Landgericht Wuppertal Beschluss, 26. Sept. 2016 - 16 T 128/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.02.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 179.576,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Unternehmen, das im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig ist. Ihr Geschäftsbetrieb ist im Wesentlichen darauf ausgerichtet, gewinnbringenden Handel mit sogenannten Leiterplatten zu betreiben.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.11.2015 (Blatt 204 ff. der Akten) ist über das Vermögen der Schuldnerin auf ihren Eigentrag hin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung unter Einberufung eines Sachwalters angeordnet worden.
5Im Rahmen der am 15.12.2015 durchgeführten Gläubigerversammlung hat die beschwerdeführende Gläubigerin – diese besitzt aufgrund der Höhe der von ihr angemeldeten Insolvenzforderungen die Summenmehrheit – allein mit ihrer Stimme die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin beschlossen.
6Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat daraufhin beantragt, diesen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, da er nur dem Partikularinteresse diene. Ausweislich des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 15.12.2015 haben die übrigen durch Vollmachten vertretenen Gläubiger ebenfalls die Aufhebung dieses Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragt (vgl. Blatt 375 der Akten). Insoweit ist unstreitig, dass diese im Rahmen der Gläubigerversammlung auf die Nachfrage des Gerichts, ob sie sich dem Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Einstellungsbeschlusses anschließen wollen, bestätigend mit dem Kopf genickt haben. Ob darüber hinaus insoweit auch verbale Erklärungen abgegeben worden sind, ist indes umstritten.
7Der Bevollmächtigte der Gläubiger zu den laufenden Nummern 4 und 6 – dieser ist als Rechtsanwalt in derselben Kanzlei tätig, in der auch der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin als Rechtsanwalt beschäftigt ist – behauptet insoweit, er habe auf die Frage des Gerichts nicht lediglich mit dem Kopf genickt, sondern überdies auch ein bestätigendes „Ja“ geäußert. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf seine schriftliche Stellungnahme vom 03.03.2016 (Blatt 475 f. der Akten) ergänzend Bezug genommen.
8Mit Beschluss vom 16.02.2016 (Blatt 443 ff. der Akten) hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.12.2015 über die Einstellung des Unternehmens der Schuldnerin aufgehoben. Hinsichtlich der vom Amtsgericht gegebenen Begründung wird auf den vorbezeichneten Beschluss ergänzend Bezug genommen.
9Hiergegen richtet sich die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde.
10Sie ist der Ansicht, es liege schon kein wirksamer Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vor. Weder sei die Insolvenzschuldnerin – dies auch in Ansehung der vom Amtsgericht angeordneten Eigenverwaltung – selbst antragsberechtigt, noch liege ein wirksamer Antrag eines der anderen Gläubiger vor. Deren Vertreter hätten in der Gläubigerversammlung auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts – so ihre Behauptung – nämlich nur durch ein bestätigendes Kopfnicken zum Ausdruck gebracht, dass sie ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung des Einstellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung stellen. Hierin sei mit Blick auf den auch für die Gläubigerversammlung geltenden Mündlichkeitsgrundsatz keine wirksame Prozesshandlung zu erblicken. Überdies stehe der von der Gläubigerversammlung gefasste Beschluss nicht im Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse. Vielmehr stelle die umgehende Einstellung des Geschäftsbetriebs die einzig wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise dar. Unter Zugrundelegung der von der Schuldnerin in den vergangenen Jahren erwirtschafteten Gewinne sei davon auszugehen, dass auch in der Zukunft namhafte Einnahmen nicht generiert würden. Keinesfalls rechtfertige die gegebene Sachlage den mit der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses verbundenen Eingriff des Insolvenzgerichts in die Gläubigerautonomie.
11Mit Beschluss vom 08.04.2016 (Blatt 496 der Akten) hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Inhalt der Verfahrensakten – d.h. insbesondere auf die von den beteiligten Gläubigern, der Schuldnerin sowie dem Sachwalter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Gerichtsakten gereichten schriftlichen Stellungnahmen – ergänzend Bezug genommen.
13II.
14Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 78 Abs. 2 S. 3 InsO i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
15Sie ist jedoch unbegründet.
