Landgericht Wuppertal Beschluss, 30. März 2015 - 16 T 5/15
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3In der zugrunde liegenden Familiensache beantragte das Jugendamt der Stadt T , der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter N E, die elterliche Sorge für ihre Tochter B zu entziehen und dem Jugendamt T als Vormund zu übertragen. Mit Beschluss vom 27.5.2013 ordnete das Amtsgericht an, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeholt werden soll, bzw. zu der Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung oder unverschuldetem Versagen der Kindesmutter gefährdet sei. Zur Sachverständigen wurde Frau Dipl.-Psych., Dipl. Päd. P bestellt. Mit Schreiben vom 6.6.2013 teilte die Sachverständige mit, dass aufgrund ihrer derzeitigen Arbeitsauslastung das Gutachten mit einer Frist von 4 Monaten unter Einbezug der Mitarbeiterin Frau Psychologin (M. Sc.) Y bearbeitet werden könne.
4Die Sachverständige erstellte das psychologische Gutachten zur Erziehungsfähigkeit unter dem 14.10.2013. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, in welchem Umfang die Mitarbeiterin der Sachverständigen daran mitgewirkt hat. Auf der ersten Seite heißt es „erstellt von: Y, Psychologin M. Sc.; S Dipl.-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP / DGPs“. Im Rahmen der Sitzung vom 12.12.2013 führte die Sachverständige dazu aus, es sei im Gutachten vergessen worden, aufzuführen, dass Frau Y die Datenerhebung durchgeführt habe. Diese Datenerhebung werde nach vorgegebenen Kriterien durchgeführt, d.h. Frau Y habe alle informatorischen Gespräche und Tests durchgeführt und habe z.B. auch den Besuch bei der Kindesmutter durchgeführt. Die Auswertung der Daten und die Erstellung des Gutachtens habe sie vorgenommen (Bl. 269 ff. GA). Mit Beschluss vom 19.12.2013 ordnete das Familiengericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 27.5.2013 durch einen anderen Sachverständigen an.
5Mit Schreiben vom 5.6.2014 (Bl. 394 GA) teilte das Amtsgericht der Sachverständigen mit, das beabsichtigt sei, ihr Sachverständigengutachten vom 14.10.2013, für unverwertbar zu erklären und ihre Entschädigung zurückzufordern. Das von ihr erstellte Gutachten sei unverwertbar, da sie sich in unzulässigem Umfang der Mitarbeit von Frau Y bedient habe, und dies im Gutachten nicht kenntlich gemacht habe. Die gesamte Datenerhebung auf Frau Y zu übertragen sei unzulässig, da ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die wesentlichen Teile der ihm übertragenen Aufgabe persönlich erledigen müsse und dies nicht delegieren dürfe.
6Mit Beschluss vom 20.11.2014 (Bl. 458ff. GA) hat das Amtsgericht Solingen daraufhin mit dieser Begründung beschlossen, dass das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Frau P vom 14.10.2013 unverwertbar sei. Eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als Sachverständige wurde ihr versagt. Die versehentlich ausgezahlte Vergütung für das Gutachten gemäß Liquidation der Sachverständigen werde zurückgefordert. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Sachverständige habe ohne Rücksicht auf die inhaltliche Qualität ihrer gutachterlichen Leistung keinen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse, da ihre Arbeit prozessual unverwertbar sei und sie dies bedingt durch grob fahrlässige Versäumnisse zu vertreten habe. Frau Y habe nicht nur am Gutachten mitgearbeitet, sondern ganz wesentliche Teile der Begutachtung allein durchgeführt. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger müsse aber die wesentlichen Teile der übertragenen Aufgabe persönlich erledigen und dürfe sie nicht delegieren. Anderenfalls sei das Gutachten unverwertbar. Das Gutachten sei weiterhin insbesondere unverwertbar, weil es von der Sachverständigen verfasst worden sei, sie jedoch persönlich keine einzige Exploration durchgeführt, kein einziges Gespräch selbst geführt habe.
