Landgericht Wuppertal Beschluss, 23. Okt. 2018 - 4 O 201/18
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen
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Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach § 114 ZPO zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht substantiiert dargelegt.Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin aus der aus den von der Antragstellerin geworbenen Geschäftsbeziehungen seit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile gezogen hat bzw. künftig ziehen wird. Bei dem von der Antragstellerin beworbenen „Thermomixgerät“ handelt es sich um ein langlebiges Produkt. Es ist nicht erkennbar, dass das Gerät innerhalb des für einen Anspruch nach § 89 b Abs. 2 HGB üblicherweise relevanten Zeitraums von fünf Jahren (vgl. hierzu Baumbach/Hopt, HGB, § 89 b Rdnrn. 11 ff) von einem Nachfolgemodell abgelöst wird, das mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von den Bestandskunden erworben wird.Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, Bestandskunden ließen in ihrer Umgebung Verkaufspartys stattfinden, woraus sich weitere Vertragsabschlüsse mit Neukunden ergeben könnten, ist dermaßen vage, dass sich hieraus nicht darauf schließen lässt, dass die Antragsgegnerin erhebliche Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 2 HGB zieht.Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3Rechtsbehelfsbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
51.
6der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
72.
8das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
93.
10das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
11Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Wuppertal oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.