16Denn der – allein mit der Summenmehrheit der beschwerdeführenden Gläubigerin gefasste – Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.12.2015, nach dem der Betrieb der Insolvenzschuldnerin einzustellen wäre, ist gemäß § 78 Abs. 1 InsO auf entsprechenden Antrag der übrigen Insolvenzgläubiger vom 15.12.2015 hin aufzuheben gewesen.
17Nach § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht und ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
18Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
19Zunächst einmal liegt – entgegen der Ansicht der die Beschwerde führenden Gläubigerin – ein zulässiger Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses der Gläubigerversammlung vor.
20Dabei kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob in einem bloßen Nicken, welches von einem Verfahrensbeteiligten auf die Frage des Gerichts, ob ein bestimmter Antrag gestellt werden soll, getätigt wird, die Abgabe einer wirksamen Prozesshandlung gesehen werden kann oder ob hierin – wie die beschwerdeführende Gläubigerin meint – ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz nach § 128 ZPO gesehen werden muss.
21Denn es steht zur hinreichenden Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass der Bevollmächtigte der Insolvenzgläubiger zu den laufenden Nummern 4 und 6, Herr Rechtsanwalt T2, neben dem bloßen Nicken mit dem Kopf weiterhin durch Ausspruch des Wortes „Ja“ unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem – von dieser unzulässiger Weise gestellten – Antrag der Insolvenzschuldnerin auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung anschließt, mithin im Namen der von ihm vertretenen Insolvenzgläubiger einen eigenständigen Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses der Gläubigerversammlung stellt. Insoweit stützt die Beschwerdekammer ihre Überzeugung insbesondere auf die folgende Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt T2 in seinem Schriftsatz vom 03.03.2016 (Bl. 476 f. d.A.): „Zum weiteren Ablauf kann ich nur wiederholen, dass nach dem ausdrücklichen mündlichen Antrag von Herrn Rechtsanwalt L dieser mitteilte, dass er davon ausginge, dass sich die übrigen Gläubiger (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin) dem Antrag anschließen werden. Insofern hat Herr Rechtspfleger T den Unterzeichner fragend angeschaut. Insofern ist ebenfalls zutreffend, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin neben dem Unterzeichner gesessen hat. Dieser unterhielt sich gerade lautstark mit einer männlichen Person, die zu seiner Linken saß. Insofern saß der Unterzeichner auf gleicher Höhe mit dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Gesprächssituation hatte er sich jedoch vom Unterzeichner abgewandt. Aufgrund der Lautstärke des Gesprächs habe ich sowohl genickt als auch – nach meiner Erinnerung – „ja“ gesagt. Ob dies angesichts der Lautstärke des Gesprächs im gesamten Sitzungssaal vernehmbar war, kann ich nicht beurteilen. Da Herr Rechtspfleger T jedoch seinerseits nickte und die Zustimmung Antragstellung des Unterzeichners notierte sah ich keine Veranlassung, nochmals gegen den bestehenden Lautstärkepegel anzuschreien.“ Die Beschwerdekammer sieht keinerlei Veranlassung an dem Wahrheitsgehalt dieser Erklärung, nach der Herr Rechtsanwalt T2 auch verbal zum Ausdruck gebracht hat, einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen, zu zweifeln. Jedenfalls rechtfertigt der – von der Beschwerdeführerin insoweit für maßgeblich erachtete – Umstand, dass der Bevollmächtigte der Schuldnerin und Herr Rechtsanwalt T2 in derselben Anwaltskanzlei tätig sind, nicht die Annahme einer nicht wahrheitsgemäßen Aussage. Vielmehr ist es gerechtfertigt, Herrn Rechtsanwalt T2 in seiner Eigenschaft als selbstständiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) ein besonderes Maß an Vertrauen im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner anwaltlichen Tätigkeit entgegenzubringen und demgemäß grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich durch die Tätigkeit seines Kanzleikollegen für die Schuldnerin in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gerade nicht in der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Weise beeinflussen lässt.