7Gegen diesen Beschluss legte die Sachverständige mit Schreiben vom 17.12.2014 (Bl. 462 GA) Beschwerde ein. Die Sachverständige begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss damit, sie habe dem Familiengericht die Mitarbeit von Frau N, geb. Y bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens zuvor mitgeteilt, worauf keine Einwände des Familiengerichts erfolgt seien. Die Mitarbeiterin habe im Rahmen ihrer Weiterbildung in der vorliegenden Sache unter ihrer Supervision und Anleitung in den psychologischen Explorationen Fragen an die Beteiligten gestellt. Diese fachspezifischen Fragen seien von ihr vorgegeben worden und sie habe ihr Explorationsleitfäden mit von ihr differenziert formulierten Fragen an die jeweiligen Beteiligten zur Durchführung an die Hand gegeben. Darüber hinausgehende Fragen – außer Verständnisfragen – habe ihre Mitarbeiterin nicht gestellt. Die Exploration sei mit dem Einverständnis der Beteiligten digital aufgezeichnet und von ihr fachpsychologisch ausgewertet worden. Für die Auswertung habe sie jeweils die komplette Aufzeichnung der Exploration abgehört und ausgewertet, dabei habe sie z.B. auch Seufzer, Weinen oder besondere Betonungen zur Kenntnis nehmen bzw. einbeziehen können. Auch die Interaktionsbeobachtungen habe ihre Mitarbeiterin anhand der von ihr vorgegebenen Beobachtungskategorien und Anleitungen durchgeführt. Die erhobenen Antworten der beteiligten Personen sowie die übrigen mittels ihrer Vorlagen erhobenen Daten habe sie ausschließlich persönlich fachpsychologisch ausgewertet. Anschließend habe sie persönlich die Integration der Daten durchgeführt, den psychologischen Befund erstellt und schließlich die Fragen des Familiengerichts beantwortet. Die Mitarbeit ihrer Mitarbeiterin an dem Sachverständigengutachten habe sich darauf beschränkt, den Parteien die von ihr differenziert vorformulierten Fragen anhand ihrer Explorationsleitfäden zu stellen. Außer dieser untergeordneten Hilfstätigkeit habe sie keine Sachverständigentätigkeit im Rahmen des oben genannten Gutachtens ausgeübt.
8Mit Beschluss vom 29.12.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Sachverständigen vom 17.12.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10II.
11Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde der Sachverständigen ist unbegründet.
12Zu Recht hat das Amtsgericht Solingen mit dem angefochtenen Beschluss das Gutachten der Sachverständigen vom 14.10.2013 für unverwertbar erklärt und der Sachverständigen eine Entschädigung versagt. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, denen sich die Kammer anschließt, verwiesen.
13Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
14Gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG, der mit Gesetz vom 13.7.2013 (BGBI. S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 erlassen wurde, erhält der Sachverständige eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 1-3 S. 1 ZPO verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Gemäß § 407a Abs. 2 ZPO ist ein Sachverständiger nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen und, soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, muss er diese namhaft machen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
15Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige bereits ihrer Pflicht gemäß § 407a Abs. 2 S. 2 ZPO nicht Genüge getan, indem sie im Rahmen des Gutachtens nicht die Teile des Gutachtens kenntlich gemacht hat, die von ihrer Mitarbeiterin erstattet wurden.
16Darüber hinaus hat die Sachverständige aber auch gegen ihre Pflicht aus § 407a Abs. 2 S. 1 ZPO verstoßen. Ein Sachverständiger darf sich bei der Ausarbeitung des Gutachtens nicht vertreten lassen, was allerdings nicht ausschließt, dass der Sachverständige für die Ausarbeitung des Gutachtergehilfen heranzieht (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 404 Rn. 1a). Solche Gehilfen des Sachverständigen dürfen aber, um dessen Gesamtverantwortlichkeit nicht infrage zu stellen, ausschließlich für Unterstützungsdienste (z.B. einzelne Laboruntersuchungen oder technische Befunde) nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen herangezogen werden, während die wissenschaftliche Auswertung dieser Arbeitsergebnisse Pflicht des Sachverständigen selbst bleibt (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 404 Rn. 1a m.w. Nachweisen).
17Aufgrund des Umfangs der Mitarbeit von Frau Y hat die Sachverständige das Gutachten nicht mehr eigenverantwortlich erstattet. Die Mitarbeiterin der Sachverständigen hat nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeführt. Sie hat der Mitarbeiterin die für ein psychologisches Gutachten wesentliche Zentralaufgabe der persönlichen Begegnung unter Einschluss der Exploration übertragen. Dies stellt für ein psychologisches Gutachten eine derart prägende und zentrale Aufgabe dar, dass diese Tätigkeit von der Sachverständigen nicht hätte übertragen werden dürfen (vgl. ebenso im Fall einer psychiatrischen Begutachtung BSG, Beschluss vom 18.11.2008, Az. B 2 U 101/08 B, juris und BSG NZS 2004, 559). Insoweit ist maßgeblich, dass die Mitarbeiterin der Sachverständigen die gesamte Datenerhebung, d.h. die problemorientierten Explorationen, die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen, die Testdiagnostik und alle informatorischen Gespräche durchgeführt hat. Die Sachverständige selbst hat sich von keinem Beteiligten einen persönlichen Eindruck machen können.
