Landgericht Wuppertal Urteil, 08. Jan. 2015 - 9 S 143/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.06.2014 (Az. 39 C 204/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.978,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt Regress von dem bei ihr haftpflichtversicherten Beklagten aufgrund der Regulierung eines vom Beklagten verursachten Verkehrsunfalls.
4Am 28.03.2012 stieß der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten PKW beim rückwärtigen Ausparken gegen einen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten PKW. Der Beklagte wurde von seiner Frau, die ihn beim Rangieren herausgewunken hatte, auf den Unfall aufmerksam gemacht. Er stieg aus, sah sich die Folgen kurz an und entfernte sich dann vom Unfallort. Ein Zeuge informierte die Polizei, die den Beklagten letztlich als Fahrer ermitteln konnte. Der Beklagte wurde rechtskräftig strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Die Klägerin regulierte den Schaden i.H.v. 1.978,52 € und verlangt nun Regress wegen einer Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 28 VVG.
5Mit dem angefochtenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. Zwar habe der Beklagte eine Verkehrsunfallflucht begangen und dadurch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Klägerin begangen. Jedoch habe er den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG geführt. Eine andere Möglichkeit als die volle Leistungspflicht der Klägerin habe nicht bestanden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie bei sofortiger Erfüllung der Obliegenheit durch den Beklagten getroffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte. Der Kausalitätsgegenbeweis sei auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen. Allein die Unfallflucht lasse nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einen gegen die Interessen der Klägerin gerichteten Zweck verfolgt hätte, seien nicht ersichtlich. Er sei von einem Bagatellschaden ausgegangen. Er habe durch seine Flucht keine Umstände verschleiern wollen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kausalitätsgegenbeweis könne nicht angenommen werden. Mangels zeitnaher Schilderung des Unfalls habe sie keine Kausalitätsprüfung des Schadens vornehmen und keine Einwendungen zur Schadenhöhe prüfen können. Es habe nicht festgestellt werden können, wer der verantwortliche Fahrer und ob dieser fahrtauglich gewesen sei. Eine Alkoholisierung des Beklagten könne nicht ausgeschlossen werden. Der Kausalitätsgegenbeweis könne nur entfallen, wenn der Versicherer zeitnah über den Unfall informiert werde, was vorliegend aber gerade nicht geschehen sei. Der Beklagte habe auch nicht nur von einem Bagatellschaden ausgehen können. Bei einer Unfallflucht nach § 142 Abs. 1 StGB sei regelmäßig von Arglist auszugehen. Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
7II.
8Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
9Die Klägerin kann aus §§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 426 BGB die Rückerstattung des von ihr zur Schadensregulierung geleisteten Betrages verlangen. Der Beklagte hat gegen seine Obliegenheit verstoßen, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient, und den Unfallort nicht ohne die erforderlichen Feststellungen zu verlassen (Ziff. E.1.3 der AKB). Damit entfällt – bei Vorsatz – der Versicherungsschutz (Ziff. E.7.1 der AKB). Von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ist auszugehen, da er den Unfall bemerkt und deswegen die Obliegenheitsverletzung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 in Abrede gestellt hat, einen Fremdschaden bemerkt zu haben, war dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig und nicht zu berücksichtigen, weil dies erstinstanzlich nicht nur unstreitig, sondern sogar zugestanden war (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 14.1.2014, Seite 2 und 4 = Bl. 29 und 31 der Akte), und auch im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils festgestellt worden ist, ohne dass insoweit Tatbestandsberichtigung beantragt worden wäre.
10Eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 3 VVG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen diese Normin jedem Falle beeinträchtigt (BGH, zfs 2013, 91). Der Beklagte hat aber eine Verkehrsunfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB begangen, da er nicht am Unfallort gewartet hat oder sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat.
11Ob der genannten Auffassung des BGH in jedem Falle und uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Insbesondere bestand keine Veranlassung, den – teils sehr spekulativen – Ausführungen hierzu weiter nachzugehen. Denn der Beklagte hat die Obliegenheit zur Überzeugung der Kammer nicht nur vorsätzlich, sondern auch arglistig verletzt, was den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG ausschließt. Arglist führt auch dann zur (vollständigen) Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Verletzung der Obliegenheit folgenlos geblieben ist (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28, Rn. 115).
12Der Begriff der Arglist ist vorliegend allein in dem ihm in § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zugewiesenen Sinne zu verstehen. Keinesfalls ist er mit ähnlich klingenden Begriffen, wie etwa der Heimtücke im strafrechtlichen Sinne, zu verwechseln. Ein arglistiges Verhalten nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt (nur) voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen.
13Dies ist der Fall. Zwar lässt allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, noch nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten der Klägerin zu, denn einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.09.2013, 9 S 17/13; LG Duisburg, 7 S 104/12, juris, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, zfs 2013, 91). Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass der Beklagte nicht nur den Unfall, sondern auch den gegnerischen Schaden festgestellt hat. Er ist selbst von einem „Bagatellschaden“ ausgegangen, was laut Berufungserwiderung einen Schaden von bis zu 50,- € bedeutet. Allerdings sind auch „kleinere Schäden“ oder „Bagatellschäden“ Schäden. Solche werden – jedenfalls in Deutschland – üblicherweise auch repariert; jedenfalls hat der Unfallgegner einen Anspruch auf Schadensersatz. Die tatsächliche Schadenshöhe konnte der Beklagte vor Ort kaum einschätzen. Er hat sich also in dem Wissen, einen (Bagatell-) Schaden verursacht zu haben, vom Unfallort entfernt und wusste insoweit auch, dass er damit die an sich gebotene Schadensabwicklung über die Versicherung unmöglich macht. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer aber bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, NJW 1986, 1100). Ein solches Bewusstsein ist anzunehmen, wenn dem Versicherungsnehmer – wie hier – bekannt ist, dass er einen Schaden verursacht hat.
14Anders wäre es nur, wenn der Beklagte davon ausgegangen wäre, gar keinen Schaden verursacht zu haben. Dies hat er jedoch erstinstanzlich nicht behauptet, während sein abweichender Vortrag hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 unbeachtlich ist (s.o.). Mithin wollte er einen, wenn auch vermeintlich kleinen, Schaden verschleiern. Zwar mag der Beklagte in der vorliegenden Situation nicht an versicherungsrechtliche Fragen gedacht haben (daher kritisch gegenüber der Annahme von Arglist: Rixecker in: Römer, VVG, 4. Aufl., § 28, Rn. 106; LG Offenburg, ZfS 2013, 178). Es reicht – wie erörtert – jedoch ein entsprechendes Bewusstsein. Auch wenn das Verlassen der Unfallstelle durch den Beklagten nicht in erster Linie gegen die berechtigten Interessen der Klägerin, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, gerichtet gewesen sein mag, ist es per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme eines arglistigen Handelns (so auch LG Detmold, NJW-RR 2013, 602; LG Düsseldorf, MDR 2010, 1319).
15Hierin liegt letztlich auch keine „Doppelbestrafung“. Menschliches Handeln hat zuweilen sowohl strafrechtliche, als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Auch eine verschärfte Haftung des Straftäters in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist unserer Rechtsordnung nicht fremd. Die letztlich doch sehr polemischen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 können daher von der Kammer nicht nachvollzogen werden.
16Die Höhe des – somit bestehenden – Anspruchs der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
17III.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
20Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.978,52 €
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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.