Landgericht Wuppertal Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 O 53/14
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.330,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Am 12.08.2013 war die Klägerin Halterin und Eigentümerin des PKW VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. An jenem Tag war der Beklagte zu 1. Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten LKWs nebst Arbeitsbühne mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem vermeintlichen Unfallgeschehen in Anspruch.Die Klägerin behauptet,sie sei am 12.08.2013 gegen 17.00 Uhr mit ihrem VW-Golf auf der A 46 von Wuppertal in Richtung Heinsberg gefahren. Von den zwei Richtungsfahrspuren habe sie die linke Spur genutzt. Kurz vor dem Rastplatz Sternenberg sei der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten LKW plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt. Hierbei sei die linke Seite des LKW gegen die rechte Seite ihres Pkw geraten.
3Sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit gehabt, unfallvermeidend zu reagieren. Ihr Fahrzeug sei vor dem Unfall (mit Ausnahme eines laut Kaufbestellung erneuerten Stoßfängers) unbeschädigt gewesen Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt, wobei sie – wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist – die Reparatur-, die Sachverständigen- und die Mietwagenkosten beglichen hat:
4Reparaturkosten
56.838,93 EUR Sachverständigenkosten
61.031,73 EUR Kostenpauschale
725,00 EUR merkantiler Minderwert nach Gutachten
8500,00 EUR Mietwagenkosten gemäß Rechnung 934,90 EUR
99.330,56 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 887,03 EUR
10Die Klägerin beantragt,
11wie erkannt.
12Die Beklagte zu 2. beantragt, zugleich im Wege der Nebenintervention auch für den Beklagten zu 1.,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte zu 2. behauptet,den von der Klägerin geschilderten Zusammenstoß der Fahrzeuge habe es nicht gegeben, jedenfalls habe er sich nicht in der geschilderten Weise ereignet. Nicht alle von der Klägerin geltend gemachten Schäden beruhten auf dem vermeintlichen Unfallgeschehen.Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. zum Unfallhergang informatorisch angehört. Darüber hinaus hat es durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen Beweis erhoben. Wegen des Beweisthemas und des Beweisergebnisses wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf vollständige Regulierung der geltend gemachten Schäden, und zwar gegenüber dem Beklagten zu 1. aus § 18 StVG und gegenüber der Beklagten zu 2. aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i. V. m. § 3 PflVG.
17Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges und – wie von der Beklagten zu 2. nicht mehr bestritten wird - Anspruchsberechtigte bezüglich aller geltend gemachten Schadenpositionen.Der von der Klägerin behauptete Unfall hat stattgefunden. Das steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1. haben bei ihrer Anhörung den Unfallhergang detailreich beschrieben. Der Beklagte zu 1. hat eingeräumt, die Klägerin beim Spurwechsel übersehen zu haben. Wenngleich, wie noch auszuführen sein wird, die Schilderungen des Beklagten zu 1. nicht in allen Einzelheiten stimmig sind und nicht mit den objektiven Befundtatsachen übereinstimmen, spricht dies nicht dagegen, dass es tatsächlich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist. Insoweit bleibt möglich, dass er das Geschehen nicht mehr in allen Einzelheiten in Erinnerung hat.
18Entscheidend kommt hinzu, dass der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. B, der der Kammer aus einer Vielzahl anderer Fälle als kompetent und zuverlässig bekannt ist, im Einzelnen überzeugend erläutert hat, dass die Schäden am Klägerfahrzeug im Hinblick auf das behauptete Unfallgeschehen plausibel und kompatibel sind. Die Anhörung des Sachverständigen hat nichts für eine etwaige Unrichtigkeit seines schriftlichen Gutachtens ergeben. Insbesondere hat er das Vorbringen der Beklagten zu 2., der Farbabrieb im Türbereich des Klägerfahrzeuges lasse sich nur durch eine vierte Unfallphase erklären, überzeugend widerlegt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2015 Bezug genommen.Die Klägerin hat nicht in die Unfallfolgen eingewilligt. Die mündliche Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um einen gestellten, also zwischen den Parteien verabredeten, Unfall gehandelt hat. Die von der Beklagten zu 2. vorgebrachten Umstände lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Schluss auf einen gestellten Unfall zu.
19Einen gravierenden Verdacht für eine Unfallmanipulation liefern im Wesentlichen die Einlassungen des Beklagten zu 1. zum Unfallhergang. Seine Angabe, ihm sei eine Wasserflasche auf den Fahrzeugboden gefallen, ist als vermeintlich plausible Angabe für ein Unfallgeschehen bei manipulierten Unfällen typisch. Sein weiteres Vorbringen, weshalb er die Fahrspur habe wechseln wollen und dass er dabei das Klägerfahrzeug über einen längeren Zeitraum übersehen haben will, ist gleichfalls atypisch und erweckt Argwohn, ob es sich bei dem Unfall um ein plötzliches unerwartetes Geschehen handelt. Darüber hinaus stimmen seine Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten mit den objektiven Befundtatsachen und mit den – glaubhaften - Bekundungen der Klägerin zum Unfallhergang nicht überein. Das Beklagtenfahrzeug muss bis zur Erstkollision eine höhere Geschwindigkeit gefahren sein als das Klägerfahrzeug.Andererseits ist die Art und Weise, in der der Unfall geschehen ist, für eine verabredete Unfallsituation atypisch. Beide Fahrzeuge befanden sich mit beachtlicher Geschwindigkeit im fließenden Verkehr. Mit Zeugen war jederzeit zu rechnen. Die Geschädigte hat ihr Fahrzeug reparieren lassen (und nicht etwa den Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet). Weder handelte es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein Luxusmodell, noch bei dem Beklagtenfahrzeug um ein nahezu wertloses Fahrzeug, bei dem keine größeren Schäden hätten eintreten können.Darüber hinaus hat der Sachverständige Herr B überzeugend ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Vorschaden am Klägerfahrzeug bestanden. Solche Vorschäden sind für verabredete Unfälle aber typisch. Darüber hinaus ist, wie das ansonsten bei verabredeten Verkehrsunfällen häufig der Fall ist, im Entscheidungsfall weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Unfallbeteiligten vor dem Unfall kannten oder demselben Kulturkreis entstammten.Aus dem Vorgenannten ergibt sich eine vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen. Sie haben für die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen. Darüber hinaus belastet den Beklagten zu 1. ein unfallursächliches Verschulden, da sich der Unfall beim Fahrstreifenwechsel ereignet hat und somit von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist.Eine Mithaftung der Klägerin für die Unfallfolgen entfällt. Die Klägerin hat zwar nicht bewiesen, dass sie keine Möglichkeit hatte, dem Beklagtenfahrzeug unfallvermei- dend auszuweichen, so dass ein unabwendbares Ereignis nicht vorliegt. Das unfallursächliche Verschulden des Beklagten zu 1. (Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO) überwiegt indes die vom Klägerfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so stark, dass letztere bei der Ermittlung der Haftungsquote nach § 17 StVG vollständig zurücktritt.Der Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht in der geltend gemachten Höhe. Die einzelnen Schadenpositionen sind von den Beklagten nicht bestritten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B ergibt sich, dass alle Reparaturkosten auf dem Unfall beruhen und keine Vorschäden mit repariert worden sind.
20Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich in der zuerkannten Höhe aus §§ 288,291 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus§§ 286 ff BGB.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Streitwert: 9.330,56 Euro.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 O 53/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Wuppertal Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 O 53/14
Referenzen - Gesetze
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.