Landgericht Würzburg Beschluss, 27. März 2015 - 3 T 528/15

bei uns veröffentlicht am27.03.2015
vorgehend
Amtsgericht Würzburg, IN 362/09, 13.02.2015

Gericht

Landgericht Würzburg

Gründe

Landgericht Würzburg

3 T 528/15

IN 362/09 AG Würzburg

In Sachen

...

- Schuldnerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Kitzingen, Gz.: ...

Weitere Beteiligte: ...

- vorl. Insolvenzverwalterin, sonstige Beteiligte -

wegen Beschwerde in Insolvenzsachen

erlässt das Landgericht Würzburg - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Dr. Kostuch als Einzelrichter

am 27.03.2015

folgenden

Beschluss

1. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Würzburg vom 13.02.2015 wird zurückgewiesen.

3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Beschwerdewert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21.09.2009 eröffnete das Amtsgericht Würzburg auf deren eigenen Antrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Weigel aus Würzburg bestellt.

Im Jahr 2007 hatte die Schuldnerin, wie sich aus ihren Angaben im Berichts- und Prüfungstermin vom 25.11.2009 ergibt (Bl. 86 d. A.), einen Pkw Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen ... zum Preis von 7.200,00 € erworben. Nach dem Verbleib dieses Fahrzeugs befragt, erklärte die Schuldnerin 2009, ihr Mann habe es bereits im Jahr 2007 mitgenommen und sie wisse nicht, wo es sich befinde.

Im Verfahren 17 C 2365/10 des Amtsgerichts Würzburg versicherte die Schuldnerin am 21.09.2010 eidesstattlich, dass sie den o. g. Pkw für ihre Erwerbstätigkeit und die Familie nutze. Die Schuldnerin bestätigt dies nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung (Bl. 315 d. A.). Dennoch erklärte die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis aus dem November 2009 auf die Frage nach dem Vorhandensein eines privat genutzten Pkws (Frage 7 des Vermögensverzeichnisses), dass sie einen solchen nicht inne habe (Bl. 6 RS d. A.).

Mit Zwischenbericht vom 02.02.2011 teilte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht mit, dass die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis bzgl. des o. g. Pkw die vorgenannten falschen Angaben gemacht habe (Bl. 142 d. A.). Am 18.08.2014 legte der nunmehrige Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht vor. In diesem führte er ergänzend aus, dass wegen des Pkw Ford Mondeo letztlich eine vergleichsweise Regelung vor dem Amtsgericht Würzburg erzielt worden sei. Die Schuldnerin habe infolgedessen das Fahrzeug im Jahr 2011 für 1.500,00 € aus der Insolvenzmasse abgelöst, nachdem gutachterlich ein Restwert von 1.470,59 € ermittelt worden sei.

Mit Beschluss vom 24.09.2014 ordnete das Amtsgericht Würzburg gemäß § 5 Abs. 2 InsO unter anderem für den Schlusstermin und für die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag auf Restschuldbefreiung das schriftliche Verfahren an. Die Äußerungsfrist wurde bestimmt bis zum 18.11.2014.

Mit Schreiben vom 01.10.2014, eingegangen bei den Justizbehörden Würzburg am 02.10.2014 stellte die Sparkasse Schweinfurt Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, mit am Folgetag eingegangenem Schreiben vom 15.10.2014 ebenso die Raiffeisenbank H. eG, wobei sich die Antragstellerinnen zur Glaubhaftmachung auf den Bericht der Insolvenzverwalterin vom 14.02.2011 bzw. denjenigen des Insolvenzverwalters vom 18.08.2014 bezogen. Die Schuldnerin wurde zu dem Versagungsantrag angehört und nahm mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 21.11.2014, auf den wegen des Inhalts Bezug genommen wird, Stellung.

Mit Beschluss vom 13.02.2015, auf den wegen der Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, versagte das Amtsgericht Würzburg der Schuldnerin die Restschuldbefreiung. Dieser Beschluss wurde dem anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin am 06.03.2015 zugestellt. Am 19.03.2015 legte der anwaltlicher Vertreter der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 13.02.2015 sofortige Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit Begründete, dass die seinerzeitige Insolvenzverwalterin es versäumt habe, den Insolvenzbeschlag des Pkw Ford Mondeo gemäß § 36 Abs. 4 InsO feststellen zu lassen, was der Schuldnerin nunmehr bei der Beurteilung nach § 290 InsO nicht zur Last fallen könne.

Das Amtsgericht Würzburg half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2015 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung vor.

II.

Die statthafte, § 290 Abs. 3 Satz 1 InsO, sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 ff. ZPO, aber unbegründet.

Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt vor. Die Schuldnerin hat zumindest grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung verletzt.

Der Schuldner war gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, der Insolvenzverwalterin über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben. Die Frage, ob die Schuldnerin über ein Fahrzeug verfügte, war für das Insolvenzverfahren von Bedeutung, weil eine Verwertung zugunsten der Masse in Betracht kam. Dass die Schuldnerin im Fahrzeugbrief eine „Umschreibung“ auf eine dritte Person herbeigeführt hat, führte nicht zu einem Eigentumsverlust ihrerseits, denn tatsächlich haben nach den Angaben der Schuldnerin weder ein Verkauf noch eine Schenkung stattgefunden.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Schuldnerin, wonach die seinerzeitige Insolvenzverwalterin gehalten gewesen wäre, die streitige Zugehörigkeit des Pkw Ford Mondeo zur Insolvenzmasse gemäß § 36 Abs. 4 InsO feststellen zu lassen und deshalb eine Verletzung der Auskunftspflicht nicht vorliege. Die Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners besteht unabhängig von dem „Statusfeststellungsverfahren“ des § 36 Abs. 4 InsO. Sie setzt insbesondere zeitlich früher an und kann bei entsprechenden Streitigkeiten allenfalls zum Auslöser eines Verfahrens nach § 36 Abs. 4 InsO werden. Das Vermögensverzeichnis wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht. Dass zu diesem Zeitpunkt § 36 Abs. 4 InsO noch nicht in Betracht kam, liegt auf der Hand. Mit der Abgabe eines unrichtigen Vermögensverzeichnisses war der Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aber bereits verwirklicht.

Ob hierdurch tatsächlich Mindereinnahmen der Insolvenzmasse verursacht wurden, ist für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO - worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht maßgeblich (BGH, Beschluss vom 08.01.2009, Az.: IX ZB 73/08). Namentlich beschränkt sich § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht lediglich auf das verwertbare Vermögen sondern fordert eine Auskunft über sämtliches Vermögen (MüKo-InsO-Ott/Vuia, 3. Aufl., 2014, § 305 Rn. 47).

Im vorliegenden Fall war die unzureichende - bzw. im Prüfungstermin dann sogar bewusst falsche - Auskunft der Schuldnerin auch geeignet, die Gläubigerbefriedigung zu beeinträchtigen, denn das Verschweigen von Schuldnervermögen beinhaltete - wie in aller Regel - die Gefahr, dass die Insolvenzmasse geringer ausfällt, als dies bei Bekanntgabe der Vermögensgegenstände der Fall wäre. Dies bereits deshalb, weil bei Fahrzeugen grundsätzlich Austauschpfändungen zumindest in Betracht zu ziehen sind.

An einem mindestens grob fahrlässigen Verhalten der Schuldnerin kann kein Zweifel bestehen. 2010 hat die Schuldnerin eidesstattlich versichert, dass sie den Pkw Ford Mondeo für ihre Familie und für Fahrten zur Arbeit benötige. Es kann daher bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung von nichts anderem ausgegangen werden, als dass ihr dies - und damit auch der Umstand, dass sie über das Fahrzeug verfügte - auch bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung im Jahr 2009 schon bewusst war. Jedenfalls aber wäre ein zwischenzeitliches Vergessen seit dem Kauf im Jahr 2007 als grob fahrlässig zu beurteilen.

Die Versagung der Restschuldbefreiung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies bereits deshalb, weil die Schuldnerin im Prüfungstermin im November 2009 bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, ihr Ehemann habe den Ford Mondeo mitgenommen, obwohl dies, wie die Schuldnerin wusste, nicht zutraf. Außerdem wurde vorliegend auch nicht ein Vermögensgegenstand von geringer Bedeutung verschwiegen.

Die sofortige Beschwerde hat nach dem Ausgeführten keinen Erfolg.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO.

Der Beschwerdewert war mangels Anhaltspunkten für die Werthaltigkeit der nach der Versagung der Restschuldbefreiung verbleibenden Forderungen auf den regelmäßig anzusetzenden Wert von 1.200,00 € festzusetzen (Uhlenbruck-Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 90 a).

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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

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(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 73/08
vom
8. Januar 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der
Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009

beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
2
Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008, zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
4
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
5
1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
6
Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt , dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich , weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
7
2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
8
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).
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b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, 52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKommInsO /Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
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c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
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aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
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bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe, nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner , der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter /Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).
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(1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten , weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung , die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).
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(2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden , dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des § 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443 S. 190).
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Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
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(3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention des Gesetzes.
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Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
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cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung , dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli 2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht mehr ausreichend gewahrt.
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Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
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dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
21
3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei- chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
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4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.