22Auch der Umstand, dass der die Gläubigerversammlung leitende Rechtspfleger des Amtsgerichts in dem weiteren Beschluss vom 16.02.2016 – mit dem der Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Protokollberichtigungsantrags durch Beschluss vom 12.01.2016 nicht abgeholfen worden ist – ausgeführt hat, dass die Signalisierung der Zustimmung nach Wahrnehmung des Gerichts durch eine entsprechende Kopfbewegung erfolgte, ändert an der Überzeugung der Beschwerdekammer nichts. Vielmehr steht diese Äußerung in keinerlei Widerspruch zu den Angaben des Herrn Rechtsanwalt T2, nach denen er sich auch verbal geäußert hat, dies jedoch aufgrund des zu diesem Zeitpunkt herrschenden Geräuschpegels von einzelnen Beteiligten durchaus nicht wahrgenommen worden sein kann.
23Unzweifelhaft haben sämtliche an der Gläubigerversammlung Beteiligte eindeutig zur Kenntnis genommen, dass sowohl Herr Rechtsanwalt T2 für die von ihm vertretenen Gläubiger, als auch Herr B für die von ihm vertretenen Gläubiger eindeutig signalisiert haben, einen Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO stellen zu wollen. Beispielhaft sei insoweit auf die folgende Erklärung des Sachwalters gemäß Schriftsatz vom 03.02.2016 (Bl. 429 f. d.A.) verwiesen: „Dann kam, glaube ich durch Sie, das Thema „Antrag nach § 78 InsO“ auf, dem sich nach meiner Erinnerung alle aus dem „Lager“ der eigenverwaltenden Schuldnerin und der Gläubiger (mit Ausnahme von Herrn Rechtsanwalt Q natürlich)angeschlossen haben. Das haben Sie dann auch sofort notiert, so jedenfalls mein damaliger Eindruck (und ohne dass ich natürlich Ihre Notizen kenne).“
24Unabhängig davon hegt die Beschwerdekammer Zweifel an der – nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblichen – Rechtsauffassung der die Beschwerde führenden Gläubigerin betreffend den Erklärungsgehalt eines bloßen Kopfnickens im Rahmen der durchgeführten Gläubigerversammlung.
25Zwar dürfte der Gläubigerin insoweit zuzustimmen sein, dass unter dem – auch für die Gläubigerversammlung geltenden – Primat des Mündlichkeitsgrundsatzes nach § 128 ZPO Prozesshandlungen im Termin grundsätzlich eine mündliche Erklärung erfordern und schlüssigem Verhalten nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen ein Erklärungswert zukommt (Zöller/Greger, 30. Auflage, Vor § 128, Rn. 19). Allerdings ist ebenso anerkannt, dass die Vorschrift des § 133 BGB entsprechende Anwendung auf Prozesshandlungen (BGHZ 22, 269; BAG NJW 10, 956 Nr. 12) findet. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung von Verhaltensweisen wie bspw. einem Nicken, Kopfschütteln, Handaufheben, Schweigen usw. zu beachten, dass der soziale Konsens darüber entscheidet, welcher Sinngehalt derartigem Tun üblicherweise zukommt (HK-BGB/Heinrich Dörner BGB § 133 Rn. 1 - 15, beck-online). In Anbetracht dessen erscheint es durchaus sachgerecht, auch das bloße Nicken auf die gerichtliche Nachfrage, ob ein bestimmter Verfahrensantrag gestellt werden soll, im Wege der Auslegung nach § 133 BGB als wirksame Prozesshandlung anzusehen, weil es sich gerade nicht in einer bloßen Untätigkeit (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, Vor § 128, Rn. 19) erschöpft.
26Es ist auch nicht ersichtlich, dass der von Herrn Rechtsanwalt T2 für die von ihm vertretenen Gläubiger gestellte Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung aus anderen Gründen unwirksam wäre.
27Insbesondere ist er nicht wegen eines Verstoßes gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO bzw. § Abs. 1 BORA normierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig, weil mit Herrn Rechtsanwalt L ein weiterer Rechtsanwalt derselben Anwaltssozietät mit der Vertretung der Schuldnerin im Verfahren beauftragt ist. Denn gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BORA gilt dieses Verbot in Bezug auf in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwälte nicht, wenn im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen, wovon im vorliegenden Fall aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Sachverhalts auszugehen ist.