18Dass die Sachverständige das Explorationsgespräch digital aufzeichnen ließ und ihrer Mitarbeiterin einen Fragenkatalog vorgab, den die Mitarbeiterin abgearbeitet hat, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Die digitale Aufzeichnung der Exploration vermag schon deshalb den persönlichen Eindruck nicht zu ersetzen, da die Sachverständige dadurch nicht in der Lage war, sich aus dem Explorationsgespräch ergebende Verständnis- oder auch andere Fragen zu stellen, sondern sich damit begnügen musste, welche Verständnisfragen gegebenenfalls ihre Mitarbeiterin gestellt hat. Soweit es sich bei der Aufzeichnung lediglich um eine Tonaufzeichnung handeln sollte – die Sachverständige schreibt in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe die Aufzeichnung “abgehört“ –, wird dieser Gesichtspunkt noch deutlicher, indem die Sachverständige zwar bestimmte Gefühlsregungen gehört haben mag, die Beteiligten dabei aber nicht selbst beobachten konnte.
19Ferner hat ihre Mitarbeiterin auch die informatorischen Gespräche und die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen durchgeführt, ohne dass es insoweit zu einer digitalen Aufzeichnung gekommen wäre. Diesbezüglich musste die Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens damit auf die Schilderung der Wahrnehmungen durch ihre Mitarbeiterin zurückgreifen und konnte keine eigenen Wahrnehmungen zu den für ihr psychologisches Gutachten entscheidenden Punkten machen. So mag es zwar für Gutachten aus anderen Fachbereichen durchaus in Betracht kommen, dass die Datenerhebung etwa im Hinblick auf technische Untersuchungen durch Assistenten durchgeführt wird, deren Tätigkeiten sich dann unter Umständen als Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung für die Gutachtenerstattung darstellen (vergleiche Musielak/Huber, ZPO, 11. Auflage 2014, § 407a Rn. 3, zu einem medizinischen Gutachten BSG, Beschluss vom 17.11.2006,B 2 U 58/05 B, juris). Dies kann jedoch keinesfalls für die Erstattung eines psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Explorationen, die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung und die anderen zur Datenerhebung notwendigen Tätigkeiten gelten, da es anders als bei technischen Fragen vorliegend nicht auf die objektive Datenerhebung ankommt, sondern maßgeblich auf die subjektive Wahrnehmung in der Person der Sachverständigen, da die Sachverständige die Beteiligten in psychologischer Hinsicht beurteilen sollte, wofür ein persönlicher Eindruck unerlässlich ist.
20Das Gutachten ist dadurch auch unverwertbar, da die gerichtlich bestellte Sachverständige wesentliche Teile der ihr übertragenen Aufgabe delegiert und nicht persönlich erledigt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8.12.2009, Az. 14 W 769/09, Rn. 12, juris).
21Vor diesem Hintergrund entfällt der Vergütungsanspruch der Sachverständigen nach den vorerwähnten Vorschriften, da die Sachverständige auch nicht darzulegen vermochte, dass sie diesen Verstoß nicht zu vertreten hat. Zwar trifft es zu, dass sie dem Gericht vor Erstattung des Gutachtens mitgeteilt hat, dass sie sich aufgrund Arbeitsüberlastung der Mitarbeit durch Frau Y bedient. In diesem Schreiben war jedoch nicht angegeben, in welchem Umfang bzw. bezüglich welcher Tätigkeiten die Mitarbeit der anderen Psychologin erfolgen sollte, so dass von Seiten des Amtsgerichts nicht veranlasst war, die forensisch erfahrene Sachverständige auf ihre Pflichten nach § 407a ZPO hinzuweisen. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, ist die Mitarbeit von anderen Personen an der Gutachtenerstattung in gewissen Rahmen durchaus zulässig. Das Gericht konnte insoweit davon ausgehen, dass die forensisch erfahrene Sachverständige den zulässigen Umfang einer solchen Mitarbeit kennt und musste nicht befürchten, dass sie gerade den Kern ihrer Aufgabe auf ihre Mitarbeiterin überträgt.
22III.
23Die weitere Beschwerde war zuzulassen, weil eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung - im Hinblick auf den Umfang der zulässigen Mitarbeit an einem psychologischen Gutachten - zur Entscheidung stand, § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Überdies stellt sich die Frage in einer Vielzahl von Verfahren.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.