unter laufender Bewährung stand (s.o. A,2, [9.]). Die Kammer sieht und berücksichtigt dabei in besonderer Weise, dass der letzten Verurteilung - neben anderen - auch eine einschlägige Straftat zugrunde lag. Die Tatsache, dass der Angeklagte erst am 09.01.2014 vorzeitig aus dem Jugendstrafvollzug entlassen worden war und bereits am 07.06.2014, d. h. bereits etwa fünf Monate später, die verfahrensgegenständliche Tat begangen hat, zeigt, dass er durch den Jugendstrafvollzug offensichtlich nicht beeindruckt werden konnte. Die Rückfallgeschwindigkeit ist horrend und besorgniserregend.

Die Tatfolgen wirken ebenfalls straferschwerend. So sind die Verletzungen des Geschädigten D. E. bis heute nicht folgenlos verheilt und beeinträchtigen sein Leben.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und nach deren Abwägung sieht die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren

für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend an.

F. Maßregeln der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gemäß § 64 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn ein Täter den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und entweder im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat begangen hat oder diese auf seinen Hang zurückgeht. Weiterhin muss die Gefahr bestehen, dass der Täter infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist darüber hinaus, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren.

Aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinem langjährigen übermäßigen Alkoholkonsum, die von zahlreichen Zeugen bestätigt wurden, geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. G1 davon aus, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

Es ist auch von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung wiederholt ein, dass er nach dem Konsum von größeren Mengen Alkohol aggressiv werde, und dies zu wissen. Die Impulskontrolle des Angeklagten war gerade auch wegen der akuten Wirkungen der Alkoholintoxikation herabgesetzt. Mithin geht die Begehung der gefährlichen Körperverletzung auf den Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu konsumieren, zurück.

Bei Fortbestehen der Alkoholabhängigkeit ist zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit Körperverletzungsdelikten durch den Angeklagten zu rechnen. Dies ergibt sich bereits aus seinem strafrechtlichen Vorleben, das zeigt, dass der Angeklagte auch in nicht alkoholisiertem Zustand teilweise massive Gewalt gegen Personen ausübt. Im Falle der Alkoholisierung des Angeklagten erhöht sich diese Wahrscheinlichkeit signifikant durch das Zusammentreffen der alkoholbedingten Senkung der Hemmschwelle und der alkoholbedingten Steigerung der Aggression des Angeklagten.

In Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. G1 geht die Kammer - wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - aktuell von hinreichend konkreten Erfolgsaussichten hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus. Prognostisch günstig wirkt sich zum einen aus, dass der Angeklagte bislang noch keine stationäre Suchttherapie gemacht hat, zum anderen, dass neben der Suchtproblematik derzeit keine anderen psychiatrischen Störungsmuster auszumachen sind, welche mit der Therapie negativ interagieren könnten.

Der Angeklagte selbst ist krankheitseinsichtig und therapiewillig.

Daher war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen.

G. Vorwegvollzug

Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. G1 ist von einer zweijährigen Dauer der Maßregel auszugehen.

Die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe ist nach § 67 Abs. 2 Sätzen 2 und 3 StGB bei einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.

Unter diesen Umständen war die Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB geboten. Es bestand kein Anlass, ausnahmsweise - entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB - auf die Anordnung des Vorwegvollzugs zu verzichten.

Die voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren zugrunde gelegt, hat die Kammer gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB den Vorwegvollzug auf 1 Jahr festgesetzt.

H. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465, 472 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2015 - 1 Ks 801 Js 10182/14

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2015 - 1 Ks 801 Js 10182/14 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 67 Reihenfolge der Vollstreckung


(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Strafprozeßordnung - StPO | § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers


(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers kön

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

Strafgesetzbuch - StGB | § 38 Dauer der Freiheitsstrafe


(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe


(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 27 Voraussetzungen


Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die

Referenzen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.