28Der von der Gläubigerversammlung gefasste Beschluss, nach dem der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin einzustellen ist, widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger.
29Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liegt vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Insolvenzgläubiger Rechnung trägt (Uhlenbruck/Knof InsO § 78 Rn. 10-16, beck-online; K/P/B/Kübler § 78 Rn 7; Görg DZWIR 2000, 364, 365; Röder-Persson DZWIR 2000, 489, 492). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das „gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger“ dahin geht, eine bestmögliche Befriedigung aus der Insolvenzmasse zu erzielen (vgl. die Begründung des RA zu § 89 RegE BT-Drucks 12/7302 S 164).
30Zwar ist § 78 Abs. 1 InsO – aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Gläubigerautonomie – im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung eng auszulegen und an die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung sind im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen (Jaeger/Gerhardt § 78 Rn. 14; HambKomm-Preß § 78 Rn. 11).
31Allerdings stellt die positive oder negative Entscheidung über die Betriebsfortführung durch die Gläubigerversammlung einen der Hauptanwendungsfälle für eine gerichtliche Korrektur gefasster Beschlüsse derselben dar (Jaeger/Gerhardt, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, Rn. 13).
32So ist beispielsweise ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse anerkanntermaßen zu bejahen, wenn mit den Stimmen der absonderungsberechtigten Gläubiger die Versammlung die Stilllegung des Schuldnerunternehmens beschließt, obwohl eine mögliche erfolgreiche Unternehmensfortführung zu einer wesentlich höheren Befriedigungsquote für die ungesicherten Gläubiger führen würde (Uhlenbruck/Knof InsO § 78 Rn. 10-16, beck-online; K/P/B/Kübler § 78 Rn 7; Kübler FS Keft 2004, S. 369, 375; s auch unten Rn 16). Danach ist ein Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, der nur den Interessen der absonderungsberechtigten Gläubiger dient, wie etwa die sofortige Betriebsstilllegung trotz Fortführungswürdigkeit des Unternehmens (Uhlenbruck/Knof InsO § 78 Rn. 10-16, beck-online; K/P/B/Kübler § 78 Rn 7; MK InsO-Ehricke § 78 Rn 18).
33Unabhängig von der Frage der Absonderungsberechtigung der beschließenden Gläubiger widerspricht ein die Unternehmenseinstellung bewirkender Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger und kann daher gemäß § 78 Abs. 1 InsO aufgehoben werden, wenn aufgrund einer vom Insolvenzgericht getroffenen wirtschaftlichen Prognose bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners zumindest mit einer geringen Quote auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu rechnen ist (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 21 IN 313/99 –, juris; a.A. Uhlenbruck/Knof InsO § 78 Rn. 11).
34So liegt der Fall hier.
35Nach den Ermittlungen des Insolvenzgerichts mag zwar noch nicht mit letztgültiger Gewissheit festzustellen sein, dass die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin in jedem Fall zu der von der Schuldnerin avisierten anteiligen Befriedigung der Insolvenzgläubiger in Höhe von 10 Prozent der angemeldeten Forderungen führen wird. Allerdings steht – insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sachwalters vom 21.03.2016 (Bl. 489 d.A.) – mit hinreichender Sicherheit fest, dass eine quotale Befriedigung der Gläubiger nur dann erreichbar sein wird, wenn das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin fortgeführt wird. Insoweit führt der Sachwalter im Rahmen seiner Stellungnahme aus: „Die Gläubiger haben in dem hiesigen Insolvenzverfahren jedenfalls nur dann eine Aussicht auf eine quotale Befriedigung, wenn der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt und ein Insolvenzplan realisiert wird oder eine übertragende Sanierung erreicht werden kann.“. Dies wird von ihm in seiner weiteren Stellungnahme vom 21.03.2016 (Bl. 488 d.A.) wie folgt konkretisiert: „Aus meiner Sicht wird es bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht zu einer quotalen Befriedigung der Gläubiger kommen. Dem stehen die Auslaufkosten – namentlich für die Miete und das Personal – entgegen. Aussicht auf eine Quote bieten allein der Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung.“.
36Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten steht der von der die Beschwerde führenden Gläubigerin – mit der ihr zukommenden Summenmehrheit – allein gefasste Beschluss der Gläubigerversammlung im Widerspruch zu dem Interesse der Gesamtheit der übrigen Insolvenzgläubiger, die im Falle einer Betriebseinstellung zum jetzigen Zeitpunkt mit den von ihnen angemeldeten Forderungen gänzlich ausfallen würden. Dies findet unter anderem auch Ausdruck darin, dass sich neben dem Sachwalter und der Insolvenzschuldnerin sämtliche Insolvenzgläubiger – mit Ausnahme der die Beschwerde führenden Gläubigerin – gegen eine Einstellung des Geschäftsbetriebs ausgesprochen haben.
37Soweit die beschwerdeführende Gläubigerin unter Verweis auf den allgemeinen Wettbewerbsdruck im Marktsegment der Autozulieferer verweist, in welchem die Insolvenzschuldnerin tätig ist, und vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Schuldnerin in der Vergangenheit offensichtlich nicht möglich gewesen ist, darzulegen versucht, dass eine gewinnbringende Form der Betriebsfortführung nicht möglich sei, verfängt dies im Ergebnis nicht. Dies gilt auch in Ansehung der Darlegungen der Gläubigerin dahingehend, dass anhand der Geschäftsergebnisse für die Jahre 2011 bis 2013 zu prognostizieren sei, dass es der Schuldnerin nicht möglich sein werde, nennenswerte Einnahmen auch in den künftigen Jahren zu generieren.
38Letzterem kann von der Beschwerdekammer so schon nicht gefolgt werden. Denn die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 sind nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Schuldnerin von besonderen Härten – u.a. von einer unbestrittenen Preisanhebung in den Monaten Januar und April 2013 in Höhe von insgesamt 36,8 Prozent durch die beschwerdeführende Gläubigerin, von der die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt fast ausschließlich die von ihr gehandelten Waren bezogen hat (vgl. hierzu Bl. 283 d.A.) – gekennzeichnet gewesen, so dass sie nicht ohne weiteres als Grundlage einer sicheren Prognose für die Zukunft herangezogen werden können.
39Inwieweit es der Schuldnerin letztlich gelingen wird, zukünftig Einnahmen zu erwirtschaften, die die in Aussicht gestellte quotale Befriedigung ihrer Gläubiger zulassen, kann mit Sicherheit erst beurteilt werden, wenn der von ihr zu erstellende Insolvenzplan vorgelegt wird. Dies hindert das Insolvenzgericht jedoch nicht daran, den hier streitgegenständlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufzuheben, da jedenfalls derzeit die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin aus den vorbeschriebenen Umständen dem Interesse der Gemeinschaft der Gläubiger widerspricht.
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
42Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung – namentlich die Frage danach, ob davon auszugehen ist, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung, mit welchem die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin beschlossen wird, dem gemeinsamen Gläubigerinteresse widerspricht, wenn aufgrund einer vom Insolvenzgericht getroffenen wirtschaftlichen Prognose bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners zumindest mit einer geringen Quote auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu rechnen ist – zur Entscheidung stehen.
43Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage folgt daraus, dass insoweit ein uneinheitliches Meinungsbild in Rechtsprechung (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 21 IN 313/99) und Literatur (Uhlenbruck/Knof InsO § 78 Rn. 11) besteht und obergerichtliche Entscheidungen insoweit bislang nicht ergangen sind.
44Die Höhe des für das Beschwerdeverfahren festzusetzenden Gegenstandswerts folgt aus § 45 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat ihn – entsprechend der avisierten Quotenbefriedigung – mit 10 Prozent der insgesamt zum Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen (1.795.758,54 Euro) bemessen.
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
47Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
48Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
49- 50
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
- 51
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
- 52
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
54- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
55Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Beschluss, 26. Sept. 2016 - 16 T 128/16
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Referenzen - Gesetze
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.